Rechnungslegung von Financial Instruments nach IAS 39 - Schweiz
Rechnungslegung von Financial Instruments nach IAS 39 - Schweiz
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Kauf oder Verkauf nicht finanzieller Vermögenswerte (z.B. Warentermingeschäfte)<br />
unter den Anwendungsbereich <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> fallen. Kreditzusagen,<br />
die nicht auf Nettobasis in Zahlungsmitteln oder in anderen Finanzinstrumenten<br />
erfüllt werden können sind nunmehr ausdrücklich vom Anwendungsbereich<br />
des <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> ausgenommen. Eine Kreditzusage ist nicht schon deshalb<br />
als auf Nettobasis erfüllt anzusehen, weil das Darlehen in Raten ausgezahlt<br />
wird (wie z.B. bei einem Baufinanzierungskredit, der entsprechend dem<br />
Baufortschritt in Raten ausgezahlt wird). Die Ausnahmeregelung gilt nicht für<br />
unwiderrufliche Kreditzusagen, deren Zinssatz unter dem aktuellen Marktzins<br />
liegt. Kreditzusagen, die ein Unternehmen als finanzielle Verbindlichkeit der<br />
neu eingeführten Kategorie „at fair value through profit or loss“ einstuft (dies<br />
kann ein Unternehmen für sämtliche Kreditzusagen bestimmen), fallen jedoch<br />
in den Anwendungsbereich. Für Finanzgarantien, die bestimmte Zahlungen an<br />
den Inhaber für Verluste vorsehen, die diesem entstehen, wenn der Schuldner<br />
seinen Zahlungsverpflichtungen <strong>nach</strong> den Vertragsbedingungen des Schuldinstruments<br />
nicht <strong>nach</strong>kommt, gilt, dass diese nunmehr bei erstmaligem<br />
Ansatz entsprechend<strong>IAS</strong> <strong>39</strong> bilanziert und bewertet werden müssen.<br />
• Änderungen bei der Ausbuchung<br />
<strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2000) enthielt mehrere Konzeptionen zur Ausbuchung <strong>von</strong> finanziellen<br />
Vermögenswerten. Obschon der überarbeitete Standard die beiden<br />
entscheidenden Konzeptionen: Risiken und Chancen („risk and reward<br />
approach“) und Verfügungsmacht („control concept“) beibehält, legt er fest,<br />
dass bei allen Ausbuchungsvorgängen die Frage der Übertragung <strong>von</strong> Risiken<br />
und Chancen aus dem Eigentum Vorrang vor der Frage der Übertragung der<br />
Verfügungsmacht haben muss.<br />
Klarstellend enthält <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> nunmehr den Hinweis, dass die Regelungen zur<br />
Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte auch auf konsolidierter Basis anzuwenden<br />
sind. Gerade die regelmäßige Einbeziehung <strong>von</strong> Zweckgesellschaften<br />
<strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 27 i.V.m. SIC-12 führt dazu, dass sich die Frage des Abgangs <strong>von</strong><br />
Forderungen („true sale“) erst auf der Ebene der Zweckgesellschaft stellt. Ein<br />
Überblick über die umfangreichen Detailregelungen zur Ausbuchung kann<br />
anhand einer mehrstufigen Entscheidungsregel, die im Anhang <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong><br />
enthalten ist, gewonnen werden. Sofern da<strong>nach</strong> die wesentlichen Risiken und<br />
Chancen eines finanziellen Vermögenswerts wirksam auf einen Dritten<br />
übertragen sind, ist eine Ausbuchung vorzunehmen und sämtliche aus der<br />
Übertragung ggf. entstandenen oder zurückbehaltenen Rechte und Verpflichtungen<br />
getrennt als Vermögenswert oder Verbindlichkeit zu erfassen. Bei<br />
einer nur teilweisen Übertragung der Risiken und Chancen und der Rückbehaltung<br />
<strong>von</strong> Kontrollrechten ist der Continuing Involvement Approach zu<br />
beachten.<br />
• Änderungen im Rahmen der Bewertungskategorien<br />
Die restriktiven Abgrenzungskriterien sowie die Ausschlussregel („tainting“)<br />
bei der Kategorie „held-to-maturity“ bleiben unverändert bestehen. Bei der<br />
umbenannten Kategorie „loans and receivables“ ist insofern eine Einschränkung<br />
vorgesehen, dass nunmehr nur noch die nicht auf einem aktiven Markt<br />
6 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG