28.11.2014 Aufrufe

Rechnungslegung von Financial Instruments nach IAS 39 - Schweiz

Rechnungslegung von Financial Instruments nach IAS 39 - Schweiz

Rechnungslegung von Financial Instruments nach IAS 39 - Schweiz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Kauf oder Verkauf nicht finanzieller Vermögenswerte (z.B. Warentermingeschäfte)<br />

unter den Anwendungsbereich <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> fallen. Kreditzusagen,<br />

die nicht auf Nettobasis in Zahlungsmitteln oder in anderen Finanzinstrumenten<br />

erfüllt werden können sind nunmehr ausdrücklich vom Anwendungsbereich<br />

des <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> ausgenommen. Eine Kreditzusage ist nicht schon deshalb<br />

als auf Nettobasis erfüllt anzusehen, weil das Darlehen in Raten ausgezahlt<br />

wird (wie z.B. bei einem Baufinanzierungskredit, der entsprechend dem<br />

Baufortschritt in Raten ausgezahlt wird). Die Ausnahmeregelung gilt nicht für<br />

unwiderrufliche Kreditzusagen, deren Zinssatz unter dem aktuellen Marktzins<br />

liegt. Kreditzusagen, die ein Unternehmen als finanzielle Verbindlichkeit der<br />

neu eingeführten Kategorie „at fair value through profit or loss“ einstuft (dies<br />

kann ein Unternehmen für sämtliche Kreditzusagen bestimmen), fallen jedoch<br />

in den Anwendungsbereich. Für Finanzgarantien, die bestimmte Zahlungen an<br />

den Inhaber für Verluste vorsehen, die diesem entstehen, wenn der Schuldner<br />

seinen Zahlungsverpflichtungen <strong>nach</strong> den Vertragsbedingungen des Schuldinstruments<br />

nicht <strong>nach</strong>kommt, gilt, dass diese nunmehr bei erstmaligem<br />

Ansatz entsprechend<strong>IAS</strong> <strong>39</strong> bilanziert und bewertet werden müssen.<br />

• Änderungen bei der Ausbuchung<br />

<strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2000) enthielt mehrere Konzeptionen zur Ausbuchung <strong>von</strong> finanziellen<br />

Vermögenswerten. Obschon der überarbeitete Standard die beiden<br />

entscheidenden Konzeptionen: Risiken und Chancen („risk and reward<br />

approach“) und Verfügungsmacht („control concept“) beibehält, legt er fest,<br />

dass bei allen Ausbuchungsvorgängen die Frage der Übertragung <strong>von</strong> Risiken<br />

und Chancen aus dem Eigentum Vorrang vor der Frage der Übertragung der<br />

Verfügungsmacht haben muss.<br />

Klarstellend enthält <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> nunmehr den Hinweis, dass die Regelungen zur<br />

Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte auch auf konsolidierter Basis anzuwenden<br />

sind. Gerade die regelmäßige Einbeziehung <strong>von</strong> Zweckgesellschaften<br />

<strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 27 i.V.m. SIC-12 führt dazu, dass sich die Frage des Abgangs <strong>von</strong><br />

Forderungen („true sale“) erst auf der Ebene der Zweckgesellschaft stellt. Ein<br />

Überblick über die umfangreichen Detailregelungen zur Ausbuchung kann<br />

anhand einer mehrstufigen Entscheidungsregel, die im Anhang <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong><br />

enthalten ist, gewonnen werden. Sofern da<strong>nach</strong> die wesentlichen Risiken und<br />

Chancen eines finanziellen Vermögenswerts wirksam auf einen Dritten<br />

übertragen sind, ist eine Ausbuchung vorzunehmen und sämtliche aus der<br />

Übertragung ggf. entstandenen oder zurückbehaltenen Rechte und Verpflichtungen<br />

getrennt als Vermögenswert oder Verbindlichkeit zu erfassen. Bei<br />

einer nur teilweisen Übertragung der Risiken und Chancen und der Rückbehaltung<br />

<strong>von</strong> Kontrollrechten ist der Continuing Involvement Approach zu<br />

beachten.<br />

• Änderungen im Rahmen der Bewertungskategorien<br />

Die restriktiven Abgrenzungskriterien sowie die Ausschlussregel („tainting“)<br />

bei der Kategorie „held-to-maturity“ bleiben unverändert bestehen. Bei der<br />

umbenannten Kategorie „loans and receivables“ ist insofern eine Einschränkung<br />

vorgesehen, dass nunmehr nur noch die nicht auf einem aktiven Markt<br />

6 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!