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Rechnungslegung von Financial Instruments nach IAS 39 - Schweiz

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(i)<br />

(ii)<br />

<strong>nach</strong>teilige Veränderungen hinsichtlich des Zahlungsverhaltens der Kreditnehmer<br />

in dem Portfolio (z.B. vermehrter Zahlungsverzug oder eine größere<br />

Anzahl <strong>von</strong> Kreditkartenschuldnern, die ihr Kreditlimit erreicht haben und den<br />

monatlichen Mindestbetrag zahlen) oder<br />

nationale oder lokale wirtschaftliche Bedingungen, die mit den Ausfällen<br />

<strong>von</strong> Vermögenswerten in dem Portfolio korrelieren (z.B. Anstieg der Arbeitslosenrate<br />

in der Heimatregion des Kreditnehmers oder <strong>nach</strong>teilige Veränderungen<br />

der Branchenbedingungen, <strong>von</strong> denen die Kreditnehmer in dem Portfolio<br />

betroffen sind).<br />

Nach <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> sind Einzelwertberichtigungen und pauschalierte Einzelwertberichtigungen<br />

(einschließlich Länderwertberichtigungen) zu bilden. Zusätzliche Wertminderungen, welche<br />

die auf Basis <strong>von</strong> substanziellen objektiven Hinweisen ermittelte Wertminderung übersteigen,<br />

dürfen nicht erfasst werden (E.4.6, Impairment: excess losses). Insofern dürfen Pauschalwertberichtigungen<br />

<strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> nicht gebildet werden. Bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten<br />

ist die Bildung <strong>von</strong> Pauschalwertberichtigungen <strong>nach</strong> den in<br />

<strong>IAS</strong>30, Disclosures in the <strong>Financial</strong> Statements of Banks and Similar <strong>Financial</strong> Institutions,<br />

enthaltenen Regelungen zulässig.<br />

Objektive substanzielle Hinweise bei Eigenkapitalinstrumenten<br />

Für die Beurteilung <strong>von</strong> objektiv substanziellen Hinweisen für eine Wertminderung einer Finanzinvestition<br />

in ein Eigenkapitalinstrument enthält der Standard nunmehr weitere Indikatoren.<br />

Da<strong>nach</strong> liegt ein Impairment vor, wenn signifikant negative Veränderungen im technologischen,<br />

ökonomischen, rechtlichen oder Marktumfeld, in dem das Unternehmen des Emittenten tätig ist,<br />

darauf hindeuten, dass die Anschaffungskosten der Finanzinvestition in das Eigenkapitalinstrument<br />

nicht mehr erzielt werden können. Ebenso stellt ein signifikanter oder andauernder Rückgang des<br />

Fair Value einer Finanzinvestition in ein Eigenkapitalinstrument (unter dessen Anschaffungskosten)<br />

einen objektiven substanziellen Hinweis für eine Wertminderung dar (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.61).<br />

Es ist durchaus möglich, dass in einigen Fällen die zur Schätzung eines Wertminderungsaufwands<br />

erforderlichen beobachtbaren Informationen nur in begrenztem Umfang zur Verfügung<br />

stehen oder im Hinblick auf die gegenwärtige Situation nicht mehr uneingeschränkt<br />

relevant sind. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Kreditnehmer in finanzielle Schwierigkeiten<br />

gerät und nur wenige Vergleichsinformationen über andere Kreditnehmer zur Verfügung<br />

stehen. In einem solchen Fall basiert die Schätzung des Wertminderungsaufwands bei<br />

Unternehmen regelmäßig auf Erfahrungswerten. Die Verwendung vernünftiger Schätzungen<br />

ist ein notwendiger Beitrag zur Aufstellung <strong>von</strong> Abschlüssen, wodurch deren Verlässlichkeit<br />

nicht beeinträchtigt wird (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.62).<br />

Wurde aufgrund eines Wertminderungsaufwands eine Wertberichtigung für einen finanziellen<br />

Vermögenswert oder ein Portfolio gleichartiger finanzieller Vermögenswerte vorgenommen,<br />

ist zur Ermittlung der Zinserträge auf den Abzinsungssatz („rate of interest“) zurückzugreifen,<br />

der zur Diskontierung der zukünftigen Cashflows verwandt wurde (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG93).<br />

90 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG

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