Rechnungslegung von Financial Instruments nach IAS 39 - Schweiz
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Wertaufholung<br />
Verringert sich die Höhe des Wertminderungsaufwands in einer der Folgeperioden und kann<br />
diese Verringerung objektiv auf ein <strong>nach</strong> der Erfassung der Wertminderung aufgetretenes Ereignis<br />
zurückgeführt werden (wie z.B. die Verbesserung des Bonitätsratings eines Schuldners), ist der vorher<br />
erfasste Wertminderungsaufwand direkt bzw. durch Anpassung des Wertminderungspostens<br />
rückgängig zu machen.<br />
Die Wertaufholung darf jedoch nicht zu einem Buchwert des finanziellen Vermögenswerts zum<br />
Zeitpunkt der Aufhebung der Wertminderung führen, der die fortgeführten Anschaffungskosten übersteigt,<br />
die sich ergeben hätten, wenn dieWertminderung nicht erfolgt wäre.<br />
Die Wertaufholung ist im Periodenergebnis zu erfassen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.65).<br />
12.3. Zu Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte<br />
Wenn objektive substanzielle Hinweise dafür vorliegen, dass ein Wertminderungsaufwand für ein<br />
nicht notiertes Eigenkapitalinstrument, das nicht zum Fair Value bilanziert wird, weil dieser nicht<br />
verlässlich ermittelt werden kann, oder für ein derivatives Finanzinstrument, das mit einem solchen<br />
nicht notierten Eigenkapitalinstrument verbunden ist und durch dessen Abgabe zu begleichen ist,<br />
angefallen ist, so ist die Höhe des Wertminderungsaufwands als Differenz zwischen dem Buchwert<br />
des finanziellen Vermögenswerts und dem Barwert der geschätzten künftigen, mit der<br />
aktuellen Marktrendite eines gleichartigen finanziellen Vermögenswerts („current market rate of<br />
return ofa similar financial asset“) abgezinsten Cashflows, zu bewerten.<br />
Die Vornahmeeiner Wertaufholung in <strong>nach</strong>folgenden Perioden ist nicht zulässig (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.66).<br />
Ein Impairment <strong>von</strong> finanziellen Vermögenswerten, die mangels verlässlicher Bestimmbarkeit<br />
des Fair Value zu Anschaffungskosten bewertet werden, waren <strong>nach</strong> den Regelungen<br />
des ursprünglichen <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2000) durch Wertaufholungen wieder auszugleichen, wenn diese<br />
in einer späteren Periode anhand objektiver Kriterien notwendig wurden. Nach <strong>IAS</strong> <strong>39</strong><br />
(2003) wurde die Zuschreibungspflicht für diese finanziellen Vermögenswerte nunmehr<br />
aufgehoben und durch ein Zuschreibungsverbot ersetzt.<br />
12.4. Zum Fair Value bewertete finanzielle Vermögenswerte („availablefor-sale“)<br />
Erfassung der Wertminderung<br />
Wurde der Rückgang des Fair Value eines finanziellen Vermögenswerts der Kategorie „availablefor-sale“<br />
direkt im Eigenkapital erfasst und liegen objektive substanzielle Hinweise auf eine Wertminderung<br />
vor, so ist der direkt im Eigenkapital erfasste kumulative Verlust aus dem Eigenkapital<br />
(Neubewertungsrücklage) auszubuchen und im Periodenergebnis zu erfassen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.67).<br />
Bei nicht-monetären finanziellen Eigenkapitalinstrumenten (z.B. Aktien in Fremdwährung)<br />
ist der Teil des kumulierten Nettoverlusts, der auf Wechselkursveränderungen zurück-<br />
94 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG