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Rechnungslegung von Financial Instruments nach IAS 39 - Schweiz

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Wertaufholung<br />

Verringert sich die Höhe des Wertminderungsaufwands in einer der Folgeperioden und kann<br />

diese Verringerung objektiv auf ein <strong>nach</strong> der Erfassung der Wertminderung aufgetretenes Ereignis<br />

zurückgeführt werden (wie z.B. die Verbesserung des Bonitätsratings eines Schuldners), ist der vorher<br />

erfasste Wertminderungsaufwand direkt bzw. durch Anpassung des Wertminderungspostens<br />

rückgängig zu machen.<br />

Die Wertaufholung darf jedoch nicht zu einem Buchwert des finanziellen Vermögenswerts zum<br />

Zeitpunkt der Aufhebung der Wertminderung führen, der die fortgeführten Anschaffungskosten übersteigt,<br />

die sich ergeben hätten, wenn dieWertminderung nicht erfolgt wäre.<br />

Die Wertaufholung ist im Periodenergebnis zu erfassen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.65).<br />

12.3. Zu Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte<br />

Wenn objektive substanzielle Hinweise dafür vorliegen, dass ein Wertminderungsaufwand für ein<br />

nicht notiertes Eigenkapitalinstrument, das nicht zum Fair Value bilanziert wird, weil dieser nicht<br />

verlässlich ermittelt werden kann, oder für ein derivatives Finanzinstrument, das mit einem solchen<br />

nicht notierten Eigenkapitalinstrument verbunden ist und durch dessen Abgabe zu begleichen ist,<br />

angefallen ist, so ist die Höhe des Wertminderungsaufwands als Differenz zwischen dem Buchwert<br />

des finanziellen Vermögenswerts und dem Barwert der geschätzten künftigen, mit der<br />

aktuellen Marktrendite eines gleichartigen finanziellen Vermögenswerts („current market rate of<br />

return ofa similar financial asset“) abgezinsten Cashflows, zu bewerten.<br />

Die Vornahmeeiner Wertaufholung in <strong>nach</strong>folgenden Perioden ist nicht zulässig (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.66).<br />

Ein Impairment <strong>von</strong> finanziellen Vermögenswerten, die mangels verlässlicher Bestimmbarkeit<br />

des Fair Value zu Anschaffungskosten bewertet werden, waren <strong>nach</strong> den Regelungen<br />

des ursprünglichen <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2000) durch Wertaufholungen wieder auszugleichen, wenn diese<br />

in einer späteren Periode anhand objektiver Kriterien notwendig wurden. Nach <strong>IAS</strong> <strong>39</strong><br />

(2003) wurde die Zuschreibungspflicht für diese finanziellen Vermögenswerte nunmehr<br />

aufgehoben und durch ein Zuschreibungsverbot ersetzt.<br />

12.4. Zum Fair Value bewertete finanzielle Vermögenswerte („availablefor-sale“)<br />

Erfassung der Wertminderung<br />

Wurde der Rückgang des Fair Value eines finanziellen Vermögenswerts der Kategorie „availablefor-sale“<br />

direkt im Eigenkapital erfasst und liegen objektive substanzielle Hinweise auf eine Wertminderung<br />

vor, so ist der direkt im Eigenkapital erfasste kumulative Verlust aus dem Eigenkapital<br />

(Neubewertungsrücklage) auszubuchen und im Periodenergebnis zu erfassen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.67).<br />

Bei nicht-monetären finanziellen Eigenkapitalinstrumenten (z.B. Aktien in Fremdwährung)<br />

ist der Teil des kumulierten Nettoverlusts, der auf Wechselkursveränderungen zurück-<br />

94 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG

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