Rechnungslegung von Financial Instruments nach IAS 39 - Schweiz
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12. Behandlung <strong>von</strong> Wertminderungen und Uneinbringlichkeiten<br />
12.1. Grundlagen<br />
Objektive substanzielle Hinweise als Voraussetzung<br />
Ein Unternehmen hat an jedem Bilanzstichtag zu ermitteln, ob objektive substanzielle Hinweise<br />
darauf schließen lassen, dass eine Wertminderung eines finanziellen Vermögenswerts oder eines<br />
Portfolios <strong>von</strong> finanziellen Vermögenswerten stattgefunden hat.<br />
Bei Vorliegen solcher substanziellen Hinweise hat das Unternehmen:<br />
- <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.63 (für zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanzierte finanzielle Vermögenswerte),<br />
- <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.66 (für zu Anschaffungskosten bilanzierte finanzielle Vermögenswerte) oder<br />
- <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.67 (für finanzielle Vermögenswerte der Kategorie „available-for-sale“) zur Bestimmung<br />
des Wertminderungsaufwands anzuwenden (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.58).<br />
Die Regelungen zur Wertminderung sind gegliedert in die allgemeinen Vorschriften<br />
(<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.58-62) sowie die speziellen Regelungen zur Ermittlung und bilanziellen Behandlung<br />
des Wertminderungsaufwands für diefolgenden drei Bewertungskategorien:<br />
- zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanzierte finanzielle Vermögenswerte (hierunter<br />
fallen Finanzinstrumente der Kategorien „loans and receivables“ und „held-to-maturity“)<br />
(<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.63-65),<br />
- zu Anschaffungskosten bilanzierte finanzielle Vermögenswerte (hierbei handelt es sich<br />
um nicht notierte Eigenkapitalinstrumente, die nicht zum Fair Value bilanziert werden,<br />
da dieser nicht verlässlich ermittelt werden kann, oder um Derivate auf solche nicht<br />
bewertbaren Eigenkapitalinstrumente) (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.66),<br />
- Finanzinstrumente der Kategorie „available-for-sale“ (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.67-70).<br />
Die Regelungen zur Wertminderung finden keine Anwendung auf finanzielle Vermögenswerte<br />
der Kategorie „at fair value through profit or loss“ (einschließlich „held for<br />
trading“), dadiese erfolgswirksam zum Fair Value zu bewerten sind und Wertminderungen<br />
somit automatisch erfasst werden, was spezielle Regelungen hierfür überflüssig macht.<br />
Die in <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> vorgeschriebene Unterscheidung zwischen Abschreibungsbedarf (Impairment)<br />
und sonstige Fair Value-Änderungen erfordert ein Umdenken gegenüber der am<br />
Imparitätsprinzip ausgerichteten Vorgehensweise <strong>nach</strong> Handelsrecht, wo<strong>nach</strong> Buchwertminderungen<br />
stets sofort erfolgswirksam zu erfassen sind, Wertsteigerungen aber erst bei<br />
Realisierung im Periodenergebnis gezeigt werden dürfen.<br />
Nach <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> wird eine Wertminderung nur erfasst, wenn objektive substanzielle Hinweise<br />
dafür vorliegen. Insofern ist bei jedem Absinken des Fair Value unter die Anschaffungskosten<br />
zu untersuchen, ob es sich bei der Wertänderung ganz oder teilweise um<br />
einen substanziellen Abschreibungsbedarf handelt oder um eine sonstige – möglicherweise<br />
nur vorübergehende – Wertänderung. Bei Vermögenswerten der Kategorie „available-for-sale“<br />
führt diese Unterscheidung zu zwei verschiedenen Vorgehensweisen hinsichtlich<br />
des Absinkens des Fair Value unter die fortgeführten Anschaffungskosten. Handelt es<br />
sich um eine marktpreisrisikoinduzierte Fair Value-Änderung, die sich nicht mit einem<br />
88 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG