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Rechnungslegung von Financial Instruments nach IAS 39 - Schweiz

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12. Behandlung <strong>von</strong> Wertminderungen und Uneinbringlichkeiten<br />

12.1. Grundlagen<br />

Objektive substanzielle Hinweise als Voraussetzung<br />

Ein Unternehmen hat an jedem Bilanzstichtag zu ermitteln, ob objektive substanzielle Hinweise<br />

darauf schließen lassen, dass eine Wertminderung eines finanziellen Vermögenswerts oder eines<br />

Portfolios <strong>von</strong> finanziellen Vermögenswerten stattgefunden hat.<br />

Bei Vorliegen solcher substanziellen Hinweise hat das Unternehmen:<br />

- <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.63 (für zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanzierte finanzielle Vermögenswerte),<br />

- <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.66 (für zu Anschaffungskosten bilanzierte finanzielle Vermögenswerte) oder<br />

- <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.67 (für finanzielle Vermögenswerte der Kategorie „available-for-sale“) zur Bestimmung<br />

des Wertminderungsaufwands anzuwenden (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.58).<br />

Die Regelungen zur Wertminderung sind gegliedert in die allgemeinen Vorschriften<br />

(<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.58-62) sowie die speziellen Regelungen zur Ermittlung und bilanziellen Behandlung<br />

des Wertminderungsaufwands für diefolgenden drei Bewertungskategorien:<br />

- zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanzierte finanzielle Vermögenswerte (hierunter<br />

fallen Finanzinstrumente der Kategorien „loans and receivables“ und „held-to-maturity“)<br />

(<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.63-65),<br />

- zu Anschaffungskosten bilanzierte finanzielle Vermögenswerte (hierbei handelt es sich<br />

um nicht notierte Eigenkapitalinstrumente, die nicht zum Fair Value bilanziert werden,<br />

da dieser nicht verlässlich ermittelt werden kann, oder um Derivate auf solche nicht<br />

bewertbaren Eigenkapitalinstrumente) (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.66),<br />

- Finanzinstrumente der Kategorie „available-for-sale“ (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.67-70).<br />

Die Regelungen zur Wertminderung finden keine Anwendung auf finanzielle Vermögenswerte<br />

der Kategorie „at fair value through profit or loss“ (einschließlich „held for<br />

trading“), dadiese erfolgswirksam zum Fair Value zu bewerten sind und Wertminderungen<br />

somit automatisch erfasst werden, was spezielle Regelungen hierfür überflüssig macht.<br />

Die in <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> vorgeschriebene Unterscheidung zwischen Abschreibungsbedarf (Impairment)<br />

und sonstige Fair Value-Änderungen erfordert ein Umdenken gegenüber der am<br />

Imparitätsprinzip ausgerichteten Vorgehensweise <strong>nach</strong> Handelsrecht, wo<strong>nach</strong> Buchwertminderungen<br />

stets sofort erfolgswirksam zu erfassen sind, Wertsteigerungen aber erst bei<br />

Realisierung im Periodenergebnis gezeigt werden dürfen.<br />

Nach <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> wird eine Wertminderung nur erfasst, wenn objektive substanzielle Hinweise<br />

dafür vorliegen. Insofern ist bei jedem Absinken des Fair Value unter die Anschaffungskosten<br />

zu untersuchen, ob es sich bei der Wertänderung ganz oder teilweise um<br />

einen substanziellen Abschreibungsbedarf handelt oder um eine sonstige – möglicherweise<br />

nur vorübergehende – Wertänderung. Bei Vermögenswerten der Kategorie „available-for-sale“<br />

führt diese Unterscheidung zu zwei verschiedenen Vorgehensweisen hinsichtlich<br />

des Absinkens des Fair Value unter die fortgeführten Anschaffungskosten. Handelt es<br />

sich um eine marktpreisrisikoinduzierte Fair Value-Änderung, die sich nicht mit einem<br />

88 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG

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