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Rechnungslegung von Financial Instruments nach IAS 39 - Schweiz

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13. Bilanzierung <strong>von</strong> Sicherungsbeziehungen (Hedge Accounting)<br />

13.1. Grundlagen<br />

Besteht zwischen einem Sicherungsinstrument und einem gesicherten Grundgeschäft eine <strong>nach</strong><br />

<strong>IAS</strong> <strong>39</strong> wirksame Sicherungsbeziehung (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.85-88), so sind Gewinne und Verluste aus dem<br />

Sicherungsinstrument und dem gesicherten Grundgeschäft <strong>nach</strong> den Regelungen des Hedge<br />

Accounting (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.89-102) zu bilanzieren (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.71).<br />

Die Regelungen zum Hedge Accounting stellen den Bereich <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> dar, der im<br />

Rahmen eines Umstellungsprojekts die einschneidensten Veränderungen zur Folge hat. Die<br />

erstmalige Anwendung des Standards erfordert nicht nur eine grundlegende Überprüfung<br />

der bisherigen Sicherungsbeziehungen und ihrer Abbildung, sondern hat auch regelmäßig<br />

fundamentale Konsequenzen für die Risikosteuerung.<br />

Das Erfordernis, besondere Vorschriften für die Abbildung <strong>von</strong> Sicherungsbeziehungen zu<br />

entwickeln, ergibt sich ganz allgemein aus dem Tatbestand, dass den Grundgeschäften und<br />

den Sicherungsinstrumenten regelmäßig unterschiedliche Wertansätze zugrunde liegen<br />

oder daraus, dass es sich bei den Grundgeschäften um vorhergesehene Transaktionen<br />

(„forecast transactions“) oder feste Verpflichtungen („unrecognised firm commitments“)<br />

handelt, und die gesicherten Grundgeschäfte somit noch nicht bilanziell erfasst werden.<br />

Sofern die Voraussetzungen für das Hedge Accounting zu Beginn der Übergangsperiode,<br />

z.B. am 1. Januar 2004, nicht vorliegen, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, kann<br />

Hedge Accounting erst ab diesem Zeitpunkt prospektiv angewandt werden. Nur wenn sämtliche<br />

Voraussetzungen bereits am 1. Januar 2004 erfüllt sind, ist Hedge Accounting für das<br />

gesamte Geschäftsjahr 2004 möglich (F.3.8, Retrospective designation of hedges; vgl. dazu<br />

auch dieentsprechenden Hinweise in IFRS 1).<br />

Im Handelsrecht existieren keine expliziten Vorschriften für die Bilanzierung <strong>von</strong> Sicherungsbeziehungen.<br />

Für die Saldierung <strong>von</strong> Bewertungsergebnissen beim Vorliegen <strong>von</strong><br />

Bewertungseinheiten haben sich <strong>nach</strong> den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung drei<br />

bilanzielle Handlungsweisen etabliert:<br />

(a) Die individuelle Festbilanzierung, bei der ein perfekte Sicherung vorliegen muss, die<br />

eine nahezu vollständige Korrelation gewährleistet. Grund- und Sicherungsgeschäft<br />

werden <strong>nach</strong> dem Schließen der Position grundsätzlich nicht mehr bewertet. Die Gewinnund<br />

Verlustrechnung wird erst dann berührt, wenn der erwartete Wertausgleich nicht<br />

mehr erreicht wird.<br />

(b) Die Marktbewertung bis zur sog. Null-Linie bei nicht perfekten Sicherungen. Diese<br />

setzt voraus, dass sich der Marktwert auf liquiden Märkten objektiv ermitteln lässt und<br />

die Komponenten der Sicherung laufend und zeitnah bewertet werden. Hierbei werden<br />

unrealisierte Gewinne <strong>nach</strong> dem saldierten Niederstwertprinzip nur bis zur Höhe <strong>von</strong><br />

unrealisierten Verlusten vereinnahmt (imparitätische Marktwertbilanzierung). Bei einem<br />

Verlustüberhang ist gegebenenfalls eine Drohverlustrückstellung zu bilden.<br />

(c) Die Bewertung als synthetische Position. Diese führt dazu, dass die Bewertungseinheit<br />

im Rahmen der Niederstwertbetrachtung (einschließlich Imparitätsprinzip) als ein Bewertungsobjekt<br />

gesehen wird. Einem Verlustüberhang ist entweder durch Abschreibung oder<br />

Bildung einer Rückstellung Rechnung zu tragen.<br />

96 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG

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