Rechnungslegung von Financial Instruments nach IAS 39 - Schweiz
Rechnungslegung von Financial Instruments nach IAS 39 - Schweiz
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Bei Anwendung der Regelungen zum Fair Value Hedge, die im Folgenden im<br />
Mittelpunkt der Darstellung stehen, sind die aus der Bewertung des Sicherungsinstruments,<br />
das in Höhe seines Fair Value in der Bilanz zu erfassen ist,<br />
resultierenden Bewertungsgewinne und -verluste <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.89 über die<br />
Gewinn- und Verlustrechnung zu buchen und somit, wie bei Derivaten, die in<br />
keineSicherungsbeziehung eingebunden sind, unmittelbar erfolgswirksam.<br />
Die auf das abgesicherte Risiko entfallende Wertänderung des gesicherten<br />
Grundgeschäfts, das ohne die Anwendung der Hedge Accounting-Regelungen<br />
mit seinen fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten wäre, wird als<br />
Anpassung des Buchwerts des Grundgeschäfts („basis adjustment“) betrachtet<br />
und ebenfalls sofort erfolgswirksam in das Periodenergebnis gebucht. Der<br />
Buchwert des Grundgeschäfts ist damit beim Fair Value Hedge also um die<br />
Bewertungsergebnisse erfolgswirksam anzupassen, die sich auf das abgesicherte<br />
Risiko zurückführen lassen. Ist eine Sicherungsbeziehung innerhalb<br />
der zulässigen Effektivitätsbandbreite <strong>von</strong> 80% bis 125% zum Teil ineffektiv,<br />
so zeigt sich dies beim Fair Value Hedge <strong>von</strong> alleine direkt im Periodenergebnis.<br />
Als gesichertes Grundgeschäft kommen im Rahmen eines Fair Value Hedge<br />
<strong>von</strong> Zinsänderungsrisiken bislang nur festverzinsliche Bilanzposten und <strong>nach</strong><br />
dem überarbeiteten <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2003) nunmehr auch schwebende Geschäfte<br />
(„firm commitments“) in Betracht. Die Sicherung kann sich dabei auf den<br />
gesamten Fair Value oder auf Teile da<strong>von</strong> beziehen, wobei die folgenden<br />
Zuordnungen alternativ zulässig sind:<br />
• ein oder mehrere Sicherungsinstrumente zu einem Grundgeschäft,<br />
• ein oder mehrere gleichartige Sicherungsinstrumente zu einem oder<br />
mehreren vergleichbaren Grundgeschäften, sofern das Portfolio der einbezogenen<br />
Vermögenswerte bzw. Verbindlichkeiten gleichgerichtete Marktwertrisiken<br />
aufweisen,<br />
• ein oder mehrere Sicherungsinstrumente zu einem Teil eines Grundgeschäfts.<br />
Die Bildung eines Portfolios und seine Designation als gesichertes Grundgeschäft<br />
setzt <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.83 voraus, dass die im Portfolio enthaltenen finanziellen<br />
Vermögenswerte (oder Verbindlichkeiten) ähnliche Risikoprofile aufweisen<br />
und demselben Risikofaktor unterliegen, d.h. die Marktwertveränderungen<br />
der in das Portfolio einbezogenen Positionen müssen sich in etwa proportional<br />
zur Gesamtwertveränderung aller darin enthaltenen Finanzinstrumente<br />
verhalten. In einem Kreditportfolio basieren zwar die einzelnen ausgereichten<br />
Forderungen gleicher Bonität auf demselben Risiko, gleichwohl<br />
reagieren ihre Marktwerte aufgrund der unterschiedlichen Laufzeiten in<br />
Abhängigkeit der Zinsstrukturkurve jedoch nur zufällig proportional.<br />
Nach <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.84 erfüllt die Zuordnung eines Sicherungsinstruments zu einer<br />
gesamten Nettoposition (z.B. der Saldo aller festverzinslichen Vermögenswerte<br />
und Verbindlichkeiten mit annähernd gleichen Laufzeiten) anstelle einer<br />
Zuordnung zu einem bestimmten gesicherten Grundgeschäft ausdrücklich<br />
ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 11