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Rechnungslegung von Financial Instruments nach IAS 39 - Schweiz

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Bei Anwendung der Regelungen zum Fair Value Hedge, die im Folgenden im<br />

Mittelpunkt der Darstellung stehen, sind die aus der Bewertung des Sicherungsinstruments,<br />

das in Höhe seines Fair Value in der Bilanz zu erfassen ist,<br />

resultierenden Bewertungsgewinne und -verluste <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.89 über die<br />

Gewinn- und Verlustrechnung zu buchen und somit, wie bei Derivaten, die in<br />

keineSicherungsbeziehung eingebunden sind, unmittelbar erfolgswirksam.<br />

Die auf das abgesicherte Risiko entfallende Wertänderung des gesicherten<br />

Grundgeschäfts, das ohne die Anwendung der Hedge Accounting-Regelungen<br />

mit seinen fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten wäre, wird als<br />

Anpassung des Buchwerts des Grundgeschäfts („basis adjustment“) betrachtet<br />

und ebenfalls sofort erfolgswirksam in das Periodenergebnis gebucht. Der<br />

Buchwert des Grundgeschäfts ist damit beim Fair Value Hedge also um die<br />

Bewertungsergebnisse erfolgswirksam anzupassen, die sich auf das abgesicherte<br />

Risiko zurückführen lassen. Ist eine Sicherungsbeziehung innerhalb<br />

der zulässigen Effektivitätsbandbreite <strong>von</strong> 80% bis 125% zum Teil ineffektiv,<br />

so zeigt sich dies beim Fair Value Hedge <strong>von</strong> alleine direkt im Periodenergebnis.<br />

Als gesichertes Grundgeschäft kommen im Rahmen eines Fair Value Hedge<br />

<strong>von</strong> Zinsänderungsrisiken bislang nur festverzinsliche Bilanzposten und <strong>nach</strong><br />

dem überarbeiteten <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2003) nunmehr auch schwebende Geschäfte<br />

(„firm commitments“) in Betracht. Die Sicherung kann sich dabei auf den<br />

gesamten Fair Value oder auf Teile da<strong>von</strong> beziehen, wobei die folgenden<br />

Zuordnungen alternativ zulässig sind:<br />

• ein oder mehrere Sicherungsinstrumente zu einem Grundgeschäft,<br />

• ein oder mehrere gleichartige Sicherungsinstrumente zu einem oder<br />

mehreren vergleichbaren Grundgeschäften, sofern das Portfolio der einbezogenen<br />

Vermögenswerte bzw. Verbindlichkeiten gleichgerichtete Marktwertrisiken<br />

aufweisen,<br />

• ein oder mehrere Sicherungsinstrumente zu einem Teil eines Grundgeschäfts.<br />

Die Bildung eines Portfolios und seine Designation als gesichertes Grundgeschäft<br />

setzt <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.83 voraus, dass die im Portfolio enthaltenen finanziellen<br />

Vermögenswerte (oder Verbindlichkeiten) ähnliche Risikoprofile aufweisen<br />

und demselben Risikofaktor unterliegen, d.h. die Marktwertveränderungen<br />

der in das Portfolio einbezogenen Positionen müssen sich in etwa proportional<br />

zur Gesamtwertveränderung aller darin enthaltenen Finanzinstrumente<br />

verhalten. In einem Kreditportfolio basieren zwar die einzelnen ausgereichten<br />

Forderungen gleicher Bonität auf demselben Risiko, gleichwohl<br />

reagieren ihre Marktwerte aufgrund der unterschiedlichen Laufzeiten in<br />

Abhängigkeit der Zinsstrukturkurve jedoch nur zufällig proportional.<br />

Nach <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.84 erfüllt die Zuordnung eines Sicherungsinstruments zu einer<br />

gesamten Nettoposition (z.B. der Saldo aller festverzinslichen Vermögenswerte<br />

und Verbindlichkeiten mit annähernd gleichen Laufzeiten) anstelle einer<br />

Zuordnung zu einem bestimmten gesicherten Grundgeschäft ausdrücklich<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 11

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