Rechnungslegung von Financial Instruments nach IAS 39 - Schweiz
Rechnungslegung von Financial Instruments nach IAS 39 - Schweiz
Rechnungslegung von Financial Instruments nach IAS 39 - Schweiz
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
werden, getrennt zu ermitteln. Auf eine separate Ermittlung der kumulierten Zinseffekte<br />
der Fremdkapitalkomponente in den Gewinnrücklagen kann verzichtet werden, sofern<br />
im Zeitpunkt der IFRS-Eröffnungsbilanz („date of transition“) die Fremdkapitalkomponente<br />
bereits getilgt ist (IFRS 1.23). Diese Regelung besteht auch <strong>nach</strong> der endgültigen<br />
Verabschiedung <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 32 (2003) unverändert.<br />
Es ist jedoch zu beachten, dass Appendix B des überarbeiteten <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2003) eine<br />
Erweiterung der Befreiungswahlrechte dergestalt enthält, dass die Zuordnung eines<br />
Finanzinstruments in die Kategorien „at fair value through profit or loss“ bzw. „availablefor-sale“<br />
zwar <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2003) nur im Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung vorgesehen<br />
ist, im Rahmen der erstmaligen Anwendung <strong>von</strong> IFRS aber eine Neu-Designation<br />
in der Eröffnungsbilanz im Umstellungszeitpunkt („date of transition“) zulässig ist<br />
(<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.B1 i.V.m. IFRS 1.13(g); IFRS 1.25A und IFRS 1.47A).<br />
(2) Sofern einem IFRS-Erstanwender die Möglichkeit eröffnet würde, die Bilanzierung eines<br />
bestimmten Sachverhalts mit dem heute besseren Wissen <strong>nach</strong>träglich neu zu beurteilen<br />
und damit eine vorteilhaftere Bilanzierung zu erreichen, sieht IFRS 1 regelmäßig ein<br />
Verbot <strong>von</strong> der retrospektiven Anwendung vor. Für den Themenbereich der Finanzinstrumente<br />
enthielt IFRS 1 in seiner Fassung vom Juni 2003 insbesondere für die Ausbuchung<br />
<strong>von</strong> finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten sowie die Bilanzierung<br />
<strong>von</strong> Sicherungsbeziehungen derartige Verbote, die durch die Überarbeitung<br />
<strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2003) wie folgt angepasst wurden:<br />
(a) Auch für IFRS-Erstanwender sind die überarbeiteten Regelungen zur Ausbuchung<br />
grundsätzlich erst auf <strong>nach</strong> dem 1. Januar 2004 beginnende Berichtsperioden und<br />
damit prospektiv anzuwenden (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.B1 i.V.m. IFRS 1.27; Guidance on Implementing<br />
IFRS 1.IG53). Als Ausnahme <strong>von</strong> diesem Grundsatz kann ein Unternehmen<br />
die geänderten Ausbuchungsregelungen aber auch freiwillig retrospektiv ab einem<br />
vom Unternehmen zu bestimmenden Zeitpunkt anwenden, wiederum vorausgesetzt,<br />
die erforderlichen Informationen für die Anwendung <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2003) auf<br />
infolge <strong>von</strong> Transaktionen der Vergangenheit ausgebuchte finanzielle Vermögenswerte<br />
bzw. Verbindlichkeiten waren zum Zeitpunkt der erstmaligen Bilanzierung<br />
dieser Transaktionen verfügbar (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.B1 i.V.m. IFRS 1.27A).<br />
(b) Sicherungsbeziehungen dürfen in der IFRS-Eröffnungsbilanz nur dann <strong>nach</strong><br />
<strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2003) abgebildet werden, wenn die restriktiven Voraussetzungen des<br />
Standards bereits zum Zeitpunkt der IFRS-Eröffnungsbilanz erfüllt sind. Werden<br />
diese nicht erfüllt, sind die Regelungen zur Beendigung <strong>von</strong> Hedge Accounting <strong>nach</strong><br />
<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.91 und <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.101 anzuwenden. Eine retrospektive Designation <strong>von</strong> Sicherungsbeziehungen<br />
ist nicht zulässig (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.B1 i.V.m. IFRS 1.30 sowie Guidance<br />
on Implementing IFRS 1.IG60-IG60B).<br />
Weiterhin wurde in IFRS 1.36A eine bis 1. Januar 2006 zeitlich befristete Erleichterung<br />
(„exemption from the requirement to restate comparative information for <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>“) dergestalt<br />
eingeführt, dass Unternehmen, die bislang <strong>nach</strong> lokalen <strong>Rechnungslegung</strong>svorschriften wie<br />
z.B. <strong>nach</strong> HGB bilanziert haben, auf alle Finanzinstrumente, die unter den Anwendungsbereich<br />
der überarbeiteten <strong>IAS</strong> 32 und <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> fallen, in der ersten Vergleichsperiode ihres<br />
ersten IFRS-Abschlusses statt der neuen Finanzinstrumente-Standards weiterhin die lokalen<br />
<strong>Rechnungslegung</strong>svorschriften anwenden dürfen.<br />
ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 21