Rechnungslegung von Financial Instruments nach IAS 39 - Schweiz
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dierenden Laufzeitbänder aufzuteilen. Erwartet das Institut auf der Basis ihrer<br />
Erfahrungen der Vergangenheit eine vorzeitige Rückzahlung im ersten Jahr<br />
<strong>von</strong> 10%, so wird das Institut dem<strong>nach</strong> z.B. 10 Mio. € auf 12 Monatsbänder<br />
des ersten Jahres verteilen, obschon die vertragliche Laufzeit des Darlehens 25<br />
Jahre beträgt.<br />
2. Bestimmung des ‚gesicherten Betrags’ als gesichertes Grundgeschäft<br />
Im Anschluss an die Abgrenzung und Einteilung der Portfolien in Laufzeitbänder<br />
wird nunmehr für jedes Laufzeitband/Währung ein bestimmter ‚gesicherter<br />
Betrag’ des Gesamtbestands an finanziellen Vermögenswerten oder<br />
Schulden als das gesicherte Grundgeschäft designiert. Die Bestimmung eines<br />
Nettobetrags, der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten umfasst, ist nicht<br />
zulässig. Zur Ermittlung des ‚gesicherten Betrags’ schreibt der (Teil-) Standardentwurf<br />
keine Methode vor. Der ‚gesicherte Betrag’ wird jedoch für jedes<br />
Laufzeitband/Währung durch die ermittelte Nettorisikoposition, d.h. den gesamten<br />
Aktiv- oder Passivüberhang <strong>nach</strong> oben begrenzt. Bezogen auf das<br />
Ausgangsbeispiel besteht das gesicherte Grundgeschäft folglich maximal aus<br />
einem ‚gesicherten Betrag’ <strong>von</strong> 20 Mio. € der Vermögenswerte des Portfolios.<br />
Dies entspricht einem gesicherten Anteil <strong>von</strong> 20% bezogen auf den Gesamtbestand<br />
der Vermögenswerte <strong>von</strong> 100 Mio. € („percentage approach“), und<br />
letztlich jeden im Portfolio enthaltenen Vermögenswert. Der ‚gesicherte<br />
Betrag’ bestimmt auch das prozentuale Messverfahren beim Ineffektivitätstest.<br />
Es wird also unterstellt, dass jeder Vermögenswert im Portfolio gedanklich zu<br />
20% gesichert ist. Da die Core Deposits und Demand Deposits in die Portfoliobildung<br />
eingehen, werden diese zwar gleichfalls bei der Bestimmung des<br />
‚gesicherten Betrags’ berücksichtigt, gleichwohl dürfen diese Positionen beim<br />
Vorliegen eines Passivüberhangs nicht als ‚gesicherter Betrag’ designiert<br />
werden. Wird ein Passivüberhang gesichert, ist das Sicherungsinstrument,<br />
soweit es diese Posten ‚sichert’, der Kategorie „held for trading“ zuzuordnen.<br />
3. Bestimmung des gesicherten Zinsrisikos<br />
Als zu sicherndes Risiko kann nur ein bestimmtes Zinsrisiko zugrunde gelegt<br />
werden, d.h. die Sicherung eines Portfolios bspw. gleichzeitig gegen Libor und<br />
Euribor ist nicht möglich. Die Sicherung eines Teils des Zinsänderungsrisikos<br />
(„portion of the interest rate risk“) wie z.B. ein risikofreier Zinssatz oder ein<br />
bestimmter Referenzzinssatz (1-M-Euribor) ist in jedem Laufzeitband/Währung<br />
des Portfolios möglich, sodass die individuellen Credit Spreads der<br />
einzelnen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten innerhalb des Portfolios für<br />
die Ermittlung des zu buchenden Betrags sowie bei der Messung der Hedge-<br />
Effektivität unbeachtlich sind. Andere Risiken (Aktien-, Währungs- oder<br />
Bonitätsrisiken) können im Rahmen des vorliegenden (Teil-) Standardentwurfs<br />
nicht auf Portfoliobasis als Fair Value Hedge bilanziell abgebildet<br />
werden.<br />
4. Designation der Sicherungsinstrumente<br />
Im nächsten Schritt sind dem pro Laufzeitband/Währung ermittelten ‚gesicherten<br />
Betrag’ entsprechend der Risikomanagementstrategie ein oder mehrere<br />
14 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG