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Rechnungslegung von Financial Instruments nach IAS 39 - Schweiz

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(b)<br />

Ein Finanzinstrument, das den Inhaber zur Rückgabe an den Emittenten und im<br />

Gegenzug zum Empfang <strong>von</strong> Zahlungsmitteln oder anderer finanzieller Vermögenswerte<br />

berechtigt („puttable instrument“), stellt ebenfalls eine finanzielle Verbindlichkeit<br />

dar. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Bemessung der an den Inhaber zu<br />

entrichtenden Zahlungsmittel oder sonstigen finanziellen Vermögenswerte auf der<br />

Grundlage eines Index oder einer anderen veränderlichen Bezugsgröße erfolgt oder<br />

wenn der Inhaber aufgrund der rechtlichen Gestaltung des kündbaren <strong>Instruments</strong> einen<br />

Residualanspruch an den Vermögenswerten des Emittenten hat (<strong>IAS</strong> 32.18(b)).<br />

Wenn der Inhaber über die Option verfügt, das Finanzinstrument gegen Zahlungsmittel<br />

oder sonstige Vermögenswerte an den Emittenten zurückzugeben, entspricht<br />

das dem<strong>nach</strong> kündbare Finanzinstrument der Definition einer finanziellen<br />

Verbindlichkeit (<strong>IAS</strong> 32.18(b)).<br />

So können beispielsweise offene Investmentfonds, Unit Trusts, Personengesellschaften<br />

und manche Genossenschaften („open-ended mutual funds, unit trusts, partnerships<br />

and some co-operative entities“) ihren Anteilseignern bzw. Gesellschaftern das<br />

Recht auf Einlösung ihrer Beteiligungen an dem Emittenten gegen Entrichtung <strong>von</strong><br />

Zahlungsmitteln in Höhe ihres jeweiligen Anteils am Eigenkapital einräumen<br />

(<strong>IAS</strong> 32.18(b)).<br />

Die Einstufung als finanzielle Verbindlichkeit schließt jedoch die Verwendung <strong>von</strong><br />

erläuternden Zusätzen wie „net asset value attributable to unitholders“ und<br />

„change in net assets value attributable to unitholders“ im Abschluss eines Unternehmens,<br />

das über kein gezeichnetes Kapital verfügt, oder zusätzliche Angaben, aus<br />

denen hervorgeht, dass die Gesamtheit der <strong>von</strong> den Anteilseignern bzw. Gesellschaftern<br />

gehaltenen Anteile Posten wie Rücklagen, die der Eigenkapitaldefinition entsprechen,<br />

und kündbare Finanzinstrumente, die nicht die in der Eigenkapitaldefinition<br />

genannten Eigenschaften aufweisen, einschließt, nicht aus (<strong>IAS</strong> 32.18(b)).<br />

Sofern ein Unternehmen über kein bedingungsloses Recht zur Vermeidung der Abgabe <strong>von</strong><br />

Zahlungsmitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten zur Erfüllung einer vertraglichen<br />

Verpflichtung verfügt („unconditional right to avoid delivering cash or another financial<br />

asset to settle a contractual obligation“), entspricht die Verpflichtung der Definition<br />

einer finanziellen Verbindlichkeit (<strong>IAS</strong> 32.19). Hierzu werden wiederum zwei Beispiele<br />

gegeben:<br />

(a)<br />

(b)<br />

Eine Beschränkung bezüglich der Fähigkeit eines Unternehmens, der vertraglichen<br />

Verpflichtung <strong>nach</strong>zukommen, wie beispielsweise der fehlende Zugang zur Fremdwährung<br />

oder die Notwendigkeit, eine Zahlungsgenehmigung <strong>von</strong> einer Aufsichtsbehörde<br />

zu erlangen, entbindet das Unternehmen nicht <strong>von</strong> seiner vertraglichen Verpflichtung<br />

bzw. beeinträchtigt nicht das vertragliche Recht seitens des Inhabers<br />

bezüglich des Finanzinstruments (<strong>IAS</strong> 32.19(a)).<br />

Eine vertragliche Verpflichtung, die nur dann zu erfüllen ist, wenn ein Vertragspartner<br />

<strong>von</strong> seinem Rückkaufsrecht Gebrauch macht, stellt eine finanzielle Verbindlichkeit<br />

dar, dadas Unternehmen nicht über das bedingungslose Recht verfügt, die Abgabe <strong>von</strong><br />

Zahlungsmitteln (oder anderer finanzieller Vermögenswerte) zu vermeiden<br />

(<strong>IAS</strong> 32.19(b)).<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 37

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