Rechnungslegung von Financial Instruments nach IAS 39 - Schweiz
Rechnungslegung von Financial Instruments nach IAS 39 - Schweiz
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(b)<br />
konsistent mit anerkannten ökonomischen Preisfindungsmethoden für Finanzinstrumente<br />
zu sein (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG76).<br />
Zur Überprüfung der Plausibilität der Ergebnisse überprüft ein Unternehmen seine Bewertungsverfahren<br />
und vergleicht die Ergebnisse anhand <strong>von</strong> aktuellen Marktpreisen ähnlicher<br />
Transaktionen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG76).<br />
Zu (d): Der Fair Value <strong>von</strong> Eigenkapitalinstrumenten, die nicht an einem aktiven Markt öffentlich<br />
notiert sind, sowie <strong>von</strong> Derivaten, die mit einem derartigen Eigenkapitalinstrument verbunden<br />
und durch Abgabe solcher Eigenkapitalinstrumente zu begleichen sind, kann als verlässlich bestimmbar<br />
angenommen werden, wenn:<br />
(a)<br />
(b)<br />
die Schwankungsbandbreite der vernünftigen Schätzungen des Fair Value für dieses Instrument<br />
nicht signifikant ist oder<br />
die Wahrscheinlichkeiten der Werte der verschiedenen Schätzgrößen innerhalb dieser Bandbreite<br />
vernünftig geschätzt und bei der Schätzung des Fair Value verwendet werden können<br />
(<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG80).<br />
Nach <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.70 (2000) bestand eine mögliche Ausnahme <strong>von</strong> der Bewertung zum Fair Value<br />
für Investitionen in Eigenkapitalinstrumente, die über keinen auf einem aktiven Markt notierten<br />
Marktpreis verfügen und für das andere Methoden zur vernünftigen Ermittlung des Fair<br />
Value unangemessen oder nicht praktikabel („clearly inappropriate or unworkable“) sind.<br />
Nach <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2003) ist die Ausnahmeregelung <strong>von</strong> einer Bewertung zum Fair Value restriktiver.<br />
Fortgeführte Anschaffungskosten<br />
Als fortgeführte Anschaffungskosten eines finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen<br />
Verbindlichkeit wird der Betrag bezeichnet, mit dem ein finanzieller Vermögenswert oder eine finanzielle<br />
Verbindlichkeit bei der erstmaligen Erfassung bewertet wurde, abzüglich Tilgungen, zuzüglich<br />
oder abzüglich der unter Anwendung der Effektivzinsmethode kumulierten Amortisierung einer<br />
etwaigen Differenz zwischen dem ursprünglichen Betrag und dem bei Endfälligkeit rückzahlbaren<br />
Betrag sowie abzüglich etwaiger Minderungen (entweder direkt oder durch Verwendung eines Wertminderungspostens)<br />
für Wertminderungen oder Uneinbringlichkeit (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.9).<br />
Für eine Darstellung der Effektivzinsmethode vgl. II. Kapitel, 4.2. Definitionen aus <strong>IAS</strong> <strong>39</strong><br />
(revised 2003)).<br />
ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 85