Rechnungslegung von Financial Instruments nach IAS 39 - Schweiz
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7.5. Bilanzierung <strong>von</strong> Sicherheiten<br />
Wird ein übertragener Vermögenswert weiterhin erfasst, dürfen der Vermögenswert und die<br />
entsprechende Verbindlichkeit nicht miteinander saldiert werden. In gleicher Weise ist es nicht<br />
zulässig, Erträge aus dem übertragenen Vermögenswert mit Aufwendungen aus der entsprechenden<br />
Verbindlichkeit zu verrechnen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.36; <strong>IAS</strong> 32.42).<br />
Stellt der Übertragende dem Empfänger unbare Sicherheiten zur Verfügung (z.B. Schuld- oder<br />
Eigenkapitalinstrumente), richtet sich die bilanzielle Behandlung der Sicherheit durch den Übertragenden<br />
und den Empfänger da<strong>nach</strong>, ob der Empfänger das Recht zum Verkauf oder zur ‚Weiterverpfändung’<br />
der Sicherheit hat und ob der Übertragende in Verzug geraten ist (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.37).<br />
Der Übertragende (Sicherungsgeber) und der Empfänger (Sicherungsnehmer) haben die<br />
Sicherheit wie folgt zu bilanzieren:<br />
(a)<br />
(b)<br />
(c)<br />
(d)<br />
Hat der Sicherungsnehmer aufgrund eines bestehenden Vertrags oder Gewohnheitsrechts<br />
das Recht, die Sicherheit zu verkaufen oder ‚weiterzuverpfänden’, hat der Sicherungsgeber<br />
diesen Vermögenswert in seiner Bilanz umzugliedern (z.B. als verliehenen<br />
Vermögenswert, verpfändetes Eigenkapitalinstrument oder Rückkaufforderung) und<br />
getrennt <strong>von</strong> den anderen Vermögenswerten auszuweisen.<br />
Verkauft der Sicherungsnehmer an ihn gestellte Sicherheiten, so hat er die Erlöse<br />
(Zahlungsmittel) aus dem Verkauf sowie eine mit dem Fair Value bewertete Verbindlichkeit<br />
für seine Verpflichtung zur Rückgabe der Sicherheit zu erfassen.<br />
Ist der Sicherungsgeber gemäß den Vertragsbedingungen in Verzug geraten und nicht<br />
länger zum Einlösen der Sicherheit berechtigt, so hat er die Sicherheit auszubuchen,<br />
und der Empfänger hat die Sicherheit als ursprünglich mit dem Fair Value bewerteten<br />
Vermögenswert zu erfassen, oder, falls er die Sicherheit bereits verkauft hat, seine<br />
Verpflichtung zur Rückgabe der Sicherheit auszubuchen.<br />
Sofern Punkt (c) nichts anderes vorsieht, hat der Übertragende die Sicherheit weiterhin<br />
als Vermögenswert auszuweisen und der Empfänger darf die Sicherheit nicht als Vermögenswert<br />
erfassen.<br />
7.6. Ausbuchung finanzieller Verbindlichkeiten<br />
Ein Unternehmen hat eine finanzielle Verbindlichkeit (oder einen Teil einer finanziellen Verbindlichkeit)<br />
nur dann aus seiner Bilanz auszubuchen, wenn diese erloschen ist, d.h. wenn die im<br />
Vertrag genannten Verpflichtungen beglichen, aufgehoben oder ausgelaufen sind („discharged or<br />
cancelled or expires“) (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.<strong>39</strong>).<br />
Eine finanzielle Verbindlichkeit (oder ein Teil derselben) ist erloschen, wenn der Schuldner<br />
entweder die Verbindlichkeit (oder ein Teil derselben) durch Zahlung an den Gläubiger<br />
beglichen hat oder per Gesetz oder durch den Gläubiger <strong>von</strong> der ursprünglichen Verpflichtung<br />
aus der Verbindlichkeit (oder einem Teil derselben) rechtlich entbunden wird<br />
(<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG57).<br />
Die Ausbuchung einer finanziellen Verbindlichkeit ist vorzunehmen, wenn ein Schuldner<br />
sich durch Zahlungen an eine dritte Partei aus der ursprünglichen Verpflichtung „freikauft“<br />
72 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG