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Rechnungslegung von Financial Instruments nach IAS 39 - Schweiz

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5.2. Getrennte Bilanzierung <strong>von</strong> eingebetteten derivativen Finanzinstrumenten<br />

In den folgenden Beispielen gelten die wirtschaftlichen Merkmale und Risiken eines eingebetteten<br />

derivativen Finanzinstruments als nicht eng mit dem Basisvertrag verknüpft. In diesen Fällen und<br />

unter der Annahme, dass die Bedingungen aus <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.11(b) und (c) ebenfalls erfüllt sind, bilanziert<br />

ein Unternehmen ein eingebettetes derivatives Finanzinstrument getrennt <strong>von</strong> seinem Basisvertrag<br />

(<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG30):<br />

(a) Eine in ein Instrument eingebettete Verkaufsoption, die dem Inhaber das Recht einräumt,<br />

vom Emittenten den Rückkauf des <strong>Instruments</strong> gegen Zahlungsmittel oder<br />

sonstige Vermögenswerte zu verlangen, deren Höhe <strong>von</strong> der Änderung eines Aktienkurses<br />

oder eines Rohstoffpreises oder eines Indexes abhängt, ist nicht eng mit dem<br />

originären Schuldinstrument verbunden.<br />

(b) Eine in ein Eigenkapitalinstrument eingebettete Kaufoption, die dem Emittenten das<br />

Recht einräumt, dieses Eigenkapitalinstrument zu einem festgesetzten Preis zurückzukaufen,<br />

ist aus Sicht des Inhabers nicht eng mit dem originären Eigenkapitalinstrument<br />

verknüpft (aus Sicht des Emittenten ist die Kaufoption ein Eigenkapitalinstrument, sofern<br />

sie die Kriterien für diese Klassifizierung gemäß <strong>IAS</strong> 32 erfüllt. Ist dies der Fall, fällt die<br />

Kaufoption nicht unter den Anwendungsbereich <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>).<br />

(c) Eine Option oder automatische Verpflichtung („automatic provision“) zur Verlängerung<br />

der Laufzeit eines Schuldinstruments ist nicht eng mit dem originären Schuldinstrument<br />

verknüpft, es sei denn, zum Zeitpunkt der Verlängerung findet gleichzeitig<br />

eine Anpassung an den herrschenden Marktzins statt. Hat ein Unternehmen ein Schuldinstrument<br />

emittiert und verkauft der Inhaber dieses Schuldinstruments eine Kaufoption<br />

auf dieses Schuldinstrument an Dritte, betrachtet der Emittent die Kaufoption als Verlängerung<br />

der Laufzeit des Schuldinstruments, vorausgesetzt, vom Emittenten kann<br />

aufgrund der Ausübung der Kaufoption verlangt werden, sich an der Neuplatzierung des<br />

Schuldinstruments zu beteiligen oder diese zu ermöglichen.<br />

(d) In ein originäres Schuldinstrument oder in einen Versicherungsvertrag eingebettete<br />

aktienindizierte Zins- oder Kapitalzahlungen, bei denen die Höhe der Zinsen oder des<br />

Kapitalbetrags an den Wert <strong>von</strong> Aktien gekoppelt ist, sind nicht eng mit dem originären<br />

Schuldinstrument verknüpft, da das originäre und das eingebettete Instrument unterschiedlichen<br />

Risiken ausgesetzt sind.<br />

(e) In ein originäres Schuldinstrument oder in einen Versicherungsvertrag eingebettete<br />

rohstoffindizierte Zins- oder Kapitalzahlungen, bei denen die Höhe der Zinsen oder<br />

des Kapitalbetrags an den Preis eines Rohstoffs (z.B. Gold) gebunden ist, sind nicht eng<br />

mit dem originären Schuldinstrument oder Versicherungsvertrag verknüpft, da das<br />

originäre und das eingebettete Instrument unterschiedlichen Risiken ausgesetzt sind.<br />

(f) Ein in ein Schuldinstrument eingebettetes Recht zur Wandlung in ein Eigenkapitalinstrument<br />

ist aus Sicht des Inhabers des <strong>Instruments</strong> nicht eng mit dem originären<br />

Schuldinstrument verknüpft (aus Sicht des Emittenten ist die Option zur Umwandlung in<br />

ein Eigenkapitalinstrument ein Eigenkapitalinstrument und fällt nicht unter den Anwendungsbereich<br />

<strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 32, sofern siedie Bedingungen erfüllt).<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 53

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