Rechnungslegung von Financial Instruments nach IAS 39 - Schweiz
Rechnungslegung von Financial Instruments nach IAS 39 - Schweiz
Rechnungslegung von Financial Instruments nach IAS 39 - Schweiz
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Zur eindeutigen Abgrenzung der Handelspassiva enthält <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> nunmehr die folgende Aufzählung:<br />
(a)<br />
(b)<br />
(c)<br />
(d)<br />
derivative Verbindlichkeiten, die nicht als Sicherungsinstrumente bilanziert werden,<br />
die Lieferverpflichtung eines Leerverkäufers (ein Unternehmen, das noch nicht in<br />
seinem Besitz befindliche finanzielle Vermögenswerte verkauft) für geliehene finanzielle<br />
Vermögenswerte,<br />
finanzielle Verbindlichkeiten, die mit der Absicht eingegangen werden, sie in naher<br />
Zukunft zurückzukaufen (z.B. ein notiertes Schuldinstrument, das der Emittent in der<br />
nahen Zukunft in Abhängigkeit <strong>von</strong> Änderungen seines Fair Value zurückkaufen kann)<br />
und<br />
finanzielle Verbindlichkeiten, die Teil eines Portfolios <strong>von</strong> identifizierten Finanzinstrumenten<br />
sind, welche gemeinsam verwaltet werden und für die substanzielle Hinweise<br />
auf eine tatsächliche Folge <strong>von</strong> kurzfristigen Gewinnmitnahmen aus der jüngeren Vergangenheit<br />
vorliegen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG15).<br />
Wird jedoch eine finanzielle Verbindlichkeit nur zur Finanzierung <strong>von</strong> Handelsaktivitäten<br />
verwendet, reicht dies für eine Zuordnung in die Kategorie „held for trading“ nicht aus<br />
(<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG15).<br />
Eine Definition des Begriffs „kurzfristig“ existiert nicht. Die Interpretation <strong>von</strong> „kurzfristig“<br />
hat ein Unternehmen im Sinne des Stetigkeitsprinzips dauerhaft in Abhängigkeit der jeweiligen<br />
Handelsstrategie festzulegen.<br />
Die Finanzinstrumente eines Portfolios, welches eine Folge kurzfristiger Gewinnmitnahmen<br />
aufweist, sind selbst dann als „held for trading“ einzustufen, wenn einzelne Finanzinstrumente<br />
daraus tatsächlich für eine längere Zeit gehalten werden (B.11, Definition of held for<br />
trading: portfolio with a recent actual pattern of short-term profit taking). Finanzinstrumente,<br />
die in einer anderen Kategorie als „held for trading“ gehalten werden, aber als Teil eines<br />
Portfolios gemanagt werden, das eine Folge kurzfristiger Gewinnmitnahmen aufweist (z.B.<br />
weil das Portfolio im Handel gemanagt wird), sind in die Kategorie „held for trading“ umzugliedern<br />
(B.12, Definition of held for trading: balancing a portfolio).<br />
Umwidmungen aus der Kategorie der zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerte<br />
und finanziellen Verbindlichkeiten in eine der anderen Bewertungskategorien sind<br />
nicht zulässig, auch wenn aufgrund bestimmter Marktentwicklungen mit den betreffenden<br />
Finanzinstrumenten de facto kein Handel mehr stattfindet (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.50). Insofern ist die Zielsetzung<br />
im Erwerbszeitpunkt maßgeblich. Soll eine Umwidmung dennoch vorgenommen<br />
werden, ist das bilanzierende Unternehmen gezwungen, die betreffenden Finanzinstrumente<br />
am Markt zu veräußern und dieselben Instrumente zurückzuerwerben. Dabei ist jedoch zu<br />
beachten, dass zumindest zwei getrennte Verträge über den Kauf und Rückerwerb geschlossen<br />
werden. Die Regelung zu Scheingeschäften ist zu beachten (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG51(e)). Eine<br />
Umwidmung <strong>von</strong> Finanzinstrumenten aus einer der anderen Bewertungskategorien in die<br />
Kategorie „held for trading“ ist nicht zulässig.<br />
Die zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten<br />
sind <strong>nach</strong> deutschem Bilanzrecht dem Umlaufvermögen zugeordnet. Die in diese<br />
Kategorie eingeordneten Finanzinstrumente werden bei Instituten zumeist mit dem Handelsbestand<br />
übereinstimmen. Das deutsche Recht kennt keine rechtlich fixierten Kriterien für die<br />
Bestimmung des Handelsbestands, sondern überlässt die Zuordnung der subjektiven, autono-<br />
44 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG