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Rechnungslegung von Financial Instruments nach IAS 39 - Schweiz

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Zur eindeutigen Abgrenzung der Handelspassiva enthält <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> nunmehr die folgende Aufzählung:<br />

(a)<br />

(b)<br />

(c)<br />

(d)<br />

derivative Verbindlichkeiten, die nicht als Sicherungsinstrumente bilanziert werden,<br />

die Lieferverpflichtung eines Leerverkäufers (ein Unternehmen, das noch nicht in<br />

seinem Besitz befindliche finanzielle Vermögenswerte verkauft) für geliehene finanzielle<br />

Vermögenswerte,<br />

finanzielle Verbindlichkeiten, die mit der Absicht eingegangen werden, sie in naher<br />

Zukunft zurückzukaufen (z.B. ein notiertes Schuldinstrument, das der Emittent in der<br />

nahen Zukunft in Abhängigkeit <strong>von</strong> Änderungen seines Fair Value zurückkaufen kann)<br />

und<br />

finanzielle Verbindlichkeiten, die Teil eines Portfolios <strong>von</strong> identifizierten Finanzinstrumenten<br />

sind, welche gemeinsam verwaltet werden und für die substanzielle Hinweise<br />

auf eine tatsächliche Folge <strong>von</strong> kurzfristigen Gewinnmitnahmen aus der jüngeren Vergangenheit<br />

vorliegen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG15).<br />

Wird jedoch eine finanzielle Verbindlichkeit nur zur Finanzierung <strong>von</strong> Handelsaktivitäten<br />

verwendet, reicht dies für eine Zuordnung in die Kategorie „held for trading“ nicht aus<br />

(<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG15).<br />

Eine Definition des Begriffs „kurzfristig“ existiert nicht. Die Interpretation <strong>von</strong> „kurzfristig“<br />

hat ein Unternehmen im Sinne des Stetigkeitsprinzips dauerhaft in Abhängigkeit der jeweiligen<br />

Handelsstrategie festzulegen.<br />

Die Finanzinstrumente eines Portfolios, welches eine Folge kurzfristiger Gewinnmitnahmen<br />

aufweist, sind selbst dann als „held for trading“ einzustufen, wenn einzelne Finanzinstrumente<br />

daraus tatsächlich für eine längere Zeit gehalten werden (B.11, Definition of held for<br />

trading: portfolio with a recent actual pattern of short-term profit taking). Finanzinstrumente,<br />

die in einer anderen Kategorie als „held for trading“ gehalten werden, aber als Teil eines<br />

Portfolios gemanagt werden, das eine Folge kurzfristiger Gewinnmitnahmen aufweist (z.B.<br />

weil das Portfolio im Handel gemanagt wird), sind in die Kategorie „held for trading“ umzugliedern<br />

(B.12, Definition of held for trading: balancing a portfolio).<br />

Umwidmungen aus der Kategorie der zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerte<br />

und finanziellen Verbindlichkeiten in eine der anderen Bewertungskategorien sind<br />

nicht zulässig, auch wenn aufgrund bestimmter Marktentwicklungen mit den betreffenden<br />

Finanzinstrumenten de facto kein Handel mehr stattfindet (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.50). Insofern ist die Zielsetzung<br />

im Erwerbszeitpunkt maßgeblich. Soll eine Umwidmung dennoch vorgenommen<br />

werden, ist das bilanzierende Unternehmen gezwungen, die betreffenden Finanzinstrumente<br />

am Markt zu veräußern und dieselben Instrumente zurückzuerwerben. Dabei ist jedoch zu<br />

beachten, dass zumindest zwei getrennte Verträge über den Kauf und Rückerwerb geschlossen<br />

werden. Die Regelung zu Scheingeschäften ist zu beachten (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG51(e)). Eine<br />

Umwidmung <strong>von</strong> Finanzinstrumenten aus einer der anderen Bewertungskategorien in die<br />

Kategorie „held for trading“ ist nicht zulässig.<br />

Die zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten<br />

sind <strong>nach</strong> deutschem Bilanzrecht dem Umlaufvermögen zugeordnet. Die in diese<br />

Kategorie eingeordneten Finanzinstrumente werden bei Instituten zumeist mit dem Handelsbestand<br />

übereinstimmen. Das deutsche Recht kennt keine rechtlich fixierten Kriterien für die<br />

Bestimmung des Handelsbestands, sondern überlässt die Zuordnung der subjektiven, autono-<br />

44 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG

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