Rechnungslegung von Financial Instruments nach IAS 39 - Schweiz
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Available-for-Sale<br />
Finanzielle Vermögenswerte der Kategorie „available-for-sale“ sind zum Fair Value zu bewerten.<br />
Fair Value-Änderungen sind zunächst erfolgsneutral im Eigenkapital zu erfassen.<br />
Finanzielle Vermögenswerte der Kategorie „available-for-sale“ sind nicht derivative Finanzinstrumente,<br />
die als „available-for-sale“ eingestuft wurden oder nicht als (a) „loans and<br />
receivables“, (b) „held-to-maturity“ oder (c) „at fair value through profit or loss“ klassifiziert<br />
wurden (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.9) (vgl. dazu ausführlich II. Kapitel, 4.2. Definitionen aus <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (revised<br />
2003)).<br />
Werden zinstragende Positionen als „available-for-sale“ kategorisiert, müssen im Rahmen<br />
der Folgebewertung (analog zur Folgebewertung bei „held-to-maturity“ bzw. „loans and<br />
receivables“) weiterhin die fortgeführten Anschaffungskosten ermittelt werden. Die<br />
Vereinnahmung der Zinsen erfolgt grundsätzlich aufder Basis der Effektivverzinsung.<br />
9.2. Folgebewertung finanzieller Verbindlichkeiten<br />
Nach der erstmaligen Erfassung hat ein Unternehmen alle finanziellen Verbindlichkeiten unter<br />
Anwendung der Effektivzinsmethode zu den fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten, mit<br />
Ausnahme <strong>von</strong> (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.47):<br />
(i)<br />
(ii)<br />
„At fair value through profit or loss“ designierte finanzielle Verbindlichkeiten. Diese Verbindlichkeiten,<br />
einschließlich derivativer Finanzinstrumente, die Verbindlichkeiten darstellen,<br />
sind mit ihrem Fair Value zu bewerten. Derivative Verbindlichkeiten, die mit einem nicht<br />
notierten Eigenkapitalinstrument, dessen Fair Value nicht verlässlich bewertet werden kann,<br />
verbunden sind und durch Abgabe solcher Eigenkapitalinstrumente zu begleichen sind, sind<br />
mit ihren Anschaffungskosten zu bewerten.<br />
Finanziellen Verbindlichkeiten, die entstehen, wenn eine Übertragung eines finanziellen Vermögenswerts<br />
nicht die Kriterien für eine Ausbuchung erfüllt oder wenn die Übertragung unter<br />
Verwendung des Ansatzes des fortdauernden Engagements (Continuing Involvement) bilanziert<br />
wird.<br />
Wie bei finanziellen Vermögenswerten sind Agien und Disagien bei zu fortgeführten Anschaffungskosten<br />
bewerteten finanziellen Verbindlichkeiten unter Anwendung der Effektivzinsmethode<br />
über die Laufzeit des entsprechenden <strong>Instruments</strong> zu verteilen und in der<br />
Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichtigen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.56).<br />
Zur Ermittlung der Höhe der finanziellen Verbindlichkeiten, die entstehen, wenn eine Übertragung<br />
eines finanziellen Vermögenswerts nicht die Kriterien für eine Ausbuchung erfüllt<br />
oder wenn die Übertragung unter Verwendung des Ansatzes des fortdauernden Engagements<br />
(Continuing Involvement) bilanziert wird (vgl. II. Kapitel, 7.2. Übertragungen, welche die<br />
Kriterien für eine Ausbuchung erfüllen und 7.4. Continuing Involvement).<br />
Nach <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2000) war die Fair Value-Bewertung bei den finanziellen Verbindlichkeiten<br />
auf Handelspassiva und Derivate beschränkt. <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2003) ermöglicht finanzielle Verbindlichkeiten<br />
− unabhängig da<strong>von</strong>, obeine Handelsabsicht tatsächlich gegeben ist oder nicht −<br />
wahlweise zu den bestehenden Bewertungskategorien, allerdings unwiderruflich, als „at<br />
80 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG