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Rechnungslegung von Financial Instruments nach IAS 39 - Schweiz

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men und zweckbezogenen Entscheidung des einzelnen Unternehmens. Die Bestimmung der<br />

in dem jeweiligen Handelsbestand gehaltenen Papiere bleibt insofern dem bilanzierenden<br />

Unternehmen überlassen. Sie ist intersubjektiv <strong>nach</strong>prüfbar und in geeigneter Weise zu dokumentieren<br />

(vgl. Scharpf, Handbuch Bankbilanz, Düsseldorf 2002, S. 149-165).<br />

At Fair Value through Profit or Loss<br />

(b) Sie werden <strong>von</strong> dem Unternehmen bei ihrer erstmaligen Erfassung als „at fair value through<br />

profit or loss“ designiert. Es können sämtliche finanziellen Vermögenswerte und finanziellen<br />

Verbindlichkeiten innerhalb des Anwendungsbereichs des Standards bei ihrer erstmaligen<br />

Erfassung der Kategorie „at fair value through profit or loss“ zugeordnet werden, ausgenommen<br />

Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente („investments in equity instruments“),<br />

die über keinen notierten Marktpreis auf einem aktiven Markt verfügen und deren Fair Value<br />

nicht verlässlich bestimmt werden kann (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.9).<br />

Mit der neu eingeführten Kategorie „at fair value through profit or loss“ ist es erstmals<br />

<strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2003) zulässig, sämtliche Finanzinstrumente zum Fair Value zu bewerten,<br />

wobei Wertänderungen unmittelbar im Periodenergebnis erfasst werden. Eine derartig freiwillige<br />

Marktbewertung war zumindest für ausgereichte Kredite und Forderungen der Kategorie<br />

„loans and receivables“ sowie für originäre Verbindlichkeiten bislang nicht zulässig.<br />

Held-to-Maturity<br />

Finanzielle Vermögenswerte der Kategorie „held-to-maturity“ sind nicht derivative finanzielle Vermögenswerte<br />

mit festen oder bestimmbaren Zahlungen sowie einer festen Laufzeit, die das Unternehmen<br />

bis zur Endfälligkeit halten will und kann, ausgenommen:<br />

(a)<br />

(b)<br />

jene, die das Unternehmen bei ihrer erstmaligen Erfassung in die Kategorie „at fair<br />

value through profit or loss“,<br />

„available-for-sale“ einstuft und<br />

(c) jene, diedie Definition der Kategorie „loans and receivables“ erfüllen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.9).<br />

Finanzielle Vermögenswerte sind (konzernweit) nicht als „held-to-maturity“ einstufen, wenn<br />

das Unternehmen im laufenden oder während der vorangegangenen zwei Geschäftsjahre<br />

(dreijährige Sperrfrist) mehr als einen unwesentlichen Teil („more than an insignificant<br />

amount“) seiner „held-to-maturity“ Finanzinvestitionen vor Endfälligkeit verkauft oder umgegliedert<br />

hat (mehr als unwesentlicher Teil bezieht sich hierbei auf den konzernweiten<br />

Gesamtbestand), ausgenommen Verkäufe oder Umgliederungen, die:<br />

- so nah am Endfälligkeits- oder Ausübungstag des finanziellen Vermögenswerts<br />

liegen (z.B. weniger als drei Monate vor Endfälligkeit), dass sich aus der Änderung des<br />

Marktzinses keine wesentlichen Auswirkungen aufden Fair Value ergeben würden,<br />

- stattfinden, <strong>nach</strong>dem das Unternehmen im Wesentlichen den gesamten ursprünglichen<br />

Kapitalbetrag des finanziellen Vermögenswerts durch planmäßige Zahlungen<br />

oder vorzeitige Zahlungen eingezogen hat, oder<br />

- auf ein isoliertes Ereignis zurückzuführen sind, das sich der Kontrolle des Unternehmens<br />

entzieht, <strong>von</strong> einmaliger Natur ist und <strong>von</strong> diesem nicht vorhergesehen werden<br />

konnte (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.9; <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG22(a)-(f); B.16, Definition of held-to-maturity financial<br />

assets: permitted sales; B.19, Definition of held-to-maturity financial assets: „tainting“;<br />

B.20, Definition of held-to-maturity investments: sub-categorisation for the purpose of<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 45

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