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Rechnungslegung von Financial Instruments nach IAS 39 - Schweiz

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(d)<br />

eine vernünftigerweise mögliche Alternative zu einem wesentlich anderen Fair Value<br />

führen, so hat das Unternehmen diese Tatsache anzugeben und die Auswirkung einer<br />

Bandbreite vernünftiger möglicher alternativer Annahmen auf den Fair Value offen zu<br />

legen. Zu diesem Zweck ist die Einschätzung der Wesentlichkeit durch Bezug auf den<br />

Gewinn oder Verlust und auf die Summe der gesamten Vermögenswerte oder der<br />

gesamten Verbindlichkeiten vorzunehmen,<br />

der Gesamtbetrag der Veränderung des mittels eines Bewertungsverfahrens geschätzten<br />

Fair Value, der für die Berichtsperiode erfolgswirksam erfasst wurde.<br />

<strong>IAS</strong> 32.93 Methoden zur Fair Value-Bestimmung und wesentliche Annahmen<br />

Zu den Angaben über den Fair Value gehört auch die Darlegung der zur Bestimmung des<br />

Fair Value angewendeten Methode sowie der dabei verwendeten wesentlichen Annahmen.<br />

Z.B. sind <strong>von</strong> einem Unternehmen Angaben zu den zugrunde gelegten Annahmen in Bezug<br />

auf vorzeitige Rückzahlung, geschätzte Kreditausfallquoten sowie über Zins- und Abzinsungssätze<br />

zu machen, sofern diese wesentlich sind.<br />

<strong>IAS</strong>32.94(i) Wertminderungen<br />

Getrennt für jede maßgebliche Klasse <strong>von</strong> finanziellen Vermögenswerten sind Angaben über<br />

Art und Höhe eines für einen finanziellen Vermögenswert erfolgswirksam erfassten Wertminderungsverlust<br />

zu machen.<br />

14.5. Finanzrisiken<br />

<strong>IAS</strong>32.63 Mit Finanzinstrumenten verbundene Risiken<br />

Wenn bei einzelnen Finanzinstrumenten oder ganzen Klassen <strong>von</strong> Finanzinstrumenten, die<br />

<strong>von</strong> einem Unternehmen gehalten werden oder begeben wurden, die in <strong>IAS</strong> 32.52 beschriebenen<br />

signifikanten Risiken auftreten, sind folgende Informationen über die vertraglichen<br />

Konditionen notwendig:<br />

(a)<br />

(b)<br />

(c)<br />

(d)<br />

festgelegter Kapitalbetrag, Nennwert oder ein ähnlicher Betrag; für bestimmte<br />

derivative Finanzinstrumente, wie beispielsweise Zinsswaps, kann dies der Betrag sein<br />

(so genannter Nennbetrag),aufdem künftigeZahlungen basieren,<br />

Fälligkeitsdatum, Verfalltag oder Ausübungstag,<br />

Optionen, die einem der beteiligten Vertragspartner eine vorzeitige Ablösung des<br />

Finanzinstruments erlauben, einschließlich des Zeitraums oder des Datums, zu dem die<br />

Optionen ausgeübt werden können, sowie der Ausübungspreis oder die Preisspanne,<br />

Optionen, die es einem der beteiligten Vertragspartner erlauben, das Finanzinstrument<br />

umzuwandeln in oder einzutauschen gegen ein anderes Finanzinstrument oder einen<br />

anderen Vermögenswert bzw. eine andere Verbindlichkeit, einschließlich der Tauschrelation(en)<br />

und des jeweiligen Zeitraums oder des Datums, zu dem die Optionen<br />

ausgeübt werden können,<br />

(e) Betrag und zeitlicher Anfall <strong>von</strong> geplanten zukünftigen Zahlungsmittelzu- oder -<br />

abflüssen bezüglich des Kapitalbetrags des Finanzinstruments, einschließlich Rückzahlungsraten<br />

sowie Tilgungsfonds und ähnliche Anforderungen,<br />

(f)<br />

(g)<br />

festgelegte Prozentsätze oder Beträge für Zinsen, Dividenden oder andere sich aus<br />

Kapitalbeträgen ergebende, periodisch anfallende Zahlungen sowie der zeitliche Anfall<br />

solcher Zahlungen,<br />

im Falle <strong>von</strong> finanziellen Vermögenswerten erhaltene bzw. im Falle <strong>von</strong> finanziellen<br />

Verbindlichkeiten verpfändende Sicherheiten,<br />

124 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG

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