Rechnungslegung von Financial Instruments nach IAS 39 - Schweiz
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(d)<br />
eine vernünftigerweise mögliche Alternative zu einem wesentlich anderen Fair Value<br />
führen, so hat das Unternehmen diese Tatsache anzugeben und die Auswirkung einer<br />
Bandbreite vernünftiger möglicher alternativer Annahmen auf den Fair Value offen zu<br />
legen. Zu diesem Zweck ist die Einschätzung der Wesentlichkeit durch Bezug auf den<br />
Gewinn oder Verlust und auf die Summe der gesamten Vermögenswerte oder der<br />
gesamten Verbindlichkeiten vorzunehmen,<br />
der Gesamtbetrag der Veränderung des mittels eines Bewertungsverfahrens geschätzten<br />
Fair Value, der für die Berichtsperiode erfolgswirksam erfasst wurde.<br />
<strong>IAS</strong> 32.93 Methoden zur Fair Value-Bestimmung und wesentliche Annahmen<br />
Zu den Angaben über den Fair Value gehört auch die Darlegung der zur Bestimmung des<br />
Fair Value angewendeten Methode sowie der dabei verwendeten wesentlichen Annahmen.<br />
Z.B. sind <strong>von</strong> einem Unternehmen Angaben zu den zugrunde gelegten Annahmen in Bezug<br />
auf vorzeitige Rückzahlung, geschätzte Kreditausfallquoten sowie über Zins- und Abzinsungssätze<br />
zu machen, sofern diese wesentlich sind.<br />
<strong>IAS</strong>32.94(i) Wertminderungen<br />
Getrennt für jede maßgebliche Klasse <strong>von</strong> finanziellen Vermögenswerten sind Angaben über<br />
Art und Höhe eines für einen finanziellen Vermögenswert erfolgswirksam erfassten Wertminderungsverlust<br />
zu machen.<br />
14.5. Finanzrisiken<br />
<strong>IAS</strong>32.63 Mit Finanzinstrumenten verbundene Risiken<br />
Wenn bei einzelnen Finanzinstrumenten oder ganzen Klassen <strong>von</strong> Finanzinstrumenten, die<br />
<strong>von</strong> einem Unternehmen gehalten werden oder begeben wurden, die in <strong>IAS</strong> 32.52 beschriebenen<br />
signifikanten Risiken auftreten, sind folgende Informationen über die vertraglichen<br />
Konditionen notwendig:<br />
(a)<br />
(b)<br />
(c)<br />
(d)<br />
festgelegter Kapitalbetrag, Nennwert oder ein ähnlicher Betrag; für bestimmte<br />
derivative Finanzinstrumente, wie beispielsweise Zinsswaps, kann dies der Betrag sein<br />
(so genannter Nennbetrag),aufdem künftigeZahlungen basieren,<br />
Fälligkeitsdatum, Verfalltag oder Ausübungstag,<br />
Optionen, die einem der beteiligten Vertragspartner eine vorzeitige Ablösung des<br />
Finanzinstruments erlauben, einschließlich des Zeitraums oder des Datums, zu dem die<br />
Optionen ausgeübt werden können, sowie der Ausübungspreis oder die Preisspanne,<br />
Optionen, die es einem der beteiligten Vertragspartner erlauben, das Finanzinstrument<br />
umzuwandeln in oder einzutauschen gegen ein anderes Finanzinstrument oder einen<br />
anderen Vermögenswert bzw. eine andere Verbindlichkeit, einschließlich der Tauschrelation(en)<br />
und des jeweiligen Zeitraums oder des Datums, zu dem die Optionen<br />
ausgeübt werden können,<br />
(e) Betrag und zeitlicher Anfall <strong>von</strong> geplanten zukünftigen Zahlungsmittelzu- oder -<br />
abflüssen bezüglich des Kapitalbetrags des Finanzinstruments, einschließlich Rückzahlungsraten<br />
sowie Tilgungsfonds und ähnliche Anforderungen,<br />
(f)<br />
(g)<br />
festgelegte Prozentsätze oder Beträge für Zinsen, Dividenden oder andere sich aus<br />
Kapitalbeträgen ergebende, periodisch anfallende Zahlungen sowie der zeitliche Anfall<br />
solcher Zahlungen,<br />
im Falle <strong>von</strong> finanziellen Vermögenswerten erhaltene bzw. im Falle <strong>von</strong> finanziellen<br />
Verbindlichkeiten verpfändende Sicherheiten,<br />
124 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG