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Rechnungslegung von Financial Instruments nach IAS 39 - Schweiz

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Im Rahmen der praktischen Umsetzung der Erleichterungsregel in IFRS 1.36A werden<br />

sich Anwendungsfragen ergeben. In diesem Zusammenhang ist insbesondere fraglich, in<br />

welchem Umfang bei Finanzinstrumenten auf eine Anwendung <strong>von</strong> IFRS in der ersten Vergleichsperiode<br />

verzichtet werden darf. Bei einer engen Auslegung der Erleichterungsregel<br />

würde sich die Nichtanwendung auf die Regelungen in <strong>IAS</strong> 32 und <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> beschränken. Als<br />

Konsequenz würde sich zwar der Ansatz, die Bewertung, Darstellung und Offenlegung der<br />

Finanzinstrumente weiterhin <strong>nach</strong> lokalen <strong>Rechnungslegung</strong>svorschriften richten, andere<br />

Bilanzierungssachverhalte im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten, die außerhalb <strong>von</strong><br />

<strong>IAS</strong> 32 und <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> geregelt sind, müssten bei der Nichtanerkennung einer Ausstrahlungswirkung<br />

auf andere Standards dann dennoch auf die betreffenden IFRS übergeleitet<br />

werden. So wäre beispielsweise die Währungsumrechnung der auf Fremdwährung lautenden<br />

Finanzinstrumente bei Instituten nicht <strong>nach</strong> § 340h HGB und BFA 3/1995, Währungsumrechnung<br />

bei Kreditinstituten, vorzunehmen, sondern vielmehr entsprechend <strong>IAS</strong> 21 (2003),<br />

The Effects of Changes in Foreign Exchange Rates. Interne Geschäfte wären in den Vorjahresvergleichszahlen<br />

<strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 27 (2003), Consolidated and Separate <strong>Financial</strong> Statements,<br />

zu konsolidieren und die Bilanzierung <strong>von</strong> Erträgen aus Finanzinstrumenten würde sich <strong>nach</strong><br />

<strong>IAS</strong> 18, Revenue, richten. Bei einer weiten Auslegung der Erleichterungsregel würde sich<br />

die Nichtanwendung nicht auf die Regelungen in <strong>IAS</strong> 32 und <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> beschränken, sondern<br />

vielmehr eine Ausstrahlungswirkung auf sämtliche Regelungen haben, die Finanzinstrumente<br />

betreffen und in anderen Standards geregelt sind.<br />

Aus der Sicht des Standard Setters wurde die Gewährung dieser Erleichterung notwendig, da<br />

mit einer endgültigen Fassung <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>, einschließlich der geplanten Neuerungen zum<br />

Portfolio-Hedging, nicht vor Ende des ersten Quartals 2004 zu rechnen ist und damit eine<br />

prospektive Anwendung der Neuregelungen zur Abbildung <strong>von</strong> Sicherungszusammenhängen<br />

aufdie Vergleichsperiode nicht gewährleistet werden kann (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.BC89A).<br />

Bei Nichtanwendung der Erleichterung in IFRS 1.36A sind sowohl auf die Berichts- als<br />

auch auf die Vergleichsperiode die überarbeiteten Standards für Finanzinstrumente anzuwenden<br />

(<strong>IAS</strong> 32.97; <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.104). Für Berichtsperioden, die zwischen dem Zeitpunkt der verbindlichen<br />

Anwendung <strong>von</strong> IFRS 1 und der verbindlichen Anwendung der überarbeiteten Finanzinstrumente-Standards<br />

enden, besteht wiederum ein Wahlrecht auf gemeinsame vorzeitige<br />

Anwendung <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 32 und <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2003).<br />

Die <strong>nach</strong>folgende Abbildung stellt die Regelungen zur erstmaligen Anwendung der überarbeiteten<br />

Standards für Finanzinstrumente bezogen auf Abschlussstichtage bzw. den erstmaligen<br />

Abschluss <strong>nach</strong> IFRS 1 („reporting date“) dar:<br />

22 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG

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