Rechnungslegung von Financial Instruments nach IAS 39 - Schweiz
Rechnungslegung von Financial Instruments nach IAS 39 - Schweiz
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Im Rahmen der praktischen Umsetzung der Erleichterungsregel in IFRS 1.36A werden<br />
sich Anwendungsfragen ergeben. In diesem Zusammenhang ist insbesondere fraglich, in<br />
welchem Umfang bei Finanzinstrumenten auf eine Anwendung <strong>von</strong> IFRS in der ersten Vergleichsperiode<br />
verzichtet werden darf. Bei einer engen Auslegung der Erleichterungsregel<br />
würde sich die Nichtanwendung auf die Regelungen in <strong>IAS</strong> 32 und <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> beschränken. Als<br />
Konsequenz würde sich zwar der Ansatz, die Bewertung, Darstellung und Offenlegung der<br />
Finanzinstrumente weiterhin <strong>nach</strong> lokalen <strong>Rechnungslegung</strong>svorschriften richten, andere<br />
Bilanzierungssachverhalte im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten, die außerhalb <strong>von</strong><br />
<strong>IAS</strong> 32 und <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> geregelt sind, müssten bei der Nichtanerkennung einer Ausstrahlungswirkung<br />
auf andere Standards dann dennoch auf die betreffenden IFRS übergeleitet<br />
werden. So wäre beispielsweise die Währungsumrechnung der auf Fremdwährung lautenden<br />
Finanzinstrumente bei Instituten nicht <strong>nach</strong> § 340h HGB und BFA 3/1995, Währungsumrechnung<br />
bei Kreditinstituten, vorzunehmen, sondern vielmehr entsprechend <strong>IAS</strong> 21 (2003),<br />
The Effects of Changes in Foreign Exchange Rates. Interne Geschäfte wären in den Vorjahresvergleichszahlen<br />
<strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 27 (2003), Consolidated and Separate <strong>Financial</strong> Statements,<br />
zu konsolidieren und die Bilanzierung <strong>von</strong> Erträgen aus Finanzinstrumenten würde sich <strong>nach</strong><br />
<strong>IAS</strong> 18, Revenue, richten. Bei einer weiten Auslegung der Erleichterungsregel würde sich<br />
die Nichtanwendung nicht auf die Regelungen in <strong>IAS</strong> 32 und <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> beschränken, sondern<br />
vielmehr eine Ausstrahlungswirkung auf sämtliche Regelungen haben, die Finanzinstrumente<br />
betreffen und in anderen Standards geregelt sind.<br />
Aus der Sicht des Standard Setters wurde die Gewährung dieser Erleichterung notwendig, da<br />
mit einer endgültigen Fassung <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>, einschließlich der geplanten Neuerungen zum<br />
Portfolio-Hedging, nicht vor Ende des ersten Quartals 2004 zu rechnen ist und damit eine<br />
prospektive Anwendung der Neuregelungen zur Abbildung <strong>von</strong> Sicherungszusammenhängen<br />
aufdie Vergleichsperiode nicht gewährleistet werden kann (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.BC89A).<br />
Bei Nichtanwendung der Erleichterung in IFRS 1.36A sind sowohl auf die Berichts- als<br />
auch auf die Vergleichsperiode die überarbeiteten Standards für Finanzinstrumente anzuwenden<br />
(<strong>IAS</strong> 32.97; <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.104). Für Berichtsperioden, die zwischen dem Zeitpunkt der verbindlichen<br />
Anwendung <strong>von</strong> IFRS 1 und der verbindlichen Anwendung der überarbeiteten Finanzinstrumente-Standards<br />
enden, besteht wiederum ein Wahlrecht auf gemeinsame vorzeitige<br />
Anwendung <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 32 und <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2003).<br />
Die <strong>nach</strong>folgende Abbildung stellt die Regelungen zur erstmaligen Anwendung der überarbeiteten<br />
Standards für Finanzinstrumente bezogen auf Abschlussstichtage bzw. den erstmaligen<br />
Abschluss <strong>nach</strong> IFRS 1 („reporting date“) dar:<br />
22 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG