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Rechnungslegung von Financial Instruments nach IAS 39 - Schweiz

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Als grundlegendes Beispiel für einen Fair Value Hedge kann die Absicherung einer Festzinsposition<br />

gegen Fair Value-Änderungen aufgeführt werden, die durch eine Änderung der<br />

Marktzinssätze hervorgerufen wird, wobei ein solches Sicherungsgeschäft sowohl <strong>von</strong>seiten<br />

des Emittenten als auch des Inhabers der Verbindlichkeit abgeschlossen werden kann<br />

(<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG102).<br />

Weitere Beispiele für Fair Value Hedges sind die Absicherung <strong>von</strong> Vorräten, Strom, Gas<br />

usw. mittels Futures gegen ein Preisänderungsrisiko und die Absicherung <strong>von</strong> variabel verzinslichen<br />

Finanzinstrumenten gegen Marktwertänderungen, wenn der Marktwert zwischen<br />

den Zinsanpassungsterminen wesentlichen Schwankungen unterliegt (F.3.6, Fair value<br />

hedge: inventory; F.3.5, Fair value hedge: variable rate debt instrument). Noch nicht bilanzwirksame<br />

Core Deposits können im Rahmen eines Fair Value Hedge nicht als Grundgeschäft<br />

dienen (F.2.3,Hedge accounting: unrecognised assets).<br />

In der vorigen Version <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> war eine Absicherung <strong>von</strong> Preisänderungsrisiken einer<br />

nicht bilanzwirksamen festen Verpflichtung stets als Cashflow Hedge zu bilanzieren, obschon<br />

es sich hierbei faktisch um ein Fair Value-Risiko handelt. Nach <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2003) sind<br />

solche Sicherungsbeziehungen nunmehr grundsätzlich als Fair Value Hedge zu bilanzieren.<br />

Eine Ausnahme hier<strong>von</strong> bildet das in <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.87 spezifizierte Wahlrecht, wo<strong>nach</strong> die<br />

Absicherung des Fremdwährungsrisikos eines Firm Commitment auch weiterhin als Cashflow<br />

Hedge bilanziert werden darf.<br />

Eine Absicherung einer nicht bilanzwirksamen festen Verpflichtung (z.B. die Absicherung<br />

gegen Risiken einer möglichen Änderung des Kraftstoffpreises im Rahmen einer nicht<br />

bilanzierten vertraglichen Verpflichtung eines Energieversorgers zum Kauf <strong>von</strong> Kraftstoff zu<br />

einem festgesetzten Preis) ist eine Absicherung gegen das Risiko einer Änderung des Fair<br />

Values. Es handelt sich entsprechend um einen Fair Value Hedge (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG104).<br />

Wird ein noch nicht bilanzwirksames Firm Commitment (schwebendes Geschäft) als<br />

gesichertes Grundgeschäft designiert, so sind die <strong>nach</strong>folgenden kumulativen Fair Value-<br />

Änderungen des Firm Commitments, die dem gesicherten Risiko zugeordnet werden<br />

können, als Vermögenswert oder Verbindlichkeit in der Bilanz zu erfassen. Die dem<br />

abgesicherten Risiko zurechenbaren Fair Value-Änderungen sind ebenso erfolgswirksam in<br />

der Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichtigen, wie die Fair Value-Änderungen des<br />

Sicherungsinstruments, womit es durch die gegenläufigen Wertveränderungen zu einem<br />

(teilweisen) Ausgleich in der Gewinn- und Verlustrechnung kommt (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.93)<br />

Zur bilanziellen Abbildung <strong>von</strong> Fair Value Hedges vgl. II. Kapitel, 13.6. Bilanzierung <strong>von</strong><br />

Fair ValueHedges.<br />

104 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG

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