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Rechnungslegung von Financial Instruments nach IAS 39 - Schweiz

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7.2. Übertragungen, welche die Kriterien für eine Ausbuchung erfüllen<br />

Servicing Assets/Liabilities<br />

Wenn ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert im Rahmen einer Übertragung, die als<br />

Ganzes die Kriterien für eine Ausbuchung erfüllt, überträgt und das Recht zur Abwicklung<br />

(„servicing“) des finanziellen Vermögenswerts gegen Zahlung einer Gebühr behält, hat das Unternehmen<br />

entweder einen Vermögenswert aus einem Abwicklungsrecht („servicing asset“) oder eine<br />

Verbindlichkeit aus einer Abwicklungsverpflichtung („servicing liability“) für diesen Vertrag zu<br />

erfassen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.24).<br />

Falls keine Gebühr für das Servicing der Vermögenswerte vereinbart wurde, oder wenn zu<br />

erwarten ist, dass die für die Dienstleistung erhaltene Gebühr die Leistung nicht in<br />

angemessener Weise entschädigt, hat der Veräußerer der Vermögenswerte insoweit eine<br />

Servicing Liability anzusetzen, welche mit dem Fair Value zu bewerten ist (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG45).<br />

Entsprechend ist ein Servicing Asset zu bilanzieren, soweit die Gebühr mehr als ausreichend<br />

ist, um die Abwicklung abzudecken. Das Servicing Asset ist bilanziell wie ein<br />

weiterhin zu bilanzierender Teil des übertragenen Vermögenswerts zu behandeln, weshalb<br />

die Ermittlung der Höhe dieses Assets auf Grundlage des Buchwerts erfolgt. Hierbei ist der<br />

bisherige Buchwert des größeren finanziellen Vermögenswerts zwischen dem Servicing<br />

Asset und dem ausgebuchten Teil aufzuteilen, wobei die relativen Fair Values der jeweiligen<br />

Teile zum Zeitpunkt der Übertragung zugrunde gelegt werden (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.27).<br />

Entstehung eines (einer) neuen finanziellen Vermögenswerts (Verbindlichkeit)<br />

Wenn ein finanzieller Vermögenswert infolge einer Übertragung als Ganzes ausgebucht wird, die<br />

Übertragung jedoch dazu führt, dass das Unternehmen einen neuen finanziellen Vermögenswert erhält<br />

oder eine neue finanzielle Verbindlichkeit oder eine Verbindlichkeit aus einer Servicing Liability<br />

übernimmt, hat das Unternehmen diese mit dem Fair Value zu erfassen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.25).<br />

Zur Bestimmung der Fair Values sind die allgemeinen Regelungen in <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG69-AG82<br />

heranzuziehen.<br />

Realisation des Abgangserfolgs<br />

Bei Ausbuchung eines finanziellen Vermögenswerts als Ganzes ist die Differenz zwischen<br />

(a)<br />

(b)<br />

dem Buchwert und<br />

der Summe (i) des erhaltenen Kaufpreises (einschließlich der neu erhaltenen Vermögenswerte,<br />

abzüglich der neu übernommenen Verbindlichkeiten) und (ii) der direkt im Eigenkapital<br />

erfassten kumulativen Gewinne oder Verluste<br />

im Periodenergebnis zu erfassen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.26).<br />

Für den Fall, dass es sich bei dem übertragenen Vermögenswert um einen Teil eines größeren<br />

finanziellen Vermögenswerts handelt (z.B. bei der Übertragung eines „interest-only-strip“,<br />

bei welchem nur die Zinszahlungen eines Schuldinstruments veräußert werden) und dieser<br />

Teil als Ganzes die Kriterien für eine Ausbuchung erfüllt, so ist zunächst eine Aufteilung des<br />

Buchwerts vorzunehmen. Hierbei ist der Buchwert des finanziellen Vermögenswerts<br />

66 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG

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