Rechnungslegung von Financial Instruments nach IAS 39 - Schweiz
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7.2. Übertragungen, welche die Kriterien für eine Ausbuchung erfüllen<br />
Servicing Assets/Liabilities<br />
Wenn ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert im Rahmen einer Übertragung, die als<br />
Ganzes die Kriterien für eine Ausbuchung erfüllt, überträgt und das Recht zur Abwicklung<br />
(„servicing“) des finanziellen Vermögenswerts gegen Zahlung einer Gebühr behält, hat das Unternehmen<br />
entweder einen Vermögenswert aus einem Abwicklungsrecht („servicing asset“) oder eine<br />
Verbindlichkeit aus einer Abwicklungsverpflichtung („servicing liability“) für diesen Vertrag zu<br />
erfassen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.24).<br />
Falls keine Gebühr für das Servicing der Vermögenswerte vereinbart wurde, oder wenn zu<br />
erwarten ist, dass die für die Dienstleistung erhaltene Gebühr die Leistung nicht in<br />
angemessener Weise entschädigt, hat der Veräußerer der Vermögenswerte insoweit eine<br />
Servicing Liability anzusetzen, welche mit dem Fair Value zu bewerten ist (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG45).<br />
Entsprechend ist ein Servicing Asset zu bilanzieren, soweit die Gebühr mehr als ausreichend<br />
ist, um die Abwicklung abzudecken. Das Servicing Asset ist bilanziell wie ein<br />
weiterhin zu bilanzierender Teil des übertragenen Vermögenswerts zu behandeln, weshalb<br />
die Ermittlung der Höhe dieses Assets auf Grundlage des Buchwerts erfolgt. Hierbei ist der<br />
bisherige Buchwert des größeren finanziellen Vermögenswerts zwischen dem Servicing<br />
Asset und dem ausgebuchten Teil aufzuteilen, wobei die relativen Fair Values der jeweiligen<br />
Teile zum Zeitpunkt der Übertragung zugrunde gelegt werden (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.27).<br />
Entstehung eines (einer) neuen finanziellen Vermögenswerts (Verbindlichkeit)<br />
Wenn ein finanzieller Vermögenswert infolge einer Übertragung als Ganzes ausgebucht wird, die<br />
Übertragung jedoch dazu führt, dass das Unternehmen einen neuen finanziellen Vermögenswert erhält<br />
oder eine neue finanzielle Verbindlichkeit oder eine Verbindlichkeit aus einer Servicing Liability<br />
übernimmt, hat das Unternehmen diese mit dem Fair Value zu erfassen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.25).<br />
Zur Bestimmung der Fair Values sind die allgemeinen Regelungen in <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG69-AG82<br />
heranzuziehen.<br />
Realisation des Abgangserfolgs<br />
Bei Ausbuchung eines finanziellen Vermögenswerts als Ganzes ist die Differenz zwischen<br />
(a)<br />
(b)<br />
dem Buchwert und<br />
der Summe (i) des erhaltenen Kaufpreises (einschließlich der neu erhaltenen Vermögenswerte,<br />
abzüglich der neu übernommenen Verbindlichkeiten) und (ii) der direkt im Eigenkapital<br />
erfassten kumulativen Gewinne oder Verluste<br />
im Periodenergebnis zu erfassen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.26).<br />
Für den Fall, dass es sich bei dem übertragenen Vermögenswert um einen Teil eines größeren<br />
finanziellen Vermögenswerts handelt (z.B. bei der Übertragung eines „interest-only-strip“,<br />
bei welchem nur die Zinszahlungen eines Schuldinstruments veräußert werden) und dieser<br />
Teil als Ganzes die Kriterien für eine Ausbuchung erfüllt, so ist zunächst eine Aufteilung des<br />
Buchwerts vorzunehmen. Hierbei ist der Buchwert des finanziellen Vermögenswerts<br />
66 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG