Rechnungslegung von Financial Instruments nach IAS 39 - Schweiz
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ter Produkte in der Bilanz des Emittenten, die Bilanzierung <strong>von</strong> Derivaten auf<br />
eigene Anteile, eine Erweiterung der umfangreichen Offenlegungspflichten<br />
sowie die Einarbeitung der Kernaussagen der folgenden Interpretationen des<br />
International <strong>Financial</strong> Reporting Interpretations Committee (ehemals:<br />
Standing Interpretations Committee):<br />
• SIC-5: Classification of <strong>Financial</strong> <strong>Instruments</strong> – Contingent Settlement<br />
Provisions,<br />
• SIC-16: Share Capital –Reacquired Own Equity <strong>Instruments</strong> (Treasury<br />
Shares),<br />
• SIC-17: Equity – Costs of an Equity Transaction und<br />
• SIC-D34: <strong>Financial</strong> <strong>Instruments</strong> –<strong>Instruments</strong> or Rights Redeemable by<br />
theHolder.<br />
<strong>IAS</strong> 32 enthält nunmehr die Definitionen für die folgenden Begriffe: Finanzinstrument,<br />
finanzieller Vermögenswert, finanzielle Verbindlichkeit, Eigenkapitalinstrument<br />
sowie Fair Value (beizulegender Zeitwert). Ein Eigenkapitalinstrument<br />
ist ein Vertrag, der einen Residualanspruch an den Vermögenswerten<br />
eines Unternehmens <strong>nach</strong> Abzug aller Verbindlichkeiten begründet.<br />
Die Anwendung der detaillierten Abgrenzungsregelungen in <strong>IAS</strong> 32 kann<br />
jedoch im Einzelfall dazu führen, dass Unternehmen beim Übergang auf IFRS<br />
eine zum Teil deutliche Minderung ihres bilanziellen Eigenkapitals ausweisen<br />
müssen. Dies betrifft insbesondere Verträge, die eine Kündigungsmöglichkeit<br />
aufseiten des Inhabers vorsehen (z.B. Genussrechtskapital, stille Einlagen<br />
etc.). Ferner enthält <strong>IAS</strong> 32 erstmals umfangreiche Bestimmungen zur Bilanzierung<br />
<strong>von</strong> Derivaten,die aufeigenen Eigenkapitalinstrumenten basieren.<br />
Hinsichtlich der Zuordnung <strong>von</strong> Buchwerten für Fremd- und Eigenkapitalelemente<br />
zusammengesetzter Finanzinstrumente („compound financial instruments“)<br />
beim Emittenten ist das Wahlrecht, <strong>nach</strong>dem dem Eigenkapitalelement<br />
als meist schwieriger zu bewertende Komponente der Restwert zugewiesen<br />
wird oder die Aufteilung im Verhältnis der getrennt ermittelten Werte<br />
erfolgt, nunmehr abgeschafft. Der überarbeitete Standard schreibt verbindlich<br />
vor, dass sich der Wert der Eigenkapitalkomponente als Restwert durch Abzug<br />
des Fair Value der Fremdkapitalkomponente vom Gesamtwert des Finanzinstruments<br />
ergibt.<br />
Zur klaren Trennung der Bereiche Darstellung und Offenlegung in <strong>IAS</strong> 32 und<br />
Ansatz und Bewertung in <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> sind die ehemals in <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> enthaltenen<br />
Offenlegungsanforderungen nunmehr vollständig in <strong>IAS</strong> 32 integriert.<br />
1.3. Wesentliche Änderungen in <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (revised 2003)<br />
• Änderungen im Anwendungsbereich<br />
Die Änderungen im Anwendungsbereich betreffen insbesondere Verträge über<br />
den Kauf oder Verkauf nicht finanzieller Vermögenswerte (z.B. Warentermingeschäfte),<br />
Kreditzusagen sowie finanzielle Garantievereinbarungen. Der<br />
überarbeitete Standard enthält nunmehr eine Konkretisierung der Sachverhalte,<br />
bei denen das Recht auf Erfüllung auf Nettobasis in Zahlungsmitteln<br />
einer Vertragspartei zusteht und damit die betreffenden Verträge über den<br />
ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 5