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Rechnungslegung von Financial Instruments nach IAS 39 - Schweiz

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ter Produkte in der Bilanz des Emittenten, die Bilanzierung <strong>von</strong> Derivaten auf<br />

eigene Anteile, eine Erweiterung der umfangreichen Offenlegungspflichten<br />

sowie die Einarbeitung der Kernaussagen der folgenden Interpretationen des<br />

International <strong>Financial</strong> Reporting Interpretations Committee (ehemals:<br />

Standing Interpretations Committee):<br />

• SIC-5: Classification of <strong>Financial</strong> <strong>Instruments</strong> – Contingent Settlement<br />

Provisions,<br />

• SIC-16: Share Capital –Reacquired Own Equity <strong>Instruments</strong> (Treasury<br />

Shares),<br />

• SIC-17: Equity – Costs of an Equity Transaction und<br />

• SIC-D34: <strong>Financial</strong> <strong>Instruments</strong> –<strong>Instruments</strong> or Rights Redeemable by<br />

theHolder.<br />

<strong>IAS</strong> 32 enthält nunmehr die Definitionen für die folgenden Begriffe: Finanzinstrument,<br />

finanzieller Vermögenswert, finanzielle Verbindlichkeit, Eigenkapitalinstrument<br />

sowie Fair Value (beizulegender Zeitwert). Ein Eigenkapitalinstrument<br />

ist ein Vertrag, der einen Residualanspruch an den Vermögenswerten<br />

eines Unternehmens <strong>nach</strong> Abzug aller Verbindlichkeiten begründet.<br />

Die Anwendung der detaillierten Abgrenzungsregelungen in <strong>IAS</strong> 32 kann<br />

jedoch im Einzelfall dazu führen, dass Unternehmen beim Übergang auf IFRS<br />

eine zum Teil deutliche Minderung ihres bilanziellen Eigenkapitals ausweisen<br />

müssen. Dies betrifft insbesondere Verträge, die eine Kündigungsmöglichkeit<br />

aufseiten des Inhabers vorsehen (z.B. Genussrechtskapital, stille Einlagen<br />

etc.). Ferner enthält <strong>IAS</strong> 32 erstmals umfangreiche Bestimmungen zur Bilanzierung<br />

<strong>von</strong> Derivaten,die aufeigenen Eigenkapitalinstrumenten basieren.<br />

Hinsichtlich der Zuordnung <strong>von</strong> Buchwerten für Fremd- und Eigenkapitalelemente<br />

zusammengesetzter Finanzinstrumente („compound financial instruments“)<br />

beim Emittenten ist das Wahlrecht, <strong>nach</strong>dem dem Eigenkapitalelement<br />

als meist schwieriger zu bewertende Komponente der Restwert zugewiesen<br />

wird oder die Aufteilung im Verhältnis der getrennt ermittelten Werte<br />

erfolgt, nunmehr abgeschafft. Der überarbeitete Standard schreibt verbindlich<br />

vor, dass sich der Wert der Eigenkapitalkomponente als Restwert durch Abzug<br />

des Fair Value der Fremdkapitalkomponente vom Gesamtwert des Finanzinstruments<br />

ergibt.<br />

Zur klaren Trennung der Bereiche Darstellung und Offenlegung in <strong>IAS</strong> 32 und<br />

Ansatz und Bewertung in <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> sind die ehemals in <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> enthaltenen<br />

Offenlegungsanforderungen nunmehr vollständig in <strong>IAS</strong> 32 integriert.<br />

1.3. Wesentliche Änderungen in <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (revised 2003)<br />

• Änderungen im Anwendungsbereich<br />

Die Änderungen im Anwendungsbereich betreffen insbesondere Verträge über<br />

den Kauf oder Verkauf nicht finanzieller Vermögenswerte (z.B. Warentermingeschäfte),<br />

Kreditzusagen sowie finanzielle Garantievereinbarungen. Der<br />

überarbeitete Standard enthält nunmehr eine Konkretisierung der Sachverhalte,<br />

bei denen das Recht auf Erfüllung auf Nettobasis in Zahlungsmitteln<br />

einer Vertragspartei zusteht und damit die betreffenden Verträge über den<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 5

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