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Rechnungslegung von Financial Instruments nach IAS 39 - Schweiz

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In Konzernabschlüssen werden die Regelungen zur Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte auf<br />

konsolidierter Basis angewendet. Daher hat ein Unternehmen zuerst alle Tochterunternehmen in<br />

Übereinstimmung mit <strong>IAS</strong> 27 und SIC-12, Konsolidierung – Zweckgesellschaften, zu konsolidieren<br />

und dann die Regelungen zur Ausbuchung (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.16-23 sowie <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG34-52) auf den daraus<br />

resultierenden Konzern anzuwenden (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.15)<br />

Um die Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte (z.B. Forderungen) aus der Bilanz zu<br />

erreichen, werden in der Praxis regelmäßig so genannte Zweckgesellschaften (Special<br />

Purpose Entities) eingesetzt, die speziell für den Ankauf finanzieller Vermögenswerte –<br />

z.B. im Rahmen <strong>von</strong> Asset Backed Securities-Transaktionen – gegründet werden. Asset<br />

Backed Securities sind Wertpapiere, die aus dem Verkauf bzw. der Übertragung in verbriefter<br />

Form <strong>von</strong> einem oder mehreren Forderungsportfolios resultieren. Die Zielsetzung der<br />

verkaufenden Unternehmen besteht neben der Verbesserung der Liquiditätssituation, der<br />

Erschließung neuer Finanzmärkte sowie der Verbesserung der Finanzierungsbedingungen<br />

regelmäßig in der Erreichung einer Bilanzentlastung durch Übertragung der finanziellen<br />

Vermögenswerte auf eine Special Purpose Entity.<br />

Bei der Übertragung finanzieller Vermögenswerte auf eine solche Special Purpose Entity<br />

(SPE) mag es sich – im Einzelabschluss der Veräußerers – um einen sog. „true sale“<br />

handeln und die Vermögenswerte wären aus der Bilanz des Veräußerers auszubuchen. Falls<br />

der Verkäufer diese Zweckgesellschaft jedoch beherrscht, die Mehrheit der Residual- oder<br />

Eigentumsrechte beim Verkäufer verbleiben, die Special Purpose Entity faktisch durch einen<br />

sog. Autopilot gesteuert wird oder das gesamte Ausfallrisiko an den übertragenen Vermögenswerten<br />

vom Verkäufer des Vermögenswerts zu tragen ist, so ist diese SPE <strong>nach</strong> SIC-<br />

12 zu konsolidieren und die Vermögenswerte wären somit weiterhin im Konzernabschluss<br />

enthalten. Es ist daher zunächst die Konsolidierung aller Tochterunternehmen und Zweckgesellschaften<br />

durchzuführen und im Anschluss sind die Regelungen zur Ausbuchung auf<br />

konsolidierter Basis anzuwenden.<br />

Zu praxisrelevanten Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Anwendung <strong>von</strong> SIC-12 hat<br />

der Hauptfachausschuss (HFA) des IDW im Mai 2003 die Fortsetzung 4 zum <strong>Rechnungslegung</strong>sstandard<br />

IDW RS HFA 2, Einzelfragen zur Anwendung <strong>von</strong> <strong>IAS</strong>, verabschiedet.<br />

Vor der Beurteilung, ob und in welchem Umfang eine Ausbuchung gemäß <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.17-23 angemessen<br />

ist, hat ein Unternehmen zu bestimmen, obdie Regelungen auf einen Teil eines finanziellen Vermögenswerts<br />

(oder einen Teil eines Portfolios gleichartiger finanzieller Vermögenswerte) oder einen<br />

finanziellen Vermögenswert (oder ein Portfolio gleichartiger finanzieller Vermögenswerte) als<br />

Ganzes anzuwenden sind (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.16).<br />

Bei der Beurteilung, obein Vermögenswert aus der Bilanz auszubuchen ist, ist in der Regel<br />

der Vermögenswert als Ganzes heranzuziehen. Ausnahmen hierzu werden in <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.16 aufgeführt:<br />

Hierbei handelt es sich zum einen um einzeln identifizierbare Cashflows aus einem finanziellen<br />

Vermögenswert, z.B. einem „interest-only strip“, bei dem der Vertragspartner das<br />

Recht an den Zinszahlungen, jedoch nicht an den Kapitalzahlungen, aus dem Schuldinstrument<br />

erwirbt (z.B. im Rahmen eines sog. Bondstripping). Zum anderen können die Regelungen<br />

nur auf einen Teil eines finanziellen Vermögenswerts angewendet werden, wenn ein<br />

genau proportionaler Anteil aus einem finanziellen Vermögenswert, z.B. 60 % sämtlicher<br />

Cashflows aus einem Schuldinstrument, übertragen wurde. Wurde der Vertrag zur Übertragung<br />

eines proportionalen Teils mit mehreren Vertragspartnern abgeschlossen, so muss<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 61

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