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Rechnungslegung von Financial Instruments nach IAS 39 - Schweiz

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6.2. Trade Date Accounting versus Settlement Date Accounting<br />

Finanzielle Vermögenswerte<br />

Ein regulärer Kauf oder Verkauf <strong>von</strong> finanziellen Vermögenswerten ist entweder <strong>nach</strong> der Methode<br />

der Bilanzierung zum Handelstag („trade date accounting“) oder der Bilanzierung zum Erfüllungstag<br />

(„settlement date accounting“) zu erfassen und auszubuchen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.38).<br />

Unter regulären Käufen und Verkäufen (sog. Kassageschäfte) sind solche Transaktionen<br />

zu verstehen, die innerhalb eines durch Marktvorschriften oder -konventionen festgelegten<br />

Zeitraums zwischen Geschäftsabschluss und -erfüllung (zum Beispiel zwei Tage für Aktienkäufe/-verkäufe)<br />

ablaufen.<br />

Der Handelstag ist der Tag, an dem das Unternehmen die Verpflichtung zum Kauf des<br />

Vermögenswerts eingegangen ist. Insofern bezieht sich die Bilanzierung zum Handelstag<br />

auf den Ansatz des entgegenzunehmenden Vermögenswerts und der dafür zu zahlenden<br />

Verbindlichkeit am Handelstag. Die Laufzeit <strong>von</strong> Zinsen beginnt üblicherweise erst zum<br />

Erfüllungstag (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG55).<br />

Als Erfüllungstag wird der Tag bezeichnet, an dem der Vermögenswert an das Unternehmen<br />

geliefert wird. Die Wahl des Ansatzes zum Erfüllungstag bedeutet, dass der Vermögenswert<br />

am Tag seiner Übergabe an das Unternehmen in der Bilanz angesetzt wird<br />

(<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG56). Entscheidet sich ein Unternehmen für die valutagerechte Buchung, so hat<br />

es die Vermögenswerte am Erfüllungstag zu erfassen bzw. auszubuchen. Die bilanzielle<br />

Erfassung der Wertschwankungen zwischen dem Handels- und Erfüllungstag hängt <strong>von</strong> der<br />

Art des finanziellen Vermögenswerts ab.<br />

Die anzuwendende Methode kann für jede der in <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.9 genannten Kategorie <strong>von</strong> Vermögenswerten<br />

separat gewählt werden, wobei die einmal gewählte Methode innerhalb einer<br />

Kategorie <strong>von</strong> finanziellen Vermögenswerten stetig anzuwenden ist. Die als „held for<br />

trading“ designierten Vermögenswerte gelten in diesem Zusammenhang als eigenständige<br />

Kategorie. Es wäre somit konform mit den Regelungen des <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>, unterschiedliche Methoden<br />

für Finanzinstrumente der Unterkategorie „held for trading“ und der übrigen Finanzinstrumente<br />

der Kategorie „at fair value through profit or loss“ anzuwenden (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG53).<br />

Da ein regulärer Kauf bzw. Verkauf eine tatsächliche Lieferung des Vermögenswerts voraussetzt,<br />

qualifiziert ein Kauf bzw. Verkauf mit Nettoausgleich („net settlement“) nicht als<br />

regulärer Kauf bzw. Verkauf. Solch ein Vertrag ist hingegen im Zeitraum zwischen Handelsund<br />

Erfüllungstag wie ein Derivat zu bilanzieren (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG54).<br />

Finanzielle Verbindlichkeiten<br />

Die spezifischen Vorschriften zur Bilanzierung zum Handelstag oder zum Erfüllungstag<br />

sind nur für finanzielle Vermögenswerte anzuwenden (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.38). Aus diesem Grund<br />

gelten für finanzielle Verbindlichkeiten lediglich die allgemeinen Vorschriften zur Erfassung,<br />

die in <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.14 enthalten sind.<br />

Da<strong>nach</strong> sind finanzielle Verbindlichkeiten dann in der Bilanz anzusetzen, wenn das Unternehmen<br />

Vertragspartei zu den vertraglichen Regelungen des Finanzinstruments wird. Diese<br />

58 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG

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