Rechnungslegung von Financial Instruments nach IAS 39 - Schweiz
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6.2. Trade Date Accounting versus Settlement Date Accounting<br />
Finanzielle Vermögenswerte<br />
Ein regulärer Kauf oder Verkauf <strong>von</strong> finanziellen Vermögenswerten ist entweder <strong>nach</strong> der Methode<br />
der Bilanzierung zum Handelstag („trade date accounting“) oder der Bilanzierung zum Erfüllungstag<br />
(„settlement date accounting“) zu erfassen und auszubuchen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.38).<br />
Unter regulären Käufen und Verkäufen (sog. Kassageschäfte) sind solche Transaktionen<br />
zu verstehen, die innerhalb eines durch Marktvorschriften oder -konventionen festgelegten<br />
Zeitraums zwischen Geschäftsabschluss und -erfüllung (zum Beispiel zwei Tage für Aktienkäufe/-verkäufe)<br />
ablaufen.<br />
Der Handelstag ist der Tag, an dem das Unternehmen die Verpflichtung zum Kauf des<br />
Vermögenswerts eingegangen ist. Insofern bezieht sich die Bilanzierung zum Handelstag<br />
auf den Ansatz des entgegenzunehmenden Vermögenswerts und der dafür zu zahlenden<br />
Verbindlichkeit am Handelstag. Die Laufzeit <strong>von</strong> Zinsen beginnt üblicherweise erst zum<br />
Erfüllungstag (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG55).<br />
Als Erfüllungstag wird der Tag bezeichnet, an dem der Vermögenswert an das Unternehmen<br />
geliefert wird. Die Wahl des Ansatzes zum Erfüllungstag bedeutet, dass der Vermögenswert<br />
am Tag seiner Übergabe an das Unternehmen in der Bilanz angesetzt wird<br />
(<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG56). Entscheidet sich ein Unternehmen für die valutagerechte Buchung, so hat<br />
es die Vermögenswerte am Erfüllungstag zu erfassen bzw. auszubuchen. Die bilanzielle<br />
Erfassung der Wertschwankungen zwischen dem Handels- und Erfüllungstag hängt <strong>von</strong> der<br />
Art des finanziellen Vermögenswerts ab.<br />
Die anzuwendende Methode kann für jede der in <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.9 genannten Kategorie <strong>von</strong> Vermögenswerten<br />
separat gewählt werden, wobei die einmal gewählte Methode innerhalb einer<br />
Kategorie <strong>von</strong> finanziellen Vermögenswerten stetig anzuwenden ist. Die als „held for<br />
trading“ designierten Vermögenswerte gelten in diesem Zusammenhang als eigenständige<br />
Kategorie. Es wäre somit konform mit den Regelungen des <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>, unterschiedliche Methoden<br />
für Finanzinstrumente der Unterkategorie „held for trading“ und der übrigen Finanzinstrumente<br />
der Kategorie „at fair value through profit or loss“ anzuwenden (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG53).<br />
Da ein regulärer Kauf bzw. Verkauf eine tatsächliche Lieferung des Vermögenswerts voraussetzt,<br />
qualifiziert ein Kauf bzw. Verkauf mit Nettoausgleich („net settlement“) nicht als<br />
regulärer Kauf bzw. Verkauf. Solch ein Vertrag ist hingegen im Zeitraum zwischen Handelsund<br />
Erfüllungstag wie ein Derivat zu bilanzieren (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG54).<br />
Finanzielle Verbindlichkeiten<br />
Die spezifischen Vorschriften zur Bilanzierung zum Handelstag oder zum Erfüllungstag<br />
sind nur für finanzielle Vermögenswerte anzuwenden (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.38). Aus diesem Grund<br />
gelten für finanzielle Verbindlichkeiten lediglich die allgemeinen Vorschriften zur Erfassung,<br />
die in <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.14 enthalten sind.<br />
Da<strong>nach</strong> sind finanzielle Verbindlichkeiten dann in der Bilanz anzusetzen, wenn das Unternehmen<br />
Vertragspartei zu den vertraglichen Regelungen des Finanzinstruments wird. Diese<br />
58 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG