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Rechnungslegung von Financial Instruments nach IAS 39 - Schweiz

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6. Bilanzansatz<br />

6.1. Erstmaliger Ansatz<br />

Ein Unternehmen hat einen finanziellen Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit<br />

nur dann in seiner Bilanz anzusetzen, wenn das Unternehmen Vertragspartei zu den vertraglichen<br />

Regelungen des Finanzinstruments wird (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.14).<br />

Aus der Vorschrift zum erstmaligen Ansatz eines finanziellen Vermögenswerts oder einer<br />

finanziellen Verbindlichkeit geht hervor, dass ein Vertrag bestehen muss, aus dem sich die<br />

Rechte und Pflichten, die aus dem Finanzinstrument resultieren, ergeben. Die Pflicht zur<br />

Bilanzierung erfordert bei Vertragsabschluss keine Überprüfung der Wahrscheinlichkeit der<br />

Vertragserfüllung oder der zuverlässigen Bewertbarkeit, da sich diese lediglich auf die Höhe<br />

des Bilanzansatzes auswirken würden. Die Frage des Bilanzansatzes selbst ist da<strong>von</strong> unabhängig.<br />

In welcher Form der Vertrag abgeschlossen wurde, d.h. schriftlich, mündlich oder<br />

durch bloßes Handeln, ist für die Frage der Bilanzierung <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> nicht entscheidend.<br />

Ein Unternehmen hat somit sämtliche vertraglichen Rechte und Verpflichtungen im Zusammenhang<br />

mit derivativen Finanzinstrumenten in seiner Bilanz als Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten<br />

zu erfassen. Da<strong>von</strong> ausgenommen sind jedoch derivative Finanzinstrumente, die verhindern, dass<br />

Übertragungen <strong>von</strong> finanziellen Vermögenswerten als Verkauf bilanziert werden (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG34,<br />

AG49).<br />

Insofern werden derivative Finanzinstrumente <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> als schwebende Geschäfte stetsauch<br />

wenn sie dem Hedging dienen – bilanzwirksam. Sofern derivative Finanzinstrumente<br />

in keine <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> wirksame Sicherungsbeziehung eingebunden sind, werden die Derivate<br />

der Kategorie „held for trading“ zugeordnet (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.9). Die Folgebewertung <strong>von</strong> derivativen<br />

Finanzinstrumenten erfolgt regelmäßig auf der Basis des Fair Value am Bewertungsstichtag.<br />

Im Gegensatz zum deutschen Handelsrecht sind <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> sämtliche Derivate zu<br />

bilanzieren, egal ob diese einen positiven oder negativen Marktwert besitzen.<br />

Eine Ausnahme hier<strong>von</strong> bilden Derivate, die verhindern, dass eine Übertragung finanzieller<br />

Vermögenswerte bilanziell als Verkauf zu behandeln ist und die somit einer Ausbuchung<br />

entgegenstehen. Diese sind bilanziell nicht zu erfassen. Ein Beispiel hierfür ist eine vom<br />

übertragenden Unternehmen (Veräußerer) gehaltene Kaufoption zum Rückkauf der übertragenen<br />

Vermögenswerte, die „deep in-the-money“ ist (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG34, AG49, AG51(f)).<br />

Die Übertragung <strong>von</strong> Barmitteln als Sicherheit <strong>von</strong> einem Unternehmen auf ein anderes<br />

führt zu einem finanziellen Vermögenswert, der bei dem einen Unternehmen zu einer Einbuchung,<br />

bei dem anderen zu einer Ausbuchung der Barmittel führt (D.1.1,Recognition:cash<br />

collateral).<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 57

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