Rechnungslegung von Financial Instruments nach IAS 39 - Schweiz
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6. Bilanzansatz<br />
6.1. Erstmaliger Ansatz<br />
Ein Unternehmen hat einen finanziellen Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit<br />
nur dann in seiner Bilanz anzusetzen, wenn das Unternehmen Vertragspartei zu den vertraglichen<br />
Regelungen des Finanzinstruments wird (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.14).<br />
Aus der Vorschrift zum erstmaligen Ansatz eines finanziellen Vermögenswerts oder einer<br />
finanziellen Verbindlichkeit geht hervor, dass ein Vertrag bestehen muss, aus dem sich die<br />
Rechte und Pflichten, die aus dem Finanzinstrument resultieren, ergeben. Die Pflicht zur<br />
Bilanzierung erfordert bei Vertragsabschluss keine Überprüfung der Wahrscheinlichkeit der<br />
Vertragserfüllung oder der zuverlässigen Bewertbarkeit, da sich diese lediglich auf die Höhe<br />
des Bilanzansatzes auswirken würden. Die Frage des Bilanzansatzes selbst ist da<strong>von</strong> unabhängig.<br />
In welcher Form der Vertrag abgeschlossen wurde, d.h. schriftlich, mündlich oder<br />
durch bloßes Handeln, ist für die Frage der Bilanzierung <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> nicht entscheidend.<br />
Ein Unternehmen hat somit sämtliche vertraglichen Rechte und Verpflichtungen im Zusammenhang<br />
mit derivativen Finanzinstrumenten in seiner Bilanz als Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten<br />
zu erfassen. Da<strong>von</strong> ausgenommen sind jedoch derivative Finanzinstrumente, die verhindern, dass<br />
Übertragungen <strong>von</strong> finanziellen Vermögenswerten als Verkauf bilanziert werden (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG34,<br />
AG49).<br />
Insofern werden derivative Finanzinstrumente <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> als schwebende Geschäfte stetsauch<br />
wenn sie dem Hedging dienen – bilanzwirksam. Sofern derivative Finanzinstrumente<br />
in keine <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> wirksame Sicherungsbeziehung eingebunden sind, werden die Derivate<br />
der Kategorie „held for trading“ zugeordnet (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.9). Die Folgebewertung <strong>von</strong> derivativen<br />
Finanzinstrumenten erfolgt regelmäßig auf der Basis des Fair Value am Bewertungsstichtag.<br />
Im Gegensatz zum deutschen Handelsrecht sind <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> sämtliche Derivate zu<br />
bilanzieren, egal ob diese einen positiven oder negativen Marktwert besitzen.<br />
Eine Ausnahme hier<strong>von</strong> bilden Derivate, die verhindern, dass eine Übertragung finanzieller<br />
Vermögenswerte bilanziell als Verkauf zu behandeln ist und die somit einer Ausbuchung<br />
entgegenstehen. Diese sind bilanziell nicht zu erfassen. Ein Beispiel hierfür ist eine vom<br />
übertragenden Unternehmen (Veräußerer) gehaltene Kaufoption zum Rückkauf der übertragenen<br />
Vermögenswerte, die „deep in-the-money“ ist (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG34, AG49, AG51(f)).<br />
Die Übertragung <strong>von</strong> Barmitteln als Sicherheit <strong>von</strong> einem Unternehmen auf ein anderes<br />
führt zu einem finanziellen Vermögenswert, der bei dem einen Unternehmen zu einer Einbuchung,<br />
bei dem anderen zu einer Ausbuchung der Barmittel führt (D.1.1,Recognition:cash<br />
collateral).<br />
ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 57