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Rechnungslegung von Financial Instruments nach IAS 39 - Schweiz

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zwischen dem weiterhin zu bilanzierenden Teil und dem ausgebuchten Teil aufzuteilen, wobei<br />

die relativen Fair Values der jeweiligen Teile zum Zeitpunkt der Übertragung zugrunde<br />

gelegt werden (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.27). Ein Servicing Asset ist zu diesem Zweck als ein zurückbehaltener<br />

Vermögenswert zu behandeln.<br />

Die Ermittlung der Erfolgswirkung dieser Transaktion erfolgt analog der Übertragung eines<br />

gesamten Vermögenswerts (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.26), indem die Differenz zwischen<br />

(a) dem Buchwert, der dem ausgebuchten Teil zuzuordnen ist und<br />

(b) der Summe (i) des für den ausgebuchten Teil erhaltenen Kaufpreises (einschließlich<br />

neuer erhaltener Vermögenswerte, abzüglich neuer übernommener Verbindlichkeiten)<br />

und (ii) der diesem Teil zugeordneten, direkt im Eigenkapital erfassten kumulativen<br />

Gewinne oder Verluste<br />

im Periodenergebnis zu erfassen ist. Ein im Eigenkapital erfasster kumulativer Gewinn<br />

oder Verlust ist – ebenso wie der Buchwert – zwischen dem weiterhin zu bilanzierenden Teil<br />

und dem ausgebuchten Teil aufzuteilen, wobei die relativen Fair Values der jeweiligen Teile<br />

zum Transaktionszeitpunkt zugrunde zu legen sind (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.27).<br />

7.3. Übertragungen, welche die Kriterien für eine Ausbuchung nicht<br />

erfüllen<br />

Führt eine Übertragung nicht zur Ausbuchung, dadas Unternehmen im Wesentlichen alle mit dem<br />

Eigentum an dem übertragenen Vermögenswert verbundenen Risiken und Chancen zurückbehalten<br />

hat, hat das Unternehmen den übertragenen Vermögenswert weiterhin als Ganzes zu erfassen und<br />

eine finanzielle Verbindlichkeit für den erhaltenen Kaufpreis anzusetzen. In den Folgeperioden<br />

hat das Unternehmen die Erträge aus dem übertragenen Vermögenswert und die Aufwendungen aus<br />

der finanziellen Verbindlichkeit zu erfassen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.29).<br />

Wertpapierpensionsgeschäfte sind Verträge, durch die eine Vertragspartei (Pensionsgeber)<br />

ihr gehörende Wertpapiere einer anderen Vertragspartei (Pensionsnehmer) gegen Zahlung<br />

eines Betrags überträgt und in denen gleichzeitig vereinbart wird, dass die übertragenen<br />

Wertpapiere später gegen die Entrichtung des empfangenen oder eines anderen im Voraus<br />

vereinbarten Betrags zurückübertragen werden müssen oder können. Ein echtes Pensionsgeschäft<br />

ist dadurch gekennzeichnet, dass der Pensionsnehmer die Verpflichtung übernimmt,<br />

die in Pension genommenen Wertpapiere zu einem vorher bestimmten oder vom Pensionsgeber<br />

zu bestimmenden Zeitpunkt zurückzuübertragen. Ist der Pensionsnehmer lediglich<br />

berechtigt, die Wertpapiere zu einem vorher bestimmten oder <strong>von</strong> ihm noch zu bestimmenden<br />

Zeitpunkt zurückzuübertragen, so handelt es sich um ein unechtes Pensionsgeschäft.<br />

Da<strong>von</strong> sind Wertpapierleihegeschäfte abzugrenzen. Unter dem Begriff der Wertpapierleihe<br />

werden Geschäfte verstanden, bei denen Wertpapiere mit der Verpflichtung übereignet<br />

werden, dass der Entleiher <strong>nach</strong> Ablauf der vereinbarten Laufzeit Wertpapiere gleicher Art,<br />

Güte und Menge an den Verleiher zurückübereignet und für die Dauer der Leihe ein Entgelt<br />

entrichtet. Insofern kann der Entleiher – z.B. durch Veräußerung – frei über die geliehenen<br />

Wertpapiere verfügen. Der Verpflichtung gegenüber dem Verleiher kann er durch die<br />

Übertragung <strong>von</strong> anderen am Markt erworbenen Wertpapieren gleicher Gattung und Menge<br />

<strong>nach</strong>kommen.<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 67

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