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Rechnungslegung von Financial Instruments nach IAS 39 - Schweiz

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und der Gläubiger der dritten Partei als neuem Schuldner zustimmt. Eine lediglich <strong>von</strong> einem<br />

Schuldner gegebene Garantie, dass ein Dritter z.B. für Zahlungen aus einer Schuldverschreibung<br />

aufkommt, ist hingegen noch nicht ausreichend, um die finanzielle Verbindlichkeit<br />

auszubuchen, da zur Ausbuchung eine rechtliche Entbindung <strong>von</strong> der Verpflichtung durch<br />

die Gläubiger notwendig ist (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG60).<br />

Zwar führt eine rechtliche Aufhebung, sei es per Gerichtsentscheid oder durch den Gläubiger,<br />

zur Ausbuchung einer Verbindlichkeit, das Unternehmen kann jedoch eine neue Verbindlichkeit<br />

erfassen, falls die für eine Ausbuchung erforderlichen Kriterien aus <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.15-37 für<br />

übertragene finanzielle Vermögenswerte nicht erfüllt werden. Werden die Kriterien nicht<br />

erfüllt, dürfen die übertragenen Vermögenswerte nicht ausgebucht werden und das Unternehmen<br />

erfasst eine neue Verbindlichkeit für die übertragenen Vermögenswerte<br />

(<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG61).<br />

Ein Unternehmen, welches eigene Schuldverschreibungen zurückkauft, um sie später erneut<br />

am Markt zu platzieren, hat die ursprüngliche Verbindlichkeit auszubuchen und ggf.<br />

einen Erfolg aus bestehenden Kursunterschieden zwischen Emissions- und Rückkaufskurs<br />

unmittelbar erfolgswirksam auszuweisen. Die erneute Platzierung der Schuldverschreibungen<br />

am Markt ist als neue Verbindlichkeit einzubuchen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG58).<br />

Zahlungen an eine dritte Partei, einschließlich eines Treuhandfonds (teilweise auch als<br />

„In-Substance-Defeasance“ bezeichnet), stellen für sich allein – solange dem nicht eine<br />

rechtliche Entbindung folgt – keine Entlassung aus dem ursprünglichen Schuldverhältnis<br />

dar („in the absence of legal release“) (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG59).<br />

Die Umschuldung (Austausch) <strong>von</strong> Krediten durch Vereinbarung (Novation) substanziell<br />

verschiedener Vertragsbedingungen zwischen Gläubiger und Schuldener stellt eine Tilgung<br />

der ursprünglichen Verbindlichkeit dar, die zur Ausbuchung dieser Verbindlichkeit und<br />

Einbuchung einer neuen Verbindlichkeit führt (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.40). In diesem Zusammenhang<br />

gelten Vertragsbedingungen als substanziell verschieden, wenn der abgezinste Barwert<br />

der Zahlungsströme <strong>nach</strong> den neuen Vertragsbedingungen (einschließlich anfallender<br />

Gebühren) mindestens 10% <strong>von</strong> dem abgezinsten Barwert des ursprünglichen Schuldinstruments<br />

(hierbei erfolgt eine Abzinsung der neu vereinbarten Cashflows mit dem ursprünglichen<br />

Effektivzins) abweichen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG62).<br />

Wird ein Austausch <strong>von</strong> Schuldinstrumenten oder die Änderung der Vertragsbedingungen<br />

wie eine Tilgung bilanziert, so sind alle angefallenen Kosten oder Gebühren als Teil des<br />

Gewinns oder Verlusts aus der Tilgung zu buchen. Wird der Austausch oder die Änderung<br />

nicht wie eine Tilgung erfasst, so führen etwaige angefallene Kosten oder Gebühren zu einer<br />

Anpassung des Buchwerts der Verbindlichkeit und werden über die Restlaufzeit der<br />

geänderten Verbindlichkeit amortisiert (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG62).<br />

In einigen Fällen wird der Schuldner vom Gläubiger aus seiner ursprünglichen Zahlungsverpflichtung<br />

entlassen, der Schuldner leistet jedoch eine Zahlungsgarantie für den Fall, dass<br />

die Partei, die die ursprüngliche Verpflichtung hat, dieser nicht <strong>nach</strong>kommt. Dann wird der<br />

Schuldner:<br />

(a)<br />

eine neue finanzielle Verbindlichkeit basierend auf dem Fair Value der Garantieverpflichtung<br />

erfassen und<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 73

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