Rechnungslegung von Financial Instruments nach IAS 39 - Schweiz
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Bewertungskategorie Fair Value Amortised Cost<br />
„at fair value through profit or Periodenergebnis<br />
n/a<br />
loss” (einschließlich „held for<br />
trading”)<br />
„held-to-maturity” n/a Effektivzinsmethode<br />
„loans and receivables” n/a Effektivzinsmethode<br />
„available-for-sale”<br />
Eigenkapital (Ausnahmen:<br />
Wertminderungen, Fremdwährungseffekte<br />
Erfassung der Zinsen mit der<br />
Effektivzinsmethode<br />
und Ausbuchun-<br />
gen)<br />
Finanzielle Verbindlichkeiten, n/a<br />
Effektivzinsmethode<br />
die nicht als „at fair value<br />
through profit or loss” eingestuft<br />
wurden<br />
Abb. 7: Erfassung der Wertänderungen <strong>von</strong> Finanzinstrumenten in den Folgeperioden<br />
At Fair Value through Profit or Loss sowie Held for Trading<br />
Finanzinstrumente der Kategorie „at fair value through profit or loss“ (einschließlich „held for<br />
trading“) sind immer zum Fair Value zu bewerten. Fair Value-Änderungen sind stets unmittelbar<br />
erfolgswirksam im Periodenergebnis zu erfassen.<br />
„At fair value through profit or loss“ kategorisierte finanzielle Vermögenswerte sind<br />
Finanzinstrumente, die vom Unternehmen bei der erstmaligen Erfassung entweder als „held<br />
for trading“ klassifiziert oder als „at fair value through profit or loss“ eingestuft werden<br />
(vgl. dazu ausführlich II. Kapitel. 4.2. Definitionen aus <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (revised 2003)).<br />
Im Gegensatz zu <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2000) ermöglicht <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2003), finanzielle Vermögenswerte<br />
und finanzielle Verbindlichkeiten im Zugangszeitpunkt – unabhängig da<strong>von</strong>, ob eine Handelsabsicht<br />
tatsächlich gegeben ist oder nicht – wahlweise ungeachtet der bestehenden<br />
Bewertungskategorien, allerdings unwiderruflich, als „at fair value through profit or loss“<br />
zu kategorisieren und zum Fair Value zu bewerten (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.9).<br />
Ausgenommen <strong>von</strong> der Bewertung zum Fair Value sind Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente,<br />
die über keinen notierten Marktpreis auf einem aktiven Markt verfügen und<br />
deren Fair Value nicht verlässlich bestimmt werden kann sowie Derivate, deren Wert <strong>von</strong><br />
diesen Eigenkapitalinstrumenten abhängt und durch Abgabe solcher Eigenkapitalinstrumente<br />
zu begleichen sind (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.9 i.V.m. <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.46(c)). Diese Finanzinvestitionen werden mit<br />
ihren Anschaffungskosten bewertet (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.46(c)).<br />
Für die verlässliche Bestimmbarkeit des Fair Value reicht es aus, wenn (a) die Bandbreite<br />
<strong>von</strong> Wertschätzungen für einen Fair Value nicht signifikant auseinander läuft und (b) die<br />
Wahrscheinlichkeiten für verschiedene Schätzungen verlässlich bestimmt werden können,<br />
um den Fair Value zu schätzen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG80). Das Kriterium ‚nicht verlässliche Bestimmbarkeit<br />
des Fair Value’ wird als Ausnahme angesehen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG81). Hierunter fallen unter<br />
bestimmten Umständen aber z.B. Anteile an GmbH’s undKG’s.<br />
78 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG