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Rechnungslegung von Financial Instruments nach IAS 39 - Schweiz

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(a)<br />

(b)<br />

das Ausfallrisiko bei finanziellen Vermögenswerten, die einem Globalverrechnungsvertrag<br />

unterliegen, nur in dem Maße beseitigt wird, wie die finanziellen Verbindlichkeiten<br />

gegenüber demselben Vertragspartner <strong>nach</strong> Realisierung der Vermögenswerten<br />

beglichen werden und<br />

das Ausmaß, bis zu dem die gesamten Ausfallrisikopositionen eines Unternehmens<br />

durch einen Globalverrechnungsvertrag reduziert werden und sich bereits kurze Zeit<br />

<strong>nach</strong> dem Bilanzstichtag beträchtlich ändern können, weil die Höhe des Ausfallrisikos<br />

<strong>von</strong> jeder Transaktion beeinflusst wird, die Gegenstandder Vereinbarung ist.<br />

Es ist außerdem wünschenswert, dass ein Unternehmen die Bedingungen seines Globalverrechnungsvertrags<br />

angibt, die das Ausmaß der Ausfallrisikoreduzierung bestimmen.<br />

<strong>IAS</strong>32.82 Finanzielle Garantien<br />

Ein Unternehmen kann aufgrund einer Transaktion, in der kein finanzieller Vermögenswert<br />

in der Bilanz erfasst wird, wie etwa im Falle einer finanziellen Garantie oder einem<br />

derivativen Kreditvertrag, einem Ausfallrisiko ausgesetzt sein. Die Übernahme einer<br />

Garantie für Verpflichtungen Dritter lässt eine Verbindlichkeit entstehen und setzt den<br />

Garantiegeber einem Ausfallrisiko aus, dem im Rahmen der Angabepflichten Rechnung zu<br />

tragen ist.<br />

14.3. Kategorien <strong>von</strong> Finanzinstrumenten<br />

<strong>IAS</strong>32.94(e) und (f) „At fair value through profit or loss” (und „held for trading“) eingestufte<br />

Finanzinstrumente<br />

(a)<br />

(b)<br />

Ein Unternehmen hat die Buchwerte <strong>von</strong> finanziellen Vermögenswerten und finanziellen<br />

Verbindlichkeiten anzugeben, die:<br />

(i) als „heldfor trading“ klassifiziert sind und<br />

(ii) bei ihrem erstmaligen Ansatz durch das Unternehmen als „at fair value through<br />

profit or loss” zu bewertende finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten<br />

eingestuft wurden (d.h. jene finanziellen Vermögenswerte und<br />

Verbindlichkeiten, die nicht als „held for trading“ eingestuft worden sind).<br />

Hat ein Unternehmen eine finanzielle Verbindlichkeit als „at fair value through profit<br />

or loss” eingestuft, so sind folgende Angaben zu machen:<br />

(i) die Höhe der Änderung des Fair Value, die nicht auf Änderungen eines<br />

Leitzinssatzes beruht (z.B. Euribor) und<br />

(ii) der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert der finanziellen Verbindlichkeit<br />

und dem Betrag, den das Unternehmen vertragsgemäß bei Fälligkeit an den<br />

Inhaber der Verpflichtung zahlen muss.<br />

<strong>IAS</strong>32.94(h) Nicht als „at fair value through profit or loss” eingestufte Finanzinstrumente<br />

Anzugeben sind die wesentlichen Ertrags- oder Aufwandsposten sowie Gewinne und<br />

Verluste aus finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten, unabhängig<br />

da<strong>von</strong>, ob sie im Periodenergebnis oder als gesonderter Bestandteil des Eigenkapitals<br />

berücksichtigt sind. Zu diesem Zweck sind mindestens folgende Angaben zu machen:<br />

122 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG

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