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der Evangelischen Landeskirche in Württemberg - Kirchenrecht ...

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Bd. 62 Nr. 21 598 29. September 2007<br />

(5) Nach vorheriger Information ist die Beendigung des jeweiligen E<strong>in</strong>satzes durch den Helfer/die Helfer<strong>in</strong> möglich.<br />

Der Helfer/die Helfer<strong>in</strong> kann für bestimmte Zeiträume o<strong>der</strong> bis auf weiteres auf die Vermittlung von E<strong>in</strong>sätzen<br />

durch e<strong>in</strong>fache Erklärung gegenüber <strong>der</strong> E<strong>in</strong>satzleitung verzichten. Er/Sie kann auch e<strong>in</strong>zelne E<strong>in</strong>sätze<br />

ablehnen.<br />

§ 2<br />

Entgelt<br />

Für geleistete E<strong>in</strong>sätze erhält <strong>der</strong> Helfer/die Helfer<strong>in</strong> aufgrund des von ihm/ihr zu führenden und von <strong>der</strong> E<strong>in</strong>satzleitung<br />

zu kontrollierenden Nachweises e<strong>in</strong> Entgelt entsprechend <strong>der</strong> gemäß § 2 <strong>der</strong> Anlage 11 KAO abgeschlossenen<br />

Vere<strong>in</strong>barung <strong>in</strong> <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung.<br />

E<strong>in</strong>e Kopie <strong>der</strong> vorgenannten Vere<strong>in</strong>barung mit <strong>der</strong> Mitarbeitervertretung ist dieser Vere<strong>in</strong>barung beizufügen.<br />

Die Abrechnung mit den Klienten und Klient<strong>in</strong>nen erfolgt ausschließlich über den Träger. Abweichende Vere<strong>in</strong>barungen<br />

über den E<strong>in</strong>satzumfang o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e zusätzliche Entschädigung mit Klienten und Klient<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d ausgeschlossen.<br />

§ 3<br />

Versicherungsschutz<br />

(1) Der Träger meldet den Helfer/die Helfer<strong>in</strong> bei <strong>der</strong> zuständigen Berufsgenossenschaft an. Damit besteht<br />

Unfallversicherungsschutz im gesetzlichen Rahmen.<br />

(2) Außerdem besteht während des E<strong>in</strong>satzes Haftpflichtversicherungsschutz durch die vom Träger abgeschlossene<br />

Haftpflichtversicherung.<br />

§ 4<br />

Schweigepflicht, Annahme von Geschenken<br />

(1) Der Helfer/die Helfer<strong>in</strong> hat über Angelegenheiten, <strong>der</strong>en Geheimhaltung ihrer Natur nach geboten o<strong>der</strong> ausdrücklich<br />

angeordnet ist, Verschwiegenheit zu bewahren - auch nach Beendigung <strong>der</strong> jeweiligen E<strong>in</strong>sätze und <strong>der</strong><br />

Tätigkeit für die Nachbarschaftshilfe.<br />

(2) In Ausübung ihres/se<strong>in</strong>es Dienstes darf <strong>der</strong> Helfer/die Helfer<strong>in</strong> ke<strong>in</strong>e Geschenke entgegennehmen. Ausgenommen<br />

s<strong>in</strong>d hiervon kle<strong>in</strong>e Sachgeschenke, mit denen die Klienten ihre Dankbarkeit zum Ausdruck br<strong>in</strong>gen wollen.<br />

§ 5<br />

Sonstige Vere<strong>in</strong>barungen<br />

(1) Verän<strong>der</strong>ungen und Ergänzungen dieser Vere<strong>in</strong>barung bedürfen <strong>der</strong> Schriftform.<br />

(2) Weitere Vere<strong>in</strong>barungen:<br />

.................................................................................................................................................................................<br />

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(3) Der Helfer/die Helfer<strong>in</strong> erhält e<strong>in</strong>e Ausfertigung dieser Vere<strong>in</strong>barung.<br />

Ort, Datum: ............................................................<br />

................................................................................ Unterschriften ....................................................................... “

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