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Abl. 65 S. 279 - kirchenrecht-ekwue.de

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E 21410BAmtsblatt<strong>de</strong>r Evangelischen Lan<strong>de</strong>skirche in WürttembergHerausgegeben vom Evangelischen Oberkirchenrat in StuttgartBd. <strong>65</strong> Nr. 12 269 31. Dezember 2012Inhalt:SeiteSeiteOpfer am Erscheinungsfest, Sonntag,6. Januar 2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 269Kirchliches Gesetz zur Regelung <strong>de</strong>sPfarrdienstrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 269Ausführungsbestimmungen zur KirchlichenWahlordnung (AWO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . <strong>279</strong>Verordnung <strong>de</strong>s Oberkirchenrats zur Än<strong>de</strong>rung<strong>de</strong>r Durchführungsverordnung zur Haushaltsordnungund <strong>de</strong>r Verordnung <strong>de</strong>s Oberkirchenratszur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Durchführungsbestimmungenzur Haushaltsordnung . . . . . . 330Wahlen zur Lan<strong>de</strong>ssyno<strong>de</strong> und zumKirchengemein<strong>de</strong>rat (Wahlausschreiben) . . . . 345Dienstnachrichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 357ArbeitsrechtsregelungenI. Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r KAO . . . . . . . . . . . . . . . . 359II. Tarifvertrag über eine einmaligePauschalzahlung 2012 und 201331. März 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 363III. Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 363IV. Bekanntmachung von Än<strong>de</strong>rungstarifverträgen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 363Opfer am Erscheinungsfest,Sonntag, 6. Januar 2013Dient einan<strong>de</strong>r, ein je<strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>r Gabe, die er empfangenhat, als die guten Haushalter <strong>de</strong>r mancherleiGna<strong>de</strong> Gottes (1. Petr. 4,10).Erlass <strong>de</strong>s Oberkirchenratesvom 11. Dezember 2012 AZ 52.13-3 Nr. 180D. r. h. c. F r a n k O. J u l yDas Opfer am Erscheinungsfest ist für Aufgaben <strong>de</strong>rWeltmission bestimmt.Mit Ihrer Gabe unterstützen Sie damit die vielfältigenProjekte <strong>de</strong>r Evang. Mission in Solidarität (EMS) und<strong>de</strong>r freien Missionswerke im Raum <strong>de</strong>r WürttembergischenLan<strong>de</strong>skirche.So engagiert sich zum Beispiel die Herrnhuter Missionshilfefür Gemein<strong>de</strong>aufbau und Kin<strong>de</strong>rgärten inAlbanien, die Deutsche Indianer Pionier Mission führtSchulungskurse für Indianer in Brasilien durch, Lichtim Osten druckt rumänische Kin<strong>de</strong>rbibeln, die BaslerMission setzen sich für schwerkranke Waisen in Afrikaein, die an HIV / Aids erkrankt sind.Ihr Opfer heute ist ein Zeichen dafür, dass wir in ChristusSchwestern und Brü<strong>de</strong>r sind, die sich über alleGrenzen und Kulturen hinweg füreinan<strong>de</strong>r einsetzen.Kirchliches Gesetz zur Regelung<strong>de</strong>s Pfarrdienstrechtsvom 27. November 2012Die Lan<strong>de</strong>ssyno<strong>de</strong> hat das folgen<strong>de</strong> kirchliche Gesetzbeschlossen, das hiermit verkün<strong>de</strong>t wird:Artikel 1Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Württembergischen PfarrergesetzesDas Württembergische Pfarrergesetz vom 3. Juni 1977(<strong>Abl</strong>. 47 S. 511), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch KirchlichesGesetz vom 22. November 2011 (<strong>Abl</strong>. 67 S. 527), wirdwie folgt geän<strong>de</strong>rt:1. Die Überschrift <strong>de</strong>s Gesetzes erhält folgen<strong>de</strong>Fassung:


Bd. <strong>65</strong> Nr. 12 270 31. Dezember 2012„Kirchliches Gesetz zur Ausführung und Ergänzung<strong>de</strong>s Pfarrdienstgesetzes <strong>de</strong>r EKD für die EvangelischeLan<strong>de</strong>skirche in Württemberg (WürttembergischesPfarrergesetz – WürttPfG)“2. Die Zwischenüberschrift „ Erster AbschnittEinleiten<strong>de</strong> Bestimmungen“ wird aufgehoben.3. § 1 wird aufgehoben.4. § 2 wird zu § 1 und wie folgt geän<strong>de</strong>rt:a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:„§ 1(Zu § 2 PfDG.EKD) Arten <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses“.b) In Absatz 6 Satz 3 wird das Wort Bewerbungsfähigkeit“durch das Wort „Anstellungsfähigkeit“ ersetzt.5. § 3 wird zu § 2 und wie folgt geän<strong>de</strong>rt:a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:„§ 2(Zu § 4 Absatz 4 und 5 PfDG.EKD) Ordination“.b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die Verpflichtungserklärung lautet: „Im Aufsehenauf Jesus Christus, <strong>de</strong>n alleinigen Herrn <strong>de</strong>r Kirche,bin ich bereit, mein Amt als Diener <strong>de</strong>s göttlichenWortes zu führen und mitzuhelfen, dass dasEvangelium von Jesus Christus, wie es in <strong>de</strong>r heiligenSchrift gegeben und in <strong>de</strong>n Bekenntnissen <strong>de</strong>r Reformationbezeugt ist, aller Welt verkündigt wird. Ich willin meinem Teil dafür Sorge tragen, dass die Kirche inVerkündigung, Lehre und Leben auf <strong>de</strong>m Grund <strong>de</strong>sEvangeliums gebaut wer<strong>de</strong>, und ich will darauf achthaben,dass falscher Lehre, <strong>de</strong>r Unordnung und <strong>de</strong>mÄrgernis in <strong>de</strong>r Kirche gewehrt wer<strong>de</strong>. Ich will meinenpfarramtlichen Dienst im Gehorsam gegen JesusChristus nach <strong>de</strong>r Ordnung unserer Lan<strong>de</strong>skirche tunund das Beichtgeheimnis wahren.“6. § 4 wird zu § 37 und wie folgt gefasst:„§ 37(Zu § 117 Absatz 2 PfDG.EKD) Vorbereitungsdienst(1) In <strong>de</strong>n Vorbereitungsdienst kann aufgenommenwer<strong>de</strong>n, wer1. a) erwarten lässt, dass er seinen pfarramtlichenDienst gemäß <strong>de</strong>m Ordinationsversprechen tut unddazu seine Bereitschaft wie folgt schriftlich erklärt: ‚Im Aufsehen auf Jesus Christus, <strong>de</strong>n alleinigen Herrn<strong>de</strong>r Kirche, bin ich bereit, mein Amt als Diener <strong>de</strong>sgöttlichen Wortes zu führen und mitzuhelfen, dass dasEvangelium von Jesus Christus, wie es in <strong>de</strong>r heiligenSchrift gegeben und in <strong>de</strong>n Bekenntnissen <strong>de</strong>r Reformationbezeugt ist, aller Welt verkündigt wird. Ich willin meinem Teil dafür Sorge tragen, dass die Kirche inVerkündigung, Lehre und Leben auf <strong>de</strong>m Grund <strong>de</strong>sEvangeliums gebaut wer<strong>de</strong>, und ich will darauf achthaben,dass falscher Lehre, <strong>de</strong>r Unordnung und <strong>de</strong>mÄrgernis in <strong>de</strong>r Kirche gewehrt wer<strong>de</strong>. Ich will meinenpfarramtlichen Dienst im Gehorsam gegen JesusChristus nach <strong>de</strong>r Ordnung unserer Lan<strong>de</strong>skirche tunund das Beichtgeheimnis wahren.‘b) Mitglied einer Gliedkirche <strong>de</strong>r Evangelischen Kirchein Deutschland ist o<strong>de</strong>r dies im Zeitpunkt <strong>de</strong>rAufnahme in <strong>de</strong>n Pfarrdienst wird.2. die erste evangelisch-theologische Dienstprüfungo<strong>de</strong>r die erste kirchliche Dienstprüfung <strong>de</strong>s Lehrgangsfür <strong>de</strong>n Pfarrdienst bestan<strong>de</strong>n hat, und3. ein Vorpraktikum für Theologiestu<strong>de</strong>nten abgeleistethat,4. das 32. Lebensjahr noch nicht vollen<strong>de</strong>t hat.(2) Vom Erfor<strong>de</strong>rnis <strong>de</strong>s Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 kannabgesehen wer<strong>de</strong>n, im Falle <strong>de</strong>s Absatzes 1 Nr. 2 jedochnur, wenn die für <strong>de</strong>n Pfarrdienst notwendigewissenschaftliche Vorbildung nachgewiesen ist.“7. § 5 wird aufgehoben.8. § 6 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:a) Die Überschrift sowie die Absätze 1 und 2wer<strong>de</strong>n aufgehoben.b) Absatz 3 wird zu § 1 Absatz 7 und wie folgtgefasst:„(7) In <strong>de</strong>n ständigen Pfarrdienst (Absatz 2) wird beiVorliegen <strong>de</strong>r Voraussetzungen von § 19 Absatz 1Nummer 1 und 2 PfDG.EKD nach <strong>Abl</strong>auf <strong>de</strong>r Amtszeitaufgenommen, wer als Lan<strong>de</strong>sbischof, als Prälato<strong>de</strong>r als geistliches Mitglied <strong>de</strong>s Oberkirchenratsspätestens innerhalb eines Monats nach <strong>Abl</strong>auf <strong>de</strong>rAmtszeit einen Antrag auf Aufnahme stellt.“9. § 7 wird zu § 4 und wie folgt geän<strong>de</strong>rt:a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:„§ 4(Zu § 17 Absatz 2 PfDG.EKD) Berufsbegleiten<strong>de</strong>Ausbildung im Pfarramt“.b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:aa) Die Angabe „(§ 2 Abs. 5)“ wird durch dieAngabe „(§ 1 Abs. 5)“ ersetzt.bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:


31. Dezember 2012 271 Bd. <strong>65</strong> Nr. 12„1. a) erwarten lässt, dass er seinen pfarramtlichenDienst gemäß <strong>de</strong>m Ordinationsversprechen tut unddazu seine Bereitschaft wie folgt schriftlich erklärt: ‚Im Aufsehen auf Jesus Christus, <strong>de</strong>n alleinigen Herrn<strong>de</strong>r Kirche, bin ich bereit, mein Amt als Diener <strong>de</strong>sgöttlichen Wortes zu führen und mitzuhelfen, dass dasEvangelium von Jesus Christus, wie es in <strong>de</strong>r heiligenSchrift gegeben und in <strong>de</strong>n Bekenntnissen <strong>de</strong>r Reformationbezeugt ist, aller Welt verkündigt wird. Ich willin meinem Teil dafür Sorge tragen, dass die Kirche inVerkündigung, Lehre und Leben auf <strong>de</strong>m Grund <strong>de</strong>sEvangeliums gebaut wer<strong>de</strong>, und ich will darauf achthaben,dass falscher Lehre, <strong>de</strong>r Unordnung und <strong>de</strong>mÄrgernis in <strong>de</strong>r Kirche gewehrt wer<strong>de</strong>. Ich will meinenpfarramtlichen Dienst im Gehorsam gegen JesusChristus nach <strong>de</strong>r Ordnung unserer Lan<strong>de</strong>skirche tunund das Beichtgeheimnis wahren.‘b) Mitglied einer Gliedkirche <strong>de</strong>r Evangelischen Kirchein Deutschland ist o<strong>de</strong>r dies im Zeitpunkt <strong>de</strong>rAufnahme in <strong>de</strong>n Pfarrdienst wird.“10. § 8 wird zu § 2 Absatz 2 und erhält folgen<strong>de</strong>Fassung:„(2) Die Ordination erfolgt als Einführung in <strong>de</strong>nPfarrdienst nach <strong>de</strong>r Ordnung <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>skirche. Inihr wird öffentlich bestätigt, dass <strong>de</strong>r Ordinierte zurgeordneten öffentlichen Wortverkündigung, zur Verwaltung<strong>de</strong>r Sakramente und zur Vornahme von Amtshandlungenermächtigt ist.“10a. § 9 wird aufgehoben.11. § 10 wird zu § 38 und wie folgt gefasst:„§ 38(Zu § 117 Absatz 2 PfDG.EKD) Form <strong>de</strong>r Begründung<strong>de</strong>s Dienstverhältnisses im Vorbereitungsdienst(1) Das Dienstverhältnis eines unständigen Pfarrersim Vorbereitungsdienst wird durch schriftliche Verfügung<strong>de</strong>s Oberkirchenrats begrün<strong>de</strong>t, die <strong>de</strong>m Pfarrerzuzustellen ist. Die Verfügung soll <strong>de</strong>n Zeitpunktenthalten, an welchem das Dienstverhältnis beginnt.(2) Das Pfarrdienstverhältnis im Vorbereitungsdienstbeginnt mit <strong>de</strong>m in <strong>de</strong>r schriftlichen Verfügung nachAbsatz 1 angegebenen Zeitpunkt. Fehlt die Angabeeines Zeitpunktes, so beginnt das Dienstverhältnis amErsten <strong>de</strong>s Monats, in <strong>de</strong>m die Verfügung nach Absatz1 zugestellt wird.“12. §§ 11 und 12 wer<strong>de</strong>n aufgehoben.13. § 13 wird zu § 5 und die Überschrift wie folgtgefasst:„§ 5(Zu § 24 Absatz 1 PfDG.EKD) Der Dienstauftrag <strong>de</strong>sPfarrers“.14. a) §§ 14 bis 15 wer<strong>de</strong>n aufgehoben.b) § 16 wird zu § 8 a und wie folgt gefasst:„§ 8 a(Zu § 26 Absatz 4 PfDG.EKD) Gemeinschaft <strong>de</strong>rPfarrerBei Ausschei<strong>de</strong>n aus einem bestimmten Dienst hat <strong>de</strong>rPfarrer alles zu vermei<strong>de</strong>n, was die Arbeit seines Nachfolgerserschweren könnte. Ebenso wird er nach Übernahmeeines Dienstes auf Arbeit und Ansehen seinesVorgängers Rücksicht nehmen.“c) §§ 17 bis 22 wer<strong>de</strong>n aufgehoben.15. § 23 wird zu § 23 und wie folgt geän<strong>de</strong>rt:a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:„§ 23(Zu § 71 Absatz 2 PfDG.EKD) EingeschränkterDienstauftrag“.b) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 53 Abs. 2“ durchdie Angabe „§ 28 Abs. 2 WürttPfG“ ersetzt.c) Absatz 4 wird aufgehoben.16. § 23 a wird zu § 24 und die Überschrift wie folgtgefasst:„§ 24(Zu § 71 Absatz 2 PfDG.EKD) Pfarrstellen miteingeschränktem Dienstauftrag“.17. § 23 b wird zu § 25 und die Überschrift wiefolgt gefasst:„§ 25(Zu § 71 Absatz 2 PfDG.EKD) Vorübergehen<strong>de</strong>Reduzierung <strong>de</strong>s Dienstauftrags“.18. § 23 c wird zu § 30 und wie folgt geän<strong>de</strong>rt:a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:„§ 30(Zu § 79 Absatz 4 PfDG.EKD) Gemeinsame Versehung<strong>de</strong>s Dienstauftrags durch ein Theologenehepaar“.b) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 23 Abs. 3“ durchdie Angabe „§ 23 Abs. 3 WürttPfG“ ersetzt.c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 53 Abs. 2 und 3Satz 1“ durch die Angabe „§ 28 Abs. 2 und 3Satz 1 WürttPfG“ ersetzt.d) In Absatz 4 wird die Angabe „(§ 37 Abs. 2)“gestrichen.19. § 23 d wird zu § 31 und wie folgt geän<strong>de</strong>rt:a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:


Bd. <strong>65</strong> Nr. 12 272 31. Dezember 2012„§ 31(Zu § 79 Absatz 4 PfDG.EKD) GemeinsameVersehung einer Pfarrstelle“.b) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 23 Abs. 3Württembergisches Pfarrergesetz“ durch dieAngabe „§ 23 Abs. 3 WürttPfG“ ersetzt.c) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 31 Abs. 2Württembergisches Pfarrergesetz“ durch dieAngabe „§ 10 Abs. 2 WürttPfG“ ersetzt.d) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 53 Abs. 2Württembergisches Pfarrergesetz“ durch dieAngabe „§ 28 Abs. 2 WürttPfG“ ersetzt.20. §§ 23 e und 24 wer<strong>de</strong>n aufgehoben.21. § 25 wird zu § 39 und wie folgt gefasst:„§ 39(Zu §§ 117 Absatz 2, 118 Absatz 3 und 7 PfDG.EKD)Dienstbezeichnungen(1) Unständige Pfarrer im Vorbereitungsdienst führendie Dienstbezeichnung ‚Vikar(in)‘, unständigePfarrer im Vorbereitungsdienst beson<strong>de</strong>rer Art führendie Dienstbezeichnung ‚Pfarrer(in) in Ausbildung‘.(2) Der Inhaber einer Pfarrstelle, mit <strong>de</strong>r das Dekanatamtverbun<strong>de</strong>n ist, führt die Dienstbezeichnung‚Dekan(in)‘.(3) In Ausnahmefällen kann <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sbischof <strong>de</strong>nTitel ‚Pfarrer(in)‘ an Ordinierte auch ohne Übertragungeiner Pfarrstelle verleihen.(4) In <strong>de</strong>n Wartestand versetzte Pfarrer führen ihreletzte Dienstbezeichnung mit <strong>de</strong>m Zusatz ‚im Wartestand‘.“22. § 26 wird aufgehoben.23. § 27 wird zu § 12 und wie folgt gefasst:„§ 12(Zu § 36 PfDG.EKD) Or<strong>de</strong>n und EhrenzeichenDer Pfarrer bedarf zur Annahme von staatlichen Or<strong>de</strong>nund Ehrenzeichen <strong>de</strong>r Genehmigung <strong>de</strong>s Oberkirchenrats.“24. § 28 wird zu § 14 und die Überschrift wie folgtgefasst:„§ 14(Zu § 37 Absatz 2 PfDG.EKD) Erkrankung“.25. § 29 wird § 15 und wie folgt gefasst:„§ 15(Zu § 41 PfDG.EKD) Übergabe dienstlicherUnterlagenDie Übergabe ist von <strong>de</strong>r für die unmittelbare Dienstaufsichtzuständigen Stelle zu überwachen und in einerNie<strong>de</strong>rschrift zu beurkun<strong>de</strong>n. Stirbt ein Pfarrer,so hat sich sein Vertreter um die ordnungsgemäßeÜbergabe zu bemühen.“26. Die Zwischenüberschrift „Zweiter UnterabschnittGemein<strong>de</strong>pfarrer“ wird aufgehoben.27. § 30 wird zu § 8 und die Überschrift wie folgtgefasst:„§ 8(Zu §§ 25 Absatz 4, 27 Absatz 2 und 4, 28 Absatz 4PfDG.EKD) Dienstauftrag <strong>de</strong>s Gemein<strong>de</strong>pfarrers“.28. § 31 wird zu § 10 und die Überschrift wie folgtgefasst:„§ 10(Zu § 28 Absatz 4 PfDG.EKD) Parochialrechte“.29. § 32 wird zu § 9 und die Überschrift wie folgtgefasst:„§ 9(Zu § 28 Absatz 4 PfDG.EKD) Kanzelrecht“.30. § 33 wird zu § 13 und wie folgt gefasst:„§ 13(Zu §§ 37 Absatz 1, 38 Absatz 4 PfDG.EKD)Erreichbarkeit, Dienstwohnung(1) Dies gilt nicht, wenn er aus dienstlichen Grün<strong>de</strong>nabwesend ist o<strong>de</strong>r wenn ihm Dienstbefreiung o<strong>de</strong>rErholungsurlaub erteilt ist. In diesen Fällen muss fürVertretung gesorgt sein.(2) Der Oberkirchenrat kann eine Räumungsfrist gewährenund eine angemessene Nutzungsentschädigungfestsetzen.“31. Die Zwischenüberschrift „Dritter UnterabschnittDekane und Pfarrer mit Son<strong>de</strong>raufträgen“wird aufgehoben.32. § 34 wird zu § 6 und wie folgt geän<strong>de</strong>rt:a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:„§ 6(Zu § 25 Absatz 1 PfDG.EKD) Dekane“.b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „(§ 45)“gestrichen.c) In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 30 bis 33“durch die Angabe „§§ 8 bis 10 und 13 WürttPfG“ersetzt.d) In Absatz 7 wird die Angabe „§ 53 Abs. 2“ durchdie Angabe „§ 28 Abs. 2 WürttPfG“ ersetzt.


31. Dezember 2012 273 Bd. <strong>65</strong> Nr. 1233. § 35 wird zu § 7 und wie folgt geän<strong>de</strong>rt:a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:„§ 7(Zu § 25 Absatz 1 PfDG.EKD) Pfarrer mit Son<strong>de</strong>raufgaben“.b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 33“ durch dieAngabe „§ 13 WürttPfG“ ersetzt.c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 30 Abs. 3“ durchdie Angabe „§ 8 Abs. 3 WürttPfG“ ersetzt.d) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 53 Abs. 2“ durchdie Angabe „§ 28 Abs. 2 WürttPfG“ ersetzt.e) In Absatz 5 wer<strong>de</strong>n die Angaben „§ 34 Abs. 7Satz 2 und 3“ und „§ 23 e“ durch die Angaben„§ 5 Abs. 7 Satz 2 und 3 WürttPfG“ und „§ 109PfDG.EKD“ ersetzt.34. Die Zwischenüberschrift „Vierter UnterabschnittSchutz und Fürsorge“ wird aufgehoben.35. § 36 wird zu § 18 und wie folgt gefasst:„§ 18(Zu § 54 Absatz 1 PfDG.EKD) Mutterschutz,Elternzeit(1) Auf Pfarrerinnen sind die für Beamtinnen <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>sBa<strong>de</strong>n-Württemberg jeweils gelten<strong>de</strong>n Mutterschutzbestimmungensinngemäß anzuwen<strong>de</strong>n. Diesich aus <strong>de</strong>r Eigenart <strong>de</strong>s pfarramtlichen Dienstes ergeben<strong>de</strong>nBeson<strong>de</strong>rheiten wer<strong>de</strong>n durch Verordnunggeregelt.(2) Pfarrerinnen und Pfarrer erhalten Erziehungsurlaubin entsprechen<strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>r für die Beamten<strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Ba<strong>de</strong>n-Württemberg gelten<strong>de</strong>n Bestimmungen.Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“36. §§ 37 und 38 wer<strong>de</strong>n aufgehoben.37. § 39 wird zu § 17 und wie folgt gefasst:„§ 17(Zu § 53 PfDG.EKD) TagungsurlaubPfarrern soll für Tagungen, Kurse, nicht dienstlichangeordnete Fortbildungsveranstaltungen und ähnlicheFälle Tagungsurlaub gewährt wer<strong>de</strong>n.“38. § 40 wird aufgehoben.38a. § 41 wird zu § 32 a und die Überschrift wirdwie folgt gefasst:„§ 32 a(Zu § 96 PfDG.EKD) Dienstzeugnis“.39. § 42 wird zu § 34 und die Überschrift wie folgtgefasst:„§ 34(Zu § 107 PfDG.EKD) Pfarrervertretung“.40. § 43 wird zu § 33 und wie folgt gefasst:„§ 33(Zu § 105 PfDG.EKD) Rechtsschutz, Vorverfahren(1) Der Pfarrer ist vor allen sein Dienstverhältnis unmittelbarbetreffen<strong>de</strong>n Entscheidungen zu hören.Hiervon ausgenommen sind Entscheidungen, die diePfarrerschaft insgesamt o<strong>de</strong>r einen aufgrund allgemeinerMerkmale bestimmten Teil <strong>de</strong>r Pfarrerschaft betreffen.(2) Dem Pfarrer wird Rechtsschutz gewährt nachMaßgabe <strong>de</strong>s kirchlichen Verwaltungsverfahrensrechts,<strong>de</strong>s kirchlichen Verwaltungsgerichtsgesetzesund gemäß Absatz 3.(3) Vermögensrechtliche Ansprüche sind vor staatlichenVerwaltungsgerichten geltend zu machen. Insoweitwer<strong>de</strong>n gemäß § 135 Beamtenrechtsrahmengesetzdie Vorschriften <strong>de</strong>s Kapitels II Abschnitt II Beamtenrechtsrahmengesetzfür anwendbar erklärt.(4) Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenndie Maßnahme vom Oberkirchenrat getroffen wor<strong>de</strong>nist.(5) Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn einKirchengesetz dies bestimmt.“41. § 44 wird aufgehoben.42. § 44 a wird aufgehoben.43. § 45 wird zu § 20 und wie folgt gefasst:„§ 20(Zu § 58 PfDG.EKD) Dienstaufsicht(1) Die Dienstaufsicht über die Pfarrer liegt, soweitnichts an<strong>de</strong>res bestimmt ist, beim Oberkirchenrat.(2) Die unmittelbare Dienstaufsicht über Gemein<strong>de</strong>undBezirkspfarrer sowie über unständige Pfarrer, dieim Dekanatsbezirk ein Pfarramt selbständig verwalten,liegt beim Dekanatamt. Im Übrigen wird die unmittelbareDienstaufsicht über unständige Pfarrer vomzuständigen Pfarrer ausgeübt.“44. § 45 a wird zu § 21 und wie folgt gefasst:„§ 21(Zu § 60 PfDG.EKD) Vorübergehen<strong>de</strong> Untersagung<strong>de</strong>r DienstausübungZuständig für die Anordnung ist <strong>de</strong>r Oberkirchenrat.In Fällen, die eine sofortige Regelung erfor<strong>de</strong>rn, kann


Bd. <strong>65</strong> Nr. 12 274 31. Dezember 2012die Anordnung vorläufig durch <strong>de</strong>n Dekan getroffenwer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r durch unverzügliche Vorlage eines Berichtesdie Entscheidung <strong>de</strong>s Oberkirchenrats herbeizuführenhat.“45. § 45 b wird zu § 19 und die Überschrift wiefolgt gefasst:„§ 19(Zu § 56 PfDG.EKD) Dienstliche Beurteilung“.46. §§ 46 bis 48 wer<strong>de</strong>n aufgehoben.47. § 49 wird zu § 16 und die Überschrift wie folgtgefasst:„§ 16(Zu § 45 PfDG.EKD) Verletzung <strong>de</strong>r Lehrverpflichtung“.48. Die Zwischenüberschriften „Fünfter Abschnitt:Verän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses“ und„Erster Unterabschnitt Beurlaubung“ wer<strong>de</strong>naufgehoben.49. §§ 50 und 51 wer<strong>de</strong>n aufgehoben.50. § 52 wird zu § 22 und wie folgt geän<strong>de</strong>rt:a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:„§ 22(Zu § 70 PfDG.EKD) Freistellung“.b) In Absatz 1 wird die Angabe „<strong>de</strong>r § 50 Abs. 2“durch die Angabe „<strong>de</strong>r §§ 69 und 71 PfDG.EKD“ersetzt.51. § 53 wird zu § 28 und wie folgt geän<strong>de</strong>rt:a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:„§ 28(Zu § 76 PfDG.EKD) Beendigung <strong>de</strong>rBeurlaubung“.b) Absatz 1 wird aufgehoben.c) In Absatz 2 wer<strong>de</strong>n die Angaben „(§ 59 Abs. 2)“und „§ 59 Abs. 3“ durch die Angaben „(§ 52Abs. 2 WürttPfG)“ und „§ 52 Abs. 3 WürttPfG“ersetzt.52. § 53 a wird zu § 26 und wie folgt geän<strong>de</strong>rt:a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:„§ 26(Zu § 71 Absatz 4 PfDG.EKD) Sabbatzeit“.b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 23 b Abs. 2“durch die Angabe „§ 25 Abs. 2 WürttPfG“ersetzt.53. Die Zwischenüberschrift „Zweiter UnterabschnittStellenwechsel, Versetzung und Abordnung“wird aufgehoben.54. § 54 wird zu § 47 und die Überschrift wie folgtgefasst:„§ 47(Zu § 118 Absatz 7 PfDG.EKD) Stellenberatung“.55. § 55 wird zu § 48 und wie folgt geän<strong>de</strong>rt:a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:„§ 48(Zu § 118 Absatz 7 PfDG.EKD) Versetzung auf einebewegliche Pfarrstelle“.b) In Satz 4 wird die Angabe „§ 53 Abs. 2“ durchdie Angabe „§ 28 Abs. 2 WürttPfG“ ersetzt.56. § 56 wird zu § 49 und die Überschrift wie folgtgefasst:„§ 49(Zu § 118 Absatz 7 PfDG.EKD) Inhaber beweglicherPfarrstellen und unständige Pfarrer“.57. § 56 a wird zu § 29 und wie folgt geän<strong>de</strong>rt:a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:„§ 29(Zu § 77 PfDG.EKD) Abordnung“.b) Absatz 1 wird aufgehoben.58. Die Zwischenüberschrift „Dritter UnterabschnittWartestand“ wird aufgehoben.59. § 57 wird zu § 50 und wie folgt geän<strong>de</strong>rt:a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:„§ 50(Zu § 118 Absatz 7 PfDG.EKD) Inhaltliche Voraussetzungenfür die Versetzung in <strong>de</strong>n Wartestand“.b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 54Abs. 2“ durch die Angabe „§ 47 Abs. 3WürttPfG“ ersetzt.c) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:„3. er ohne die nach § 39 Abs. 2 PfDG.EKD erfor<strong>de</strong>rlicheAusnahme heiratet.“d) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:aa) Es wer<strong>de</strong>n die Worte „außer im Falle <strong>de</strong>s § 21Abs. 6“ gestrichen.bb) Die Angaben „(§ 23 Abs. 1)“, „(§ 23 b Abs. 3o<strong>de</strong>r § 23 d Abs. 3)“, „(§§ 35 Abs. 4 Satz 4


31. Dezember 2012 275 Bd. <strong>65</strong> Nr. 12und 55)“ und „(§ 53 Abs. 1)“ wer<strong>de</strong>n durch dieAngaben „(§ 23 Abs. 1 WürttPfG)“, „(§ 30Abs. 3 o<strong>de</strong>r § 31 Abs. 3 WürttPfG)“, „(§§ 6Abs. 4 Satz 4 und 48 WürttPfG)“ und „(§ 76Abs. 3 Satz 1 PfDG.EKD)“ ersetzt.60. § 58 wird zu § 51 und wie folgt geän<strong>de</strong>rt:a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:„§ 51(Zu § 118 Absatz 7 PfDG.EKD) VerfahrensrechtlicheVoraussetzungen bei Versetzung in <strong>de</strong>n Wartestand“.b) In Absatz 1 Satz 1 wer<strong>de</strong>n die Worte „in <strong>de</strong>nFällen <strong>de</strong>s § 21 Abs. 6 sowie <strong>de</strong>s § 57 Abs. 2 Nr.3 und Abs. 3“ durch die Worte „in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s§ 50 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 WürttPfG“ ersetzt.c) In Absatz 1 Satz 4 Wird die Angabe „§ 57 Abs. 2Nr. 2“ durch die Angabe „§ 50 Abs. 2 Nr. 2WürttPfG“ ersetzt.61. § 59 wird zu § 52 und wie folgt geän<strong>de</strong>rt:a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:„§ 52(Zu § 118 Absatz 7 PfDG.EKD) Rechte und Pflichten<strong>de</strong>s Pfarrers im Wartestand“.b) In Absatz 2 Satz 1 wer<strong>de</strong>n die Worte„unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Regelung <strong>de</strong>s § 21 Abs. 6“gestrichen.c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 57 Abs. 2 Nr. 2“durch die Angabe „§ 50 Abs. 2 Nr. 2 WürttPfG“ersetzt.d) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 58 Abs. 3“ durchdie Angabe „§ 51 Abs. 3 WürttPfG“ ersetzt.e) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 57 Abs. 2 Nr. 2“durch die Angabe „§ 50 Abs. 2 Nr. 2 WürttPfG“ersetzt.62. § 59 a wird zu § 53 und wie folgt geän<strong>de</strong>rt:a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:„§ 53(Zu § 118 Absatz 7 PfDG.EKD) Einstellung <strong>de</strong>rBezüge“.b) Die Angabe „§§ 53 o<strong>de</strong>r 59“ wird durch dieAngabe „§§ 28 o<strong>de</strong>r 52 WürttPfG“ ersetzt.63. § 60 wird zu § 54 und wie folgt geän<strong>de</strong>rt:a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:„§ 54(Zu § 118 Absatz 7) Beendigung <strong>de</strong>s Wartestands“.b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 61 ff.“durch die Angabe „§§ 87 ff. PfDG.EKD“ ersetzt.64. Die Zwischenüberschrift „Vierter UnterabschnittRuhestand“ wird gestrichen.<strong>65</strong>. §§ 61 und 62 wer<strong>de</strong>n aufgehoben.66. § 63 wird zu § 55 und wie folgt gefasst:„§ 55(Zu §§ 118 Absatz 7, 89 Absatz 1 PfDG.EKD)Vorzeitige Versetzung in <strong>de</strong>n Ruhestand wegenDienstunfähigkeit(1) Ein ständiger Pfarrer kann auch dann wegenDienstunfähigkeit in <strong>de</strong>n Ruhestand versetzt wer<strong>de</strong>n,wenn er seinen Dienst infolge Erkrankung länger alsein Jahr nicht versehen konnte und keine Aussichtbesteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monatewie<strong>de</strong>r voll dienstfähig wird.(2) Vom <strong>Abl</strong>auf <strong>de</strong>s Monats, in <strong>de</strong>m die Versetzung in<strong>de</strong>n Ruhestand <strong>de</strong>m Pfarrer bekannt gegeben wor<strong>de</strong>nist, bis zu <strong>de</strong>ren Unanfechtbarkeit wird <strong>de</strong>r dieVersorgungsbezüge übersteigen<strong>de</strong> Teil <strong>de</strong>r Bezügeeinbehalten. Wird die Versetzung in <strong>de</strong>n Ruhestandunanfechtbar aufgehoben, sind die einbehaltenen Bezügenachzuzahlen.“67. § 64 wird aufgehoben.68. § 64 a wird zu § 46 und wie folgt geän<strong>de</strong>rt:a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:„§ 46(Zu § 118 Absatz 5 PfDG.EKD) Vorruhestand“.b) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 61 Absatz 1“durch die Angabe „§ 87 PfDG.EKD“ ersetzt.c) In Absatz 4 wird die Angabe „ein Freihalbjahr(§ 53 a)“ durch die Angabe „eine Sabbatzeit(§ 26 WürttPfG)“ ersetzt.69. §§ <strong>65</strong> bis 67 wer<strong>de</strong>n aufgehoben.70. Die Zwischenüberschrift „Sechster AbschnittBeendigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses“ wirdaufgehoben.71. §§ 68 und 69 wer<strong>de</strong>n aufgehoben.72. a) § 70 Absatz 1 und 5 wird zu § 41 und wiefolgt geän<strong>de</strong>rt:aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:„§ 41(Zu § 117 Absatz 2 PfDG.EKD) Entlassung aus<strong>de</strong>m Vorbereitungsdienst“.


Bd. <strong>65</strong> Nr. 12 276 31. Dezember 2012bb) In Absatz 1 wer<strong>de</strong>n die Angaben „(§ 2 Abs. 4)“und „(§ 2 Abs. 5)“ durch die Angaben „(§ 1Abs. 4 WürttPfG)“ und „(§ 1 Abs. 5WürttPfG)“ ersetzt.cc) Absatz 5 wird zu Absatz 2 und wie folgtgefasst:„(2) Ein unständiger Pfarrer im Vorbereitungsdienstist außer im Falle <strong>de</strong>s § 28 Abs. 3 WürttPfG zu entlassen,wenn er dienstunfähig ist.“b) § 70 Absatz 2 wird aufgehoben.c) § 70 Absatz 3 und 4 wird zu § 3 und wie folgtgefasst:„§ 3(Zu § 14 Absatz 3 PfDG.EKD) Entlassung aus <strong>de</strong>mProbedienstHaben die Bewerbungen eines Pfarrers im unständigenDienst nicht innerhalb von drei Jahren nach Verleihung<strong>de</strong>r Anstellungsfähigkeit zur Berufung in <strong>de</strong>nständigen Dienst geführt, so kann ihm vom Oberkirchenrateine Stelle genannt wer<strong>de</strong>n, auf die er sichinnerhalb einer bestimmten Frist zu bewerben hat.Führt diese Bewerbung nicht zum Erfolg, so kann ihmeine weitere Stelle genannt wer<strong>de</strong>n. Führt auch dieerneute Bewerbung nicht zum Erfolg, so kann er entlassenwer<strong>de</strong>n. Ihm kann ein Unterhaltsbeitraglängstens für fünf Jahre gewährt wer<strong>de</strong>n. Der Lauf <strong>de</strong>rgenannten Fristen wird durch Krankheitszeiten,Mutterschutzfristen, Erziehungsurlaub sowie durchFreistellungen und Beurlaubungen gehemmt.“73. § 71 wird zu § 42 und die Überschrift wie folgtgefasst:„§ 42(Zu § 117 Absatz 2 PfDG.EKD) Form undWirksamwer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Entlassung aus <strong>de</strong>m Vorbereitungsdienst“.74. § 72 wird zu § 43 und wie folgt geän<strong>de</strong>rt:a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:„§ 43(Zu § 117 Absatz 2 PfDG.EKD) Ausschei<strong>de</strong>n aus<strong>de</strong>m Vorbereitungsdienst“.b) In Absatz 1 wird das Wort „Pfarrer“ durch dieWorte „unständiger Pfarrer im Vorbereitungsdiensto<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r berufsbegleiten<strong>de</strong>n Ausbildung“ersetzt.c) In Absatz 2 wird die Angabe „(§ 2 Abs. 6)“ durchdie Angabe „(§ 1 Abs. 6 WürttPfG)“ ersetzt.75. § 72 a wird zu § 44 und wie folgt geän<strong>de</strong>rt:„§ 44(Zu § 117 Absatz 2 PfDG.EKD) Entlassung aus<strong>de</strong>m Vorbereitungsdienst bei Verurteilung zu einerFreiheitsstrafe“.b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Pfarrer“ durchdie Worte „unständiger Pfarrer im Vorbereitungsdiensto<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r berufsbegleiten<strong>de</strong>n Ausbildung“ersetzt und Satz 5 gestrichen.76. § 73 wird aufgehoben.77. § 74 wird zu § 45 und wie folgt geän<strong>de</strong>rt:a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:„§ 45(Zu § 117 Absatz 2 PfDG.EKD) Folgen <strong>de</strong>r Beendigung<strong>de</strong>s Vorbereitungsdienstverhältnisses“.b) Satz 2 wird gestrichen.78. Die Zwischenüberschrift „Siebenter Abschnitt:Pfarrer im Ehrenamt“ wird aufgehoben.79. § 74 a wird aufgehoben.80. Die Zwischenüberschrift „Achter Abschnitt:Übergangs- und Schlussbestimmungen“ wirdaufgehoben.81. § 75 wird zu § 35 und wie folgt geän<strong>de</strong>rt:a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:„§ 35(Zu § 117 Absatz 1 PfDG.EKD) Ausführung <strong>de</strong>sGesetzes“.b) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:„Verordnungen zur Ausführung <strong>de</strong>r §§ 4 Abs. 1 Nr. 2,23 Abs. 2, 7 Abs. 3, 5 Abs. 6, 18 Abs. 4 WürttPfG und9 Abs. 1 Nummer 2, 55 Abs. 2 Pfarrdienstgesetz <strong>de</strong>rEKD bedürfen <strong>de</strong>r Mitwirkung <strong>de</strong>s Geschäftsführen<strong>de</strong>nAusschusses nach § 39 Abs. 1 <strong>de</strong>r Kirchenverfassung.“82. § 75 a wird zu § 36 und wie folgt geän<strong>de</strong>rt:a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:„§ 36(Zu § 117 Absatz 1 PfDG.EKD) VerfassungsgesetzlicheBestimmungen.“b) Die Angabe „§§ 34 Abs. 7 und 35 Abs. 5“ wirddurch die Angabe „§§ 5 Abs. 7 und 6 Abs. 5WürttPfG“ ersetzt.83. Es wird folgen<strong>de</strong>r § 32 angefügt:a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:


31. Dezember 2012 277 Bd. <strong>65</strong> Nr. 12„§ 32(Zu § 90 PfDG.EKD) Ausschluss <strong>de</strong>r BegrenztenDienstfähigkeit§ 90 Pfarrdienstgesetz <strong>de</strong>r EKD fin<strong>de</strong>t keine Anwendung.“84. Es wird folgen<strong>de</strong>r § 11 angefügt:„§ 11(Zu § 35 Absatz 6 PfDG.EKD) MandatsbewerbungFür die Dauer <strong>de</strong>r Beurlaubung nach § 35 Absatz 2PfDG.EKD wer<strong>de</strong>n die Dienstbezüge belassen.“85. Es wird folgen<strong>de</strong>r § 27 angefügt:„§ 27(Zu § 75 Absatz 4 PfDG.EKD) Beihilfe während<strong>de</strong>r BeurlaubungBeihilfe wird gewährt entsprechend <strong>de</strong>r Verordnung<strong>de</strong>s Oberkirchenrats zur Ausführung von § 49 Absatz 1Pfarrdienstgesetz <strong>de</strong>r EKD.“86. Es wird folgen<strong>de</strong>r § 40 angefügt:„§ 40(Zu § 117 Absatz 2 PfDG.EKD) Rücknahme <strong>de</strong>rBerufung in <strong>de</strong>n Vorbereitungsdienst§§ 22 und 23 PfDG.EKD fin<strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong> Anwendung.“Artikel 2Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong>ordnungIn § 11 Absatz 1 Nummer 2 <strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong>ordnungvom 16. Dezember 1924 (<strong>Abl</strong>. 21 S. 216),zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Kirchliches Gesetz vom 9. Juli2005 (<strong>Abl</strong>. 61 S. 325), wird die Angabe „§ 31 Abs. 3“durch die Angabe „§ 9 Absatz 3“ ersetzt.Artikel 3Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r KirchenbezirksordnungIn § 3 Absatz 2 Nummer 2 <strong>de</strong>r Kirchenbezirksordnungvom 16. Dezember 1924 (<strong>Abl</strong>. 21 S. 253), zuletzt geän<strong>de</strong>rtdurch Kirchliches Gesetz vom 9. Juli 2005(<strong>Abl</strong>. 61 S. 325, 330), wird die Angabe „§ 31 Abs. 3“durch die Angabe „§ 9 Absatz 3“ ersetzt.Artikel 4Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Kirchlichen Gesetzes über <strong>de</strong>nEvangelischen Kirchenkreis Stuttgart1. In Absatz 1 wird die Angabe „§ 34 Pfarrergesetz“durch die Angabe „§ 5 WürttPfG“ ersetzt.2. In Absatz 2 wird die Angabe „§ 34 Abs. 2 Satz 1Pfarrergesetz“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 2Satz 1 WürttPfG“ ersetzt.3. In Absatz 3 wird die Angabe „§ 34 Abs. 1Pfarrergesetz“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 1WürttPfG“ ersetzt.4. In Absatz 6 wird die Angabe „§ 34 Abs. 2 Satz 2Pfarrergesetz“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 2Satz 2 WürttPfG“ ersetzt.Artikel 5Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r VisitationsordnungIn § 11 Absatz 3 <strong>de</strong>r Visitationsordnung vom 25. November1976 (<strong>Abl</strong>. 47 S. 352), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durchKirchliches Gesetz vom 10. März 2005 (<strong>Abl</strong>. 61S. 285, 287), wird die Angabe „§ 54 Abs. 3 Satz 2o<strong>de</strong>r 58 Abs. 1 Satz 4“ durch die Angabe „§ 46 Absatz3 Satz 2 o<strong>de</strong>r § 50 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.Artikel 6Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r TaufordnungIn § 11 Absatz 2 Satz 1 <strong>de</strong>r Taufordnung vom 4. November1964 (<strong>Abl</strong>. 42 S. 1), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durchKirchliches Gesetz vom 26. März 2004 (<strong>Abl</strong>. 61 S. 69,70), wird die Angabe „§ 31 Abs. 3“ durch die Angabe„§ 10“ ersetzt.Artikel 7Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r KonfirmationsordnungIn § 10 Absatz 1 Satz 1 <strong>de</strong>r Konfirmationsordnungvom 21. Oktober 19<strong>65</strong> (<strong>Abl</strong>. 42 S. 45), zuletzt geän<strong>de</strong>rtdurch Kirchliches Gesetz vom 25. November 2010(<strong>Abl</strong>. 64 S. 231), wird die Angabe „§ 31 Abs. 3“ durchdie Angabe „§ 9 Absatz 3“ ersetzt.Artikel 8Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r EinführungsordnungIn § 3 Absatz 4 <strong>de</strong>r Einführungsordnung vom 4. Juli1970 (<strong>Abl</strong>. 44 S. 412), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch KirchlichesGesetz vom 24. November 1993 (<strong>Abl</strong>. 55 S. 722),wird die Angabe „§ 23 b“ durch die Angabe „§ 25“ersetzt.§ 4 <strong>de</strong>s Kirchlichen Gesetzes über <strong>de</strong>n EvangelischenKirchenkreis Stuttgart vom 24. November 2004(<strong>Abl</strong>. 61 S. 197), wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:


Bd. <strong>65</strong> Nr. 12 278 31. Dezember 2012Artikel 9Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s PfarrbesoldungsgesetzesDas Pfarrbesoldungsgesetz vom 25. November 1996(<strong>Abl</strong>. 57 S. 171), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch KirchlichesGesetz vom 22. November 2011 (<strong>Abl</strong>. S. 527, 529),wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:1. In § 16 Absatz 3 wird die Angabe „§ 21 <strong>de</strong>sPfarrergesetzes“ durch die Angabe „§ 35 <strong>de</strong>sPfarrdienstgesetzes <strong>de</strong>r EKD“ ersetzt.2. In § 17 Absatz 4 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3“durch die Angabe „§ 1 Absatz 7“ ersetzt.3. § 19 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 33 Abs. 1, 35Abs. 2 Württ. Pfarrergesetz“ durch die Angabe„§ 37 Absatz 1 PfDG.EKD, § 6 Absatz 2WürttPfG“ ersetzt.b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 33 Abs. 2 Württ.Pfarrergesetz“ durch die Angabe „§ 38 Absatz 1PfDG.EKD“ ersetzt.4. In § 20 wird die Angabe „§ 35 Pfarrergesetz“durch die Angabe „§ 6 WürttPfG“ ersetzt.Artikel 10Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s PfarrerversorgungsgesetzesDas Pfarrerversorgungsgesetz vom 26. Oktober 1977(<strong>Abl</strong>. 48 S. 18), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch KirchlichesGesetz vom 22. November 2011 (<strong>Abl</strong>. 64 S. 527, 530),wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:1. In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 61 ff.Pfarrergesetz“ durch die Angabe „§ 87 ff.PfDG.EKD“ ersetzt.2. § 5 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:a) In Absatz 2 und 5 wird die Angabe „§ 53 Abs. 2Pfarrergesetz“ durch die Angabe „§ 28 Absatz 2WürttPfG“ ersetzt.b) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 21 Pfarrergesetz“durch die Angabe „§ 35 PfDG.EKD“ ersetzt.3. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:a) In Nummer 1 wird die Angabe „62 Abs. 2 Württ.Pfarrergesetz“ durch die Angabe „§ 88 Absatz 1Nummer 2 PfDG.EKD“ ersetzt.b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 62 Abs. 1Württ. Pfarrergesetz“ durch die Angabe „§ 88Absatz 1 Nummer 1 PfDG.EKD“ ersetzt.4. In § 10 Absatz 4 wird die Angabe „§ 33 Abs. 3Pfarrergesetz“ durch die Angabe „§ 38 Absatz 4PfDG.EKD i.V.m. § 13 Absatz 2 WürttPfG“ersetzt.5. In § 11 Absatz 2 wird die Angabe „§ 63 Abs. 2Pfarrergesetz“ durch die Angabe „§ 13 Absatz 1PfDG.EKD“ ersetzt.6. In § 15 Absatz 2 wird die Angabe „§ 63 Abs. 2Pfarrergesetz“ durch die Angabe „§ 13 Absatz 1PfDG.EKD“ ersetzt.7. § 24 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:a) In Absatz 1 wird die Angabe „§70 Abs. 2 Pfarrergesetz“durch die Angabe „§ 14 Absatz 2PfDG.EKD“ ersetzt.b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 70 Abs. 3Pfarrergesetz“ durch die Angabe „§ 14 Absatz 3PfDG.EKD“ ersetzt.c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 70 Abs. 5Pfarrergesetz“ durch die Angabe „§ 40 Absatz 2WürttPfG“ ersetzt.Artikel 11Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s PfarrervertretungsgesetzesDas Pfarrervertretungsgesetz vom 1. Juli 1983(<strong>Abl</strong>. 50 S. 507), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch KirchlichesGesetz vom 25. Oktober 2001 (<strong>Abl</strong>. 59 S. 408), wirdwie folgt geän<strong>de</strong>rt:1. In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2 und3 Württ. Pfarrergesetz“ durch die Angabe „§ 2und § 108 PfDG.EKD sowie § 1 WürttPfG“ersetzt.2. In § 18 Absatz 1 Nummer 11 wird die Angabe„§ 54 Abs. 3 Württ. Pfarrergesetz“ durch dieAngabe „§ 45 Absatz 3 WürttPfG“ ersetzt.Artikel 12Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Diakonen- undDiakoninnengesetzesIn § 9 Absatz 2 <strong>de</strong>s Diakonen- und Diakoninnengesetzesvom 23. Oktober 1995 (<strong>Abl</strong>. 56 S. 520),zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Kirchliches Gesetz vom28. März 2003 (<strong>Abl</strong>. 60 S. 263), wird die Angabe„§ 30“ durch die Angabe „§ 8“ ersetzt.


31. Dezember 2012 <strong>279</strong> Bd. <strong>65</strong> Nr. 12Artikel 13InkrafttretenDieses Gesetz tritt zu <strong>de</strong>m vom Rat <strong>de</strong>r EvangelischenKirche in Deutschland durch Verordnung gemäß § 120Absatz 2 Pfarrdienstgesetz <strong>de</strong>r EKD bestimmten Zeitpunktin Kraft.Stuttgart, <strong>de</strong>n 30. November 2012D r . h. c. F r a n k O. J u l yAusführungsbestimmungen zurKirchlichen Wahlordnung (AWO)vom 20. November 2012 AZ 33.10 Nr. 344Auf Grund <strong>de</strong>s § 62 <strong>de</strong>r Kirchlichen Wahlordnung vom15. April 1964 (<strong>Abl</strong>. 41 S. 118) wird verordnet:(Zu § 2 Absatz 1)1. Wer Kirchengemein<strong>de</strong>glied ist, ergibt sich aus§§ 6 und 6a <strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong>ordnung.2. Das Wahlrecht kann nur einmal und grundsätzlichnur in <strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong> ausgeübt wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>rdas Kirchengemein<strong>de</strong>glied nach §§ 6 und 6a <strong>de</strong>rKirchengemein<strong>de</strong>ordnung angehört; dies giltauch für die Briefwahl gemäß §§ 25 bis 26 und52 <strong>de</strong>r Kirchlichen Wahlordnung. Niemand kannin mehreren Kirchengemein<strong>de</strong>n wählen.3. Ist ein Mitglied <strong>de</strong>r Evangelischen Lan<strong>de</strong>skirchein mehreren Kirchengemein<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>skirchegemel<strong>de</strong>t, so kann es wählen, welcher Kirchengemein<strong>de</strong>es angehören will. Macht es von diesemWahlrecht keinen Gebrauch, so wählt es in <strong>de</strong>rKirchengemein<strong>de</strong>, in <strong>de</strong>r es mit seiner Hauptwohnunggemel<strong>de</strong>t ist (§ 6 Absatz 2 <strong>de</strong>rKirchengemein<strong>de</strong>ordnung). Fällt die Entscheidungauf eine Nebenwohnung, so ist dasKirchengemein<strong>de</strong>glied dort in die Wählerlisteaufzunehmen. Die Entscheidung ist bis zumAbschluss <strong>de</strong>r Wählerliste (§ 12 <strong>de</strong>r KirchlichenWahlordnung) <strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Nebenwohnungmitzuteilen. Von <strong>de</strong>r Aufnahme in dieWählerliste <strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Nebenwohnungist vor je<strong>de</strong>r Wahl die Kirchengemein<strong>de</strong> <strong>de</strong>rHauptwohnung unverzüglich zu unterrichten(Muster Anlage 1). Es ist dafür zu sorgen, dassdie Wählerlisten bei je<strong>de</strong>r Wahl in bei<strong>de</strong>n Kirchengemein<strong>de</strong>ngeän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n.4. Macht ein Gemein<strong>de</strong>glied von <strong>de</strong>r Möglichkeit<strong>de</strong>r Ummeldung nach § 6a <strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong>ordnungGebrauch, so ist durch die Eingabe indie zentrale kirchliche Datenverarbeitung o<strong>de</strong>rauf an<strong>de</strong>re Weise dafür zu sorgen, dass dieWählerlisten in bei<strong>de</strong>n Kirchengemein<strong>de</strong>ngeän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n.5. Eine zwischenkirchliche Vereinbarung im Sinnevon § 2 Absatz 1 Nummer 3 <strong>de</strong>r KirchlichenWahlordnung ist die Vereinbarung über dieKirchenmitgliedschaft in beson<strong>de</strong>ren Fällen überdie lan<strong>de</strong>skirchlichen Grenzen hinweg (<strong>Abl</strong>. 62S. 248).(Zu § 2 Absatz 2)6. Bezüglich <strong>de</strong>s Wahlrechts <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>rBrü<strong>de</strong>rgemein<strong>de</strong> Korntal gilt die Vereinbarungvom 28. März 2000 (<strong>Abl</strong>. 59 S. 123). Für dieKirchenmitglie<strong>de</strong>r mit Wohnsitz in Stödtlen(Ostalbkreis) gilt die Vereinbarung zwischen <strong>de</strong>rEvangelischen Lan<strong>de</strong>skirche in Württemberg und<strong>de</strong>r Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayernüber die Mitgliedschaft <strong>de</strong>r Kirchenmitglie<strong>de</strong>rmit Wohnsitz in <strong>de</strong>r bürgerlichen Gemein<strong>de</strong>Stödtlen in <strong>de</strong>r Evangelisch-Lutherischen Kirchein Bayern (<strong>Abl</strong>. 62 S. 250).(Zu § 2 Absatz 3 bis 6)7. Der Kirchengemein<strong>de</strong>rat prüft, ob die in § 2 <strong>de</strong>rKirchlichen Wahlordnung, §§ 6 und 6a <strong>de</strong>rKirchengemein<strong>de</strong>ordnung und <strong>de</strong>n Nummern 1bis 3 c festgelegten Voraussetzungen <strong>de</strong>r Wahlberechtigunggegeben sind. Für die Anwendung<strong>de</strong>s § 2 Absatz 3 bis 5 <strong>de</strong>r Kirchlichen Wahlordnungkann die Handreichung für Pfarrer,Kirchengemein<strong>de</strong>räte und Visitatoren vom4. November 1964 herangezogen wer<strong>de</strong>n(<strong>Abl</strong>. 41 S. 298).8. Das Verfahren nach § 2 Absatz 3 bis 5 <strong>de</strong>rKirchlichen Wahlordnung soll nicht nur in einemnahen zeitlichen Zusammenhang mit bevorstehen<strong>de</strong>nkirchlichen Wahlen geübt wer<strong>de</strong>n.Anlass hierzu ist schon dann gegeben, wenn <strong>de</strong>rKirchengemein<strong>de</strong>rat von einem Tatbestand, wieer in § 2 Absatz 3 <strong>de</strong>s Gesetzes beschrieben ist,Kenntnis erhält, zumal auch die Anmeldung zurWählerliste je<strong>de</strong>rzeit möglich ist (§ 9 Absatz 2bis 4 <strong>de</strong>r Kirchlichen Wahlordnung).9. Der Beschluss <strong>de</strong>s Kirchengemein<strong>de</strong>rats gemäߧ 2 Absatz 4 <strong>de</strong>r Kirchlichen Wahlordnung wird


Bd. <strong>65</strong> Nr. 12 280 31. Dezember 2012mit <strong>de</strong>r Zustellung an das Kirchengemein<strong>de</strong>gliedwirksam. Eine Einsprache gegen diesen Beschluss(§ 2 Absatz 5 <strong>de</strong>r Kirchlichen Wahlordnung)hat keine aufschieben<strong>de</strong> Wirkung.(Zu § 3)10. Bei § 3 Absatz 1 Nummer 1 <strong>de</strong>r KirchlichenWahlordnung ist nicht in formaler Weise auf dieäußere Erfüllung kirchlicher Pflichten zu sehen.Die Teilnahme am Gottesdienst einschließlich<strong>de</strong>r Teilnahme am Heiligen Abendmahl und amLeben <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> sind wichtige Anzeichenfür die Erfüllung dieser Voraussetzungen <strong>de</strong>rWählbarkeit. Es wird geraten, bei <strong>de</strong>n zuWählen<strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>rs auf Kirchengemein<strong>de</strong>glie<strong>de</strong>rzu achten, die schon freiwillige Dienstein <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> und für die Kirche tun o<strong>de</strong>rbereit wären, auf Grund ihrer beson<strong>de</strong>renBegabung und Erfahrung solche Dienste zuübernehmen.11. Wählbar ist ein Gemein<strong>de</strong>glied in <strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong>,in <strong>de</strong>r es sein Wahlrecht nach § 2<strong>de</strong>r Kirchlichen Wahlordnung ausübt. Über dieWahlberechtigung als Voraussetzung <strong>de</strong>rWählbarkeit (§ 3 Absatz 1 Nummer 3 <strong>de</strong>rKirchlichen Wahlordnung) entschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>rKirchengemein<strong>de</strong>rat (§ 2 Absatz 4 <strong>de</strong>r KirchlichenWahlordnung).12. An<strong>de</strong>re Bestimmungen im Sinne <strong>de</strong>s § 3Absatz 1 Nummer 4 <strong>de</strong>r Kirchlichen Wahlordnungsind beispielsweise § 11 Absatz 4 <strong>de</strong>rKirchengemein<strong>de</strong>ordnung und die Nummern 5und 8 <strong>de</strong>r Ausführungsbestimmungen zurTaufordnung.13. Für das Verfahren nach § 3 Absatz 2 <strong>de</strong>r KirchlichenWahlordnung gelten die Nummern 7und 9 entsprechend.(Zu § 5)14. Ist, abgesehen von § 4 <strong>de</strong>r Kirchlichen Wahlordnung,<strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong>rat einer Kirchengemein<strong>de</strong>zu wählen, kann <strong>de</strong>r Wahltagvom Oberkirchenrat o<strong>de</strong>r mit Zustimmung <strong>de</strong>sDekanatamtes von <strong>de</strong>r Verwaltung <strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong>(§ 35 <strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong>ordnung)bestimmt wer<strong>de</strong>n.15. Der Wahltag wird im Gemein<strong>de</strong>gottesdienst undin an<strong>de</strong>rer geeigneter Weise (zum BeispielAushang, Gemein<strong>de</strong>brief, Internetauftritt <strong>de</strong>rKirchengemein<strong>de</strong>, amtliche Mitteilungsblättero<strong>de</strong>r kirchliche Presse) öffentlich bekanntgemacht.(Zu § 6)16. Ein Abstimmungsbezirk soll in <strong>de</strong>r Regel nichtmehr als 5 000 Kirchengemein<strong>de</strong>glie<strong>de</strong>rumfassen und nach Möglichkeit die Grenzenbestehen<strong>de</strong>r Pfarrbezirke nicht durchschnei<strong>de</strong>n.(Zu § 7)17. Der Kirchengemein<strong>de</strong>rat bestimmt über dieZahl <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Ortswahlausschussesund <strong>de</strong>r örtlichen Wahlausschüsse nach § 7Absatz 2 und 5 <strong>de</strong>r Kirchlichen Wahlordnung.In Kirchengemein<strong>de</strong>n mit mehreren Abstimmungsbezirkenkann <strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong>ratbeschließen, dass für die örtlichen Wahlausschüssegemeinsam Stellvertreter bestimmtwer<strong>de</strong>n. Die Stellvertreter treten im Falle <strong>de</strong>rVerhin<strong>de</strong>rung eines Mitglieds in beliebigerReihenfolge nach näherer Bestimmung durch<strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Ortswahlausschusses ein.(Zu § 8 Absatz 1 und 2)18. Die Wählerliste wird mit Hilfe <strong>de</strong>r kirchlicheno<strong>de</strong>r kommunalen Datenverarbeitung o<strong>de</strong>ran<strong>de</strong>rer Unterlagen (zum Beispiel Gemein<strong>de</strong>glie<strong>de</strong>rkartei,örtliches Mel<strong>de</strong>register, Anschriftenlisten)aufgestellt, gegebenenfallsdurch Berichtigung und Ergänzung einervorhan<strong>de</strong>nen Wählerliste.19. In <strong>de</strong>r Wählerliste sind die Kirchengemein<strong>de</strong>glie<strong>de</strong>runter fortlaufen<strong>de</strong>r Nummer aufzuführen.Familien- und Vornamen sowie <strong>de</strong>r Geburtstagund erfor<strong>de</strong>rlichenfalls die Anschriftund die Wohnung sind anzugeben (MusterAnlage 2).20. Die Wähler wer<strong>de</strong>n nach geographischenGesichtspunkten o<strong>de</strong>r in alphabetischer Folgeaufgeführt, wobei Angehörige eines Haushaltszusammengenommen wer<strong>de</strong>n können. Bei eineraus mehreren Orten bestehen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r inWohnbezirke geglie<strong>de</strong>rten Kirchengemein<strong>de</strong>können die wahlberechtigten Bewohner <strong>de</strong>reinzelnen Orte o<strong>de</strong>r Wohnbezirke geson<strong>de</strong>rtaufgeführt wer<strong>de</strong>n.21. Wird die Wählerliste in Karteiform angelegt, somüssen die einzelnen Karten durch eine Vorrichtungverbun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, die je<strong>de</strong> Kartefesthält.22. Für die Wahlberechtigten, für die eine Auskunftssperreim Gemein<strong>de</strong>glie<strong>de</strong>rverzeichnisbesteht, ist eine geson<strong>de</strong>rte Wählerliste anzulegeno<strong>de</strong>r die Wählerliste ist so zu glie<strong>de</strong>rn, dasseine Abtrennung <strong>de</strong>r Angaben zu diesen Perso-


31. Dezember 2012 281 Bd. <strong>65</strong> Nr. 12nen für die Auflegung möglich ist (MusterAnlage 3).(Zu § 8 Absatz 3)23. Der Beschluss nach § 8 Absatz 3 <strong>de</strong>r KirchlichenWahlordnung ist vom Kirchengemein<strong>de</strong>rat(Gesamtkirchengemein<strong>de</strong>rat) rechtzeitig vor <strong>de</strong>rWahl zu fassen und <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> im Gottesdienstund in an<strong>de</strong>rer geeigneter Weise bekanntzugeben.Innerhalb einer Gesamtkirchengemein<strong>de</strong>kann <strong>de</strong>r Beschluss nur einheitlich,das heißt vom Gesamtkirchengemein<strong>de</strong>rat(Engeren Rat) mit Wirkung für die beteiligtenKirchengemein<strong>de</strong>räte gefasst wer<strong>de</strong>n. DerBeschluss nach § 8 Absatz 3 <strong>de</strong>r KirchlichenWahlordnung soll nicht nur für die bevorstehen<strong>de</strong>Wahl, son<strong>de</strong>rn für die Dauer (unter Vorbehalt<strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rrufs) gefasst wer<strong>de</strong>n.(Zu § 9 Absatz 1 und 2)24. Bei <strong>de</strong>r mündlichen Anmeldung zur Wählerlistewer<strong>de</strong>n von je<strong>de</strong>m Wähler Name, Vorname,Geburtstag und Wohnung für die Wählerlistefestgestellt. Die schriftliche Anmeldung solldieselben Angaben enthalten.25. Als Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>rselben Haushaltung geltenalle Personen, die in einer Wohngemeinschaftmiteinan<strong>de</strong>r leben, wozu auch Untermietergerechnet wer<strong>de</strong>n können. Die Bestimmung sollnicht eng ausgelegt wer<strong>de</strong>n.(Zu § 9 Absatz 3 und 4)26. In je<strong>de</strong>m Jahr sind die wahlberechtigenKirchengemein<strong>de</strong>glie<strong>de</strong>r, die noch nicht in dieWählerliste aufgenommen wor<strong>de</strong>n sind, imGemein<strong>de</strong>gottesdienst und in an<strong>de</strong>rer geeigneterWeise (zum Beispiel bei einem Besuch einesneu zugezogenen Gemein<strong>de</strong>glieds, in einemGemein<strong>de</strong>brief o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Ortsbeilage zu <strong>de</strong>nkirchlichen Blättern), zur Anmeldung für dieWählerliste aufzufor<strong>de</strong>rn.27. Vor einer Wahl sollen möglichst alle wahlberechtigtenKirchengemein<strong>de</strong>glie<strong>de</strong>r nochmalsauf die Anmeldung zur Wählerliste hingewiesenwer<strong>de</strong>n, nach Möglichkeit auch durch eineschriftliche Auffor<strong>de</strong>rung.28. Im Fall <strong>de</strong>s § 9 Absatz 3 <strong>de</strong>r KirchlichenWahlordnung ist <strong>de</strong>r Zeitpunkt, zu <strong>de</strong>m dieListe <strong>de</strong>r Angemel<strong>de</strong>ten für die bevorstehen<strong>de</strong>Wahl vorläufig abgeschlossen wird, genau zubezeichnen. Dies gilt auch für Zeit und Ort <strong>de</strong>rEntgegennahme von laufen<strong>de</strong>n Anmeldungenzur Wählerliste.29. Bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>r Frist <strong>de</strong>s § 9 Absatz 4<strong>de</strong>r Kirchlichen Wahlordnung wird <strong>de</strong>r Wahltagnicht mitgerechnet, so dass am dritten Tag vor<strong>de</strong>m Wahltag verspätete Anmeldungen noch bis18.00 Uhr entgegengenommen wer<strong>de</strong>n können.30. Wer nicht weiß, ob er schon in die Wählerlisteaufgenommen ist, kann sich darüber beimgeschäftsführen<strong>de</strong>n Pfarramt bzw. bei <strong>de</strong>r vomKirchengemein<strong>de</strong>rat beauftragten Stelle erkundigen.(Zu § 10)31. Beim vorläufigen Abschluss <strong>de</strong>r Wählerlistewird bestätigt,a) dass die Liste anhand <strong>de</strong>r zur Verfügung stehen<strong>de</strong>nUnterlagen ordnungsgemäß erstellt wur<strong>de</strong>,b) wie viele Namen die Liste insgesamt enthält.Der vorläufige Abschluss <strong>de</strong>r Wählerliste sowie dieZahl <strong>de</strong>r Wahlberechtigten ist <strong>de</strong>m Dekanatamt und<strong>de</strong>m Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Vertrauensausschusses über dieGeschäftsstelle <strong>de</strong>s Vertrauensausschusses mitzuteilen.32. Der Gemein<strong>de</strong> ist genau mitzuteilen, wannwährend <strong>de</strong>r fünftägigen Auflagefrist die Einsichtnahmemöglich ist, wo die Wählerliste zurEinsichtnahme aufliegt und wann und womündliche o<strong>de</strong>r schriftliche Einsprachen gegen<strong>de</strong>n Inhalt <strong>de</strong>r Wählerliste entgegengenommenwer<strong>de</strong>n (Muster Anlage 4).33. Wer die Wählerliste für unrichtig o<strong>de</strong>r unvollständighält, kann bis zum 30. Tag vor <strong>de</strong>r Wahlum 18.00 Uhr beim Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Kirchengemein<strong>de</strong>ratsschriftlich o<strong>de</strong>r mündlich Einsprachenerheben. Bezieht sich diese aufoffenbare Unrichtigkeiten, kann <strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>rAufstellung <strong>de</strong>r Wählerliste Beauftragte dieseberichtigen. Im Übrigen entschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>rKirchengemein<strong>de</strong>rat über die Einsprachen(§ 13 <strong>de</strong>r Kirchlichen Wahlordnung).(Zu § 11)34. Nach <strong>de</strong>r Prüfung <strong>de</strong>r Wählerliste ist <strong>de</strong>nWahlberechtigten die Bescheinigung über ihreAufnahme in die Wählerliste sobald als möglichzu übermitteln. Die Bescheinigung (Anlage 5)ist bei <strong>de</strong>r Wahl als Wahlausweis mitzubringen;jedoch kann auch wählen, wer in die Wählerlisteaufgenommen ist und sich über seine Personausweist (§ 24 Absatz 1 <strong>de</strong>r Kirchliche Wahlordnung).(Zu § 12)35. Nach Abschluss <strong>de</strong>r Wählerliste ist diese sounter Verschluss zu halten, dass keine unberech-


Bd. <strong>65</strong> Nr. 12 282 31. Dezember 2012tigten Än<strong>de</strong>rungen vorgenommen wer<strong>de</strong>nkönnen.36. § 12 Absatz 2 <strong>de</strong>r Kirchlichen Wahlordnungregelt <strong>de</strong>n Zeitpunkt, in <strong>de</strong>m die Zuständigkeitfür die Berichtigung <strong>de</strong>r Wählerliste vomKirchengemein<strong>de</strong>rat auf <strong>de</strong>n Ortswahlausschussübergeht.(Zu § 13)37. Beanstandungen und Einsprachen sollenzunächst mit <strong>de</strong>m hiervon betroffenenKirchengemein<strong>de</strong>glied besprochen wer<strong>de</strong>n.Ergibt sich dabei, dass seine Streichung aus <strong>de</strong>rWählerliste rechtlich begrün<strong>de</strong>t ist, so ist <strong>de</strong>rBeschluss <strong>de</strong>s Kirchengemein<strong>de</strong>rats <strong>de</strong>mGemein<strong>de</strong>glied mit Begründung zuzustellen, essei <strong>de</strong>nn, dass das Gemein<strong>de</strong>glied sich schriftlichmit seiner Streichung aus <strong>de</strong>r Liste einverstan<strong>de</strong>nerklärt hat. Das Gemein<strong>de</strong>glied istdavon zu unterrichten, dass es gegen <strong>de</strong>nBeschluss <strong>de</strong>s Kirchengemein<strong>de</strong>rats binneneiner Woche von <strong>de</strong>r Zustellung an Beschwer<strong>de</strong>beim Kirchengemein<strong>de</strong>rat einlegen kann.Entsprechen<strong>de</strong>s gilt für die Entscheidung <strong>de</strong>sVisitators und die weitere Beschwer<strong>de</strong> zumOberkirchenrat.38. Der Kirchengemein<strong>de</strong>rat kann einer Beschwer<strong>de</strong>,die er für begrün<strong>de</strong>t hält, selbst stattgeben.An<strong>de</strong>rnfalls legt er die Akten mit <strong>de</strong>m angefochtenenBeschluss, <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong> undseiner Stellungnahme hierzu <strong>de</strong>m Visitator vor.Dies gilt auch für verspätet eingelegte Beschwer<strong>de</strong>n.Im Falle <strong>de</strong>r weiteren Beschwer<strong>de</strong>legt <strong>de</strong>r Visitator die Akten mit <strong>de</strong>m angefochtenenBeschluss, <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong>, <strong>de</strong>r Entscheidung<strong>de</strong>s Visitators und <strong>de</strong>r weiteren Beschwer<strong>de</strong><strong>de</strong>m Oberkirchenrat vor. Dies gilt auch fürverspätetet eingelegte weitere Beschwer<strong>de</strong>n.(Zu § 14)39. Die Auffor<strong>de</strong>rung auf an<strong>de</strong>re geeignete Weiseerfolgt beispielsweise durch Aushang,Gemein<strong>de</strong>brief, Internetauftritt <strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong>,amtliche Mitteilungsblätter o<strong>de</strong>r diekirchliche Presse (Muster Anlage 6).40. Das En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Einreichungsfrist (§ 16 Absatz 1<strong>de</strong>r Kirchlichen Wahlordnung) ist genau zubezeichnen, ebenso Zeit und Ort <strong>de</strong>r Entgegennahmevon Wahlvorschlägen. Die Kirchengemein<strong>de</strong>glie<strong>de</strong>rsollen über die Aufgaben <strong>de</strong>sKirchengemein<strong>de</strong>rats – kurz zusammengefasst –informiert wer<strong>de</strong>n.(Zu § 15)41. Die Bewerber sind durch die in § 15 Absatz 1<strong>de</strong>r Kirchlichen Wahlordnung genanntenAngaben zu kennzeichnen. Weitere Zusätze(zum Beispiel Hinweis auf die seitherigeZugehörigkeit zum Kirchengemein<strong>de</strong>rat)müssen unterbleiben und sind nötigenfallsvom Kirchengemein<strong>de</strong>rat zu streichen (MusterAnlage 6a). Ersatzbewerber sind auf <strong>de</strong>nWahlvorschlägen nicht zu benennen. DieErklärungen nach § 15 Absatz 2 <strong>de</strong>r KirchlichenWahlordnung können auch durch eine Unterschrift<strong>de</strong>s Bewerbers bestätigt wer<strong>de</strong>n. Bewerberauf einem Wahlvorschlag dürfen diesennach § 15 Absatz 4 <strong>de</strong>r Kirchlichen Wahlordnungselbst unterzeichnen.42. Enthält ein Wahlvorschlag mehr als die doppelteZahl an Bewerbern, als Kirchengemein<strong>de</strong>rätezu wählen sind, so ist nach § 17 Absatz 2 <strong>de</strong>rKirchlichen Wahlordnung zu klären, welcheBewerber gestrichen wer<strong>de</strong>n sollen. Auf diegleiche Weise ist auch die Reihenfolge <strong>de</strong>rBewerber festzustellen, wenn sie aus <strong>de</strong>meingereichten Wahlvorschlag nicht ein<strong>de</strong>utighervorgeht. Eine nachträgliche Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>rReihenfolge ist unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Nummer 57nur mit Zustimmung aller Unterzeichner undnur bis zum 28. Tag vor <strong>de</strong>m Wahltag zulässig.(Zu § 16)43. Das geschäftsführen<strong>de</strong> Pfarramt vermerkt aufje<strong>de</strong>m eingereichten Wahlvorschlag Tag undUhrzeit <strong>de</strong>s Eingangs.(Zu § 17)44. Wahlvorschläge sind unter <strong>de</strong>m Gesichtspunktzu prüfen,a) ob die Unterzeichner <strong>de</strong>s Wahlvorschlags wahlberechtigt(§ 2 <strong>de</strong>r Kirchlichen Wahlordnung)sind, undb) ob die Voraussetzungen <strong>de</strong>r Wählbarkeit (§ 3 <strong>de</strong>rKirchlichen Wahlordnung) bei allen Wahlbewerberngegeben sind.45. Trägt ein Wahlvorschlag nicht die genügen<strong>de</strong>Zahl von Unterschriften wahlberechtigterKirchengemein<strong>de</strong>glie<strong>de</strong>r, so ist <strong>de</strong>r Einsen<strong>de</strong>rbefugt, weitere Unterschriften bis zum <strong>Abl</strong>auf<strong>de</strong>r Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägennachzureichen. Nach <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Einreichungsfristkönnen Anstän<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r Fristnach § 17 Absatz 2 <strong>de</strong>r Kirchlichen Wahlordnungbeseitigt wer<strong>de</strong>n. Fehlt einem Wahlvorschlag,auch nach einer Streichung, die Min<strong>de</strong>stzahlvon zehn beziehungsweise fünf


31. Dezember 2012 283 Bd. <strong>65</strong> Nr. 12Unterschriften, so for<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r Ortswahlausschuss<strong>de</strong>n Einsen<strong>de</strong>r auf, die fehlen<strong>de</strong>n Unterschriftennachzureichen.46. Für das Verfahren nach § 17 Absatz 3 und 4 <strong>de</strong>rKirchlichen Wahlordnung gelten die Nummern7, 9 bis 12, 37 und 38 entsprechend.47. Der Ortswahlausschuss prüft die Wahlvorschlägeunmittelbar nach <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>rEinreichungsfrist; ergibt sich aus <strong>de</strong>r Prüfungo<strong>de</strong>r aus einer Entscheidung <strong>de</strong>s Ortswahlausschussesnach <strong>de</strong>n §§ 3 Absatz 2, 17 Absatz3 Satz 1 <strong>de</strong>r Kirchlichen Wahlordnung dieNotwendigkeit einer Nachfristsetzung nach § 18Absatz 2 <strong>de</strong>s Gesetzes, so teilt er dies <strong>de</strong>mKirchengemein<strong>de</strong>rat unverzüglich mit. An<strong>de</strong>reals die in Nummer 45 genannten Beanstandungeneines Wahlvorschlags können bis zum28. Tag vor <strong>de</strong>m Wahltag beseitigt wer<strong>de</strong>n.48. Wahlvorschläge, die verspätet eingereicht sindo<strong>de</strong>r nach erfolglosem Versuch <strong>de</strong>r Beseitigungvon Mängeln <strong>de</strong>n Vorschriften (§§ 15, 16 <strong>de</strong>rKirchlichen Wahlordnung) nicht entsprechen,dürfen nicht zugelassen wer<strong>de</strong>n.49. Wird ein Wahlvorschlag nicht zugelassen, so istdies <strong>de</strong>m Einsen<strong>de</strong>r schriftlich mit Begründungmitzuteilen.(Zu § 18 Absatz 2 und 3)50. Ein gültiger Gesamtwahlvorschlag liegt auchdann nicht vor, wenn kraft Gesetzes o<strong>de</strong>raufgrund einer Ortssatzung innerhalb einerKirchengemein<strong>de</strong> aus mehreren Orten o<strong>de</strong>rWohnbezirken eine <strong>de</strong>m Verhältnis <strong>de</strong>rGemein<strong>de</strong>glie<strong>de</strong>rzahl entsprechen<strong>de</strong> Zahl o<strong>de</strong>rMin<strong>de</strong>stzahl von Kirchengemein<strong>de</strong>räten zuwählen ist (§ 13 <strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong>ordnung)und <strong>de</strong>r Gesamtwahlvorschlag nicht für je<strong>de</strong>nOrt min<strong>de</strong>stens so viele Bewerber enthält, wieaus diesem Ort o<strong>de</strong>r Wohnbezirk zu wählensind. Die Bewerber müssen zum Zeitpunkt <strong>de</strong>rWahl in <strong>de</strong>m Ort o<strong>de</strong>r Wohnbezirk wohnen, für<strong>de</strong>n sie gewählt wer<strong>de</strong>n (Nummer 99), o<strong>de</strong>rnach § 6a Absatz 3 <strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong>ordnungaufgrund einer Ummeldung von eineran<strong>de</strong>ren Kirchengemein<strong>de</strong> dorthin zugeordnetsein. Ist <strong>de</strong>r Wahlvorschlag insoweit nichtvollständig, so kann <strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong>ratnach <strong>Abl</strong>auf <strong>de</strong>r in § 18 Absatz 2 <strong>de</strong>r KirchlichenWahlordnung genannten Frist an Stelle <strong>de</strong>rEinberufung einer Gemein<strong>de</strong>versammlung beimOberkirchenrat beantragen, dass die unechteTeilortswahl für die Dauer <strong>de</strong>r nächsten Wahlperio<strong>de</strong>ganz o<strong>de</strong>r teilweise ausgesetzt wird.51. Die nach § 18 Absatz 3 <strong>de</strong>r Kirchliche Wahlordnungeinzuberufen<strong>de</strong> Versammlung <strong>de</strong>r wahlberechtigtenKirchengemein<strong>de</strong>glie<strong>de</strong>r wird vomgeschäftsführen<strong>de</strong>n Pfarrer o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen or<strong>de</strong>ntlichemStellvertreter im Pfarramt geleitet. ImÜbrigen gelten die Bestimmungen <strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong>ordnungüber die Gemein<strong>de</strong>versammlung.52. Der Leiter <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>versammlung nimmtdie aus <strong>de</strong>r Versammlung heraus vorgeschlagenenWahlbewerber auf und stellt sie in <strong>de</strong>rReihenfolge ihrer Benennung zu einem Wahlvorschlago<strong>de</strong>r zu Wahlvorschlägen zusammen.Sodann sorgt er dafür, dass die Wahlvorschlägevon <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlichen Zahl (§ 15 Absatz 4 <strong>de</strong>rKirchlichen Wahlordnung) wahlberechtigterTeilnehmer an <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>versammlungunterzeichnet wer<strong>de</strong>n. Einer <strong>de</strong>r Unterzeichnerist dann damit zu beauftragen, von <strong>de</strong>n benanntenWahlbewerbern die nach § 15 Absatz 2 <strong>de</strong>rKirchlichen Wahlordnung erfor<strong>de</strong>rlichenErklärungen einzuholen.(Zu § 19)53. Die einzelnen gültigen Wahlvorschläge könnenim Gesamtwahlvorschlag und damit in <strong>de</strong>nStimmzetteln untereinan<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r nebeneinan<strong>de</strong>raufgeführt wer<strong>de</strong>n. Die Auslosung <strong>de</strong>r Reihenfolgenimmt <strong>de</strong>r Ortswahlausschuss vor. DieReihenfolge wird kenntlich gemacht. Vor <strong>de</strong>mNamen je<strong>de</strong>s Wahlbewerbers ist ein Kennzeichnungsfeldanzubringen. An<strong>de</strong>re, insbeson<strong>de</strong>reauf kirchliche Gruppierungenhinweisen<strong>de</strong> Kennzeichnungen <strong>de</strong>r Wahlvorschlägesind zulässig und, soweit dies vomEinsen<strong>de</strong>r beantragt wird, in <strong>de</strong>n Gesamtwahlvorschlagaufzunehmen.54. Der Ortswahlausschuss kann mehrere Wahlvorschlägezu einem einheitlichen Wahlvorschlagvereinigen, wenn <strong>de</strong>m auf allen Wahlvorschlägenzugestimmt ist o<strong>de</strong>r wenn alle Einsen<strong>de</strong>rzustimmen, die Zustimmung aller Bewerber undaller übrigen Unterzeichner min<strong>de</strong>stens glaubhaftgemacht wird und wenn <strong>de</strong>r einheitlicheWahlvorschlag nicht mehr als doppelt so vieleNamen enthält, als Kirchengemein<strong>de</strong>räte zuwählen sind.55. Ist eine unechte Teilortswahl o<strong>de</strong>r eine Wahlnach Wohnbezirken durchzuführen (Nummer50) und enthält <strong>de</strong>r Stimmzettel eine Glie<strong>de</strong>rungnach einzelnen Orten o<strong>de</strong>r Wohnbezirken, sodarf dadurch nicht <strong>de</strong>r Anschein erwecktwer<strong>de</strong>n, als habe <strong>de</strong>r Wähler seine Stimmenauf die einzelnen Haupt- und Nebenorte o<strong>de</strong>rWohnbezirke zu verteilen.


Bd. <strong>65</strong> Nr. 12 284 31. Dezember 201256. Anlage 7 enthält das Muster eines Stimmzettelsfür die Kirchengemein<strong>de</strong>ratswahl.57. Der Gesamtwahlvorschlag nach § 19 Absatz 1<strong>de</strong>r Kirchlichen Wahlordnung wird <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>ohne die Namen <strong>de</strong>r Unterzeichner öffentlich(§ 19 Absatz 3 <strong>de</strong>s Gesetzes) bekanntgemacht(Muster Anlagen 8a und 8b). Er darf nachseiner öffentlichen Bekanntgabe nicht mehrgeän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n. Je<strong>de</strong>m Wahlberechtigten sollein Stimmzettel mit <strong>de</strong>m Gesamtwahlvorschlagrechtzeitig vor <strong>de</strong>m Wahltag ausgehändigtwer<strong>de</strong>n.58. Fin<strong>de</strong>t nach § 18 Absatz 3 <strong>de</strong>r KirchlichenWahlordnung keine Wahl statt, so wird dieGemein<strong>de</strong> hiervon und von <strong>de</strong>r Folge <strong>de</strong>s § 35<strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong>ordnung unterrichtet.(Zu § 20)59. Den Ort <strong>de</strong>r Wahl bestimmt <strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong>rat.60. Als Wahlzeit soll in <strong>de</strong>r Regel die Zeit vonvormittags 11.00 Uhr, o<strong>de</strong>r falls an einemSonntag gewählt wird, vom Schluss <strong>de</strong>sGemein<strong>de</strong>gottesdienstes am Vormittag bisnachmittags 16.00 Uhr bestimmt wer<strong>de</strong>n.Doch kann <strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong>rat je nach<strong>de</strong>n örtlichen Gegebenheiten eine kürzere o<strong>de</strong>rlängere Wahlzeit festsetzen. Eine Wahlzeitlänger als bis 18.00 Uhr soll nicht festgesetztwer<strong>de</strong>n.61. Bei Wahlen an Sonntagen können Gottesdienstemit Rücksicht auf die Wahl verlegt wer<strong>de</strong>n;Nachmittagsgottesdienste können ausfallen.62. Die Wahlhandlung darf nicht unterbrochenwer<strong>de</strong>n. Als Unterbrechung <strong>de</strong>r Wahl gilt nicht,wenn in einem Wahlbezirk nach Festsetzung <strong>de</strong>sKirchengemein<strong>de</strong>rats nacheinan<strong>de</strong>r an verschie<strong>de</strong>nenOrten gewählt wird o<strong>de</strong>r wenn dieWahlhandlung während <strong>de</strong>s Gottesdienstesausgesetzt wird. Jedoch muss gewährleistetsein, dass die Wahlurne auch während <strong>de</strong>sTransports o<strong>de</strong>r für die Dauer <strong>de</strong>r Aussetzungununterbrochen in <strong>de</strong>r Obhut von min<strong>de</strong>stensdrei Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>s Ortswahlausschusses o<strong>de</strong>r<strong>de</strong>s örtlichen Wahlausschusses bleibt. DieRegelungen in Nummer 63 bleiben hiervonunberührt.(Zu § 22)63. Die kurzfristige Abwesenheit eines Mitglie<strong>de</strong>s<strong>de</strong>s Ortswahlausschusses o<strong>de</strong>r örtlichen Wahlausschussesist keine Verletzung <strong>de</strong>r Aufsichtspflichtnach § 22 <strong>de</strong>r Kirchlichen Wahlordnung,sofern die Sicherheit <strong>de</strong>r Wahlurne durch dieAufsicht von min<strong>de</strong>stens zwei Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>sOrtswahlausschusses o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s örtlichen Wahlausschussesgewährleistet ist.(Zu § 23)64. Gibt ein Wähler einem Wahlbewerber o<strong>de</strong>rmehreren je zwei Stimmen (Kumulieren), sokann er dies nur innerhalb <strong>de</strong>r Gesamtzahl <strong>de</strong>rihm zustehen<strong>de</strong>n Stimmen, die <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r zuwählen<strong>de</strong>n Kirchengemein<strong>de</strong>räte entspricht. DieMöglichkeit <strong>de</strong>r Stimmenhäufung ist nichteingeschränkt, wenn die unechte Teilortswahlo<strong>de</strong>r eine Wahl nach Wohnbezirken durchgeführtwird (§ 13 <strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong>ordnungund Nummer 99). Der Wähler kann seineStimmen dabei ohne Rücksicht auf die Zahl <strong>de</strong>rin einzelnen Teilorten o<strong>de</strong>r Wohnbezirken zuwählen<strong>de</strong>n Kandidaten vergeben.<strong>65</strong>. Stimmen, die auf einen Bewerber über dieHöchstzahl von zwei Stimmen hinaus abgegebenwer<strong>de</strong>n, bleiben unberücksichtigt.66. Der Vorgang <strong>de</strong>r Stimmabgabe ist <strong>de</strong>n Wählernauf <strong>de</strong>m Stimmzettel zu erläutern (MusterAnlage 7).(Zu § 24)67. Zur Wahl darf nur zugelassen wer<strong>de</strong>n, wer in<strong>de</strong>r Wählerliste eingetragen ist.68. Ein Wähler, <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Wählerliste eingetragenist, sich aber nicht selbst über seine Personauszuweisen vermag, kann vom Ortswahlausschusso<strong>de</strong>r vom örtlichen Wahlausschusszur Wahl zugelassen wer<strong>de</strong>n, wenn er einemanwesen<strong>de</strong>n Mitglied <strong>de</strong>s Ortswahlausschusseso<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s örtlichen Wahlausschusses persönlichbekannt ist.69. Das Verbot <strong>de</strong>r Stellvertretung bei <strong>de</strong>r Wahlhin<strong>de</strong>rt nicht, dass hilfsbedürftigen Personenbei <strong>de</strong>r Wahlhandlung die erfor<strong>de</strong>rliche Hilfegeleistet wird.70. Nach Schluss <strong>de</strong>r Wahlzeit (Nummer 60) dürfennur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassenwer<strong>de</strong>n, die zu diesem Zeitpunkt schon imWahlraum anwesend waren. Danach erklärt <strong>de</strong>rVorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Ortswahlausschusses o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>sörtlichen Wahlausschusses die Abstimmung fürgeschlossen.71. Soweit Wahlumschläge im Wahllokal verwen<strong>de</strong>twer<strong>de</strong>n, müssen sie nicht von <strong>de</strong>n Wählern


31. Dezember 2012 285 Bd. <strong>65</strong> Nr. 12verschlossen wer<strong>de</strong>n. Es können, soweit möglich,Wahlumschläge <strong>de</strong>r bürgerlichen Gemein<strong>de</strong>verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.72. Über die Wahlhandlung wird eine Nie<strong>de</strong>rschriftnach Anlage 9 aufgenommen, in <strong>de</strong>r festgestelltwird, dass die für die Wahl wesentlichen Formvorschrifteneingehalten wur<strong>de</strong>n. Die Nie<strong>de</strong>rschriftist von <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>s Ortswahlausschusseso<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s örtlichen Wahlausschusseszu unterzeichnen.(Zu § 25)73. Die wahlberechtigten Gemein<strong>de</strong>glie<strong>de</strong>r sind bei<strong>de</strong>r Bekanntgabe <strong>de</strong>s Wahltags (Nummer 15)o<strong>de</strong>r auf an<strong>de</strong>re geeignete Weise auf die Möglichkeitund die Voraussetzungen einer Briefwahlauf Antrag o<strong>de</strong>r aufgrund <strong>de</strong>r allgemeinen Zusendung<strong>de</strong>r Briefwahlunterlagen hinzuweisen.74. Ein Briefwahlschein kann nur <strong>de</strong>n in dieWählerliste aufgenommenen Gemein<strong>de</strong>glie<strong>de</strong>rnerteilt wer<strong>de</strong>n. Bei <strong>de</strong>r Erteilung eines Briefwahlscheinssoll erläutert wer<strong>de</strong>n, was zubeachten ist, damit eine gültige Briefwahlzustan<strong>de</strong> kommt.75. Der Briefwahlschein kann versagt wer<strong>de</strong>n, wennkeine allgemeine Zusendung <strong>de</strong>r Briefunterlagenerfolgt und die Antragsfrist nach § 25Absatz 2 <strong>de</strong>r Kirchlichen Wahlordnung nichteingehalten ist. Gegen die Versagung durch <strong>de</strong>nOrtswahlausschuss gibt es keine Rechtsmittel.Jedoch ist die nachträgliche Ausstellung einesBriefwahlscheins in Ausnahmefällen zulässig,wenn das Gebot <strong>de</strong>r Gleichbehandlung innerhalb<strong>de</strong>s Abstimmungsbezirks beachtet wird.76. Das Muster eines Briefwahlscheins enthältAnlage 10. Es sollen amtliche Wahlbriefumschlägeverwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Bei mehrerenAbstimmungsbezirken (§ 6 Satz 2 <strong>de</strong>rKirchlichen Wahlordnung) ist auf <strong>de</strong>m Wahlbriefumschlag<strong>de</strong>r zuständige Abstimmungsbezirkzu vermerken. Auf je<strong>de</strong>m Wahlbriefumschlagsoll die Anschrift <strong>de</strong>s geschäftsführen<strong>de</strong>nPfarramtes angegeben wer<strong>de</strong>n.(Zu § 25a Absatz 1)77. Die Hinweise für Briefwähler bei <strong>de</strong>r allgemeinenZusendung <strong>de</strong>r Briefwahlunterlagen sollennach <strong>de</strong>m Muster Anlage 10 erteilt wer<strong>de</strong>n.(Zu § 26 Absatz 1)78. Wahlumschläge bei <strong>de</strong>r Briefwahl müssenverschließbar sein.(Zu § 26 Absatz 2)79. Als persönliche Kennzeichnung gilt auch, wenn<strong>de</strong>r Stimmzettel nach <strong>de</strong>n Weisungen <strong>de</strong>sWählers durch eine Hilfsperson gekennzeichnetwird, sofern <strong>de</strong>r Wähler zur Kennzeichnungselbst nicht in <strong>de</strong>r Lage ist und die Hilfspersonversichert, dass sie <strong>de</strong>n Stimmzettel nach <strong>de</strong>nWeisungen <strong>de</strong>s Wählers gekennzeichnet hat.(Zu § 26 Absatz 3)80. Bei <strong>de</strong>r Aufstellung o<strong>de</strong>r Widmung von Wahlbriefkästenist dafür Sorge zu tragen, dass siegegen Wegnahme gesichert sind, am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>rWahlzeit abgeholt o<strong>de</strong>r geleert wer<strong>de</strong>n und sieo<strong>de</strong>r ihr Inhalt unverzüglich ins Wahllokalgebracht wer<strong>de</strong>n. Bei mehreren Abstimmungsbezirkennehmen während <strong>de</strong>r Öffnung <strong>de</strong>rWahllokale auch die örtlichen WahlausschüsseWahlbriefe entgegen.(Zu § 27)81. Wahlbriefe, die nach En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Wahlzeit beimOrtswahlausschuss eingehen, sind zurückzuweisen,das heißt <strong>de</strong>m Überbringer zurückzugebeno<strong>de</strong>r ungeöffnet in Verwahrung zu nehmen.82. Vor Öffnung <strong>de</strong>r Wahlurne öffnet <strong>de</strong>r Ortswahlausschussdie bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Wahlzeiteingegangenen Wahlbriefe, entnimmt ihnen <strong>de</strong>nBriefwahlschein und <strong>de</strong>n amtlichen Wahlumschlagund prüft, ob <strong>de</strong>r im Briefwahlscheingenannte Wähler in <strong>de</strong>r Wählerliste mit <strong>de</strong>mVermerk <strong>de</strong>r Ausstellung eines Briefwahlscheines(§ 25 Absatz 3 <strong>de</strong>r Kirchlichen Wahlordnung)eingetragen ist. Wur<strong>de</strong> die allgemeineZusendung <strong>de</strong>r Briefwahlunterlagen vorgenommen,ist <strong>de</strong>r Vermerk <strong>de</strong>r Ausstellung einesBriefwahlscheines nicht zu prüfen. Bei mehrerenAbstimmungsbezirken verteilt <strong>de</strong>r Ortswahlausschussnach Beendigung <strong>de</strong>r Wahlzeitund vor Öffnung <strong>de</strong>r Wahlurnen die Wahlbriefeauf die zuständigen örtlichen Wahlausschüsse;für <strong>de</strong>n örtlichen Wahlausschuss gilt Satz 1entsprechend.83. Ist <strong>de</strong>r Briefwähler nicht in <strong>de</strong>r Wählerliste <strong>de</strong>sAbstimmungsbezirks eingetragen o<strong>de</strong>r ist imWahlumschlag nicht entwe<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Briefwahlscheino<strong>de</strong>r, im Fall <strong>de</strong>s § 25a <strong>de</strong>r KirchlichenWahlordnung, die Wahlbenachrichtigungskartebeigefügt o<strong>de</strong>r fehlt die vorgesehene Versicherung(§ 26 Absatz 2 <strong>de</strong>r Kirchlichen Wahlordnung),so wird <strong>de</strong>r Wahlumschlag zurückgewiesenund samt seinem Inhalt ausgeson<strong>de</strong>rt. DieVersicherung kann bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Wahlzeitnachgeholt wer<strong>de</strong>n.


Bd. <strong>65</strong> Nr. 12 286 31. Dezember 201284. Die nicht ausgeson<strong>de</strong>rten Wahlumschlägewer<strong>de</strong>n in die Wahlurne eingelegt, nach<strong>de</strong>m dieStimmabgabe in <strong>de</strong>r Wählerliste vermerkt ist.Erfolgt die Stimmabgabe durch Briefwahl, ist esauf die Gültigkeit <strong>de</strong>r Stimmen ohne Einfluss,wenn <strong>de</strong>r Wahlberechtigte nach <strong>de</strong>r Abgabeseine Wahlberechtigung verliert o<strong>de</strong>r verstirbt.Es ist zulässig, die Öffnung <strong>de</strong>r Wahlbriefe, ihrEinlegen in die Wahlurne und die Eintragung<strong>de</strong>s Vermerks in <strong>de</strong>r Wählerliste am Wahltagbereits vor Eröffnung <strong>de</strong>s Wahllokals vorzunehmen,soweit sichergestellt ist, dass stets dreiMitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Ortswahlausschusses <strong>de</strong>nVorgang beaufsichtigen und min<strong>de</strong>stens zwanzigWahlbriefe eingegangen sind.85. Die Wahlhelfer nach § 27 Absatz 2 <strong>de</strong>r KirchlichenWahlordnung sind zusätzliche Hilfspersonenfür die Auszählung <strong>de</strong>r Stimmen. DieMitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Ortswahlausschusses, <strong>de</strong>r örtlichenWahlausschüsse und <strong>de</strong>ren Stellvertretersind bereits nach § 7 <strong>de</strong>s Gesetzes verpflichtet.86. Nach Schluss <strong>de</strong>r Abstimmung wird möglichstsofort in öffentlicher Sitzung vom Ortswahlausschusso<strong>de</strong>r vom örtlichen Wahlausschussdas Ergebnis <strong>de</strong>r Abstimmung imAbstimmungsbezirk festgestellt. Dies kann auchnach Zusammentritt <strong>de</strong>r örtlichen Wahlausschüssegemeinsam geschehen, wenn eineKirchengemein<strong>de</strong> in mehrere Abstimmungsbezirkeaufgeteilt ist. Jedoch ist die Auszählung<strong>de</strong>r Stimmen von <strong>de</strong>n einzelnen örtlichenWahlausschüssen getrennt vorzunehmen. Aufdie vorrangige Auszählung <strong>de</strong>s Synodalwahlergebnissesnach Nummer 113 Buchstabe dSatz 2 wird hingewiesen.87. Können die Stimmzettel nicht sofort nachSchluss <strong>de</strong>r Abstimmung geprüft und gezähltwer<strong>de</strong>n, so sind sie einstweilen unter gemeinschaftlichenVerschluss und Siegel zu legen undvom Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Ortwahlausschusses o<strong>de</strong>r<strong>de</strong>s örtlichen Wahlausschusses zu verwahren.88. Über die Ermittlung <strong>de</strong>s Wahlergebnisses hat<strong>de</strong>r Ortswahlausschuss o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r örtliche Wahlausschusseine Nie<strong>de</strong>rschrift aufzunehmen(Anlage 9). In die Nie<strong>de</strong>rschrift sind auchNamen und Adressen <strong>de</strong>r Wahlhelfer und dieTatsache ihrer Verpflichtung aufzunehmen.89. Zur Feststellung <strong>de</strong>s Wahlergebnisses wer<strong>de</strong>nzunächst die abgegebenen Stimmzettel o<strong>de</strong>r,wenn solche verwandt wer<strong>de</strong>n, die abgegebenenWahlumschläge und die nicht ausgeson<strong>de</strong>rtenWahlumschläge aus <strong>de</strong>r Briefwahl gezählt undmit <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r Abstimmungsvermerke in <strong>de</strong>rWählerliste verglichen. Ergibt sich dabei eineVerschie<strong>de</strong>nheit, so ist dies in <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschriftanzugeben. Sodann wer<strong>de</strong>n die Wahlumschlägegeöffnet und die Stimmzettel entnommen.Enthält ein Wahlumschlag keinen Stimmzettel,so ist dies zu vermerken.Danach wird festgestellt, wie viele Stimmzettelungültig sind und wie viele gültige Stimmen dieeinzelnen Bewerber erhalten haben.(Zu § 28)90. Ungültige Stimmzettel sind bei <strong>de</strong>r Ermittlung<strong>de</strong>r Wahlergebnisse durch <strong>de</strong>n Ortswahlausschusso<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n örtlichen Wahlausschussauszuson<strong>de</strong>rn und ihre Zahl in <strong>de</strong>r Wahlnie<strong>de</strong>rschriftanzugeben (Anlage 9).91. Entstehen Zweifel über die Gültigkeit o<strong>de</strong>rUngültigkeit sowie die sonstige Bewertung <strong>de</strong>rStimmzettel, so entschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Ortswahlausschusso<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r örtliche Wahlausschussdurch protokollierten Beschluss. Solche Beschlüssesind auf <strong>de</strong>m Weg <strong>de</strong>r Einsprache nach§ 31 <strong>de</strong>r Kirchlichen Wahlordnung durch <strong>de</strong>nKirchengemein<strong>de</strong>rat nachprüfbar.92. Stimmzettel, über die <strong>de</strong>r Ortswahlausschusso<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r örtliche Wahlausschuss nach Nummer91 beson<strong>de</strong>rs beschlossen hat, sind fortlaufendzu nummerieren und <strong>de</strong>r Wahlnie<strong>de</strong>rschriftbeizufügen. In <strong>de</strong>r Wahlnie<strong>de</strong>rschrift ist dasErgebnis sowie eine kurze Begründung für dieBeschlussfassung zu <strong>de</strong>n einzelnen Stimmzettelnanzugeben (Anlage 9).93. Dadurch, dass <strong>de</strong>m Stimmzettel neu hinzugefügteNamen nach § 28 Absatz 1 <strong>de</strong>r KirchlichenWahlordnung unberücksichtigt bleiben,wird die Stimmabgabe im Übrigen nichtungültig.94. Wenn Unklarheiten, Vorbehalte o<strong>de</strong>r Verwahrungensich nur auf einzelne Bewerber o<strong>de</strong>r aufeinzelne Wahlvorschläge innerhalb <strong>de</strong>s Gesamtwahlvorschlagsbeschränken, kann <strong>de</strong>r Stimmzettelim Übrigen als gültig behan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n(§ 28 Absatz 3 <strong>de</strong>r Kirchlichen Wahlordnung).95. Für die Stimmabgabe ist die Kennzeichnung <strong>de</strong>sWahlbewerbers auf <strong>de</strong>m Stimmzettel maßgebend(§ 23 Absatz 2 <strong>de</strong>r Kirchlichen Wahlordnung).Nicht gekennzeichnete Bewerber geltenals nicht gewählt. Eine Ausnahme gilt nur für<strong>de</strong>n Fall, dass <strong>de</strong>r Wähler einen von mehrerenWahlvorschlägen als ganzen gekennzeichnet hatund dieser nicht mehr Namen enthält, alsBewerber zu wählen sind; die Bewerber diesesWahlvorschlags gelten als mit je einer Stimmegewählt.


31. Dezember 2012 287 Bd. <strong>65</strong> Nr. 1296. Hat ein Wähler durch Kennzeichnung einzelnerBewerber zu viele Stimmen abgegeben, so kanndie Stimmabgabe nur in <strong>de</strong>m in § 28 Absatz 4<strong>de</strong>r Kirchlichen Wahlordnung aufgeführten Fallals teilweise gültig beurteilt wer<strong>de</strong>n. Diebevorzugt gekennzeichneten Bewerber geltenals mit je zwei Stimmen bedacht, wenn dadurchdie <strong>de</strong>m Wähler zustehen<strong>de</strong> Stimmenzahl nichtüberschritten wird (Nummer <strong>65</strong>), an<strong>de</strong>rnfallsmit je einer Stimme.a) Beispiel: Sind sechs Kirchengemein<strong>de</strong>räte zuwählen (sechs Stimmen) und gibt <strong>de</strong>r Wählersieben Bewerbern je eine Stimme, so ist <strong>de</strong>rStimmzettel ungültig. Gibt <strong>de</strong>r Wähler jedochdrei Bewerbern je zwei Stimmen (Kumulieren)und weiteren drei Bewerbern je eine Stimme(zusammen also neun Stimmen), so gelten alsgewählt die ersteren drei Bewerber mit je zweiStimmen. Gibt <strong>de</strong>r Wähler zwei Bewerbern jezwei Stimmen (Kumulieren) und weiteren fünfBewerbern je eine Stimme (zusammen alsowie<strong>de</strong>r neun Stimmen), so gelten als gewählt dieersten zwei Bewerber mit je zwei Stimmen. DieStimmenhäufung hat also gegenüber eineran<strong>de</strong>ren beson<strong>de</strong>ren Kennzeichnung als stärksteBevorzugung <strong>de</strong>n Vorrang. Kennzeichnet <strong>de</strong>rWähler aber zum Beispiel vier Bewerber mit jezwei Stimmen und zwei Bewerber mit je einerStimme (zusammen zehn Stimmen, also vier zuviel), so gelten nur die ersten vier Bewerber alsmit je einer Stimme gewählt; die Berücksichtigung<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Wähler verbleiben<strong>de</strong>n bei<strong>de</strong>nReststimmen muss unterbleiben, da ihre Zurechnungzu einzelnen Bewerbern willkürlich wäre.Gibt <strong>de</strong>r Wähler einem Bewerber zwei Stimmenund zwei weiteren Bewerbern je drei Stimmen(zusammen also acht Stimmen), so gelten alledrei Bewerber als mit je zwei Stimmen, also <strong>de</strong>rhöchstzulässigen Stimmenzahl, bedacht (Nummer<strong>65</strong>).b) Beispiel für die Abgrenzung zu Nummer 95letzter Satz: Bei sechs zu wählen<strong>de</strong>n Kirchengemein<strong>de</strong>räten(sechs Stimmen) kennzeichnet <strong>de</strong>rWähler einen von mehreren Einzelwahlvorschlägen(mit sechs Bewerbern) als ganzen und<strong>de</strong>ssen an fünfter Stelle stehen<strong>de</strong>n Bewerber mitzwei Stimmen (Kumulieren). Als gewählt giltBewerber Nummer 5 mit zwei Stimmen.97. Stimmzettel, die ohne Kennzeichnung abgegebenwer<strong>de</strong>n, sind ungültig. Hat ein Wählerweniger Stimmen abgegeben, als ihm nach § 23Absatz 2 <strong>de</strong>r Kirchlichen Wahlordnung zustehen,so wer<strong>de</strong>n nur die abgegebenen Stimmengezählt.(Zu § 29)98. Den Losentscheid nach § 29 Absatz 1 Satz 2 <strong>de</strong>rKirchlichen Wahlordnung nimmt <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong><strong>de</strong>s Ortswahlausschusses in Anwesenheit vonmin<strong>de</strong>stens drei Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>s Ortswahlausschussesvor.99. Ist in einer Kirchengemein<strong>de</strong> die unechte Teilortswahlo<strong>de</strong>r eine Wahl nach Wohnbezirkendurchzuführen (§ 13 <strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong>ordnung),so sind für je<strong>de</strong>n Ort, je<strong>de</strong> Gruppevon Nebenorten und je<strong>de</strong>n Wohnbezirk geson<strong>de</strong>rtdiejenigen Bewerber zu ermitteln, welchedie meisten Stimmen erhalten haben. Alsgewählt gelten für je<strong>de</strong>n Ort, je<strong>de</strong> Gruppe vonNebenorten und je<strong>de</strong>n Wohnbezirk bis zur fürdiese festgesetzten Zahl o<strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>stzahl anKirchengemein<strong>de</strong>räten die aus diesen Orten undWohnbezirken stammen<strong>de</strong>n Bewerber mit <strong>de</strong>rhöchsten Stimmenzahl. Im Falle <strong>de</strong>s § 13 Absatz1 Satz 2 <strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong>ordnung sinddarüber hinaus von allen übrigen Bewerberndiejenigen gewählt, welche die meisten Stimmenerhalten haben. Bewerber, die keine Stimmeerhalten haben, gelten als nicht gewählt.100. Der Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Ortswahlausschussesbenachrichtigt die Gewählten und teilt ihreNamen <strong>de</strong>m Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Kirchengemein<strong>de</strong>ratsmit; <strong>de</strong>n übrigen Wahlbewerbernteilt er das Wahlergebnis mit. Der Kirchengemein<strong>de</strong>ratveranlasst, dass die Namen <strong>de</strong>rGewählten im Gemein<strong>de</strong>gottesdienst <strong>de</strong>snachfolgen<strong>de</strong>n Sonntags und in an<strong>de</strong>rergeeigneter Weise (zum Beispiel Aushang,Gemein<strong>de</strong>brief, Internetauftritt <strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong>,amtliche Mitteilungsblätter o<strong>de</strong>rkirchliche Presse) öffentlich bekanntgemachtwer<strong>de</strong>n. Außer<strong>de</strong>m soll das Wahlergebnis nachMöglichkeit in <strong>de</strong>r Presse veröffentlichtwer<strong>de</strong>n. Bei <strong>de</strong>r Bekanntgabe <strong>de</strong>r nichtgewählten Kandidaten kann auf die Nennung<strong>de</strong>r Stimmen, die auf sie entfallen sind,verzichtet wer<strong>de</strong>n.(Zu § 31)101. Als amtliche Bekanntgabe <strong>de</strong>s Wahlergebnisses,von <strong>de</strong>r an die Einsprachefrist voneiner Woche läuft (§ 31 Absatz 1 <strong>de</strong>r KirchlichenWahlordnung), gilt die Abkündigung imsonntäglichen Gottesdienst <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>.102. Aus <strong>de</strong>r schriftlichen Einspracheerklärungmuss hervorgehen, welche wesentliche auf dieWahl bezügliche Vorschrift verletzt wor<strong>de</strong>nsein soll und auf welche Grün<strong>de</strong> die Anfechtunggestützt wird.


Bd. <strong>65</strong> Nr. 12 288 31. Dezember 2012103. Der Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Kirchengemein<strong>de</strong>rats legteine Abschrift <strong>de</strong>r Einsprache unverzüglich <strong>de</strong>mDekanatamt vor. Er unterrichtet das Dekanatamtvon Entscheidungen <strong>de</strong>s Kirchengemein<strong>de</strong>ratsnach § 31 Absatz 4 Satz 1 <strong>de</strong>r KirchlichenWahlordnung. Zwei Wochen nach <strong>Abl</strong>auf<strong>de</strong>r Einsprachefrist legt er die unerledigtenEinsprachen unverzüglich <strong>de</strong>m Dekanatamt vor.104. Für eine Beschwer<strong>de</strong> gegen die Einspracheentscheidungan <strong>de</strong>n Oberkirchenrat giltAbsatz 2 entsprechend; die Beschwer<strong>de</strong>fristvon einer Woche beginnt mit <strong>de</strong>m Tag <strong>de</strong>sZugangs <strong>de</strong>s schriftlichen Einsprachebescheidsbeim Einsprechen<strong>de</strong>n.(Zu § 32)105. Für eine Neuwahl nach § 32 Absatz 2 Satz 2<strong>de</strong>r Kirchlichen Wahlordnung sind die Bestimmungenfür die Hauptwahl entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n.Die Wählerliste ist nach Vornahme<strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlichen Berichtigungen und Ergänzungenwie<strong>de</strong>r zu benützen.106. Ob <strong>de</strong>r Tatbestand <strong>de</strong>s § 32 Absatz 3 <strong>de</strong>rKirchlichen Wahlordnung (gesetzliche Mängel)vorliegt, ist nach § 3 Absatz 1 <strong>de</strong>r KirchlichenWahlordnung zu entschei<strong>de</strong>n.(Zu § 33 Absatz 2)107. Der Kirchengemein<strong>de</strong>rat ist bei <strong>de</strong>r Nachwahlnicht an die Namen gebun<strong>de</strong>n, die in <strong>de</strong>nWahlvorschlägen enthalten waren. DenErfor<strong>de</strong>rnissen <strong>de</strong>r unechten Teilortswahl o<strong>de</strong>reiner Wahl nach Wohnbezirken ist Rechnungzu tragen.108. Wenn in nicht zu ferner Zeit (etwa innerhalbeines Jahres) allgemeine Wahlen zumKirchengemein<strong>de</strong>rat stattfin<strong>de</strong>n, kann dieWahl eines Ersatzmitglieds ausnahmsweiseunterbleiben.(Zu § 34)109. Vor <strong>de</strong>r Amtseinführung ist je<strong>de</strong>m erstmalsgewählten Kirchengemein<strong>de</strong>rat <strong>de</strong>r Wortlaut<strong>de</strong>s Gelüb<strong>de</strong>s schriftlich mitzuteilen.110. Die Amtseinführung wird von <strong>de</strong>mjenigenPfarrer vorgenommen, <strong>de</strong>r nach § 23 <strong>de</strong>rKirchengemein<strong>de</strong>ordnung zum ersten o<strong>de</strong>rzweiten Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Kirchengemein<strong>de</strong>ratsbestimmt ist; ist dieser verhin<strong>de</strong>rt, sonimmt <strong>de</strong>r Stellvertreter im Pfarramt dieAmtseinführung vor. Der Einführen<strong>de</strong> verliest<strong>de</strong>n Wortlaut <strong>de</strong>s Gelüb<strong>de</strong>s (§ 34 Absatz 1 <strong>de</strong>r(Zu § 39)Kirchlichen Wahlordnung) und for<strong>de</strong>rt danachdie erstmals gewählten Kirchengemein<strong>de</strong>räteauf, ihm zur <strong>Abl</strong>egung <strong>de</strong>s Gelüb<strong>de</strong>s einzelndie Hand zu reichen und mit <strong>de</strong>n Worten „Ja,und Gott helfe mir“ zu antworten.111. Die Nummern 10 bis 13 gelten entsprechend.112. Der Vertrauensausschuss (§ 42 Absatz 2 bis 7<strong>de</strong>r Kirchlichen Wahlordnung) prüft dieVoraussetzungen <strong>de</strong>r Wählbarkeit nach § 46<strong>de</strong>s Gesetzes. Nummer 11 bleibt unberührt.113. Fin<strong>de</strong>n die Wahlen zur Lan<strong>de</strong>ssyno<strong>de</strong> und zumKirchengemein<strong>de</strong>rat gleichzeitig statt, so istbei bei<strong>de</strong>n Wahlen möglichst einheitlich nachdieser Verordnung zu verfahren. Im Einzelnengilt das Folgen<strong>de</strong>:a) Es sind dieselben Abstimmungsbezirke zu bil<strong>de</strong>n.Derselbe Ortswahlausschuss und örtliche Wahlausschussist für bei<strong>de</strong> Wahlen zuständig. An <strong>de</strong>rWahlurne beaufsichtigt ein Mitglied <strong>de</strong>s Ortswahlausschusseso<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s örtlichen Wahlausschussesdie Einlage <strong>de</strong>r Stimmzettel in die Urne.b) Der Stimmabgabevermerk lässt das Stimmrechtfür bei<strong>de</strong> Wahlen erlöschen.c) Bei einer Briefwahl sind die bei<strong>de</strong>n Stimmzettelin einen gemeinsamen Wahlumschlag zu legen.Dieser ist in einem weiteren Briefumschlagzusammen mit <strong>de</strong>m Briefwahlschein o<strong>de</strong>r, im Fall<strong>de</strong>r allgemeinen Zusendung <strong>de</strong>r Briefunterlagen,<strong>de</strong>r Bescheinigung über die Aufnahme in dieWählerliste als Wahlausweis an <strong>de</strong>n Ortswahlausschusszu übersen<strong>de</strong>n. Die ordnungsgemäßeÜbersendung <strong>de</strong>s Briefwahlscheins o<strong>de</strong>r,im Fall <strong>de</strong>r allgemeinen Zusendung <strong>de</strong>r Briefunterlagen,<strong>de</strong>r Bescheinigung über die Aufnahmein die Wählerliste als Wahlausweis an <strong>de</strong>nOrtswahlausschuss bewirkt das Erlöschen <strong>de</strong>sStimmrechts für bei<strong>de</strong> Wahlen. Nummer 80 giltentsprechend.d) Das Wahlergebnis wird für bei<strong>de</strong> Wahlen getrenntfestgestellt. Zunächst wird das Ergebnis <strong>de</strong>rSynodalwahl festgestellt und nach <strong>de</strong>n Nummern152 und 159 mitgeteilt.114. Für bei<strong>de</strong> Wahlen ist je eine geson<strong>de</strong>rteNie<strong>de</strong>rschrift nach Anlage 9 anzufertigen.(Zu § 42)115. Der Ortswahlausschuss für die Wahl zurLan<strong>de</strong>ssyno<strong>de</strong> wird nach § 7 <strong>de</strong>r Kirchlichen


31. Dezember 2012 289 Bd. <strong>65</strong> Nr. 12Wahlordnung gebil<strong>de</strong>t. Auf Nummer 113 wirdverwiesen.116. Zur Vorbereitung <strong>de</strong>r Wahlen zur Lan<strong>de</strong>ssyno<strong>de</strong>sollen die in <strong>de</strong>n Wahlkreisen nach§ 38 <strong>de</strong>r Kirchlichen Wahlordnung zusammengeschlossenenKirchenbezirke in allen ihrenOrganen (Kirchenbezirksausschüsse, Bezirkssyno<strong>de</strong>n)rechtzeitig vor <strong>de</strong>r Wahl Verbindungaufnehmen. Empfohlen wird, dass auch an<strong>de</strong>reBezirksgruppen o<strong>de</strong>r Arbeitsgemeinschaftensich gemeinsam <strong>de</strong>r Wahlvorbereitung imWahlkreis annehmen.117. Zu Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>s Vertrauensausschusseskönnen nur wahlberechtigte, volljährigeGemein<strong>de</strong>glie<strong>de</strong>r gewählt wer<strong>de</strong>n; sie müssennicht Bezirkssynodale sein.118. Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vertrauensausschusses undihre Stellvertreter wer<strong>de</strong>n auch dann in ihremAmt verpflichtet, wenn sie Mitglie<strong>de</strong>r einerBezirkssyno<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r eines Kirchengemein<strong>de</strong>ratessind.119. Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vertrauensausschusseserhalten Ersatz ihrer notwendigen und nachgewiesenenAufwendungen.120. Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vertrauensausschusseshaben alsbald nach ihrer Wahl zusammenzutreten,um ihren Vorsitzen<strong>de</strong>n (Stellvertreter)zu wählen und <strong>de</strong>ssen Namen und Anschrift<strong>de</strong>n Kirchengemein<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Wahlkreises zuübermitteln.121. Der Stellvertreter eines Mitglieds tritt im Falle<strong>de</strong>r Verhin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Mitglieds ein. Schei<strong>de</strong>tein Mitglied als Wahlbewerber aus <strong>de</strong>mVertrauensausschuss aus, so wird <strong>de</strong>ssenStellvertreter Mitglied <strong>de</strong>s Vertrauensausschusses.122. Geschäftsstellen <strong>de</strong>r Vertrauensausschüssesind die Kirchlichen Verwaltungsstellen. Siewer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>n Wahlkreisen wie folgt zugeordnet:Wahlkreis Nr.KirchlicheVerwaltungstelle1 Kirchenkreis Stuttgart Stuttgart2 (unbesetzt)3 (unbesetzt)4 Ludwigsburg LudwigsburgMarbach5 Esslingen EsslingenBernhausen6 Leonberg BöblingenDitzingen7 Mühlacker MühlackerVaihingen/Enz8 Besigheim HeilbronnBrackenheim9 Heilbronn Heilbronn10 Weinsberg ÖhringenNeuenstadtÖhringen11 Künzelsau CrailsheimSchwäbisch HallGaildorf12 Crailsheim CrailsheimBlaufel<strong>de</strong>nWeikersheim13 Waiblingen WaiblingenBacknang14 Schorndorf WaiblingenSchwäbisch Gmünd15 Aalen AalenHei<strong>de</strong>nheim16 Geislingen/Steige GöppingenGöppingen17 Nürtingen EsslingenKirchheim/Teck18 Böblingen BöblingenHerrenberg19 Freu<strong>de</strong>nstadt Freu<strong>de</strong>nstadtSulz/Neckar20 Nagold CalwCalwNeuenbürg21 Tuttlingen TuttlingenBalingen22 Tübingen Tübingen23 Reutlingen Reutlingen24 Urach ReutlingenMünsingen25 Ulm/Donau UlmBlaubeuren26 Ravensburg RavensburgBiberachDie Aufgaben <strong>de</strong>r Geschäftsstellen können durch <strong>de</strong>nOberkirchenrat auf geeignete an<strong>de</strong>re KirchlicheVerwaltungsstellen, Kirchenpflegen o<strong>de</strong>r Kirchenbezirkskassenübertragen wer<strong>de</strong>n, sofern die Kirchengemein<strong>de</strong>o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Kirchenbezirk einer Übertragungzugestimmt haben. Eine Kostenerstattung fin<strong>de</strong>thierfür nicht statt.(Zu § 43)123. Es wird nur eine Wählerliste angelegt; sie giltsowohl für die Wahlen zur Lan<strong>de</strong>ssyno<strong>de</strong> alsauch für die zum Kirchengemein<strong>de</strong>rat.124. Die Nummern 18 bis 38 gelten auch für dieWahlen zur Lan<strong>de</strong>ssyno<strong>de</strong>.


Bd. <strong>65</strong> Nr. 12 290 31. Dezember 2012(Zu § 44)125. Die Nummern 39 und 40 gelten entsprechend.(Zu § 45)126. Für <strong>de</strong>n Inhalt <strong>de</strong>s Wahlvorschlags gilt Nummer41 entsprechend.127. Wahlvorschläge, die weniger Bewerber, alsSynodale zu wählen sind, o<strong>de</strong>r auch nur einenBewerber enthalten, sind gültig. Enthält einWahlvorschlag mehr als dreimal so vielBewerber, als Synodale zu wählen sind, so istnach § 46 Absatz 2 <strong>de</strong>r Kirchlichen Wahlordnungzu klären, welche Bewerber gestrichenwer<strong>de</strong>n sollen. Auf die gleiche Weise ist auchdie Reihenfolge <strong>de</strong>r Bewerber festzustellen,wenn sie aus <strong>de</strong>m eingereichten Wahlvorschlagnicht ein<strong>de</strong>utig hervorgeht.128. Nummer 43 gilt entsprechend.(Zu § 46)129. Der Vertrauensausschuss prüft die Wahlvorschlägealsbald nach <strong>Abl</strong>auf <strong>de</strong>r Einreichungsfrist(§ 45 Absatz 5 <strong>de</strong>r KirchlichenWahlordnung). Fehlt einem Wahlvorschlagnach <strong>de</strong>r Streichung die Min<strong>de</strong>stzahl von 20Unterschriften, so for<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r Vertrauensausschuss<strong>de</strong>n Einsen<strong>de</strong>r auf, die fehlen<strong>de</strong>nUnterschriften nachzubringen. Nummer 45gilt entsprechend.130. Für die Frage, wer zur Lan<strong>de</strong>ssyno<strong>de</strong> wählbarist, sind die §§ 2, 3 und 39 <strong>de</strong>r KirchlichenWahlordnung maßgebend. Nummer 11 bleibtunberührt.131. Wer einen Wahlvorschlag zur Lan<strong>de</strong>ssyno<strong>de</strong>unterzeichnen kann, ergibt sich aus § 2 <strong>de</strong>rKirchlichen Wahlordnung in Verbindung mit<strong>de</strong>n Nummern 1 bis 9 sowie aus § 45 Absatz 4Satz 3 <strong>de</strong>r Kirchlichen Wahlordnung.132. Die übrigen Voraussetzungen für die Gültigkeiteines Wahlvorschlags ergeben sich aus§ 45 <strong>de</strong>r Kirchlichen Wahlordnung in Verbindungmit <strong>de</strong>n Nummern 126 bis 128.133. Die Wahlvorschläge sollen mehr Namenenthalten, als Synodale (Laien beziehungsweiseTheologen) im Wahlkreis zu wählensind; sie können jedoch auch weniger Namenenthalten. Nur eine Höchstzahl ist in § 45Absatz 1 Satz 2 <strong>de</strong>r Kirchlichen Wahlordnungvorgeschrieben.134. Die Nummern 37 und 38 gelten entsprechend.(Zu § 47)135. Hat <strong>de</strong>r Vertrauensausschuss die Gültigkeit <strong>de</strong>reinzelnen Wahlvorschläge nach § 46 <strong>de</strong>rKirchlichen Wahlordnung und <strong>de</strong>n Nummern129 bis 134 geprüft, so stellt er fest, ob für <strong>de</strong>nGesamtwahlvorschlag bei einer Zusammenstellungaller Wahlvorschläge die nach § 47Absatz 1 <strong>de</strong>r Kirchlichen Wahlordnung fürTheologen und Laien erfor<strong>de</strong>rliche Zahl anBewerbern gegeben ist.136. Ist dies nicht <strong>de</strong>r Fall, so setzt <strong>de</strong>r Vertrauensausschusseine Nachfrist von drei Wochen(§ 47 Absatz 2 <strong>de</strong>r Kirchlichen Wahlordnung).Die Nummern 39 und 40 gelten entsprechend.Der Vertrauensausschuss selbst kann einenunvollständigen Gesamtwahlvorschlag nichtergänzen.137. Zu wählen sind die erfor<strong>de</strong>rliche Zahl vonSynodalen und je ein Laie und ein Theologeals Ersatzmitglied. Der Oberkirchenratbeauftragt einen Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r beteiligtenBezirkssyno<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>r Einberufung undLeitung <strong>de</strong>r Wahlversammlung; diese istbeschlussfähig, wenn min<strong>de</strong>stens die Hälfte<strong>de</strong>r Bezirkssynodalen erschienen ist. Wahlvorschlägesind <strong>de</strong>m Vorsitzen<strong>de</strong>n schriftlich zuübergeben; sie müssen von zehn Bezirkssynodalenunterzeichnet sein. Gewählt wird ineinem Wahlgang ohne Trennung nach Synodalenund Ersatzmitglie<strong>de</strong>rn; wer Synodaler undwer Ersatzmitglied ist, entschei<strong>de</strong>t dieStimmenzahl <strong>de</strong>s Wahlgangs, in <strong>de</strong>m die Wahlerfolgt. Je<strong>de</strong>r Bezirkssynodale hat so vieleStimmen, als Synodale zu wählen sind.Stimmenhäufung ist nicht zulässig. Die Wahlist so lange fortzusetzen, bis die zu wählen<strong>de</strong>nSynodalen und Ersatzmitglie<strong>de</strong>r die erfor<strong>de</strong>rlicheStimmenzahl auf sich vereinigt haben.Dabei können in allen Wahlgängen weitereBewerber vorgeschlagen wer<strong>de</strong>n.(Zu § 48)138. Nummer 53 gilt entsprechend. Den Losentscheidnach § 48 Absatz 1 <strong>de</strong>r KirchlichenWahlordnung nimmt <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>sVertrauensausschusses o<strong>de</strong>r sein Stellvertretervor. Der Vertrauensausschuss hat sich innerhalb<strong>de</strong>r einzelnen Wahlvorschläge streng an<strong>de</strong>ren Glie<strong>de</strong>rung zu halten.139. Der Vertrauensausschuss lässt die Stimmzetteldrucken (Muster Anlage 11).


31. Dezember 2012 291 Bd. <strong>65</strong> Nr. 12140. Wer<strong>de</strong>n die Wahlen zur Lan<strong>de</strong>ssyno<strong>de</strong> undzum Kirchengemein<strong>de</strong>rat gleichzeitig abgehalten,so ist, um eine Verwechslung <strong>de</strong>r Stimmzettelzu vermei<strong>de</strong>n, für die bei<strong>de</strong>n Wahlenjeweils verschie<strong>de</strong>nfarbiges Papier zu verwen<strong>de</strong>n.Der Vertrauensausschuss legt die Farbe<strong>de</strong>r Stimmzettel für die Wahlen zur Lan<strong>de</strong>ssyno<strong>de</strong>gegebenenfalls nach einer Vorgabe <strong>de</strong>sOberkirchenrats im Wahlausschreiben,rechtzeitig fest und teilt sie <strong>de</strong>n Ortswahlausschüssenmit. Bei <strong>de</strong>r Wahl <strong>de</strong>r Farbe <strong>de</strong>sPapiers ist auf eine gute Lesbarkeit zu achten.Es sind helle o<strong>de</strong>r Pastelltöne in <strong>de</strong>r vorgegebenenFarbe zu verwen<strong>de</strong>n.141. Der Gesamtwahlvorschlag und die gedrucktenStimmzettel sind spätestens zwei Wochen vor<strong>de</strong>m Wahltag <strong>de</strong>n Ortwahlausschüssen <strong>de</strong>sWahlkreises zu übermitteln.142. Der Gesamtwahlvorschlag wird nachAnlage 8a o<strong>de</strong>r Anlage 8b bekannt gemacht.Nummer 57 gilt entsprechend.(Zu § 49)143. Die Bewerber sollen bei <strong>de</strong>r Erfüllung ihrerAufgabe, sich <strong>de</strong>n Wählern bekannt zumachen, von allen kirchlichen Stellen <strong>de</strong>sWahlkreises unterstützt wer<strong>de</strong>n. Angesichts<strong>de</strong>r Größe <strong>de</strong>r Wahlkreise wer<strong>de</strong>n sich dieWahlbewerber weitgehend <strong>de</strong>r Presse, <strong>de</strong>rkirchlichen Blätter, aber auch beson<strong>de</strong>rerHandzettel bedienen. Solche können in <strong>de</strong>nGottesdiensten und kirchlichen Veranstaltungen,in <strong>de</strong>n Wahlversammlungen selbst,aber auch in die evangelischen Häuser verteiltwer<strong>de</strong>n.144. Die Wahlbewerber erhalten einen pauschalenZuschuss aus lan<strong>de</strong>skirchlichen Mitteln. Dienäheren Bestimmungen trifft <strong>de</strong>r Oberkirchenratim Wahlausschreiben.145. Vertrauensausschuss und Ortswahlausschüsseunterstützen die Bewerber, in<strong>de</strong>m sie zumBeispiel die Verteilung von Handzettelnorganisieren. Vertrauensausschuss, Ortswahlausschüsse,Kirchengemein<strong>de</strong>räte undBezirkssyno<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Wahlkreises können dieBewerber zu kirchlichen Versammlungeneinla<strong>de</strong>n und müssen ihnen auf WunschGelegenheit geben, dort zu sprechen undFragen zu beantworten. Dabei ist auf gleicheBehandlung <strong>de</strong>r Bewerber zu achten (§ 1Absatz 4 <strong>de</strong>r Kirchlichen Wahlordnung), sowiedarauf, dass während <strong>de</strong>s Gottesdienstes keineWahlbewerber vorgestellt wer<strong>de</strong>n dürfen undkeine Wahlwerbung betrieben wer<strong>de</strong>n darf.146. Der Vertrauensausschuss kann zur Vorstellung<strong>de</strong>r Bewerber auf die Abhaltung öffentlicherBezirksversammlungen hinwirken, sei esgemeinsam in allen Bezirken <strong>de</strong>s Wahlkreises,sei es getrennt in <strong>de</strong>n einzelnen Bezirken. Essoll die Gelegenheit für solche Versammlungenfür die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong>räteund die kirchlichen Mitarbeiter gegebenwer<strong>de</strong>n.(Zu § 50)147. Die Nummern 59 bis 62 und 67 bis 72 geltenentsprechend.(Zu § 51)148. Nummer 64 gilt entsprechend. Stimmenhäufungist nur jeweils innerhalb <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>rfür die Theologen und die Nichttheologenzustehen<strong>de</strong>n Stimmen möglich.149. Der Vorgang <strong>de</strong>r Stimmabgabe ist <strong>de</strong>n Wählernauf <strong>de</strong>n Stimmzetteln zu erläutern (MusterAnlage 11).(Zu § 52)150. Die Nummern 73 bis 80 gelten entsprechend.(Zu § 53)151. Die Nummern 81 bis 89 gelten entsprechend.Der Vorgang <strong>de</strong>r Auszählung ergibt sich imEinzelnen aus Anlage 9.152. Die örtlichen Wahlausschüsse haben nachErmittlung <strong>de</strong>s Ergebnisses <strong>de</strong>r Synodalwahlim Abstimmungsbezirk (Nummer 113 Buchstabed) <strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Ortswahlausschussesunverzüglich zu unterrichten. DieWahlnie<strong>de</strong>rschrift (Anlage 9) nebst Beilagen(Stimmzettel, über die beson<strong>de</strong>rer Beschlussgefasst wur<strong>de</strong>) und die übrigen Stimmzettelsind <strong>de</strong>m Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Ortswahlausschusseszu übersen<strong>de</strong>n. Die <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschriftnicht beigelegten Stimmzettel hat dieser solange verschlossen im Pfarramt zu verwahren,bis die Prüfung durch die Lan<strong>de</strong>ssyno<strong>de</strong>abgeschlossen ist (§ 58 <strong>de</strong>r KirchlichenWahlordnung).153. Der Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Ortswahlausschusses hatnach Ermittlung <strong>de</strong>s Ergebnisses <strong>de</strong>r Synodalwahlin <strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong> dieses <strong>de</strong>mVorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Vertrauensausschussesunverzüglich mitzuteilen und die Wahlnie<strong>de</strong>rschrift(Anlage 9) nebst Beilagen(Stimmzettel, über die beson<strong>de</strong>rer Beschluss


Bd. <strong>65</strong> Nr. 12 292 31. Dezember 2012gefasst wur<strong>de</strong>) zu übersen<strong>de</strong>n. Nummer 152Satz 3 gilt entsprechend.154. Für die Ermittlung <strong>de</strong>s Wahlergebnisses imganzen Wahlkreis wird auf die Nummern 156und 157 verwiesen.(Zu § 54)155. Die Nummern 90 bis 97 gelten entsprechendmit folgen<strong>de</strong>r Maßgabe: Ob ein Wähler mehrStimmen abgegeben hat, als ihm nach § 51Absatz 2 <strong>de</strong>r Kirchlichen Wahlordnungzustehen, ist für Theologen und Laien getrenntfestzustellen. Die Feststellung, ob die Stimmabgabegültig ist, und <strong>de</strong>ren weitere Beurteilungnach § 54 Absatz 3 und 4 <strong>de</strong>r KirchlichenWahlordnung, geschieht sodann ebenfallsgeson<strong>de</strong>rt für Theologen und Laien.(Zu § 55)156. Der Vertrauensausschuss stellt möglichst baldin einer öffentlichen Sitzung das Ergebnis <strong>de</strong>rWahl im ganzen Wahlkreis fest. Den Losentscheidnach § 55 Absatz 1 letzter Satz <strong>de</strong>rKirchlichen Wahlordnung nimmt <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong><strong>de</strong>s Vertrauensausschusses o<strong>de</strong>r sein Stellvertreterunter Anwesenheit von min<strong>de</strong>stensdrei Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>s Vertrauensausschusses vor.Über das Wahlergebnis fertigt <strong>de</strong>r Vertrauensausschusseine Nie<strong>de</strong>rschrift an (Anlage 12).157. Der Vertrauensausschuss hat die in <strong>de</strong>n Wahlnie<strong>de</strong>rschriften<strong>de</strong>r Ortswahlausschüsse und <strong>de</strong>rörtlichen Wahlausschüsse enthaltenen Feststellungenzugrun<strong>de</strong> zu legen (§ 55 Absatz 1 <strong>de</strong>rKirchlichen Wahlordnung), ohne selbst in einePrüfung im Einzelnen einzutreten. Offensichtlichunrichtige Feststellungen kann er berichtigen.Sonstige Beanstandungen reicht er an <strong>de</strong>n zuständigenOrtswahlausschuss o<strong>de</strong>r bei mehrerenAbstimmungsbezirken über diese an <strong>de</strong>n zuständigenörtlichen Wahlausschuss zu erneuterEntscheidung zurück. Etwaige, von <strong>de</strong>n Feststellungen<strong>de</strong>r Ortswahlausschüsse und <strong>de</strong>r örtlichenWahlausschüsse abweichen<strong>de</strong> Auffassungenkann er in seiner Wahlnie<strong>de</strong>rschrift vermerken.158. Der Vertrauensausschuss teilt das Wahlergebnis(Nummern 156 und 157) im Wahlkreisaußer <strong>de</strong>n gewählten Synodalen undErsatzmitglie<strong>de</strong>rn auch unverzüglich <strong>de</strong>nübrigen Wahlbewerbern mit.(Zu § 56)159. Der Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Vertrauensausschussesberichtet das Wahlergebnis alsbald nach <strong>de</strong>rFeststellung <strong>de</strong>m Oberkirchenrat durchFernsprecher o<strong>de</strong>r auf an<strong>de</strong>re, vom Oberkirchenratvorher angegebene Weise. Er hat ihmunverzüglich eine beglaubigte Abschrift <strong>de</strong>rNie<strong>de</strong>rschrift <strong>de</strong>s Vertrauensausschusses zuübermitteln. Die Nie<strong>de</strong>rschriften <strong>de</strong>r Ortswahlausschüssenebst Anlagen sind nur aufAuffor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Oberkirchenrats hin einzusen<strong>de</strong>n;sie wer<strong>de</strong>n, wenn die Prüfung <strong>de</strong>sWahlergebnisses durch die Lan<strong>de</strong>ssyno<strong>de</strong>(§§ 58 und 59 <strong>de</strong>r Kirchlichen Wahlordnung)zu keiner Beanstandung geführt hat, <strong>de</strong>mVertrauensausschuss zurückgegeben.160. Das Wahlergebnis soll nach <strong>de</strong>r Übermittlungan <strong>de</strong>n Oberkirchenrat möglichst rasch <strong>de</strong>nPfarrämtern und <strong>de</strong>n örtlichen Medien mitgeteiltwer<strong>de</strong>n. Es ist im Gemein<strong>de</strong>gottesdienst<strong>de</strong>s nächstfolgen<strong>de</strong>n Sonntag bekannt zu geben.Das Wahlergebnis wird unter Benennung <strong>de</strong>rWahlbewerber und <strong>de</strong>r auf die Wahlbewerberentfallenen Stimmen bekannt gemacht.161. Die Wahlurkun<strong>de</strong> wird nach Anlage 13ausgestellt. Vorher ist die Erklärung <strong>de</strong>rGewählten und <strong>de</strong>r Ersatzmitglie<strong>de</strong>r über dieAnnahme <strong>de</strong>r Wahl entgegenzunehmen (§ 55Absatz 2 <strong>de</strong>r Kirchlichen Wahlordnung).162. Ausgehändigte Wahlurkun<strong>de</strong>n sind zurückzugeben,wenn die Wahl für ungültig erklärt wird.(Zu § 57)163. Als amtliche Bekanntgabe <strong>de</strong>s Wahlergebnissesim Sinne <strong>de</strong>s § 57 Absatz 1 <strong>de</strong>rKirchlichen Wahlordnung gilt die Abkündigungim sonntäglichen Gottesdienst <strong>de</strong>rKirchengemein<strong>de</strong>, zu <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Einsprechen<strong>de</strong>gehört.164. Die Einsprache muss Grund und Umfang <strong>de</strong>rWahlanfechtung angeben.(Zu § 60 Absatz 2)1<strong>65</strong>. Nummer 137 fin<strong>de</strong>t mit <strong>de</strong>r Maßgabe Anwendung,dass nur das erfor<strong>de</strong>rliche Ersatzmitgliedzu wählen ist.(Zu § 63)166. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 inKraft. Gleichzeitig treten die Ausführungsbestimmungzur Kirchlichen Wahlordnung <strong>de</strong>rEvangelischen Lan<strong>de</strong>skirche in Württembergvom 17. März 19<strong>65</strong> (<strong>Abl</strong>. 41 S. 296), zuletztgeän<strong>de</strong>rt durch Verordnung vom 24. Oktober2006 (<strong>Abl</strong>. 62 S. 247, 248), außer Kraft.R u p p


31. Dezember 2012 293 Bd. <strong>65</strong> Nr. 12(zu § 2 KWO und Nummer 3 AWO)Anlage 1Mitteilung an die Kirchengemein<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Hauptwohnungüber die Wahlteilnahme in einer an<strong>de</strong>ren Kirchengemein<strong>de</strong>bei mehrfachem WohnsitzEvang. Lan<strong>de</strong>skirche in WürttembergKirchenbezirkKirchengemein<strong>de</strong>________________________________________Gegebenenfalls Briefkopf<strong>de</strong>r mitteilen<strong>de</strong>n Kirchengemein<strong>de</strong>An dieEvang. Kirchengemein<strong>de</strong>________________________________________(Straße und Hausnummer)____________________(Postleitzahl, Ort)Mitteilung über die Teilnahme an <strong>de</strong>n kirchlichen Wahlenin <strong>de</strong>r Evangelischen Lan<strong>de</strong>skirche in Württemberg____________________(Jahreszahl)Herr/Frau 1aushat in____________________(Vor- und Zuname)____________________(Heimatanschrift)____________________(Straße und Hausnummer, Postleitzahl, Ort)mit einem weiteren Wohnsitz einwohnermel<strong>de</strong>rechtlich gemel<strong>de</strong>t. Das Gemein<strong>de</strong>glied hatsich gemäß § 6 Absatz 2 <strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong>ordnung dahingehend erklärt, dass es <strong>de</strong>rKirchengemein<strong>de</strong> dieses Wohnsitzes angehören will.Das Gemein<strong>de</strong>glied wird daher auch sein Wahlrecht in unserer Kirchengemein<strong>de</strong> ausübenund ist am ____________________ in die Wählerliste eingetragen wor<strong>de</strong>n.(Datum)1 Unzutreffen<strong>de</strong>s bitte streichen.


Bd. <strong>65</strong> Nr. 12 294 31. Dezember 2012____________________(Ort, Datum)(Dienstsiegel) Evang. Pfarramt ____________________(nähere Bezeichnung)____________________(Unterschrift)


31. Dezember 2012 295 Bd. <strong>65</strong> Nr. 12(zu §§ 8 und 10 KWO und Nummer 19 AWO)Anlage 2Hinweis:Die Wählerliste wird <strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r Regel durch das KirchlicheRechenzentrum zur Verfügung gestellt. Entschei<strong>de</strong>t sich die Kirchengemein<strong>de</strong>für die eigene Errichtung <strong>de</strong>r Wählerliste, so soll sie nach diesem Mustererrichtet wer<strong>de</strong>n. Der Prüfvermerk kann entsprechend verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.Evang. Kirchengemein<strong>de</strong>AbstimmungsbezirkWahlkreis____________________(Name)____________________(Bezeichnung)____________________(Bezeichnung, vgl. § 38 KWO)Wählerlistefür die Wahlen zur Lan<strong>de</strong>ssyno<strong>de</strong> und zum Kirchengemein<strong>de</strong>ratLfd.NummerTag/Monat/Jahr <strong>de</strong>rGeburt <strong>de</strong>rWählerZuname,VornameAnschrift,WohnungVermerk überAusstellungeines Briefwahlscheines(ankreuzen,nicht auszufüllenim Fall <strong>de</strong>rallgemeinenZusendung <strong>de</strong>rBriefwahlunterlagen nach § 25aKWO)Kirchengemein<strong>de</strong>rat/Lan<strong>de</strong>ssyno<strong>de</strong>Stimmabgabe1 2 3 4 5 6 7 8Bemerkungen1AltersgruppeBriefwahlGeschlecht14-1718-2021-3536-5051-<strong>65</strong>66+ m wÜbertrag1 Bitte Einsprachen und ihre Erledigung vermerken.


Bd. <strong>65</strong> Nr. 12 296 31. Dezember 2012Geprüft und vorläufig abgeschlossen (§ 10 KWO) am ___________________(Datum)____________________(Ort, Datum)_________________________________________(Unterschrift <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Kirchengemein<strong>de</strong>rats)Zum endgültigen Abschluss nach § 12 KWO wird bestätigt, dass die vorstehen<strong>de</strong> Wählerlistenach Bekanntmachung vom ____________________ bis ____________________ öffentlichaufgelegt war. (Datum) (Datum) Es liegen keine Einsprachen vor. 2Sämtliche Einsprachen sind erledigt.Die Einsprachen bezüglich <strong>de</strong>r Eintragungen zu lfd. Nummer ____________________sind noch unerledigt.(Lfd. Nr.) Die Wahlberechtigung <strong>de</strong>r zur Wählerliste Angemel<strong>de</strong>ten ist vom Kirchengemein<strong>de</strong>ratgeprüft (§ 12 Absatz 1 Satz 3 KWO) und bejaht wor<strong>de</strong>n (§ 13 KWO). 3____________________(Ort, Datum)_________________________________________(Unterschrift <strong>de</strong>s geschäftsführen<strong>de</strong>n Pfarrers)___________________________________________2Zutreffen<strong>de</strong>s bitte ankreuzen.3Nur bei Anmeldung zur Wählerliste auszufüllen.


31. Dezember 2012 297 Bd. <strong>65</strong> Nr. 12Anlage 3 Wählerliste für Personen, für die eineAuskunftssperre besteht


Bd. <strong>65</strong> Nr. 12 298 31. Dezember 2012Geprüft und vorläufig abgeschlossen (§ 10 KWO) am ___________________(Datum)____________________(Ort, Datum)_________________________________________(Unterschrift <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Kirchengemein<strong>de</strong>rats)Zum endgültigen Abschluss nach § 12 KWO wird bestätigt, dass Hinweisen über dieFehlerhaftigkeit von Eintragungen nachgegangen wur<strong>de</strong>.Es wur<strong>de</strong>n keine Tatsachen glaubhaft gemacht, aus <strong>de</strong>nen sich die Unrichtigkeit o<strong>de</strong>rUnvollständigkeit <strong>de</strong>r Wählerliste ergeben kann.Tatsachen, die die Unrichtigkeit o<strong>de</strong>r Unvollständigkeit glaubhaft machen, sind geprüft. Die Prüfung <strong>de</strong>r glaubhaft gemachten Tatsachen, aus <strong>de</strong>nen sich die Unrichtigkeit o<strong>de</strong>rUnvollständigkeit bezüglich <strong>de</strong>r Eintragungen zur laufen<strong>de</strong>n Nummer____________________ ergeben kann, ist noch unerledigt.(Lfd. Nr. ) Die Wahlberechtigung <strong>de</strong>r zur Wählerliste Angemel<strong>de</strong>ten ist vom Kirchengemein<strong>de</strong>ratgeprüft (§ 12 Absatz 1 Satz 3 KWO) und bejaht wor<strong>de</strong>n (§ 13 KWO). 2____________________(Ort, Datum)_________________________________________(Unterschrift <strong>de</strong>s geschäftsführen<strong>de</strong>n Pfarrers)


31. Dezember 2012 299 Bd. <strong>65</strong> Nr. 12(zu § 10 KWO und Nummer 32 AWO)Anlage 4Evang. Kirchengemein<strong>de</strong> ____________________(Name)Abstimmungsbezirk ____________________(Bezeichnung)Bekanntmachung über die Auflegung <strong>de</strong>r WählerlisteDie Wählerliste zur Wahl <strong>de</strong>s Kirchengemein<strong>de</strong>rats und <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>ssyno<strong>de</strong> istvon ____________________ bis ____________________(Wochentag und Datum)(Wochentag und Datum)täglich von ____________________ bis ____________________ Uhr(Uhrzeit)(Uhrzeit)zur Einsicht bei ____________________ aufgelegt.(Anschrift)Schriftliche o<strong>de</strong>r mündliche Einsprachen gegen die Wählerliste könnenvom __________________ bis __________________ um 18.00 Uhr(Datum)(Datum)beim Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Kirchengemein<strong>de</strong>rats_________________________________________-(Name, Anschrift)eingelegt wer<strong>de</strong>n.


Bd. <strong>65</strong> Nr. 12 300 31. Dezember 2012(zu § 11 KWO und Nummer 34 AWO)Anlage 5Wahlausweis– Bescheinigung über die Aufnahme in die Wählerliste –Sie sind zur Wahl zumKirchengemein<strong>de</strong>rat und zurLan<strong>de</strong>ssyno<strong>de</strong> 1 mit nebenstehen<strong>de</strong>rNummer in die Wählerlisteaufgenommen wor<strong>de</strong>n.Herrn/Frau____________________(Name)____________________(Anschrift)____________________(Lfd. Nr.)Die Wahl fin<strong>de</strong>t statt am____________________(Datum)in <strong>de</strong>r Zeit von____________________(Uhrzeit)bis____________________Uhr(UhrzeitWahlraum:____________________(Anschrift)Absen<strong>de</strong>r: Evang. Kirchengemein<strong>de</strong> __________________(Name)_______________________________________________(Anschrift <strong>de</strong>s geschäftsführen<strong>de</strong>n Pfarramtes)____________________(E-Mail-Adresse)____________________(Telefaxnummer)Bringen Sie diesen Wahlausweis bitte zur Wahl mit.Bitte beachten Sie die Hinweise auf <strong>de</strong>r Rückseite!(Rückseite Anlage 5)1. Dieser Wahlausweis ist zur Stimmabgabe im Wahlraum mitzubringen. Jedoch kannauch wählen, wer in die Wählerliste aufgenommen ist und sich über seine Personausweist o<strong>de</strong>r anwesen<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>s Wahlausschusses bekannt ist.2. Sind die Briefwahlunterlagen (Wahlbriefumschlag, Wahlumschlag und Stimmzettel)noch nicht beigefügt, so können die Briefwahlunterlagen beim Ortswahlausschuss<strong>de</strong>r umseitig genannten Kirchengemein<strong>de</strong> (Adresse <strong>de</strong>s geschäftsführen<strong>de</strong>n1 Unzutreffen<strong>de</strong>s bitte streichen.


31. Dezember 2012 301 Bd. <strong>65</strong> Nr. 123. Sind die Briefwahlunterlagen bereits beigefügt, ist trotz<strong>de</strong>m die Wahl im Wahllokalmöglich (bitte diesen Wahlausweis mitbringen). Wird durch Briefwahl gewählt, istdieser Wahlausweis <strong>de</strong>m Wahlbrief beizufügen und die nachstehen<strong>de</strong> Versicherungüber die persönliche Kennzeichnung abzugeben.Versicherung <strong>de</strong>r persönlichen KennzeichnungIch versichere, dass ich <strong>de</strong>n (die) beiliegen<strong>de</strong>n Stimmzettel persönlich gekennzeichnethabe._______________________(Ort, Datum)_____________________(Unterschrift Briefwähler)ODER:Versicherung <strong>de</strong>r HilfspersonIch __________________________versichere, dass ich <strong>de</strong>n (die) beiliegen<strong>de</strong>n Stimmzettel(Name <strong>de</strong>r volljährigen Hilfsperson in Druckbuchstaben)nach <strong>de</strong>n Weisungen <strong>de</strong>s Wählers gekennzeichnet habe._______________________(Ort, Datum)_____________________(Unterschrift Hilfsperson)HINWEIS: Ohne Unterschrift ist die Stimmabgabe ungültig!


Bd. <strong>65</strong> Nr. 12 302 31. Dezember 2012(Anlage)Schaubild zur Rücksendung <strong>de</strong>r Unterlagenbei allgemeiner Zusendung <strong>de</strong>r BriefwahlunterlagenAusgefüllte(r)Ausgefüllter StimmzettelStimmzettelAusgefüllte(r)AusgefüllterStimmzettelStimmzettelAmtlicherWahlumschlagDen Wahlumschlagverschließen.Wahlausweismit unterschriebenerVersicherung <strong>de</strong>rpersönlichenKennzeichnung o<strong>de</strong>rVersicherung <strong>de</strong>rHilfsperson+verschlossenAmtlicherWahlumschlagmit Stimmzettel(n)BriefwahlumschlagAn <strong>de</strong>nOrtswahlausschuss(Adresse <strong>de</strong>sgeschäftsführen<strong>de</strong>nPfarramtes)DenBriefwahlumschlagzukleben.Bitte geben Sie <strong>de</strong>n Briefwahlumschlag rechtzeitig zur Post (bitte ausreichendfrankieren) o<strong>de</strong>r geben Sie ihn rechtzeitig beim Ortswahlausschuss (Adresse <strong>de</strong>sgeschäftsführen<strong>de</strong>n Pfarramtes) ab. Er muss spätestens zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Wahlzeitvorliegen.


31. Dezember 2012 303 Bd. <strong>65</strong> Nr. 12Anlage 6(zu §§ 14, 44 KWO und Nummern 37, 38 und 125 AWO)Auffor<strong>de</strong>rung zur Einreichung von WahlvorschlägenAm ____________________ fin<strong>de</strong>n die Wahlen zur Lan<strong>de</strong>ssyno<strong>de</strong> und zum Kirchenge-(Datum)mein<strong>de</strong>rat 1 statt.Die Gemein<strong>de</strong>glie<strong>de</strong>r wer<strong>de</strong>n gebeten, Wahlvorschläge einzureichen.Dazu wird Folgen<strong>de</strong>s bekannt gegeben:Für ein Gelingen <strong>de</strong>r Wahlen sind gute Wahlvorschläge entschei<strong>de</strong>nd. Nur wer aus <strong>de</strong>rGemein<strong>de</strong> jetzt zur Wahl vorgeschlagen wird, kann gewählt wer<strong>de</strong>n.Synodale und Kirchengemein<strong>de</strong>räte 1 übernehmen eine wichtige Verantwortung in <strong>de</strong>rGemein<strong>de</strong> und in <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>skirche. Sie müssen bereit sein, das für ihr Amt vorgeschriebeneGelüb<strong>de</strong> abzulegen.Kirchengemein<strong>de</strong>räte legen das folgen<strong>de</strong> Gelüb<strong>de</strong> ab 1 :„Im Aufsehen auf Jesus Christus, <strong>de</strong>n alleinigen Herrn <strong>de</strong>r Kirche, bin ich bereit, meinAmt als Kirchengemein<strong>de</strong>rat zu führen und dabei mitzuhelfen, dass das Evangeliumvon Jesus Christus, wie es in <strong>de</strong>r Heiligen Schrift gegeben und in <strong>de</strong>n Bekenntnissen<strong>de</strong>r Reformation bezeugt ist, aller Welt verkündigt wird. Ich will in meinem Teil dafürSorge tragen, dass die Kirche in Verkündigung, Lehre und Leben auf <strong>de</strong>n Grund <strong>de</strong>sEvangeliums gebaut wird, und will darauf Acht haben, dass falscher Lehre, <strong>de</strong>rUnordnung und <strong>de</strong>m Ärgernis in <strong>de</strong>r Kirche gewehrt wird.Ich will in meinem Dienst im Gehorsam gegen Jesus Christus nach <strong>de</strong>r Ordnungunserer Lan<strong>de</strong>skirche tun.“Das Gelüb<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Synodalen <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>ssyno<strong>de</strong> lautet 1 :„Ich gelobe vor Gott, mein Amt als Mitglied <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>ssyno<strong>de</strong> im Aufsehen auf JesusChristus, <strong>de</strong>n alleinigen Herrn <strong>de</strong>r Kirche, zu führen.Ich will in meinem Teil dafür Sorge tragen, dass die Kirche in Verkündigung, Ordnungund Leben auf <strong>de</strong>n Grund <strong>de</strong>s Evangeliums gebaut wer<strong>de</strong>, wie es in <strong>de</strong>r HeiligenSchrift gegeben und in <strong>de</strong>n Bekenntnissen <strong>de</strong>r Reformation bezeugt ist, ich will dieVerfassung <strong>de</strong>r Kirche gewissenhaft wahren und darauf Acht haben, dass falscherLehre, <strong>de</strong>r Unordnung und <strong>de</strong>m Ärgernis in <strong>de</strong>r Kirche gewehrt wer<strong>de</strong>.So will ich treulich mithelfen, dass die Kirche in allen Stücken wachse an <strong>de</strong>m, <strong>de</strong>rdas Haupt ist, Christus.“1 Unzutreffen<strong>de</strong>s bitte streichen.


Bd. <strong>65</strong> Nr. 12 304 31. Dezember 2012


31. Dezember 2012 305 Bd. <strong>65</strong> Nr. 12einzureichen.In unserem Wahlkreis sind ________ Laien und __________ Theologen zu wählen.(Anzahl, vgl. § 38 KWO) (Anzahl)Der Wahlvorschlag darf nicht mehr als die dreifache Zahl von Bewerbern enthalten; dieBewerber sind nach Theologen und Laien getrennt in geordneter, nummerierterReihenfolge aufzuführen. Diese Wahlvorschläge sind von min<strong>de</strong>stens zwanzig imWahlkreis wahlberechtigten Kirchengemein<strong>de</strong>glie<strong>de</strong>rn zu unterzeichnen.Wir bitten alle Gemein<strong>de</strong>glie<strong>de</strong>r die Wahlvorschläge vorzubereiten und einzureichen.


Bd. <strong>65</strong> Nr. 12 306 31. Dezember 2012(zu § 15 KWO und Nummer 41 AWO)Anlage 6aWahlvorschlagFür die Wahl zum Kirchengemein<strong>de</strong>ratin <strong>de</strong>r Evangelischen Kirchengemein<strong>de</strong> ____________________(Name)____________________(Wohnbezirk/Teilort) 1am ____________________(Datum)wer<strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong> Personen vorgeschlagen:12345678910…Vor- und Zuname(Haupt-)Beruf o<strong>de</strong>rDienstbezeichnungAnschriftUnterzeichner <strong>de</strong>s Wahlvorschlags:Vor- und Zuname Anschrift Unterschrift1 Einsen<strong>de</strong>r:2345678910Anlage 1:1 Nur im Fall <strong>de</strong>r unechten Teilortswahl o<strong>de</strong>r einer Wahl nach Wohnbezirken (§ 13 KGO) auszufüllen.


31. Dezember 2012 307 Bd. <strong>65</strong> Nr. 12Erklärungzur Bewerbung zum Kirchengemein<strong>de</strong>ratIch stimme <strong>de</strong>r Aufnahme in <strong>de</strong>n Wahlvorschlag zu und bin bereit, das folgen<strong>de</strong> Gelüb<strong>de</strong> <strong>de</strong>rKirchengemein<strong>de</strong>räte abzulegen:„Im Aufsehen auf Jesus Christus, <strong>de</strong>n alleinigen Herrn <strong>de</strong>r Kirche, bin ich bereit, meinAmt als Kirchengemein<strong>de</strong>rat zu führen und dabei mitzuhelfen, dass das Evangeliumvon Jesus Christus, wie es in <strong>de</strong>r Heiligen Schrift gegeben und in <strong>de</strong>n Bekenntnissen<strong>de</strong>r Reformation bezeugt ist, aller Welt verkündigt wird. Ich will in meinem Teil dafürSorge tragen, dass die Kirche in Verkündigung, Lehre und Leben auf <strong>de</strong>n Grund <strong>de</strong>sEvangeliums gebaut wird, und will darauf Acht haben, dass falscher Lehre, <strong>de</strong>rUnordnung und <strong>de</strong>m Ärgernis in <strong>de</strong>r Kirche gewehrt wird.Ich will in meinem Dienst im Gehorsam gegen Jesus Christus nach <strong>de</strong>r Ordnungunserer Lan<strong>de</strong>skirche tun.“_______________________(Name <strong>de</strong>s Bewerbers)_______________________(Unterschrift)Anlage 2:Freiwillige ergänzen<strong>de</strong> Angaben zum Wahlvorschlag(für statistische Zwecke)1. GeschlechtMännlichWeiblich____________________ (Anzahl)____________________ (Anzahl)2. Altersgruppe14-17 Jahre ____________________ (Anzahl)18-20 Jahre ____________________ (Anzahl)21-35 Jahre ____________________ (Anzahl)36-50 Jahre ____________________ (Anzahl)51-<strong>65</strong> Jahre ____________________ (Anzahl)


Bd. <strong>65</strong> Nr. 12 308 31. Dezember 2012(zu § 19 KWO und Nummer 56 AWO)Anlage 7Stimmzettel für die Kirchengemein<strong>de</strong>ratswahlZu <strong>de</strong>n Wahlbewerbern sind neben <strong>de</strong>m Namen, Hauptberuf o<strong>de</strong>r Dienstbezeichnung undAnschrift anzugeben. Bei unechter Teilortswahl wird <strong>de</strong>r Teilort, bei Wahl nachWohnbezirken <strong>de</strong>r Wohnbezirk angegeben (§ 13 KGO).Stimmzettelfür die Kirchengemein<strong>de</strong>ratswahl in <strong>de</strong>r Evang. Kirchengemein<strong>de</strong> ____________________(Name)am_________________(Datum)Sie haben __ Stimmen.Wahlvorschlag (I):__________________________________________________________________(Name, Beruf, Anschrift; bei unechter Teilortswahl auch Teilort, bei Wahlen nach Wohnbezirken auch Wohnbezirk)__________________________________________________________________(Name, Beruf, Anschrift; bei unechter Teilortswahl auch Teilort, bei Wahlen nach Wohnbezirken auch Wohnbezirk)__________________________________________________________________(Name, Beruf, Anschrift; bei unechter Teilortswahl auch Teilort, bei Wahlen nach Wohnbezirken auch Wohnbezirk)…Wahlvorschlag (II):__________________________________________________________________(Name, Beruf, Anschrift; bei unechter Teilortswahl auch Teilort, bei Wahlen nach Wohnbezirken auch Wohnbezirk)…


31. Dezember 2012 309 Bd. <strong>65</strong> Nr. 12Text zur Unterrichtung <strong>de</strong>r WählerEs sind ________ Kirchengemein<strong>de</strong>räte zu wählen.(Anzahl)Sie haben daher __________Stimmen.(Anzahl)Die Bewerber, die Sie wählen wollen, kennzeichnen Sie dadurch, dass Sie ein Kreuz in <strong>de</strong>nKreis vor ihrem Namen setzen.Sie dürfen einzelnen Bewerbern auch zwei Stimmen geben, aber nicht mehr als zwei. Indiesem Fall setzen Sie die Zahl „2“ in <strong>de</strong>n Kreis vor <strong>de</strong>n Namen <strong>de</strong>s Bewerbers o<strong>de</strong>r bringenzwei Kreuze an. Insgesamt dürfen aber nicht mehr als __________ Stimmen vergebenwer<strong>de</strong>n.(Anzahl)Nur bei zwei o<strong>de</strong>rmehrWahlvorschlägenaufzunehmenSie können Bewerbern aus verschie<strong>de</strong>nen (bei<strong>de</strong>n) WahlvorschlägenIhre Stimme geben; aber auch dann dürfen insgesamt nicht mehrals____________ Stimmen vergeben wer<strong>de</strong>n.(Anzahl)Nur bei unechterTeilortswahl o<strong>de</strong>rWahl nachWohnbezirken(§ 13 KGO)Aus <strong>de</strong>n Orten (Haupt- und Nebenorten, Gruppen von Nebenorten,ggf. Wohnbezirken) wer<strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong> Zahlen von Bewerbern gewählt:______________________ min<strong>de</strong>stens 1 ___________ BewerberOrt (Teilort/Wohnbezirk)(Anzahl)______________________ min<strong>de</strong>stens 1 ___________ BewerberOrt (Teilort/Wohnbezirk)(Anzahl)Die Stimmen müssen nicht auf die einzelnen Orte (Teilorte,Wohnbezirke) aufgeteilt wer<strong>de</strong>n.1 Bei <strong>de</strong>r unechten Teilortswahl o<strong>de</strong>r einer Wahl nach Wohnbezirken ist eine Min<strong>de</strong>stzahl anzugeben,wenn sie in einer Ortssatzung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KGO vorgesehen ist.


Bd. <strong>65</strong> Nr. 12 310 31. Dezember 2012(zu § 19 KWO und Nummer 57 AWO)Anlage 8aFormular zur Bekanntgabe <strong>de</strong>r Wahl für <strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>r Briefwahl auf Antrag (d.h. keineallgemeine Zusendung <strong>de</strong>r Briefwahlunterlagen)Bekanntgabe <strong>de</strong>r WahlAm Sonntag, ____________ fin<strong>de</strong>n die Wahlen zum Kirchengemein<strong>de</strong>rat und zur(Datum)Lan<strong>de</strong>ssyno<strong>de</strong> 1 statt. Wir rufen alle auf, an <strong>de</strong>r Wahl teilzunehmen. Wer bisher noch keineBescheinigung über die Aufnahme in die Wählerliste als Wahlausweis erhalten hat, wollesich bis spätestens Donnerstag, _________________ mel<strong>de</strong>n.(Datum)Am Wahltag ist um _________Uhr Gottesdienst in_______________________________(Uhrzeit)(Ort)Im Anschluss an <strong>de</strong>n Gottesdienst kann in ___________________________________(Wahlraum)in <strong>de</strong>r Zeit zwischen ___________ und ___________ Uhr gewählt wer<strong>de</strong>n.(Uhrzeit)(Uhrzeit)Je<strong>de</strong>s Gemein<strong>de</strong>glied stimmt in <strong>de</strong>m Abstimmungsbezirk ab, in <strong>de</strong>m es in die Wählerlisteaufgenommen wor<strong>de</strong>n ist. Die ausgegebenen Wahlausweise sollen zur Abstimmungmitgebracht wer<strong>de</strong>n.Wer wegen Krankheit, Alter, Ortsabwesenheit o<strong>de</strong>r aus einem an<strong>de</strong>ren wichtigen Grundverhin<strong>de</strong>rt ist, zur Wahl zu kommen, kann vorher durch Briefwahl wählen.Anträge auf Aushändigung <strong>de</strong>r dazu erfor<strong>de</strong>rlichen Briefwahlunterlagen könnenbis Donnerstag, ________________ bei ___________________schriftlich o<strong>de</strong>r mündlich(Datum)(Anschrift)gestellt wer<strong>de</strong>n.Die Entgegennahme von Wahlbriefen erfolgt durch das geschäftsführen<strong>de</strong> Pfarramt_________________________________________________________________(Anschrift)Außer<strong>de</strong>m sind von ___________ bis ____________ zusätzliche Wahlbriefkästen in <strong>de</strong>r(Datum)(Datum)Kirchengemein<strong>de</strong> an folgen<strong>de</strong>n Orten aufgestellt:____________________________ 2(Anschrift)Der Wahlbrief muss spätestens am Wahltag bis __________ Uhrbeim Ortswahlausschuss eingegangen sein. (Uhrzeit/Wahlen<strong>de</strong>)Einzelheiten zur Briefwahl sind auf <strong>de</strong>m Briefwahlschein erläutert.1 Unzutreffen<strong>de</strong>s bitte streichen.2 Dieser Satz ist zu streichen, wenn keine Wahlbriefkästen aufgestellt wer<strong>de</strong>n.


31. Dezember 2012 311 Bd. <strong>65</strong> Nr. 12Es sind in unserer Gemein<strong>de</strong> ____________Kirchengemein<strong>de</strong>räte zu wählen;(Anzahl)hierfür wur<strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> die folgen<strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong>glie<strong>de</strong>r vorgeschlagen, die auf<strong>de</strong>n Stimmzetteln aufgeführt sind:Wahlvorschlag I:______________________________________________________________________(Name, (Haupt-)Beruf o<strong>de</strong>r Dienstbezeichnung, Wohnort und bei unechter Teilortswahl Ortsteil o<strong>de</strong>r bei Wahl nachWohnbezirken Wohnbezirk)______________________________________________________________________(Name, (Haupt-)Beruf o<strong>de</strong>r Dienstbezeichnung, Wohnort und bei unechter Teilortswahl Ortsteil o<strong>de</strong>r bei Wahl nachWohnbezirken Wohnbezirk)…Wahlvorschlag II:______________________________________________________________________(Name, (Haupt-)Beruf o<strong>de</strong>r Dienstbezeichnung, Wohnort und bei unechter Teilortswahl Ortsteil o<strong>de</strong>r bei Wahl nachWohnbezirken Wohnbezirk)______________________________________________________________________(Name, (Haupt-)Beruf o<strong>de</strong>r Dienstbezeichnung, Wohnort und bei unechter Teilortswahl Ortsteil o<strong>de</strong>r bei Wahl nachWohnbezirken Wohnbezirk)…Bei <strong>de</strong>r Wahl zur Lan<strong>de</strong>ssyno<strong>de</strong> gehört unsere Gemein<strong>de</strong> zum Wahlkreis_________________ in <strong>de</strong>m ____ Laien und _____ Theologen und ebenso viele(Bezeichnung, vgl. § 38 KWO) (Anzahl) (Anzahl)Ersatzmitglie<strong>de</strong>r zu wählen sind.Hierfür stehen Bewerber aus folgen<strong>de</strong>n Wahlvorschlägen zur Wahl:Wahlvorschlag I:als Laien:______________________________________________________________________(Name, (Haupt-)Beruf o<strong>de</strong>r Dienstbezeichnung, Wohnort)______________________________________________________________________(Name, (Haupt-)Beruf o<strong>de</strong>r Dienstbezeichnung, Wohnort)…als Theologen:______________________________________________________________________(Name, (Haupt-)Beruf o<strong>de</strong>r Dienstbezeichnung, Wohnort)______________________________________________________________________(Name, (Haupt-)Beruf o<strong>de</strong>r Dienstbezeichnung, Wohnort)


Bd. <strong>65</strong> Nr. 12 312 31. Dezember 2012…Wahlvorschlag II:als Laien:______________________________________________________________________(Name, (Haupt-)Beruf o<strong>de</strong>r Dienstbezeichnung, Wohnort)______________________________________________________________________(Name, (Haupt-)Beruf o<strong>de</strong>r Dienstbezeichnung, Wohnort)…als Theologen:______________________________________________________________________(Name, (Haupt-)Beruf o<strong>de</strong>r Dienstbezeichnung, Wohnort)______________________________________________________________________(Name, (Haupt-)Beruf o<strong>de</strong>r Dienstbezeichnung, Wohnort)…Ersatzmitglie<strong>de</strong>r für die Lan<strong>de</strong>ssyno<strong>de</strong> sind diejenigen, die nach <strong>de</strong>n gewählten Synodalendie meisten Stimmen erhalten haben.Bei bei<strong>de</strong>n Wahlen können nur die in <strong>de</strong>n Wahlvorschlägen genannten Bewerber gewähltwer<strong>de</strong>n. Die Einzelheiten <strong>de</strong>s Wahlvorgangs sind auf <strong>de</strong>n Stimmzetteln erläutert.Bei <strong>de</strong>r Wahl zum Kirchengemein<strong>de</strong>rat hat je<strong>de</strong>r Wähler ______Stimmen,(Anzahl)bei <strong>de</strong>r Wahl zur Lan<strong>de</strong>ssyno<strong>de</strong> für Theologen ________, für Laien _______ Stimmen.(Anzahl)(Anzahl)Wir bitten die Gemein<strong>de</strong>glie<strong>de</strong>r, an <strong>de</strong>r Wahl teilzunehmen und ihrer in Fürbitte zu ge<strong>de</strong>nken.


31. Dezember 2012 313 Bd. <strong>65</strong> Nr. 12(zu § 19 KWO und Nummer 57 AWO)Anlage 8bFormular zur Bekanntgabe <strong>de</strong>r Wahl für <strong>de</strong>n Fall allgemeinen Zusendung <strong>de</strong>rBriefwahlunterlagenBekanntgabe <strong>de</strong>r WahlAm Sonntag, ____________ fin<strong>de</strong>n die Wahlen zum Kirchengemein<strong>de</strong>rat und zur(Datum)Lan<strong>de</strong>ssyno<strong>de</strong> 1 statt. Wir rufen alle auf, an <strong>de</strong>r Wahl teilzunehmen. Wer bisher noch keineBescheinigung über die Aufnahme in die Wählerliste als Wahlausweis erhalten hat, wollesich bis spätestens Donnerstag, _________________ mel<strong>de</strong>n.(Datum)Am Wahltag ist um _________Uhr Gottesdienst in_______________________________(Uhrzeit)(Ort)Im Anschluss an <strong>de</strong>n Gottesdienst kann in ___________________________________(Wahlraum)in <strong>de</strong>r Zeit zwischen ___________ und ___________ Uhr gewählt wer<strong>de</strong>n.(Uhrzeit)(Uhrzeit)Je<strong>de</strong>s Gemein<strong>de</strong>glied stimmt in <strong>de</strong>m Abstimmungsbezirk ab, in <strong>de</strong>m es in die Wählerlisteaufgenommen wor<strong>de</strong>n ist. Die ausgegebenen Wahlausweise sollen zur Abstimmungmitgebracht wer<strong>de</strong>n.Wird von <strong>de</strong>r Briefwahl Gebrauch gemacht, so wer<strong>de</strong>n die ausgefülltenBriefwahlunterlagen <strong>de</strong>m Wahlausweis, <strong>de</strong>r zugleich Briefwahlschein ist, zusammen mit<strong>de</strong>r Versicherung über die persönliche Kennzeichnung beigefügt.Die Entgegennahme von Wahlbriefen erfolgt durch das geschäftsführen<strong>de</strong> Pfarramt_________________________________________________________________(Anschrift)Außer<strong>de</strong>m sind von ___________ bis ____________ zusätzliche Wahlbriefkästen in <strong>de</strong>r(Datum)(Datum)Kirchengemein<strong>de</strong> an folgen<strong>de</strong>n Orten aufgestellt:____________________________ 2(Anschrift)Der Wahlbrief muss spätestens am Wahltag bis __________ Uhrbeim Ortswahlausschuss eingegangen sein. (Uhrzeit/Wahlen<strong>de</strong>)Einzelheiten zur Briefwahl sind auf <strong>de</strong>m Briefwahlschein erläutert.1 Unzutreffen<strong>de</strong>s bitte streichen.2 Dieser Satz ist zu streichen, wenn keine Wahlbriefkästen aufgestellt wer<strong>de</strong>n.


Bd. <strong>65</strong> Nr. 12 314 31. Dezember 20121 Es sind in unserer Gemein<strong>de</strong> ____________Kirchengemein<strong>de</strong>räte zu wählen;(Anzahl)hierfür wur<strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> die folgen<strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong>glie<strong>de</strong>r vorgeschlagen, die auf<strong>de</strong>n Stimmzetteln aufgeführt sind:Wahlvorschlag I:______________________________________________________________________(Name, (Haupt-)Beruf o<strong>de</strong>r Dienstbezeichnung, Wohnort und bei unechter Teilortswahl Ortsteil o<strong>de</strong>r bei Wahl nachWohnbezirken Wohnbezirk)______________________________________________________________________(Name, (Haupt-)Beruf o<strong>de</strong>r Dienstbezeichnung, Wohnort und bei unechter Teilortswahl Ortsteil o<strong>de</strong>r bei Wahl nachWohnbezirken Wohnbezirk)…Wahlvorschlag II:______________________________________________________________________(Name, (Haupt-)Beruf o<strong>de</strong>r Dienstbezeichnung, Wohnort und bei unechter Teilortswahl Ortsteil o<strong>de</strong>r bei Wahl nachWohnbezirken Wohnbezirk)______________________________________________________________________(Name, (Haupt-)Beruf o<strong>de</strong>r Dienstbezeichnung, Wohnort und bei unechter Teilortswahl Ortsteil o<strong>de</strong>r bei Wahl nachWohnbezirken Wohnbezirk)…1 Bei <strong>de</strong>r Wahl zur Lan<strong>de</strong>ssyno<strong>de</strong> gehört unsere Gemein<strong>de</strong> zum Wahlkreis_________________ in <strong>de</strong>m ____ Laien und _____ Theologen und ebenso viele(Bezeichnung, vgl. § 38 KWO) (Anzahl) (Anzahl)Ersatzmitglie<strong>de</strong>r zu wählen sind.Hierfür stehen Bewerber aus folgen<strong>de</strong>n Wahlvorschlägen zur Wahl:Wahlvorschlag I:als Laien:______________________________________________________________________(Name, (Haupt-)Beruf o<strong>de</strong>r Dienstbezeichnung, Wohnort)______________________________________________________________________(Name, (Haupt-)Beruf o<strong>de</strong>r Dienstbezeichnung, Wohnort)…als Theologen:______________________________________________________________________(Name, (Haupt-)Beruf o<strong>de</strong>r Dienstbezeichnung, Wohnort)______________________________________________________________________(Name, (Haupt-)Beruf o<strong>de</strong>r Dienstbezeichnung, Wohnort)1 Unzutreffen<strong>de</strong>s bitte streichen.


31. Dezember 2012 315 Bd. <strong>65</strong> Nr. 12…Wahlvorschlag II:als Laien:______________________________________________________________________(Name, (Haupt-)Beruf o<strong>de</strong>r Dienstbezeichnung, Wohnort)______________________________________________________________________(Name, (Haupt-)Beruf o<strong>de</strong>r Dienstbezeichnung, Wohnort)…als Theologen:______________________________________________________________________(Name, (Haupt-)Beruf o<strong>de</strong>r Dienstbezeichnung, Wohnort)______________________________________________________________________(Name, (Haupt-)Beruf o<strong>de</strong>r Dienstbezeichnung, Wohnort)…Ersatzmitglie<strong>de</strong>r für die Lan<strong>de</strong>ssyno<strong>de</strong> sind diejenigen, die nach <strong>de</strong>n gewählten Synodalendie meisten Stimmen erhalten haben.Bei bei<strong>de</strong>n Wahlen können nur die in <strong>de</strong>n Wahlvorschlägen genannten Bewerber gewähltwer<strong>de</strong>n. Die Einzelheiten <strong>de</strong>s Wahlvorgangs sind auf <strong>de</strong>n Stimmzetteln erläutert.Bei <strong>de</strong>r Wahl zum Kirchengemein<strong>de</strong>rat 1 hat je<strong>de</strong>r Wähler ______Stimmen,(Anzahl)bei <strong>de</strong>r Wahl zur Lan<strong>de</strong>ssyno<strong>de</strong> 1 für Theologen ________, für Laien _______ Stimmen.(Anzahl)(Anzahl)Wir bitten die Gemein<strong>de</strong>glie<strong>de</strong>r, an <strong>de</strong>r Wahl teilzunehmen und ihrer in Fürbitte zu ge<strong>de</strong>nken.


Bd. <strong>65</strong> Nr. 12 316 31. Dezember 2012Anlage 9(zu § 24 KWO und Nummern 72, 80 AWO sowie zu § 53 KWO und Nummer 151 AWO)Evang. Kirchengemein<strong>de</strong>KirchenbezirkAbstimmungsbezirk_________________________(Name)_________________________(Name)_________________________(Bezeichnung Abstimmungsbezirk/Teilort o<strong>de</strong>r Wohnbezirk)___________________________(Ort, Datum)Nie<strong>de</strong>rschrift <strong>de</strong>s OrtswahlausschussesNie<strong>de</strong>rschrift <strong>de</strong>s örtlichen Wahlausschusses 1über die Wahl zum K i r c hengemein<strong>de</strong>rat und zur Lan<strong>de</strong>ssyno<strong>de</strong> 2Für die heute anberaumte Wahl zum K i r c h e n g e m e i n d e r a t u n d z u rLan<strong>de</strong>ssyno<strong>de</strong> 2 sind durch Beschluss <strong>de</strong>s Kirchengemein<strong>de</strong>rats bzw. durch Nach- undZuwahl vom _____________(Datum)folgen<strong>de</strong> Personen als Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Ausschusses und als Stellvertreter bestellt und nach§ 7 Abs. 3 KWO verpflichtet wor<strong>de</strong>n:Mitglie<strong>de</strong>r:1. ______________________________________________(Name, Anschrift)2. ______________________________________________(Name, Anschrift)3. ______________________________________________(Name, Anschrift)…Stellvertreter:1. ______________________________________________(Name, Anschrift)2. ______________________________________________(Name, Anschrift)3. ______________________________________________(Name, Anschrift)1 Sofern mehre Abstimmungsbezirke in einer Kirchengemein<strong>de</strong> bestehen sind für je<strong>de</strong>nAbstimmungsbezirk einzelne örtliche Wahlausschüsse zu bestellen. Die einzelnen örtlichenWahlausschüsse erstellen jeweils eine Nie<strong>de</strong>rschrift (Zutreffen<strong>de</strong>s bitte ankreuzen). Insgesamt hat <strong>de</strong>rOrtswahlausschuss abschließend ebenfalls eine Nie<strong>de</strong>rschrift zu fertigen, welche unverzüglich an <strong>de</strong>nVorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Vertrauensausschusses gesen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n muss.2 Unzutreffen<strong>de</strong>s bitte streichen.


31. Dezember 2012 317 Bd. <strong>65</strong> Nr. 12…Vom Ausschuss wur<strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong> Personen nach § 27 KWO als Wahlhelfer bestellt und vomVorsitzen<strong>de</strong>n verpflichtet:1. ______________________________________________(Name, Anschrift)2. ______________________________________________(Name, Anschrift)3. ______________________________________________…(Name, Anschrift)Die Wahlhandlung ist heute unter <strong>de</strong>r Leitung und Aufsicht <strong>de</strong>s Ausschusses und in steterAnwesenheit von drei Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>s Ausschusses o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Stellvertreter in <strong>de</strong>m für dieWähler zugänglichen Wahlraum in _____________________vorgenommen wor<strong>de</strong>n.(Ort)Für die Wahl ist die Zeit von ____________ bis ___________ Uhr vom Kirchengemein<strong>de</strong>ratbestimmt wor<strong>de</strong>n. (Uhrzeit) (Uhrzeit)Wahlhandlung, Wahlraum und Wahlzeit sind am _____________(Datum)im Gemein<strong>de</strong>gottesdienst und in an<strong>de</strong>rer geeigneter Weise bekannt gegeben wor<strong>de</strong>n.Vor <strong>de</strong>r Wahl stellte <strong>de</strong>r Wahlausschuss fest, dass die Wahlurne leer war. Diese wur<strong>de</strong> biszum Schluss <strong>de</strong>r Abstimmung nicht wie<strong>de</strong>r geöffnet.Die Abstimmung wur<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r nach § 24 Abs. 1 KWO vorgeschriebenen Weisevorgenommen.Es wur<strong>de</strong>n amtliche Wahlumschläge verwen<strong>de</strong>t 3 .janeinEs wur<strong>de</strong> die allgemeine Zusendung <strong>de</strong>r Briefwahlunterlagen durchgeführt (§ 25a KWO) 3 .janein___________ Wähler, die aus offenbarem Versehen nicht in die Wählerliste aufgenommen(Anzahl)wor<strong>de</strong>n waren, sind durch einstimmigen Beschluss <strong>de</strong>s Ausschusses zur Wahl zugelassenwor<strong>de</strong>n. Ihr Name wur<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r Wählerliste nachgetragen.Folgen<strong>de</strong> Personen wur<strong>de</strong>n zur Wahl nicht zugelassen 2 :1. ______________________________________________(Name, Anschrift, Grund <strong>de</strong>r Nichtzulassung)2. ______________________________________________…(Name, Anschrift, Grund <strong>de</strong>r Nichtzulassung).3 Zutreffen<strong>de</strong>s bitte ankreuzen.


Bd. <strong>65</strong> Nr. 12 318 31. Dezember 2012Nach En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Wahlzeit wur<strong>de</strong> die Wahl für geschlossen erklärt. Nach Schluss <strong>de</strong>r Wahlwur<strong>de</strong> in öffentlicher Sitzung das Wahlergebnis ermittelt.Noch vor Öffnung <strong>de</strong>r Wahlurne wur<strong>de</strong>n die beim Ausschuss eingegangenen - einschließlich<strong>de</strong>r in die Wahlbriefkästen eingelegten 2 - Wahlbriefe geöffnet und geprüft. Wenn dieStimmabgabe insoweit gültig war, wur<strong>de</strong>n nach Vermerk <strong>de</strong>r Stimmabgabe in <strong>de</strong>rWählerliste, die amtlichen Wahlumschläge in die Wahlurne eingelegt.Nach Öffnung <strong>de</strong>r Urne wur<strong>de</strong>n die abgegebenen Wahlumschläge und Stimmzettel gezähltund mit <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r Abstimmungsvermerke in <strong>de</strong>r Wählerliste verglichen. Hierbei ergab sichfolgen<strong>de</strong> Verschie<strong>de</strong>nheit: ________________.(Differenzen zwischen abgegeben Zetteln und notierten Stimmabgaben)Sodann wur<strong>de</strong>n die Wahlumschläge geöffnet und die Stimmzettel entnommen._______________Wahlumschläge enthielten keinen Stimmzettel bzw. waren aufgrund(Anzahl)fehlerhafter Erklärungen zurückzuweisen.Nach Schluss <strong>de</strong>r Wahl kam es zu einer Unterbrechung <strong>de</strong>r Sitzung <strong>de</strong>sAusschusses. 4 Die Stimmzettel wur<strong>de</strong>n unter Verschluss und Siegel gelegt und vomVorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Ortswahlausschusses/örtlichen Wahlausschusses 2 in Verwahrunggenommen.Am ____________ wur<strong>de</strong>n die Stimmzettel wie<strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>r Verwahrung(Datum)genommen und in öffentlicher Sitzung das Wahlergebnis ermittelt.Bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Wahlergebnisses wur<strong>de</strong>n aufgrund <strong>de</strong>r Wählerliste folgen<strong>de</strong>Feststellungen getroffen:Zahl <strong>de</strong>r WahlberechtigtenPersonen, die abgestimmt habendavonWähler (m)Wählerinnen (w)Altersgruppe14-17 Jahre18-20 Jahre21-35 Jahre36-50 Jahre51-<strong>65</strong> Jahre66 Jahre undälter4 Nur falls zutreffend anzukreuzen und auszufüllen.


31. Dezember 2012 319 Bd. <strong>65</strong> Nr. 12Davon BriefwählerZahl <strong>de</strong>r Wahlbriefe ohne StimmzettellErgibt Zahl <strong>de</strong>r Stimmzettel insgesamtLan<strong>de</strong>s-syno<strong>de</strong> 2Kirchengemein<strong>de</strong>rat 2Davon wur<strong>de</strong>n ohne beson<strong>de</strong>ren Beschlussals ungültig ausgeson<strong>de</strong>rtBeson<strong>de</strong>rer Beschluss <strong>de</strong>sAusschusseswur<strong>de</strong> über die in Anlage a/b 5 aufgeführtenStimmzettel gefasst.Dabei wur<strong>de</strong>n als ungültig ausgeson<strong>de</strong>rtDabei wur<strong>de</strong>n für gültig erklärtDiese Stimmzettel sind <strong>de</strong>rr Nie<strong>de</strong>rschrift (angefügt.Zahl <strong>de</strong>r gültigen Stimmzettel insgesamt(siehe Anlage a) (siehe Anlage b)b) Auszählung <strong>de</strong>r Synodalwahl 2Von<strong>de</strong>n________________(Anzahl)abgegebenengültigenStimmenhabenerhalten:Laien:1. _________________________(Name)_________________(Stimmen)2. _________________________…(Name)_________________(Stimmen)Theologen:1. _________________________(Name)_________________(Stimmen)2. _________________________…(Name)_________________(Stimmen)5 Anlage1 zur Nie<strong>de</strong>rschrift <strong>de</strong>s Ortswahlaussschusses/örtlichen Wahlausschusses enthält mitt Bezugzur Nie<strong>de</strong>rschrift die Stimmzettelnummer, diee Aussage, ob er für ungültig erklärt wur<strong>de</strong> und weshalbo<strong>de</strong>r wieer bewertett wur<strong>de</strong> und welche Stimmen für welchen Bewerber als abgegeben angesehenwer<strong>de</strong>n.


Bd. <strong>65</strong> Nr. 12 320 31. Dezember 20122. _________________________ _________________…(Name)(Stimmen)Dem Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Ortswahlausschusses wur<strong>de</strong>n die Stimmzettel zur Verwahrung, dieNie<strong>de</strong>rschrift nebst Anlagen zur unverzüglichen Einsendung an <strong>de</strong>n Vertrauensausschussübergeben.Die Richtigkeit vorstehen<strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschrift beurkun<strong>de</strong>tDer Ortswahlausschuss 2 :Der örtliche Wahlausschuss 2 :(Unterschrift sämtlicher Mitglie<strong>de</strong>r)c) Auszählung <strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong>ratswahlFeststellung <strong>de</strong>s örtlichen Wahlausschusses 6Von <strong>de</strong>n ________________ abgegebenen gültigen Stimmen haben erhalten:(Anzahl)1. _________________________ mit _________ Stimmen(Name)(Anzahl)2. _________________________ mit _________ Stimmen(Name)(Anzahl)3. _________________________ mit _________ Stimmen(Name)(Anzahl)Dem Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Ortswahlausschusses wur<strong>de</strong>n die Stimmzettel und die Nie<strong>de</strong>rschrift<strong>de</strong>s örtlichen Wahlausschusses nebst Anlagen zur Verwahrung und Feststellung <strong>de</strong>sWahlergebnisses übergeben.Die Richtigkeit vorstehen<strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschrift beurkun<strong>de</strong>tDer örtliche Wahlausschuss:(Unterschrift sämtlicher Mitglie<strong>de</strong>r)Feststellung <strong>de</strong>s Ortswahlausschusses 7Von <strong>de</strong>n ________________ abgegebenen gültigen Stimmen haben erhalten:(Anzahl)1. _________________________ mit _________ Stimmen(Name)(Anzahl)6 Nur vom örtlichen Wahlausschuss auszufüllen.7 Nur vom Ortswahlausschuss auszufüllen.


31. Dezember 2012 321 Bd. <strong>65</strong> Nr. 123. _________________________ mit _________ Stimmen(Name)(Anzahl)Der Ortswahlausschuss stellte fest, dass damit folgen<strong>de</strong> Wahlbewerber als gewählt zubetrachten sind:1. _________________________(Name)2. _________________________(Name)3. _________________________(Name)…Der Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Ortswahlausschusses nahm die Stimmzettel und die Nie<strong>de</strong>rschrift nebstAnlagen in Verwahrung.Die Richtigkeit vorstehen<strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschrift beurkun<strong>de</strong>tDer Ortswahlausschuss:(Unterschrift sämtlicher Mitglie<strong>de</strong>r)Anlage a/b 2 zur Nie<strong>de</strong>rschrift <strong>de</strong>s Ortwahlausschusses/örtlichen Wahlausschusses 2 :Beson<strong>de</strong>rer Beschluss über Stimmzettel zur Synodalwahl/Kirchengemein<strong>de</strong>ratswahl 2wur<strong>de</strong> wie folgt gefasst:a) für ungültig erklärt: Stimmzettel Nr. ; Grund:Stimmzettel Nr. ;…Grund:…b) wie folgt bewertet: Stimmzettel Nr. ; Stimme(n) fürStimme(n) für …Stimmzettel Nr. ;Stimme(n) fürStimme(n) für ………


Bd. <strong>65</strong> Nr. 12 322 31. Dezember 2012Anlage 10(zu §§ 25 und 26 KWO und Nummer 76 AWO)Briefwahlschein auf Antrag (wenn keine allgemeine Zusendung <strong>de</strong>r Briefwahlunterlagennach § 25a KWO erfolgt).Briefwahlscheinfür die kirchlichen Wahlen zur Lan<strong>de</strong>ssyno<strong>de</strong> imWahlkreis _________________________ und zum Kirchengemein<strong>de</strong>rat in <strong>de</strong>r(Bezeichnung, vgl. § 38 KWO)Kirchengemein<strong>de</strong> _________________________ jeweils im Abstimmungsbezirk(Name)_______________________ Lfd. Nummer <strong>de</strong>r Wählerliste _______________________(Abstimmungsbezirk/Teilort/Wohnbezirk)(Nummer)Herr/Fraugeb. amwohnhaft____________________________________________________________(Name)____________________(Geburtsdatum)_____________________________________________________________(Anschrift)kann mit diesem Briefwahlschein an <strong>de</strong>n angegebenen Wahlen im genannten Abstimmungsbezirkdurch B r i e f w a h l teilnehmen.(Stempel)___________________________(Ort, Datum)_________________________________________(Unterschrift eines Mitglieds <strong>de</strong>s Ortswahlausschusses)Versicherung <strong>de</strong>r persönlichen KennzeichnungIch versichere, dass ich <strong>de</strong>n (die) beiliegen<strong>de</strong>n Stimmzettel persönlich gekennzeichnet habe._______________________ _____________________(Ort, Datum)(Unterschrift Briefwähler)ODER:Versicherung <strong>de</strong>r HilfspersonIch __________________________versichere, dass ich <strong>de</strong>n (die) beiliegen<strong>de</strong>n Stimmzettel(Name <strong>de</strong>r volljährigen Hilfsperson in Druckbuchstaben)nach <strong>de</strong>n Weisungen <strong>de</strong>s Wählers gekennzeichnet habe._______________________ _____________________(Ort, Datum)(Unterschrift Hilfsperson)


31. Dezember 2012 323 Bd. <strong>65</strong> Nr. 12HINWEIS: Ohne Unterschrift ist die Stimmabgabe ungültig!Hinweise für die BriefwahlDer Briefwähler1. kennzeichnet persönlich auf <strong>de</strong>m S t i m m z e t t e l, wen er wählen will;2. legt <strong>de</strong>n gekennzeichneten Stimmzettel in <strong>de</strong>n amtlichen Wahlumschlag undverschließt ihn;3. unterschreibt auf <strong>de</strong>m B r i e f w a h l s c h e i n die vorgedruckte Versicherung überdie persönliche Kennzeichnung <strong>de</strong>s Stimmzettels;4. steckt <strong>de</strong>n amtlichen Wahlumschlag und <strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>r Versicherung versehenenB r i e f w a h l s c h e i n in <strong>de</strong>n Wahlbriefumschlag und5. übermittelt diesen verschlossen <strong>de</strong>m Ortswahlausschuss____________________________(Adresse geschäftsführen<strong>de</strong>s Pfarramt)durch die Post (bitte ausreichend frankieren) o<strong>de</strong>r auf an<strong>de</strong>re Weise.Die Stimmabgabe ist nur gültig, wenn <strong>de</strong>r Wahlbrief spätestens am Wahltag bis zum En<strong>de</strong><strong>de</strong>r bekannt gemachten Wahlzeit beim Ortswahlausschuss eingeht. Bei mehrerenAbstimmungsbezirken nehmen auch örtliche Wahlausschüsse die Wahlbriefe entgegen.Ebenso können Wahlbriefe in <strong>de</strong>n bekannt gemachten Zeiten und an <strong>de</strong>n bekanntgemachten Orten in die Wahlbriefkästen eingeworfen wer<strong>de</strong>n 1 . Bitte geben Sie <strong>de</strong>nausreichend frankierten Wahlbrief rechtzeitig (spätestens am dritten Werktag vor <strong>de</strong>r Wahl)zur Post o<strong>de</strong>r geben Sie ihn rechtzeitig beim Ortswahlausschuss (Adresse <strong>de</strong>sgeschäftsführen<strong>de</strong>n Pfarramtes) ab._____________________1Unzutreffen<strong>de</strong>s bitte streichen


Bd. <strong>65</strong> Nr. 12 324 31. Dezember 2012(Rückseite)Schaubild zur Rücksendung <strong>de</strong>r Unterlagenbei allgemeiner Zusendung <strong>de</strong>r BriefwahlunterlagenAusgefüllte(r)AusgefüllterStimmzettelStimmzettelAusgefüllte(r)AusgefüllterStimmzettelStimmzettelAmtlicherWahlumschlagDen Wahlumschlagverschließen.Briefwahlscheinmit unterschriebenerVersicherung <strong>de</strong>rpersönlichenKennzeichnung o<strong>de</strong>rVersicherung <strong>de</strong>rHilfsperson+verschlossenAmtlicherWahlumschlagmit Stimmzettel(n)BriefwahlumschlagAn <strong>de</strong>nOrtswahlausschuss(Adresse <strong>de</strong>sgeschäftsführen<strong>de</strong>nPfarramtes)DenBriefwahlumschlagzukleben.Bitte geben Sie <strong>de</strong>n Briefwahlumschlag rechtzeitig zur Post (bitte ausreichendfrankieren) o<strong>de</strong>r geben Sie ihn rechtzeitig beim Ortswahlausschuss (Adresse <strong>de</strong>sgeschäftsführen<strong>de</strong>n Pfarramtes) ab. Er muss spätestens zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Wahlzeitvorliegen.


31. Dezember 2012 325 Bd. <strong>65</strong> Nr. 12Anlage 11(zu § 51 KWO und Nummern 130 und 149 AWO)Stimmzettel für die Wahl zur Lan<strong>de</strong>ssyno<strong>de</strong>im Wahlkreis_______________________________(Bezeichnung, vgl. § 38 KWO)am_______________________________(Datum)ggf. Hinweis: Die Reihenfolge <strong>de</strong>r Wahlvorschläge wur<strong>de</strong> durch das Los bestimmt.LAIENTheologen____ StimmenSie haben für Laieninsgesamt _____ Stimmen.Sie können Bewerbern eineStimme ((1) o<strong>de</strong>r (x)) o<strong>de</strong>rzwei Stimmen ((2) o<strong>de</strong>r (XX))geben.____ StimmenSie haben für Theologen_____ Stimme(n).Ggf.: Sie können Bewerberneine Stimme ((1) o<strong>de</strong>r (x)) o<strong>de</strong>rzwei Stimmen ((2) o<strong>de</strong>r (XX))geben. 1)Wahlvorschlag I: _________________________ ________________________________(Name, (Haupt-)Beruf o<strong>de</strong>r Dienstbezeichnung, Wohnort) ________________________________(Name, (Haupt-)Beruf o<strong>de</strong>r Dienstbezeichnung, Wohnort) ________________________________(Name, (Haupt-)Beruf o<strong>de</strong>r Dienstbezeichnung, Wohnort)… ________________________________(Name, (Haupt-)Beruf o<strong>de</strong>r Dienstbezeichnung, Wohnort)…Wahlvorschlag II: _________________________ ________________________________(Name, (Haupt-)Beruf o<strong>de</strong>r Dienstbezeichnung, Wohnort) ________________________________(Name, (Haupt-)Beruf o<strong>de</strong>r Dienstbezeichnung, Wohnort) ________________________________(Name, (Haupt-)Beruf o<strong>de</strong>r Dienstbezeichnung, Wohnort)… ________________________________(Name, (Haupt-)Beruf o<strong>de</strong>r Dienstbezeichnung, Wohnort)…1) Unzutreffen<strong>de</strong>s bitte streichen


Bd. <strong>65</strong> Nr. 12 326 31. Dezember 2012(zu § 55 KWO und Nummer 156 AWO)Anlage 12Wahlkreis ________________________________________________(Bezeichnung, vgl. § 38 KWO)___________________________(Ort, Datum)Nie<strong>de</strong>rschrift <strong>de</strong>s Vertrauensausschussesüber die Feststellung <strong>de</strong>s Ergebnisses <strong>de</strong>r Wahlen zur Lan<strong>de</strong>ssyno<strong>de</strong>.Der Vertrauensausschuss besteht aus <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n, von <strong>de</strong>n Bezirkssyno<strong>de</strong>n <strong>de</strong>sWahlkreises gewählten Personen, die nach § 42 Abs. 5 KWO verpflichtet wur<strong>de</strong>n:1. Vorsitzen<strong>de</strong>r:_______________________(Name)Kirchenbezirk: _______________________(Name)2. _______________________ Kirchenbezirk: _______________________(Name)(Name)3. _______________________ Kirchenbezirk: _______________________(Name)(Name)…Stellvertreter:…1. _______________________ Kirchenbezirk: _______________________(Name)(Name)2. _______________________ Kirchenbezirk: _______________________(Name)(Name)Der Vertrauensausschuss hat sich heute in öffentlicher Sitzung zur Feststellung <strong>de</strong>sWahlergebnisses im Wahlkreis versammelt. Anwesend sind _____ (min<strong>de</strong>stens zwei Drittel<strong>de</strong>rMitglie<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Stellvertreter).(Anzahl)Zu Beginn wur<strong>de</strong> festgestellt, dass von sämtlichen Kirchengemein<strong>de</strong>n und Abstimmungsbezirken<strong>de</strong>s Wahlkreises die Wahlnie<strong>de</strong>rschriften vorliegen. Die Prüfung <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschriftenaus sämtlichen Abstimmungsbezirken hat keine - folgen<strong>de</strong> Beanstandung 1 ergeben:Unter Zugrun<strong>de</strong>legung <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Wahlnie<strong>de</strong>rschriften <strong>de</strong>r Abstimmungsbezirke enthaltenenErgebnisse ist folgen<strong>de</strong>s Gesamtergebnis im Wahlkreis festgestellt wor<strong>de</strong>n:______________________________________1 Unzutreffen<strong>de</strong>s bitte streichen.


31. Dezember 2012 327 Bd. <strong>65</strong> Nr. 12Zahl <strong>de</strong>r WahlberechtigtenPersonen, die abgestimmt habendavonWähler (m)Wählerinnen (w)Altersgruppe14-17 Jahre18-20 Jahre21-35 Jahre36-50 Jahre51-<strong>65</strong> Jahre66 Jahre undälterDavon BriefwählerZahl <strong>de</strong>r Wahlbriefe ohne StimmzettelErgibt Zahl <strong>de</strong>r Stimmzettel insgesamtZahl <strong>de</strong>r gültigen Stimmzettel insgesamtVon <strong>de</strong>n _______ abgegebenen gültigen Stimmen haben erhalten:(Anzahl)als Laien1. ____________________________ ________________ Stimmen(Name)(Anzahl)____________________________ ____________________________(Geburtsdatum)(Beruf)_________________________________________________________(Anschrift)2. ____________________________ ________________ Stimmen(Name)(Anzahl)____________________________ ____________________________(Geburtsdatum)(Beruf)_________________________________________________________(Anschrift)…als Theologen1. ____________________________ ________________ Stimmen(Name)(Anzahl)


Bd. <strong>65</strong> Nr. 12 328 31. Dezember 2012____________________________ ____________________________(Geburtsdatum)(Beruf)_________________________________________________________(Anschrift)…Sonach sind als gewählt zu betrachten:als Laien:…als Theologen1. ____________________________(Name)2. ____________________________(Name)1. ____________________________(Name)…Als Ersatzmitglie<strong>de</strong>r sind in <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Reihenfolge als gewählt zu betrachten:Als Laien:1. ____________________________(Name)…als Theologen:1. ____________________________(Name)…Der Vertrauensausschuss beschließt:1. <strong>de</strong>m Evang. Oberkirchenrat das Wahlergebnis alsbald mitzuteilen und eine beglaubigteAbschrift vorstehen<strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschrift zu übersen<strong>de</strong>n;2. das Wahlergebnis <strong>de</strong>n Pfarrämtern zur Bekanntgabe in sämtlichen Kirchen <strong>de</strong>sWahlkreises mitzuteilen;3. <strong>de</strong>n gewählten Synodalen und Ersatzmitglie<strong>de</strong>rn eine Wahlurkun<strong>de</strong> auszustellen,nach<strong>de</strong>m sie die Annahme <strong>de</strong>r Wahl erklärt haben.(Stempel)Die Richtigkeit vorstehen<strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschrift beurkun<strong>de</strong>tDer Vertrauensausschuss(Unterschrift sämtlicher Mitglie<strong>de</strong>r)


31. Dezember 2012 329 Bd. <strong>65</strong> Nr. 12(zu § 56 KWO und Nummer 161 AWO)Anlage 13Urkun<strong>de</strong>über die Wahl zur Lan<strong>de</strong>ssyno<strong>de</strong>Bei <strong>de</strong>r am ___________ im Wahlkreis _____________________(Datum)(Bezeichnung, vgl. § 38 KWO)vorgenommenen Wahl zur Lan<strong>de</strong>ssyno<strong>de</strong> ist nach <strong>de</strong>r heute vorgenommenen Feststellung<strong>de</strong>s Wahlergebnisseszum Synodalen 1 - als Laie - Theologe 1zum Ersatzmitglied 1 - als Laie - Theologe 1 anerster 1 , zweiter, dritter Stelle gewählt wor<strong>de</strong>n:______________________(Vor- und Zuname)________________________(Anschrift)______________________________(Beruf)_____________________________(Geburtstag)___________________________(Ort, Datum)______________________________(Unterschrift)(Stempel)HINWEIS: Die Urkun<strong>de</strong> verbleibt bei <strong>de</strong>n gewählten Synodalen.__________________________________________1 Unzutreffen<strong>de</strong>s bitte streichen.


Bd. <strong>65</strong> Nr. 12 330 31. Dezember 2012Verordnung <strong>de</strong>s Oberkirchenrats zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Durchführungsverordnungzur Haushaltsordnung und <strong>de</strong>r Verordnung <strong>de</strong>s Oberkirchenratszur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnungvom 23. Oktober 2012 AZ 13.100-3 Nr. 205Gemäß § 16 in Verbindung mit § 86 Haushaltsordnung vom 14. November 2006 (<strong>Abl</strong>. 62 S. 181), die zuletzt durchKirchliches Gesetz vom 22. Dezember 2009 (<strong>Abl</strong>. 64 S. 67) geän<strong>de</strong>rt wur<strong>de</strong>, wird verordnet:Artikel 1Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Durchführungsverordnung zur HaushaltsordnungAnlage 5 <strong>de</strong>r Durchführungsverordnung zur Haushaltsordnung vom 14. November 2006 (<strong>Abl</strong>. 62 S. 181), zuletztgeän<strong>de</strong>rt durch Verordnung vom 22. Dezember 2009 (<strong>Abl</strong>. 64 S. 67), erhält folgen<strong>de</strong> Fassung:Anlage 5 zu Nr. 13 a DVO HHOKaufmännischer Rahmenkontenplanfür Bildungseinrichtungen und Wirtschaftsbetriebe <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>skircheX = Pflichtkonto für kaufmännisch buchen<strong>de</strong> Einrichtungen <strong>de</strong>r ELKKontenklasse in WürttembergKontengruppe X = EKD-PflichtkontoKonto Kontoname Bilanz / GuV0 Aktiva / Anlagevermögen Bilanz (Aktiva)00 X X Ausgleichsposten/Ingangsetzung Geschäftsbetrieb Bilanz (Aktiva)001000 Ausgleichsposten Rechnungsumstellung Bilanz (Aktiva)003000 Ingangsetzung und Erweiterung Geschäftsbetrieb Bilanz (Aktiva)01 X X Immaterielle Vermögensgegenstän<strong>de</strong> Bilanz (Aktiva)011000 X Immaterielle Vermögensgegenstän<strong>de</strong> Bilanz (Aktiva)012000 X Lizenzen (auch Software) Bilanz (Aktiva)013000 X Urheber- und Nutzungsrechte Bilanz (Aktiva)014000 X Geschäfts- o<strong>de</strong>r Firmenwert Bilanz (Aktiva)015000 X Geleistete Anzahlungen Bilanz (Aktiva)02 X X Nicht realisierbare unbebaute Grundstücke,Bilanz (Aktiva)grundstücksgleiche Rechte und Grundstücke mit frem<strong>de</strong>nBauten021000 X Nicht realisierbare unbebaute Grundstücke Bilanz (Aktiva)022000 X Nicht realisierbare grundstücksgleiche Rechte Bilanz (Aktiva)023000 X Nicht realisierbare Grundstücke mit frem<strong>de</strong>n Bauten Bilanz (Aktiva)03 X X Nicht realisierbare bebaute Grundstücke und Bauten auf Bilanz (Aktiva)frem<strong>de</strong>n Grundstücken031000 X Nicht realisierbare Betriebsbauten und Außenanlagen Bilanz (Aktiva)032000 X Nicht realisierbare Betriebsbauten und Außenanlagen auf Bilanz (Aktiva)frem<strong>de</strong>n Grundstücken04 X X Nicht realisierbare Glocken, Orgeln, Technische Anlagenund Maschinen, Kulturgüter etc., sowie Anlagen im Bauund geleistete AnzahlungenBilanz (Aktiva)041000 X X Glocken, Orgeln, Technische Anlagen, Maschinen in nicht Bilanz (Aktiva)realisierbaren Bauten042000 X X Kulturgüter, Kunstwerke, beson<strong>de</strong>re sakrale o<strong>de</strong>r liturgische Bilanz (Aktiva)Gegenstän<strong>de</strong>043000 X X Nicht realisierbare Anlagen im Bau Bilanz (Aktiva)044000 X X Geleistete Anzahlungen auf nicht realisierbaresSachanlagevermögenBilanz (Aktiva)


31. Dezember 2012 331 Bd. <strong>65</strong> Nr. 1205 X X Realisierbare unbebaute Grundstücke, grundstücksgleiche Bilanz (Aktiva)Rechte und Grundstücke mit frem<strong>de</strong>n Bauten051000 X Realisierbare unbebaute Grundstücke Bilanz (Aktiva)052000 X Realisierbare grundstücksgleiche Rechte Bilanz (Aktiva)053000 X Grundstücke mit frem<strong>de</strong>n Bauten Bilanz (Aktiva)06 X X Realisierbare bebaute Grundstücke und Bauten auf Bilanz (Aktiva)frem<strong>de</strong>n Grundstücken061000 X Realisierbare Betriebsbauten und Außenanlagen Bilanz (Aktiva)061100 X Realisierbare Grundstücke mit Betriebsbauten Bilanz (Aktiva)061200 X Realisierbare Betriebsbauten Bilanz (Aktiva)061300 X Realisierbare Außenanlagen und Grünflächen (Betriebsbauten) Bilanz (Aktiva)062000 X Realisierbare Wohnbauten und Außenanlagen Bilanz (Aktiva)062100 X Realisierbare Grundstücke mit Wohnbauten Bilanz (Aktiva)062200 X Realisierbare Wohnbauten Bilanz (Aktiva)062300 X Realisierbare Außenanlagen und Grünflächen (Wohnbauten) Bilanz (Aktiva)063000 X Realisierbare Betriebsbauten und Außenanlagen auf frem<strong>de</strong>n Bilanz (Aktiva)Grundstücken063100 X Realisierbare Betriebsbauten auf frem<strong>de</strong>n Grundstücken Bilanz (Aktiva)063200 X Realisierbare Außenanlagen auf frem<strong>de</strong>n Grundstücken Bilanz (Aktiva)(Betriebsbauten)064000 X Realisierbare Wohnbauten und Außenanlagen auf frem<strong>de</strong>n Bilanz (Aktiva)Grundstücken064100 X Realisierbare Wohnbauten auf frem<strong>de</strong>n Grundstücken Bilanz (Aktiva)064200 X Realisierbare Außenanlagen auf frem<strong>de</strong>n Grundstücken Bilanz (Aktiva)(Wohnbauten)0<strong>65</strong>000 X Um- und Einbauten in frem<strong>de</strong> Gebäu<strong>de</strong> (Mietereinbauten) Bilanz (Aktiva)07 X X Realisierbare Technische Anlagen etc. Bilanz (Aktiva)071000 X X Anlagen, Maschinen in Bauten Bilanz (Aktiva)072000 X X Einrichtung und Ausstattung Bilanz (Aktiva)073000 X X Fahrzeuge Bilanz (Aktiva)075000 X X Realisierbare Anlagen im Bau Bilanz (Aktiva)076000 X X Geleistete Anzahlungen auf realisierbares Sachvermögen Bilanz (Aktiva)08 X X Son<strong>de</strong>r- und Treuhandvermögen Bilanz (Aktiva)09 X X Finanzanlagen Bilanz (Aktiva)091000 X X Finanzanlagen vom Kapital, Rücklagen und Rückstellungen Bilanz (Aktiva)091100 X Finanzanlagen vom Kapital Bilanz (Aktiva)091200 X Finanzanlagen zur Deckung Rücklagen Bilanz (Aktiva)091300 X Finanzanlagen zur Deckung Rückstellungen Bilanz (Aktiva)092000 X X Absicherung von Versorgungslasten Bilanz (Aktiva)094000 X X Beteiligungen Bilanz (Aktiva)094100 X Mehrheitsbeteiligungen Bilanz (Aktiva)095000 X X Ausleihungen Bilanz (Aktiva)095100 X Ausleihungen innerhalb Kirche Bilanz (Aktiva)095200 X Ausleihungen außerhalb Kirche Bilanz (Aktiva)095300 X Sonstige Ausleihungen Bilanz (Aktiva)099000 X X Sonstige Finanzanlagen Bilanz (Aktiva)1 Aktiva / Umlaufvermögen und Rechnungsabgrenzung Bilanz (Aktiva)10 X X Vorräte Bilanz (Aktiva)101000 X Hilfs- und Betriebsstoffvorräte Bilanz (Aktiva)103000 X Warenvorräte Bilanz (Aktiva)105000 X Sonstige Han<strong>de</strong>lswaren Bilanz (Aktiva)106000 X Geleistete Anzahlungen Bilanz (Aktiva)12 X X For<strong>de</strong>rungen aus öffentlicher und nichtöffentlicher Bilanz (Aktiva)För<strong>de</strong>rung121000 X X For<strong>de</strong>rungen aus öffentlichem Investzuschuss Bilanz (Aktiva)122000 X X For<strong>de</strong>rungen aus nichtöffentlichem Investzuschuss Bilanz (Aktiva)


Bd. <strong>65</strong> Nr. 12 332 31. Dezember 2012128000 X X For<strong>de</strong>rungen aus sonstiger öffentlicher För<strong>de</strong>rung Bilanz (Aktiva)129000 X X For<strong>de</strong>rungen aus sonstiger nichtöffentlicher För<strong>de</strong>rung Bilanz (Aktiva)13 X X For<strong>de</strong>rungen an Kirche und Einrichtungen Bilanz (Aktiva)14 X X For<strong>de</strong>rungen aus Lieferungen und Leistungen Bilanz (Aktiva)141000 X For<strong>de</strong>rungen Lieferung und Leistung Bilanz (Aktiva)142000 X Zweifelhafte For<strong>de</strong>rungen Lieferung und Leistung Bilanz (Aktiva)143000 X Pauschwertberichtigung For<strong>de</strong>rungen Bilanz (Aktiva)144000 X Einzelwertberichtigung For<strong>de</strong>rungen Bilanz (Aktiva)145000 X For<strong>de</strong>rungen gegenüber verbun<strong>de</strong>nen Unternehmen Bilanz (Aktiva)15 X X Sonstige For<strong>de</strong>rungen und Vermögensgegenstän<strong>de</strong>n Bilanz (Aktiva)151000 X Vorschüsse Bilanz (Aktiva)151100 X Handvorschüsse Bilanz (Aktiva)151200 X Vorschüsse auf Abrechnungen Bilanz (Aktiva)151300 X For<strong>de</strong>rungen Durchlaufen<strong>de</strong> Posten / Anlagevermögen Bilanz (Aktiva)151900 X Sonstige Vorschüsse Bilanz (Aktiva)152000 X Vorsteuer Bilanz (Aktiva)153000 X Sonstige For<strong>de</strong>rungen gegenüber Finanzamt Bilanz (Aktiva)153100 X Umsatzsteuerfor<strong>de</strong>rungen Bilanz (Aktiva)154000 X For<strong>de</strong>rungen gegen Mitarbeiter Bilanz (Aktiva)154100 X For<strong>de</strong>rungen gegenüber Vorstand und Geschäftsführung Bilanz (Aktiva)154200 X For<strong>de</strong>rungen gegenüber Personal Bilanz (Aktiva)155000 X For<strong>de</strong>rungen gegenüber Sozialversicherung Bilanz (Aktiva)156000 X For<strong>de</strong>rungen aus Staatsleistungen Bilanz (Aktiva)157000 X Kautionen Bilanz (Aktiva)158000 X Darlehen Bilanz (Aktiva)159000 X Sonstige Vermögensgegenstän<strong>de</strong> und For<strong>de</strong>rungen Bilanz (Aktiva)16 X X Wertpapiere <strong>de</strong>s Umlaufvermögens Bilanz (Aktiva)161000 X Geldanlagen bei zentral verwalteten Finanzanlagen Bilanz (Aktiva)169000 X Sonstige Wertpapiere <strong>de</strong>s Umlaufvermögens Bilanz (Aktiva)17 X X Kassenbestand und Bankguthaben Bilanz (Aktiva)171000 X Kassenbestand Bilanz (Aktiva)172000 X Guthaben bei Kassengemeinschaft Bilanz (Aktiva)178000 X Kurzfristige Finanzmittelanlagen Bilanz (Aktiva)179000 X Geldtransit Bilanz (Aktiva)18 X X Aktive Rechnungsabgrenzungsposten Bilanz (Aktiva)181000 X Aktive Rechnungsabgrenzungsposten Bilanz (Aktiva)182000 X Damnum / Disagio Bilanz (Aktiva)183000 X Abgrenzung latente Steuern Bilanz (Aktiva)19 X X Nicht durch Reinvermögen ge<strong>de</strong>ckter Fehlbetrag und Bilanz (Aktiva)Ausgleichsposten191000 X Ausgleichsposten nach Pflegebuchführungsverordnung Bilanz (Aktiva)192000 X Nicht durch Reinvermögen ge<strong>de</strong>ckter Fehlbetrag Bilanz (Aktiva)2 Passiva / Reinvermögen, Son<strong>de</strong>rposten,Bilanz (Passive)Rückstellungen20 X X Vermögensgrundbestand / Kapital Bilanz (Passiva)201000 X X Vermögensgrundstock Bilanz (Passiva)202000 X X Stiftungskapital (bei rechtlich selbständigen Stiftungen) Bilanz (Passiva)203000 X X Deckungslücke Substanzerhaltungsrücklage Bilanz (Passiva)204000 X Kapitalrücklage Bilanz (Passiva)205000 X Gewinnrücklagen Bilanz (Passiva)205100 X Gesetzliche Rücklage Bilanz (Passiva)205200 X Rücklage für eigene Anteile Bilanz (Passiva)205300 X Satzungsmäßige Rücklage Bilanz (Passiva)205400 X An<strong>de</strong>re Gewinnrücklagen Bilanz (Passiva)21 X X Pflichtrücklagen Bilanz (Passiva)211000 X X Betriebsmittelrücklage Bilanz (Passiva)


31. Dezember 2012 333 Bd. <strong>65</strong> Nr. 12214000 X X Bürgschaftssicherungsrücklage Bilanz (Passiva)215000 X X Tilgungsrücklage Bilanz (Passiva)216000 X X Pflichtrücklagen aufgrund nichtkirchlicher Bestimmungen Bilanz (Passiva)217000 X X Satzungsmäßige Rücklage (nicht Gewinnrücklage) Bilanz (Passiva)219000 X X Sonstige Pflichtrücklagen Bilanz (Passiva)22 X X Budgetrücklagen, Kollekten und weitere Rücklagen Bilanz (Passiva)221000 X Budgetrücklagen Bilanz (Passiva)222000 X Kollekten Bilanz (Passiva)223000 X Weitere Rücklagen Bilanz (Passiva)223100 X Personalrücklagen Bilanz (Passiva)223200 X Baurücklagen Bilanz (Passiva)223300 X Gebäu<strong>de</strong>unterhaltungs-Rücklage Bilanz (Passiva)223400 X Rücklagen für Ausstattung Bilanz (Passiva)223500 X Rücklagen für diakonische Zwecke Bilanz (Passiva)223900 X Rücklagen für sonstige Zwecke Bilanz (Passiva)23 X X Korrekturposten für Rücklagen Bilanz (Passiva)231000 X Korrekturposten für Wertschwankungen Bilanz (Passiva)232000 X Innere Darlehen Bilanz (Passiva)24 X X Zweckgebun<strong>de</strong>ne Haushaltsreste, gegebenenfallsBilanz (Passiva)Haushaltsvorgriffe241000 X Anspruch an künftige Haushaltswirtschaft Bilanz (Passiva)25 X X Ergebnisvortrag Bilanz (Passiva)251000 X Gewinnvortrag vor Verwendung Bilanz (Passiva)252000 X Verlustvortrag vor Verwendung Bilanz (Passiva)253000 X Vortrag auf neue Rechnung Bilanz (Passiva)26 X X Bilanzergebnis Bilanz (Passiva)27 X X Son<strong>de</strong>rposten Bilanz (Passiva)271000 X X Son<strong>de</strong>rposten aus erhaltenem Investitionszuschuss aus <strong>de</strong>r Bilanz (Passiva)eigenen Lan<strong>de</strong>skirche272000 X X Son<strong>de</strong>rposten aus erhaltenem Investitionszuschuss innerhalb Bilanz (Passiva)<strong>de</strong>r EKD (außerhalb <strong>de</strong>r eigenen Lan<strong>de</strong>skirche)273000 X X Son<strong>de</strong>rposten aus erhaltenem Investitionszuschuss von Bilanz (Passiva)selbständigen evangelischen Diensten, Werken undEinrichtungen274000 X X Son<strong>de</strong>rposten aus erhaltenem Investitionszuschuss von Bilanz (Passiva)Sonstigen im kirchlichen Bereich275000 X X Son<strong>de</strong>rposten aus erhaltenem Investitionszuschuss von Dritten Bilanz (Passiva)276000 X X Son<strong>de</strong>rposten für Verpflichtungen gegenüber Son<strong>de</strong>rvermögen Bilanz (Passiva)277000 X X Son<strong>de</strong>rposten für Spen<strong>de</strong>n, etc. Bilanz (Passiva)<strong>279</strong>000 X X Sonstige Son<strong>de</strong>rposten Bilanz (Passiva)28 X X Verpflichtungen gegenüber Treuhandvermögen Bilanz (Passiva)29 X X Rückstellungen Bilanz (Passiva)291000 X X Versorgungsrückstellungen Bilanz (Passiva)292000 X X Clearingrückstellungen Bilanz (Passiva)294000 X X Sonstige Rückstellungen Bilanz (Passiva)294200 X Rückstellung Prüfungsgebühren Bilanz (Passiva)294500 X Rückstellung Reisekosten Bilanz (Passiva)294600 X Rückstellung Überstun<strong>de</strong>n Bilanz (Passiva)294700 X Rückstellung Urlaub Bilanz (Passiva)294900 X Weitere sonstige Rückstellungen Bilanz (Passiva)3 Passiva / Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzung Bilanz (Passiva)32 X X Verbindlichkeiten För<strong>de</strong>rung Bilanz (Passiva)321000 X Verbindlichkeiten aus öffentlicher För<strong>de</strong>rung Bilanz (Passiva)322000 X Verbindlichkeiten aus nichtöffentlicher För<strong>de</strong>rung Bilanz (Passiva)33 X X Verbindlichkeiten gegenüber kirchlichen Körperschaften Bilanz (Passiva)331000 X Verbindlichkeiten aus zentral verwalteten Finanzanlagen Bilanz (Passiva)


Bd. <strong>65</strong> Nr. 12 334 31. Dezember 2012332000 X Verbindlichkeiten aus Kassengemeinschaften Bilanz (Passiva)339000 X Sonstige Verbindlichkeiten gegenüber kirchlichenBilanz (Passiva)Körperschaften34 X X Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung Bilanz (Passiva)341000 X Verbindlichkeiten gegenüber verbun<strong>de</strong>nen Unternehmen Bilanz (Passiva)35 X X Darlehensverbindlichkeiten Bilanz (Passiva)351000 X Darlehensverbindlichkeiten gegen Kreditinstitute Bilanz (Passiva)352000 X Darlehensverbindlichkeiten gegenüber öffentlich-rechtlichen Bilanz (Passiva)Körperschaften359000 X Darlehensverbindlichkeiten gegenüber sonstiger Dritte Bilanz (Passiva)36 X X Sonstige Verbindlichkeiten, Verwahrgel<strong>de</strong>r Bilanz (Passiva)361000 X Verwahrgel<strong>de</strong>r Bilanz (Passiva)362000 X Umsatzsteuer Bilanz (Passiva)362100 X Umsatzsteuer 0% Bilanz (Passiva)362200 X Umsatzsteuer 7% Bilanz (Passiva)362300 X Umsatzsteuer 19% Bilanz (Passiva)363000 X Sonstige Verbindlichkeiten gegenüber Finanzamt Bilanz (Passiva)364000 X Verbindlichkeiten gegenüber Mitarbeitern Bilanz (Passiva)3<strong>65</strong>000 X Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherung Bilanz (Passiva)366000 X Verbindlichkeiten gegenüber Zusatzversorgung Bilanz (Passiva)367000 X Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen Bilanz (Passiva)369000 X Sonstige Verbindlichkeiten Bilanz (Passiva)38 X X Passive Rechnungsabgrenzungsposten Bilanz (Passiva)39 X X Sonstige rechtliche Bilanzierungshilfen Bilanz (Passiva)391000 X Ausgleichsposten aus Darlehensför<strong>de</strong>rung Bilanz (Passiva)4 und 5 Erträge GuV (Erträge)40 X X Erträge aus kirchlichen Aufgaben GuV (Erträge)401000 X Erträge aus <strong>de</strong>r Erbringung von kirchlichen Diensten GuV (Erträge)401100 X Gebühren für Amtshandlungen GuV (Erträge)401200 X Schulgeld GuV (Erträge)401300 X Elternbeiträge GuV (Erträge)401400 X Eintrittsgel<strong>de</strong>r, Besichtigungsgebühren von Kirchen und GuV (Erträge)ähnlichen401500 X Entgelte aus kirchlich-hoheitlichen Tagungen GuV (Erträge)401600 X Grabpflegeentgelte GuV (Erträge)401700 X Gebühren für Archivnutzung GuV (Erträge)401800 X Unterkunft und Verpflegung kirchlich-hoheitlicher Tagungen GuV (Erträge)403000 X Verkaufserträge aus kirchlichen Aufgaben GuV (Erträge)403100 X Erträge aus Veröffentlichungen in kirchlichem Schriftgut GuV (Erträge)403200 X Erträge aus <strong>de</strong>m Vertrieb von kirchlichen Schriften GuV (Erträge)409000 X Sonstige Erträge aus kirchlichen Aufgaben GuV (Erträge)41 X X Umsatzerträge GuV (Erträge)411000 X Unterkunft 7% Umsatzsteuer GuV (Erträge)412000 X Verpflegung GuV (Erträge)413000 X Beherbergungsumsätze auswärtige Unterbringung GuV (Erträge)414000 X Sonstige Warenumsätze GuV (Erträge)415000 X Verkauf von Medien GuV (Erträge)416000 X Entgelte aus nicht hoheitliche Tagungen GuV (Erträge)417000 X Vermietung Räume, Medien und Personal GuV (Erträge)419000 X Sonstige Umsatzerlöse GuV (Erträge)42 X X Erträge aus Grundvermögen und Rechten GuV (Erträge)421000 X Mieterträge GuV (Erträge)422000 X Dienstwohnungsvergütungen GuV (Erträge)423000 X Pachterträge GuV (Erträge)424000 X Erbbauzinserträge GuV (Erträge)426000 X Nutzungsentschädigungen GuV (Erträge)


31. Dezember 2012 335 Bd. <strong>65</strong> Nr. 12427000 X Sonstige Erträge Grundvermögen und Rechten GuV (Erträge)43 X X Erträge Ersatz und Erstattung GuV (Erträge)431000 X X Ersatz aus <strong>de</strong>r eigenen Lan<strong>de</strong>skirche GuV (Erträge)431100 Mieteinnahme Personal GuV (Erträge)432000 X X Ersatz EKD (außerhalb eigene Lan<strong>de</strong>skirche) GuV (Erträge)433000 X X Ersatz selbstständige evangelische Dienste etc. GuV (Erträge)433100 X Ersatz von <strong>de</strong>r Diakonie GuV (Erträge)433200 X Ersatz an<strong>de</strong>re selbstständige Dienste etc. GuV (Erträge)434000 X X Ersatz Sonstige kirchlicher Bereich GuV (Erträge)435000 X X Ersatz von Dritten GuV (Erträge)436000 X X Ersatz von Mitarbeiten<strong>de</strong>n GuV (Erträge)45 X X Kirchliche Zuwendungen GuV (Erträge)451000 X X Kirchliche Zuwendungen eigene Lan<strong>de</strong>skirche GuV (Erträge)451100 X Finanzausgleichleistungen eigene Lan<strong>de</strong>skirche GuV (Erträge)451200 X Allgemeine Zuweisungen und Umlagen eigene Lan<strong>de</strong>skirche GuV (Erträge)451300 X Zweckgebun<strong>de</strong>ne Zuweisungen und Umlagen eigeneGuV (Erträge)Lan<strong>de</strong>skirche451500 X Leistung Baulastträger eigene Lan<strong>de</strong>skirche GuV (Erträge)452000 X X Kirchliche Zuwendungen EKD GuV (Erträge)452100 X Finanzausgleichsleistungen EKD GuV (Erträge)452200 X Allgemeine Zuweisungen und Umlagen EKD GuV (Erträge)452300 X Zweckgebun<strong>de</strong>ne Zuweisungen und Umlagen EKD GuV (Erträge)453000 X X Zuweisungen selbstständige evangelische Dienste etc. GuV (Erträge)453100 X Zuweisungen von <strong>de</strong>r Diakonie GuV (Erträge)453900 X Zuweisungen an<strong>de</strong>re selbstständige Dienste etc. GuV (Erträge)454000 X X Zuweisungen sonstige Kirchliche GuV (Erträge)46 X X Erträge aus Son<strong>de</strong>rhaushalten GuV (Erträge)461000 X Zuführung vom Son<strong>de</strong>rhaushalt GuV (Erträge)462000 X Zuführung vom or<strong>de</strong>ntlichen Haushalt GuV (Erträge)463000 X Zuführung von unselbständigen Versorgungseinrichtungen GuV (Erträge)464000 X Zuführung vom or<strong>de</strong>ntlichen Haushalt für unselbständige GuV (Erträge)Versorgungseinrichtungen47 X X Zuschüsse von Dritten GuV (Erträge)471000 X X Zuschüsse vom Bund GuV (Erträge)472000 X X Zuschüsse von Län<strong>de</strong>rn GuV (Erträge)473000 X X Zuschüsse Gemein<strong>de</strong>verbän<strong>de</strong> GuV (Erträge)474000 X X Zuschüsse von Gemein<strong>de</strong>n GuV (Erträge)474100 X Leistungen von kommunalen Baulastträgern GuV (Erträge)474900 X Sonstige Zuschüsse von Gemein<strong>de</strong>n GuV (Erträge)475000 X X Zuschüsse sonstige juristische öffentlich-rechtliche Personen GuV (Erträge)476000 X X Staatsleistungen GuV (Erträge)479000 X X Zuschüsse von sonstige Dritten GuV (Erträge)479900 X Übrige sonstige Zuschüsse GuV (Erträge)48 X X Kollekten und Spen<strong>de</strong>n GuV (Erträge)481000 X Kollekten GuV (Erträge)482000 X Geldspen<strong>de</strong>n GuV (Erträge)483000 X Schenkungen, Vermächtnisse GuV (Erträge)484000 X Bußgel<strong>de</strong>r GuV (Erträge)489000 X Sachspen<strong>de</strong>n GuV (Erträge)49 X X Bestandsverän<strong>de</strong>rungen GuV (Erträge)491000 X Bestandverän<strong>de</strong>rungen GuV (Erträge)492000 X Aktivierte Eigenleistungen GuV (Erträge)50 X X Erträge Auflösung Son<strong>de</strong>rposten GuV (Erträge)501000 X X Auflösung Son<strong>de</strong>rposten Invzuschüsse eigene Lan<strong>de</strong>skirche GuV (Erträge)502000 X X Auflösung Son<strong>de</strong>rposten aus Invzuschüssen EKD GuV (Erträge)503000 X X Auflösung Son<strong>de</strong>rposten Invzuschüsse evangelische Dienste GuV (Erträge)


Bd. <strong>65</strong> Nr. 12 336 31. Dezember 2012504000 X Auflösung Son<strong>de</strong>rposten Invzuschüsse Kirchliche GuV (Erträge)505000 X Auflösung Son<strong>de</strong>rposten Invzuschüsse Dritte GuV (Erträge)505500 X Auflösung Son<strong>de</strong>rposten Invzuschüsse juristische öffentlichrechtlicheGuV (Erträge)Personen505900 X Auflösung Son<strong>de</strong>rposten Invzuschüsse sonstige Dritte GuV (Erträge)507000 X X Auflösung Son<strong>de</strong>rposten zweckgebun<strong>de</strong>ne Spen<strong>de</strong>n GuV (Erträge)509000 X X Auflösung sonstige Son<strong>de</strong>rposten GuV (Erträge)51 X X Erträge aus <strong>de</strong>m Abgang von und aus Zuschreibungen zu GuV (Erträge)Gegenstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s mobilen o<strong>de</strong>r immateriellenAnlagevermögens511000 X X Erträge aus <strong>de</strong>m Abgang von Gegenstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s mobilen o<strong>de</strong>r GuV (Erträge)immateriellen Anlagevermögens512000 X X Erträge aus <strong>de</strong>r Zuschreibung zu Gegenstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s mobilen GuV (Erträge)o<strong>de</strong>r immateriellen Anlagevermögens52 X X Erträge Auflösung Rückstellung GuV (Erträge)521000 X Versorgungsrückstellungen GuV (Erträge)522000 X Clearingrückstellungen GuV (Erträge)523000 X Sonstige Rückstellungen GuV (Erträge)523100 Rückstellung Berufsgenossenschaft GuV (Erträge)523200 Rückstellung Prüfungsgebühren GuV (Erträge)523300 Rückstellung Publikationen GuV (Erträge)523400 Rückstellung Telefonkosten GuV (Erträge)523500 Rückstellung Reisekosten GuV (Erträge)523600 Rückstellung Überstun<strong>de</strong>n GuV (Erträge)523700 Rückstellung Urlaub GuV (Erträge)523800 Rückstellung Jahresabschluss GuV (Erträge)523900 Weitere sonstige Rückstellungen GuV (Erträge)53 X X Sonstige or<strong>de</strong>ntliche Erträge GuV (Erträge)531000 X Nebenerträge GuV (Erträge)532000 X Leistungen Versorgungseinrichtungen GuV (Erträge)533000 X Erträge aus Skonti und Boni GuV (Erträge)533100 X Erhaltene Skonti GuV (Erträge)533200 X Erhaltene Boni GuV (Erträge)533300 X Erhaltene Rabatte GuV (Erträge)534000 X Mitgliedsbeiträge GuV (Erträge)535000 X Steuererstattungen GuV (Erträge)536000 X Versicherungsleistungen GuV (Erträge)537000 X Scha<strong>de</strong>nsersatzleistungen GuV (Erträge)538000 X Perio<strong>de</strong>nfrem<strong>de</strong> Erträge GuV (Erträge)539000 X Übrige sonstige or<strong>de</strong>ntliche Erträge GuV (Erträge)539100 X Herabsetzung Pauschwertberichtigung For<strong>de</strong>rungen GuV (Erträge)539200 X Bargeldüberschuss GuV (Erträge)539300 X Verfallene Anzahlungen GuV (Erträge)539400 X Erträge Kursdifferenzen GuV (Erträge)539500 X Verrechnung sonstige Sachbezüge GuV (Erträge)57 X X Erträge Beteiligungen und Finanzanlagen GuV (Erträge)571000 X Erträge aus Beteiligungen GuV (Erträge)572000 X Erträge an<strong>de</strong>re Finanzanlagen GuV (Erträge)58 X X Zinsen und ähnliche Erträge GuV (Erträge)581000 X X Zinserträge eigene Lan<strong>de</strong>skirche GuV (Erträge)582000 X X Zinserträge innerhalb <strong>de</strong>r EKD GuV (Erträge)583000 X X Zinserträge sonstige Kirchliche GuV (Erträge)583100 X Zinserträge von <strong>de</strong>r Diakonie GuV (Erträge)583200 X Zinserträge von an<strong>de</strong>ren evangelischen Werken GuV (Erträge)585000 X X Zinsen von Kreditinstituten GuV (Erträge)589000 X X Sonstige Zins- und ähnliche Erträge GuV (Erträge)


31. Dezember 2012 337 Bd. <strong>65</strong> Nr. 1259 X X Außeror<strong>de</strong>ntliche Erträge GuV (Erträge)591000 X X Erträge aus <strong>de</strong>r Veräußerung von Grundstücken und Gebäu<strong>de</strong>n GuV (Erträge)599000 X X Sonstige außeror<strong>de</strong>ntliche Erträge GuV (Erträge)599100 X Erträge aus Bürgschafts- und Gewährverträgen GuV (Erträge)599200 X Erträge aus Scha<strong>de</strong>nersatz GuV (Erträge)6 und 7 Aufwendungen GuV(Aufwendungen)60 X X Personalaufwand GuV(Aufwendungen)601000 X X Bezüge <strong>de</strong>r PfarrerInnen GuV(Aufwendungen)601100 X Bezüge <strong>de</strong>r PfarrerInnen GuV(Aufwendungen)601200 X Beihilfen <strong>de</strong>r PfarrerInnen GuV(Aufwendungen)601300 X Unterstützungen GuV(Aufwendungen)601400 X Fürsorgeleistungen GuV(Aufwendungen)601500 X Arbeitgeberanteile an <strong>de</strong>r gesetzlichen Sozialversicherung fürprivatrechtlich angestellte Pfarrerinnen und PfarrerGuV(Aufwendungen)602000 X X Besoldung <strong>de</strong>r BeamtInnen GuV(Aufwendungen)602100 X Besoldung <strong>de</strong>r BeamtInnen GuV(Aufwendungen)602200 X Beihilfen <strong>de</strong>r BeamtInnen GuV(Aufwendungen)602300 X Unterstützungen GuV(Aufwendungen)602400 X Fürsorgeleistungen GuV(Aufwendungen)603000 X X Beschäftigungsentgelte GuV(Aufwendungen)603100 X Beschäftigungsentgelte GuV(Aufwendungen)603200 X Beihilfen <strong>de</strong>r Beschäftigten GuV(Aufwendungen)603300 X Unterstützungen GuV(Aufwendungen)603400 X Fürsorgeleistungen GuV(Aufwendungen)603500 X Arbeitgeberanteile gesetzliche Sozversicherung GuV(Aufwendungen)603600 X Pauschalsteuer GuV(Aufwendungen)608000 X X Zuführungen Altersteilzeit-Rückstellungen GuV(Aufwendungen)609000 X X Sonstige Bezüge GuV(Aufwendungen)61 X X Aufwendungen Versorgungssicherung GuV(Aufwendungen)615000 X X Versorgungssicherung PfarrerInnen GuV(Aufwendungen)615100 X Kapitalge<strong>de</strong>ckte Versorgungskassen PfarrerInnen GuV(Aufwendungen)615200 X Aufwendungen Beihilfeversicherungen PfarrerInnen GuV(Aufwendungen)615500 X Zuführung Versorgungsrückstellungen PfarrerInnen GuV(Aufwendungen)615600 X Zuführung zu Beihilferückstellungen PfarrerInnen GuV(Aufwendungen)


Bd. <strong>65</strong> Nr. 12 338 31. Dezember 2012616000 X X Versorgungssicherung BeamtInnen GuV(Aufwendungen)616100 X Kapitalge<strong>de</strong>chteVersorgungskassen BeamtInnen GuV(Aufwendungen)616200 X Aufwendungen Beihilfeversicherungen BeamtInnen GuV(Aufwendungen)61<strong>65</strong>00 X Zuführung Versorgungsrückstellungen BeamtInnen GuV(Aufwendungen)616600 X Zuführung zu Beihilferückstellungen BeamtInnen GuV(Aufwendungen)617000 X X Versorgungssicherung Beschäftigte GuV(Aufwendungen)619000 X X Sonstige Aufwendungen Versorgungssicherung GuV(Aufwendungen)62 X X Versorgungsaufwendungen GuV(Aufwendungen)621000 X X Versorgungsbezüge PfarrerInnen GuV(Aufwendungen)621100 X Versorgungsbezüge PfarrerInnen GuV(Aufwendungen)621200 X Versorgungsbezüge Hinterbliebene PfarrerInnen GuV(Aufwendungen)622000 X X Versorgungsbezüge BeamtInnen GuV(Aufwendungen)622100 X Versorgungsbezüge BeamtInnen GuV(Aufwendungen)622200 X Versorgungsbezüge Hinterbliebene BeamtInnen GuV(Aufwendungen)623000 X X Renten GuV(Aufwendungen)624000 X X Aufwendungen aus unge<strong>de</strong>ckten Versorgungsleistungen anVersorungskassenGuV(Aufwendungen)625000 X X Beihilfen an pensionierte PfarrerInnen GuV(Aufwendungen)626000 X X Beihilfen an pensionierte BeamtInnen GuV(Aufwendungen)627000 X X Beihilfen an pensionierte Beschäftigte GuV(Aufwendungen)629000 X X Sonstige Versorgungsaufwendungen GuV(Aufwendungen)629100 X Wartestandsbezüge GuV(Aufwendungen)629200 X Vorruhestandsbezüge GuV(Aufwendungen)63 X X Sonstige Personalaufwendungen GuV(Aufwendungen)631000 X Trennungsgeld, Umzugskostenvergütung GuV(Aufwendungen)632000 X Reisebeihilfen GuV(Aufwendungen)633000 X Mietentschädigungen GuV(Aufwendungen)634000 X Bekleidungsgeld GuV(Aufwendungen)636000 X Aufwendungen ZGASt-Fallpreis GuV(Aufwendungen)638000 X Aufwand Fort- und Weiterbildung GuV(Aufwendungen)639000 X Übrige sonstige Personalaufwendungen GuV(Aufwendungen)


31. Dezember 2012 339 Bd. <strong>65</strong> Nr. 12639100 X Personalgewinnung GuV(Aufwendungen)639200 X Personalbetreuung GuV(Aufwendungen)639300 X Personalunterkünfte GuV(Aufwendungen)639400 X Freiwillige soziale Aufwendung GuV(Aufwendungen)639500 X Beiträge Berufsgenossenschaften GuV(Aufwendungen)<strong>65</strong> X X Finanzausgleichsleistungen, Zuweisungen und Umlagen an<strong>de</strong>n kirchlichen BereichGuV(Aufwendungen)<strong>65</strong>1000 X X Finanzausgleichsleistungen, Zuweisungen und Umlagen eigeneLan<strong>de</strong>skircheGuV(Aufwendungen)<strong>65</strong>1100 X Finanzausgleichsleistungen innerhalb <strong>de</strong>r eigenen Lan<strong>de</strong>skirche GuV(Aufwendungen)<strong>65</strong>1200 X Allgemeine Zuweisungen und Umlagen innerhalb <strong>de</strong>r eigenenLan<strong>de</strong>skircheGuV(Aufwendungen)<strong>65</strong>1300 X Zweckgebun<strong>de</strong>ne Zuweisungen und Umlagen innerhalb <strong>de</strong>reigenen Lan<strong>de</strong>skircheGuV(Aufwendungen)<strong>65</strong>1400 X Zuweisungen und Umlagen für Investitionen innerhalb <strong>de</strong>reigenen Lan<strong>de</strong>skircheGuV(Aufwendungen)<strong>65</strong>1500 X Leistungen aus Baulast und Patronat innerhalb <strong>de</strong>r eigenenLan<strong>de</strong>skircheGuV(Aufwendungen)<strong>65</strong>2000 X X Kirchliche Zuwendungen EKD GuV(Aufwendungen)<strong>65</strong>2100 X Finanzausgleichsleistungen EKD GuV(Aufwendungen)<strong>65</strong>2200 X Allgemeine Zuweisungen und Umlagen EKD GuV(Aufwendungen)<strong>65</strong>2300 X Zweckgebun<strong>de</strong>ne Zuweisungen und Umlagen EKD GuV(Aufwendungen)<strong>65</strong>2400 X Zuweisungen und Umlagen Investitionen EKD GuV(Aufwendungen)<strong>65</strong>3000 X X Zuweisung selbstständige evangelische Dienste etc. GuV(Aufwendungen)<strong>65</strong>3200 X Allgemeine Zuweisungen und Umlagen an die Diakonie GuV(Aufwendungen)<strong>65</strong>3300 X Zweckgebun<strong>de</strong>ne Zuweisungen und Umlagen an die Diakonie GuV(Aufwendungen)<strong>65</strong>3400 X Zuweisungen und Umlagen für Investitionen an die Diakonie GuV(Aufwendungen)<strong>65</strong>3900 X Zuweisungen und Umlagen an an<strong>de</strong>re selbstständigeevangelische DiensteGuV(Aufwendungen)<strong>65</strong>4000 X X Zuweisungen sonstige Kirchliche GuV(Aufwendungen)<strong>65</strong>4100 X Allgemeine Zuweisungen und Umlagen sonstige Kirchliche GuV(Aufwendungen)<strong>65</strong>4200 X Zweckgebun<strong>de</strong>ne Zuweisungen und Umlagen sonstigeKirchlicheGuV(Aufwendungen)<strong>65</strong>4300 X Zuweisungen und Umlagen Investitionen sonstige Kirchliche GuV<strong>65</strong>4400 X Zuweisungen und Umlagen für Investitionen an Sonstige imkirchlichen Bereich(Aufwendungen)GuV(Aufwendungen)66 X X Zuführungen an Son<strong>de</strong>rhaushalte GuV(Aufwendungen)661000 X Zuführung zum Son<strong>de</strong>rhaushalt GuV(Aufwendungen)662000 X Zuführung zum or<strong>de</strong>ntlichen Haushalt GuV(Aufwendungen)


Bd. <strong>65</strong> Nr. 12 340 31. Dezember 2012663000 X Zuführung an unselbständige Versorgungseinrichtungen GuV(Aufwendungen)664000 X Zuführung zum or<strong>de</strong>ntlichen Haushalt von unselbständigenVersorgungseinrichtungenGuV(Aufwendungen)67 X X Zuschüsse an Dritte GuV(Aufwendungen)671000 X X Zuschüsse an Bund GuV(Aufwendungen)672000 X X Zuschüsse an Län<strong>de</strong>r GuV(Aufwendungen)673000 X X Zuschüsse an Gemein<strong>de</strong>verbän<strong>de</strong> GuV(Aufwendungen)674000 X X Zuschüsse an Gemein<strong>de</strong>n GuV(Aufwendungen)675000 X X Zuschüsse sonstige juristische öffentlich-rechtliche Personen GuV(Aufwendungen)676000 X X Zuschüsse an sonstige Dritte GuV(Aufwendungen)679000 X X Sonstige Zuschüsse und Zuwendungen GuV(Aufwendungen)679100 X Sonstige Zuschüsse an Dritte GuV(Aufwendungen)679200 X Zuwendungen an natürliche Personen GuV(Aufwendungen)GuV(Aufwendungen)68 X X Lebensmittel, Verpflegungs- und Betreuungsaufwand,Materialaufwand681000 X Verbrauchsmaterial im kirchlichen Bereich GuV(Aufwendungen)682000 X Verpflegungs- und Betreuungsaufwand GuV(Aufwendungen)683000 X Han<strong>de</strong>lswaren (außer Lebensmittel und Getränke) GuV(Aufwendungen)683900 X Sonstige Han<strong>de</strong>lswaren GuV(Aufwendungen)684000 X Bestandsverän<strong>de</strong>rung Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe / Waren GuV(Aufwendungen)688000 X Lebensmittel und Getränke GuV(Aufwendungen)688100 X Lebensmittel GuV(Aufwendungen)688200 X Getränke GuV(Aufwendungen)689000 X Sonstiger Materialaufwand GuV(Aufwendungen)69 X X Wirtschafts- und Verwaltungsaufwendungen GuV(Aufwendungen)691000 X Geschäftsbedarf, Porto GuV(Aufwendungen)691100 X Geschäftsbedarf GuV(Aufwendungen)691200 X Bücher, Zeitschriften,Karten GuV(Aufwendungen)691300 X Porto GuV(Aufwendungen)691400 X Nebenkosten <strong>de</strong>s Geldverkehrs GuV(Aufwendungen)692000 X Verfügungsmittel GuV(Aufwendungen)693000 X Reisekosten GuV(Aufwendungen)


31. Dezember 2012 341 Bd. <strong>65</strong> Nr. 12693100 X Reisekosten Arbeitnehmer GuV(Aufwendungen)693200 X Reisebüro- und Kreditkartenkosten GuV(Aufwendungen)694000 X Sonstige personenbezogene Sachaufwendungen GuV(Aufwendungen)694100 X Aufwendungen Ehrenamt bis 500€ GuV(Aufwendungen)694200 X Betriebs- / amtsärztliche Untersuchungen GuV(Aufwendungen)694300 X Dienst- und Schutzkleidung GuV(Aufwendungen)694400 X Schwerbehin<strong>de</strong>rtenabgabe GuV(Aufwendungen)694900 X Übrige personenbezogene Sachaufwendungen GuV(Aufwendungen)695000 X Aufwendungen für Aus- und Fortbildung GuV(Aufwendungen)695100 X Lehr- und Lernmittel GuV(Aufwendungen)695200 X Unterbringung und Verpflegung GuV(Aufwendungen)695300 X Honorare, Unterrichtsgel<strong>de</strong>r GuV(Aufwendungen)695400 X Supervision GuV(Aufwendungen)695500 X Stipendien GuV(Aufwendungen)695600 X Mietkosten Tagungsräume und -medien GuV(Aufwendungen)696000 X Kommunikationsaufwand GuV(Aufwendungen)696100 X Telefongebühren GuV(Aufwendungen)696200 X Internetgebühren GuV(Aufwendungen)696900 X Sonstiger Kommunikationsaufwand GuV(Aufwendungen)697000 X Aufwendungen Öffentlichkeitsarbeit und Werbung GuV(Aufwendungen)697100 X Printwerbung GuV(Aufwendungen)697200 X Repräsentation GuV(Aufwendungen)697300 X Sonstige Öffentlichkeitsarbeit GuV(Aufwendungen)698000 X EDV-Aufwendungen GuV(Aufwendungen)699000 X Sonstige Wirtschafts- und Verwaltungsaufwendungen GuV(Aufwendungen)699100 X Sachverständigen- und Gerichtsaufwendungen GuV(Aufwendungen)699200 X Bekanntmachungsaufwand GuV(Aufwendungen)699300 X Leihgebühren GuV(Aufwendungen)699400 X Mitgliedsbeiträge GuV(Aufwendungen)699500 X Sonstige Dienstleistungen Dritte GuV(Aufwendungen)699900 X Sonstige Verwaltungs- und Betriebsaufwendungen GuV(Aufwendungen)


Bd. <strong>65</strong> Nr. 12 342 31. Dezember 201270 X X Aufwendungen Ersatz- und Erstattungsleistungen GuV(Aufwendungen)701000 X X Erstattungen innerhalb eigener Lan<strong>de</strong>skirche GuV(Aufwendungen)702000 X X Erstattungen innerhalb <strong>de</strong>r EKD GuV(Aufwendungen)703000 X X Erstattungen selbstständiger evangelischer Dienste etc. GuV(Aufwendungen)703100 X Erstattungen an die Diakonie GuV(Aufwendungen)703200 X Erstattungen an an<strong>de</strong>re evangelischer Dienste, Werke undEinrichtungenGuV(Aufwendungen)704000 X X Erstattungen sonstige Kirchliche GuV(Aufwendungen)705000 X X Erstattungen an Dritte GuV(Aufwendungen)71 X X Ausstattung und Instandhaltung GuV(Aufwendungen)711000 X X Beschaffung unter 150€ GuV(Aufwendungen)712000 X X Instandhaltung Grundstücke und Gebäu<strong>de</strong> GuV(Aufwendungen)712100 X Instandhaltung Grundstücke und Außenanlagen GuV(Aufwendungen)712200 X Instandhaltung <strong>de</strong>r Gebäu<strong>de</strong> GuV(Aufwendungen)712300 X Wartung Grundstücke und Gebäu<strong>de</strong> GuV(Aufwendungen)712400 X Instandhaltung von Betriebsvorrichtungen GuV(Aufwendungen)713000 X X Instandhaltung technische Geräte GuV(Aufwendungen)714000 X X Instandhaltung von Fahrzeugen GuV(Aufwendungen)715000 X X Instandhaltung Ausstattungs- und Gebrauchsgegenstän<strong>de</strong>n GuV(Aufwendungen)715100 X Instandhaltung von Büchern und an<strong>de</strong>ren Medien GuV(Aufwendungen)715200 X Instandhaltung / Sicherung Kunst und Sammlung GuV(Aufwendungen)715300 X Restaurierung und an<strong>de</strong>re Aufwendungen Archivalien GuV(Aufwendungen)715900 X Instandhaltung sonstiger Ausstattungs- undGebrauchsgegenstän<strong>de</strong>GuV(Aufwendungen)717000 X Hausmeisterbedarf GuV(Aufwendungen)719000 X X Sonstige Instandhaltung GuV(Aufwendungen)72 X X Absetzung für Abnutzung (AfA) und Wertkorrekturen GuV(Aufwendungen)721000 X AfA immaterielle Vermögensgegenstän<strong>de</strong> GuV(Aufwendungen)722000 X AfA Gebäu<strong>de</strong> und Außenanlagen GuV(Aufwendungen)723000 X AfA Technische Anlagen etc. GuV(Aufwendungen)724000 X AfA Kultur, Kunst GuV(Aufwendungen)725000 X AfA Fahrzeuge GuV(Aufwendungen)726000 X AfA Einrichtung und Ausstattung GuV(Aufwendungen)


31. Dezember 2012 343 Bd. <strong>65</strong> Nr. 12726400 X AfA und Wertmin<strong>de</strong>rungen Umlaufvermögen GuV(Aufwendungen)726900 X Sonstige AfA Einrichtung und Ausstattung GuV(Aufwendungen)728000 X Wertkorrekturen und perio<strong>de</strong>nfrem<strong>de</strong> Aufwendungen GuV(Aufwendungen)728100 X Wertkorrekturen GuV(Aufwendungen)728200 X Kassenfehlbeträge GuV(Aufwendungen)729000 X Sonstige AfA mobile Gegstän<strong>de</strong> Anlagevermögen GuV(Aufwendungen)73 X X Abgang Gegenstän<strong>de</strong> mobilien und immateriellesAnlagevermögenGuV(Aufwendungen)74 X X Abgaben, Besitz- und Verkehrssteuern, Versicherungen GuV(Aufwendungen)741000 X Steuern GuV(Aufwendungen)741100 X Einkommens- und Ertragssteuern GuV(Aufwendungen)741200 X KFZ-Steuern GuV(Aufwendungen)741900 X Sonstige Steuern GuV(Aufwendungen)742000 X Versicherungsprämien GuV(Aufwendungen)742100 X Grundstücks- und Gebäu<strong>de</strong>versicherungen GuV(Aufwendungen)742200 X KFZ-Versicherungen GuV(Aufwendungen)742300 X Personenbezogene Versicherungen GuV(Aufwendungen)743000 X Gesetzliche Unfallversicherung GuV(Aufwendungen)749000 X Sonstige Abgaben und Entgelte GuV(Aufwendungen)75 X X Zuführung zu Son<strong>de</strong>rposten GuV(Aufwendungen)76 X X Sonstige or<strong>de</strong>ntliche Aufwendungen GuV(Aufwendungen)761000 X X Reinigung und Bewachung GuV(Aufwendungen)761100 X Reinigung für Gebäu<strong>de</strong> GuV(Aufwendungen)761200 X Wäschereinigung GuV(Aufwendungen)761300 X Bewachung GuV(Aufwendungen)762000 X X Heizung, Wasser, Gas, Strom GuV(Aufwendungen)762100 X Strom GuV(Aufwendungen)762200 X Gas GuV(Aufwendungen)762300 X Wasser einschließlich Abwasser GuV(Aufwendungen)762400 X Wärme GuV(Aufwendungen)763000 X X Sonstige Betriebskosten GuV(Aufwendungen)763400 x Fremdunterbringung von Gästen GuV(Aufwendungen)


Bd. <strong>65</strong> Nr. 12 344 31. Dezember 2012763600 X Aufwendungen Geldverkehr GuV(Aufwendungen)7<strong>65</strong>000 X X Mietaufwendungen GuV(Aufwendungen)7<strong>65</strong>100 X Mieten GuV(Aufwendungen)7<strong>65</strong>200 X Leasing GuV(Aufwendungen)7<strong>65</strong>300 X Mietnebenkosten GuV(Aufwendungen)766000 X X Pachtaufwendungen GuV(Aufwendungen)766100 X Pachten GuV(Aufwendungen)766200 X Pachtnebenkosten GuV(Aufwendungen)767000 X X Erbbauzinsaufwendungen GuV(Aufwendungen)768000 X X Perio<strong>de</strong>nfrem<strong>de</strong> Aufwendungen GuV(Aufwendungen)769000 X X Sonstige or<strong>de</strong>ntliche Aufwendungen GuV(Aufwendungen)769100 X Verstärkungsmittel GuV(Aufwendungen)769200 X Globale Min<strong>de</strong>rausgaben GuV(Aufwendungen)769300 X Betriebsaufwendungen Kraftfahrzeuge GuV(Aufwendungen)769400 X Aufwendungen Skonti und Boni GuV(Aufwendungen)769500 X Gebühren und Beiträge GuV(Aufwendungen)769600 X Musik und Unterhaltung GuV(Aufwendungen)769700 X Transport- und Frachtkosten / Pfand GuV(Aufwendungen)769900 X Weitere or<strong>de</strong>ntliche Aufwendungen GuV(Aufwendungen)77 X X Aufwendungen Beteiligungen / an<strong>de</strong>re Finanzanlagen GuV(Aufwendungen)78 X X Zinsen und ähnliche Aufwendungen GuV(Aufwendungen)781000 X X Zinsaufwendungen innerhalb eigener Lan<strong>de</strong>skirche GuV(Aufwendungen)782000 X X Zinsaufwendungen innerhalb EKD GuV(Aufwendungen)783000 X X Zinsaufwendungen selbstständige evangelische Dienste etc. GuV(Aufwendungen)783100 X Zinsaufwendungen an die Diakonie GuV(Aufwendungen)783200 X Zinsaufwendungen an an<strong>de</strong>re selbstständige evangelischeDiensteGuV(Aufwendungen)784000 X X Zinsaufwendungen sonstige Kirchliche GuV(Aufwendungen)785000 X X Zinsaufwendungen an Banken GuV(Aufwendungen)789000 X X Sonstige Zins- und ähnliche Aufwendungen GuV(Aufwendungen)79 X X Außeror<strong>de</strong>ntliche Aufwendungen GuV(Aufwendungen)791000 X X Verlust Verkauf Grundstücke und Gebäu<strong>de</strong> GuV(Aufwendungen)


31. Dezember 2012 345 Bd. <strong>65</strong> Nr. 1<strong>279</strong>2000 X X Außerplanmäßige Abschreibungen von Grundstücken undGebäu<strong>de</strong>nGuV(Aufwendungen)799000 X X Sonstige außeror<strong>de</strong>ntliche Aufwendungen GuV(Aufwendungen)8 Eröffnungs- und Abschlusskonten, technische Konten80 X X Eröffnungsbilanzkonto Bilanz81 X X GuV - Konto (Ergebnisrechnung) Bilanz820000 X X Schlussbilanzkonto Bilanz830000 X X Än<strong>de</strong>rung Rücklagenbestand Bilanz831000 X X Entnahme Rücklagen (nicht investiv) Bilanz831100 X Entnahme Kapitalrücklage Bilanz831200 X Entnahme Gewinnrücklage Bilanz832000 X X Entnahme Rücklagen (investiv) Bilanz832100 X Entnahme Kapitalrücklage Bilanz832200 X Entnahme Gewinnrücklage Bilanz833000 X X Zuführung Rücklagen (nicht investiv) Bilanz834000 X X Zuführung Rücklagen (investiv) Bilanz835000 X X Abschreibungsäquivalent § 67 HHO Bilanz840000 X X Finanzierungsanteile Investition Bilanz880000 X X Technische Konten Bilanz890000 X X Technische Konten Bilanz9 Kosten- und LeistungsrechnungArtikel 2Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Verordnung <strong>de</strong>s Oberkirchenrats zur Än<strong>de</strong>rung<strong>de</strong>r Durchführungsverordnung zur HaushaltsordnungIn Artikel 2 <strong>de</strong>r Verordnung <strong>de</strong>s Oberkirchenrats zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Durchführungsverordnung zur Haushaltsordnungvom 22. Dezember 2009 (<strong>Abl</strong>. 64 S. 67) wer<strong>de</strong>n die Worte „und am 31. Dezember 2012 außer Kraft“ gestrichen.Diese Verordnung tritt zum 1. November 2012 Kraft.Artikel 3InkrafttretenR u p pWahlen zur Lan<strong>de</strong>ssyno<strong>de</strong> undzum Kirchengemein<strong>de</strong>rat(Wahlausschreiben)Erlass <strong>de</strong>s Oberkirchenratsvom 20. November 2012 AZ 33.10 Nr. 344Der Tag für die Neuwahlen zu <strong>de</strong>n Kirchengemein<strong>de</strong>rätenund zur Lan<strong>de</strong>ssyno<strong>de</strong> ist vom Lan<strong>de</strong>sbischofgemäß §§ 4, 40 <strong>de</strong>r Kirchlichen Wahlordnung (KWO)aufSonntag, 1. Dezember 2013 (1. Advent 2013)festgesetzt wor<strong>de</strong>n.In allen Kirchengemein<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Evangelischen Lan<strong>de</strong>skirchein Württemberg sind an diesem Tag bei<strong>de</strong>Wahlen gemeinsam durchzuführen nach <strong>de</strong>r KirchlichenWahlordnung in <strong>de</strong>r Fassung vom 19. Januar 1989(<strong>Abl</strong>. 53 S. 405), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Gesetz vom9. März 2012 (<strong>Abl</strong>. <strong>65</strong> S. 85) und <strong>de</strong>n hierzu erlassenenAusführungsbestimmungen (AWO) in <strong>de</strong>r Fassungvom 20. November 2012 (<strong>Abl</strong>. <strong>65</strong> S. <strong>279</strong>).


Bd. <strong>65</strong> Nr. 12 346 31. Dezember 2012Im Einzelnen wird hierzu bestimmt:I. Gemeinsames für die Wahlen zu <strong>de</strong>nKirchengemein<strong>de</strong>räten und zur Lan<strong>de</strong>ssyno<strong>de</strong>1. Ortswahlausschüsse, örtliche Wahlausschüsseund AbstimmungsbezirkeIn je<strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong> ist für die Kirchengemein<strong>de</strong>ratswahlund die Synodalwahl ein gemeinsamerOrtswahlausschuss zu bil<strong>de</strong>n, und wo mehr alsein Abstimmungsbezirk in <strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong> gebil<strong>de</strong>twird, zusätzlich für je<strong>de</strong>n Abstimmungsbezirkein örtlicher Wahlausschuss.Auch die Abstimmungsbezirke sind für bei<strong>de</strong> Wahlengemeinsam festzulegen (§§ 6, 7, 41, 42 Absatz 1 KWO,Nummern 16, 113 AWO). Zur unechten Teilortswahlund zur Wahl nach Wohnbezirken vgl. unten II. Nr. 2.2. Aufstellung <strong>de</strong>r WählerlisteWenn die Aufnahme in die Wählerliste, wie üblich,von Amts wegen erfolgt, wer<strong>de</strong>n nur Personen in dieWählerliste aufgenommen, die in <strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong>ihren Hauptwohnsitz haben (Nummer 2 AWO), o<strong>de</strong>rdie sich mehr als ein halbes Jahr vor <strong>de</strong>r Kirchenwahl(also bis spätestens 31. Mai 2013) nach § 6a <strong>de</strong>rKirchengemein<strong>de</strong>ordnung (KGO) in die Gemein<strong>de</strong>umgemel<strong>de</strong>t haben. Spätere Ummeldungen könnendurch <strong>de</strong>n Oberkirchenrat in Ausnahmefällen auch fürdie Wahlen für wirksam erklärt wer<strong>de</strong>n. Dies setztallerdings beson<strong>de</strong>re Grün<strong>de</strong> voraus, die insbeson<strong>de</strong>revorliegen können, wenn eine Kandidatur für die Wahlangestrebt wird (§ 6a Absatz 4 Satz 5 KGO).Kirchengemein<strong>de</strong>glie<strong>de</strong>r, die ihren Haupt- und Nebenwohnsitzim Bereich <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>skirche haben und ihrWahlrecht am Nebenwohnsitz ausüben wollen, müssendies bis zum Abschluss <strong>de</strong>r Wählerliste (§ 12KWO) - d. h. spätestens am 28. November 2013 - <strong>de</strong>rKirchengemein<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Nebenwohnsitzes mitteilen. DieAufnahme in die Wählerliste <strong>de</strong>s Nebenwohnsitzes ist<strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Hauptwohnsitzes unverzüglichmitzuteilen (Nummer 3 AWO). Kirchengemein<strong>de</strong>glie<strong>de</strong>rmit Nebenwohnsitz in <strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong>sollten nach Möglichkeit rechtzeitig auf ihr Wahlrechtnach Nummer 3 AWO hingewiesen wer<strong>de</strong>n; dies solldurch Veröffentlichung und Abkündigung im Gemein<strong>de</strong>gottesdiensto<strong>de</strong>r in an<strong>de</strong>rer geeigneter Weisegeschehen.Ummeldungen nach § 6a KGO, wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n vomKirchlichen Rechenzentrum erstellten Wählerlistenberücksichtigt, wenn sie bis zum 15. Juni 2013 (Eingang)beim Oberkirchenrat gemel<strong>de</strong>t wur<strong>de</strong>n. Das entsprechen<strong>de</strong>Formular fin<strong>de</strong>t sich im Internet im Serviceportal<strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>skirche unter „www.service.elk-wue.<strong>de</strong>“ in<strong>de</strong>r Rubrik „Arbeitshilfen/Formulare“ (Stichwort:„Ummeldung“).Gleiches gilt, wenn sich ein Kirchengemein<strong>de</strong>glieddafür entschei<strong>de</strong>t, von seinem Wahlrecht in <strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong><strong>de</strong>r Nebenwohnung Gebrauch zu machen(Nummer 3 AWO) o<strong>de</strong>r aufgrund zwischenkirchlicherVereinbarung nicht in <strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong><strong>de</strong>r Hauptwohnung wählen möchte (Nummer5 AWO). Än<strong>de</strong>rungen, die <strong>de</strong>m Oberkirchenratnicht bis zum 15. Juni 2013 zugehen, können nicht in<strong>de</strong>n vom Kirchlichen Rechenzentrum erstellten Wählerlistenberücksichtigt wer<strong>de</strong>n, so dass die Kirchengemein<strong>de</strong>rätevor Ort dafür zu sorgen haben, dass dieWählerlisten in <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Kirchengemein<strong>de</strong>ngeän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n.Im Übrigen wird wegen <strong>de</strong>r Aufstellung <strong>de</strong>r Wählerlistenauf das entsprechen<strong>de</strong> Rundschreiben <strong>de</strong>s Oberkirchenratsverwiesen.3. Wahlrechtsän<strong>de</strong>rungenAuf folgen<strong>de</strong> Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Wahlordnung wirdbeson<strong>de</strong>rs hingewiesen:a) Bei <strong>de</strong>n Kirchenwahlen 2013 sind erstmals alleKirchengemein<strong>de</strong>glie<strong>de</strong>r aktiv wahlberechtigt,die das 14. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben.b) Bei <strong>de</strong>n Wahlkreisen gibt es folgen<strong>de</strong> Än<strong>de</strong>rungen:Erstmals bil<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r gesamte KirchenkreisStuttgart einen Wahlkreis in <strong>de</strong>m fünf Laiinneno<strong>de</strong>r Laien und zwei Theologinnen o<strong>de</strong>r Theologengewählt wer<strong>de</strong>n, im Wahlkreis Weinsberg/Neuenstadt/Öhringen wer<strong>de</strong>n künftig dreiLaiinnen o<strong>de</strong>r Laien (bisher zwei) und eineTheologin o<strong>de</strong>r ein Theologe gewählt. DerKirchenbezirk Bernhausen bil<strong>de</strong>t mit <strong>de</strong>mKirchenbezirk Esslingen einen Wahlkreis.c) Den Vertrauensausschüssen wer<strong>de</strong>n die KirchlichenVerwaltungsstellen als Geschäftsstellenzugeordnet (Nummer 122 AWO), wobei dieAufgaben <strong>de</strong>r Geschäftsstellen durch die KirchlichenVerwaltungsstellen durch <strong>de</strong>n Oberkirchenratsauf geeignete an<strong>de</strong>re Verwaltungsstellen,Kirchenpflegen o<strong>de</strong>r Kirchenbezirkskassen übertragenwer<strong>de</strong>n können, sofern die Kirchenbezirkeo<strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong>n einer Übertragung zugestimmthaben. Ein Kostenersatz für die Übernahme<strong>de</strong>r Aufgaben <strong>de</strong>r Geschäftsstellen fin<strong>de</strong>t nicht statt.4. Neutralität kirchlicher StellenKirchliche Amtsträgerinnen und Amtsträger und kirchlicheOrgane sind in ihrer dienstlichen Funktion bei


31. Dezember 2012 347 Bd. <strong>65</strong> Nr. 12<strong>de</strong>r Wahlvorbereitung und Durchführung zu beson<strong>de</strong>rerZurückhaltung und Neutralität verpflichtet. Siedürfen ihre dienstliche Stellung nicht für Wahlempfehlungeno<strong>de</strong>r Sympathiebekundungen für Wahlbewerberausnutzen. Das schließt nicht aus, dass siesich außerhalb <strong>de</strong>s dienstlichen Bereichs für Bewerberinneno<strong>de</strong>r Bewerber aussprechen, etwa in Unterschriftenfür Synodalbewerberinnen o<strong>de</strong>r -bewerber, solangedadurch kein Zweifel an <strong>de</strong>r Neutralität ihrerAmtsführung entstehen kann.Die Neutralitätspflicht gebietet es, dass bei <strong>de</strong>r Amtshilfe(vgl. I. Nr. 5), insbeson<strong>de</strong>re bei <strong>de</strong>r Überlassungkirchlicher Räume und <strong>de</strong>r Ermöglichung von Vorstellungenund Veröffentlichungen (zum Beispiel imGemein<strong>de</strong>brief), nicht einseitig verfahren wird und diejeweils an<strong>de</strong>ren Kandidatinnen und Kandidaten informiertwer<strong>de</strong>n und Gelegenheit erhalten, dieselbe Amtshilfeebenfalls in Anspruch zu nehmen.Zur Neutralität gehört auch, dass Amtshilfe nicht fürdie Verteilung von Materialien gewährt wird, die mitamtlichen Unterlagen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r allgemeinen Werbung<strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>skirche für die Teilnahme an <strong>de</strong>r Wahl verwechseltwer<strong>de</strong>n können, ebenso nicht für Veranstaltungen,die ein solches Missverständnis entstehen lassen.Veranstaltungen im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Wahl,um <strong>de</strong>ren Bekanntheit und Attraktivität zu erhöhen,sind zulässig und erwünscht, insbeson<strong>de</strong>re auch amWahltag. Die Räume, in <strong>de</strong>nen solche Veranstaltungen(z. B. „Wahl-Café“) stattfin<strong>de</strong>n, sind jedoch von<strong>de</strong>n Wahllokalen räumlich zu trennen. Möglichst solltenverschie<strong>de</strong>ne Eingänge vorhan<strong>de</strong>n sein; in je<strong>de</strong>mFall muss <strong>de</strong>r Zugang zum Wahllokal frei von je<strong>de</strong>rmöglichen Beeinflussung sein.5. Amtshilfe für Wahlbewerberinnen und -bewerbersowie <strong>de</strong>ren Unterstützerinnen und UnterstützerAlle Wahlbewerberinnen und -bewerber und Gruppen<strong>de</strong>r Wahlvorbereitung und Wahlinitiativen, <strong>de</strong>ren verantwortlicheVertreterinnen und Vertreter die Voraussetzungenfür die Unterzeichnung von Wahlvorschlägennach <strong>de</strong>r Wahlordnung erfüllen (§§ 15 Absatz 4,45 Absatz 4 KWO), erhalten auf Antrag für ihre KandidaturAmtshilfe durch die örtlichen kirchlichenDienststellen und Einrichtungen.Der Grundsatz <strong>de</strong>r Gleichbehandlung ist in je<strong>de</strong>m Fallzu beachten (vgl. I. Nr. 4). Die Amtshilfe erfolgt z. B.durch Vermittlung von Bekanntgaben in <strong>de</strong>n üblichenkirchlichen Publikationsmitteln (z. B. Gemein<strong>de</strong>brief,Abkündigung in <strong>de</strong>n Gottesdiensten und an <strong>de</strong>n Anschlagtafeln,Internetauftritt <strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong>),durch die Überlassung kirchlicher Räume zu Versammlungenund durch Auslegen von Werbematerialienin kirchlichen Räumen (§ 49 Absatz 2 KWO).Entstehen <strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong> hierfür zusätzlicheKosten, so sind diese von <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Gruppe,<strong>de</strong>r Kandidatin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Kandidaten zu erstatten. EinVerzicht auf Kostenerstattung ist für alle Bewerberinnenund Bewerber einheitlich möglich.Die Einräumung <strong>de</strong>r Einsichtnahme in kirchlicheSchriftenverzeichnisse ist aus datenschutzrechtlichenGrün<strong>de</strong>n ebenso unzulässig wie die Weitergabe vonAdressaufklebern an einzelne Wahlbewerberinnen und-bewerber und Gruppen <strong>de</strong>r Wahlvorbereitung.Die Amtshilfe beschränkt sich zeitlich und sachlichauf die <strong>de</strong>n Kirchengemein<strong>de</strong>n normalerweise zurVerfügung stehen<strong>de</strong>n Möglichkeiten.Eine beantragte Amtshilfe kann nicht mit <strong>de</strong>r Begründungverweigert wer<strong>de</strong>n, dass sie von an<strong>de</strong>ren Wahlbewerberinnenund -bewerbern und Wahlvorbereitungsgruppennicht in gleicher Weise in Anspruchgenommen wer<strong>de</strong>.Ein Anspruch auf Versendung o<strong>de</strong>r Austragen vonWerbematerial zusammen mit amtlichen Wahlunterlagen(Wahlbenachrichtigung, Stimmzettel, Faltblatt)besteht - abgesehen von <strong>de</strong>m unter III. Nr. 3 c) näherbeschriebenen gemeinsamen Mantel zur Vorstellung<strong>de</strong>r Kandidatinnen und Kandidaten für die Synodalwahl- nicht. Zulässig ist eine <strong>de</strong>rartige Sammelversendungdann, wenn die entsprechen<strong>de</strong> Absicht von<strong>de</strong>n Wahlbewerberinnen und -bewerbern o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>rGruppe <strong>de</strong>r Wahlvorbereitung so rechtzeitig mitgeteiltwur<strong>de</strong>, dass die an<strong>de</strong>ren Wahlbewerberinnen und -bewerber und Wahlvorbereitungsgruppen die Möglichkeithatten, entsprechen<strong>de</strong>s Werbematerial zu erstellen.Werbematerial, das mit kommerzieller Werbung verbun<strong>de</strong>nist, kann von <strong>de</strong>r Weitergabe und Auslegungim Wege <strong>de</strong>r Amtshilfe ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n.Die Wahlbewerberinnen und -bewerber und Wahlvorbereitungsgruppenkönnen auf zusammenfassen<strong>de</strong>Amtshilfen (zum Beispiel gleichzeitiges Austragenvon Werbematerial für alle Gruppen, Kandidatinnenund Kandidaten, Zusammenfassung von Abkündigungenim Gottesdienst) verwiesen wer<strong>de</strong>n.6. Einzelne und gemeinsame WahlvorschlägeZur Ausübung <strong>de</strong>s Wahlrechts gehört auch das Recht,Wahlvorschläge einzureichen. Dieses Recht kann beeinträchtigtsein, wenn von kirchlichen Organen dieEmpfehlung ausgesprochen wird, zugunsten einesgemeinsamen Wahlvorschlags auf die Einreichung vonEinzelwahlvorschlägen zu verzichten. Von <strong>de</strong>rartigenEmpfehlungen soll daher abgesehen wer<strong>de</strong>n.


Bd. <strong>65</strong> Nr. 12 348 31. Dezember 20127. Gestaltung <strong>de</strong>r StimmzettelDie Stimmzettel und sonstigen amtlichen Wahlunterlagenfür die Kirchengemein<strong>de</strong>ratswahl sind in rötlicherFarbe (Pastelltöne) zu halten, die Stimmzettel undamtlichen Wahlunterlagen für die Synodalwahl ingelblicher Farbe.Auf <strong>de</strong>n Stimmzetteln (Gesamtwahlvorschlägen) sollenüber die in § 15 Absatz 1 und § 45 Absatz 1 KWOgenannten Angaben hinaus keine weiteren Kennzeichnungen<strong>de</strong>r Wahlbewerber vorgenommen wer<strong>de</strong>n.Weitere Zusätze, wie z. B. <strong>de</strong>r Hinweis auf die seitherigeZugehörigkeit zum Kirchengemein<strong>de</strong>rat o<strong>de</strong>rin an<strong>de</strong>ren kirchlichen Gremien sind nötigenfallsvom Kirchengemein<strong>de</strong>rat zu streichen (Nummer 41AWO).Dagegen kann bei Zustimmung aller Einsen<strong>de</strong>r vonEinzelwahlvorschlägen auf <strong>de</strong>n örtlichen Stimmzetteln(vgl. die Muster in <strong>de</strong>n Anlagen 7 und 11 zurAWO) unter <strong>de</strong>m Text zur Unterrichtung <strong>de</strong>s Wählersnoch eine Bemerkung etwa folgen<strong>de</strong>n Inhalts angebrachtwer<strong>de</strong>n: „Die Reihenfolge <strong>de</strong>r Wahlbewerberin <strong>de</strong>n einzelnen Wahlvorschlägen und die Reihenfolgedieser Wahlvorschläge selbst auf <strong>de</strong>m Stimmzettelbe<strong>de</strong>utet keine Wertung.“8. Allgemeine Zusendung <strong>de</strong>r BriefwahlunterlagenNach § 25a KWO ist es zulässig, die Briefwahlunterlagengleich mit <strong>de</strong>m Wahlausweis (Benachrichtigungüber die Aufnahme in die Wählerliste zukünftig mitabgedruckter Versicherung <strong>de</strong>r persönlichen Kennzeichnung)zu versen<strong>de</strong>n. Dieser ist dann zugleichBriefwahlschein.Die Entscheidung dazu hat <strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong>ratbis spätestens zum 36. Tag vor <strong>de</strong>r Wahl – also bisspätestens 26. Oktober 2013 – zu treffen. Es wird einwesentlich früherer Zeitpunkt empfohlen, da die Wahlbriefumschlägeund die Wahlumschläge in ausreichen<strong>de</strong>rStückzahl für alle Wahlberechtigten besorgt und<strong>de</strong>r Benachrichtigung beigefügt wer<strong>de</strong>n müssen. DasEvangelische Medienhaus wird hierzu ein Angebot andie Kirchengemein<strong>de</strong>n unterbreiten. Ein entsprechen<strong>de</strong>sMuster fin<strong>de</strong>n Sie im Anhang zu <strong>de</strong>n Ausführungsbestimmungenzur Wahlordnung (Anlage 5).Soweit von <strong>de</strong>r Möglichkeit <strong>de</strong>r allgemeinen Zusendungkein Gebrauch gemacht wird, wird die Beifügungeines Antragsformulars auf Briefwahl empfohlen,für das ein Muster zur Verfügung gestelltwer<strong>de</strong>n wird.Bitte prüfen Sie, ob bei <strong>de</strong>r letzten Wahl bereits einwi<strong>de</strong>rruflicher Grundsatzbeschluss zur Briefwahldurch <strong>de</strong>n Kirchengemein<strong>de</strong>rat gefasst wur<strong>de</strong>. Soferndies <strong>de</strong>r Fall ist, gilt dieser weiter bis zum Wi<strong>de</strong>rruf.Statistische Erhebungen in an<strong>de</strong>ren Lan<strong>de</strong>skirchenhaben gezeigt, dass die allgemeine Zusendung <strong>de</strong>rBriefwahlunterlagen zur Vermeidung eines Rückgangsbei <strong>de</strong>r Wahlbeteiligung insbeson<strong>de</strong>re dann anzuratenist, wenn von <strong>de</strong>r allgemeine Zusendung <strong>de</strong>r Briefwahlunterlagenbei <strong>de</strong>r letzten Kirchenwahl Gebrauchgemacht wur<strong>de</strong>.Die Kosten für die Durchführung <strong>de</strong>r allgemeinenZusendung <strong>de</strong>r Briefwahlunterlagen sind durch dieKirchengemein<strong>de</strong>n zu tragen.9. WahlzeitBei <strong>de</strong>r Bestimmung <strong>de</strong>r Wahlzeit (Nummer 60 AWO)ist zu berücksichtigen, dass die Wahllokale bei bürgerlichenWahlen in <strong>de</strong>r Regel bis 18.00 Uhr geöffnetsind. Wo es sich ermöglichen lässt, ist eine Angleichungan diese Gepflogenheit wünschenswert. DieNotwendigkeit, die Wahlen an mehreren Orten nacheinan<strong>de</strong>rdurchzuführen und dadurch kürzere Wahlzeitan <strong>de</strong>n einzelnen Orten in Kauf zu nehmen, kannnötigenfalls durch die Erhöhung <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r Abstimmungsbezirkevermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.Zum Abschluss <strong>de</strong>r Wahlzeit müssen die Briefkästenund Postfächer geleert wer<strong>de</strong>n, um verspätete Wahlbriefevon <strong>de</strong>n rechtzeitig eingegangenen abzugrenzen.10. Wahlurnen, Wahlumschläge, WahlbriefkästenBei <strong>de</strong>r Wahl im Wahllokal müssen keine Wahlumschlägeverwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Der Kirchengemein<strong>de</strong>ratkann die Verwendung von Wahlumschlägen allerdingsbeschließen.Für die Briefwahl ist in je<strong>de</strong>m Fall ein verschließbarerWahlumschlag zu verwen<strong>de</strong>n.Die bürgerlichen Gemein<strong>de</strong>n können wie<strong>de</strong>r um dieErlaubnis gebeten wer<strong>de</strong>n, dass die amtlichen Wahlurnenund Wahlumschläge für die politischen Wahlenvon <strong>de</strong>n Kirchengemein<strong>de</strong>n auch für die kirchlichenWahlen benützt wer<strong>de</strong>n können. Entsprechen<strong>de</strong> Wünschesind im Zuge <strong>de</strong>r Wahlvorbereitung rechtzeitigan die bürgerlichen Gemein<strong>de</strong>n zu richten.Soweit <strong>de</strong>r Ortswahlausschuss dies beschließt, könnenWahlbriefkästen aufgestellt o<strong>de</strong>r gewidmet wer<strong>de</strong>n,in die die Wahlbriefe eingelegt wer<strong>de</strong>n können -etwa in Altersheimen und Krankenhäusern. Auf eineein<strong>de</strong>utige Kennzeichnung und pünktliches Einsammelnbzw. Entleeren <strong>de</strong>r Wahlbriefkästen am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>rWahlzeit ist zu achten.


31. Dezember 2012 349 Bd. <strong>65</strong> Nr. 1211. Gemeinsame Durchführung vonKirchengemein<strong>de</strong>rats- und SynodalwahlDie Wahlen zur Lan<strong>de</strong>ssyno<strong>de</strong> und zu <strong>de</strong>n Kirchengemein<strong>de</strong>rätensind miteinan<strong>de</strong>r verbun<strong>de</strong>n. Nummer113 AWO ist zu beachten.Die für bei<strong>de</strong> Wahlen bestimmten Stimmzettel könnenin <strong>de</strong>mselben Wahlumschlag in eine gemeinsameWahlurne eingeworfen wer<strong>de</strong>n, wenn Wahlumschlägeverwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Entsprechen<strong>de</strong>s gilt für die Briefwahl(Nummer 113 Buchstabe c AWO).12. Verwaltung <strong>de</strong>r WahlunterlagenAlle Wahlunterlagen, insbeson<strong>de</strong>re die Stimmzettel,sind, soweit sie nicht weiterzuleiten sind (Nummer 152AWO), vom Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Ortswahlausschusses zuverwahren, bis die Wahl unanfechtbar gewor<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>rüber Einsprachen endgültig entschie<strong>de</strong>n ist. Anschließendkönnen sämtliche Stimmzettel und die Wählerlistenvernichtet wer<strong>de</strong>n. Die Nie<strong>de</strong>rschriften <strong>de</strong>r Ortswahl-und Vertrauensausschüsse sind zu <strong>de</strong>n Akten<strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong> bzw. eines <strong>de</strong>r Kirchenbezirke<strong>de</strong>s Wahlkreises zu nehmen und auf Dauer zu verwahren.Sonstige Urkun<strong>de</strong>n (z. B. Originale <strong>de</strong>r Wahlvorschlägeund Erklärungen <strong>de</strong>r Wahlbewerber) sind biszum Abschluss <strong>de</strong>r nächsten Kirchenwahlen zu verwahren.13. Wahlkalen<strong>de</strong>rFür die Vorbereitung und Durchführung <strong>de</strong>r Wahlensind die in Anlage 1 in Listenform dargestellten Termineund Fristen zu beachten.14. ServiceBei Fragen zu <strong>de</strong>n Kirchenwahlen können Sie sich andie Geschäftsstellen <strong>de</strong>r Vertrauensausschüsse wen<strong>de</strong>no<strong>de</strong>r an <strong>de</strong>nEvangelischen OberkirchenratReferat 8.4 – WahlleitungGänshei<strong>de</strong>straße 470184 StuttgartE-Mail: Kirchenwahl@elk-wue.<strong>de</strong>Telefon: 0711-2149 486Telefax: 0711-2149 9486II. Beson<strong>de</strong>rheiten für dieKirchengemein<strong>de</strong>ratswahlen1. Allgemeine NeuwahlAlle zu wählen<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Kirchengemein<strong>de</strong>rates(§ 11 Abs. 1 Nr. 1 KGO) sind ohne Rücksichtauf die Dauer ihrer bisherigen Amtszeit am 1. Dezember2013 neu zu wählen. Es sind gleich viele Kirchengemein<strong>de</strong>rätezu wählen wie bei <strong>de</strong>r letzten allgemeinenWahl 2007, soweit nicht diese Zahl vom Oberkirchenrato<strong>de</strong>r Dekanatamt inzwischen abgeän<strong>de</strong>rtwor<strong>de</strong>n ist o<strong>de</strong>r noch vor <strong>de</strong>r Wahl abgeän<strong>de</strong>rt wird(vgl. II. Nr. 2 a)). Gleiches gilt für die Sitzverteilungauf die Teilorte bei <strong>de</strong>r unechten Teilortswahl o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>rWahl nach Wohnbezirken nach § 13 KGO, für die jedochauch durch Ortssatzung Festlegungen getroffenwer<strong>de</strong>n können (vgl. II. Nr. 2 b).2. Zahl <strong>de</strong>r zu wählen<strong>de</strong>n Kirchengemein<strong>de</strong>räte,unechte Teilortswahl o<strong>de</strong>r Wahl nach Wohnbezirkena) Soweit sich seit 2007 in <strong>de</strong>n Kirchengemein<strong>de</strong>ndie Gemein<strong>de</strong>glie<strong>de</strong>rzahlen, die Erfor<strong>de</strong>rnisseund <strong>de</strong>r Umfang <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>arbeit geän<strong>de</strong>rthaben, sollte die Zahl <strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong>räte<strong>de</strong>m angepasst wer<strong>de</strong>n. Die bisherige Zahl <strong>de</strong>r zuWählen<strong>de</strong>n sollte auch im Blick auf eine etwaigeGlie<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Kirchengemein<strong>de</strong>rats nachFunktionen anlässlich <strong>de</strong>r bevorstehen<strong>de</strong>n Wahlwie<strong>de</strong>r allgemein überprüft wer<strong>de</strong>n.Die Dekanatämter wer<strong>de</strong>n über die Befugnissenach Nummer 14 <strong>de</strong>r Ausführungsverordnungzur Kirchengemein<strong>de</strong>ordnung hinaus ermächtigt,über die Anträge von Kirchengemein<strong>de</strong>rätenihres Bezirks, die Zahl <strong>de</strong>r zu wählen<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>r<strong>de</strong>s Kirchengemein<strong>de</strong>rats neu festzusetzen,bis spätestens 31. August 2013 namens <strong>de</strong>sOberkirchenrats selbst zu entschei<strong>de</strong>n. DerOberkirchenrat ist zu unterrichten. Auf dieRichtzahlen in Nummer 14 <strong>de</strong>r Ausführungsverordnungzur KGO (zu § 12 KGO) wirdverwiesen.Angehörige personaler Seelsorgebezirke sindmitzuzählen (§ 5 Absatz 3 <strong>de</strong>r Verordnung zurDurchführung <strong>de</strong>r Militärseelsorge vom 4. April1958, RS Nr. 842).b) Nach § 13 KGO können Kirchengemein<strong>de</strong>ndurch Ortssatzung Wohnbezirke bil<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>neneine Wahl nach Wohnbezirken durchzuführen ist,auch wenn die Gemein<strong>de</strong> keine Teilorte umfasst.Außer<strong>de</strong>m kann anstelle <strong>de</strong>r vollständigenVerteilung <strong>de</strong>r Sitzzahlen auf die Teilorte durch


Bd. <strong>65</strong> Nr. 12 350 31. Dezember 2012Ortssatzung nur eine Min<strong>de</strong>stzahl von zu wählen<strong>de</strong>nKirchengemein<strong>de</strong>rätinnen und -räten jeTeilort bzw. Wohnbezirk festgelegt wer<strong>de</strong>n.Zum Näheren wird auf das Rundschreiben <strong>de</strong>sOberkirchenrats vom 6. September 2000(AZ 33.10 Nr. 195/5.1) verwiesen.Auf die Befugnisse <strong>de</strong>r Dekanatämter zur Aussetzung<strong>de</strong>r unechten Teilortswahl und zurÄn<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r zahlenmäßigen Aufteilung <strong>de</strong>r zuwählen<strong>de</strong>n Kirchengemein<strong>de</strong>räte auf Haupt- undNebenort in <strong>de</strong>n Nummern 16 und 17 <strong>de</strong>r Ausführungsverordnungzur Kirchengemein<strong>de</strong>ordnungwird hingewiesen, ebenso auf Nummer 55AWO (Stimmzettel bei <strong>de</strong>r Teilortswahl) undNummer 99 AWO (Verfahren bei <strong>de</strong>r Auszählung).3. Auffor<strong>de</strong>rung zur Einreichung vonWahlvorschlägenBei <strong>de</strong>r Auffor<strong>de</strong>rung zur Einreichung von Wahlvorschlägensollen <strong>de</strong>n Kirchengemein<strong>de</strong>glie<strong>de</strong>rn (kurzzusammengefasst) die Aufgaben <strong>de</strong>s Kirchengemein<strong>de</strong>ratesund die Möglichkeit dargelegt wer<strong>de</strong>n,diese Aufgaben auf die einzelnen Kirchengemein<strong>de</strong>rätinnenund -räte zu verteilen (z. B. Diakonie, Weltmission,Jugendarbeit, kirchliche Presse, Mitarbeiterfragen,Baufragen).4. Wahlwerbung hauptamtlicher Mitarbeiterinnenund MitarbeiterPfarrerinnen und Pfarrern sowie hauptamtlichen kirchlichenMitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die selbstnicht für die Wahlen kandidieren, wird nahegelegt, sichnicht an Unterschriftensammlungen zugunsten vonWahlbewerberinnen o<strong>de</strong>r -bewerbern zur Kirchengemein<strong>de</strong>ratswahlzu beteiligen.5. Benachrichtigungen nach <strong>de</strong>r WahlEs ist nach Möglichkeit dafür zu sorgen, dass die gewähltenund nicht gewählten Wahlbewerberinnen und-bewerber vom Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Ortswahlausschussesunmittelbar nach <strong>de</strong>r Wahl möglichst rasch über dasErgebnis <strong>de</strong>r Wahl benachrichtigt wer<strong>de</strong>n.Die Gewählten wer<strong>de</strong>n in je<strong>de</strong>m Fall auch schriftlichbenachrichtigt.Der Kirchengemein<strong>de</strong>rat veranlasst, dass die Namen<strong>de</strong>r Gewählten im Hauptgottesdienst und in an<strong>de</strong>rergeeigneter Weise öffentlich bekannt gemacht wer<strong>de</strong>n.Die gewählten Kirchengemein<strong>de</strong>rätinnen und -rätewer<strong>de</strong>n vom geschäftsführen<strong>de</strong>n Pfarrer o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r geschäftsführen<strong>de</strong>nPfarrerin anhand <strong>de</strong>r hierfür vorgesehenenGottesdienstordnung in ihr Amt eingeführt.Mit <strong>de</strong>r erfolgten Verpflichtung treten die neu gewähltenMitglie<strong>de</strong>r in ihr Amt ein und die bisherigen vonihrem Amt ab.Der Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Ortswahlausschusses unterrichtetdas Dekanatamt baldmöglichst vom Vollzug <strong>de</strong>r Wahl,von <strong>de</strong>r Amtseinführung <strong>de</strong>r neuen Mitglie<strong>de</strong>r und von<strong>de</strong>r Wahl <strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r gewählten Vorsitzen<strong>de</strong>n.6. StatistikMit <strong>de</strong>r Feststellung <strong>de</strong>s Wahlergebnisses soll auchbei <strong>de</strong>n kirchlichen Wahlen 2013 eine Statistik überdie Zusammensetzung <strong>de</strong>r neu gewählten Kirchengemein<strong>de</strong>räteverbun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.III.Beson<strong>de</strong>rheiten für die Wahl zurLan<strong>de</strong>ssyno<strong>de</strong>1. Bildung von VertrauensausschüssenDie Dekanatämter wer<strong>de</strong>n gebeten, nach Bildung <strong>de</strong>sVertrauensausschusses im Wahlkreis Namen und Anschriftund die sonstigen Kontaktdaten <strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>sVorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Vertrauensausschusses <strong>de</strong>m Oberkirchenratund <strong>de</strong>r Geschäftsstelle <strong>de</strong>s Vertrauensausschussesmitzuteilen und dafür Sorge zu tragen, dassdie Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vertrauensausschusses nach ihrerWahl alsbald zusammentreten (Nummer 120 AWO).2. Bekanntmachung <strong>de</strong>r Bewerberinnen undBewerberDie Bewerberinnen und Bewerber sollten in ihremWahlkreis möglichst vielen Wählerinnen und Wählernbekannt gemacht wer<strong>de</strong>n. Auf die Nummern 143bis 146 AWO wird hingewiesen.Das Evangelische Medienhaus in Stuttgart bietet fürdie gemeinsame Vorstellung <strong>de</strong>r Bewerberinnen undBewerber Hilfen an.3. Kosten <strong>de</strong>r SynodalwahlHinsichtlich <strong>de</strong>r Kostentragung ist folgen<strong>de</strong> Regelunggetroffen:a) Die Kosten für die Synodalwahl übernimmt dieLan<strong>de</strong>skirche. Dazu gehören außer <strong>de</strong>n anteiligenKosten für die Erstellung <strong>de</strong>r Wählerverzeichnisseund Wahlbenachrichtigungen die Kosten für


31. Dezember 2012 351 Bd. <strong>65</strong> Nr. 12die Stimmzettel, nicht jedoch für einen Postversand,sowie die Kosten, die <strong>de</strong>n Vertrauensausschüssenals solchen erwachsen. Auf Nummer 119AWO wird hingewiesen.Veranstaltungen zur Vorstellung <strong>de</strong>r Bewerberinnenund Bewerber sind grundsätzlich inkirchlichen Räumen durchzuführen, die von <strong>de</strong>nKirchengemein<strong>de</strong>n und Kirchenbezirken imWege <strong>de</strong>r Amtshilfe kostenlos zur Verfügung zustellen sind.Aufwendungen für die Anmietung von an<strong>de</strong>renRäumen sowie Beför<strong>de</strong>rungskosten zu zentralenVeranstaltungen können von <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>skirchenicht erstattet wer<strong>de</strong>n.Kosten für die Bewirtung von Wahlhelferinnenund -helfern können ebenfalls nicht aus lan<strong>de</strong>skirchlichenMitteln getragen wer<strong>de</strong>n. Es bestehenkeine Be<strong>de</strong>nken, wenn solche Kosten in angemessenemUmfang aus Haushaltsmitteln <strong>de</strong>rKirchenbezirke o<strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong>n erstattetwer<strong>de</strong>n.b) Wahlbewerberinnen und -bewerber, die auf einemgültigen Wahlvorschlag genannt sind, erhalten zuihren Wahlwerbungskosten einen pauschalenZuschuss in Höhe von 300,00 Euro aus lan<strong>de</strong>skirchlichenMitteln (Nummer 144 AWO).Der Zuschuss wird vom Oberkirchenrat auf Antragbargeldlos ausgezahlt. Der Antrag ist schriftlich undbis spätestens 30. November 2014 (Eingang) unterBenennung einer Bankverbindung zu richten an <strong>de</strong>nEvangelischer OberkirchenratReferat 8.4Stichwort: „Kirchenwahl/Wahlwerbepauschale“Gänshei<strong>de</strong>str. 470184 StuttgartE-Mail: Kirchenwahl@elk-wue.<strong>de</strong>Telefax: 0711-2149 9486Anträge, die nach <strong>de</strong>m 30. November 2014 eingehen,können vom Oberkirchenrat zurückgewiesenwer<strong>de</strong>n.Aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Wahlgleichheit ist es nicht möglich,seitens <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>skirche weitere finanzielleMittel zur Ab<strong>de</strong>ckung von Wahlwerbungskosten zurVerfügung zu stellen.In <strong>de</strong>n Haushaltsplänen <strong>de</strong>r Kirchenbezirke müssenkeine Mittel für die Wahlen zur Lan<strong>de</strong>ssyno<strong>de</strong>bereitgestellt wer<strong>de</strong>n.Überschreitungen <strong>de</strong>r Wahlwerbungskostenpauschaledurch Wahlbewerberinnen und -bewerberdürfen nicht durch Zuweisungen aus Haushaltsmitteln<strong>de</strong>r Kirchenbezirke und Kirchengemein<strong>de</strong>nabge<strong>de</strong>ckt wer<strong>de</strong>n.c) Der Oberkirchenrat bietet über das EvangelischeMedienhaus in Stuttgart allen Kandidatinnen undKandidaten an, einen Werbeprospekt nach <strong>de</strong>renVorgaben (Layout und Inhalt) zu erstellen unddiesen <strong>de</strong>n Kirchengemein<strong>de</strong>n über die Vertrauensausschüssedirekt zukommen zu lassen.Diese Prospekte können für einen Wahlvorschlago<strong>de</strong>r für mehrere Kandidatinnen o<strong>de</strong>r Kandidaten,die dies wünschen, zusammengefasstwer<strong>de</strong>n.Pro Kandidatin o<strong>de</strong>r Kandidat stehen zwei Seiteneines Prospektblattes (Format 105 x 210 mm) zurVerfügung, wobei für je<strong>de</strong>n Wahlvorschlag (bzw.für je<strong>de</strong>s Wahlbündnis) ein geson<strong>de</strong>rter Prospektzusammengestellt wer<strong>de</strong>n kann.Diese Unterlagen wer<strong>de</strong>n nach Vorgaben <strong>de</strong>reinzelnen Kandidatin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s einzelnen Kandidatenvon <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>skirche gedruckt undzusammen mit einer allgemeinen Mantel-Broschüre zur Kirchenwahl und <strong>de</strong>m Wahlbenachrichtigungsschreibenüber die Kirchengemein<strong>de</strong>nverteilt. Die Kosten hierfür trägt dieLan<strong>de</strong>skirche.Die Kandidatinnen und Kandidaten haben dieGelegenheit, ihre Darstellung bis zum 11. Oktober2013 bei <strong>de</strong>rEvangelisches Medienhaus GmbHHerrn Dietmar HauberAugustenstraße 12470197 StuttgartE-Mail: kirchenwahl@evmedienhaus.<strong>de</strong>Telefon: 0711-22276-157in <strong>de</strong>m dort vorgegebenen Format elektronisch einzureichen.Der Oberkirchenrat empfiehlt <strong>de</strong>n Kandidatinnenund Kandidaten ihre Darstellungen schon früherbei <strong>de</strong>r Evangelisches Medienhaus GmbH einzureichen,so dass etwaige Rückfragen vor <strong>Abl</strong>auf <strong>de</strong>rFrist geklärt wer<strong>de</strong>n können.Verspätet eingereichte o<strong>de</strong>r berichtigte Darstellungenkönnen vom Oberkirchenrat zurückgewiesenwer<strong>de</strong>n.Die Kosten <strong>de</strong>r grafischen und inhaltlichen Gestaltung<strong>de</strong>s Prospektes wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>skirchenicht getragen.


Bd. <strong>65</strong> Nr. 12 352 31. Dezember 2012Der Oberkirchenrat ist ermächtigt, für die Gestaltung(Größe, Dateiformat, Schnittmarken, Falzeetc.) <strong>de</strong>s Prospektes weitere Vorgaben zu machen.Bei <strong>de</strong>r Gestaltung darf das offizielle lan<strong>de</strong>skirchlicheSignet <strong>de</strong>s „Wahlhahns“ verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.Die Verwendung an<strong>de</strong>rer lan<strong>de</strong>skirchlicheSymbole, die insbeson<strong>de</strong>re eine Verwechslung mitamtlichen Publikationen <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>skirche, <strong>de</strong>renUnterglie<strong>de</strong>rungen und <strong>de</strong>s Oberkirchenrates befürchtenlassen, ist nicht gestattet. Wer<strong>de</strong>n solchein einem Prospektentwurf verwen<strong>de</strong>t, kann <strong>de</strong>rDruck und die Verteilung <strong>de</strong>s Prospektes abgelehntwer<strong>de</strong>n. Eine nach <strong>Abl</strong>auf <strong>de</strong>r Frist eingereichtekorrigierte Darstellung kann vom Oberkirchenratzurückgewiesen wer<strong>de</strong>n.Die Kandidatinnen und Kandidaten verantworten alleine<strong>de</strong>n Inhalt <strong>de</strong>r von ihnen gestalteten Prospekte.Kosten für weitere Materialien, insbeson<strong>de</strong>re füreigenhergestellte Prospekte o<strong>de</strong>r Plakate <strong>de</strong>r Kandidatinnenund Kandidaten wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>skirchenicht übernommen.Eigenhergestellte Prospekte und Publikationen <strong>de</strong>rKandidatinnen und Kandidaten o<strong>de</strong>r z. B. von Wahlbündnissen,Gruppen <strong>de</strong>r Wahlvorbereitung etc.können nicht im Rahmen <strong>de</strong>s Versan<strong>de</strong>s nach II.Nr. 3 c) an die Kirchengemein<strong>de</strong>n erfolgen.d) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vertrauensausschüsse erhaltenErsatz ihrer notwendigen und nachgewiesenenAufwendungen (Nummer 119 AWO). Dieser istauf Antrag ggf. unter Beachtung <strong>de</strong>r lan<strong>de</strong>skirchlichenReisekostenvorschriften auszuzahlenund nach Abschluss <strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>de</strong>s Vertrauensausschussesin einem Betrag von <strong>de</strong>r Kasse <strong>de</strong>sOberkirchenrats anzufor<strong>de</strong>rn. Die Geschäftsstellen<strong>de</strong>r Vertrauensausschüsse sind ermächtigt angemesseneVorschüsse beim Oberkirchenrat für dieAusgaben <strong>de</strong>r Vertrauensausschüsse anzufor<strong>de</strong>rn.Anträge sind bis spätestens 30. November 2014(Eingang) unter Benennung einer Bankverbindungzu richten an <strong>de</strong>nEvangelischer OberkirchenratReferat 8.4Stichwort: „Kosten Vertrauensausschuss WahlkreisNr “Gänshei<strong>de</strong>str. 470184 StuttgartE-Mail: Kirchenwahl@elk-wue.<strong>de</strong>Telefax: 0711-2149 9486Anträge, die nach <strong>de</strong>m 30. November 2014 eingehen,können vom Oberkirchenrat zurückgewiesenwer<strong>de</strong>n.4. Predigtdienste von Wahlbewerberinnen und -bewerbernMit Rücksicht auf die Unversehrtheit <strong>de</strong>s Gottesdienstesund <strong>de</strong>r insoweit klarstellen<strong>de</strong>n Regelung <strong>de</strong>s § 49Absatz 3 KWO wird allen Wahlbewerberinnen und -bewerbern nahegelegt, in <strong>de</strong>r Zeit vom 1. August 2013bis zum Wahltag Predigtdienste auf solche Räume zubeschränken, in <strong>de</strong>nen sie ihren ordnungsgemäßenPredigtauftrag wahrnehmen, es sei <strong>de</strong>nn, es liegt einunumgängliches dienstliches Erfor<strong>de</strong>rnis vor.5. Auszählung <strong>de</strong>r Synodalwahl, Mitteilung<strong>de</strong>s WahlergebnissesDas Wahlergebnis <strong>de</strong>r Synodalwahl ist von <strong>de</strong>n Ortswahlausschüssenund örtlichen Wahlausschüssen nochvor <strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong>ratswahl auszuzählen (Nummern86 und 113 Buchstabe d Satz 2 AWO) und dasErgebnis <strong>de</strong>m Vertrauensausschuss zu mel<strong>de</strong>n (Nummern152, 153 AWO sowie Anlage 9 zur AWO).Das Wahlergebnis im ganzen Wahlkreis ist vom Vertrauensausschussunverzüglich festzustellen und <strong>de</strong>mOberkirchenrat mitzuteilen (§ 53 Absatz 4 KWO, Nummern154 bis 160 AWO sowie Anlage 12 zur AWO).Eine vorläufige Mitteilung hat noch am Abend <strong>de</strong>rWahl fernschriftlich (per Telefax o<strong>de</strong>r E-Mail) zu erfolgen.Die telefonische Bestätigung durch <strong>de</strong>n Oberkirchenratist abzuwarten.Die Meldung hat zu erfolgen an <strong>de</strong>nEvangelischen OberkirchenratReferat 8.4 – WahlleitungGänshei<strong>de</strong>straße 470184 StuttgartE-Mail: Kirchenwahl@elk-wue.<strong>de</strong>Telefon: 0711-2149 486Telefax: 0711-2149 9486Die überörtlichen und die örtlichen Zeitungen undRundfunkanstalten wer<strong>de</strong>n vom Evangelischen Medienhausund <strong>de</strong>m Sprecher <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>skirche über dieErgebnisse <strong>de</strong>r Synodalwahl informiert.Soweit möglich, sollte <strong>de</strong>r Vertrauensausschuss sämtlicheWahlbewerberinnen und -bewerber sowie diePfarrämter umgehend vom Ergebnis <strong>de</strong>r Wahl benachrichtigen.Das Wahlergebnis ist unter Benennung <strong>de</strong>r Wahlbewerberinnenund -bewerber und <strong>de</strong>r auf sie jeweilsentfallen<strong>de</strong>n Stimmen im Gemein<strong>de</strong>gottesdienst <strong>de</strong>snächstfolgen<strong>de</strong>n Sonntag bekannt zu geben (Nummer160 AWO).


31. Dezember 2012 353 Bd. <strong>65</strong> Nr. 12Für die Meldung <strong>de</strong>r örtlichen Ergebnisse <strong>de</strong>r Ortswahlausschüsseund örtlichen Wahlausschüsse wirddringend empfohlen, hierzu innerhalb eines Wahlkreisesam Wahlabend mehrere Empfangsstellen für dietelefonische Durchsage <strong>de</strong>r Wahlergebnisse einzurichten.Außer<strong>de</strong>m muss <strong>de</strong>m Oberkirchenrat mitgeteiltwer<strong>de</strong>n, unter welcher Telefonnummer <strong>de</strong>r Vertrauensausschusserreichbar ist.Termine/FristenBis spätestens1. Februar 2013Bis31. Mai 2013Bis15. Juni 2013Bis spätestens15. Juni 2013Möglichst bis20. Juli 2013(spätestens bis26. Oktober 2013)Am27. Juli 2013 o<strong>de</strong>r4. August 2013(Empfehlung)Wahlkalen<strong>de</strong>rSynodalwahlKirchengemein<strong>de</strong>ratswahlBestellung <strong>de</strong>sVertrauensausschusses (§ 42Abs. 2 KWO)Spätester Termin für die Ummeldung eines Gemein<strong>de</strong>glie<strong>de</strong>s zueiner an<strong>de</strong>ren Kirchengemein<strong>de</strong>, die automatisch zum Wechsel<strong>de</strong>s Wahlrechts führt (§ 6a KGO).Spätester Termin zur Meldungeiner Ummeldung nach § 6aKGO an das ReferatInformationstechnologie(Mel<strong>de</strong>wesen) beim Evang.OberkirchenratFür die EDV-technische Unterstützung <strong>de</strong>r Wahl durch dasKirchliche Rechenzentrum sind bis zum Stichtag 15. Juni 2013folgen<strong>de</strong> Entscheidungen notwendig:a) Bildung von Abstimmungsbezirken durch <strong>de</strong>nKirchengemein<strong>de</strong>rat (§§ 6, 41 KWO, Nrn. 16 und 113 AWO)b) Bestimmung von Zeit und Ort <strong>de</strong>r WahlBestellung <strong>de</strong>s Ortswahlausschusses und <strong>de</strong>r örtlichenWahlausschüsse sowie <strong>de</strong>r Stellvertreter (§§ 7, 42 KWO, Nrn. 17,115, 113 AWO). Ihre Bildung vor <strong>de</strong>r Sommerpause wird dringen<strong>de</strong>mpfohlen. Sie müssen sich bis spätestens 26. Oktober 2013konstituieren (Nr. 47 AWO).Mit <strong>de</strong>r Bildung von Abstimmungsbezirken Beschluss <strong>de</strong>sKirchengemein<strong>de</strong>rats über die Anlegung <strong>de</strong>r Wählerliste (§ 8 KWO,Nrn. 18, 21 bis 23, 123 AWO). Der Beschluss kann, vorbehaltlich<strong>de</strong>s oben für die EDV-technische Unterstützung <strong>de</strong>r Wahlgenannten Stichtages, bis 19. Oktober 2013 nachgeholt wer<strong>de</strong>n.Bekanntgabe <strong>de</strong>s Wahltages im Hauptgottesdienst und auf an<strong>de</strong>regeeignete Weise (§§ 4, 5, 40 KWO, Nr. 15 AWO)Bekanntgabe <strong>de</strong>s Beschlusses zur Anlegung <strong>de</strong>r Wählerliste mit<strong>de</strong>m Hinweis, dass Gemein<strong>de</strong>glie<strong>de</strong>r mit mehreren Wohnsitzenwählen können, welcher Kirchengemein<strong>de</strong> sie angehören wollen(§ 8 KWO, Nr. 2 AWO)Auffor<strong>de</strong>rung zur Einreichung von Wahlvorschlägen imHauptgottesdienst und auf an<strong>de</strong>re geeignete Weise (§§ 14 bis 16,44, 45 KWO, Nrn. 39 bis 43, 125 bis 128 AWO, Anlage 6); (kannnur bis zum 22. September 2013 nachgeholt wer<strong>de</strong>n, § 14 Abs. 1KWO)unter Hinweis auf die Einreichungsfristbis 4.Oktober 2013(§ 45 Abs. 5 KWO)Hinweise auf die Möglichkeit und die Voraussetzungen <strong>de</strong>rBriefwahl (§§ 25, 25 a und 52 KWO, Nr. 73 AWO)bis 25. Oktober 2013 um 18 Uhr(§ 16 Abs. 1 KWO)


Bd. <strong>65</strong> Nr. 12 354 31. Dezember 2012Spätestens am8. September 201315. September201322. September2013Auffor<strong>de</strong>rung zur Anmeldung in die Wählerliste imHauptgottesdienst o<strong>de</strong>r in an<strong>de</strong>rer geeigneter Weise mit <strong>de</strong>mHinweis, dass die Anmeldung nur bis spätestens 1. November2013 erfolgen kann (§§ 9 Abs. 3, 43 KWO, Nr. 28 AWO)Nochmalige Auffor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> zur Einreichung vonWahlvorschlägen für die Lan<strong>de</strong>ssyno<strong>de</strong> und <strong>de</strong>nKirchengemein<strong>de</strong>rat (kann nötigenfalls bis 22. September 2013verschoben wer<strong>de</strong>n, § 14 Abs. 1 KWO)Spätester Termin für die Auffor<strong>de</strong>rung zur Einreichung vonWahlvorschlägen im Hauptgottesdienst und auf an<strong>de</strong>re geeigneteWeise (§§ 14 bis 16, 44, 45 KWO, Nrn. 39 bis 43, 125 bis 128AWO)unter Hinweis auf die Einreichungsfristbis 4.Oktober 2013 (§ 45 Abs. 5KWO)4. Oktober 2013 En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Einreichungsfrist fürWahlvorschläge für die Wahlenzur Lan<strong>de</strong>ssyno<strong>de</strong> (§ 45 Abs. 5KWO)Sofort nach <strong>de</strong>m4. Oktober 2013Prüfung <strong>de</strong>r Wahlvorschläge zurWahl <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>ssyno<strong>de</strong> (§ 46KWO, Nr. 129 AWO).Zusammenstellung <strong>de</strong>r gültigenWahlvorschläge zumGesamtwahlvorschlag (§§ 47Abs. 1, 48 KWO, Nrn. 135, 138AWO); wenn erfor<strong>de</strong>rlicheBewerberzahl nicht erreicht,Bekanntgabe einerFristverlängerung zurEinreichung weitererWahlvorschläge um dreiWochen im Hauptgottesdienstund auf an<strong>de</strong>re geeignete Weise(z.B. 6. bis 27. Oktober 2013)(§ 47 Abs. 2 KWO, Nr. 136AWO)bis 25. Oktober 2013 um 18 Uhr(§ 16 Abs. 1 KWO)Ab5. Oktober 2013Bis11. Oktober 2013Bis19. Oktober 2013Beginn <strong>de</strong>r Frist zur Prüfung und zum vorläufigen Abschluss <strong>de</strong>rWählerliste (§§ 10 Abs. 1, 43 KWO)En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Frist zur Einreichung<strong>de</strong>r Daten für die gemeinsameVersendung von Wahlwerbung<strong>de</strong>r Wahlbewerberinnen undWahlbewerber an das Evang.Medienhaus im vorgegebenenDateiformat und Umfang(Ausnahme beiFristverlängerung nach § 47Abs. 2 KWO)En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Frist zur Anlegung <strong>de</strong>r Wählerliste (§§ 8 Abs. 1, 43 KWO)


31. Dezember 2012 355 Bd. <strong>65</strong> Nr. 12Bis25. Oktober 201318.00 UhrUnmittelbar nach<strong>de</strong>m 25. Oktober2013 18 UhrBis26. Oktober 2013Am26. Oktober 2013Ab26. Oktober 2013Am27. Oktober 2013Am27. Oktober 2013imSonntagsgottesdienst(Empfehlung)Am28. Oktober 2013Am1. November 201318.00 UhrAm1. November 2013En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Frist zur Einreichungvon Wahlvorschlägen (§ 16 Abs.1 KWO);En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Regelfrist zurNachbringung vonUnterschriften aufWahlvorschlägen(Nr. 45 Satz 1 AWO, § 16 Abs. 1KWO)Prüfung <strong>de</strong>r Wahlvorschlägeund ggf. Bekanntgabe einerVerlängerung <strong>de</strong>r Frist zurEinreichung weitererWahlvorschläge um eine Woche(§ 18 Abs. 2 KWO, Nr. 47 Satz 1AWO);Beseitigung von Anstän<strong>de</strong>ninnerhalb von drei Tagen abUnterrichtung, sofern vomOrtwahlausschuss keine an<strong>de</strong>reFrist gesetzt (§ 17 Abs. 2 KWO,Nr. 45 Satz 2 AWO)Letzter Termin für einen Beschluss zur allgemeinen Versendung<strong>de</strong>r Briefwahlunterlagen (§ 25a KWO)En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r am 5. Oktober 2013 beginnen<strong>de</strong>n Frist zur Prüfung undzum vorläufigen Abschluss <strong>de</strong>r Wählerliste und Mitteilung an dasDekanatamt und die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>sVertrauensausschusses über die Geschäftsstelle <strong>de</strong>sVertrauensausschusses (§§ 10 Abs. 1, 43 KWO, Nr. 31 AWO)Abschluss <strong>de</strong>r Wählerliste Benachrichtigung <strong>de</strong>r Wahlberechtigten(§§ 11, 43 KWO, Nr. 34 AWO) (evtl. gemeinsam mit Zusendung<strong>de</strong>r Stimmzettel und im Fall <strong>de</strong>s § 25a <strong>de</strong>r Briefwahlunterlagen)Bekanntgabe <strong>de</strong>r Auflegung <strong>de</strong>r Wählerliste im Hauptgottesdienstund auf an<strong>de</strong>re Weise (§§ 10 Abs. 2, 43 KWO, Nrn. 32, 33 AWO)ggf. öffentliche Bekanntgabeeiner Verlängerung <strong>de</strong>r Frist zurEinreichung weitererWahlvorschläge um eineWoche, d.h. bis zum 3.November 2013(§ 18 Abs. 2 KWO, Nr. 47 Satz 1AWO)Beginn <strong>de</strong>r Frist zur Auflegung <strong>de</strong>r Wählerliste und Erhebung vonEinsprachen gegen die Wählerliste (§§ 10 Abs. 2, 43 KWO)En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Frist zur Erhebung von Einsprachen gegen dieWählerliste(§§ 10 Abs. 2, 43 KWO)En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Frist zur Auflegung <strong>de</strong>r Wählerliste (§§ 10 Abs. 2, 43KWO)


Bd. <strong>65</strong> Nr. 12 356 31. Dezember 2012Bis3. November 2013Ab4. November 2013Bis5. November 2013Bis17. November2013Bis19. November2013Bis spätestens24. November2013Bis24. November2013Spätestens am24. November2013Bis28. November2013 18.00 UhrBis28. November2013ggf. Beseitigung vonBeanstandungen inWahlvorschlägen (§ 17 Abs. 2KWO i.V.m. Nrn. 42, 45 und 47Satz 2 AWO)Wenn öffentliche Bekanntgabe<strong>de</strong>r Fristverlängerung zurEinreichung weitererWahlvorschläge am 27. Oktober2013:ggf. Antrag auf Aussetzung <strong>de</strong>runechten Teilortswahl (Nr. 50AWO);ggf. Einberufung einerGemein<strong>de</strong>versammlung (§ 18Abs. 3 KWO, Nrn. 51, 52 AWO)Spätester Termin für Entscheidungen über Einsprachen gegen dieWählerliste (§ 13 KWO); Zustellung bis spätestens 13. November2013 Beschwer<strong>de</strong>frist eine Woche bis spätestens 19. November2013Mitteilung <strong>de</strong>sGesamtwahlvorschlags für dieSynodalwahl an dieOrtswahlausschüsse.Anfertigung und Zusendung <strong>de</strong>rStimmzettel (§ 48 Abs. 3 KWO,Nrn. 139 bis 141 AWO).Spätester Termin für Beschwer<strong>de</strong>n gegen eine Entscheidung <strong>de</strong>sKirchengemein<strong>de</strong>rats über eine Einsprache gegen die WählerlisteZusammenstellung <strong>de</strong>rWahlvorschläge zumGesamtwahlvorschlag(§§ 18, 19 KWO, Nr. 53 AWO)Aushändigung <strong>de</strong>r Stimmzettel an die Wahlberechtigten (Nrn. 57,141 AWO)Öffentliche Bekanntgabe <strong>de</strong>s Gesamtwahlvorschlages sowie vonZeit, Ort und Vorgang <strong>de</strong>r Wahl im Hauptgottesdienst und aufan<strong>de</strong>re Weise (§§ 19 Abs. 3, 48 Abs. 4 KWO, Nrn. 57, 142 AWO);ggf. Bekanntgabe, dass keine Wahl stattfin<strong>de</strong>t (§§ 18 Abs. 3, 47Abs. 3 KWO, Nr. 58 AWO)Letzter Termin für die Entgegennahme von Anmeldungen zurWählerliste (§§ 9 Abs. 4, 43 KWO, Nr. 29 AWO)Letzter Termin für Anträge auf Erteilung eines Briefwahlscheins(§§ 25 Abs. 2, 52 KWO, Nrn. 73 bis 75 AWO)Abschluss <strong>de</strong>r Wählerliste (§§ 12, 43 KWO, Nr. 35 AWO)


31. Dezember 2012 357 Bd. <strong>65</strong> Nr. 12Am1. Dezember 2013Am8. Dezember201315. Dezember2013 bis 24.00UhrAm22. Dezember2013Voraussichtlicham 22. Februar2014Bis spätestens30. November2014Bekanntgabe <strong>de</strong>sWahlergebnisses imHauptgottesdienst und aufan<strong>de</strong>re geeignete Weise (§56 KWO)Letzter Termin fürEinsprachen gegen die Wahl(§ 57 KWO)Tag <strong>de</strong>r KirchenwahlBekanntgabe <strong>de</strong>sWahlergebnisses imHauptgottesdienst und aufan<strong>de</strong>re geeignete Weise(§ 29 KWO)Letzter Termin fürEinsprachen gegen die Wahl(§ 31 KWO, Nr. 101 AWO)(wenn Bekanntgabe <strong>de</strong>s Wahlergebnisses am 8. Dezember2013)Frühester Termin für dieAmtseinführung (§ 34 KWO)Konstituieren<strong>de</strong> Sitzung <strong>de</strong>rLan<strong>de</strong>ssyno<strong>de</strong>;Entscheidung <strong>de</strong>rLan<strong>de</strong>ssyno<strong>de</strong> über dieGültigkeit <strong>de</strong>r Wahl und dieBerechtigung erhobenerEinsprachen (§ 58 KWO); beiBestätigung <strong>de</strong>r GültigkeitVernichtung <strong>de</strong>r Stimmzettelund Wählerlisten möglichAntrag auf Zuschuss zu <strong>de</strong>nWahlwerbungskosten <strong>de</strong>rKandidatinnen undKandidaten und <strong>de</strong>rVertrauensausschüsse aufAuslagenerstattung beimEvang. OberkirchenratDienstnachrichten– Pfarrer Hans-Ulrich Agster, auf einer beweglichen Pfarrstelle,wur<strong>de</strong> mit Wirkung vom 1. Juni 2012 zur Übernahme <strong>de</strong>r StaatlichenSeelsorgestelle an <strong>de</strong>r Justizvollzugsanstalt Stuttgart, freigestellt;– Pfarrer Dr. Johannes Schick, auf <strong>de</strong>r Pfarrstelle Lonsee, Dek.Ulm wur<strong>de</strong> gem. § 52 Württ. Pfarrergesetz mit Wirkung vom 1. September2012 zur Übernahme eines Dienstauftrages als Pfarrer amEvang.-theologischen Seminar Blaubeuren, Schule, Internat (Jungen-Bereich)und Kloster, freigestellt;– Der Lan<strong>de</strong>sbischof hat Kirchenverwaltungsoberinspektor JochenBellack beim Evangelischen Oberkirchenrat mit <strong>Abl</strong>auf <strong>de</strong>s30. November 2012 auf seinen Antrag aus <strong>de</strong>m lan<strong>de</strong>skirchlichenDienst entlassen;– Pfarrerin Erika Schlatter-Ernst auf <strong>de</strong>r Pfarrstelle LudwigsburgPaul-Gerhard-Kirche, Dek. Ludwigsburg, wird mit Wirkung vom1. Februar 2013 gem. § 50 Württ. Pfarrergesetz beurlaubt;– Das Regierungspräsidium Tübingen – Abteilung Schule undBildung – hat Herrn Pfarrer Dr. Eckart Beutel am Isol<strong>de</strong>-Kurz-Gymnasium in Reutlingen mit Wirkung vom 7. September 2012– unter Berufung in das staatliche Beamtenverhältnis auf Lebenszeit– zum Studienrat ernannt;– Das Regierungspräsidium Tübingen – Abteilung Schule undBildung – hat Herrn Pfarrer Ralph Lang an <strong>de</strong>r Gebhard-Müller-Schule in Biberach– unter Berufung in das staatliche Beamtenverhältnisauf Lebenszeit, mit Wirkung vom 24. Januar 2012 zumStudienrat ernannt;– Das Regierungspräsidium Tübingen – Abteilung Schule undBildung – hat Studienräting Pfarrerin Mechthild Vogt-Günzler amStörck-Gymnasium in Bad Saulgau mit Wirkung vom 20. Juni2012 zur Oberstudienrätin ernannt;– Das Regierungspräsidium Freiburg hat Pfarrer Bernd Teichertan <strong>de</strong>r David-Würth-Schule in Villingen-Schwenningen mit Wirkungvom 7. September 2012 – unter Berufung in das staatlicheBeamtenverhältnis auf Lebenszeit – zum Studienrat ernannt;


Bd. <strong>65</strong> Nr. 12 358 31. Dezember 2012Der Lan<strong>de</strong>sbischof hata) ernannt:mit Wirkung vom 1. November 2012– Pfarrerin Elke Dangelmaier-Vinçon, in Stellenteilung mit ihremEhemann, Pfarrer Michael Vinçon, auf <strong>de</strong>r Pfarrstelle Oberensingen-Hardt,Dek. Nürtingen, auf eine bewegliche Pfarrstelle;– Pfarrerin Susanne Joos, auf <strong>de</strong>r Krankenhauspfarrstelle Bonlan<strong>de</strong>n,Dek. Bernhausen, auf eine bewegliche Pfarrstelle, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>rDienstauftrag „Pastoralpsychologische Referentin am Pastoralkolleg<strong>de</strong>r Evang. Lan<strong>de</strong>skirche in Württemberg“ zugeordnet ist;mit Wirkung vom 1. Dezember 2012– Kirchenverwaltungsrat Thorsten Jakob beim EvangelischenOberkirchenrat in Stuttgart, zum Kirchenoberverwaltungsrat;– Pfarrerin Irmtraut Aebert, beauftragt mit Vertretungsdienstenim Kirchenbezirk Ludwigsburg, auf die Pfarrstelle Hochdorf amNeckar, Dek. Ludwigsburg;– Pfarrer Martin Hirschmüller, auf einer beweglichen Pfarrstelle,auf die Pfarrstelle Münchingen Süd, Dek. Ditzingen;– Pfarrerin Jutta Seifert-Krasser, auf <strong>de</strong>r Pfarrstelle Michelbacham Wald, Dek. Öhringen, auf die Pfarrstelle Heuma<strong>de</strong>n Süd, Dek.Degerloch;– Pfarrerin Maike Sachs, auf einer beweglichen Pfarrstelle, aufdie Pfarrstelle Gächingen, Dek. Bad Urach;mit Wirkung vom 15. Dezember 2012– Kirchenverwaltungsoberinspektorin Petra Euchner beim EvangelischenOberkirchenrat in Stuttgart, zur Kirchenverwaltungsamtfrau;– Kirchenverwaltungsoberinspektor Ulrich Jäckle beim EvangelischenOberkirchenrat in Stuttgart, zum Kirchenverwaltungsamtmann;– Kirchenverwaltungsamtsrätin Martina Spahr beim EvangelischenOberkirchenrat in Stuttgart, zur Kirchenverwaltungsoberamtsrätin;– Pfarrer Albrecht Schmieg, auf <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>bezogenen Son<strong>de</strong>rpfarrstelle„Wain Klinikseelsorge Dietenbronn“, Dek. Biberach,auf die Gemein<strong>de</strong>bezogene Son<strong>de</strong>rpfarrstelle „Biberach Krankenhaus-und Hochschulseelsorge“, Dek. Biberach;mit Wirkung vom 1. Januar 2013– Pfarrer Joachim Beck, auf <strong>de</strong>r Stelle <strong>de</strong>s geschäftsführen<strong>de</strong>nDirektors bei <strong>de</strong>r Evang. Aka<strong>de</strong>mie Bad Boll, auf die Lan<strong>de</strong>skirchlicheSon<strong>de</strong>rpfarrstelle „Leitung <strong>de</strong>r Fortbildung für Gemein<strong>de</strong>und Diakonie“;– Pfarrerin Heidi Essig-Hinz, auf <strong>de</strong>r Pfarrstelle Neustadt, Dek.Waiblingen, auf die Pfarrstelle Stuttgart Rosenbergkirche, Dek.Stuttgart;– Pfarrer Burkhard Frauer, in Stellenteilung mit seiner Ehefrau,Pfarrerin Judith Reinmuth-Frauer, auf <strong>de</strong>r Pfarrstelle Deufringen,Dek. Böblingen, weiterhin in Stellenteilung mit seiner Ehefrau,auf die Pfarrstelle Ditzingen West, Dek. Ditzingen;– Pfarrerin Christina Oelze, in Stellenteilug mit ihrem Ehemann,Pfarrer z. A. Andreas Oelze, auf <strong>de</strong>r Pfarrstelle Rottweil West, Dek.Tuttlingen, weiterhin in Stellenteilung mit ihrem Ehemann, aufdie Pfarrstelle Schwäbisch Hall, Sophie-Scholl-Kirche, Dek.Schwäbisch Hall;– Pfarrerin Judith Reinmuth Frauer, in Stellenteilung mit ihremEhemann, Pfarrer Burkhard Frauer, auf <strong>de</strong>r Pfarrstelle Deufringen,Dek. Böblingen, weiterhin in Stellenteilung mit ihrem Ehemann,auf die Pfarrstelle Ditzingen West, Dek. Ditzingen;mit Wirkung vom 1. Februar 2013– Pfarrerin Karin Berghaus, auf <strong>de</strong>r Pfarrstelle Altenburg, Dek.Reutlingen, auf eine bewegliche Pfarrstelle;– Pfarrerin Margret Remppis, auf <strong>de</strong>r Pfarrstelle OberesslingenGartenstadt und Sirnau, Dek. Esslingen, auf die PfarrstelleSin<strong>de</strong>lfingen Goldberg, Dek. Böblingen;– Pfarrer Thomas Rapp, auf <strong>de</strong>r Pfarrstelle Bad Cannstatt SteigkircheWeinberg, Dek. Bad Cannstatt, auf die Pfarrstelle En<strong>de</strong>rsbach,Dek. Waiblingen;b) in <strong>de</strong>n Ruhestand versetzt:mit Wirkung vom 1. Januar 2013– Pfarrer Ernst Beißwanger, auf <strong>de</strong>r Pfarrstelle Amlishagen –Michelbach an <strong>de</strong>r Hei<strong>de</strong>, Dek. Blaufel<strong>de</strong>n;– Pfarrer Johannes Bräuchle, auf einer beweglichen Pfarrstelle;– Pfarrer Bernhard Dinkelaker, freigestellt zum Evang. Missionswerkin Süd<strong>de</strong>utschland;– Pfarrer Christoph Döttling, auf <strong>de</strong>r KrankenhauspfarrstelleFreu<strong>de</strong>nstadt, Dek. Freu<strong>de</strong>nstadt;– Pfarrer Albrecht Ebertshäuser, auf <strong>de</strong>r Pfarrstelle ReutlingenAuferstehungskirche I, Dek. Reutlingen;– Pfarrer Jochen Ellingen, auf <strong>de</strong>r Pfarrstelle Schluchtern, Dek.Heilbronn;– Pfarrer Thomas Elser, auf <strong>de</strong>r Pfarrstelle Tailfingen Pauluskirche,Dek. Balingen;– Pfarrerin Sibylle Frisch, auf <strong>de</strong>r Pfarrstelle Crailsheim JohanneskircheII, Dek. Crailsheim;– Pfarrer Wolfgang Heinz, auf <strong>de</strong>r Pfarrstelle Rommelsbach Süd,Dek. Reutlingen;– Pfarrer Walter Hörmann, auf <strong>de</strong>r Pfarrstelle Langenbrand, Dek.Neuenbürg;– Pfarrer Martin Län<strong>de</strong>r, auf <strong>de</strong>r Pfarrstelle Sin<strong>de</strong>lfingen MartinskircheWest, Dek. Böblingen;– Pfarrer Johann-Albrecht Link, freigestellt zur Theol. Hochschulein Makassar/Indonesien;– Pfarrer Heinrich Meyer, auf <strong>de</strong>r Pfarrstelle Böckingen Stadtkirche,Dek. Heilbronn;– Pfarrer Thomas Rabus, auf <strong>de</strong>r Krankenhauspfarrstelle Winnen<strong>de</strong>n,Dek. Waiblingen;– Schul<strong>de</strong>kan Gerhard Ruhl, Kirchenbezirke Brackenheim undHeilbronn;– Pfarrer Gerhard Sattler, auf einer beweglichen Pfarrstelle „Versehung<strong>de</strong>r Krankenhauspfarrstelle Backnang“, Dek. Backang;– Dekan Martin Seitz, auf <strong>de</strong>r Dekanats- und Pfarrstelle BalingenStadtkirche;– Pfarrer Klaus Sindlinger, auf <strong>de</strong>r Pfarrstelle Altburg, Dek. Calw;– Pfarrer Martin Traub, auf <strong>de</strong>r Pfarrstelle Dörrenzimmern, Dek.Künzelsau;– Pfarrer Dr. Alfred Weiss, auf <strong>de</strong>r Pfarrstelle Horb I, Dek. Sulz/Neckar;– Pfarrer Hubert Wolf, auf einer beweglichen Pfarrstelle mitDienstauftrag in <strong>de</strong>r Altenheimseelsorge Nürtingen, Dek. Nürtingen;mit Wirkung vom 1. Februar 2013– Pfarrer Wolfgang Heutjer, auf <strong>de</strong>r Pfarrstelle MössingenJohanneskirche, Dek. Tübingen;In die Ewigkeit wur<strong>de</strong>n abgerufen:– am 27. September 2012 Dekan i. R. Adolf Christian Götz, früherDekan in Nagold;– am 7. Oktober 2012 Pfarrer i. R. Klaus Steinert; früher Pfarrerin Aalen Stadtkirche II, Dek. Aalen;– am 9. Oktober 2012 Pfarrer i. R. Rudolf Schütt, früher Pfarrerin Leonberg Blosenbergkirche, Dek. Leonberg;– am 25. Oktober 2012 Pfarrer i. R. Hermann Schäufele, früherLan<strong>de</strong>skirchlicher Beauftragter für Kriegsdienstverweigerer undZivildienstleisten<strong>de</strong>;– am 27. Oktober 2012 Pfarrer i. R. Gerhard Rauser, früher Pfarrerin Plei<strong>de</strong>lsheim, Dek. Marbach.


31. Dezember 2012 359 Bd. <strong>65</strong> Nr. 12ArbeitsrechtsregelungenBeschluss <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommissionvom 19. Oktober 2012I.Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r KAODie Kirchliche Anstellungsordnung (KAO) vom 10. November2006 (<strong>Abl</strong>. 62, S.253), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durchBeschluss vom 30. März 2012 (<strong>Abl</strong>. <strong>65</strong>, S.129), wirdwie folgt geän<strong>de</strong>rt:1. In § 1 c erhält Absatz 7 folgen<strong>de</strong> Fassung:„Für Beschäftigte, die unregelmäßig als Aushilfen o<strong>de</strong>rVertretungskräfte eingesetzt wer<strong>de</strong>n, gilt unter folgen<strong>de</strong>nVoraussetzungen die Anlage 1.2.4 zur KAO:a) Der Einsatz als Aushilfs- o<strong>de</strong>r Vertretungskrafterfolgt im Rahmen einer steuer-, sozialversicherungs-und zusatzversorgungsfreien nebenberuflichenTätigkeit gemäß § 3 Nr. 26 bzw. § 3 Nr. 26 aEStG und die Freibeträge wer<strong>de</strong>n nicht überschritten.b) Liegen die Voraussetzungen gemäß Buchst. a)nicht vor o<strong>de</strong>r wer<strong>de</strong>n die Freibeträge überschritten,so kann die Anlage 1.2.4 zur KAO nur(weiter) zur Anwendung kommen, wenn eineAbrechnung als sozialversicherungsfreie kurzfristigeBeschäftigung aus sozialversicherungsrechtlichenGrün<strong>de</strong>n nicht möglich ist, weil dieTätigkeit berufsmäßig ausgeübt wird (insbeson<strong>de</strong>rebei Personen in Elternzeit o<strong>de</strong>r beiArbeitslosigkeit).c) Im Fall b) ist Voraussetzung für die (weitere)Anwendbarkeit <strong>de</strong>r Anlage 1.2.4 zur KAO, dassein Einsatz an maximal 50 Arbeitstagen imKalen<strong>de</strong>rjahr erfolgt. Bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>r 50Arbeitstage sind die im Rahmen <strong>de</strong>r Freibeträgegeleisteten Arbeitstage mitzuzählen.Die Anlage 1.2.4 zur KAO gilt trotz Vorliegen <strong>de</strong>rvorgenannten Voraussetzungen nicht bei einemEinsatz als Aushilfs- o<strong>de</strong>r Vertretungskraft invorhersehbarem regelmäßigem Umfang. In diesemFall ist ein Arbeitsvertrag nach Anlage 1.1.1 zurKAO abzuschließen.“2. Der Satz vor <strong>de</strong>m Abschnitt VI erhält folgen<strong>de</strong>Fassung: „§ 38 a Abs. 2 TVöD fin<strong>de</strong>t keineAnwendung.“Redaktionelle Anmerkung:Folge <strong>de</strong>r Neufassung ist, dass künftig § 38 aAbs. 1 (VKA) als Bestandteil <strong>de</strong>r KAO abzudruckenist. § 38 a Abs. 1 (VKA) lautet:„§ 38 aÜbergangsvorschriften(1) Der Urlaubsanspruch für Beschäftigte, <strong>de</strong>ren Arbeitsverhältnisüber <strong>de</strong>n 29. Februar 2012 hinaus fortbestan<strong>de</strong>nhat und die vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1973 geboren sind,beträgt 30 Arbeitstage für die Dauer <strong>de</strong>s rechtlich ununterbrochenfortbestehen<strong>de</strong>n Arbeitsverhältnisses. Für dasJahr 2012 über <strong>de</strong>n Wortlaut <strong>de</strong>s § 26 Abs. 1 Satz 2 in<strong>de</strong>r bis zum 29. Februar 2012 gelten<strong>de</strong>n Fassung hinauszustehen<strong>de</strong> Urlaubsansprüche bleiben für das Jahr 2012für die nicht von Satz 1 erfassten Beschäftigten durchdie Neuregelung <strong>de</strong>s § 26 Abs. 1 Satz 2 unberührt.“3. In <strong>de</strong>r Anlage 1.2.2 wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Protokollnotiz(AR-Ü) zu § 8 Abs. 3 TVÜ-Bund/VKA folgen<strong>de</strong>Sätze 2 bis 4 angefügt: „Anstelle <strong>de</strong>s Datums„29. Februar 2012“ tritt das Datum „28. Februar2015“. Tritt die Entgeltordnung vor <strong>de</strong>m 1. März2015 in Kraft, tritt in Absatz 3 Satz 1 und 2jeweils an die Stelle <strong>de</strong>s Datums „28. Februar2015“ das Datum <strong>de</strong>s Inkrafttretens <strong>de</strong>r Entgeltordnungim Geltungsbereich <strong>de</strong>r KAO. § 3 Abs. 2AR-Ü fin<strong>de</strong>t keine Anwendung.“4. Die Anlage 1.2.3 zur KAO erhält vom 1. März2012 bis 31. Dezember 2012 folgen<strong>de</strong> Fassung:„Anlage 1.2.3 zur KAOArbeitsrechtliche Regelung über die Stun<strong>de</strong>nentgeltsätzefür kurzfristig beschäftigte Aushilfenund VertretungskräfteKurzfristig im kirchlichen Dienst Beschäftigte (z. B.Aushilfen und Vertretungskräfte), die nicht unter dieKAO fallen (§ 1 b Buchstabe j), erhalten je geleisteterStun<strong>de</strong> ein Entgelt nach einem für die jeweiligeEntgeltgruppe entsprechend <strong>de</strong>n in Anlage 1 zur KAOfestgelegten Tätigkeitsmerkmalen von <strong>de</strong>r ArbeitsrechtlichenKommission festgelegten Stun<strong>de</strong>nsatz.Die Stun<strong>de</strong>nsätze betragen ab 1. März 2012 bis 31. Dezember2012 inEG 15 25,27 €EG 14 23,36 €EG 13 21,44 €EG 12 21,13 €EG 11 19,18 €EG 10 18,53 €EG 9 15,99 €EG 8 15,00 €EG 7 14,28 €EG 6 13,82 €EG 5 13,23 €EG 4 12,77 €EG 3 12,12 €EG 2 11,20 €EG 1 8,91 €


Bd. <strong>65</strong> Nr. 12 360 31. Dezember 2012EG KR 12 A 21,13 €EG KR 11 B 21,13 €EG KR 11 A 19,18 €EG KR 10 A 18,53 €EG KR 9 D 18,07 €EG KR 9 C 17,55 €EG KR 9 B 15,99 €EG KR 9 A 15,99 €EG KR 8 A 15,00 €EG KR 7 A 14,28 €EG KR 4 A 12,77 €EG KR 3 A 12,12 €“EG S 18 21,31 €EG S 17 20,09 €EG S 16 19,06 €EG S 15 18,27 €EG S 14 17,96 €EG S 13 17,96 €EG S 12 17,60 €EG S 11 16,62 €EG S 10 15,83 €EG S 9 15,53 €EG S 8 15,22 €EG S 7 14,83 €EG S 6 14,61 €EG S 5 14,55 €EG S 4 13,58 €EG S 3 12,78 €EG S 2 11,20 €5. Ab 1. Januar 2013 erhält die Anlage 1.2.3 zurKAO folgen<strong>de</strong> Fassung:„Anlage 1.2.3 zur KAOArbeitsrechtliche Regelung über die Stun<strong>de</strong>nentgeltsätzefürkurzfristig beschäftigte Aushilfen undVertretungskräfteKurzfristig im kirchlichen Dienst Beschäftigte (z. B.Aushilfen und Vertretungskräfte), die nicht unter dieKAO fallen (§ 1 b Buchstabe j), erhalten je geleisteterStun<strong>de</strong> ein Entgelt, das sich nach <strong>de</strong>r jeweiligen Stufe3 <strong>de</strong>r zutreffen<strong>de</strong>n Entgeltgruppe gemäß Anlage1.2.1 zur KAO richtet.“6. Es wird folgen<strong>de</strong> neue Anlage 1.2.4 zu KAOeingefügt und das Anlagenverzeichnis entsprechen<strong>de</strong>rgänzt:„Anlage 1.2.4 zur KAOArbeitsrechtliche Regelung zur Festlegung <strong>de</strong>rRahmenbedingungen für <strong>de</strong>n Einsatz unregelmäßigbeschäftigter Aushilfs- und Vertretungskräfte§ 1Allgemeine Bestimmungen(1) Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für Beschäftigte,die Interesse daran haben, auf Anfrage <strong>de</strong>s Dienstgeberseinzelne Aushilfs- o<strong>de</strong>r Vertretungsdienste zuübernehmen, ohne sich für einen regelmäßigen Einsatzzu verpflichten. Für die auf <strong>de</strong>r Basis dieser Regelungzustan<strong>de</strong> kommen<strong>de</strong>n befristeten Arbeitsverhältnissegelten die Bestimmungen <strong>de</strong>r KAO, soweitnachfolgend nichts Abweichen<strong>de</strong>s geregelt ist.(2) Wird mit Beschäftigten in unmittelbarem Anschlussan eine Rahmenvereinbarung nach Anlage 1.2.4 zur KAOein Vertrag nach Anlage 1.1.1 zur KAO abgeschlossen,so ist <strong>de</strong>r/die Beschäftigte so zu behan<strong>de</strong>ln, als ob vomTag <strong>de</strong>s ersten Arbeitseinsatzes an ein Dauerbeschäftigungsverhältnisnach <strong>de</strong>r KAO bestan<strong>de</strong>n hätte.§ 2EntgeltDie Beschäftigten nach § 1 erhalten je geleisteter Stun<strong>de</strong>ein Entgelt nach <strong>de</strong>m Stun<strong>de</strong>nsatz, <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Anlage1.2.3 zur KAO für die <strong>de</strong>r Tätigkeit entsprechen<strong>de</strong>Entgeltgruppe festgelegt ist. Bei Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusikernerfolgt die Vergütung abweichendvon Satz 1 nach <strong>de</strong>r Richtsatztabelle (Anlage3.5.1 zur KAO). Wer<strong>de</strong>n Beschäftigte während <strong>de</strong>rElternzeit o<strong>de</strong>r sonstigen Beurlaubung beim gleichenArbeitgeber als unregelmäßig beschäftigte Aushilfso<strong>de</strong>rVertretungskraft in einer ihrer Haupttätigkeitentsprechen<strong>de</strong>n Tätigkeit eingesetzt, so erhalten sieabweichend von <strong>de</strong>n Sätzen 1 und 2 das Stun<strong>de</strong>nentgeltihrer individuellen Entgeltgruppe und Stufe,min<strong>de</strong>stens das Entgelt <strong>de</strong>r Stufe 3. Weitere Vergütungsansprüchebestehen nicht.§ 3VereinbarungDie Vereinbarung über die Festlegung <strong>de</strong>r Rahmenbedingungenfür die Übernahme einzelner Einsätzeals Aushilfs- bzw. Vertretungskraft ist nach <strong>de</strong>m alsAnhang beigefügten Muster abzuschließen.§ 4Beteiligung <strong>de</strong>r MitarbeitervertretungDie Mitarbeitervertretung ist vor Abschluss einerRahmenvereinbarung nach § 3 gemäß § 42 Mitarbeitervertretungsgesetzzu beteiligen.


31. Dezember 2012 361 Bd. <strong>65</strong> Nr. 12zwischenVereinbarung über die Festlegung <strong>de</strong>r Rahmenbedingungen fürdie Übernahme einzelner Einsätze als Aushilfs- bzw. Vertretungskraft(Rahmenvereinbarung nach Anlage 1.2.4 zur KAO)Anhang zur Anlage 1.2.4 zur KAOFrau/Herrn ............................................................................... geb. am ........................................wohnhaft in ................................................................... nachfolgend Mitarbeiter/Mitarbeiterin genannt,und<strong>de</strong>r/<strong>de</strong>m ...............................................................................................................vertreten durch ................................................................... nachstehend Dienstgeber genannt.§ 1Grundlagen für die Übernahme einzelner Einsätze(1) Frau/Herr ................................... erklärt sich bereit, nach Maßgabe dieser Vereinbarung und <strong>de</strong>r ArbeitsrechtlichenRegelung zur Festlegung <strong>de</strong>r Rahmenbedingungen für <strong>de</strong>n Einsatz unregelmäßig beschäftigter Aushilfs-und Vertretungskräfte nach § 1 c) Abs. 7 KAO in Verbindung mit Anlage 1.2.4 zur KAO auf Anfrage <strong>de</strong>sDienstgebers einzelne Aushilfs- o<strong>de</strong>r Vertretungsdienste als ................................... beim Dienstgeber zu übernehmen.(2) Die Einsätze erfolgen jeweils in Absprache zwischen Dienstgeber und Mitarbeiter/Mit-arbeiterin im Rahmeneines jeweils für einen bestimmten Zeitraum (Stun<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r Tage) begrün<strong>de</strong>ten befristeten Arbeitsverhältnisses.Durch <strong>de</strong>n Abschluss dieser Vereinbarung wird keine Verpflichtung <strong>de</strong>s Mitarbeiters/<strong>de</strong>r Mitarbeiterin begrün<strong>de</strong>t,Einsätze zu übernehmen. Diese Vereinbarung begrün<strong>de</strong>t auch keine Verpflichtung <strong>de</strong>s Dienstgebers, Einsätzeanzubieten. Bin<strong>de</strong>n<strong>de</strong> vertragliche Verpflichtungen kommen erst im jeweiligen Einzelfall für einen konkretenEinsatz zustan<strong>de</strong>.(3) Die unregelmäßige Mitarbeit als Aushilfe o<strong>de</strong>r Vertretungskraft erfolgt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungenvorliegen, im Rahmen einer steuer-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungsfreien nebenberuflichen Tätigkeitgemäß § 3 Nr. 26 bzw. § 3 Nr. 26 a EStG. Zur korrekten Abwicklung sind dafür vom Mitarbeiter/von <strong>de</strong>rMitarbeiterin die entsprechen<strong>de</strong>n Formulare <strong>de</strong>r Zentralen Gehaltsabrechnungsstelle auszufüllen.(4) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht vor o<strong>de</strong>r sind die Freibeträge ausgeschöpft, ist eine Beschäftigungbzw. Weiterbeschäftigung als Aushilfs- o<strong>de</strong>r Vertretungskraft nach dieser Rahmenvereinbarung gemäß § 1c Abs. 7 KAO nur ausnahmsweise im Umfang von maximal 50 Arbeitstagen im Kalen<strong>de</strong>rjahr möglich. In diesemFall gelten die gesetzlichen o<strong>de</strong>r Satzungsbestimmungen zum Steuer-, Sozialversicherungs- und Zusatzversorgungsrecht.(5) Die Übernahme von Einsätzen an Wochenen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r Feiertagen ist grundsätzlich möglich. ist grundsätzlich ausgeschlossen.(6) Sofern eine vereinbarte Aushilfs- o<strong>de</strong>r Vertretungstätigkeit nicht wahrgenommen wer<strong>de</strong>n kann, ist unverzüglich.......................................... von <strong>de</strong>r Verhin<strong>de</strong>rung zu verständigen.(7) Der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin kann je<strong>de</strong>rzeit gegenüber <strong>de</strong>m Dienstgeber erklären, dass er/sie für bestimmteZeiträume o<strong>de</strong>r bis auf weiteres nicht mehr für Einsätze angefragt wer<strong>de</strong>n möchte.


Bd. <strong>65</strong> Nr. 12 362 31. Dezember 2012§ 2EntgeltFür geleistete Einsätze erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter/die Mitarbeiterin aufgrund <strong>de</strong>s Nachweises über die Dienstverträgezur Rahmenvereinbarung nach Anlage 1.2.4 zur KAO ein Entgelt entsprechend § 2 <strong>de</strong>r Anlage 1.2.4 zur KAO.§ 3Versicherungsschutz(1) Der Dienstgeber mel<strong>de</strong>t <strong>de</strong>n Mitarbeiter/die Mitarbeiterin bei <strong>de</strong>r zuständigen Berufsgenossenschaft an. Damitbesteht Unfallversicherungsschutz im gesetzlichen Rahmen.(2) Außer<strong>de</strong>m besteht während <strong>de</strong>s Einsatzes Haftpflichtversicherungsschutz durch die vom Dienstgeber abgeschlosseneHaftpflichtversicherung.§ 4Beendigung <strong>de</strong>r VereinbarungDiese Vereinbarung kann von bei<strong>de</strong>n Seiten je<strong>de</strong>rzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt wer<strong>de</strong>n.Für die Kündigung <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>r Basis dieser Regelung zustan<strong>de</strong> kommen<strong>de</strong>n einzelnen Arbeitsverhältnisse geltendagegen die Bestimmungen <strong>de</strong>r Kirchlichen Anstellungsordnung in <strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung.§ 5Sonstige Vereinbarungen(1) Verän<strong>de</strong>rungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen <strong>de</strong>r Schriftform.(2) Weitere Vereinbarungen:......................................................................................................................................................................................................................................................................................................(3) Der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung und <strong>de</strong>r Anlage 1.2.4 zur KAO................................................................................Ort, Datum...............................................................................UnterschriftenAnlageNachweis über die Dienstverträge zur Rahmenvereinbarungnach Anlage 1.2.4 zur KAOzwischenNachweis über die Dienstverträge zur Rahmenvereinbarung nach Anlage 1.2.4 zur KAOFrau/Herrn ............................................................................... geb. am ........................................wohnhaft in ................................................................... nachfolgend Mitarbeiter/Mitarbeiterin genannt,und<strong>de</strong>r/<strong>de</strong>m ...............................................................................................................vertreten durch ................................................................... nachstehend Dienstgeber genannt.


31. Dezember 2012 363 Bd. <strong>65</strong> Nr. 12Aufgrund <strong>de</strong>r zwischen <strong>de</strong>m Mitarbeiter/<strong>de</strong>r Mitarbeiterin und <strong>de</strong>m Dienstgeber am ......... abgeschlossenen Rahmenvereinbarungnach Anlage 1.2.4 zur KAO kommen jeweils einzelne befristete Arbeitsverhältnisse zustan<strong>de</strong>, die imFolgen<strong>de</strong>n dokumentiert wer<strong>de</strong>n:Lfd.Nr.12345vombisArbeitstagegeleisteteStun<strong>de</strong>nStun<strong>de</strong>nsatznachAnlage1.2.4Befristungsgrund,z.B.Vertretung,Saisonarbeitetc.UnterschriftDienstgeberUnterschriftMitarbeiter/inAuszahlungangewiesendurchKirchenpflege/ZGASt.Bemerkungenzur laufen<strong>de</strong>n Nr. ... .........................................zur laufen<strong>de</strong>n Nr. ... .........................................7. In <strong>de</strong>r Anlage 2.1.2 zur KAO - Vergütungsregelungund Ausbildungsvertrag zum Diplom-Sozialpädagogen (BA) erhält Nr. 6 Absatz 2folgen<strong>de</strong> Fassung:„Der/Die Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> erhält Erholungsurlaub nach<strong>de</strong>n jeweiligen beim Anstellungsträger für Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>gelten<strong>de</strong>n Bestimmungen.Der Erholungsurlaub beträgt zurzeit.................. Arbeitstage im Jahr .................................... Arbeitstage im Jahr ................................... Arbeitstage im Jahr ..................8. Im Anhang zur Anlage 2.2.3 zur KAO - Vertragfür Orientierungspraktikantinnen und -praktikantenerhält § 6 folgen<strong>de</strong> Fassung:„(1) Der Orientierungspraktikant/die Orientierungspraktikantinerhält Erholungsurlaub nach <strong>de</strong>n jeweiligenbeim Anstellungsträger für Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> gelten<strong>de</strong>nBestimmungen.(2) Die Gewährung von Son<strong>de</strong>rurlaub und Arbeitsbefreiungrichtet sich nach <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>rKirchlichen Anstellungsordnung (KAO).“II.Tarifvertrag über eine einmaligePauschalzahlung2012 und 2013vom 31.März 2012Der Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlungvom 31. März 2012 fin<strong>de</strong>t für die Beschäftigten imGeltungsbereich <strong>de</strong>r KAO - mit Ausnahme <strong>de</strong>rBeschäftigten, <strong>de</strong>ren Vergütung sich nach <strong>de</strong>n Vergütungsgruppenplänen21, 53 und 54 <strong>de</strong>r Anlage 1.2.1zur KAO richtet - mit folgen<strong>de</strong>r Maßgabe Anwendung:1. In <strong>de</strong>n §§ 2 und 3 <strong>de</strong>s Tarifvertrages über eineeinmalige Pauschalzahlung vom 31. März 2012tritt anstelle <strong>de</strong>s Datums „1. Oktober 2005“ dasDatum „1. Oktober 2006“.2. § 2 Abs. 3 Satz 2 und § 3 Abs. 3 Satz 2 <strong>de</strong>sTarifvertrages über eine einmalige Pauschalzahlungvom 31. März 2012 fin<strong>de</strong>n keine Anwendung.3. An Stelle von § 2 Abs. 6 wird bestimmt: „Dieeinmalige Pauschalzahlung 2012 nach diesemTarifvertrag steht anspruchsberechtigten Beschäftigtennur einmal zu.“III.InkrafttretenDie Än<strong>de</strong>rungen gemäß Nr. I 2., 3., 4., 7., 8 und Nr. IItreten zum 1. März 2012, die Än<strong>de</strong>rung gemäß Nr. I, 5.tritt zum 1. Januar 2013 in Kraft. Die Än<strong>de</strong>rungengemäß Nr. I 1. und 6. treten zum 1. Januar 2013 inKraft und sind befristet bis 31. Dezember 2015.IV.Bekanntmachung von Än<strong>de</strong>rungstarifverträgenFolgen<strong>de</strong> gemäß § 1 c KAO (zum Teil modifiziert,siehe Nr. II) in <strong>de</strong>n Geltungsbereich <strong>de</strong>r KAO übernommeneTarifverträge wer<strong>de</strong>n hiermit veröffentlicht:1. Än<strong>de</strong>rungstarifvertrag Nr. 7 vom 31. März 2012zum Tarifvertrag für <strong>de</strong>n öffentlichen Dienst(TVöD) vom 13. September 2005:§ 1Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s TVöDDer Tarifvertrag für <strong>de</strong>n öffentlichen Dienst (TVöD)vom 13. September 2005, zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch <strong>de</strong>nÄn<strong>de</strong>rungstarifvertrag Nr. 6 vom 8. Dezember 2010,wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:


Bd. <strong>65</strong> Nr. 12 364 31. Dezember 20121. § 17 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:a) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:„Beträgt <strong>de</strong>r Unterschiedsbetrag zwischen <strong>de</strong>m <strong>de</strong>rzeitigenTabellenentgelt und <strong>de</strong>m Tabellenentgelt nachSatz 1in <strong>de</strong>n Entgeltgruppen 1 bis 8– vom 1. März 2012 bis 31. Dezember 2012weniger als 51,75 Euro,– vom 1. Januar 2013 bis 31. Juli 2013 weniger als52,47 Euro,– ab 1. August 2013 weniger als 53,20 Euro,in <strong>de</strong>n Entgeltgruppen 9 bis 15– vom 1. März 2012 bis 31. Dezember 2012weniger als 82,80 Euro,– vom 1. Januar 2013 bis 31. Juli 2013 weniger als83,96 Euro,– ab 1. August 2013 weniger als 85,14 Euro,so erhält die/<strong>de</strong>r Beschäftigte während <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>nStufenlaufzeit anstelle <strong>de</strong>s Unterschiedsbetrages<strong>de</strong>n vorgenannten jeweils zustehen<strong>de</strong>n Garantiebetrag.“b) ln <strong>de</strong>r Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 2wer<strong>de</strong>n nach <strong>de</strong>m Wort „teil“ die Wörter „; eineErhöhung <strong>de</strong>r Garantiebeträge zum 1. Januar2011 und 1. August 2011 über die zum 1. Januar2010 erfolgte Erhöhung hinaus erfolgt nicht“gestrichen.2. § 26 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:„Bei Verteilung <strong>de</strong>r wöchentlichen Arbeitszeit auf fünfTage in <strong>de</strong>r Kalen<strong>de</strong>rwoche beträgt <strong>de</strong>r Urlaubsanspruchin je<strong>de</strong>m Kalen<strong>de</strong>rjahr 29 Arbeitstage und nach<strong>de</strong>m vollen<strong>de</strong>ten 55. Lebensjahr 30 Arbeitstage.“3. Nach § 38 wird folgen<strong>de</strong>r § 38 a (Bund) eingefügt:„§ 38 aÜbergangsvorschriften (Bund)Der Urlaubsanspruch für Beschäftigte, <strong>de</strong>ren Arbeitsverhältnisüber <strong>de</strong>n 29. Februar 2012 hinaus fortbestan<strong>de</strong>nhat und die vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1973 geborensind, beträgt 30 Arbeitstage für die Dauer <strong>de</strong>s rechtlichununterbrochen fortbestehen<strong>de</strong>n Arbeitsverhältnisses.Für das Jahr 2012 über <strong>de</strong>n Wortlaut <strong>de</strong>s § 26Abs. 1 Satz 2 in <strong>de</strong>r bis zum 29. Februar 2012 gelten<strong>de</strong>nFassung hinaus zustehen<strong>de</strong> Urlaubsansprüche bleibenfür das Jahr 2012 für die nicht von Satz 1 erfasstenBeschäftigten durch die Neuregelung <strong>de</strong>s § 26Abs. 1 Satz 2 unberührt.“4.§ 38 a (VKA) wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Der Urlaubsanspruch für Beschäftigte, <strong>de</strong>ren Arbeitsverhältnisüber <strong>de</strong>n 29. Februar 2012 hinaus fortbestan<strong>de</strong>nhat und die vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1973 geborensind, beträgt 30 Arbeitstage für die Dauer <strong>de</strong>srechtlich ununterbrochen fortbestehen<strong>de</strong>n Arbeitsverhältnisses.Für das Jahr 2012 über <strong>de</strong>n Wortlaut <strong>de</strong>s§ 26 Abs. 1 Satz 2 in <strong>de</strong>r bis zum 29. Februar 2012gelten<strong>de</strong>n Fassung hinaus zustehen<strong>de</strong> Urlaubsansprüchebleiben für das Jahr 2012 für die nicht vonSatz 1 erfassten Beschäftigten durch die Neuregelung<strong>de</strong>s § 26 Abs. 1 Satz 2 unberührt.“b) Die Absätze 2 bis 5 und 7 wer<strong>de</strong>n gestrichen.c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 2.5. § 39 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:a) ln Absatz 2 wer<strong>de</strong>n die Wörter, „frühestensjedoch zum 31. Dezember 2009“ gestrichen.b) ln Absatz 4 wer<strong>de</strong>naa) in Buchstabe a die Wörter, „frühestens jedochzum 31. Dezember 2007 (Bund) bzw.31. Dezember 2009 (VKA)“ gestrichen,bb) in Buchstabe b die Wörter, „frühestens jedochzum 31. Dezember 2007“ gestrichen,cc) in Buchstabe c das Datum „29. Februar 2012“durch das Datum „28. Februar 2014“ ersetzt,dd) in Buchstabe d die Wörter, „frühestens jedochzum 31. Dezember 2008“ gestrichen,ee) in Buchstabe e die Wörter, „frühestens jedochzum 31. Dezember 2007“ gestrichen,ff) in Buchstabe f die Wörter, „frühestens jedochzum 31. Dezember 2007“ gestrichen und dasSemikolon durch einen Punkt ersetzt.6. Die Anlage A (Bund) wird für die Zeita) vom 1. März 2012 bis 31. Dezember 2012 wieaus Anhang 1 a ersichtlich,b) vom 1. Januar 2013 bis 31. Juli 2013 wie ausAnhang 1 b ersichtlich undc) ab 1. August 2013 wie aus Anhang 1 c ersichtlichgefasst.


31. Dezember 2012 3<strong>65</strong> Bd. <strong>65</strong> Nr. 127. Die Anlage A (VKA) wird wie aus Anhang 2ersichtlich gefasst.§ 2Ausnahmen vom GeltungsbereichFür Beschäftigte, die spätestens mit <strong>Abl</strong>auf <strong>de</strong>s31. März 2012 aus <strong>de</strong>m Arbeitsverhältnis ausgeschie<strong>de</strong>nsind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis30. September 2012 schriftlich beantragen. Für Beschäftigte,die spätestens mit <strong>Abl</strong>auf <strong>de</strong>s 31. März 2012aufgrund eigenen Verschul<strong>de</strong>ns ausgeschie<strong>de</strong>n sind,gilt dieser Tarifvertrag nicht.§ 3InkrafttretenDieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. März 2012in Kraft.Anhang 1 a (zu § 1 Nr. 6 Buchst. a)Anlage A (Bund)EntgeltgruppeTabelle TVöD Bundgültig vom 1. März 2012 bis 31. Dezember 2012(monatlich in Euro)Grun<strong>de</strong>ntgeltEntwicklungsstufenStufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 615 3.854,22 4.276,25 4.433,37 4.994,56 5.421,0514 3.490,57 3.872,17 4.096,<strong>65</strong> 4.433,37 4.949,6613 3.217,84 3.569,14 3.759,95 4.130,31 4.646,6112 2.884,50 3.198,76 3.647,70 4.040,54 4.545,6111 2.783,48 3.086,54 3.311,00 3.647,70 4.135,9410 2.682,46 2.974,28 3.198,76 3.423,24 3.849,739 2.369,33 2.626,34 2.761,04 3.120,19 3.400,798 2.217,81 2.457,99 2.570,24 2.671,25 2.783,48 2.854,197 2.076,40 2.300,86 2.446,77 2.559,01 2.643,19 2.721,766 2.035,98 2.255,96 2.368,20 2.474,83 2.547,79 2.620,755 1.950,67 2.160,57 2.267,19 2.373,82 2.452,39 2.508,514 1.854,15 2.053,94 2.188,62 2.267,19 2.345,76 2.391,773 1.823,87 2.020,26 2.076,40 2.166,18 2.233,53 2.295,262 1.682,43 1.863,13 1.919,25 1.975,38 2.098,82 2.227,911 1.499,50 1.526,43 1.560,11 1.591,52 1.672,33


Bd. <strong>65</strong> Nr. 12 366 31. Dezember 2012Anhang 1 b (zu § 1 Nr. 6 Buchst. b)Anlage A (Bund)EntgeltgruppeGrun<strong>de</strong>ntgeltTabelle TVöD Bundgültig vom 1. Januar 2013 bis 31. Juli 2013(monatlich in Euro)EntwicklungsstufenStufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 615 3.908,18 4.336,12 4.495,44 5.064,48 5.496,9414 3.539,44 3.926,38 4.154,00 4.495,44 5.018,9613 3.262,89 3.619,11 3.812,59 4.188,13 4.711,6612 2.924,88 3.243,54 3.698,77 4.097,11 4.609,2511 2.822,45 3.129,75 3.357,35 3.698,77 4.193,8410 2.720,01 3.015,92 3.243,54 3.471,17 3.903,639 2.402,50 2.663,11 2.799,69 3.163,87 3.448,408 2.248,86 2.492,40 2.606,22 2.708,<strong>65</strong> 2.822,45 2.894,157 2.105,47 2.333,07 2.481,02 2.594,84 2.680,19 2.759,866 2.064,48 2.287,54 2.401,35 2.509,48 2.583,46 2.<strong>65</strong>7,445 1.977,98 2.190,82 2.298,93 2.407,05 2.486,72 2.543,634 1.880,11 2.082,70 2.219,26 2.298,93 2.378,60 2.425,253 1.849,40 2.048,54 2.105,47 2.196,51 2.264,80 2.327,392 1.705,98 1.889,21 1.946,12 2.003,04 2.128,20 2.259,101 1.520,49 1.547,80 1.581,95 1.613,80 1.695,74Anhang 1 c (zu § 1 Nr. 6 Buchst. c)Anlage A (Bund)EntgeltgruppeGrun<strong>de</strong>ntgeltTabelle TVöD Bundgültig ab 1. August 2013(monatlich in Euro)EntwicklungsstufenStufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 615 3.962,89 4.396,83 4.558,38 5.135,38 5.573,9014 3.588,99 3.981,35 4.212,16 4.558,38 5.089,2313 3.308,57 3.669,78 3.8<strong>65</strong>,97 4.246,76 4.777,6212 2.9<strong>65</strong>,83 3.288,95 3.750,55 4.154,47 4.673,7811 2.861,96 3.173,57 3.404,35 3.750,55. 4.252,5510 2.758,09 3.058,14 3.288,95 3.519,77 3.958,289 2.436,14 2.700,39 2.838,89 3.208,16 3.496,688 2.280,34 2.527,29 2.642,71 2.746,57 2.861,96 2.934,677 2.134,95 2.3<strong>65</strong>,73 2.515,75 2.631,17 2.717,71 2.798,506 2.093,38 2.319,57 2.434,97 2.544,61 2.619,63 2.694,645 2.005,67 2.221,49 2.331,12 2.440,75 2.521,53 2.579,244 1.906,43 2.111,86 2.250,33 2.331,12 2.411,90 2.459,203 1.875,29 2.077,22 2.134,95 2.227,26 2.296,51 2.359,972 1.729,86 1.915,66 1.973,37 2.031,08 2.157,99 2.290,731 1.541,78 1.569,47 1.604,10 1.636,39 1.719,48


31. Dezember 2012 367 Bd. <strong>65</strong> Nr. 12Anhang 2 (zu § 1 Nr. 7)Anlage A (VKA)Tabelle TVöD VKAgültig vom 1. März 2012 bis 31. Dezember 2012(monatlich in Euro)EntgeltgruppeGrun<strong>de</strong>ntgeltEntwicklungsstufenStufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 615 3.854,22 4.276,25 4.433,37 4.994,56 5.421,05 5.701,<strong>65</strong> 114 3.490,57 3.872,17 4.096,<strong>65</strong> 4.433,37 4.949,66 5.230,2513 3.217,84 3.569,14 3.759,95 4.130,31 4.646,61 4.859,8712 2.884,50 3.198,76 3.647,70 4.040,54 4.545,61 4.770,0811 2.783,48 3.086,54 3.311,00 3.647,70 4.135,94 4.360,4110 2.682,46 2.974,28 3.198,76 3.423,24 3.849,73 3.950,759 2 2.369,33 2.626,34 2.761,04 3.120,19 3.400,79 3.625,268 2.217,81 2.457,99 2.570,24 2.671,25 2.783,48 2.854,19 37 2.076,40 4 2.300,86 2.446,77 2.559,01 2.643,19 2.721,766 2.035,98 2.255,96 2.368,20 2.474,83 2.547,79 2.620,75 55 1.950,67 2.160,57 2.267,19 2.373,82 2.452,39 2.508,514 1.854,15 6 2.053,94 2.188,62 2.267,19 2.345,76 2.391,773 1.823,87 2.020,26 2.076,40 2.166,18 2.233,53 2.295,262 1.682,43 1.863,13 1.919,25 1.975,38 2.098,82 2.227,911 1.499,50 1.526,43 1.560,11 1.591,52 1.672,33Für Ärztinnen und Ärzte, die unter <strong>de</strong>n Beson<strong>de</strong>ren Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen fallen:15.780,21Für Beschäftigte im Pflegedienst2E 9 bStufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 62.856,44 3.030,41 3.243,66 3.445,6832.899,0942.132,5152.682,4661.910,27Tabelle TVöD VKAGültig vom 1. Januar 2013 bis 31. Juli 2013(monatlich in Euro)EntgeltgruppeGrun<strong>de</strong>ntgeltEntwicklungsstufenStufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 615 3.908,18 4.336,12 4.495,44 5.064,48 5.496,94 5.781,47 114 3.539,44 3.926,38 4.154,00 4.495,44 5.018,96 5.303,4713 3.262,89 3.619,11 3.812,59 4.188,13 4.711,66 4.927,9112 2.924,88 3.243,54 3.698,77 4.097,11 4.609,25 4.836,86


Bd. <strong>65</strong> Nr. 12 368 31. Dezember 2012EntgeltgruppeGrun<strong>de</strong>ntgeltEntwicklungsstufen11 2.822,45 3.129,75 3.357,35 3.698,77 4.193,84 4.421,4610 2.720,01 3.015,92 3.243,54 3.471,17 3.903,63 4.006,069 2 2.402,50 2.663,11 2.799,69 3.163,87 3.448,40 3.676,018 2.248,86 2.492,40 2.606,22 2.708,<strong>65</strong> 2.822,45 2.894,15 37 2.105,47 4 2.333,07 2.481,02 2.594,84 2.680,19 2.759,866 2.064,48 2.287,54 2.401,35 2.509,48 2.583,46 2.<strong>65</strong>7,44 55 1.977,98 2.190,82 2.298,93 2.407,05 2.486,72 2.543,634 1.880,11 6 2.082,70 2.219,26 2.298,93 2.378,60 2.425,253 1.849,40 2.048,54 2.105,47 2.196,51 2.264,80 2.327,392 1.705,98 1.889,21 1.946,12 2.003,04 2.128,20 2.259,101 1.520,49 1.547,80 1.581,95 1.613,80 1.695,74Für Ärztinnen und Ärzte, die unter <strong>de</strong>n Beson<strong>de</strong>ren Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen fallen:15.861,13Für Beschäftigte im Pflegedienst2E 9 bStufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 62.896,43 3.072,84 3.289,07 3.493,9232.939,6842.162,3752.720,0161.937,01Tabelle TVöD VKAgültig ab 1. August 2013(monatlich in Euro)EntgeltgruppeGrun<strong>de</strong>ntgeltEntwicklungsstufenStufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 615 3.962,89 4.396,83 4.558,38 5.135,38 5.573,90 5.862,41 114 3.588,99 3.981,35 4.212,16 4.558,38 5.089,23 5.377,7213 3.308,57 3.669,78 3.8<strong>65</strong>,97 4.246,76 4.777,62 4.996,9012 2.9<strong>65</strong>,83 3.288,95 3.750,55 4.154,47 4.673,78 4.904,5811 2.861,96 3.173,57 3.404,35 3.750,55 4.252,55 4.483,3610 2.758,09 3.058,14 3.288,95 3.519,77 3.958,28 4.062,149 2 2.436,14 2.700,39 2.838,89 3.208,16 3.496,68 3.727,478 2.280,34 2.527,29 2.642,71 2.746,57 2.861,96 2.934,67 37 2.134,95 4 2.3<strong>65</strong>,73 2.515,75 2.631,17 2.717,71 2.798,506 2.093,38 2.319,57 2.434,97 2.544,61 2.619,63 2.694,64 55 2.005,67 2.221,49 2.331,12 2.440,75 2.521,53 2.579,244 1.906,43 6 2.111,86 2.250,33 2.331,12 2.411,90 2.459,203 1.875,29 2.077,22 2.134,95 2.227,26 2.296,51 2.359,972 1.729,86 1.915,66 1.973,37 2.031,08 2.157,99 2.290,731 1.541,78 1.569,47 1.604,10 1.636,39 1.719,48


31. Dezember 2012 369 Bd. <strong>65</strong> Nr. 12Für Ärztinnen und Ärzte, die unter <strong>de</strong>n Beson<strong>de</strong>ren Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen fallen:15.943,19Für Beschäftigte im PflegedienstStufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 62 E 9 b2.936,98 3.115,8 3.335,12 3.542,8332.980,8442.192,6452.758,0961.964,13Nie<strong>de</strong>rschriftserklärung:Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, die Nie<strong>de</strong>rschriftserkIärungen zum TVöD um folgen<strong>de</strong> Nie<strong>de</strong>rschriftserklärungzu ergänzen:„19 a. Zu § 26 Abs.1:Die Tarifvertragsparteien sind bei <strong>de</strong>r Neuregelung übereinstimmend davon ausgegangen, dass für Beschäftigtenach <strong>de</strong>m vollen<strong>de</strong>ten 55. Lebensjahr ein entsprechend höherer Erholungsbedarf besteht. Deshalb ist für dieseBeschäftigten ein zusätzlicher Urlaubstag gerechtfertigt.“2. Än<strong>de</strong>rungstarifvertag Nr. 7vom 31. März 2012zum Tarifvertrag zur Überleitung <strong>de</strong>rBeschäftigten <strong>de</strong>r kommunalen Arbeitgeberin <strong>de</strong>n TVöD und zur Regelung <strong>de</strong>sÜbergangsrechts (TVÜ-VKA)vom 13. September 2005:§ 1Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s TVÜ-VKADer Tarifvertrag zur Überleitung <strong>de</strong>r Beschäftigten <strong>de</strong>rkommunalen Arbeitgeber in <strong>de</strong>n TVöD und zur Regelung<strong>de</strong>s Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September2005, zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch <strong>de</strong>n Än<strong>de</strong>rungstarifvertragNr. 6 vom 8. Dezember 2010, wirdwie folgt geän<strong>de</strong>rt:1. § 6 Abs. 4 Sätze 5 und 6 wer<strong>de</strong>n gestrichen.2. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:a) ln Satz 1 wird das Datum „29. Februar 2012“durch das Datum „28. Februar 2014“ ersetzt.b) ln Satz 2 wird das Datum „29. Februar 2012“durch das Datum „28. Februar 2014“ ersetzt.c) Den Protokollerklärungen zu Absatz 3 wirdfolgen<strong>de</strong> Nr. 3 angefügt:„3. Tritt die Entgeltordnung zum TVöD vor <strong>de</strong>m1. März 2014 in Kraft, tritt in Satz 1 und 2 jeweils andie Stelle <strong>de</strong>s Datums „28. Februar 2014“ das Datum<strong>de</strong>s Tages vor <strong>de</strong>m Inkrafttreten <strong>de</strong>r Entgeltordnung.“3. § 9 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:a) ln Absatz 2 a Satz 1 wird das Datum „29. Februar2012“ durch das Datum „28. Februar 2014“ersetzt.b) Absatz 2 a Satz 2 wird wie folgt gefasst:„Die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.“c) In Absatz 3 wird die Satzbezeichnung „ 1 “ gestrichen.d) ln Absatz 3 Buchstabe b Satz 1 und Buchstabe cSatz 1 wird jeweils das Datum „29. Februar2012“ durch das Datum „28. Februar 2014“ersetzt.


Bd. <strong>65</strong> Nr. 12 370 31. Dezember 2012e) Nach Absatz 3 wird folgen<strong>de</strong> Protokollerklärungzu <strong>de</strong>n Absätzen 2 a und 3 angefügt:„Protokollerklärung zu <strong>de</strong>n Absätzen 2 a und 3:Tritt die Entgeltordnung zum TVöD vor <strong>de</strong>m 1. März2014 in Kraft, tritt in Absatz 2 a Satz 1 und Absatz 3Buchst. b Satz 1 und Buchst. c Satz 1 jeweils an dieStelle <strong>de</strong>s Datums „28. Februar 2014“ das Datum <strong>de</strong>sTages vor <strong>de</strong>m Inkrafttreten <strong>de</strong>r Entgeltordnung.“4. ln <strong>de</strong>r Protokollerklärung zum 3. Abschnitt wird<strong>de</strong>m Satz 4 die Satzbezeichnung „ 4 “ vorangestelltund in Satz 5 die Satzbezeichnung „ 4 “ durch dieSatzbezeichnung „ 5 “ ersetzt.5. § 19 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:a) ln Absatz 1 wird die Tabelle wie folgt gefasst:gültig ab1. März 2012gültig ab1. Januar 2013gültig ab1. August 2013Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 61.743,03 1.930,48 1.997,83 2.087,61 2.149,34 2.195,371.767,43 1.957,51 2.025,80 2.116,84 2.179,43 2.226,111.792,17 1.984,92 2.054,16 2.146,48 2.209,94 2.257,28b) ln Absatz 2 Satz 3 wird die Tabelle wie folgt gefasst:gültig ab1. März 2012gültig ab1. Januar 2013gültig ab1. August 2013Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 64.915,99 5.449,11 5.954,18 6.290,91 6.369,474.984,81 5.525,40 6.037,54 6.378,98 6.458,645.054,60 5.602,76 6.122,07 6.468,29 6.549,066. § 20 wird aufgehoben.7. § 21 wird aufgehoben.8. § 28 wird aufgehoben.9. § 28 a wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:a) Absatz 8 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:


31. Dezember 2012 371 Bd. <strong>65</strong> Nr. 12aa) ln Satz 1 Buchstabe a wird die Tabelle wie folgt gefasst:gültig ab1. März 2012gültig ab1. Januar 2013gültig ab1. August 2013Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 62.491,41 2.809,09 2.946,76 3.285,63 3.550,38 3.709,222.526,29 2.848,42 2.988,01 3.331,63 3.600,09 3.761,152.561,66 2.888,30 3.029,84 3.378,27 3.<strong>65</strong>0,49 3.813,81bb) ln Satz 1 Buchstabe b wird die Tabelle wie folgt gefasst:gültig ab1. März 2012gültig ab1. Januar 2013gültig ab1. August 2013Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 62.586,14 2.850,89 3.105,04 3.327,42 3.602,76 3.719,252.622,35 2.890,80 3.148,51 3.374,00 3.<strong>65</strong>3,20 3.771,322.<strong>65</strong>9,06 2.931,27 3.192,59 3.421,24 3.704,34 3.824,12cc) ln Satz 1 Buchstabe c wird die Tabelle wie folgt gefasst:gültig ab1. März 2012gültig ab1. Januar 2013gültig ab1. August 2013Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 62.692,05 2.903,84 3.168,58 3.380,37 3.645,11 3.777,492.729,74 2.944,49 3.212,94 3.427,70 3.696,14 3.830,372.767,96 2.985,71 3.257,92 3.475,69 3.747,89 3.884,00c) ln Absatz 9 Satz 1 wird die Tabelle wie folgt gefasst:gültig ab1. März 2012gültig ab1. Januar 2013gültig ab1. August 2013Stufe 3 Stufe 4 Stufe 53.436,37 3.812,31 4.045,293.484,48 3.8<strong>65</strong>,68 4.101,923.533,26 3.919,80 4.159,3510. ln § 30 Abs. 2 Satz 3 wer<strong>de</strong>n die Wörter „ab 1. Januar 2010 in Höhe von 6.086,94 Euro, ab 1. Januar 2011in Höhe von 6.123,46 Euro und ab 1. August 2011 in Höhe von 6.154,08 Euro“ durch die Wörter „ab1. März 2012 in Höhe von 6.369,47 Euro, ab 1. Januar 2013 in Höhe von 6.458,64 Euro und ab 1. August2013 in Höhe von 6.549,06 Euro“ ersetzt.11. ln § 32 Abs. 2 Satz 3 wer<strong>de</strong>n die Wörter „ab 1. Januar 2010 in Höhe von 6.086,94 Euro, ab 1. Januar 2011in Höhe von 6.123,46 Euro und ab 1. August 2011 in Höhe von 6.154,08 Euro“ durch die Wörter „ab1. März 2012 in Höhe von 6.369,47 Euro, ab 1. Januar 2013 in Höhe von 6.458,64 Euro und ab 1. August2013 in Höhe von 6.549,06 Euro“ ersetzt.


Bd. <strong>65</strong> Nr. 12 372 31. Dezember 201212. ln § 34 Abs. 2 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:a) ln Satz 1 wer<strong>de</strong>n die Wörter „, frühestens zum 31. Dezember 2007“ gestrichen.b) ln Satz 2 wer<strong>de</strong>n die Wörter „, frühestens zum 31. Dezember 2010“ gestrichen.13. Die Anlage 4 wird wie aus <strong>de</strong>m Anhang ersichtlich gefasst.§ 2Ausnahmen vom GeltungsbereichFür Beschäftigte, die spätestens mit <strong>Abl</strong>auf <strong>de</strong>s 31. März 2012 aus <strong>de</strong>m Arbeitsverhältnis ausgeschie<strong>de</strong>n sind, giltdieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis 30. September 2012 schriftlich beantragen. Für Beschäftigte, die spätestensmit <strong>Abl</strong>auf <strong>de</strong>s 31. März 2012 aufgrund eigenen Verschul<strong>de</strong>ns ausgeschie<strong>de</strong>n sind, gilt dieser Tarifvertrag nicht.§ 3InkrafttretenDieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. März 2012 in Kraft.


31. Dezember 2012 373 Bd. <strong>65</strong> Nr. 12Anhang (zu § 1 Nr. 13)Anlage 4Kr-Anwendungstabelle– - (Geltungsbereich § 40 BT-K bzw. § 40 BT-B) –Gültig vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Juli 2013(monatlich in Euro)Werte ausEntgeltgruppeallg. TabelleEntgeltgruppeKRZuordnungen VergütungsgruppenKR/KR-VerläufeGrun<strong>de</strong>ntgelt EntwicklungsstufenStufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6EG 12 12 a XII mit Aufstieg nach XIII --- --- 3.647,70 4.040,54nach 2 J. St. 3EG 114.545,61nach 3 J. St. 44.770,0811 b XI mit Aufstieg nach XII --- --- --- 3.647,70 4.135,94 4.360,41---11 a X mit Aufstieg nach XI --- --- 3.311,00 3.647,70nach 2 J. St. 3EG 10 10 a IX mit Aufstieg nach X --- --- 3.198,76 3.423,24EG 9EG 7, EG 8,EG 9 bnach 2 J. St. 39 d VIII mit Aufstieg nach IX --- --- 3.120,19 3.400,79nach 4 J. St. 39 c VII mit Aufstieg nach VIII --- --- 3.030,41 3.243,669 bVI mit Aufstieg nach VIIVII ohne Aufstieg--- --- 2.761,04nach 5 J. St. 33.120,19nach 5 J. St. 39 a VI ohne Aufstieg --- --- 2.761,04 2.856,44nach 5 J. St. 38 aEG 7, EG 8 7 aV a mit Aufstieg nach VIV mit Aufstieg nach V a und VI---V mit Aufstieg nach VI 2.300,86V mit Aufstieg nach V a ---IV mit Aufstieg nach V und V a4.135,94nach 5 J. St. 43.849,73nach 3 J. St. 43.625,26nach 2 J. St. 43.445,68nach 5 J. St. 43.243,66nach 5 J. St. 43.030,41nach 5 J. St. 42.446,77 2.570,24 2.671,25 2.856,44 3.030,412.300,86 2.446,77 2.671,25 2.783,48 2.899,092.132,51IV mit Aufstieg nach V ---II mit Aufstieg nach III und IVEG 4, EG 6 4 a1.910,27 2.053,94 2.188,62 2.474,83 2.547,79 2.682,46III mit Aufstieg nach IVEG 3, EG 4 3 a I mit Aufstieg nach II 1.823,87 2.020,26 2.076,40 2.166,18 2.233,53 2.391,77---------------


Bd. <strong>65</strong> Nr. 12 374 31. Dezember 2012Kr-Anwendungstabelle– (Geltungsbereich § 40 BT-K bzw. § 40 BT-B) –Gültig vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Juli 2013(monatlich in Euro)Werte ausEntgeltgruppeallg. TabelleEntgeltgruppeKRZuordnungen VergütungsgruppenKR/KR-VerläufeGrun<strong>de</strong>ntgelt EntwicklungsstufenStufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6EG 12 12 a XII mit Aufstieg nach XIII --- --- 3.698,77 4.097,11nach 2 J. St. 3EG 114.609,25nach 3 J. St. 44.836,8611 b XI mit Aufstieg nach XII --- --- --- 3.698,77 4.193,84 4.421,46---11 a X mit Aufstieg nach XI --- --- 3.357,35 3.698,77nach 2 J. St. 3EG 10 10 a IX mit Aufstieg nach X --- --- 3.243,54 3.471,17EG 9, EG 9 bEG 7, EG 8,EG 9 bnach 2 J. St. 39 d VIII mit Aufstieg nach IX --- --- 3.163,87 3.448,40nach 4 J. St. 39 c VII mit Aufstieg nach VIII --- --- 3.072,84 3.289,079 bVI mit Aufstieg nach VIIVII ohne Aufstieg--- --- 2.799,69nach 5 J. St. 33.163,87nach 5 J. St. 39 a VI ohne Aufstieg --- --- 2.799,69 2.896,43nach 5 J. St. 38 aEG 7, EG 8 7 aV a mit Aufstieg nach VIV mit Aufstieg nach V a und VI---V mit Aufstieg nach VI 2.333,07V mit Aufstieg nach V a ---IV mit Aufstieg nach V und V a4.193,84nach 5 J. St. 43.903,63nach 3 J. St. 43.676,01nach 2 J. St. 43.493,92nach 5 J. St. 43.289,07nach 5 J. St. 43.072,84nach 5 J. St. 42.481,02 2.606,22 2.708,<strong>65</strong> 2.896,43 3.072,842.333,07 2.481,02 2.708,<strong>65</strong> 2.822,45 2.939,682.162,37IV mit Aufstieg nach V ---II mit Aufstieg nach III und IVEG 4, EG 6 4 a1.937,01 2.082,70 2.219,26 2.509,48 2.583,46 2.720,01III mit Aufstieg nach IVEG 3, EG 4 3 a I mit Aufstieg nach II 1.849,40 2.048,54 2.105,47 2.196,51 2.264,80 2.425,25---------------


31. Dezember 2012 375 Bd. <strong>65</strong> Nr. 12Kr-Anwendungstabelle– (Geltungsbereich § 40 BT-K bzw. § 40 BT-B) –Gültig ab 1. August 2013(monatlich in Euro)Werte ausEntgeltgruppeallg. TabelleEntgeltgruppeKRZuordnungen VergütungsgruppenKR/KR-VerläufeGrun<strong>de</strong>ntgelt EntwicklungsstufenStufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6EG 12 12 a XII mit Aufstieg nach XIII --- --- 3.750,55 4.154,47nach 2 J. St. 3EG 114.673,78nach 3 J. St. 44.904,5811 b XI mit Aufstieg nach XII --- --- --- 3.750,55 4.252,55 4.483,36---11 a X mit Aufstieg nach XI --- --- 3.404,35 3.750,55nach 2 J. St. 3EG 10 10 a IX mit Aufstieg nach X --- --- 3.288,95 3.519,77EG 9, EG 9 bEG 7, EG 8,EG 9 bnach 2 J. St. 39 d VIII mit Aufstieg nach IX --- --- 3.208,16 3.496,68nach 4 J. St. 39 c VII mit Aufstieg nach VIII --- --- 3.115,86 3.335,129 bVI mit Aufstieg nach VIIVII ohne Aufstieg--- --- 2.838,89nach 5 J. St. 33.208,16nach 5 J. St. 39 a VI ohne Aufstieg --- --- 2.838,89 2.936,98nach 5 J. St. 38 aEG 7, EG 8 7 aV a mit Aufstieg nach VIV mit Aufstieg nach V a und VI---V mit Aufstieg nach VI 2.3<strong>65</strong>,73V mit Aufstieg nach V a ---IV mit Aufstieg nach V und V a4.252,55nach 5 J. St. 43.958,28nach 3 J. St. 43.727,47nach 2 J. St. 43.542,83nach 5 J. St. 43.335,12nach 5 J. St. 43.115,86nach 5 J. St. 42.515,75 2.642,71 2.746,57 2.936,98 3.115,862.3<strong>65</strong>,73 2.515,75 2.746,57 2.861,96 2.980,842.192,64IV mit Aufstieg nach V ---II mit Aufstieg nach III und IVEG 4, EG 6 4 a1.964,13 2.111,86 2.250,33 2.544,61 2.619,63 2.758,09III mit Aufstieg nach IVEG 3, EG 4 3 a I mit Aufstieg nach II 1.875,29 2.077,22 2.134,95 2.227,26 2.296,51 2.459,20---------------


Bd. <strong>65</strong> Nr. 12 376 31. Dezember 20123. Än<strong>de</strong>rungstarifvertrag Nr. 5vom 4. März 2011zum Tarifvertrag zur Überleitung <strong>de</strong>rBeschäftigten <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s in <strong>de</strong>n TVöDund zur Regelung <strong>de</strong>s Übergangsrechts(TVÜ-Bund)vom 13. September 2005§ 1Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s TVÜ-Bund§ 17 <strong>de</strong>s Tarifvertrags zur Überleitung <strong>de</strong>r Beschäftigten<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s in <strong>de</strong>n TVöD und zur Regelung <strong>de</strong>sÜbergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September2005, zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch <strong>de</strong>n Än<strong>de</strong>rungstarifvertragNr. 4 vom 24. Juni 2010, wird wie folgtgeän<strong>de</strong>rt:1. Nach Absatz 9 wird folgen<strong>de</strong>r neuer Absatz 10eingefügt:„(10) Beschäftigte mit Tätigkeiten nach Teil II AbschnittG <strong>de</strong>r Vergütungsordnung (Sozial- und Erziehungsdienst)erhalten bis zum Inkrafttreten <strong>de</strong>rneuen Entgeltordnung für die Dauer <strong>de</strong>r Ausübungihrer Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 130,00 Euromonatlich. § 24 Abs. 2 TVöD gilt entsprechend. Satz1 gilt auch für Beschäftigte im Sinne <strong>de</strong>s § 1 Abs. 2.“§ 2InkrafttretenDieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar2011 in Kraft.4. Än<strong>de</strong>rungstarifvertrag Nr. 6vom 31. März 2012zum Tarifvertrag zur Überleitung <strong>de</strong>rBeschäftigten <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s in <strong>de</strong>n TVöDund zur Regelung <strong>de</strong>s Übergangsrechts(TVÜ-Bund)vom 13. September 2005§ 1Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s TVÜ-BundDer Tarifvertrag zur Überleitung <strong>de</strong>r Beschäftigten <strong>de</strong>sBun<strong>de</strong>s in <strong>de</strong>n TVöD und zur Regelung <strong>de</strong>s Übergangsrechts(TVÜ-Bund) vom 13. September 2005,zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch <strong>de</strong>n Än<strong>de</strong>rungstarifvertragNr. 5 vom 4. März 2011, wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:1. § 19 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:2. Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 11.a) In Absatz 1 wird die Tabelle wie folgt gefasst:gültig ab1. März 2012gültig ab1. Januar 2013gültig ab1. August 2013Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 61.743,03 1.930,48 1.997,83 2.087,61 2.149,34 2.195,371.767,43 1.957,51 2.025,80 2.116,84 2.179,43 2.226,111.792,17 1.984,92 2.054,16 2.146,48 2.209,94 2.257,28b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Tabelle wie folgt gefasst:gültig ab1. März 2012gültig ab1. Januar 2013gültig ab1. August 2013Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 54.854,25 5.387,39 5.892,45 6.229,17 6.307,744.922,21 5.462,81 5.974,94 6.316,38 6.396,054.991,12 5.539,29 6.058,59 6.404,81 6.485,59


31. Dezember 2012 377 Bd. <strong>65</strong> Nr. 122. § 20 wird aufgehoben.3. § 21 wird aufgehoben.4. In § 24 Abs. 2 wer<strong>de</strong>na) in Satz 1 die Wörter, „frühestens zum 31. Dezember2007“,b) in Satz 2 die Wörter, „frühestens zum 31. Dezember2010“gestrichen.§ 2Ausnahmen vom GeltungsbereichFür Beschäftigte, die spätestens mit <strong>Abl</strong>auf <strong>de</strong>s31. März 2012 aus <strong>de</strong>m Arbeitsverhältnis ausgeschie<strong>de</strong>nsind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis30. September 2012 schriftlich beantragen. Für Beschäftigte,die spätestens mit <strong>Abl</strong>auf <strong>de</strong>s 31. März 2012aufgrund eigenen Verschul<strong>de</strong>ns ausgeschie<strong>de</strong>n sind,gilt dieser Tarifvertrag nicht.§ 3InkrafttretenDieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. März 2012in Kraft.5. Än<strong>de</strong>rungstarifvertrag Nr. 3vom 31. März 2012zum Tarifvertrag für Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong><strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes (TVAöD)– Allgemeiner Teil –vom 13. September 2005:§ 1Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s TVAöD - Allgemeiner TeilDer Tarifvertrag für Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> <strong>de</strong>s öffentlichenDienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil - vom 13. September2005, zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch <strong>de</strong>n Än<strong>de</strong>rungstarifvertragNr. 2 vom 31. März 2008, wird wie folgtgeän<strong>de</strong>rt:1. § 9 wird wie folgt gefasst:„§ 9Urlaub[ln <strong>de</strong>n Beson<strong>de</strong>ren Teilen geregelt]“2. § 16 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:ln Absatz 3 wer<strong>de</strong>n nach <strong>de</strong>n Wörtern „Übernahme inein“ die Wörter „befristetes o<strong>de</strong>r unbefristetes“ eingefügt.3. § 16 a wird wie folgt gefasst:„§ 16 aÜbernahme von Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nAuszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> wer<strong>de</strong>n nach erfolgreich bestan<strong>de</strong>nerAbschlussprüfung bei dienstlichem bzw. betrieblichemBedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnisfür die Dauer von zwölf Monatenin ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht imEinzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingteo<strong>de</strong>r gesetzliche Grün<strong>de</strong> entgegenstehen.Im Anschluss daran wer<strong>de</strong>n diese Beschäftigtenbei entsprechen<strong>de</strong>r Bewährung in ein unbefristetesArbeitsverhältnis übernommen. Der dienstliche bzw.betriebliche Bedarf muss zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Beendigung<strong>de</strong>r Ausbildung nach Satz 1 vorliegen und setztzu<strong>de</strong>m eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freienund zu besetzen<strong>de</strong>n Arbeitsplatz voraus, die/<strong>de</strong>reine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauerermöglicht. Bei einer Auswahlentscheidung sind dieErgebnisse <strong>de</strong>r Abschlussprüfung und die persönlicheEignung zu berücksichtigen. Bestehen<strong>de</strong> Mitbestimmungsrechtebleiben unberührt.“Protokollerklärung zu § 16 a:Besteht kein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf füreine unbefristete Beschäftigung, ist eine befristeteBeschäftigung außerhalb von § 16 a möglich.4. § 17 Abs. 3 wird gestrichen.5. § 20 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:a) ln Absatz 2 wer<strong>de</strong>n die Wörter, „frühestens zum31. Dezember 2009,“ gestrichen.b) ln Absatz 3 wer<strong>de</strong>n die Wörter, „frühestensjedoch zum 31. Dezember 2008,“ gestrichen.c) Nach Absatz 5 wird folgen<strong>de</strong>r neuer Absatz 6angefügt:„(6) § 16 a tritt mit <strong>Abl</strong>auf <strong>de</strong>s 28. Februar 2014 außerKraft.“§ 2InkrafttretenDieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. März 2012in Kraft.


Bd. <strong>65</strong> Nr. 12 378 31. Dezember 20126. Än<strong>de</strong>rungstarifvertrag Nr. 4vom 31. März 2012zum Tarifvertrag für Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong><strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes (TVAöD)- Beson<strong>de</strong>rer Teil BBiG -vom 13. September 2005:§ 1Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s TVAöD - Beson<strong>de</strong>rer Teil BBiG -13. September 2005, zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch <strong>de</strong>n Än<strong>de</strong>rungstarifvertragNr. 3 vom 27. Februar 2010, wirdwie folgt geän<strong>de</strong>rt:1. ln § 1 a Abs. 2 wird die Angabe „9,“ gestrichen.2. § 8 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:Der Tarifvertrag für Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> <strong>de</strong>s öffentlichenDienstes (TVAöD) - Beson<strong>de</strong>rer Teil BBiG - vom„(1) Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgtab1. März 2012ab1. August 2013im ersten Ausbildungsjahr 753,26 Euro 793,26 Euroim zweiten Ausbildungsjahr 803,20 Euro 843,20 Euroim dritten Ausbildungsjahr 849,02 Euro 889,02 Euroim vierten Ausbildungsjahr 912,59 Euro 952,59 Euro.“b) ln Absatz 3 wird die Angabe „TV-S“ durch dieAngabe „TVöD - Beson<strong>de</strong>rer Teil Sparkassen“ersetzt.3. Nach § 8 b wird folgen<strong>de</strong>r § 9 eingefügt:„§ 9Urlaub(1) Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> erhalten Erholungsurlaub unterFortzahlung ihres Ausbildungsentgelts (§ 8) in entsprechen<strong>de</strong>rAnwendung <strong>de</strong>r für die Beschäftigten <strong>de</strong>sAusbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n gelten<strong>de</strong>n Regelungen mit <strong>de</strong>r Maßgabe,dass <strong>de</strong>r Urlaubsanspruch bei Verteilung <strong>de</strong>r wöchentlichenAusbildungszeit auf fünf Tage in <strong>de</strong>rKalen<strong>de</strong>rwoche in je<strong>de</strong>m Kalen<strong>de</strong>rjahr 27 Ausbildungstagebeträgt.(2) Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> in Betrieben o<strong>de</strong>r Betriebsteilen,auf <strong>de</strong>ren Arbeitnehmer <strong>de</strong>r TV-V o<strong>de</strong>r ein TV-NAnwendung fin<strong>de</strong>t, erhalten abweichend von Absatz1 Erholungsurlaub in entsprechen<strong>de</strong>r Anwendung<strong>de</strong>r für die Arbeitnehmer <strong>de</strong>s Ausbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n gelten<strong>de</strong>nRegelungen.(3) Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit zusammenhängendwährend <strong>de</strong>r unterrichtsfreien Zeit zuerteilen und in Anspruch zu nehmen.“4. § 10 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:„Für <strong>de</strong>n Besuch einer auswärtigen Berufsschulewer<strong>de</strong>n die notwendigen Fahrtkosten nach Maßgabe vonAbsatz 2 Satz 1 erstattet, soweit sie monatlich 6 v. H.<strong>de</strong>s Ausbildungsentgelts für das erste Ausbildungsjahrübersteigen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Fahrtkostennach lan<strong>de</strong>srechtlichen Vorschriften von einer Körperschaft<strong>de</strong>s öffentlichen Rechts getragen wer<strong>de</strong>n.“5. § 16 a wird aufgehoben.6. § 20 a wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:a) In Absatz 2 wer<strong>de</strong>n die Wörter, „frühestens zum31. Dezember 2009,“ gestrichen.b) Absatz 3 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:aa) ln Buchstabe a wird das Datum „29. Februar2012“ durch das Datum „28. Februar 2014“ersetzt.bb) ln Buchstabe b wer<strong>de</strong>n die Wörter, „frühestensjedoch zum 31. Dezember 2008,“ gestrichen.§ 2UrlaubsanspruchFür das Jahr 2012 über <strong>de</strong>n Wortlaut <strong>de</strong>s § 9 Abs. 1TVAöD - Allgemeiner Teil - in <strong>de</strong>r bis zum 29. Februar2012 gelten<strong>de</strong>n Fassung hinaus zustehen<strong>de</strong> Urlaubsansprüchebleiben für das Jahr 2012 durch die Neuregelung<strong>de</strong>s § 9 Abs. 1 TVAöD - Allgemeiner Teil -und <strong>de</strong>s § 9 Abs. 1 TVAöD - Beson<strong>de</strong>rer Teil BBiG -unberührt.


31. Dezember 2012 379 Bd. <strong>65</strong> Nr. 12§ 3Ausnahmen vom GeltungsbereichFür Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>, die spätestens mit <strong>Abl</strong>auf <strong>de</strong>s31. März 2012 aus <strong>de</strong>m Ausbildungsverhältnis ausgeschie<strong>de</strong>nsind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn siedies bis 30. September 2012 schriftlich beantragen.Für Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>, die spätestens mit <strong>Abl</strong>auf <strong>de</strong>s31. März 2012 aufgrund eigenen Verschul<strong>de</strong>ns ausgeschie<strong>de</strong>nsind, gilt dieser Tarifvertrag nicht.§ 4InkrafttretenDieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. März 2012in Kraft.7. Än<strong>de</strong>rungstarifvertrag Nr. 5vom 31. März 2012zum Tarifvertrag für Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong><strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes (TVAöD)- Beson<strong>de</strong>rer Teil Pflege –-vom 13. September 2005§ 1Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s TVAöD - Beson<strong>de</strong>rer Teil Pflege -Der Tarifvertrag für Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> <strong>de</strong>s öffentlichenDienstes (TVAöD) - Beson<strong>de</strong>rer Teil Pflege - vom 13.September 2005, zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch <strong>de</strong>nÄn<strong>de</strong>rungstarifvertrag Nr. 4 vom 1. Februar 2011, wirdwie folgt geän<strong>de</strong>rt:1. ln § 1 a Abs. 2 wird die Angabe „,9“ gestrichen.2. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgtab1. März 2012ab1. August 2013im ersten Ausbildungsjahr 875,69 Euro 915,69 Euroim zweiten Ausbildungsjahr 937,07 Euro 977,07 Euroim dritten Ausbildungsjahr 1.038,38 Euro 1,078,38 Euro.“3. Nach § 8 b wird folgen<strong>de</strong>r § 9 eingefügt:„§ 9Urlaub(1) Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> erhalten Erholungsurlaub unterFortzahlung ihres Ausbildungsentgelts (§ 8) in entsprechen<strong>de</strong>rAnwendung <strong>de</strong>r für die Beschäftigten <strong>de</strong>sAusbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n gelten<strong>de</strong>n Regelungen mit <strong>de</strong>r Maßgabe,dass <strong>de</strong>r Urlaubsanspruch bei Verteilung <strong>de</strong>r wöchentlichenAusbildungszeit auf fünf Tage in <strong>de</strong>rKalen<strong>de</strong>rwoche in je<strong>de</strong>m Kalen<strong>de</strong>rjahr 27 Ausbildungstagebeträgt. Im zweiten und dritten Ausbildungsjahrerhalten Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> im Schichtdienstpauschal jeweils einen Tag Zusatzurlaub.(2) Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit zusammenhängendwährend <strong>de</strong>r unterrichtsfreien Zeit zuerteilen und in Anspruch zu nehmen.“4. § 16 a wird aufgehoben.5. § 20 a wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:a) ln Absatz 2 wer<strong>de</strong>n die Wörter, „frühestens zum31. Dezember 2009,“ gestrichen.b) Absatz 3 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:aa) ln Buchstabe a wird das Datum „29. Februar2012“ durch das Datum „28. Februar 2014“ersetzt.bb) ln Buchstabe b wer<strong>de</strong>n die Wörter, „frühestensjedoch zum 31. Dezember 2008,“ gestrichen.§ 2UrlaubsanspruchFür das Kalen<strong>de</strong>rjahr 2012 über <strong>de</strong>n Wortlaut <strong>de</strong>s § 9Abs. 1 TVAöD - Allgemeiner Teil - in <strong>de</strong>r bis zum29. Februar 2012 gelten<strong>de</strong>n Fassung hinaus zustehen<strong>de</strong>Urlaubsansprüche bleiben durch die Neuregelung<strong>de</strong>s § 9 Abs. 1 TVAöD - Allgemeiner Teil und <strong>de</strong>s § 9Abs. 1 TVAöD - Beson<strong>de</strong>rer Teil Pflege - unberührt.§ 3Ausnahmen vom GeltungsbereichFür Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>, die spätestens mit <strong>Abl</strong>auf <strong>de</strong>s31. März 2012 aus <strong>de</strong>m Ausbildungsverhältnis ausgeschie<strong>de</strong>nsind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie


Bd. <strong>65</strong> Nr. 12 380 31. Dezember 2012dies bis 30. September 2012 schriftlich beantragen.Für Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>, die spätestens mit <strong>Abl</strong>auf <strong>de</strong>s 31.März 2012 aufgrund eigenen Verschul<strong>de</strong>ns ausgeschie<strong>de</strong>nsind, gilt dieser Tarifvertrag nicht.§ 4InkrafttretenDieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. März 2012in Kraft.8. Än<strong>de</strong>rungstarifvertrag Nr. 3vom 31. März 2012zum Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten<strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes (TVPöD)vom 27. Oktober 2009:§ 1Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s TVPöDDer Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten <strong>de</strong>söffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009,zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch <strong>de</strong>n Än<strong>de</strong>rungstarifvertrag Nr.2 vom 1. Februar 2011, wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:1. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Das monatliche Entgelt beträgt für Praktikantinnen/Praktikantenfür <strong>de</strong>n Beruf– <strong>de</strong>r Sozialarbeiterin/<strong>de</strong>s Sozialarbeiters,<strong>de</strong>r Sozialpädagogin/<strong>de</strong>s Sozialpädagogen,<strong>de</strong>r Heilpädagogin/<strong>de</strong>s Heilpädagogenab 1. März 2012ab 1. August 20131.547,05 Euro,1.587,05 Euro,– <strong>de</strong>r pharmazeutisch-technischen Assistentin/<strong>de</strong>s pharmazeutisch-technischen Assistenten,<strong>de</strong>r Erzieherin/<strong>de</strong>s Erziehersab 1. März 2012ab 1. August 20131.333,13 Euro,1.373,13 Euro,– <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>rpflegerin/<strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>rpflegers,<strong>de</strong>r Masseurin und medizinischen Ba<strong>de</strong>meisterin/<strong>de</strong>s Masseurs und medizinischen Ba<strong>de</strong>meisters,<strong>de</strong>r Rettungsassistentin/<strong>de</strong>s Rettungsassistentenentsprechen<strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>r für die Beschäftigten<strong>de</strong>s Arbeitgebers gelten<strong>de</strong>n Regelungen mit <strong>de</strong>r Maßgabe,dass <strong>de</strong>r Urlaubsanspruch bei Verteilung <strong>de</strong>rwöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in <strong>de</strong>r Kalen<strong>de</strong>rwochein je<strong>de</strong>m Kalen<strong>de</strong>rjahr 27 Arbeitstage beträgt.“3. § 18 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:a) ln Absatz 2 wer<strong>de</strong>n die Wörter, „frühestens zum31. Dezember 2010,“ gestrichen.b) ln Absatz 3 Buchstabe a wird das Datum„29. Februar 2012“ durch das Datum „28. Februar2014“ ersetzt.§ 2UrlaubsanspruchFür das Jahr 2012 über <strong>de</strong>n Wortlaut <strong>de</strong>s § 10 TVPöDin <strong>de</strong>r bis zum 29. Februar 2012 gelten<strong>de</strong>n Fassunghinaus zustehen<strong>de</strong> Urlaubsansprüche bleiben für dasJahr 2012 durch die Neuregelung <strong>de</strong>s § 10 TVPöDunberührt.§ 3Ausnahmen vom GeltungsbereichFür Praktikantinnen/Praktikanten, die spätestens mit<strong>Abl</strong>auf <strong>de</strong>s 31. März 2012 aus <strong>de</strong>m Praktikantenverhältnisausgeschie<strong>de</strong>n sind, gilt dieser Tarifvertragnur, wenn sie dies bis 30. September 2012 schriftlichbeantragen. Für Praktikantinnen/Praktikanten, diespätestens mit <strong>Abl</strong>auf <strong>de</strong>s 31. März 2012 aufgrun<strong>de</strong>igenen Verschul<strong>de</strong>ns ausgeschie<strong>de</strong>n sind, gilt dieserTarifvertrag nicht.§ 4InkrafttretenDieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. März 2012in Kraft.9. Än<strong>de</strong>rungstarifvertrag Nr. 2vom 31. März 2012zum Tarifvertrag zu flexiblenArbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte– TV Flex AZ– vom 27. Februar 2010ab 1. März 2012ab 1. August 20131.<strong>279</strong>,07 Euro,1.319,07 Euro.“§ 1Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s TV FlexAZ2. § 10 wird wie folgt gefasst:„Praktikantinnen/Praktikanten erhalten Erholungsurlaubunter Fortzahlung ihres Entgelts (§ 8 Abs. 1) inDer Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen fürältere Beschäftigte - TV FlexAZ - vom 27. Februar2010, geän<strong>de</strong>rt durch Än<strong>de</strong>rungstarifvertrag Nr. 1 vom8. Dezember 2010, wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:


31. Dezember 2012 381 Bd. <strong>65</strong> Nr. 12Die Protokollerklärung zu § 7 Abs. 2 Satz 2 erhältfolgen<strong>de</strong> Fassung:„Das Wertguthaben erhöht sich am 1. März 2012 um3,5 v. H., am 1. Januar 2013 um weitere 1,4 v. H. undam 1. August 2013 um weitere 1,4 v. H.“§ 2InkrafttretenDieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. März 2012in Kraft.10. Tarifvertrag über eine einmaligePauschalzahlung 2012 und 2013 (VKA)vom 31. März 2012:§ 1GeltungsbereichDieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte im Sinne <strong>de</strong>s§ 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD, die unter <strong>de</strong>n Geltungsbereich<strong>de</strong>s Tarifvertrages für <strong>de</strong>n öffentlichen Dienst(TVöD) fallen.§ 2Einmalige Pauschalzahlung 2012(1) Für das Jahr 2012 erhalten Beschäftigte, die am31. Dezember 2011 in <strong>de</strong>n Entgeltgruppen 2 bis 8 nach§ 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 7 Satz 1TVÜ-VKA und Anlage 3 TVÜ-VKA eingruppiertwaren und <strong>de</strong>ren Arbeitsverhältnis in <strong>de</strong>r Zeit vom1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2011 begonnenhat, eine einmalige Pauschalzahlung in Höhe von300 Euro, fällig mit <strong>de</strong>m Entgelt für <strong>de</strong>n Monat Oktober2012, sofern sie für min<strong>de</strong>stens einen Tag im Jahr2012 bis zum 31. Oktober 2012 Anspruch auf Entgelthaben und das Arbeitsverhältnis im Oktober 2012 nochbesteht.Protokollerklärung zu Absatz 1:Anspruch auf Entgelt im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 1 sindauch <strong>de</strong>r Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass<strong>de</strong>r in § 21 Satz 1 TVöD genannten Ereignisse und<strong>de</strong>r Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2TVöD), auch wenn dieser wegen <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>r Barleistungen<strong>de</strong>s Sozialversicherungsträgers nicht gezahltwird. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestelltist <strong>de</strong>r Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V o<strong>de</strong>rentsprechen<strong>de</strong>r gesetzlicher Leistungen und <strong>de</strong>r Bezugvon Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG o<strong>de</strong>r§ 200 RVO. Saisonkräfte, die min<strong>de</strong>stens einen Tagim Jahr 2012 bis zum 31. Oktober 2012 in einem unbefristetenArbeitsverhältnis stehen, erhalten im MonatNovember 2012 von <strong>de</strong>r einmaligen Pauschalzahlungje angefangenem Beschäftigungsmonat imKalen<strong>de</strong>rjahr 2012 ein Zwölftel.(2) Die Pauschalzahlung nach Absatz 1 erhalten aufAntrag auch Beschäftigte,– <strong>de</strong>ren Arbeitsverhältnis in <strong>de</strong>r Zeit vom 1. Januar2012 bis 1. Juli 2012 begonnen hat,– die die Voraussetzungen eines Tätigkeitsmerkmalserfüllen, das einen Aufstieg nach einerDauer von längstens einem Jahr vorsieht und– <strong>de</strong>ren Arbeitsverhältnis im Oktober 2012 fortbesteht.Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte, die bereits entsprechend<strong>de</strong>r Aufstiegsgruppe eingruppiert sind.(3) Absätze 1 und 2 gelten auf Antrag entsprechendfür nach § 3 TVÜ-VKA am 1. Oktober 2005 in <strong>de</strong>nTVöD übergeleitete Beschäftigte, <strong>de</strong>nen in <strong>de</strong>n jeweiligenZeiträumen <strong>de</strong>r Absätze 1 und 2 eine an<strong>de</strong>reTätigkeit übertragen wur<strong>de</strong>, die zu einer neuen Eingruppierungnach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 17Abs. 7 Satz 1 TVÜ-VKA und Anlage 3 TVÜ-VKAgeführt hat. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte, die vonihrem Antragsrecht nach § 28 a Abs. 7 TVÜ-VKAkeinen Gebrauch gemacht haben.(4) Teilzeitbeschäftigte erhalten die Pauschalzahlunganteilig entsprechend <strong>de</strong>m Umfang ihrer Arbeitszeitam 31. Dezember 2011 in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Absatzes 1und entsprechend <strong>de</strong>m Umfang ihrer Arbeitszeit am1. Oktober 2012 in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Absatzes 2.(5) Keine Pauschalzahlung erhalten– Beschäftigte im Sinne <strong>de</strong>s § 38 Abs. 5 Satz 2TVöD,– Beschäftigte, die unter die Anlage 4 TVÜ-VKAfallen,– Beschäftigte, auf die am 31. Dezember 2011 dieAnlage C (VKA) zum TVöD (Beschäftigte imSozial- und Erziehungsdienst) Anwendung gefun<strong>de</strong>nhat.(6) Die einmalige Pauschalzahlung steht anspruchsberechtigtenBeschäftigten im Kalen<strong>de</strong>rjahr 2012 nureinmal zu.(7) Die einmalige Pauschalzahlung ist bei <strong>de</strong>r Bemessungsonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.


Bd. <strong>65</strong> Nr. 12 382 31. Dezember 2012§ 3Einmalige Pauschalzahlung 2013(1) Wenn spätestens mit Wirkung ab 1. Januar 2013keine Entgeltordnung zum TVöD für <strong>de</strong>n Bereich <strong>de</strong>rVereinigung <strong>de</strong>r kommunalen Arbeitgeberverbän<strong>de</strong>(VKA) in Kraft getreten ist, erhalten für das Jahr 2013Beschäftigte, die am 31. Dezember 2012 in <strong>de</strong>nEntgeltgruppen 2 bis 8 nach § 17 Abs. 1 in Verbindungmit § 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ-VKA und Anlage 3TVÜ-VKA eingruppiert waren und <strong>de</strong>ren Arbeitsverhältnisin <strong>de</strong>r Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum31. Dezember 2012 begonnen hat, eine einmaligePauschalzahlung in Höhe von 300 Euro, fällig mit <strong>de</strong>mEntgelt für <strong>de</strong>n Monat Oktober 2013, sofern sie fürmin<strong>de</strong>stens einen Tag im Jahr 2013 bis zum 31. Oktober2013 Anspruch auf Entgelt haben und das Arbeitsverhältnisim Oktober 2013 noch besteht.Protokollerklärung zu Absatz 1:Anspruch auf Entgelt im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 1 sindauch <strong>de</strong>r Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass<strong>de</strong>r in § 21 Satz 1 TVöD genannten Ereignisse und<strong>de</strong>r Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2TVöD), auch wenn dieser wegen <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>r Barleistungen<strong>de</strong>s Sozialversicherungsträgers nicht gezahltwird. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestelltist <strong>de</strong>r Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V o<strong>de</strong>rentsprechen<strong>de</strong>r gesetzlicher Leistungen und <strong>de</strong>r Bezugvon Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG o<strong>de</strong>r§ 200 RVO. Saisonkräfte, die min<strong>de</strong>stens einen Tagim Jahr 2013 bis zum 31. Oktober 2013 in einem unbefristetenArbeitsverhältnis stehen, erhalten im MonatNovember 2013 von <strong>de</strong>r einmaligen Pauschalzahlungje angefangenem Beschäftigungsmonat imKalen<strong>de</strong>rjahr 2013 ein Zwölftel.(2) Die Pauschalzahlung nach Absatz 1 erhalten aufAntrag auch Beschäftigte,Abs. 7 Satz 1 TVÜ-VKA und Anlage 3 TVÜ-VKAgeführt hat. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte, die vonihrem Antragsrecht nach § 28 a Abs. 7 TVÜ-VKAkeinen Gebrauch gemacht haben.(4) Teilzeitbeschäftigte erhalten die Pauschalzahlunganteilig entsprechend <strong>de</strong>m Umfang ihrer Arbeitszeitam 31. Dezember 2012 in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Absatzes 1und entsprechend <strong>de</strong>m Umfang ihrer Arbeitszeit am1. Oktober 2013 in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Absatzes 2.(5) Keine Pauschalzahlung erhalten– Beschäftigte im Sinne <strong>de</strong>s § 38 Abs. 5 Satz 2TVöD,– Beschäftigte, die unter die Anlage 4 TVÜ-VKAfallen,– Beschäftigte, auf die am 31. Dezember 2012 dieAnlage C (VKA) zum TVöD (Beschäftigte imSozial- und Erziehungsdienst) Anwendunggefun<strong>de</strong>n hat.(6) Die einmalige Pauschalzahlung steht anspruchsberechtigtenBeschäftigten im Kalen<strong>de</strong>rjahr 2013 nureinmal zu.(7) Die einmalige Pauschalzahlung ist bei <strong>de</strong>r Bemessungsonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.§ 4InkrafttretenDieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. März 2012in Kraft.– <strong>de</strong>ren Arbeitsverhältnis in <strong>de</strong>r Zeit vom 1. Januar2013 bis 1. Juli 2013 begonnen hat,– die die Voraussetzungen eines Tätigkeitsmerkmalserfüllen, das einen Aufstieg nach einerDauer von längstens einem Jahr vorsieht und– <strong>de</strong>ren Arbeitsverhältnis im Oktober 2013 fortbesteht.Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte, die bereits entsprechend<strong>de</strong>r Aufstiegsgruppe eingruppiert sind.(3) Absätze 1 und 2 gelten auf Antrag entsprechendfür nach § 3 TVÜ-VKA am 1. Oktober 2005 in <strong>de</strong>nTVöD übergeleitete Beschäftigte, <strong>de</strong>nen in <strong>de</strong>n jeweiligenZeiträumen <strong>de</strong>r Absätze 1 und 2 eine an<strong>de</strong>reTätigkeit übertragen wur<strong>de</strong>, die zu einer neuen Eingruppierungnach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 17AmtsblattHerausgeberEvangelischer OberkirchenratPostfach 10 13 42, 70012 StuttgartDienstgebäu<strong>de</strong>: Gänshei<strong>de</strong>straße 4, 70184 StuttgartTelefon 0711 2149-0HerstellungEvangelisches Medienhaus GmbHAugustenstraße 124, 70197 StuttgartKonten <strong>de</strong>r Kasse <strong>de</strong>s Evangelischen OberkirchenratsNr. 2 003 225 Lan<strong>de</strong>sbank Ba<strong>de</strong>n-Württemberg(BLZ 600 501 01)Nr. 400 106 Evang. Kreditgenossenschaft Stuttgart(BLZ 520 604 10)

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