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2011/22 S. 515 - Kirchenrecht-ekwue.de

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E 21410BAmtsblatt<strong>de</strong>r Evangelischen Lan<strong>de</strong>skirche in WürttembergHerausgegeben vom Evangelischen Oberkirchenrat in StuttgartBd. 64 Nr. <strong>22</strong> <strong>515</strong> 31. Oktober <strong>2011</strong>Inhalt:SeiteSeiteOpfer am Sonntag nach <strong>de</strong>m Ge<strong>de</strong>nktag <strong>de</strong>rReformation (31. Oktober): 6. November <strong>2011</strong> . <strong>515</strong>Verordnung <strong>de</strong>s Oberkirchenrats über dieAusbildung im Vorbereitungsdienst(Studienordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 516Disziplinarkammer <strong>de</strong>r Evangelischen Lan<strong>de</strong>skirchein Württemberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 520Wahlen zur Pfarrervertretung – Vertreter <strong>de</strong>runständigen Pfarrerinnen und Pfarrer –Wahlausschreibung – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 521Opfertag für die Diakonie in Lan<strong>de</strong>s- undGesamtkirche am 9. Oktober <strong>2011</strong> . . . . . . . . . 5<strong>22</strong>Dienstnachrichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5<strong>22</strong>Opfer am Sonntag nach <strong>de</strong>mGe<strong>de</strong>nktag <strong>de</strong>r Reformation(31. Oktober): 6. November <strong>2011</strong>Erlass <strong>de</strong>s Oberkirchenratsvom 28. September <strong>2011</strong> AZ 52.13-11 Nr. 177Das Opfer im Gottesdienst am Reformationsfestist auf Vorschlag <strong>de</strong>r Württembergischen Bibelgesellschaftfür die Verbreitung von Bibeln undfür die Unterstützung <strong>de</strong>r Bibelmission weltweitund in Württemberg bestimmt.Der Hinweis auf das gottesdienstliche Opfer fürdie Bibelverbreitung kann mit folgen<strong>de</strong>r Abkündigunggeschehen:Das heutige Opfer erbitten wir für die Bibelverbreitungin Armenien sowie für die Einrichtungeines neuen Bibelmuseums in <strong>de</strong>r StuttgarterStadtmitte.Die interkonfessionelle Arbeit <strong>de</strong>r ArmenischenBibelgesellschaft steht seit ihrer Gründung imJahr 1991 vor großen Herausfor<strong>de</strong>rungen. Armenienist das älteste christliche Land <strong>de</strong>r Welt. Aberin <strong>de</strong>n letzten Jahrzehnten haben viele Menschen<strong>de</strong>n Kontakt zu <strong>de</strong>n Grundlagen <strong>de</strong>s christlichenGlaubens verloren.<strong>de</strong>r Bibel. Für die nachwachsen<strong>de</strong> Generation wer<strong>de</strong>nKin<strong>de</strong>rbibeln hergestellt, die in kirchlichen Ferienlagernkostenlos verteilt wer<strong>de</strong>n.Auch in Württemberg bleibt die Aufgabe bestehen,die Kenntnis <strong>de</strong>r Bibel zu för<strong>de</strong>rn. Die Einrichtungeines neuen Bibelmuseums in <strong>de</strong>r Stuttgarter Innenstadtsoll jungen und älteren Menschen eine spannen<strong>de</strong>Begegnung mit <strong>de</strong>r Bibel ermöglichen.Für die Unterstützung dieser bei<strong>de</strong>n bibelmissionarischenArbeitsfel<strong>de</strong>r erbitten wir herzlich Ihre Unterstützung.„Jesus Christus spricht: Selig sind, die das Wort Gotteshören und bewahren.“(Lukas 11,28)Mehr Informationen über bei<strong>de</strong> Projekte fin<strong>de</strong>n Sie imFaltblatt, das am Ausgang aufliegt (o<strong>de</strong>r: „zur Verteilungkommt“) und im Internet auf <strong>de</strong>r Website <strong>de</strong>r WürttembergischenBibelgesellschaft (www.wuebg.<strong>de</strong>). Wirbitten, das Opfer bereits am Sonntag vor <strong>de</strong>m Reformationsfest,in diesem Jahr also am 30. Oktober <strong>2011</strong>,bzw. in <strong>de</strong>n Gottesdiensten am Reformationstag abzukündigen.D r . h. c. F r a n k O. J u l yVor diesem Hintergrund arbeitet die ArmenischeBibelgesellschaft an mo<strong>de</strong>rnen Übersetzungen


Bd. 64 Nr. <strong>22</strong> 516 31. Oktober <strong>2011</strong>Verordnung <strong>de</strong>s Oberkirchenratsüber die Ausbildung im Vorbereitungsdienst(Studienordnung)vom 6. Juli <strong>2011</strong> AZ <strong>22</strong>.70-2 Nr. 138Aufgrund von § 75 Abs. 1 Satz 1 WürttembergischesPfarrergesetz vom 3. Juni 1977 (Abl. 47 S. 511), in<strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 21. Dezember1989 (Abl. 54 S. 38), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch KirchlichesGesetz vom 24. November 2010 (Abl. 64 S. 234,240), wird gemäß § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 4Nr. 2.1 Satz 2 <strong>de</strong>r Ordnung <strong>de</strong>s Pfarrseminars <strong>de</strong>rEvang. Lan<strong>de</strong>skirche in Württemberg vom 16. März1982 (Abl. 50 S. 70), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch KirchlicheVerordnung vom 17. September 2002 (Abl. 60S. 173), verordnet:I. Rechtliche Grundlagen und Ziele<strong>de</strong>r Ausbildung im VorbereitungsdienstZiel <strong>de</strong>r Ausbildung ist es, die Vikarinnen und Vikarezu befähigen, <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Ordinationsverpflichtungausgesprochenen und im Württ. Pfarrergesetz beschriebenenAuftrag einer evangelischen Pfarrerino<strong>de</strong>r eines evangelischen Pfarrers selbständig in theologischerVerantwortung wahrzunehmen.§ 1Allgemeines(1) Der Vorbereitungsdienst dient <strong>de</strong>r Einübung undEntwicklung <strong>de</strong>rjenigen Grundkompetenzen, welchedie Voraussetzung für eine sachgemäße Wahrnehmung<strong>de</strong>s Pfarramts sind (Kirchliche Verordnung über dieAuswertung <strong>de</strong>s Vorbereitungsdienstes und die dienstlicheBeurteilung <strong>de</strong>r unständigen Pfarrer und Pfarrerinnenim Vorbereitungsdienst). Damit nimmt <strong>de</strong>rVorbereitungsdienst die im Studium erworbenengrundlegen<strong>de</strong>n Kenntnisse, Fähigkeiten und Einsichtenauf und führt sie zu einem berufsqualifizieren<strong>de</strong>nStand, <strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m Vorbereitungsdienst durch berufsbegleiten<strong>de</strong>Fort- und Weiterbildung gefestigtwird. Studium <strong>de</strong>r Evangelischen Theologie, Vorbereitungsdienstund Fort- und Weiterbildung <strong>de</strong>r Pfarrerinnenund Pfarrer gehören zusammen und bil<strong>de</strong>neine Einheit von aufeinan<strong>de</strong>r aufbauen<strong>de</strong>n und sichergänzen<strong>de</strong>n Phasen beruflicher Qualifizierung.(2) Die im Vorbereitungsdienst stehen<strong>de</strong>n Vikarinnenund Vikare lernen <strong>de</strong>n pfarramtlichen Dienst kennen,üben grundlegen<strong>de</strong> Vollzüge ein und wer<strong>de</strong>n zur selbständigenGestaltung und kritischen Reflexion pastoralerPraxis angeleitet.(3) Unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r für alle Angehörigen <strong>de</strong>s Vorbereitungsdienstesvorgesehenen Ausbildungsschrittegeschieht die Ausbildung für <strong>de</strong>n Pfarrdienst darüberhinaus durch selbstgesteuertes und selbstorganisiertesLernen.(4) Der pfarramtliche Dienst ist öffentlicher Dienstam Wort Gottes, zu <strong>de</strong>m die Kirche beruft. Sein Auftragumfasst die in § 13 Württ. Pfarrergesetz genanntenBereiche.(5) Die Vikarinnen und Vikare sind Pfarrerinnen undPfarrer <strong>de</strong>r württembergischen Lan<strong>de</strong>skirche im unständigenDienst im Sinne von § 2 Württ. Pfarrergesetz.Damit gelten für sie die Bestimmungen <strong>de</strong>sPfarrergesetzes. Es wird also von ihnen erwartet, dasssie in ihrem dienstlichen und außerdienstlichen Verhaltenerkennen lassen, dass sie ihrem Auftrag verpflichtetsind (vgl. § 14 Abs. 3 Württ. Pfarrergesetz).§ 2Aufnahme in <strong>de</strong>n Vorbereitungsdienstund Beauftragung(1) Über die Aufnahme in <strong>de</strong>n Vorbereitungsdienstentschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Oberkirchenrat nach <strong>de</strong>n Bestimmungen<strong>de</strong>s Pfarrergesetzes und nach <strong>de</strong>n Richtlinien fürdie Übernahme in <strong>de</strong>n Vorbereitungsdienst.(2) Die Vikarin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vikar wird vom Oberkirchenratin Absprache mit <strong>de</strong>m Dekanatamt einer Kirchengemein<strong>de</strong>und einer Ausbildungspfarrerin o<strong>de</strong>r einemAusbildungspfarrer zugeordnet. Die Ausbildungspfarrerino<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Ausbildungspfarrer schafft im Benehmenmit <strong>de</strong>m Kirchengemein<strong>de</strong>rat die Rahmenbedingungenfür eine dieser Studienordnung entsprechen<strong>de</strong>Einübung <strong>de</strong>r Praxis.(3) Die Ausbildungspfarrerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Ausbildungspfarrerleitet die Vikarin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Vikar an und begleitetund för<strong>de</strong>rt sie o<strong>de</strong>r ihn bei ihrem o<strong>de</strong>r seinem Dienst.Die Ausbildungspfarrerinnen und Ausbildungspfarrerwer<strong>de</strong>n für diese Aufgabe fortgebil<strong>de</strong>t. Diese Fortbildungist Voraussetzung für die Tätigkeit als Ausbildungspfarrerino<strong>de</strong>r als Ausbildungspfarrer.(4) Die Vikarin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vikar wird in ihrem o<strong>de</strong>r seinemDienst verpflichtet und mit <strong>de</strong>r öffentlichen Wortverkündigungund <strong>de</strong>r Verwaltung <strong>de</strong>r Sakramenteunter Anleitung und Verantwortung <strong>de</strong>r Ausbildungspfarrerino<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Ausbildungspfarrers vorläufig beauftragt.Sie o<strong>de</strong>r er unterzeichnet die Verpflichtungserklärunggemäß <strong>de</strong>n Ausführungsbestimmungen zur Einführungsordnung(zu § 2 Nr. 12).(5) Die Vikarin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vikar wird <strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong>in einem Gottesdienst vorgestellt. Die Kirchen-


31. Oktober <strong>2011</strong> 517 Bd. 64 Nr. <strong>22</strong>gemein<strong>de</strong> wird von <strong>de</strong>r Verpflichtung und Beauftragung<strong>de</strong>r Vikarin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vikars unterrichtet.(6) Die Vikarin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vikar untersteht <strong>de</strong>r Dienstaufsicht<strong>de</strong>s Oberkirchenrats und <strong>de</strong>s Dekanatamts.Die unmittelbare Dienstaufsicht wird von <strong>de</strong>r Ausbildungspfarrerino<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Ausbildungspfarrer wahrgenommen.Während <strong>de</strong>r angeordneten Kurse habendie Kursleiterinnen und Kursleiter Weisungsrecht.§ 3Zur Organisation <strong>de</strong>s Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst qualifiziert für <strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong>pfarrdienst.Grundlegen<strong>de</strong> Ausbildungsebeneist <strong>de</strong>mgemäß die Gemein<strong>de</strong>.(2) Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst geschiehtaußer in <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> auch im Pfarrseminar und imPädagogisch-Theologischen Zentrum in Kooperationmit weiteren kirchlichen Einrichtungen.(3) Zu <strong>de</strong>n Ausbildungsveranstaltungen gehören dieAusbildungs-, Beratungs- und Auswertungsgesprächemit <strong>de</strong>r Ausbildungspfarrerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Ausbildungspfarrerund <strong>de</strong>r schulischen Mentorin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m schulischenMentor und die Kurse und Praxisbegleitungen,die vom Pfarrseminar und von <strong>de</strong>n mit ihm kooperieren<strong>de</strong>nEinrichtungen durchgeführt wer<strong>de</strong>n. Als Ausbildungsveranstaltungengelten ebenfalls individuelleFör<strong>de</strong>rmaßnahmen (vgl. § 12 Abs. 4).(4) Ausbildungspfarrerin o<strong>de</strong>r Ausbildungspfarrer undVikarin o<strong>de</strong>r Vikar führen Zwischenauswertungsgesprächegemäß <strong>de</strong>r Verordnung über die Beurteilungim Vorbereitungsdienst vom 20. November 2001.(5) Zur Ausbildung gehört auch die eigenverantwortlichgestaltete Reflexion <strong>de</strong>r Praxiserfahrungen individuellund im Team. Dem Team steht dafür ein Halbtagpro Woche zur Verfügung.(6) Die Organisation <strong>de</strong>s Vorbereitungsdienstes wirddurch einen Ausbildungsplan geregelt. Dieser wirdvom Pfarrseminar aufgestellt und vom Kuratoriumgemäß § 4 Nr. 2.1 Satz 3 („längerfristige Ausbildungsvorhabenund -programme“) <strong>de</strong>r Ordnung <strong>de</strong>s Pfarrseminarsbeschlossen. Regelungen, die <strong>de</strong>n Dienst <strong>de</strong>rVikare und Vikarinnen in <strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong>n wesentlichberühren, bedürfen <strong>de</strong>r Genehmigung durch <strong>de</strong>n Oberkirchenrat.§ 4Formen <strong>de</strong>s Vorbereitungsdienstes(1) Die Regelform <strong>de</strong>s Vorbereitungsdienstes ist dasregionalisierte Vikariat. Dazu bil<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Regel vierVikarinnen o<strong>de</strong>r Vikare eines Kirchenbezirks für dieDauer ihres Vorbereitungsdienstes ein Team. DieTeams <strong>de</strong>r Vikarinnen und Vikare, die zur gleichenZeit <strong>de</strong>n Vorbereitungsdienst aufgenommen haben,wer<strong>de</strong>n in einer Region zusammengefasst. Die Vikarinnenund Vikare einer Region wählen einen Sprechero<strong>de</strong>r eine Sprecherin und <strong>de</strong>ssen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Stellvertretung.(2) In beson<strong>de</strong>ren Fällen, über die <strong>de</strong>r Oberkirchenratentschei<strong>de</strong>t, sind neben <strong>de</strong>r Regelform <strong>de</strong>s regionalisiertenVikariats folgen<strong>de</strong> Son<strong>de</strong>rformen <strong>de</strong>s Vorbereitungsdienstesmöglich:1. das nichtregionalisierte Vikariat, bei <strong>de</strong>m dieVikarin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vikar nicht einem Team un<strong>de</strong>iner Region zugeordnet ist. Sie o<strong>de</strong>r er nimmt an<strong>de</strong>n Kursen <strong>de</strong>r Region <strong>de</strong>r Vikarinnen undVikare teil, die gleichzeitig mit ihr o<strong>de</strong>r ihm <strong>de</strong>nVorbereitungsdienst aufgenommen haben. DasPfarrseminar bietet Praxisbegleitung im Rahmenseiner Möglichkeiten an.2. das Gastvikariat, bei <strong>de</strong>m die Vikarin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>rVikar am Vorbereitungsdienst einschließlich <strong>de</strong>rabschließen<strong>de</strong>n Zweiten Dienstprüfung in eineran<strong>de</strong>ren Lan<strong>de</strong>skirche teilnimmt. Sie o<strong>de</strong>r erbleibt dabei Vikarin o<strong>de</strong>r Vikar <strong>de</strong>r EvangelischenLan<strong>de</strong>skirche in Württemberg.§ 5Beendigung <strong>de</strong>s Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst dauert in <strong>de</strong>r Regel29 Monate.(2) Innerhalb <strong>de</strong>s Vorbereitungsdienstes legt die Vikarino<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vikar die II. Evang.-Theol. Dienstprüfung(PO II) nach Maßgabe <strong>de</strong>r PO II ab.(3) Zur Vorbereitung auf und zur Teilnahme an <strong>de</strong>rZweiten Evangelisch-theologischen Dienstprüfungwird <strong>de</strong>r Vikarin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Vikar Dienstbefreiung nach<strong>de</strong>r Urlaubs- und Stellvertretungsordnung gewährt.(4) Zum Abschluss <strong>de</strong>s Vorbereitungsdienstes wird dieVikarin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vikar durch das Dekanatamt beurteilt(vgl. Nr. 4 ff. <strong>de</strong>r Verordnung <strong>de</strong>s Oberkirchenratsüber die Auswertung <strong>de</strong>s Vorbereitungsdienstesund die dienstliche Beurteilung <strong>de</strong>r unständigen Pfarrerund Pfarrerinnen im Vorbereitungsdienst vom20. November 2001).(5) Der Vorbereitungsdienst en<strong>de</strong>t mit <strong>de</strong>r Übernahmein <strong>de</strong>n unständigen Dienst im Pfarramt o<strong>de</strong>r mit<strong>de</strong>m Ausschei<strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>m Pfarrdienst (vgl. § 72 Abs. 2Württ. Pfarrergesetz).


Bd. 64 Nr. <strong>22</strong> 518 31. Oktober <strong>2011</strong>II. Inhalte, Strukturen und Ausbildungshorizonteim Vorbereitungsdienst§ 6Grundqualifikationen und Grundkenntnisse(1) Die theologische Kompetenz, <strong>de</strong>ren aka<strong>de</strong>mischeGrundlage im Studium erworben wur<strong>de</strong>, wird im Vorbereitungsdienstfür <strong>de</strong>n Pfarrberuf erprobt und weiterentwickelt.Sie umfasst die fachliche und persönlichePerspektive pastoraler Profession, zu <strong>de</strong>r diegeistliche Existenz gehört.(2) Die Weiterentwicklung <strong>de</strong>r theologischen Kompetenzim Vorbereitungsdienst orientiert sich an <strong>de</strong>nGrundqualifikationen für <strong>de</strong>n Pfarrdienst in <strong>de</strong>r Württ.Lan<strong>de</strong>skirche:1. Fähigkeit, das eigene bzw. gemeinsame Han<strong>de</strong>lntheologisch zu reflektieren,2. Dialogfähigkeit,3. Wahrnehmungsfähigkeit,4. kybernetische Fähigkeit,5. rollenorientiertes Verhalten.(3) Im Vorbereitungsdienst wer<strong>de</strong>n die Grundqualifikationen(Abs. 2) eingeübt und durch die Ausbildunghandlungsfeldübergreifen<strong>de</strong>r Kompetenzen (§ 8)und handlungsfeldspezifischer Kompetenzen (§ 9)hinsichtlich <strong>de</strong>r pfarramtlichen Grundaufgaben Gottesdienst,Bildung, Seelsorge und Leitung entwickelt.§ 7Struktur <strong>de</strong>s Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst glie<strong>de</strong>rt sich in drei Abschnitte:1. Basisausbildung (ca. 21 Monate), die in dieTeilabschnitte Hinführung zur Praxis und kontinuierlichePraxis geglie<strong>de</strong>rt ist,2. Ergänzung und Vertiefung (min<strong>de</strong>stens 2 Monate,höchstens 4 Monate) und3. Integrative Gemein<strong>de</strong>arbeit (min<strong>de</strong>stens 4 Monate,höchstens 6 Monate).(2) Die tatsächliche Dauer <strong>de</strong>r einzelnen Bildungsabschnittewird vom Pfarrseminar festgelegt.§ 8Ausbildung handlungsfeldübergreifen<strong>de</strong>rKompetenzen(1) Die Ausbildung handlungsfeldübergreifen<strong>de</strong>rKompetenzen (§ 6 Abs. 3) erfolgt im Blick auf dieDimensionen1. Lebensweltorientierung und Gemeinwesenverantwortung,2. Kommunikation,3. theologisches Verständnis von Amt, Gemein<strong>de</strong>und Kirche,4. Leitung,5. <strong>Kirchenrecht</strong> und kirchliche Verwaltung.Diese Kompetenzen wer<strong>de</strong>n in fachlicher, methodischer,personaler und sozialer Hinsicht in allen Ausbildungsveranstaltungenund in allen Abschnitten <strong>de</strong>rAusbildung entwickelt und vertieft.(2) Die Grundlegung <strong>de</strong>r handlungsfeldübergreifen<strong>de</strong>nKompetenzen erfolgt im Teilabschnitt Hinführung zurPraxis (§ 7 Nr. 1), in welcher die Vikarinnen und Vikaresich mit <strong>de</strong>n örtlichen Gegebenheiten vertrautmachen. Begleitend dazu wer<strong>de</strong>n vom Pfarrseminareine Einführungswoche, Liturgiewoche und Kommunikationswocheund vom Pädagogisch TheologischenZentrum (PTZ) ein zweiwöchiger Kurs für Bildungin Schule und Gemein<strong>de</strong> (BSG I) durchgeführt.Zum Abschluss <strong>de</strong>r Basisausbildung wer<strong>de</strong>n ein einwöchigerKurs Recht und Verwaltung und ein einwöchigerKurs Pastoraltheologie durchgeführt.§ 9Ausbildung handlungsfeldspezifischerKompetenzen(1) Die für die Handlungsfel<strong>de</strong>r Gottesdienst, Schule/Konfirman<strong>de</strong>narbeit, Seelsorge und Kasualien notwendigenKompetenzen (§ 6 Abs. 3) wer<strong>de</strong>n in bei<strong>de</strong>nTeilabschnitten <strong>de</strong>r Basisausbildung (§ 7 Nr. 1) erworben.Dies geschieht durch1. handlungsfeldspezifische Formen <strong>de</strong>r Hospitation,2. angeleitete Praxis in Schule/Konfirman<strong>de</strong>narbeit,3. Kurse, die vom Pfarrseminar und vom PTZdurchgeführt wer<strong>de</strong>n,4. jeweils handlungsfeldspezifische Formen <strong>de</strong>rPraxisbegleitung, die von Pfarrseminar und PTZverantwortet wer<strong>de</strong>n und5. weitere selbst organisierte Ausbildungselemente.(2) Die Ausbildung im Handlungsfeld „Gottesdienst“umfasst die Bereiche Liturgik, Homiletik und Hymnologie.Das Pfarrseminar führt drei Kurswochen zu<strong>de</strong>n Bereichen Liturgik, Predigt und Sakramentedurch. Außer<strong>de</strong>m eine Praxisbegleitung in Form einergemeinsamen Predigtvorbereitung sowie einePraxisbegleitung in Form von Gottesdienstbesuchenmit Nachbesprechung im Team. Je<strong>de</strong> Vikarin o<strong>de</strong>r je<strong>de</strong>rVikar erhält einen solchen Gottesdienstbesuch mitNachbesprechung.


31. Oktober <strong>2011</strong> 519 Bd. 64 Nr. <strong>22</strong>(3) Die Ausbildung für die pädagogischen Handlungsfel<strong>de</strong>rSchule/Konfirman<strong>de</strong>narbeit umfasst– eine Hospitationsphase in <strong>de</strong>r Schule vor <strong>de</strong>mBSG I – Kurs,– einen zweiwöchigen Kurs „Bildung in Schuleund Gemein<strong>de</strong> I“ (BSG I) mit <strong>de</strong>m SchwerpunktReligionsunterricht in <strong>de</strong>r Schule und miteiner daran anschließen<strong>de</strong>n i.d.R. siebenwöchigenPhase <strong>de</strong>r Praxisbegleitung (min<strong>de</strong>stenszwei Unterrichtsbesuche pro Vikar o<strong>de</strong>rVikarin mit anschließen<strong>de</strong>r Nachbesprechungim Team),– einen einwöchigen Kurs „Bildung in Schule undGemein<strong>de</strong> II“ (BSG II),– eine kontinuierliche Übernahme von Religionsunterrichtsowie Mitwirkung in <strong>de</strong>rKonfirman<strong>de</strong>narbeit mit abgestuftem Mentoratin bei<strong>de</strong>n Handlungsfel<strong>de</strong>rn,– zwei Kurswochen „Bildung in Schule undGemein<strong>de</strong> III“ (BSG III).Eine <strong>de</strong>r drei Kurswochen BSG II und III konzentriertsich auf das Handlungsfeld „Konfirman<strong>de</strong>narbeit“.In Verbindung mit dieser Kurswoche fin<strong>de</strong>teine Praxisbegleitung (min<strong>de</strong>stens ein Besuch proVikar o<strong>de</strong>r Vikarin mit anschließen<strong>de</strong>r Nachbesprechung)statt.(4) Für die Ausbildung im Handlungsfeld Seelsorgeführt das Pfarrseminar einen zweiwöchigen Kurs sowiePraxisbegleitung durch.(5) Für die Ausbildung im Handlungsfeld Kasualienführt das Pfarrseminar einen einwöchigen Kurs durch.Darin erwerben die Vikarinnen und Vikare die für daspastorale Han<strong>de</strong>ln bei Kasualien notwendigen Kenntnisseund Fähigkeiten exemplarisch. Dazu gehörenauch die Kenntnis <strong>de</strong>s Kasualrechts und <strong>de</strong>r gesellschaftlichenund kulturellen Bedingungen, unter <strong>de</strong>nenKirche Menschen in existentiellen Übergangssituationenbegleitet.§ 10Ergänzung und Vertiefung(1) Der Ausbildungsabschnitt Ergänzung und Vertiefung(§ 7 Nr. 2) dient <strong>de</strong>r Wahrnehmungsschärfungfür gesellschaftspolitische und interkulturelle Zusammenhänge,für diakonisches, ökumenisches und missionarischesHan<strong>de</strong>ln, sowie für allgemeine sozialeund wirtschaftliche Bereiche. Im AusbildungsabschnittErgänzung und Vertiefung wer<strong>de</strong>n sich dieVikarinnen und Vikare <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren Verantwortung<strong>de</strong>s Pfarrberufs für das Gemeinwesen auf <strong>de</strong>r Grundlage<strong>de</strong>s Verkündigungsauftrags bewusst. Dazu arbeitendie Vikarinnen und Vikare in kirchlichen, diakonischen,o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Einrichtungen o<strong>de</strong>r Organisationen.(2) Der Ausbildungsabschnitt Ergänzung und Vertiefungwird vom Pfarrseminar in Zusammenarbeit mit<strong>de</strong>r Evang. Aka<strong>de</strong>mie Bad Boll, <strong>de</strong>m DiakonischenWerk und weiteren Einrichtungen vorbereitet und begleitet.Die Vikarinnen und Vikare können in EigeninitiativeStellen vorschlagen. Die Auswahl <strong>de</strong>r einzelnenStellen geschieht in Absprache mit <strong>de</strong>n zuständigenDekanatämtern.In Kooperation mit <strong>de</strong>r Evang. Aka<strong>de</strong>mie Bad Boll,<strong>de</strong>m Diakonischen Werk und weiteren Einrichtungenwer<strong>de</strong>n eine Einführungstagung und eine Auswertungstagunginnerhalb <strong>de</strong>s Ausbildungsabschnitts Ergänzungund Vertiefung von insgesamt bis zu sechsTagen durchgeführt.(3) In <strong>de</strong>r Zeit <strong>de</strong>s Ausbildungsabschnittes Ergänzungund Vertiefung sind die Vikarinnen und Vikare von <strong>de</strong>ndienstlichen Verpflichtungen in Schule und Gemein<strong>de</strong>freigestellt, die nicht unmittelbar mit <strong>de</strong>m Inhalt diesesAusbildungsabschnittes in Verbindung stehen.§ 11Integrative Gemein<strong>de</strong>arbeitIm letzten Abschnitt <strong>de</strong>s Vorbereitungsdienstes (§ 7Nr. 3) übernehmen die Vikarinnen und Vikare wie<strong>de</strong>rpfarramtliche Dienste in ihrer Ausbildungsgemein<strong>de</strong>und in <strong>de</strong>r Schule. Sie können dabei mit weitreichen<strong>de</strong>rVerantwortung für Teilbereiche in <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>betraut wer<strong>de</strong>n und vertiefen damit ihre Leitungskompetenz.In Vorbereitung auf die Ordination vergewissernsie sich <strong>de</strong>r geistlichen Ausrichtung ihres Amtes.§ 12Weitere Ausbildungsformenund Ausbildungsebenen(1) Neben <strong>de</strong>r vom Pfarrseminar und PTZ strukturiertenAusbildung in <strong>de</strong>n für <strong>de</strong>n Pfarrberuf konstitutivenHandlungsfel<strong>de</strong>rn erwerben die Vikarinnen und VikareKenntnisse und Fähigkeiten in weiteren pfarramtlichenHandlungsfel<strong>de</strong>rn in Absprache mit <strong>de</strong>r Ausbildungspfarrerino<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Ausbildungspfarrer und entsprechend<strong>de</strong>r örtlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten. Diesgeschieht durch selbstverantwortetes Lernen individuellund im Team, in <strong>de</strong>r Arbeitsgemeinschaft <strong>de</strong>r Vikarinnenund Vikare und Ausbildungspfarrerinnen undAusbildungspfarrer im Kirchenbezirk, durch sonstigefachkundige Personen, und durch Dekaninnen undDekane, Schul<strong>de</strong>kaninnen und Schul<strong>de</strong>kane.(2) Vikarinnen und Vikare einer Region können selbstorganisiertbis zu vier Studientage durchführen, in<strong>de</strong>nen sie ergänzend zu <strong>de</strong>n vorgegebenen AusbildungselementenThemen ihrer Wahl bearbeiten. AufAntrag unterstützt das Pfarrseminar solche Studientagefinanziell.


Bd. 64 Nr. <strong>22</strong> 520 31. Oktober <strong>2011</strong>(3) Eine ökumenische Studienreise ist wünschenswert.Dafür sind <strong>de</strong>n teilnehmen<strong>de</strong>n Vikarinnen und Vikarensieben Tage Dienstbefreiung zu gewähren.(4) Ergibt sich im Verlauf <strong>de</strong>s Vorbereitungsdienstesdie Notwendigkeit beson<strong>de</strong>rer individueller För<strong>de</strong>rung,so berät das Pfarrseminar die Vikarin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>nVikar im Blick auf För<strong>de</strong>rmaßnahmen. IndividuelleFör<strong>de</strong>rmaßnahmen wer<strong>de</strong>n auf Antrag vom Pfarrseminarfinanziell unterstützt.III. Inkrafttreten und Übergangsbestimmung§ 13Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. April 2012 in Kraft.Gleichzeitig tritt die Studienordnung vom 1. März2005 (Abl. 61 S. 317), geän<strong>de</strong>rt durch Verordnung vom10. November 2009 (Abl. 64 S. 83), außer Kraft.§ 14ÜbergangsbestimmungFür diejenigen Vikarinnen und Vikare, die ihren Vorbereitungsdienstvor <strong>de</strong>m 1. April 2012 angetretenhaben, ist weiterhin die Studienordnung vom 1. März2005 (Abl. 61 S. 317), geän<strong>de</strong>rt durch Verordnung vom10. November 2009 (Abl. 64 S. 83), anzuwen<strong>de</strong>n.Disziplinarkammer <strong>de</strong>rEvangelischen Lan<strong>de</strong>skirchein WürttembergBekanntmachung <strong>de</strong>s Oberkirchenratsvom 29. September <strong>2011</strong> AZ 20.031 Nr. 106H a r t m a n n1. nicht ordinierter Beisitzer und 1. Stellvertreter<strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>nProf. Eberhard Ziegler, Professor für Privat- undVerfahrensrecht an <strong>de</strong>r Hochschule für öffentlicheVerwaltung und Finanzen Ludwigsburg2. nicht ordinierter Beisitzer und 2. Stellvertreter<strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>nProf. Dr. Michael Quaas M. C. L, Rechtsanwalt,Stuttgart1. Stellvertreter <strong>de</strong>s 1. nicht ordinierten BeisitzersReiner Skujat, Vorsitzen<strong>de</strong>r Richter am LandgerichtStuttgart2. Stellvertreter <strong>de</strong>s 1. nicht ordinierten BeisitzersN. N.1. Stellvertreter <strong>de</strong>s 2. nicht ordinierten BeisitzersMartin Thran, Richter am Oberlan<strong>de</strong>sgerichtStuttgart2. Stellvertreter <strong>de</strong>s 2. nicht ordinierten BeisitzersN. N.1. ordinierte BeisitzerinDr. Marie-Luise Kling-<strong>de</strong> Lazzer, Dekanin,Tübingen1. Stellvertreter <strong>de</strong>r 1. ordinierten BeisitzerinDr. Karl-Heinz Schlaudraff, Dekan, Hei<strong>de</strong>nheiman <strong>de</strong>r Brenz2. Stellvertreterin <strong>de</strong>r 1. ordinierten BeisitzerinElisabeth Hege, Dekanin, Ditzingen2. ordinierter BeisitzerSiegfried Kleih, Pfarrer, Leutkirch1. Stellvertreterin <strong>de</strong>s 2. ordinierten BeisitzersAnnegret Zeyher, Pfarrerin, Vaihingen an <strong>de</strong>rEnz2. Stellvertreterin <strong>de</strong>s 2. ordinierten BeisitzersAstrid Riehle, Pfarrerin, StuttgartDie am 21. September <strong>2011</strong> gemäß § 2 AG DG vom2. Juli <strong>2011</strong> (Abl. 64 S. 395) vom Geschäftsführen<strong>de</strong>nAusschuss <strong>de</strong>r 14. Lan<strong>de</strong>ssyno<strong>de</strong> <strong>de</strong>r EvangelischenLan<strong>de</strong>skirche in Württemberg für die Wahlperio<strong>de</strong>vom 1. August <strong>2011</strong> bis 31. Juli 2017 gewählteund vom Lan<strong>de</strong>sbischof berufene Disziplinarkammer<strong>de</strong>r Evangelischen Lan<strong>de</strong>skirche in Württemberg setztsich wie folgt zusammen:Vorsitzen<strong>de</strong>rAlbrecht Hermann Rieß, Vorsitzen<strong>de</strong>r Richteram Oberlan<strong>de</strong>sgericht Stuttgart1. Beamtenbeisitzerin für <strong>de</strong>n höheren DienstAnnette Fichtel, Kirchenoberverwaltungsrätin,Stuttgart1. Stellvertreter <strong>de</strong>r 1. Beamtenbeisitzerin für <strong>de</strong>nhöheren DienstJörg-Dieter Spahmann, Schul<strong>de</strong>kan, Öhringen2. Stellvertreterin <strong>de</strong>r 1. Beamtenbeisitzerin für <strong>de</strong>nhöheren DienstGabriele Weller, Kirchenoberverwaltungsrätin,Stuttgart


31. Oktober <strong>2011</strong> 521 Bd. 64 Nr. <strong>22</strong>2. Beamtenbeisitzer für <strong>de</strong>n höheren DienstDr. Günther Heitmann, Kirchenoberverwaltungsdirektor,Stuttgart1. Stellvertreter <strong>de</strong>s 2. Beamtenbeisitzers für <strong>de</strong>nhöheren DienstDr. Norbert Haag, Kirchenoberarchivdirektor,Stuttgart2. Stellvertreter <strong>de</strong>s 2. Beamtenbeisitzers für <strong>de</strong>nhöheren DienstBertram Sehl, Kirchenoberverwaltungsrat,Stuttgart1. Beamtenbeisitzer für <strong>de</strong>n gehobenen DienstHarald Schweikert, Kirchenverwaltungsrat,Kirchliche Verwaltungsstelle Aalen1. Stellvertreter für <strong>de</strong>n 1. Beamtenbeisitzer für <strong>de</strong>ngehobenen DienstMartin Schüßler, Kirchenoberverwaltungsrat,Kirchliche Verwaltungsstelle Tübingen2. Stellvertreterin für <strong>de</strong>n 1. Beamtenbeisitzer für<strong>de</strong>n gehobenen DienstGerhild Kukule-Rohrer, Kirchenverwaltungsamtsrätin,Stuttgart2. Beamtenbeisitzerin für <strong>de</strong>n gehobenen DienstMichaela Paulus, Kirchenverwaltungsrätin,Kirchliche Verwaltungsstelle Ulm1. Stellvertreter für die 2. Beamtenbeisitzerin für<strong>de</strong>n gehobenen DienstBernd Kemmner, Kirchenoberverwaltungsrat,Evang. Kirchenpflege Kirchheim/Teck2. Stellvertreter für die 2. Beamtenbeisitzerin für<strong>de</strong>n gehobenen DienstN. N.1. Beamtenbeisitzerin für <strong>de</strong>n mittleren DienstGabriele Sieber, Kirchenverwaltungsamtfrau,Stuttgart1. Stellvertreter für die 1. Beamtenbeisitzerin für<strong>de</strong>n mittleren DienstHans-Martin Reinhardt, Kirchenverwaltungsoberamtsrat,Dienstleistungszentrum Reutlingen2. Stellvertreterin für die 1. Beamtenbeisitzerin für<strong>de</strong>n mittleren DienstIrmgard Skrabak, Kirchenverwaltungsamtfrau,Stuttgart1. Stellvertreterin für die 2. Beamtenbeisitzerin für<strong>de</strong>n mittleren DienstBirgit Walther, Kirchenverwaltungsamtfrau,Kirchliche Verwaltungsstelle Hei<strong>de</strong>nheim2. Stellvertreter für die 2. Beamtenbeisitzerin für<strong>de</strong>n mittleren DienstN. N.H a r t m a n nWahlen zur Pfarrervertretung –Vertreter <strong>de</strong>r unständigenPfarrerinnen und PfarrerWahlausschreibungBekanntmachung <strong>de</strong>s Oberkirchenratsvom 29. September <strong>2011</strong> AZ 21.90-1 Nr. 513Gemäß § 11 Abs. 3 <strong>de</strong>s Pfarrervertretungsgesetzes (in<strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 27. Februar1990 [Abl. 54 S. 73], zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch das KirchlicheGesetz vom 25. Oktober 2001 [Abl. 59 S. 408])schreibt <strong>de</strong>r Oberkirchenrat die Wahlen zur Pfarrervertretung– Vertreter <strong>de</strong>r unständigen Pfarrerinnenund Pfarrer – aus. Gewählt wird unmittelbar durchBriefwahl (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Pfarrervertretungsgesetz).Der Tag <strong>de</strong>r Wahl – Eingang <strong>de</strong>r Stimmzettel – wirdauffestgesetzt.Freitag, <strong>de</strong>n 30. März 2012, 12:00 UhrDie Wahl erfolgt nach <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>s Pfarrervertretungsgesetzes.Die Frist für die Einreichung <strong>de</strong>rWahlvorschläge für die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Pfarrervertretungbeträgt zwei Monate und beginnt mit <strong>de</strong>m Tag<strong>de</strong>r Ausschreibung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 Pfarrervertretungsgesetz).Die Wahlvorschläge sind einzureichen bei <strong>de</strong>rGeschäftsstelle <strong>de</strong>r Pfarrervertretung<strong>de</strong>r Evangelischen Lan<strong>de</strong>skirche in Württemberg,Postfach 11 49, 73117 Wangen.H a r t m a n n2. Beamtenbeisitzerin für <strong>de</strong>n mittleren DienstChristel Illi, Kirchenverwaltungsamtfrau,Stuttgart


Bd. 64 Nr. <strong>22</strong> 5<strong>22</strong> 31. Oktober <strong>2011</strong>Opfertag für die Diakoniein Lan<strong>de</strong>s- und Gesamtkircheam 9. Oktober <strong>2011</strong>Erlass <strong>de</strong>s Oberkirchenratsvom 7. September <strong>2011</strong> AZ 52.14-6 Nr. 97Nach <strong>de</strong>m Kollektenplan <strong>2011</strong> ist am 16. Sonntag nachTrinitatis, <strong>de</strong>m 9. Oktober <strong>2011</strong>, ein Opfertag für dieDiakonie vorgesehen. Hierzu ergeht folgen<strong>de</strong>r Opferaufruf<strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>sbischofs:Das Opfer <strong>de</strong>s heutigen Sonntags ist für die Arbeit<strong>de</strong>r Diakonie in unserer Lan<strong>de</strong>skirche bestimmt. ImMittelpunkt stehen die Hilfen für suchtkranke Menschen.Schwere Krankheit, Ehescheidung, Arbeitslosigkeito<strong>de</strong>r sonstige Brüche im Lebensweg führen oftzum Alkoholismus. Wer alkoholkrank ist, braucht vieleJahre, bis er <strong>de</strong>n Weg aus <strong>de</strong>r Krankheit fin<strong>de</strong>t. Dieganze Familie ist davon betroffen und die Partnerinneno<strong>de</strong>r Partner stehen oft allein mit <strong>de</strong>m Problem.In <strong>de</strong>n Suchtberatungsstellen <strong>de</strong>r Diakonie fin<strong>de</strong>n dieBetroffenen und <strong>de</strong>ren Familie Hilfe. Sie wer<strong>de</strong>n aufRehamaßnahmen vorbereitet und in ambulante o<strong>de</strong>rstationäre Therapien vermittelt. Die Freun<strong>de</strong>skreise fürSuchtkrankenhilfe unterstützen durch viele Ehrenamtlichedie Suchtkranken und ihre Familienangehörigen.„Siehe ich habe dir geboten, dass du getrost und unverzagtseist. Lass dir nicht grauen und entsetze dichnicht. Denn <strong>de</strong>r Herr <strong>de</strong>in Gott ist mit dir in allem,was du tun wirst.“ (Josua 1,9) Damit auch Suchtkrankeund ihre Angehörigen, aber auch viele an<strong>de</strong>re Hilfesuchen<strong>de</strong>wie<strong>de</strong>r neuen Mut fassen können, brauchensie die Unterstützung <strong>de</strong>r Diakonie. Deshalb bitte ichSie herzlich um Ihre Gabe für die Arbeit <strong>de</strong>r Diakonie.DienstnachrichtenD r. h. c. F r a n k O. J u l y– Herr Pfarrer Matthias Gössling, Pfarrer <strong>de</strong>r Evangelischen Kirchevon Westfalen, wur<strong>de</strong> im Rahmen seiner Freistellung mit Wirkungvom 1. September <strong>2011</strong> mit <strong>de</strong>r Wahrnehmung <strong>de</strong>r Aufgaben<strong>de</strong>s Geistlichen Leiters im Kloster Kirchberg beim VereinBerneuchener Haus e.V. beauftragt.– Pfarrerin Sabine Hekmat, beauftragt mit einem Dienstauftragauf <strong>de</strong>r Krankenhauspfarrstelle Ulm III (Safranberg), schied mitAblauf <strong>de</strong>s 31. August <strong>2011</strong> gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 4 Württ. Pfarrergesetzaus <strong>de</strong>m Pfarrdienst <strong>de</strong>r Evang. Lan<strong>de</strong>skirche in Württembergaus.– Frau Pfarrerin Frie<strong>de</strong>rike Schmalfuß, Pfarrerin <strong>de</strong>r EvangelischenKirche von Westfalen, wur<strong>de</strong> im Rahmen ihrer Freistellung,mit Wirkung vom 1. September <strong>2011</strong>, mit <strong>de</strong>r Versehung <strong>de</strong>r PfarrstelleHolzhausen, Dek. Sulz/Neckar, beauftragt.– Pfarrerin z. A. Meike Huber-Bergmann, beauftragt mit einemDienstauftrag als Studienassistentin am Pfarrseminar in Birkach,wur<strong>de</strong> mit Wirkung vom 1. September <strong>2011</strong> gemäß § 50 Württ.Pfarrergesetz beurlaubt.– Der Lan<strong>de</strong>sbischof hat <strong>Kirchenrecht</strong>srat Friedrich Witte beimEvangelischen Oberkirchenrat Stuttgart mit Ablauf <strong>de</strong>s 30. September<strong>2011</strong> auf seinen Antrag aus <strong>de</strong>m lan<strong>de</strong>skirchlichen Dienstentlassen.Der Lan<strong>de</strong>sbischof hata) ernannt:mit Wirkung vom 1. August <strong>2011</strong>– Pfarrerin Heike Hauber, beauftragt mit einem Dienstauftragim Religionsunterricht, auf die Gemein<strong>de</strong>bezogene Son<strong>de</strong>rpfarrstelle„Freu<strong>de</strong>nstadt Tourismus- und Gastronomieseelsorge“, Dek.Freu<strong>de</strong>nstadt;– Pfarrer Hans-Peter Krüger, auf <strong>de</strong>r Pfarrstelle Dagersheim, Dek.Böblingen, auf die Stelle eines Schul<strong>de</strong>kans und Beauftragten für<strong>de</strong>n evangelischen Religionsunterricht im Kirchenkreis Stuttgartfür die Dekanatsbezirke Stuttgart und Degerloch;mit Wirkung vom 1. September <strong>2011</strong>– Pfarrer Günter Bohnet, auf <strong>de</strong>r Pfarrstelle Beimerstetten, Dek.Ulm, auf die Krankenhauspfarrstelle Ulm IV (Rehaklinik), Dek. Ulm;– Pfarrerin Ulrike Hermann, beauftragt mit <strong>de</strong>r Wahrnehmungeines Dienstauftrags in Evang. Religionslehre, auf eine beweglichePfarrstelle;– Pfarrerin Christina Jeremias-Hofius, auf <strong>de</strong>r Pfarrstelle Mühlheimam Bach, Dek. Sulz/Neckar, auf die Pfarrstelle Bondorf II,Dek. Herrenberg;– Pfarrer Dr. Joachim Rückle, auf <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>skirchlichen Son<strong>de</strong>rpfarrstelle„Diakonische Bildung, Projektarbeit und TheologischeGrundsatzfragen“ in <strong>de</strong>r Abteilung „Theologie und Bildung“ beimDiakonischen Werk Württemberg e. V., auf die Lan<strong>de</strong>skirchlicheSon<strong>de</strong>rpfarrstelle „Leitung <strong>de</strong>r Abteilung Theologie und Bildung imDiakonischen Werk <strong>de</strong>r evangelischen Kirche in Württemberg e. V.“;– Pfarrer Gerhard Ziener, auf einer Dozentenstelle im Pädagogisch-TheologischenZentrum <strong>de</strong>r Evang. Lan<strong>de</strong>skirche in Württemberg,auf eine bewegliche Pfarrstelle;mit Wirkung vom 18. September <strong>2011</strong>– Kirchenverwaltungsinspektorin Simone Jahn beim EvangelischenOberkirchenrat Stuttgart, unter Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnisauf Lebenszeit, zur Kirchenverwaltungsoberinspektorin;mit Wirkung vom 30. September <strong>2011</strong>– Kirchenverwaltungsamtfrau Sandra Neubronner beim EvangelischenOberkirchenrat Stuttgart, zur Kirchenverwaltungsamtsrätin;mit Wirkung vom 1. Oktober <strong>2011</strong>– Herrn Thorsten Jakob, unter Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnisauf Probe, zum Kirchenverwaltungsrat beim EvangelischenOberkirchenrat Stuttgart;– Kirchenverwaltungsoberinspektor Matthias Mack beim EvangelischenOberkirchenrat Stuttgart, zum Kirchenverwaltungsamtmann;b) in <strong>de</strong>n Ruhestand versetzt:mit Ablauf <strong>de</strong>s 30. September <strong>2011</strong>– Kirchenverwaltungsamtsrat Werner Han<strong>de</strong>l beim EvangelischenOberkirchenrat Stuttgart, seinem Antrag entsprechend.AmtsblattHerausgeberEvangelischer OberkirchenratPostfach 10 13 42, 70012 StuttgartDienstgebäu<strong>de</strong>: Gänshei<strong>de</strong>straße 4, 70184 StuttgartTelefon 0711 2149-0

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