Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des europäischen Parlaments und ...
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<strong>Verordnung</strong> (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. <strong>761</strong>/<strong>2001</strong><br />
13<br />
wird die Eintragung je nach Art <strong>und</strong> Umfang <strong>des</strong> Versäumnisses ausgesetzt<br />
oder gestrichen. Die zuständige Stelle unterrichtet die Leitung der Organisation<br />
über die Gründe für diese Maßnahmen.<br />
4. Wenn eine zuständige Stelle zu irgendeinem Zeitpunkt aufgr<strong>und</strong> der ihr vorliegenden<br />
Informationen zu dem Schluss kommt, dass die Organisation eine<br />
oder mehrere Bedingungen dieser <strong>Verordnung</strong> nicht mehr erfüllt, wird die<br />
Eintragung der Organisation je nach Art <strong>und</strong> Umfang <strong>des</strong> Versäumnisses<br />
ausgesetzt oder gestrichen.<br />
Wenn eine zuständige Stelle von der zuständigen vollziehenden Behörde<br />
über einen Verstoß der Organisation gegen einschlägige Umweltvorschriften<br />
unterrichtet wird, verweigert sie je nach Sachlage die Eintragung der betreffenden<br />
Organisation oder setzt die Eintragung aus.<br />
5. Die Verweigerung, Aussetzung oder Streichung der Eintragung von Organisationen<br />
erfordert die Anhörung der beteiligten interessierten Kreise, damit<br />
die zuständige Stelle die erforderlichen Entscheidungsgr<strong>und</strong>lagen hat. Die<br />
zuständige Stelle unterrichtet die Leitung der Organisation über die Gründe<br />
für diese Maßnahmen <strong>und</strong> über die Gespräche mit der zuständigen vollziehenden<br />
Behörde.<br />
6. Die Verweigerung oder Aussetzung einer Eintragung wird rückgängig gemacht,<br />
wenn die zuständige Stelle hinreichend darüber informiert worden ist,<br />
dass die Organisation die EMAS-Vorschriften einhält, oder sie von der zuständigen<br />
vollziehenden Behörde hinreichend darüber informiert worden ist,<br />
dass der Verstoß abgestellt wurde <strong>und</strong> dass die Organisation hinreichende<br />
Vorkehrungen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die Situation nicht erneut<br />
eintritt.<br />
Artikel 7 Verzeichnis der eingetragenen Organisationen <strong>und</strong> Liste der<br />
Umweltgutachter<br />
(1) Die Zulassungsstellen erstellen, überarbeiten <strong>und</strong> aktualisieren eine Liste der<br />
Umweltgutachter <strong>und</strong> ihres Zulassungsbereichs in ihren Mitgliedstaaten <strong>und</strong> teilen<br />
der Kommission <strong>und</strong> der zuständigen Stelle direkt oder auf Wunsch <strong>des</strong> betreffenden<br />
Mitgliedstaates über die nationalen Behörden monatlich Änderungen der Liste mit.<br />
(2) Die zuständigen Stellen erstellen <strong>und</strong> führen ein Verzeichnis der in ihren Mitglied-<br />
© Dr. Manfred Rack, Lurgiallee 10, 60439 Frankfurt am Main