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Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des europäischen Parlaments und ...

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<strong>Verordnung</strong> (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. <strong>761</strong>/<strong>2001</strong><br />

13<br />

wird die Eintragung je nach Art <strong>und</strong> Umfang <strong>des</strong> Versäumnisses ausgesetzt<br />

oder gestrichen. Die zuständige Stelle unterrichtet die Leitung der Organisation<br />

über die Gründe für diese Maßnahmen.<br />

4. Wenn eine zuständige Stelle zu irgendeinem Zeitpunkt aufgr<strong>und</strong> der ihr vorliegenden<br />

Informationen zu dem Schluss kommt, dass die Organisation eine<br />

oder mehrere Bedingungen dieser <strong>Verordnung</strong> nicht mehr erfüllt, wird die<br />

Eintragung der Organisation je nach Art <strong>und</strong> Umfang <strong>des</strong> Versäumnisses<br />

ausgesetzt oder gestrichen.<br />

Wenn eine zuständige Stelle von der zuständigen vollziehenden Behörde<br />

über einen Verstoß der Organisation gegen einschlägige Umweltvorschriften<br />

unterrichtet wird, verweigert sie je nach Sachlage die Eintragung der betreffenden<br />

Organisation oder setzt die Eintragung aus.<br />

5. Die Verweigerung, Aussetzung oder Streichung der Eintragung von Organisationen<br />

erfordert die Anhörung der beteiligten interessierten Kreise, damit<br />

die zuständige Stelle die erforderlichen Entscheidungsgr<strong>und</strong>lagen hat. Die<br />

zuständige Stelle unterrichtet die Leitung der Organisation über die Gründe<br />

für diese Maßnahmen <strong>und</strong> über die Gespräche mit der zuständigen vollziehenden<br />

Behörde.<br />

6. Die Verweigerung oder Aussetzung einer Eintragung wird rückgängig gemacht,<br />

wenn die zuständige Stelle hinreichend darüber informiert worden ist,<br />

dass die Organisation die EMAS-Vorschriften einhält, oder sie von der zuständigen<br />

vollziehenden Behörde hinreichend darüber informiert worden ist,<br />

dass der Verstoß abgestellt wurde <strong>und</strong> dass die Organisation hinreichende<br />

Vorkehrungen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die Situation nicht erneut<br />

eintritt.<br />

Artikel 7 Verzeichnis der eingetragenen Organisationen <strong>und</strong> Liste der<br />

Umweltgutachter<br />

(1) Die Zulassungsstellen erstellen, überarbeiten <strong>und</strong> aktualisieren eine Liste der<br />

Umweltgutachter <strong>und</strong> ihres Zulassungsbereichs in ihren Mitgliedstaaten <strong>und</strong> teilen<br />

der Kommission <strong>und</strong> der zuständigen Stelle direkt oder auf Wunsch <strong>des</strong> betreffenden<br />

Mitgliedstaates über die nationalen Behörden monatlich Änderungen der Liste mit.<br />

(2) Die zuständigen Stellen erstellen <strong>und</strong> führen ein Verzeichnis der in ihren Mitglied-<br />

© Dr. Manfred Rack, Lurgiallee 10, 60439 Frankfurt am Main

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