25.12.2014 Aufrufe

Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des europäischen Parlaments und ...

Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des europäischen Parlaments und ...

Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des europäischen Parlaments und ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Verordnung</strong> (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. <strong>761</strong>/<strong>2001</strong><br />

7<br />

ii)<br />

Beurteilung der Übereinstimmung mit der Umweltpolitik der Organisation,<br />

einschließlich ihrer Umweltzielsetzungen <strong>und</strong> -einzelziele (Anhang<br />

II);<br />

m) „Betriebsprüfungszyklus“ den Zeitraum, innerhalb <strong>des</strong>sen alle Tätigkeiten in<br />

einer Organisation einer Betriebsprüfung unterzogen werden (Anhang II);<br />

n) „Betriebsprüfer“ eine Person oder eine Gruppe, die zur Belegschaft der Organisation<br />

gehört oder von außerhalb kommt, im Namen der Organisationsleitung<br />

handelt, einzeln oder als Gruppe über die in Anhang II Abschnitt 2.4<br />

genannten fachlichen Qualifikationen verfügt <strong>und</strong> deren Unabhängigkeit gegenüber<br />

den geprüften Tätigkeiten groß genug ist, um eine objektive Beurteilung<br />

zu gestatten;<br />

o) „Umwelterklärung“ die Informationen nach Anhang III Abschnitt 3.2 Buchstaben<br />

a bis g;<br />

p) „interessierte Kreise“ Personen oder Gruppen, auch Behörden, die die Umweltleistung<br />

einer Organisation betrifft oder die hiervon berührt sind;<br />

q) „Umweltgutachter“ eine von der zu begutachtenden Organisation unabhängige<br />

Person oder Organisation, die gemäß den Bedingungen <strong>und</strong> Verfahren<br />

<strong>des</strong> Artikels 4 zugelassen worden ist;<br />

r) „Zulassungssystem“ ein System für die Zulassung von Umweltgutachtern<br />

<strong>und</strong> für die Aufsicht über sie, das von einer unparteiischen Stelle oder Organisation<br />

betrieben wird, die von einem Mitgliedstaat benannt oder geschaffen<br />

wurde (Zulassungsstelle), mit ausreichenden Mitteln <strong>und</strong> fachlichen Qualifikationen<br />

sowie geeigneten Verfahren, um die in dieser <strong>Verordnung</strong> für ein<br />

solches System festgelegten Aufgaben wahrnehmen zu können;<br />

s) „Organisation“ eine Gesellschaft, eine Körperschaft, einen Betrieb, ein Unternehmen,<br />

eine Behörde oder eine Einrichtung bzw. einen Teil oder eine<br />

Kombination hiervon, mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, öffentlich oder privat,<br />

mit eigenen Funktionen <strong>und</strong> eigener Verwaltung.<br />

Die Frage, welche Einheit als Organisation in das EMAS-Verzeichnis eingetragen<br />

werden soll, wird mit dem Umweltgutachter <strong>und</strong> gegebenenfalls den<br />

zuständigen Stellen unter Berücksichtigung der nach dem Verfahren <strong>des</strong> Artikels<br />

14 Absatz 2 verabschiedeten Leitlinien der Kommission abgesprochen,<br />

wobei jedoch keine Grenze eines Mitgliedstaates überschritten werden darf.<br />

© Dr. Manfred Rack, Lurgiallee 10, 60439 Frankfurt am Main

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!