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Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des europäischen Parlaments und ...

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<strong>Verordnung</strong> (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. <strong>761</strong>/<strong>2001</strong><br />

43<br />

min<strong>des</strong>t die Bereiche mit den wesentlichsten Umweltauswirkungen erfasst<br />

sind;<br />

c) es wurde eine Bewertung durch die Organisationsleitung vorgenommen;<br />

d) es wurde eine Umwelterklärung gemäß Anhang III Abschnitt 3 2 erstellt.<br />

5.4.3. Einhaltung der Rechtsvorschriften<br />

Der Umweltgutachter hat sicherzustellen, dass die Organisation über die nötigen<br />

Verfahren verfügt, um diejenigen Einzelaspekte ihrer Tätigkeit kontrollieren zu können,<br />

die unter einschlägiges Gemeinschafts- oder einzelstaatliches Recht fallen, <strong>und</strong><br />

dass diese Verfahren ausreichen, um die Einhaltung dieser Vorschriften zu gewährleisten.<br />

Die bei der Umweltbetriebsprüfung durchgeführten Untersuchungen müssen<br />

insbesondere den Nachweis erbringen, dass dank der geschaffenen Verfahren die<br />

Einhaltung von Rechtsvorschriften sichergestellt ist.<br />

Der Umweltgutachter erklärt die Umwelterklärung nicht für gültig, wenn er während<br />

der Begutachtung, beispielsweise bei Stichproben, feststellt dass die Organisation<br />

Rechtsvorschriften nicht einhält.<br />

5.4.4. Beschreibung der Organisation<br />

Bei der Prüfung <strong>des</strong> Umweltmanagementsystems <strong>und</strong> der Gültigkeitserklärung der<br />

Umwelterklärung hat der Umweltgutachter dafür zu sorgen, dass die Bereiche der<br />

Organisation eindeutig beschrieben sind <strong>und</strong> diese Beschreibung der tatsächlichen<br />

Aufteilung der Tätigkeiten entspricht. Die Umwelterklärung muss die verschiedenen<br />

Teilbereiche der Organisation, für die EMAS gilt, klar angeben.<br />

5.5. Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit <strong>des</strong> Umweltgutachters<br />

5.5.1. Der Umweltgutachter übt seine Tätigkeit entsprechend dem Umfang seiner<br />

Zulassung auf der Gr<strong>und</strong>lage einer schriftlichen Vereinbarung mit der Organisation<br />

aus. Diese Vereinbarung legt den Gegenstand <strong>und</strong> den Umfang der Arbeiten fest<br />

<strong>und</strong> gibt dem Umweltgutachter die Möglichkeit, professionell <strong>und</strong> unabhängig zu<br />

handeln. Sie verpflichtet die Organisation zur Zusammenarbeit im jeweils erforderlichen<br />

Umfang.<br />

5.5.2. Die Begutachtung umfasst die Einsichtnahme in die Unterlagen, einen Besuch<br />

bei der Organisation, bei dem insbesondere Gespräche mit dem Personal zu führen<br />

sind, die Erstellung eines Berichts für die Leitung der Organisation <strong>und</strong> die von der<br />

Organisation herbeigeführte Klärung der in diesem Bericht aufgeworfenen Fragen.<br />

5.5.3. Die vor dem Besuch einzusehenden Unterlagen umfassen die gr<strong>und</strong>legenden<br />

Informationen über die Organisation <strong>und</strong> ihre dortigen Tätigkeiten, die Umweltpolitik<br />

© Dr. Manfred Rack, Lurgiallee 10, 60439 Frankfurt am Main

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