Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des europäischen Parlaments und ...
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<strong>Verordnung</strong> (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. <strong>761</strong>/<strong>2001</strong><br />
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min<strong>des</strong>t die Bereiche mit den wesentlichsten Umweltauswirkungen erfasst<br />
sind;<br />
c) es wurde eine Bewertung durch die Organisationsleitung vorgenommen;<br />
d) es wurde eine Umwelterklärung gemäß Anhang III Abschnitt 3 2 erstellt.<br />
5.4.3. Einhaltung der Rechtsvorschriften<br />
Der Umweltgutachter hat sicherzustellen, dass die Organisation über die nötigen<br />
Verfahren verfügt, um diejenigen Einzelaspekte ihrer Tätigkeit kontrollieren zu können,<br />
die unter einschlägiges Gemeinschafts- oder einzelstaatliches Recht fallen, <strong>und</strong><br />
dass diese Verfahren ausreichen, um die Einhaltung dieser Vorschriften zu gewährleisten.<br />
Die bei der Umweltbetriebsprüfung durchgeführten Untersuchungen müssen<br />
insbesondere den Nachweis erbringen, dass dank der geschaffenen Verfahren die<br />
Einhaltung von Rechtsvorschriften sichergestellt ist.<br />
Der Umweltgutachter erklärt die Umwelterklärung nicht für gültig, wenn er während<br />
der Begutachtung, beispielsweise bei Stichproben, feststellt dass die Organisation<br />
Rechtsvorschriften nicht einhält.<br />
5.4.4. Beschreibung der Organisation<br />
Bei der Prüfung <strong>des</strong> Umweltmanagementsystems <strong>und</strong> der Gültigkeitserklärung der<br />
Umwelterklärung hat der Umweltgutachter dafür zu sorgen, dass die Bereiche der<br />
Organisation eindeutig beschrieben sind <strong>und</strong> diese Beschreibung der tatsächlichen<br />
Aufteilung der Tätigkeiten entspricht. Die Umwelterklärung muss die verschiedenen<br />
Teilbereiche der Organisation, für die EMAS gilt, klar angeben.<br />
5.5. Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit <strong>des</strong> Umweltgutachters<br />
5.5.1. Der Umweltgutachter übt seine Tätigkeit entsprechend dem Umfang seiner<br />
Zulassung auf der Gr<strong>und</strong>lage einer schriftlichen Vereinbarung mit der Organisation<br />
aus. Diese Vereinbarung legt den Gegenstand <strong>und</strong> den Umfang der Arbeiten fest<br />
<strong>und</strong> gibt dem Umweltgutachter die Möglichkeit, professionell <strong>und</strong> unabhängig zu<br />
handeln. Sie verpflichtet die Organisation zur Zusammenarbeit im jeweils erforderlichen<br />
Umfang.<br />
5.5.2. Die Begutachtung umfasst die Einsichtnahme in die Unterlagen, einen Besuch<br />
bei der Organisation, bei dem insbesondere Gespräche mit dem Personal zu führen<br />
sind, die Erstellung eines Berichts für die Leitung der Organisation <strong>und</strong> die von der<br />
Organisation herbeigeführte Klärung der in diesem Bericht aufgeworfenen Fragen.<br />
5.5.3. Die vor dem Besuch einzusehenden Unterlagen umfassen die gr<strong>und</strong>legenden<br />
Informationen über die Organisation <strong>und</strong> ihre dortigen Tätigkeiten, die Umweltpolitik<br />
© Dr. Manfred Rack, Lurgiallee 10, 60439 Frankfurt am Main