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Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des europäischen Parlaments und ...

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<strong>Verordnung</strong> (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. <strong>761</strong>/<strong>2001</strong><br />

19<br />

getroffenen Maßnahmen.<br />

Artikel 17 Aufhebung der <strong>Verordnung</strong> (EWG) <strong>Nr</strong>. 1836/93<br />

(1) Die <strong>Verordnung</strong> (EWG) <strong>Nr</strong>. 18 3 6/9 3 wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 mit<br />

dem Tag <strong>des</strong> Inkrafttretens dieser <strong>Verordnung</strong> aufgehoben.<br />

(2) Die gemäß der <strong>Verordnung</strong> (EWG) <strong>Nr</strong>. 18 3 6/9 3 geschaffenen einzelstaatlichen<br />

Zulassungssysteme <strong>und</strong> zuständigen Stellen bleiben bestehen. Die Mitgliedstaaten<br />

ändern die Verfahren für die Zulassungsstellen <strong>und</strong> zuständigen Stellen gemäß den<br />

einschlägigen Bestimmungen dieser <strong>Verordnung</strong>. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür,<br />

dass die entsprechenden Systeme innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser<br />

<strong>Verordnung</strong> voll funktionsfähig sind.<br />

(3) Die gemäß der <strong>Verordnung</strong> (EWG) <strong>Nr</strong>. 18 3 6/9 3 zugelassenen Umweltgutachter<br />

können ihre Tätigkeiten unter Einhaltung der in dieser <strong>Verordnung</strong> festgelegten Anforderungen<br />

weiterhin ausüben.<br />

(4) Standorte, die gemäß der <strong>Verordnung</strong> (EWG) <strong>Nr</strong>. 1836/93 eingetragen wurden,<br />

verbleiben im EMAS-Verzeichnis. Die neuen Anforderungen dieser <strong>Verordnung</strong> werden<br />

bei der nächsten Begutachtung eines Standorts angewandt. Hat die nächste Begutachtung<br />

früher als sechs Monate nach Inkrafttreten dieser <strong>Verordnung</strong> zu erfolgen,<br />

so kann im Einvernehmen mit dem Umweltgutachter <strong>und</strong> den zuständigen Stellen<br />

die Frist bis zur nächsten Begutachtung um sechs Monate verlängert werden.<br />

(5) Die Absätze 3 <strong>und</strong> 4 gelten auch für die nach Artikel 14 der <strong>Verordnung</strong> (EWG)<br />

<strong>Nr</strong>. 1836/93 zugelassenen Umweltgutachter <strong>und</strong> eingetragenen Standorte, sofern die<br />

verantwortlichen Zulassungsstellen <strong>und</strong> die zuständigen Stellen übereingekommen<br />

sind, dass die Umweltgutachter <strong>und</strong> die eingetragenen Standorte alle Anforderungen<br />

der <strong>Verordnung</strong> (EWG) <strong>Nr</strong>. 1836/93 erfüllen, <strong>und</strong> sie der Kommission dies mitteilen.<br />

Artikel 18 Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Verordnung</strong> tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der<br />

Europäischen Gemeinschaften in Kraft.<br />

© Dr. Manfred Rack, Lurgiallee 10, 60439 Frankfurt am Main

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