Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des europäischen Parlaments und ...
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<strong>Verordnung</strong> (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. <strong>761</strong>/<strong>2001</strong><br />
15<br />
wechslung mit Umwelt-Produktkennzeichnungen ausgeschlossen wird, festgelegt<br />
sind.<br />
(3) Das Zeichen darf nicht verwendet werden<br />
a) auf Produkten oder ihrer Verpackung,<br />
b) in Verbindung mit Vergleichen mit anderen Produkten, Tätigkeiten <strong>und</strong><br />
Dienstleistungen.<br />
Als Teil der Bewertung nach Artikel 15 Absatz 3 prüft die Kommission jedoch, wann<br />
das Zeichen dennoch ausnahmsweise verwendet werden darf, <strong>und</strong> verabschiedet für<br />
diese Fälle Regeln nach dem Verfahren <strong>des</strong> Artikels 14 Absatz 2, durch die jegliche<br />
Verwechslung mit Umwelt-Produktkennzeichnungen ausgeschlossen wird.<br />
Artikel 9 Beziehung zu europäischen <strong>und</strong> internationalen Normen<br />
(1) Bei Organisationen, die europäische oder internationale Umweltnormen mit Bezug<br />
zu EMAS anwenden <strong>und</strong> denen nach geeigneten Zertifizierungsverfahren bescheinigt<br />
wurde, dass sie diese Normen erfüllen, wird davon ausgegangen, dass sie<br />
die Vorschriften dieser <strong>Verordnung</strong> erfüllen, vorausgesetzt, dass<br />
a) die Normen von der Kommission gemäß dem Verfahren <strong>des</strong> Artikels 14 Absatz<br />
2 anerkannt wurden;<br />
b) die von den Zertifizierungsstellen zu erfüllenden Zulassungsanforderungen<br />
von der Kommission gemäß dem Verfahren <strong>des</strong> Artikels 14 Absatz 2 anerkannt<br />
wurden.<br />
Angaben zu den anerkannten Normen (mit Verweis auf die entsprechenden Abschnitte<br />
von EMAS) <strong>und</strong> zu den anerkannten Zulassungsanforderungen werden im<br />
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.<br />
(2) Für eine EMAS-Eintragung müssen die in Absatz 1 genannten Organisationen<br />
dem Umweltgutachter lediglich nachweisen, dass sie die Anforderungen erfüllen, die<br />
nicht durch die betreffenden Normen abgedeckt sind.<br />
Artikel 10 Beziehung zu anderen Umweltvorschriften in der Gemeinschaft<br />
(1) Von EMAS unberührt bleiben im Bereich der Umweltkontrollen geltende<br />
a) Vorschriften <strong>des</strong> Gemeinschaftsrechts oder<br />
b) einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder technische Normen, die nicht dem<br />
Gemeinschaftsrecht unterliegen, <strong>und</strong><br />
© Dr. Manfred Rack, Lurgiallee 10, 60439 Frankfurt am Main