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Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des europäischen Parlaments und ...

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<strong>Verordnung</strong> (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. <strong>761</strong>/<strong>2001</strong><br />

15<br />

wechslung mit Umwelt-Produktkennzeichnungen ausgeschlossen wird, festgelegt<br />

sind.<br />

(3) Das Zeichen darf nicht verwendet werden<br />

a) auf Produkten oder ihrer Verpackung,<br />

b) in Verbindung mit Vergleichen mit anderen Produkten, Tätigkeiten <strong>und</strong><br />

Dienstleistungen.<br />

Als Teil der Bewertung nach Artikel 15 Absatz 3 prüft die Kommission jedoch, wann<br />

das Zeichen dennoch ausnahmsweise verwendet werden darf, <strong>und</strong> verabschiedet für<br />

diese Fälle Regeln nach dem Verfahren <strong>des</strong> Artikels 14 Absatz 2, durch die jegliche<br />

Verwechslung mit Umwelt-Produktkennzeichnungen ausgeschlossen wird.<br />

Artikel 9 Beziehung zu europäischen <strong>und</strong> internationalen Normen<br />

(1) Bei Organisationen, die europäische oder internationale Umweltnormen mit Bezug<br />

zu EMAS anwenden <strong>und</strong> denen nach geeigneten Zertifizierungsverfahren bescheinigt<br />

wurde, dass sie diese Normen erfüllen, wird davon ausgegangen, dass sie<br />

die Vorschriften dieser <strong>Verordnung</strong> erfüllen, vorausgesetzt, dass<br />

a) die Normen von der Kommission gemäß dem Verfahren <strong>des</strong> Artikels 14 Absatz<br />

2 anerkannt wurden;<br />

b) die von den Zertifizierungsstellen zu erfüllenden Zulassungsanforderungen<br />

von der Kommission gemäß dem Verfahren <strong>des</strong> Artikels 14 Absatz 2 anerkannt<br />

wurden.<br />

Angaben zu den anerkannten Normen (mit Verweis auf die entsprechenden Abschnitte<br />

von EMAS) <strong>und</strong> zu den anerkannten Zulassungsanforderungen werden im<br />

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.<br />

(2) Für eine EMAS-Eintragung müssen die in Absatz 1 genannten Organisationen<br />

dem Umweltgutachter lediglich nachweisen, dass sie die Anforderungen erfüllen, die<br />

nicht durch die betreffenden Normen abgedeckt sind.<br />

Artikel 10 Beziehung zu anderen Umweltvorschriften in der Gemeinschaft<br />

(1) Von EMAS unberührt bleiben im Bereich der Umweltkontrollen geltende<br />

a) Vorschriften <strong>des</strong> Gemeinschaftsrechts oder<br />

b) einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder technische Normen, die nicht dem<br />

Gemeinschaftsrecht unterliegen, <strong>und</strong><br />

© Dr. Manfred Rack, Lurgiallee 10, 60439 Frankfurt am Main

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