Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des europäischen Parlaments und ...
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<strong>Verordnung</strong> (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. <strong>761</strong>/<strong>2001</strong><br />
9<br />
c) eine Umwelterklärung gemäß Anhang III Abschnitt 3.2 erstellen, die insbesondere<br />
darauf eingeht, welche Ergebnisse die Organisation im Hinblick auf<br />
ihre Umweltzielsetzungen <strong>und</strong> -einzelziele erzielt, <strong>und</strong> die besonderen Wert<br />
auf eine kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung legt, wobei das Informationsbedürfnis<br />
der einschlägigen interessierten Kreise zu berücksichtigen<br />
ist;<br />
d) die Umweltprüfung (sofern eine solche durchgeführt wurde), das Umweltmanagementsystem,<br />
das Verfahren für die Umweltbetriebsprüfung <strong>und</strong> die Umwelterklärung<br />
begutachten lassen, um festzustellen, ob die einschlägigen Anforderungen<br />
dieser <strong>Verordnung</strong> eingehalten werden, <strong>und</strong> ferner die Umwelterklärung<br />
durch den Umweltgutachter für gültig erklären lassen, um sicherzustellen,<br />
dass die Anforderungen von Anhang III eingehalten werden;<br />
e) die für gültig erklärte Umwelterklärung der zuständigen Stelle <strong>des</strong> Mitgliedstaates,<br />
in dem die Organisation, die die Eintragung anstrebt, niedergelassen<br />
ist, übermitteln <strong>und</strong> nach der Eintragung öffentlich zugänglich machen.<br />
(3) Zur Aufrechterhaltung der EMAS-Eintragung müssen Organisationen<br />
a) das Umweltmanagementsystem <strong>und</strong> das Programm für die Umweltbetriebsprüfung<br />
gemäß den Anforderungen von Anhang V Abschnitt 5.6 begutachten<br />
lassen;<br />
b) die erforderlichen jährlichen für gültig erklärten Aktualisierungen der Umwelterklärung<br />
der zuständigen Stelle übermitteln <strong>und</strong> sie öffentlich zugänglich zu<br />
machen. Von dieser Häufigkeit der Aktualisierungen kann in den Fällen abgewichen<br />
werden, die in den nach dem Verfahren <strong>des</strong> Artikels 14 Absatz 2<br />
verabschiedeten Leitlinien der Kommission festgelegt sind, insbesondere bei<br />
kleinen Organisationen <strong>und</strong> kleinen Unternehmen im Sinne der Empfehlung<br />
96/280/<strong>EG</strong> der Kommission ( 7 ) <strong>und</strong> wenn es keine Änderungen beim Betrieb<br />
<strong>des</strong> Umweltmanagementsystems gibt.<br />
Artikel 4 Zulassungssystem<br />
(1) Die Mitgliedstaaten schaffen ein System für die Zulassung unabhängiger Umweltgutachter<br />
<strong>und</strong> die Beaufsichtigung ihrer Tätigkeiten. Sie können damit bereits<br />
( 7 ) ABI. L 107 vom 30.4.1996, S. 4.<br />
© Dr. Manfred Rack, Lurgiallee 10, 60439 Frankfurt am Main