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Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des europäischen Parlaments und ...

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<strong>Verordnung</strong> (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. <strong>761</strong>/<strong>2001</strong><br />

9<br />

c) eine Umwelterklärung gemäß Anhang III Abschnitt 3.2 erstellen, die insbesondere<br />

darauf eingeht, welche Ergebnisse die Organisation im Hinblick auf<br />

ihre Umweltzielsetzungen <strong>und</strong> -einzelziele erzielt, <strong>und</strong> die besonderen Wert<br />

auf eine kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung legt, wobei das Informationsbedürfnis<br />

der einschlägigen interessierten Kreise zu berücksichtigen<br />

ist;<br />

d) die Umweltprüfung (sofern eine solche durchgeführt wurde), das Umweltmanagementsystem,<br />

das Verfahren für die Umweltbetriebsprüfung <strong>und</strong> die Umwelterklärung<br />

begutachten lassen, um festzustellen, ob die einschlägigen Anforderungen<br />

dieser <strong>Verordnung</strong> eingehalten werden, <strong>und</strong> ferner die Umwelterklärung<br />

durch den Umweltgutachter für gültig erklären lassen, um sicherzustellen,<br />

dass die Anforderungen von Anhang III eingehalten werden;<br />

e) die für gültig erklärte Umwelterklärung der zuständigen Stelle <strong>des</strong> Mitgliedstaates,<br />

in dem die Organisation, die die Eintragung anstrebt, niedergelassen<br />

ist, übermitteln <strong>und</strong> nach der Eintragung öffentlich zugänglich machen.<br />

(3) Zur Aufrechterhaltung der EMAS-Eintragung müssen Organisationen<br />

a) das Umweltmanagementsystem <strong>und</strong> das Programm für die Umweltbetriebsprüfung<br />

gemäß den Anforderungen von Anhang V Abschnitt 5.6 begutachten<br />

lassen;<br />

b) die erforderlichen jährlichen für gültig erklärten Aktualisierungen der Umwelterklärung<br />

der zuständigen Stelle übermitteln <strong>und</strong> sie öffentlich zugänglich zu<br />

machen. Von dieser Häufigkeit der Aktualisierungen kann in den Fällen abgewichen<br />

werden, die in den nach dem Verfahren <strong>des</strong> Artikels 14 Absatz 2<br />

verabschiedeten Leitlinien der Kommission festgelegt sind, insbesondere bei<br />

kleinen Organisationen <strong>und</strong> kleinen Unternehmen im Sinne der Empfehlung<br />

96/280/<strong>EG</strong> der Kommission ( 7 ) <strong>und</strong> wenn es keine Änderungen beim Betrieb<br />

<strong>des</strong> Umweltmanagementsystems gibt.<br />

Artikel 4 Zulassungssystem<br />

(1) Die Mitgliedstaaten schaffen ein System für die Zulassung unabhängiger Umweltgutachter<br />

<strong>und</strong> die Beaufsichtigung ihrer Tätigkeiten. Sie können damit bereits<br />

( 7 ) ABI. L 107 vom 30.4.1996, S. 4.<br />

© Dr. Manfred Rack, Lurgiallee 10, 60439 Frankfurt am Main

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