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Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des europäischen Parlaments und ...

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<strong>Verordnung</strong> (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. <strong>761</strong>/<strong>2001</strong><br />

17<br />

sind unnötige Verwaltungsbelastungen für die Teilnehmer, insbesondere kleine Organisationen,<br />

zu vermeiden.<br />

(2) Um die Beteiligung von Organisationen an EMAS zu fördern, sollte von der<br />

Kommission <strong>und</strong> anderen Institutionen der Gemeinschaft sowie von anderen öffentlichen<br />

Stellen auf einzelstaatlicher Ebene unbeschadet <strong>des</strong> Gemeinschaftsrechts geprüft<br />

werden, wie der EMAS-Eintragung bei der Festlegung von Kriterien für die Beschaffungspolitik<br />

Rechnung getragen werden kann.<br />

(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die aufgr<strong>und</strong> dieses Artikels<br />

getroffenen Maßnahmen. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament<br />

<strong>und</strong> dem Rat die von den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen, sobald diese verfügbar<br />

sind, zumin<strong>des</strong>t aber alle drei Jahre.<br />

Artikel 12 Information<br />

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass<br />

a) Organisationen über den Inhalt dieser <strong>Verordnung</strong> unterrichtet werden,<br />

b) die Öffentlichkeit über die Ziele <strong>und</strong> die wichtigsten Elemente von EMAS unterrichtet<br />

wird.<br />

Die Mitgliedstaaten benutzen — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit unter anderem<br />

Unternehmens- <strong>und</strong> Verbraucherverbänden, Umweltorganisationen, Gewerkschaften<br />

<strong>und</strong> lokalen Institutionen — insbesondere Fachveröffentlichungen, Lokalzeitungen,<br />

Werbekampagnen oder andere geeignete Mittel, um die Sensibilisierung der<br />

breiten Öffentlichkeit im Zusammenhang mit EMAS zu fördern.<br />

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die aufgr<strong>und</strong> dieses Artikels<br />

getroffenen Maßnahmen.<br />

(3) Die Kommission ist für die Förderung von EMAS auf Gemeinschaftsebene zuständig.<br />

Sie prüft insbesondere im Benehmen mit den Mitgliedern <strong>des</strong> in Artikel 14<br />

Absatz 1 genannten Ausschusses, wie vorbildliche Verfähren mit geeigneten Mitteln<br />

verbreitet werden können.<br />

© Dr. Manfred Rack, Lurgiallee 10, 60439 Frankfurt am Main

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