Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des europäischen Parlaments und ...
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<strong>Verordnung</strong> (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. <strong>761</strong>/<strong>2001</strong><br />
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sind unnötige Verwaltungsbelastungen für die Teilnehmer, insbesondere kleine Organisationen,<br />
zu vermeiden.<br />
(2) Um die Beteiligung von Organisationen an EMAS zu fördern, sollte von der<br />
Kommission <strong>und</strong> anderen Institutionen der Gemeinschaft sowie von anderen öffentlichen<br />
Stellen auf einzelstaatlicher Ebene unbeschadet <strong>des</strong> Gemeinschaftsrechts geprüft<br />
werden, wie der EMAS-Eintragung bei der Festlegung von Kriterien für die Beschaffungspolitik<br />
Rechnung getragen werden kann.<br />
(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die aufgr<strong>und</strong> dieses Artikels<br />
getroffenen Maßnahmen. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament<br />
<strong>und</strong> dem Rat die von den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen, sobald diese verfügbar<br />
sind, zumin<strong>des</strong>t aber alle drei Jahre.<br />
Artikel 12 Information<br />
(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass<br />
a) Organisationen über den Inhalt dieser <strong>Verordnung</strong> unterrichtet werden,<br />
b) die Öffentlichkeit über die Ziele <strong>und</strong> die wichtigsten Elemente von EMAS unterrichtet<br />
wird.<br />
Die Mitgliedstaaten benutzen — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit unter anderem<br />
Unternehmens- <strong>und</strong> Verbraucherverbänden, Umweltorganisationen, Gewerkschaften<br />
<strong>und</strong> lokalen Institutionen — insbesondere Fachveröffentlichungen, Lokalzeitungen,<br />
Werbekampagnen oder andere geeignete Mittel, um die Sensibilisierung der<br />
breiten Öffentlichkeit im Zusammenhang mit EMAS zu fördern.<br />
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die aufgr<strong>und</strong> dieses Artikels<br />
getroffenen Maßnahmen.<br />
(3) Die Kommission ist für die Förderung von EMAS auf Gemeinschaftsebene zuständig.<br />
Sie prüft insbesondere im Benehmen mit den Mitgliedern <strong>des</strong> in Artikel 14<br />
Absatz 1 genannten Ausschusses, wie vorbildliche Verfähren mit geeigneten Mitteln<br />
verbreitet werden können.<br />
© Dr. Manfred Rack, Lurgiallee 10, 60439 Frankfurt am Main