Qualität überzeugt - DEG Alles für das Dach eg
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Wenn Wärmedämmung<br />
– dann Bauder<br />
Im Alt- oder Neubau,<br />
direkt auf den Sparren oder auf Schalung<br />
Mit der EnEV sind die Ansprüche an die Wärmedämmung im<br />
Steildach nochmals gesti<strong>eg</strong>en. Hier empfiehlt sich die Aufsparrendämmung<br />
mit PIR-Hartschaum als bauphysikalisch beste Lösung.<br />
Zudem hat dieser bewährte Wärmedämmstoff im Vergleich zu<br />
anderen die geringste Dicke. Bauder bietet Ihnen eine Fülle von<br />
Systemlösungen: Ob Metall- oder Schieferdach, ob Sie tapezieren,<br />
verputzen möchten oder eine sichtbare <strong>Dach</strong>konstruktion bevorzugen:<br />
BauderPIR schafft Freiraum und beschleunigt den Baufortschritt.<br />
Selbst Schallschutz, Brandschutz und Schutz vor Elektrosmog<br />
sind kein Problem. Deshalb: wenn Wärmedämmung, dann<br />
von Bauder.<br />
Paul Bauder GmbH & Co. KG · Korntaler Landstraße 63 · 70499 Stuttgart<br />
Telefon 0711/8807-0 · Telefax 0711/8807-291 · www.bauder.de · stuttgart@bauder.de<br />
Recht und Finanzen<br />
aufbewahrung von Unterlagen<br />
Entgeltunterlagen auch<br />
elektronisch<br />
Seit dem 1.1.2008 reicht die elektronische Archivierung<br />
von Entgeltunterlagen. Arbeitgeber müssen bis zum Ablauf<br />
des auf die letzte Betriebsprüfung folgenden Kalenderjahres<br />
die Unterlagen aufbewahren, die den Bereich<br />
der Entgeltabrechnung und des Rechnungswesens<br />
betreffen. Entgeltunterlagen des Arbeitgebers enthalten<br />
Angaben zum Beschäftigungsverhältnis, zur Erstattung<br />
von Meldungen und insbesondere zum versicherungsrechtlichen<br />
Status des Versicherten.<br />
Nun können Arbeitgeber den Trägern der Rentenversicherung<br />
diese Entgeltunterlagen <strong>für</strong> die Durchführung einer<br />
Betriebsprüfung auch vollständig auf ordnungsgemäß<br />
maschinell verwertbaren Datenträgern zur Verfügung<br />
stellen. Eine solche Berechtigung gab es bislang nur im<br />
Steuerrecht.<br />
Pauschalbesteuerung<br />
Details sind endlich da<br />
Mit Wirkung ab 2007 wurde die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung<br />
<strong>für</strong> Geschenke und Incentives an Mitarbeiter<br />
und Kunden eingeführt. Danach hat der Zuwendende<br />
die Möglichkeit, den gewährten Vorteil – der nicht<br />
in Geld bestehen darf – einer Pauschalbesteuerung zu<br />
unterwerfen. Dabei beträgt der Steuersatz 30%, zuzüglich<br />
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Aktuell hat die<br />
Finanzverwaltung in einem Schreiben vom 29.4.2008 zu<br />
wichtigen Zweifelsfragen Stellung genommen, u.a. zum<br />
Wahlrecht: Das Wahlrecht zur Pauschalierung ist einheitlich<br />
<strong>für</strong> alle Zuwendungen eines Wirtschaftsjahres auszuüben.<br />
Es ist jedoch zulässig, <strong>für</strong> Zuwendungen an Dritte<br />
und an die eigenen Arbeitnehmer die Wahl gesondert<br />
zu treffen. Grundsätzlich ist die nicht revidierbare Entscheidung<br />
spätestens in der letzten Lohnsteuer-Anmeldung<br />
des Jahres vorzunehmen. Vorherige Anmeldungen<br />
brauchen nicht berichtigt zu werden. Bei Zuwendungen<br />
an eigene Arbeitnehmer endet die Frist mit der Übermittlung<br />
der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung am 28.<br />
Februar des Folgejahres.<br />
4 Das <strong>Dach</strong>