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Das System der Grundsätze ordnungsmäßiger ... - wuestemann

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762 Jens Wüstemann/Sonja Wüstemann<br />

<strong>der</strong> Sinn und Zweck <strong>der</strong> handelsrechtlichen GoB noch <strong>der</strong> handelsrechtliche<br />

Vermögensgegenstandsbegriff geän<strong>der</strong>t werden sollen 57 .<br />

Fraglich ist darüber hinaus, welche Konsequenzen sich aus einer Än<strong>der</strong>ung des<br />

handelsrechtlichen Vermögensgegenstandsbegriffs ergeben würden. Nach <strong>der</strong><br />

Auslegung des BFH ist ein Vermögenswert bereits dann übertragbar, wenn „ein<br />

frem<strong>der</strong> Erwerber [den Vermögenswert] im Falle <strong>der</strong> Fortführung des Unternehmens<br />

[…] bei <strong>der</strong> Kaufpreisbemessung berücksichtigen würde“ 58 ; es werden<br />

demzufolge nur am Unternehmer haftende und im Allgemeingebrauch stehende<br />

Vorteile von <strong>der</strong> Aktivierung ausgeschlossen 59 . Auch wenn zunächst unklar ist,<br />

unter welchen konkreten Umständen ein Vermögenswert „nach <strong>der</strong> Verkehrsanschauung<br />

einzeln verwertbar“ ist, kann davon ausgegangen werden, dass die<br />

Definition <strong>der</strong> Übertragbarkeit nach BilMoG im Vergleich zur Auslegung des<br />

BFH enger ist und somit den Kreis <strong>der</strong> zu aktivierenden Vermögensgegenstände<br />

zunächst beschränken würde. So kann etwa eine im Rahmen eines Unternehmenskaufs<br />

erworbene Kundenliste im Einzelfall das Kriterium <strong>der</strong> Übertragbarkeit<br />

nach <strong>der</strong> BFH-Rechtsprechung erfüllen 60 , die Einzelverwertbarkeit nach <strong>der</strong><br />

Verkehrsanschauung scheitert jedoch, wenn sich die Kundenliste nur im Rahmen<br />

des bestehenden Betriebs verwerten lässt 61 .<br />

Neben dem Kriterium <strong>der</strong> Übertragbarkeit wird auch die Rolle des Kriteriums<br />

<strong>der</strong> selbständigen Bewertbarkeit in <strong>der</strong> Literatur diskutiert. Einige, bspw. Hommel/Berndt,<br />

prüfen, ob sich aus <strong>der</strong> Begründung des Ansatzverbots für Marken,<br />

Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten und „vergleichbare selbst geschaffene<br />

immaterielle Vermögensgegenstände“ (§ 248 Abs. 2 Satz 2 HGB) mit <strong>der</strong> fehlenden<br />

selbständigen Bewertbarkeit 62 ableiten lässt, dass die selbständige Bewertbarkeit<br />

nach BilMoG kein Vermögensgegenstandskriterium sein kann, son<strong>der</strong>n<br />

erst im Rahmen des Ansatzes immaterieller Vermögensgegenstände zu<br />

prüfen ist 63 . Da Hommel/Berndt davon sprechen, dass <strong>der</strong> Gesetzgeber „scheinbar“<br />

das Kriterium <strong>der</strong> selbstständigen Bewertbarkeit aberkennt, wird man allerdings<br />

schließen können, dass dem auch nach ihrer Ansicht – zutreffen<strong>der</strong> Weise<br />

– nicht so ist 64 . Stimmte man <strong>der</strong> engen Auslegung des Wortlauts des § 248<br />

Abs. 2 Satz 2 HGB zu, so könnte zunächst mit Adler/Düring/Schmaltz argumentiert<br />

werden, dass die Einzelbewertbarkeit eine Voraussetzung <strong>der</strong> Einzelver-<br />

57<br />

58<br />

59<br />

60<br />

61<br />

62<br />

63<br />

64<br />

Vgl. RegE BilMoG, S. 1 und S. 50.<br />

Urteil des BFH vom 18. Juni 1975 - I R 24/73, BStBl II 1975, 809, 811.<br />

Vgl. zu Einzelheiten und weiteren Nachweise Hommel (1998), S. 102-113.<br />

Vgl. zu Einzelheiten Wüstemann (2009), S. 22-24.<br />

Vgl. Hommel (1998), S. 96; vgl. zu weiteren Beispielen und Nachweisen Hennrichs (2008),<br />

S. 539.<br />

Vgl. RegE BilMoG, S. 50.<br />

Vgl. Hommel/Berndt (2009), S. 2192; vgl. auch Rade/Stobbe (2009), S. 1113.<br />

Hommel/Berndt (2009), S. 2192.

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