Das System der Grundsätze ordnungsmäÃiger ... - wuestemann
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762 Jens Wüstemann/Sonja Wüstemann<br />
<strong>der</strong> Sinn und Zweck <strong>der</strong> handelsrechtlichen GoB noch <strong>der</strong> handelsrechtliche<br />
Vermögensgegenstandsbegriff geän<strong>der</strong>t werden sollen 57 .<br />
Fraglich ist darüber hinaus, welche Konsequenzen sich aus einer Än<strong>der</strong>ung des<br />
handelsrechtlichen Vermögensgegenstandsbegriffs ergeben würden. Nach <strong>der</strong><br />
Auslegung des BFH ist ein Vermögenswert bereits dann übertragbar, wenn „ein<br />
frem<strong>der</strong> Erwerber [den Vermögenswert] im Falle <strong>der</strong> Fortführung des Unternehmens<br />
[…] bei <strong>der</strong> Kaufpreisbemessung berücksichtigen würde“ 58 ; es werden<br />
demzufolge nur am Unternehmer haftende und im Allgemeingebrauch stehende<br />
Vorteile von <strong>der</strong> Aktivierung ausgeschlossen 59 . Auch wenn zunächst unklar ist,<br />
unter welchen konkreten Umständen ein Vermögenswert „nach <strong>der</strong> Verkehrsanschauung<br />
einzeln verwertbar“ ist, kann davon ausgegangen werden, dass die<br />
Definition <strong>der</strong> Übertragbarkeit nach BilMoG im Vergleich zur Auslegung des<br />
BFH enger ist und somit den Kreis <strong>der</strong> zu aktivierenden Vermögensgegenstände<br />
zunächst beschränken würde. So kann etwa eine im Rahmen eines Unternehmenskaufs<br />
erworbene Kundenliste im Einzelfall das Kriterium <strong>der</strong> Übertragbarkeit<br />
nach <strong>der</strong> BFH-Rechtsprechung erfüllen 60 , die Einzelverwertbarkeit nach <strong>der</strong><br />
Verkehrsanschauung scheitert jedoch, wenn sich die Kundenliste nur im Rahmen<br />
des bestehenden Betriebs verwerten lässt 61 .<br />
Neben dem Kriterium <strong>der</strong> Übertragbarkeit wird auch die Rolle des Kriteriums<br />
<strong>der</strong> selbständigen Bewertbarkeit in <strong>der</strong> Literatur diskutiert. Einige, bspw. Hommel/Berndt,<br />
prüfen, ob sich aus <strong>der</strong> Begründung des Ansatzverbots für Marken,<br />
Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten und „vergleichbare selbst geschaffene<br />
immaterielle Vermögensgegenstände“ (§ 248 Abs. 2 Satz 2 HGB) mit <strong>der</strong> fehlenden<br />
selbständigen Bewertbarkeit 62 ableiten lässt, dass die selbständige Bewertbarkeit<br />
nach BilMoG kein Vermögensgegenstandskriterium sein kann, son<strong>der</strong>n<br />
erst im Rahmen des Ansatzes immaterieller Vermögensgegenstände zu<br />
prüfen ist 63 . Da Hommel/Berndt davon sprechen, dass <strong>der</strong> Gesetzgeber „scheinbar“<br />
das Kriterium <strong>der</strong> selbstständigen Bewertbarkeit aberkennt, wird man allerdings<br />
schließen können, dass dem auch nach ihrer Ansicht – zutreffen<strong>der</strong> Weise<br />
– nicht so ist 64 . Stimmte man <strong>der</strong> engen Auslegung des Wortlauts des § 248<br />
Abs. 2 Satz 2 HGB zu, so könnte zunächst mit Adler/Düring/Schmaltz argumentiert<br />
werden, dass die Einzelbewertbarkeit eine Voraussetzung <strong>der</strong> Einzelver-<br />
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Vgl. RegE BilMoG, S. 1 und S. 50.<br />
Urteil des BFH vom 18. Juni 1975 - I R 24/73, BStBl II 1975, 809, 811.<br />
Vgl. zu Einzelheiten und weiteren Nachweise Hommel (1998), S. 102-113.<br />
Vgl. zu Einzelheiten Wüstemann (2009), S. 22-24.<br />
Vgl. Hommel (1998), S. 96; vgl. zu weiteren Beispielen und Nachweisen Hennrichs (2008),<br />
S. 539.<br />
Vgl. RegE BilMoG, S. 50.<br />
Vgl. Hommel/Berndt (2009), S. 2192; vgl. auch Rade/Stobbe (2009), S. 1113.<br />
Hommel/Berndt (2009), S. 2192.