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Das System der Grundsätze ordnungsmäßiger ... - wuestemann

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<strong>Das</strong> <strong>System</strong> <strong>der</strong> Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung<br />

nach dem Bilanzrechtsmo<strong>der</strong>nisierungsgesetz<br />

Jens Wüstemann/Sonja Wüstemann<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1 Problemstellung ........................................................................................ 753<br />

2 Ermittlung und Rechtsnatur von GoB nach BilMoG ................................ 754<br />

2.1 Rechtslage vor Verabschiedung des BilMoG ................................ 754<br />

2.2 Keine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Ermittlung von GoB nach BilMoG ............... 756<br />

3 <strong>System</strong> <strong>der</strong> GoB nach BilMoG ................................................................. 757<br />

3.1 <strong>System</strong>begriff ................................................................................. 757<br />

3.2 Gewinnanspruchs-GoB und Informations-GoB ............................ 758<br />

3.3 Bestätigung des primären Bilanzzwecks durch das BilMoG ......... 758<br />

3.4 Stärkung <strong>der</strong> Informationsfunktion durch das BilMoG ................. 758<br />

4 Einzelprobleme des Ansatzes und <strong>der</strong> Bewertung nach BilMoG .............. 760<br />

4.1 Vermögensgegenstandsbegriff ....................................................... 760<br />

4.1.1 Rechtslage vor Verabschiedung des BilMoG ..................... 760<br />

4.1.2 Rechtslage nach Verabschiedung des BilMoG ................... 761<br />

4.2 Immaterielle Vermögensgegenstände ............................................ 764<br />

4.2.1 Rechtslage vor Verabschiedung des BilMoG ..................... 764<br />

4.2.2 Rechtslage nach Verabschiedung des BilMoG ................... 764<br />

4.3 Rückstellungsbewertung ................................................................ 766<br />

4.3.1 Berücksichtigungspflicht für künftige Preis- und<br />

Kostensteigerungen ............................................................ 766<br />

4.3.1.1 Rechtslage vor Verabschiedung des BilMoG ....... 766<br />

4.3.1.2 Rechtslage nach Verabschiedung des BilMoG ..... 767<br />

4.3.2 Abzinsungspflicht ............................................................... 768<br />

4.3.2.1 Rechtslage vor Verabschiedung des BilMoG ....... 768


752 Jens Wüstemann/Sonja Wüstemann<br />

4.3.2.2 Rechtslage nach Verabschiedung des BilMoG ..... 768<br />

4.4 Gewinnrealisierung ....................................................................... 769<br />

4.4.1 Branchenspezifische Bewertung zum Fair Value ............... 769<br />

4.4.1.1 Rechtslage vor Verabschiedung des BilMoG ....... 769<br />

4.4.1.2 Rechtslage nach Verabschiedung des BilMoG ..... 770<br />

4.4.2 Gewinnrealisierung bei langfristiger Auftragsfertigung ..... 771<br />

4.4.2.1 Rechtslage vor Verabschiedung des BilMoG ....... 771<br />

4.4.2.2 Rechtslage nach Verabschiedung des BilMoG ..... 772<br />

5 Thesenförmige Zusammenfassung ............................................................ 772


<strong>Das</strong> <strong>System</strong> <strong>der</strong> GoB nach dem BilMoG 753<br />

1 Problemstellung<br />

Mit <strong>der</strong> Veröffentlichung des „Gesetzes zur Mo<strong>der</strong>nisierung des Bilanzrechts<br />

(Bilanzrechtsmo<strong>der</strong>nisierungsgesetz – BilMoG)“ im Bundesgesetzblatt 1 vom<br />

28. Mai 2009 wurde die größte Reform des Bilanzrechts seit dem Bilanzrichtlinien-Gesetz<br />

2 von 1985 abgeschlossen. Die lange und wechselvolle Entstehungsgeschichte,<br />

<strong>der</strong>en Beginn zumindest bis zum Jahr 2004 zurückreicht, ebenso wie<br />

die vielen, grundlegenden Än<strong>der</strong>ungen vom Referentenentwurf 3 über den Regierungsentwurf<br />

4 bis hin zur endgültigen Verabschiedung, geben gleichermaßen<br />

Zeugnis von Größe des Vorhabens wie von Schwierigkeiten <strong>der</strong> gesetzgeberischen<br />

Gestaltung: Radikale Vorschläge, die in das Bilanzrecht eingreifen sollten,<br />

wie etwa ein Wahlrecht zur Erstellung des Jahresabschlusses nach den internationalen<br />

Rechnungslegungsregeln (§ 264e HGB-E i. d. F. RefE), die Zeitwertbewertung<br />

bestimmter Finanzinstrumente für alle Kaufleute (§ 253 Abs. 1 HGB-E<br />

i. d. F. RefE) und die Ansatzpflicht für aktive latente Steuern (§ 274 Abs. 1<br />

HGB-E i. d. F. RefE) wurden im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens kassiert.<br />

Viele Neuregelungen und Än<strong>der</strong>ungen durch das BilMoG sind dabei durchaus<br />

begrüßenswert, insbeson<strong>der</strong>e im Bilanzrecht im weiteren Sinne und im Bereich<br />

<strong>der</strong> Corporate Governance: Dies betrifft bspw. die Abschaffung von Wahlrechten<br />

im Konzernabschluss, die Konkretisierung <strong>der</strong> Aufgaben des Aufsichtsrats und<br />

die Einrichtung von Prüfungsausschüssen sowie die Qualifikation ihrer Mitglie<strong>der</strong><br />

5 . Der Gesetzgeber hätte es hierbei belassen können.<br />

Er hat dies aber nicht getan, son<strong>der</strong>n auch massiv in das Bilanzrecht im engeren<br />

Sinne, (Ansatz- und Bewertungsnormen) eingegriffen, das qua Grundsätze ordnungsmäßiger<br />

Buchführung – GoB – grundsätzlich maßgeblich für die Steuerbilanz<br />

ist (§ 5 Abs. 1 EStG). Dabei will er die Grundwertungen explizit nicht angreifen,<br />

gleichzeitig aber eine „Internationalisierung“ <strong>der</strong> GoB bewirken. Letzteres<br />

ist ganz sicher nicht wie intendiert geglückt (z. B. Unterschiede in <strong>der</strong> Abzinsung<br />

von Rückstellungen, keine Aktivierungspflicht für bestimmte immaterielle<br />

Vermögenswerte des Anlagevermögens, unterschiedliche Bewertung zum beizulegenden<br />

Zeitwert, Bilanzierung latenter Steuern, IFRS-Anwendung im Jahresabschluss<br />

etc.); es bleibt abzuwarten, ob angesichts <strong>der</strong> massiven Eingriffe in die<br />

Substanz des Kernbilanzrechts zumindest ersteres dauerhaft gelingt.<br />

1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

5<br />

Vgl. BGBl. I 2009, 1102.<br />

Vgl. BGBl. I 1985, 2355.<br />

Vgl. RefE BilMoG.<br />

Vgl. RegE BilMoG.<br />

Vgl. zum Überblick zum BilMoG insbes. Küting/Pfitzer/Weber (Hrsg.) (2009); Gelhausen/Kämpfer/Fey<br />

(Hrsg.) (2009); Schruff/Melcher (Hrsg.) (2009).


754 Jens Wüstemann/Sonja Wüstemann<br />

Norbert Krawitz hat sich, neben seiner Meriten um vielfältige wissenschaftliche<br />

Themenstellung und um die scientific community, immer wie<strong>der</strong> verdienstvoll<br />

grundlegen<strong>der</strong> wie aktueller Fragestellungen <strong>der</strong> Handels- und Steuerbilanz<br />

angenommen 6 . Er ist dabei auch den vielen Konkretisierungsfragen im Detail<br />

nicht ausgewichen, <strong>der</strong>en Lösungen erst zeigen, ob Regelungslösungen tragfähig<br />

sind und sich systematisch in das Regelungsganze einfügen. Es mag daher in<br />

einer ihm gewidmeten Festschrift reizvoll sein, mit seinem wissenschaftlichkritischen<br />

Blick das <strong>System</strong> <strong>der</strong> Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung nach<br />

BilMoG zu einem Zeitpunkt zu würdigen, wo <strong>der</strong> unmittelbare politische Druck<br />

mit <strong>der</strong> Verabschiedung des BilMoG entwichen ist und sich auch <strong>der</strong> drängendsten<br />

praktischen Umsetzungsprobleme angenommen wurde. Hierbei sollen Fragen<br />

<strong>der</strong> Ermittlung und Rechtsnatur von GoB (unter 2) sowie <strong>der</strong> <strong>System</strong>atisierung<br />

(unter 3) einerseits, Einzelprobleme des Ansatzes und <strong>der</strong> Bewertung nach<br />

BilMoG (unter 4) an<strong>der</strong>erseits kritisch diskutiert werden. Die Feststellung tatsächlicher<br />

gegenüber behaupteter Än<strong>der</strong>ungen bildet den Analyseschwerpunkt.<br />

Eine thesenförmige Zusammenfassung beschließt den Festschrift-Beitrag.<br />

2 Ermittlung und Rechtsnatur von GoB nach BilMoG<br />

2.1 Rechtslage vor Verabschiedung des BilMoG<br />

Der historische Gesetzgeber hatte bei <strong>der</strong> Einführung des unbestimmten Rechtsbegriffs<br />

<strong>der</strong> „Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung“ in das Handelsgesetzbuch<br />

(§ 38 HGB i. d. F. 1897) im Jahre 1897 noch die Vorstellung, dass die<br />

Einzelgestaltung, wie „die Bücher geführt werden müssen“, nach „den Gepflogenheiten<br />

sorgfältiger Kaufleute […] zu beurteilen“ sei 7 . Bereits Schmalenbach<br />

wies aber frühzeitig darauf hin, dass nicht jede Art <strong>der</strong> Buchführung ordnungsgemäß<br />

sei; es komme weniger darauf an, „was man in <strong>der</strong> Praxis tut, als was man<br />

in <strong>der</strong> Praxis, und zwar in <strong>der</strong> Praxis ordentlicher und ehrenwerter Kaufleute, für<br />

richtig hält“ 8 . Dem entsprach in <strong>der</strong> Steuerrechtsprechung eine ebenfalls deutlich<br />

normativere Auffassung von Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung,<br />

6<br />

7<br />

8<br />

Vgl. Krawitz (1994); Krawitz (1997), S. 886-894; Krawitz (1998), S. 197-230; Krawitz (2001),<br />

S. 629-633 und S. 733-744; Krawitz/Kalbitzer (2008), S. 149-171.<br />

Denkschrift zu dem Entwurf eines Handelsgesetzbuches und eines Einführungsgesetzes, in:<br />

Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Reichstages, 9. Legislaturperiode, IV.<br />

Session 1895/97, 6. Anlagenband, S. 3141-3298, S. 3161; vgl. Penndorf (1966 [1913]), S. 238;<br />

Moxter (1980), S. 256 f.<br />

Schmalenbach (1933), S. 232; vgl. auch Kruse (1970), S. 68-71.


<strong>Das</strong> <strong>System</strong> <strong>der</strong> GoB nach dem BilMoG 755<br />

maßstäblich von Becker formuliert 9 . Die mo<strong>der</strong>ne Lehre qualifiziert Grundsätze<br />

ordnungsmäßiger Buchführung als Rechtsnormen, was ihre Revisibilität einschließt<br />

und sie von rein fachtechnischen Normen (z. B. den Normen eines<br />

Sachverständigengremiums wie des Deutschen Instituts für Normung e. V.) unterscheidet<br />

10 .<br />

Die handelsrechtlichen GoB sind durch ihre gesetzliche Verankerung als Rechtsnormen<br />

nach dem rechtswissenschaftlichen Methodenkanon, insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong><br />

am Sinn und Zweck des Gesetzes orientierten teleologischen Auslegungsmethode,<br />

zu ermitteln und auszulegen und zwar in wirtschaftlicher Betrachtungsweise<br />

11 . Aus ihrer Rechtsnormeigenschaft folgt auch, dass die Ermittlung von GoB<br />

dem Gesetzgeber und – ersatzweise – den Zivil-, Straf- und Steuergerichten<br />

obliegt 12 .<br />

Aufgrund <strong>der</strong> Maßgeblichkeit <strong>der</strong> handelsrechtlichen GoB für die Bestimmung<br />

des steuerlichen Gewinns (§ 5 Abs. 1 EStG) sind handelsrechtliche und steuerliche<br />

GoB zwingend identisch, es sei denn das Steuergesetz sieht ausdrücklich<br />

etwas Abweichendes vor 13 . Die Einheit von handels- und steuerrechtlichen GoB<br />

ist weiterhin darauf zurückzuführen, dass Rechtsnormen auch in unterschiedlichen<br />

Rechtsgebieten wegen <strong>der</strong> gebotenen Einheitlichkeit <strong>der</strong> Rechtsprechung<br />

<strong>der</strong> obersten Gerichtshöfe einheitlich auszulegen sind. Dies folgt aus Art. 95<br />

Abs. 3 GG i. V. m. § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung <strong>der</strong> Einheitlichkeit <strong>der</strong><br />

Rechtsprechung <strong>der</strong> obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG) 14 . Der Bundesfinanzhof<br />

legt somit im Rahmen seiner „Vorfragenkompetenz“ im Regelfall<br />

handelsrechtliche Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung aus und konkretisiert<br />

diese wertend und somit bindend auch für die Handelsbilanz.<br />

Der kaufmännischen Übung und Auffassung kommt in <strong>der</strong> Gesamtschau bei <strong>der</strong><br />

GoB-Ermittlung somit „eine Bedeutung zu, die nicht zu unterschätzen ist“; sie<br />

ist aber dennoch „nur als Hilfe bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> Grundsätze ordnungsmäßiger<br />

Bilanzierung zu verwenden“ 15 . Schon im Jahre 1967 stellte <strong>der</strong> Bundesfinanzhof<br />

in Anlehnung an Döllerer fest, dass die handelsrechtlichen GoB „durch<br />

Nachdenken“ zu bestimmende Gebote seien 16 , „nach denen <strong>der</strong> Kaufmann zu<br />

9<br />

10<br />

11<br />

12<br />

13<br />

14<br />

15<br />

16<br />

Vgl. Becker (1927), Sp. 961; Becker (1928), S. 337 f. (Wahlrecht insofern es sich „aus dem<br />

Wesen und Zweck <strong>der</strong> ordnungsmäßige Buchführung heraus begründen lässt“); vgl. auch Euler<br />

(1996), S. 8.<br />

Vgl. insbes. Beisse (1997), S. 385 ff.; Beisse (1999), S. 2180 ff.; Hommelhoff/Schwab (1998),<br />

S. 40.<br />

Vgl. Beisse (1984), S. 12; Böcking (1997), S. 87; Euler (1996), S. 11-14.<br />

Vgl. Beisse (1990a), S. 504; Moxter (2003), S. 9.<br />

Vgl. Beisse (1990b), S. 2009.<br />

Vgl. auch Beisse (1980), S. 645.<br />

Döllerer (1959), S. 1220.<br />

Vgl. Döllerer (1959), S. 1217, S. 1220 (Zitat auf S. 1220).


756 Jens Wüstemann/Sonja Wüstemann<br />

verfahren hat, um zu einer dem gesetzlichen Zweck entsprechenden Bilanz zu<br />

gelangen, nicht aber die Regeln, die tatsächlich eingehalten werden“ 17 .<br />

Im Hinblick auf die Funktionen <strong>der</strong> Ausschüttungsbemessung und Information<br />

Dritter „ist die [aus <strong>der</strong> induktiven GoB-Ermittlung resultierende] Bilanzierungsfreiheit<br />

unzweckmäßig“; es kann nicht dem Kaufmann überlassen werden, „inwieweit<br />

er seinen Zahlungsverpflichtungen und seiner Rechenschaftspflicht<br />

nachkommen will“ 18 . Insbeson<strong>der</strong>e wenn sich eine einheitliche Kaufmannsübung<br />

bzw. Verkehrsanschauung nicht feststellen lässt, führt die induktive GoB-<br />

Ermittlung zu den Bilanzzweck gefährdenden Ermessensspielräumen 19 .<br />

2.2 Keine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Ermittlung von GoB nach BilMoG<br />

In <strong>der</strong> Regierungsbegründung stellt <strong>der</strong> BilMoG-Gesetzgeber zunächst klar, dass<br />

„die Auslegung <strong>der</strong> handelsrechtlichen Vorschriften weiterhin im Lichte <strong>der</strong><br />

handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zu erfolgen [hat],<br />

letztlich also aus den eigenen handelsrechtlichen Wertungen heraus“ 20 . Dies<br />

entspricht, wenig überraschend, dem gerade skizzierten geltenden Recht.<br />

Umso überraschen<strong>der</strong> und zumindest missverständlich ist es daher, dass sich <strong>der</strong><br />

Gesetzgeber bei Än<strong>der</strong>ungen von Wertungsentscheidungen im Rahmen des<br />

BilMoG zum Teil einer induktiven, an <strong>der</strong> Kaufmannsübung und Verkehrsanschauung<br />

orientierten GoB-Ermittlung bedient: Obwohl die „Berücksichtigung<br />

künftiger Preis- und Kostensteigerungen bei <strong>der</strong> Rückstellungsbewertung [bislang]<br />

umstritten […] [war] und insbeson<strong>der</strong>e von <strong>der</strong> finanzgerichtlichen Rechtsprechung<br />

unter Hinweis auf das Stichtagsprinzip verneint […] [wurde],<br />

w[u]rden künftige Preis- und Kostensteigerungen in <strong>der</strong> Praxis <strong>der</strong> handelsrechtlichen<br />

Rechnungslegung bereits […] teilweise – beruhend auf einer stillschweigenden<br />

Weiterentwicklung <strong>der</strong> Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung –<br />

berücksichtigt“ 21 .<br />

Die Beurteilung <strong>der</strong> Rechtslage vor Verabschiedung des BilMoG erinnert an das<br />

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 1961, in dem hinsichtlich <strong>der</strong><br />

Passivierung von Pensionsverpflichtungen aufgrund einer fehlenden einheitlichen<br />

Auffassung <strong>der</strong> Kaufmannschaft auf ein Passivierungswahlrecht geschlossen<br />

wurde 22 : Der Wortlaut <strong>der</strong> Regierungsbegründung zum BilMoG, „[m]it <strong>der</strong><br />

17<br />

18<br />

19<br />

20<br />

21<br />

22<br />

Urteil des BFH vom 31. Mai 1967 I 208/63, BStBl III 1967, 607; vgl. auch Urteil des BFH vom<br />

3. Februar 1969 GrS 2/68, BStBl II 1969, 291; vgl. auch Döllerer (1959), S. 1220.<br />

Euler (1989), S. 15 f.; vgl. auch Moxter (2003), S. 10.<br />

Vgl. zur Kritik auch Hommel/Laas (2008), S. 1667 f.<br />

RegE BilMoG, S. 35.<br />

RegE BilMoG, S. 52.<br />

Vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen vom 27. Februar 1961 II ZR 292/59, BGHZ<br />

34, 324 ff.; vgl. zu Einzelheiten Döllerer (1959), S. 1219 f.


<strong>Das</strong> <strong>System</strong> <strong>der</strong> GoB nach dem BilMoG 757<br />

Neufassung des § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB w[ü]rden demgemäß bestehende Unsicherheiten<br />

beseitigt“ (S. 114), deutet darauf hin, dass nach Ansicht des Gesetzgebers<br />

bislang wegen divergieren<strong>der</strong> Auffassungen in Rechtsprechung, Schrifttum<br />

und Praxis ein faktisches Wahlrecht bezüglich <strong>der</strong> Berücksichtigung künftiger<br />

Preis- und Kostensteigerungen bestand, das mit Verabschiedung des BilMoG<br />

beseitigt wird. Es fällt schwer, angesichts <strong>der</strong> eindeutigen, für die GoB-<br />

Ermittlung maßgeblichen Rechtsprechung dieses zu sehen.<br />

Man wird <strong>der</strong> Begründung daher nicht allzu viel Bedeutung beimessen dürfen<br />

und auch nicht argumentieren können, <strong>der</strong> Gesetzgeber habe mit dem BilMoG<br />

einen Wandel zurück zur induktiven GoB-Ermittlung vollzogen. Solch ein Wandel<br />

ist – wie oben dargelegt – nicht nur unzweckmäßig; er ist auch im Rahmen<br />

des geltenden Rechtsverständnisses unzulässig: Die Rechtsnormeigenschaft <strong>der</strong><br />

GoB bedingt es, dass ihre Ermittlung ausschließlich dem Gesetzgeber und –<br />

ergänzend – <strong>der</strong> Rechtsprechung obliegt 23 .<br />

3 <strong>System</strong> <strong>der</strong> GoB nach BilMoG<br />

3.1 <strong>System</strong>begriff<br />

Von den handelsrechtlichen GoB sind nur die übergeordneten Grundsätze gesetzlich<br />

kodifiziert; die Konkretisierung erfolgt durch die Rechtsprechung, die −<br />

wenn sie sich einmal gefestigt hat − zu ungeschriebenen, zwingend anzuwendenden<br />

GoB führt 24 . Aus <strong>der</strong> „fortschreitende[n] Detailkonkretisierung“ durch<br />

den Bundesfinanzhof hat sich ein „anerkannte[s] Grundgefüge[.] von sich wechselseitig<br />

ergänzenden und beschränkenden Fundamentalprinzipien, Folgeprinzipien<br />

und Einzelnormen“ für handelsrechtliche Grundsätze ordnungsmäßiger<br />

Bilanzierung herausgebildet 25 . Da die übergeordneten Grundsätze zum Teil<br />

konfligieren (so wirken z. B. bei <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> Wahrscheinlichkeitsschwellen<br />

hinsichtlich <strong>der</strong> Rückstellungsbildung Objektivierungsprinzip und Vorsichtsprinzip<br />

entgegengesetzt), sind im Rahmen <strong>der</strong> Feststellung von GoB Wertungen<br />

vorzunehmen, die über die Gewichtung <strong>der</strong> verschiedenen Interessen entscheiden<br />

(z. B. Schutz Gewinnanspruchsberechtigter gegenüber dem Gläubigerschutz)<br />

26 . Die handelsrechtlichen GoB sind ein „offenes <strong>System</strong>“, d. h. „dass<br />

Än<strong>der</strong>ungen sowohl in <strong>der</strong> Art des Zusammenspiels <strong>der</strong> Prinzipien, in ihrer<br />

Reichweite und wechselseitigen Beschränkung, wie auch die Auffindung neuer<br />

23<br />

24<br />

25<br />

26<br />

Vgl. Moxter (2008), S. 9.<br />

Vgl. Beisse (1990a), S. 499 f.; Döllerer (1959), S. 1217.<br />

Moxter (2007), S. 2.<br />

Vgl. Moxter (2003), S. 9.


758 Jens Wüstemann/Sonja Wüstemann<br />

Prinzipien möglich sind, sei es auf Grund neuer Erkenntnisse <strong>der</strong> Rechtswissenschaft<br />

o<strong>der</strong> Modifikationen <strong>der</strong> Rechtsprechung“ 27 .<br />

3.2 Gewinnanspruchs-GoB und Informations-GoB<br />

Gemäß <strong>der</strong> gesetzlichen Wertungsentscheidung werden die Gewinnanspruchs-<br />

GoB vom Gläubigerschutzgedanken und dem Vorsichtsprinzip dominiert 28 . Aus<br />

<strong>der</strong> Gesamtschau <strong>der</strong> aus Realisations- und Imparitätsprinzip folgenden Einzelprinzipien<br />

erschließt sich als primärer Zweck <strong>der</strong> handelsrechtlichen Ansatz- und<br />

Bewertungsnormen die Bestimmung des ausschüttbaren Gewinns 29 . Dies bedeutet<br />

aber nicht, dass <strong>der</strong> handelsrechtliche Jahresabschluss nicht auch die Vermittlung<br />

entscheidungsnützlicher Informationen bezweckt, son<strong>der</strong>n vielmehr, dass<br />

im Konfliktfall <strong>der</strong> Ausschüttungsbemessungsfunktion <strong>der</strong> Vorrang einzuräumen<br />

ist und mögliche Informationsverzerrungen durch zusätzliche Angaben im Anhang<br />

zu heilen sind 30 . Zahlreiche Normen – die sogenannten Informations-GoB<br />

(Glie<strong>der</strong>ungs- und Erläuterungsvorschriften) 31 – stehen zudem überhaupt nicht in<br />

Konflikt zur dominierenden Bilanzaufgabe <strong>der</strong> Gewinnanspruchs-GoB. Gerade<br />

diese meist mehrwertigen Informationen des Anhangs sind in informationeller<br />

Sicht <strong>der</strong> zwingenden Reduktion möglicher Bandbreiten durch Ansatz- und Bewertungsvorschriften<br />

auf einwertige Größen überlegen. Zu Recht wurden Sie<br />

daher zuletzt – insbeson<strong>der</strong>e auch durch das BilMoG – vom Gesetzgeber erkennbar<br />

gestärkt 32 .<br />

3.3 Bestätigung des primären Bilanzzwecks durch das BilMoG<br />

In <strong>der</strong> Regierungsbegründung zum BilMoG wird die Ausschüttungsbemessungsfunktion<br />

als primäre Aufgabe <strong>der</strong> handelsrechtlichen GoB bestätigt: „Die Funktion<br />

des handelsrechtlichen Jahresabschlusses als Grundlage <strong>der</strong> Gewinnausschüttung<br />

und seine Maßgeblichkeit für die steuerliche Gewinnermittlung – die<br />

[…] Eckpfeiler <strong>der</strong> handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften – bleiben gewahrt“<br />

33 .<br />

3.4 Stärkung <strong>der</strong> Informationsfunktion durch das BilMoG<br />

Um <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung des Kapitalmarkts nach einer informationsorientierten Rechnungslegung<br />

Rechnung zu tragen und um den Unternehmen den Wettbewerb um<br />

27<br />

28<br />

29<br />

30<br />

31<br />

32<br />

33<br />

Larenz (1991), S. 486; vgl. zu den GoB Beisse (1984), S. 2.<br />

Vgl. Beisse (1990a), S. 501 f.<br />

Vgl. Moxter (1989), S. 236; Beisse (1990a), S. 507.<br />

Vgl. Moxter (1995).<br />

Vgl. zu den Informations-GoB Moxter (2003), S. 223 ff.<br />

Vgl. Küting/Boecker (2009), S. 553-582; Zwirner (2009), S. 2302-2306.<br />

RegE BilMoG, S. 34.


<strong>Das</strong> <strong>System</strong> <strong>der</strong> GoB nach dem BilMoG 759<br />

kostengünstige Fremd- o<strong>der</strong> Eigenkapitalfinanzierungen zu erleichtern, soll im<br />

Rahmen des BilMoG gleichzeitig das Informationsniveau des handelsrechtlichen<br />

Jahresabschlusses angehoben werden 34 . In <strong>der</strong> Literatur wird aus <strong>der</strong> beabsichtigten<br />

Stärkung <strong>der</strong> Informationsfunktion zuweilen geschlossen, „<strong>der</strong> Gesetzgeber<br />

[verschiebe] mit dem BilMoG den Bilanzzweck von <strong>der</strong> Ausschüttungsbemessung<br />

zur Informationsbilanz“ 35 . Dem kann nicht zugestimmt werden: An<br />

mehreren Stellen <strong>der</strong> Regierungsbegründung wird betont, dass die Aufwertung<br />

<strong>der</strong> Informationsfunktion „gleichwohl nicht in die Aufgabe <strong>der</strong> bisherigen handelsrechtlichen<br />

Bilanzierungsprinzipien und -grundsätze [mündet]“ 36 , son<strong>der</strong>n<br />

„[d]ie bisher bestehenden handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger<br />

Buchführung […] weiterhin gültig [bleiben]“ 37 . „Insbeson<strong>der</strong>e behalten das<br />

Vorsichtsprinzip, das Realisationsprinzip und das Stichtagsprinzip ihre bisherige<br />

Bedeutung. Einige <strong>der</strong> im Gesetzentwurf enthaltenen Vorschriften werden lediglich<br />

punktuell an<strong>der</strong>s gewichtet, d. h. die Informationsfunktion des handelsrechtlichen<br />

Jahresabschlusses wird insoweit stärker betont“ 38 .<br />

Unbestreitbar ist, dass <strong>der</strong> Gesetzgeber durch geän<strong>der</strong>te Wertungsentscheidungen<br />

im Rahmen <strong>der</strong> bestehenden Fundamentalgrundsätze <strong>der</strong> Informationsfunktion<br />

mehr Gewicht einräumt. Zu einer Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> „Rangordnung“ <strong>der</strong> Bilanzzwecke<br />

führt dies jedoch nicht. Im Einklang mit <strong>der</strong> Feststellung des Bundesverfassungsgerichts,<br />

das Vorsichtsprinzip sei die „handelsrechtliche[.] Zielsetzung“<br />

39 , wird das Vorsichtsprinzip im Regierungsentwurf als das „die handelsrechtliche<br />

Rechnungslegung dominierende […] Prinzip“ bestätigt 40 . Insofern<br />

muss auch nach BilMoG die Vorrangigkeit <strong>der</strong> vorsichtigen Gewinnermittlung<br />

(Gewinnanspruchs-GoB) vor <strong>der</strong> Informationsfunktion Bestand haben.<br />

34<br />

35<br />

36<br />

37<br />

38<br />

39<br />

40<br />

Vgl. RegE BilMoG, S. 34.<br />

Hommel (2009), S. 72.<br />

RegE BilMoG, S. 34.<br />

RegE BilMoG, S. 35.<br />

RegE BilMoG, S. 35.<br />

Beschluss des BVerfG vom 12. Mai 2009 - 2 BvL 1/00, BFH/NV 2009, 1382-1387, BB 2009,<br />

S. 1409.<br />

RegE BilMoG, S. 33.


760 Jens Wüstemann/Sonja Wüstemann<br />

4 Einzelprobleme des Ansatzes und <strong>der</strong> Bewertung nach BilMoG<br />

4.1 Vermögensgegenstandsbegriff<br />

4.1.1 Rechtslage vor Verabschiedung des BilMoG<br />

Nach <strong>der</strong> ständigen, für die Auslegung und Konkretisierung <strong>der</strong> handelsrechtlichen<br />

GoB (wie oben skizziert) maßgeblichen Rechtsprechung, insbeson<strong>der</strong>e des<br />

Bundesfinanzhofs 41 , ist die Vermögensgegenstandseigenschaft erfüllt, wenn ein<br />

vermögenswerter Vorteil vorliegt, <strong>der</strong> greifbar, also abgrenzbar vom Geschäftso<strong>der</strong><br />

Firmenwert sowie mit dem gesamten Unternehmen übertragbar, und selbständig<br />

bewertbar ist 42 . In <strong>der</strong> Literatur wird in Abweichung von <strong>der</strong> BFH-<br />

Rechtsprechung häufig die Einzelveräußerbarkeit o<strong>der</strong> Einzelverwertbarkeit als<br />

zentrales Vermögensgegenstandskriterium hervorgehoben – ohne dass sich erkennbar<br />

mit dem Problem <strong>der</strong> Vorfragenkompetenz des BFH hinsichtlich <strong>der</strong><br />

GoB und mit seiner dem entgegenstehenden Rechtsprechung auseinan<strong>der</strong>gesetzt<br />

würde 43 . Nach Adler/Düring/Schmaltz etwa richtet sich <strong>der</strong> Begriff des Vermögensgegenstands<br />

aufgrund <strong>der</strong> nur bruchstückhaften gesetzlichen Anhaltspunkte<br />

nach <strong>der</strong> Verkehrsauffassung 44 . Bedingt durch die (mutmaßlich) unterschiedlichen<br />

Zwecke von Handels- und Steuerbilanz werden die durch die Steuerrechtsprechung<br />

ermittelten Kriterien des Wirtschaftsguts als nicht auf die handelsrechtliche<br />

Gewinnermittlung übertragbar angesehen 45 . Stattdessen wird aus <strong>der</strong><br />

Funktion <strong>der</strong> Ermittlung des Schuldendeckungspotenzials das Kriterium <strong>der</strong><br />

Einzelverwertbarkeit abgeleitet, das die selbständige Bewertbarkeit mit einschließt<br />

46 .<br />

Der unter an<strong>der</strong>em von Adler/Düring/Schmaltz propagierte Vermögensgegenstandsbegriff<br />

begründet keinen Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung. Ursächlich<br />

hierfür ist, dass Literaturmeinungen nach <strong>der</strong> Auslegung des BFH bei<br />

<strong>der</strong> Ermittlung von GoB, wie oben gezeigt, zwar „eine wichtige Erkenntnisquelle“<br />

darstellen, jedoch „nicht die Kraft [haben], Grundsätze ordnungsmäßiger<br />

Bilanzierung rechtsschöpferisch zu gestalten“ 47 . Die Beurteilung, unter welchen<br />

Umständen ein Vermögensgegenstand gegeben ist, obliegt nach geltendem<br />

Rechtsverständnis ausschließlich dem Gesetzgeber und – ergänzend – <strong>der</strong> Recht-<br />

41<br />

42<br />

43<br />

44<br />

45<br />

46<br />

47<br />

Vgl. Beisse (1980), S. 645 f.; Moxter (2003), S. 9 f.<br />

Vgl. Moxter (2007), S. 6 mit Nachweisen.<br />

Vgl. zu einer Übersicht Hommel (1998), S. 87-97 mit weiteren Nachweisen.<br />

Vgl. Adler/Düring/Schmaltz (1998), § 246 HGB, Rn. 11; vgl. zum Literaturüberblick<br />

Hennrichs (2008), S. 538, Fn. 19; Laubach/Kraus/Bornhofen (2009), S. 28, Fn. 7.<br />

Vgl. Adler/Düring/Schmaltz (1998), § 246 HGB, Rn. 13.<br />

Vgl. Adler/Düring/Schmaltz (1998), § 246 HGB, Rn. 28 f.<br />

Urteil des BFH vom 31. Mai 1967 I 208/63, BStBl III 1967, 607, 609.


<strong>Das</strong> <strong>System</strong> <strong>der</strong> GoB nach dem BilMoG 761<br />

sprechung 48 . Darüber hinaus folgt aus <strong>der</strong> Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers,<br />

die Bestimmung des steuerlichen Gewinns an die handelsrechtlichen GoB<br />

zu knüpfen (§ 5 Abs. 1 EStG), dass die Begriffe des handelsrechtlichen Vermögensgegenstands<br />

und des steuerlichen Wirtschaftsguts zwingend identisch sein<br />

müssen 49 , die Auslegung <strong>der</strong> Steuergerichte folglich maßgeblich für die Bestimmung<br />

des handelsrechtlichen Vermögensgegenstandsbegriffs ist. Schließlich ist<br />

die GoB-Konformität des Kriteriums <strong>der</strong> Einzelverwertbarkeit fraglich, da <strong>der</strong><br />

Sinn und Zweck <strong>der</strong> handelsrechtlichen GoB anerkanntermaßen nicht in <strong>der</strong><br />

Schuldendeckungskontrolle, son<strong>der</strong>n in <strong>der</strong> Ermittlung des ausschüttungsfähigen<br />

Gewinns besteht 50 .<br />

4.1.2 Rechtslage nach Verabschiedung des BilMoG<br />

In <strong>der</strong> Regierungsbegründung zum BilMoG wird darauf hingewiesen, dass die<br />

bisherige Interpretation des handelsrechtlichen Vermögensgegenstandsbegriffs<br />

ihre Bedeutung [behalte]“ 51 . Wenig später stellt <strong>der</strong> Gesetzgeber klar, dass<br />

„[v]om Vorliegen eines Vermögensgegenstandes […] auszugehen [ist], wenn<br />

[…] [ein] Gut nach <strong>der</strong> Verkehrsauffassung selbständig verwertbar ist“ 52 . In <strong>der</strong><br />

Literatur wird diese Definition von einigen als Bestätigung geltenden Rechts 53 ,<br />

von an<strong>der</strong>en als Auflösung des Streits zwischen Literatur und Rechtsprechung<br />

zugunsten des Kriteriums <strong>der</strong> Einzelverwertbarkeit gedeutet 54 . <strong>Das</strong> Kriterium <strong>der</strong><br />

Einzelverwertbarkeit wird mit Recht als weitgehend „auslegungsoffen[.]“ bezeichnet<br />

55 . Da die Vermögensgegenstandseigenschaft – wie oben erläutert – vor<br />

Verabschiedung des BilMoG keine Einzelverwertbarkeit des vermögenswerten<br />

Vorteils, son<strong>der</strong>n „lediglich“ die Übertragbarkeit mit dem gesamten Unternehmen<br />

voraussetze, könnte es sich bei <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Entwurfsbegründung gegebenen<br />

Vermögensgegenstandsdefinition allenfalls um eine Rechtsän<strong>der</strong>ung handeln 56 .<br />

Der Gesetzgeber kann aber mit seinem Hinweis in <strong>der</strong> Regierungsbegründung<br />

das in <strong>der</strong> Literatur hervorgebrachte Kriterium <strong>der</strong> Einzelverwertbarkeit nicht als<br />

GoB bestätigt und damit bewusst eine Rechtsän<strong>der</strong>ung herbeigeführt haben<br />

wollen: Denn er stellt in seiner Regierungsbegründung explizit klar, dass we<strong>der</strong><br />

48<br />

49<br />

50<br />

51<br />

52<br />

53<br />

54<br />

55<br />

56<br />

Vgl. Moxter (2008), S. 9.<br />

Vgl. Urteil des BFH vom 26. Februar 1975 I R 72/73, BStBl II 1988, 348; vgl. zu weiteren<br />

Nachweisen hinsichtlich <strong>der</strong> Diskussion in <strong>der</strong> Literatur Moxter (2007), S. 8.<br />

Vgl. zum Sinn und Zweck <strong>der</strong> GoB statt vieler Moxter (1987), S. 368.<br />

RegE BilMoG, S. 35.<br />

RegE BilMoG, S. 50.<br />

Vgl. bspw. Küting/Ellmann (2009), S. 269.<br />

Vgl. Rade/Stobbe (2009), S. 1112; ähnlich Hennrichs (2008), S. 539; vgl. zur Diskussion<br />

insbes. auch Kahle/Günter (2008), S. 69-101.<br />

Hommel/Berndt (2009), S. 2192.<br />

So auch Hommel/Berndt (2009), S. 2192.


762 Jens Wüstemann/Sonja Wüstemann<br />

<strong>der</strong> Sinn und Zweck <strong>der</strong> handelsrechtlichen GoB noch <strong>der</strong> handelsrechtliche<br />

Vermögensgegenstandsbegriff geän<strong>der</strong>t werden sollen 57 .<br />

Fraglich ist darüber hinaus, welche Konsequenzen sich aus einer Än<strong>der</strong>ung des<br />

handelsrechtlichen Vermögensgegenstandsbegriffs ergeben würden. Nach <strong>der</strong><br />

Auslegung des BFH ist ein Vermögenswert bereits dann übertragbar, wenn „ein<br />

frem<strong>der</strong> Erwerber [den Vermögenswert] im Falle <strong>der</strong> Fortführung des Unternehmens<br />

[…] bei <strong>der</strong> Kaufpreisbemessung berücksichtigen würde“ 58 ; es werden<br />

demzufolge nur am Unternehmer haftende und im Allgemeingebrauch stehende<br />

Vorteile von <strong>der</strong> Aktivierung ausgeschlossen 59 . Auch wenn zunächst unklar ist,<br />

unter welchen konkreten Umständen ein Vermögenswert „nach <strong>der</strong> Verkehrsanschauung<br />

einzeln verwertbar“ ist, kann davon ausgegangen werden, dass die<br />

Definition <strong>der</strong> Übertragbarkeit nach BilMoG im Vergleich zur Auslegung des<br />

BFH enger ist und somit den Kreis <strong>der</strong> zu aktivierenden Vermögensgegenstände<br />

zunächst beschränken würde. So kann etwa eine im Rahmen eines Unternehmenskaufs<br />

erworbene Kundenliste im Einzelfall das Kriterium <strong>der</strong> Übertragbarkeit<br />

nach <strong>der</strong> BFH-Rechtsprechung erfüllen 60 , die Einzelverwertbarkeit nach <strong>der</strong><br />

Verkehrsanschauung scheitert jedoch, wenn sich die Kundenliste nur im Rahmen<br />

des bestehenden Betriebs verwerten lässt 61 .<br />

Neben dem Kriterium <strong>der</strong> Übertragbarkeit wird auch die Rolle des Kriteriums<br />

<strong>der</strong> selbständigen Bewertbarkeit in <strong>der</strong> Literatur diskutiert. Einige, bspw. Hommel/Berndt,<br />

prüfen, ob sich aus <strong>der</strong> Begründung des Ansatzverbots für Marken,<br />

Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten und „vergleichbare selbst geschaffene<br />

immaterielle Vermögensgegenstände“ (§ 248 Abs. 2 Satz 2 HGB) mit <strong>der</strong> fehlenden<br />

selbständigen Bewertbarkeit 62 ableiten lässt, dass die selbständige Bewertbarkeit<br />

nach BilMoG kein Vermögensgegenstandskriterium sein kann, son<strong>der</strong>n<br />

erst im Rahmen des Ansatzes immaterieller Vermögensgegenstände zu<br />

prüfen ist 63 . Da Hommel/Berndt davon sprechen, dass <strong>der</strong> Gesetzgeber „scheinbar“<br />

das Kriterium <strong>der</strong> selbstständigen Bewertbarkeit aberkennt, wird man allerdings<br />

schließen können, dass dem auch nach ihrer Ansicht – zutreffen<strong>der</strong> Weise<br />

– nicht so ist 64 . Stimmte man <strong>der</strong> engen Auslegung des Wortlauts des § 248<br />

Abs. 2 Satz 2 HGB zu, so könnte zunächst mit Adler/Düring/Schmaltz argumentiert<br />

werden, dass die Einzelbewertbarkeit eine Voraussetzung <strong>der</strong> Einzelver-<br />

57<br />

58<br />

59<br />

60<br />

61<br />

62<br />

63<br />

64<br />

Vgl. RegE BilMoG, S. 1 und S. 50.<br />

Urteil des BFH vom 18. Juni 1975 - I R 24/73, BStBl II 1975, 809, 811.<br />

Vgl. zu Einzelheiten und weiteren Nachweise Hommel (1998), S. 102-113.<br />

Vgl. zu Einzelheiten Wüstemann (2009), S. 22-24.<br />

Vgl. Hommel (1998), S. 96; vgl. zu weiteren Beispielen und Nachweisen Hennrichs (2008),<br />

S. 539.<br />

Vgl. RegE BilMoG, S. 50.<br />

Vgl. Hommel/Berndt (2009), S. 2192; vgl. auch Rade/Stobbe (2009), S. 1113.<br />

Hommel/Berndt (2009), S. 2192.


<strong>Das</strong> <strong>System</strong> <strong>der</strong> GoB nach dem BilMoG 763<br />

wertbarkeit ist 65 und somit keiner geson<strong>der</strong>ten Prüfung bedarf. Dem wird im<br />

Schrifttum jedoch zu Recht mit dem Beispiel selbst geschaffener Marken, die<br />

selbständig verwertbar sein können, aber – wie <strong>der</strong> Gesetzgeber selbst feststellt –<br />

einer selbständigen Bewertbarkeit nicht zugänglich sind, zurückgewiesen 66 . Die<br />

implizite Bezeichnung von Marken, Drucktiteln, Verlagsrechten und Kundenlisten<br />

als immaterielle Vermögensgegenstände könnte auch als Unachtsamkeit des<br />

Gesetzgebers gedeutet werden. Nicht unähnlich wird schon seit Verabschiedung<br />

des Bilanzrichtliniengesetzes im Jahre 1985 mit § 252 HGB verfahren: Obwohl<br />

die dort genannten Prinzipien vom Gesetzgeber als „Bewertungsvorschriften“<br />

eingeordnet werden, bestimmen insbeson<strong>der</strong>e das Vorsichts- und Realisationsprinzip<br />

auch ganz maßgeblich den Ansatz von Vermögensgegenständen und<br />

Schulden. Folgt man dieser Argumentation, lässt sich aus <strong>der</strong> Regierungsbegründung<br />

zu dem Aktivierungsverbot für bestimmte immaterielle „Vermögensgegenstände“<br />

„das Kriterium <strong>der</strong> eigenständigen Bewertbarkeit als weiteres Merkmal<br />

zur Konkretisierung des Vermögensgegenstandsbegriffs ableiten“ 67 .<br />

Für Verwirrung sorgt schließlich die Möglichkeit des Ansatzes von Werten, die<br />

noch nicht die Vermögensgegenstandseigenschaft erfüllen 68 : Während <strong>der</strong> Gesetzgeber<br />

zunächst darauf hinweist, dass „immer zu prüfen [sei], ob das zu aktivierende<br />

Gut als Vermögensgegenstand im handelsbilanziellen Sinn klassifiziert<br />

werden kann, [weil] [n]ur in diesem Fall […] die Aktivierung überhaupt in Betracht<br />

[komme]“ 69 , ist an an<strong>der</strong>er Stelle eine Aktivierung bereits dann möglich,<br />

wenn „mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden […] [kann],<br />

dass ein einzeln verwertbarer immaterieller Vermögensgegenstand des Anlagevermögens<br />

zur Entstehung gelangt“ 70 . In <strong>der</strong> Beschlussempfehlung und dem<br />

Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags zu dem Gesetzentwurf<br />

<strong>der</strong> Bundesregierung wird wie<strong>der</strong>um klargestellt, „dass eine Aktivierung erst in<br />

Frage kommt, wenn die Vermögensgegenstandseigenschaft des selbst geschaffenen<br />

immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens bejaht werden<br />

kann“ 71 . Es bleibt zu hoffen, dass BGH und BFH in zukünftiger Rechtsprechung<br />

Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich des Vermögensgegenstandsbegriffs<br />

schaffen werden.<br />

65<br />

66<br />

67<br />

68<br />

69<br />

70<br />

71<br />

Vgl. Adler/Düring/Schmaltz (1998), § 246 HGB, Rn. 28 f.<br />

Vgl. Hennrichs (2008), S. 540.<br />

Laubach/Kraus/Bornhofer (2009), S. 20; so auch Küting/Pfirmann/Ellmann (2008), S. 690 und<br />

Küting/Ellmann (2009), S. 268.<br />

Vgl. Moxter (2008), S. 1515.<br />

RegE BilMoG, S. 50.<br />

RegE BilMoG, S. 60.<br />

BT-Rechtsausschuss (2009), S. 86.


764 Jens Wüstemann/Sonja Wüstemann<br />

4.2 Immaterielle Vermögensgegenstände<br />

4.2.1 Rechtslage vor Verabschiedung des BilMoG<br />

Für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens<br />

bestand seit <strong>der</strong> Aktienrechtsnovelle im Jahre 1965 aus Vorsichts- und Objektivierungsgründen<br />

ein Aktivierungsverbot (§ 248 Abs. 2 HGB a. F.): Aufgrund<br />

<strong>der</strong> den immateriellen Anlagewerten innewohnenden „eigenen Unsicherheit“<br />

sollte eine Aktivierung an die Voraussetzung geknüpft werden, dass „<strong>der</strong><br />

Markt in Gestalt von Anschaffungskosten eine Bestätigung für ihren Wert abgegeben<br />

hat“ 72 . Die „Unsicherheit <strong>der</strong> Wertbestimmung“ könne erst dadurch entfallen,<br />

dass „sie aufgrund eines gegenseitigen Geschäfts Gegenstand des Geschäftsverkehrs<br />

geworden sind“ 73 .<br />

4.2.2 Rechtslage nach Verabschiedung des BilMoG<br />

Mit dem Ziel, eine „Anhebung des Informationsniveaus des handelsrechtlichen<br />

Jahresabschlusses“ zu erreichen, sahen <strong>der</strong> Referenten- und Regierungsentwurf<br />

die Abschaffung des Prinzips des entgeltlichen Erwerbs vor 74 . Es wurde zwar<br />

eingestanden, dass dieses Ziel in Einklang mit dem bis dahin geltenden GoB-<br />

Verständnis durch eine weitergehende Angabenpflicht im Anhang erreicht werden<br />

könnte; da das BilMoG aber auch „eine Verbesserung <strong>der</strong> Vergleichbarkeit<br />

des handelsrechtlichen Jahresabschlusses – national und international –“ bezweckt,<br />

sei eine Aufhebung des Aktivierungsverbots für nicht entgeltlich erworbene<br />

immaterielle Anlagewerte zwingend 75 .<br />

Aufgrund erheblichen gut begründeten Wi<strong>der</strong>stands wurde im BilMoG lediglich<br />

ein Wahlrecht zur Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Anlagewerte<br />

kodifiziert (§ 248 Abs. 2 Satz 1 HGB) 76 . Begründet wird das Aktivierungswahlrecht<br />

bei Ernst/Seidler damit, „dass IAS 38 de facto – wie auch die praktische<br />

Handhabung <strong>der</strong> Vorschrift zeigt – ein Aktivierungswahlrecht enthält“ und folglich<br />

„nichts dagegen [spreche], für Zwecke des HGB-Bilanzrechts auch ein<br />

Wahlrecht vorzusehen“ 77 – eine gleich in zweierlei Hinsicht erstaunliche Begründung:<br />

Erstens, weil in einem Gesetzvorhaben, dass sich zunächst zum Ziel<br />

gesetzt hatte, explizite Wahlrechte zu beseitigen, eine Gleichstellung von impli-<br />

72<br />

73<br />

74<br />

75<br />

76<br />

77<br />

Urteil des BFH vom 26. Februar 1975 I R 72/73, BStBl II 1976, 13 (beide Zitate); vgl. Moxter<br />

(2007), S. 26.<br />

Urteil des BFH vom 8. November 1979 IV R 145/77, BStBl. II 1980, 146; vgl. Moxter (2007),<br />

S. 27 sowie zu Einzelheiten ebenda, S. 26 ff.<br />

Vgl. RegE BilMoG, S. 49 f. (auch Zitat).<br />

Vgl. RegE BilMoG, S. 50 (auch Zitat).<br />

Mit <strong>der</strong> Kodifizierung des Wahlrechts wurde dem Vorschlag des Bundesrats gefolgt. Vgl.<br />

Bundesrat (2008), S. 7 f.<br />

Ernst/Seidler (2009), S. 767, Fn. 6.


<strong>Das</strong> <strong>System</strong> <strong>der</strong> GoB nach dem BilMoG 765<br />

ziten und expliziten Wahlrechten angedeutet wird. So gesehen hätte man auch<br />

das explizite Wahlrecht für die Einrechnung <strong>der</strong> „angemessene[n] Teile <strong>der</strong> notwendigen<br />

Materialgemeinkosten, <strong>der</strong> notwendigen Fertigungsgemeinkosten und<br />

des Wertverzehrs des Anlagevermögens, soweit er durch die Fertigung veranlasst<br />

ist“ (§§ 255 Abs. 2 Satz 2 HGB n. F., 255 Abs. 2 Satz 3 HGB a. F.), erhalten<br />

können, weil an dessen Stelle nun angesichts <strong>der</strong> Offenheit <strong>der</strong> Gemeinkostenschlüsselung<br />

ebenso ein implizites Wahlrecht getreten ist. Zweitens mutet als<br />

Maßstab eines regulatorischen Eingriffs qua Gesetzesän<strong>der</strong>ung das Kriterium,<br />

wonach „nichts dagegen“ spreche, merkwürdig an – um das Mindeste zu sagen.<br />

Um neben einem erhöhten Informationsnutzen auch einen hinreichenden Gläubigerschutz<br />

zu gewährleisten und „dem handelsrechtlichen Vorsichtsprinzip<br />

Rechnung [zu] […]tragen“, ist <strong>der</strong> Ansatz nicht entgeltlich erworbener immaterieller<br />

Vermögensgegenstände des Anlagevermögens im Jahresabschluss von<br />

Kapitalgesellschaften an eine Ausschüttungssperre gekoppelt (§ 268 Abs. 8<br />

HGB). Weiterhin sind von dem Aktivierungswahlrecht „selbst geschaffene Marken,<br />

Drucktitel, Verlagsrechte und Kundenlisten o<strong>der</strong> vergleichbare immaterielle<br />

Vermögensgegenstände des Anlagevermögens“ ausgenommen; für sie gilt weiterhin<br />

ein Aktivierungsverbot (§ 248 Abs. 2 Satz 2 HGB).<br />

Bei <strong>der</strong> Begründung <strong>der</strong> Ausschüttungssperre scheint es, als spräche ein an<strong>der</strong>er<br />

Gesetzgeber: Für die Abschaffung <strong>der</strong> Aktivierungsrestriktion des entgeltlichen<br />

Erwerbs wird geltend gemacht, dass aufgrund des „schon weit fortgeschrittenen<br />

Wandel[s] von <strong>der</strong> produktions- zur wissensbasierten Gesellschaft“ immaterielle<br />

Vermögensgegenstände „stärker als bislang in den Fokus […] gerückt werden<br />

müssten“, Unternehmen so die Möglichkeit erhalten sollten „ihre Außendarstellung<br />

zu verbessern“ 78 . Die Schaffung einer Ausschüttungssperre betont in vollständigem<br />

Gegensatz hierzu und mit Recht demgegenüber, dass „selbst geschaffenen<br />

immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens aufgrund<br />

ihrer Unkörperlichkeit sowie <strong>der</strong> regelmäßig nicht eindeutig zurechenbaren<br />

Herstellungskosten und <strong>der</strong> hohen Unsicherheit hinsichtlich ihrer künftigen Nutzungsdauer<br />

nur schwer ein objektivierter Wert zugewiesen werden kann“ 79 . Weiter<br />

heißt es: „Diese Überlegungen hatten und haben ihre Berechtigung“ 80 . Man<br />

wird sich fragen können, welcher Informationswert eigentlich den nunmehr<br />

aktivierungsfähigen Vermögensgegenständen zukommt, wenn, woran kein Zweifel<br />

zu bestehen scheint, <strong>der</strong> Gesetzgeber in seiner Analyse Recht hat.<br />

In <strong>der</strong> Gesamtschau muss festgestellt werden: Mit <strong>der</strong> Einräumung des Aktivierungswahlrechts<br />

für bestimmte nicht entgeltlich erworbene immaterielle Anlagewerte<br />

werden alle vom Gesetzgeber angestrebten Ziele verfehlt: 1) Die zu<br />

78<br />

79<br />

80<br />

RegE BilMoG, S. 49 (alle Zitate).<br />

RegE BilMoG, S. 49 f.; vgl. zu Einzelheiten Moxter (2008), S. 1515 f.<br />

RegE BilMoG, S. 64.


766 Jens Wüstemann/Sonja Wüstemann<br />

Recht kritisierte, durch das Prinzip des entgeltlichen Erwerbs verursachte Informationsverzerrung<br />

wird durch seine Aufhebung nicht beseitigt: Mit <strong>der</strong> Aktivierung<br />

selbst geschaffener immaterieller Anlagewerte gehen „massive[.] Missbrauchsmöglichkeiten<br />

einher[…], sodass die angestrebte Informationsverbesserung<br />

allzu leicht in eine Informationsverböserung mündet“ 81 . 2) Aufgrund <strong>der</strong> zu<br />

erwartenden unterschiedlichen Ausübung des Aktivierungswahlrechts in <strong>der</strong><br />

Bilanzierungspraxis sowie <strong>der</strong> weitreichenden Ermessensspielräume bei <strong>der</strong><br />

Ermittlung <strong>der</strong> Herstellungskosten wird we<strong>der</strong> eine Vergleichbarkeit <strong>der</strong> Jahresabschlüsse<br />

national noch international erreicht. 3) Da es sich bei dem handelsrechtlichen<br />

Vorsichtsprinzip um ein Prinzip <strong>der</strong> Gewinnermittlung und nicht <strong>der</strong><br />

Gewinnverteilung handelt 82 , wird diesem trotz Einrichtung einer Ausschüttungssperre<br />

im Rahmen <strong>der</strong> Gewinnverwendung nicht „Rechnung getragen“. Problematisch<br />

ist dies bei Einzelkaufleuten und Personengesellschaften, für die <strong>der</strong><br />

nach den handelsrechtlichen GoB ermittelte Gewinn die wichtige Funktion einer<br />

Entnahmegröße einnimmt 83 . Da die Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8<br />

HGB nur für Kapitalgesellschaften gilt, besteht für Einzelkaufleute und Personengesellschaften<br />

die Gefahr, dass bei Aktivierung selbst erstellter immaterieller<br />

Anlagewerte <strong>der</strong> wirtschaftlich sinnvollerweise dem Unternehmen entziehbare<br />

Betrag überschätzt wird 84 .<br />

4.3 Rückstellungsbewertung<br />

4.3.1 Berücksichtigungspflicht für künftige Preis- und Kostensteigerungen<br />

4.3.1.1 Rechtslage vor Verabschiedung des BilMoG<br />

Vor Verabschiedung des BilMoG waren Rückstellungen gemäß § 253 Abs. 1<br />

HGB a. F. grundsätzlich mit ihrem Erfüllungsbetrag in <strong>der</strong> Bilanz anzusetzen 85 .<br />

Der bei <strong>der</strong> Ausgabenantizipation bestehende Konflikt zwischen dem Realisations-<br />

und Imparitätsprinzip einerseits und dem Stichtagsprinzip an<strong>der</strong>erseits<br />

wurde nach <strong>der</strong> Wertung des BFH in ständiger Rechtsprechung objektivierungsbedingt<br />

zugunsten des Stichtagsprinzips aufgelöst 86 und folglich das Prinzip des<br />

vollen Erfüllungsbetrags in dieser Hinsicht durchbrochen 87 : Bei <strong>der</strong> Bewertung<br />

von Rückstellungen war das Preisniveau am Abschlussstichtag zugrunde zu<br />

legen; eine Berücksichtigung künftiger Preis- und Kostensteigerungen war auf<br />

81<br />

82<br />

83<br />

84<br />

85<br />

86<br />

87<br />

Moxter (2008), S. 1517.<br />

Vgl. zum Unterschied Moxter (1984a), S. 98-102.<br />

Vgl. Moxter (1984b), S. 1782.<br />

Vgl. Moxter (2008), S. 1517; Hennrichs (2008), S. 541 f.<br />

Vgl. Moxter (2007), S. 230.<br />

Vgl. zum Konflikt Hommel (2009), S. 80.<br />

Vgl. Moxter (2003), S. 167 f.; <strong>der</strong>s. (2007), S. 231.


<strong>Das</strong> <strong>System</strong> <strong>der</strong> GoB nach dem BilMoG 767<br />

die Fälle begrenzt, in denen sich die erwartete Ausgabenän<strong>der</strong>ung am Bilanzstichtag<br />

objektiviert feststellen ließ, bspw. im Falle von am Bilanzstichtag vertraglich<br />

vereinbarten Lohnsteigerungen (neben den ohnehin zu berücksichtigenden<br />

realisierten Kostensteigerungen 88 ) 89 .<br />

4.3.1.2 Rechtslage nach Verabschiedung des BilMoG<br />

Im Rahmen des BilMoG hat <strong>der</strong> Gesetzgeber in Bezug auf die Rückstellungsbewertung<br />

eine neue Wertungsentscheidung getroffen: Unter „Einschränkung des<br />

Stichtagsprinzips“ sind künftige Preis- und Kostensteigerungen bei <strong>der</strong> Rückstellungsbewertung<br />

zu berücksichtigen, wenn „ausreichende objektive Hinweise auf<br />

[…] [ihren] Eintritt […] schließen lassen“ 90 . <strong>Das</strong> Objektivierungsprinzip wird im<br />

Rahmen des BilMoG – entgegen <strong>der</strong> ständigen Rechtsprechung des BFH – sehr<br />

weit verstanden und <strong>der</strong> bisherige Ausnahmefall somit zum Regelfall. Bspw. sind<br />

nach neuem Recht zukünftige Karriereentwicklungen von Mitarbeitern in die<br />

Berechnung <strong>der</strong> Pensionsrückstellungen mit einzubeziehen 91 . Die damit einhergehenden<br />

Objektivierungseinbußen führen aufgrund <strong>der</strong> hohen Unsicherheiten<br />

und schwierigen Vorhersehbarkeit künftiger Entwicklungen in <strong>der</strong> Folge zu erheblichen,<br />

in einer gesellschafter- und gläubigerschutzorientierten Rechnungslegung<br />

kaum tolerierbaren Ermessensspielräumen 92 .<br />

Während das <strong>System</strong> <strong>der</strong> GoB hinsichtlich <strong>der</strong> Abwägung konfligieren<strong>der</strong> Prinzipien<br />

verschiedene Wertungen zulässt und letztlich die Berücksichtigung künftiger<br />

Preis- und Kostensteigerungen eine vom Gesetzgeber legitime Wertungsentscheidung<br />

ist, muss die Regierungsbegründung im Hinblick auf das geltende<br />

GoB-Verständnis verwun<strong>der</strong>n: Mit dem Argument, die Berücksichtigung künftiger<br />

Preis- und Kostensteigerungen sei – entgegen <strong>der</strong> Rechtsprechung <strong>der</strong> Finanzgerichte<br />

– schon vor Verabschiedung des BilMoG in <strong>der</strong> Bilanzierungspraxis<br />

„stillschweigend“ als GoB weiterentwickelt worden 93 , scheint sich <strong>der</strong> Gesetzgeber<br />

sprachlich einer induktiven Ermittlungsmethode zu nähern, <strong>der</strong>en<br />

Unzweckmäßigkeit für die Ermittlung von Rechtsnormen bekannt ist und die,<br />

wie oben gezeigt, zudem im Wi<strong>der</strong>spruch zum geltenden Rechtsverständnis <strong>der</strong><br />

GoB steht 94 . Auch die Ableitung <strong>der</strong> „neuen“ Norm aus dem Ziel <strong>der</strong> Vermittlung<br />

von Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Un-<br />

88<br />

89<br />

90<br />

91<br />

92<br />

93<br />

94<br />

Vgl. Nachweise bei Moxter (2007), S. 322.<br />

Vgl. zu den Nachweisen Rüdinger (2004), S. 110 f.<br />

RegE BilMoG, S. 52.<br />

Vgl. Drinhausen/Ramsauer (2009), S. 50.<br />

Vgl. Drinhausen/Ramsauer (2009), S. 50; Küting/Cassel/Metz (2009), S. 326 f.; vgl. auch<br />

Groh (1988a), S. 30.<br />

Vgl. RegE BilMoG, S. 52 (auch Zitat).<br />

Vgl. zu Einzelheiten Moxter (1980), S. 254 ff.; Euler (1989), S. 7 ff.


768 Jens Wüstemann/Sonja Wüstemann<br />

ternehmens 95 ist unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Tatsache, dass die Ermittlung des<br />

ausschüttungsfähigen Gewinns als primärer Zweck <strong>der</strong> handelsrechtlichen GoB<br />

im BilMoG bestätigt wird, überraschend.<br />

4.3.2 Abzinsungspflicht<br />

4.3.2.1 Rechtslage vor Verabschiedung des BilMoG<br />

Im Einklang mit dem Prinzip des vollen Erfüllungsbetrags und zur Vermeidung<br />

des Ausweises unrealisierter Gewinne sah § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB a. F. ein<br />

grundsätzliches Abzinsungsverbot vor; zulässig war – im Einklang mit dem<br />

Realisationsprinzip – <strong>der</strong> Ansatz zum Barwert lediglich in den Ausnahmefällen,<br />

in denen die zugrunde liegende Verbindlichkeit (implizit) einen Zinsanteil enthielt,<br />

wie etwa im Falle von Pensionsverpflichtungen o<strong>der</strong> gestundeten Leistungsverpflichtungen,<br />

die vor dem Fälligkeitstermin zu einem niedrigeren Erfüllungsbetrag<br />

getilgt werden konnten 96 .<br />

4.3.2.2 Rechtslage nach Verabschiedung des BilMoG<br />

Nach § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB sind Rückstellungen mit einer (Rest-)Laufzeit<br />

von mehr als einem Jahr zukünftig auf <strong>der</strong> Grundlage des von <strong>der</strong> Bundesbank<br />

zu bestimmenden durchschnittlichen Marktzinssatzes <strong>der</strong> vergangenen sieben<br />

Geschäftsjahre abzuzinsen. Inzwischen wurden vom BMJ ein entsprechen<strong>der</strong><br />

„Entwurf für eine Verordnung über die Ermittlung und Bekanntgabe <strong>der</strong> Sätze<br />

zur Abzinsung von Rückstellungen“ (Rückstellungsabzinsungsverordnung) 97<br />

vorgelegt und durch die Deutsche Bundesbank „Vorläufige Abzinsungszinssätze<br />

gemäß Entwurf <strong>der</strong> Rückstellungsabzinsungsverordnung (RückAbzinsV)“ 98<br />

veröffentlicht 99 . Festzustellen ist somit, dass <strong>der</strong> rückstellungsbegrenzende Zinssatz<br />

normiert wurde, nicht aber <strong>der</strong> rückstellungserweiternde Satz für Kostenund<br />

Preissteigerungen. Gerade weil die Regierungsbegründung auf den Zusammenhang<br />

von Kosten- und Preissteigerungen einerseits und Abzinsungssatz<br />

an<strong>der</strong>erseits hinweist, wäre hier durchaus auch an eine Normierung zu denken<br />

gewesen.<br />

Die generelle Abzinsungspflicht führt zwar zu einer Zurückdrängung des Vorsichtsprinzips;<br />

hinsichtlich des Realisationsprinzips lässt sich hingegen – so<br />

Moxter – kein Verstoß, son<strong>der</strong>n lediglich eine an<strong>der</strong>e Wertung des Gesetzgebers<br />

95<br />

96<br />

97<br />

98<br />

99<br />

Vgl. RegE BilMoG, S. 52.<br />

Vgl. Groh (1988b), S. 1921; Moxter (2007), S. 231; Rüdinger (2004), S. 113 f.<br />

Abrufbar unter: http://www.bmj.bund.de/enid/Bilanzrecht/Rueckstellungsabzinsungsverordnung_<br />

1mk.html (abgerufen am 21.10.2009).<br />

Abrufbar ebenda.<br />

Vgl. auch Stapf/Elgg (2009), S. 2134-2138.


<strong>Das</strong> <strong>System</strong> <strong>der</strong> GoB nach dem BilMoG 769<br />

feststellen 100 , die sich damit begnügt, „dass die in den Rückstellungen gebundenen<br />

Finanzmittel investiert und daraus Erträge realisiert werden können“ 101 ; es<br />

werden folglich im Vergleich zur alten Rechtslage geringere Anfor<strong>der</strong>ungen an<br />

die Quasisicherheit <strong>der</strong> Zinserträge gestellt.<br />

Im Hinblick auf ihre objektivierende Wirkung ist die Vorgabe eines Einheitszinssatzes<br />

für alle Bilanzierenden zu begrüßen 102 . Besorgniserregend ist hingegen<br />

<strong>der</strong> Hinweis in <strong>der</strong> Regierungsbegründung, dass bei Verpflichtungen, die in<br />

frem<strong>der</strong> Währung zu erfüllen sind, <strong>der</strong> Abzinsungszinssatz „selbst zu ermitteln<br />

o<strong>der</strong> von privaten Anbietern zu beziehen“ ist, sofern „die Anwendung des durch<br />

die Deutsche Bundesbank ermittelten Abzinsungssatzes zu einer den tatsächlichen<br />

Verhältnissen nicht entsprechenden Darstellung <strong>der</strong> Vermögens-, Finanzund<br />

Ertragslage“ führt 103 . Da <strong>der</strong> Einblicksgeneralnorm im deutschen Bilanzrecht<br />

keine Korrektivfunktion zukommt, muss eine mit dem sog. True-and-Fair-<br />

View-Gebot begründete Abweichung von Einzelnormen im Sinne eines<br />

„override“ auch nach BilMoG unzulässig sein 104 . Die objektivierende Funktion<br />

<strong>der</strong> Normierung des Zinssatzes durch die Bundesbank würde konterkariert und<br />

erhebliche Ermessensspielräume würden eröffnet, die wegen des fehlenden gesetzgeberischen<br />

Maßstabs, was man sich unter den „tatsächlichen Verhältnissen“<br />

vorzustellen hat, noch erweitert würden.<br />

4.4 Gewinnrealisierung<br />

4.4.1 Branchenspezifische Bewertung zum Fair Value<br />

4.4.1.1 Rechtslage vor Verabschiedung des BilMoG<br />

Aufgrund <strong>der</strong> vorrangigen Ausschüttungsbemessungsfunktion <strong>der</strong> handelsrechtlichen<br />

Ansatz- und Bewertungsnormen und dem hieraus folgenden Erfor<strong>der</strong>nis<br />

<strong>der</strong> Quasi-Liquidität des ausgewiesenen Jahresüberschusses ist die Gewinnrealisierung<br />

im geltenden deutschen Bilanzrecht gemäß dem Realisationsprinzip an<br />

den Umsatzakt gebunden 105 . Aus dem Realisationsprinzip folgt auch das Anschaffungskostenprinzip,<br />

nach dem die (fortgeführten) Anschaffungs- und Herstellungskosten<br />

die Bewertungsobergrenze von Vermögensgegenständen bilden;<br />

eine Bewertung zum oberhalb <strong>der</strong> Anschaffungs- und Herstellungskosten liegenden<br />

beizulegenden Zweitwert (Fair Value) war bislang unzulässig. Allerdings<br />

100<br />

101<br />

102<br />

103<br />

104<br />

105<br />

Vgl. Moxter (2003), S. 166.<br />

RegE BilMoG, S. 54.<br />

Vgl. Küting/Cassel/Metz (2009), S. 331 f.<br />

RegE BilMoG, S. 54.<br />

Vgl. zu Einzelheiten Fresl (2000), S. 106 ff.; Ordelheide (1993), S. 81 ff.<br />

Vgl. Moxter (2003), S. 41.


770 Jens Wüstemann/Sonja Wüstemann<br />

wurde mit Umsetzung <strong>der</strong> Mo<strong>der</strong>nisierungsrichtlinie für Kapitalgesellschaften<br />

eine verpflichtende Anhangangabe <strong>der</strong> beizulegenden Zeitwerte aller <strong>der</strong>ivativen<br />

Finanzinstrumente bei verlässlicher Ermittelbarkeit eingeführt (§ 285 Nr. 18 b)<br />

HGB) 106 .<br />

4.4.1.2 Rechtslage nach Verabschiedung des BilMoG<br />

Der Regierungsentwurf sah eine verpflichtende Bewertung <strong>der</strong> zu Handelszwecken<br />

erworbenen Finanzinstrumente aller buchführungspflichtigen Unternehmen<br />

zum Fair Value vor 107 . Da die „Bewertung <strong>der</strong> zu Handelszwecken erworbenen<br />

Finanzinstrumente zum beizulegenden Zeitwert“ – so <strong>der</strong> Regierungsentwurf –<br />

„auch ohne dass dies bisher gesetzlich geregelt wäre – üblich [ist] und […] teilweise<br />

schon als Grundsatz ordnungsmäßiger Bilanzierung bezeichnet [wird],<br />

wurde in <strong>der</strong> gesetzlichen Kodifizierung <strong>der</strong> Zweck <strong>der</strong> „Klarstellung und Vereinheitlichung<br />

<strong>der</strong> Zeitwertbewertung“ gesehen 108 . Der Hinweis, „[m]it <strong>der</strong><br />

Zeitwertbewertung gehe einher, dass künftig neben den durch einen Umsatzakt<br />

realisierten Gewinnen auch (nur) realisierbare Gewinne erfolgswirksam zu vereinnahmen<br />

sind“ und somit zu einer „Ausdehnung des handelsrechtlichen Realisationsprinzip“<br />

führen würde 109 , macht deutlich, dass mit <strong>der</strong> geplanten Regelung<br />

eine Rechtsän<strong>der</strong>ung und nicht eine Klarstellung geltenden Rechts beabsichtigt<br />

war. Hierfür spricht auch, dass die Kaufmannsübung die handelsrechtlichen<br />

GoB nach geltendem Verständnis nicht gegen den Gesetzeswortlaut weiterentwickeln<br />

kann 110 .<br />

Nach bisheriger Wertung des Gesetzgebers war die Bewertung zum beizulegenden<br />

Zeitwert und die daraus folgende Erfassung unrealisierter Gewinne mit dem<br />

handelsrechtlichen Realisationsprinzip grundsätzlich nicht vereinbar, weil die<br />

unrealisierten Vermögenszuwächse in handelsbilanzieller Wertung lediglich<br />

Gewinnhoffnungen verkörpern 111 , die „durch eine mögliche künftige Wertumkehr<br />

gefährdet sind“ 112 .<br />

Die von <strong>der</strong> Regierung geplante umfassende Zeitwertbewertung von zu Handelszwecken<br />

erworbenen Finanzinstrumenten ist nicht nur in Wissenschaft und Praxis<br />

113 , son<strong>der</strong>n auch in Bundesrat und Bundestag auf Wi<strong>der</strong>stände gestoßen: Der<br />

Bundesrat sprach sich für eine Begrenzung <strong>der</strong> Zeitwertbewertung auf Unternehmen<br />

des Finanz- und Versicherungssektors aus, weil diese „auch unter In-<br />

106<br />

107<br />

108<br />

109<br />

110<br />

111<br />

112<br />

113<br />

Vgl. Böcking (2008), S. 209 f.<br />

RegE BilMoG, S. 53.<br />

Vgl. RegE BilMoG, S. 53 (auch Zitat).<br />

Vgl. RegE BilMoG, S. 53 (auch Zitate).<br />

Vgl. oben 2.<br />

Vgl. Döllerer (1971), S. 1334.<br />

Moxter (2003), S. 41.<br />

Vgl. stellvertretend Bieg u. a. (2008).


<strong>Das</strong> <strong>System</strong> <strong>der</strong> GoB nach dem BilMoG 771<br />

formationsgesichtspunkten lediglich […] für Letztere von praktischer Relevanz<br />

sein wird“ 114 . Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags sah „aufgrund <strong>der</strong><br />

gegenwärtigen Situation an den Finanzmärkten für einen Handel <strong>der</strong> Unternehmen<br />

<strong>der</strong> Realwirtschaft mit Wertpapieren und damit auch für entsprechende<br />

Vorschriften keinen Bedarf“ 115 .<br />

Als Reaktion auf die geäußerte Kritik wurde im Rahmen des BilMoG die verpflichtende<br />

Zeitwertbewertung schließlich auf den Handelsbestand von Kreditinstituten<br />

beschränkt (§ 340e Abs. 3 Satz 1 HGB) 116 . Um einen hinreichenden<br />

Gläubigerschutz zu gewährleisten, ist bei <strong>der</strong> Bewertung ein Risikoabschlag vom<br />

beizulegenden Zeitwert vorzunehmen (§ 340e Abs. 3 Satz 1 HGB) und gem.<br />

§ 340e Abs. 4 eine Zuführung zum „Fond für allgemeine Bankrisiken“ (§ 340g<br />

HGB) vorzunehmen; um dem „handelsrechtlichen Realisationsprinzip Rechnung<br />

zu tragen, werden die (nur) realisierbaren Gewinne gemäß § 268 Abs. 8 HGB<br />

ausschüttungs- und gemäß § 301 AktG abführungsgesperrt“ 117 .<br />

Hommel/Berndt lenken den Blick bei Ihrer Analyse reizvollerweise auf die Vergangenheit:<br />

Die Kodifizierung des Realisationsprinzips 1884, die den Nichtausweis<br />

nicht realisierter Gewinne zur Folge hatte, wurde seinerzeit begründet mit<br />

<strong>der</strong> Gefahr des Ausweises von Scheingewinnen. Es sollte einer „gewissenlose[n]<br />

Überschätzung <strong>der</strong> Vermögensstücke unter dem Schein kaufmännischer Usance“<br />

entgegengewirkt werden 118 : Im Referentenentwurf zum BilMoG 2007 war interessanterweise<br />

die rechtsformunabhängige Bewertung von zu Handelszwecken<br />

erworbenen Finanzinstrumenten mit beizulegenden Zeitwerten tatsächlich begründet<br />

worden mit „einem praktischen Bedürfnis“ und mit dem Hinweis darauf,<br />

dass dies „üblich“ sei 119 .<br />

4.4.2 Gewinnrealisierung bei langfristiger Auftragsfertigung<br />

4.4.2.1 Rechtslage vor Verabschiedung des BilMoG<br />

Die Gewinnrealisierung ist bei langfristigen Fertigungsaufträgen, die üblicherweise<br />

dem Werkvertragsrecht unterliegen, nach ständiger Rechtsprechung des<br />

BFH an die Abnahme des vollendeten Werks durch den Auftraggeber gebunden<br />

120 . Eine Teilgewinnrealisierung ist im Einklang mit dem handelsrechtlichen<br />

114<br />

115<br />

116<br />

117<br />

118<br />

119<br />

120<br />

Bundesrat (2008), S. 4 f.<br />

BT-Rechtsausschuss (2009), S. 85.<br />

Vgl. BT-Rechtsausschuss (2009), S. 85.<br />

RegE BilMoG, S. 53.<br />

Entwurf eines Gesetzes betreffend die KGaA und die AG nebst Begründung und Anlagen,<br />

Busch’s Archiv, Bd. 44 (1883), S. 257, zitiert nach Hommel/Berndt (2009), S. 2194.<br />

RefE BilMoG, S. 104 f. (beide Zitate); vgl. Hommel/Berndt (2009), S. 2194.<br />

Vgl. bspw. Urteil des BFH vom 8. September 2005 IV R 40/04, BStBl II 2006, 26, 27; Urteil<br />

des BFH vom 18. Dezember 1956 I 84/56 U, BStBl III 1957, 27, 27.


772 Jens Wüstemann/Sonja Wüstemann<br />

Realisationsprinzip nur dann geboten, wenn <strong>der</strong> Besteller für einen selbständig<br />

funktionsfähigen Teil des Werks eine echte Teilabnahme erteilt hat, die erbrachte<br />

und abgenommene Teilleistung separat abgerechnet wurde und aus den noch<br />

ausstehenden Teilleistungen keine Verluste drohen 121 .<br />

4.4.2.2 Rechtslage nach Verabschiedung des BilMoG<br />

Der in <strong>der</strong> Literatur teilweise vertretenen Meinung, die „Rechnungslegungs- und<br />

Prüfungspraxis [habe] das Realisationsprinzip insoweit fortentwickelt, als Erträge<br />

auch ohne entsprechende Teillieferungs-, Teilleistungs- o<strong>der</strong> gar Teilabrechnungsverträge<br />

als realisiert angesehen werden können“ („GoB bei <strong>der</strong> Bilanzierung<br />

von langfristiger auftragsgebundener Fertigung bzw. Leistungserstellung“)<br />

122 , erteilt <strong>der</strong> Gesetzgeber mit dem BilMoG eine klare Absage. Im Rahmen<br />

<strong>der</strong> Regierungsbegründung wird das geltende Recht bestätigt: „Berücksichtigt<br />

man, dass eine rechtliche Zahlungsverpflichtung regelmäßig erst mit <strong>der</strong><br />

Abnahme des Werkes entsteht, besteht gegenwärtig kein Raum für eine Än<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> handelsbilanziellen Abbildung von langfristigen Fertigungsaufträgen“<br />

123 .<br />

5 Thesenförmige Zusammenfassung<br />

1. Mit <strong>der</strong> Verabschiedung des Bilanzrechtsmo<strong>der</strong>nisierungsgesetzes im Mai<br />

2009 wurde die größte Reform des deutschen Bilanzrechts seit dem Bilanzrichtliniengesetz<br />

im Jahre 1985 vollzogen; die im Referentenentwurf zunächst<br />

geplante breite Abkehr vom geltenden Kernbilanzrecht ist aber aufgrund<br />

erheblichen Wi<strong>der</strong>stands aus Wissenschaft und Praxis ausgeblieben.<br />

Zu begrüßen sind die Reformen des Bilanzrechts i. w. S. und <strong>der</strong> Corporate<br />

Governance durch das BilMoG.<br />

2. Auch nach Verabschiedung des BilMoG sind GoB Rechtsnormen, die vom<br />

Gesetzgeber bzw. <strong>der</strong> höchstrichterlichen Rechtsprechung mittels <strong>der</strong> teleologischen<br />

Auslegungsmethode und in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu<br />

ermitteln und auszulegen sind. Die zum Teil induktive Begründung von<br />

Rechtsän<strong>der</strong>ungen des Gesetzgebers, bspw. im Rahmen <strong>der</strong> Berücksichtigung<br />

zukünftiger Preis- und Kostensteigerungen sowie <strong>der</strong> bankbranchenspezifischen<br />

Bewertung bestimmter Finanzinstrumente zum Fair Value, mag zwar<br />

Verwirrung stiften, ein Wandel zurück zur induktiven, an Kaufmannsübung<br />

und -anschauung orientierten GoB-Ermittlung lässt sich hieraus jedoch im<br />

121<br />

122<br />

123<br />

Vgl. mit weiteren Nachweise Wüstemann/Wüstemann (2009), S. 41 ff.<br />

Selchert (2002), Rn. 113.<br />

RegE BilMoG, S. 38.


<strong>Das</strong> <strong>System</strong> <strong>der</strong> GoB nach dem BilMoG 773<br />

Rahmen des geltenden Verständnisses von GoB als Rechtsnormen nicht ableiten.<br />

3. Während <strong>der</strong> Gesetzgeber im Rahmen des BilMoG Wertungsän<strong>der</strong>ungen<br />

hinsichtlich <strong>der</strong> Abwägung konfligieren<strong>der</strong> Prinzipien, z. B. des Objektivierungsprinzips<br />

und des Vorsichtsprinzips bei <strong>der</strong> Rückstellungsbewertung,<br />

vornimmt und die Informationsfunktion <strong>der</strong> Jahresabschlusses stärkt, bleiben<br />

die „Grundfesten“ des deutschen Bilanzrechts − die primäre Ausschüttungsbemessungsfunktion<br />

<strong>der</strong> Gewinnanspruchs-GoB sowie das Vorsichtsprinzip,<br />

das Realisationsprinzip und das Stichtagsprinzip – bestehen.<br />

4. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist die Vermögensgegenstandseigenschaft<br />

an die Existenz eines vermögenswerten Vorteils gebunden, <strong>der</strong> greifbar<br />

und selbständig bewertbar ist. In <strong>der</strong> Begründung zum Regierungsentwurf<br />

macht <strong>der</strong> Gesetzgeber zwar das Vorliegen eines Vermögensgegenstandes<br />

– abweichend von <strong>der</strong> BFH-Rechtsprechung – allein von dessen selbständiger<br />

Verwertbarkeit abhängig, eine Än<strong>der</strong>ung des handelsrechtlichen<br />

Vermögensgegenstandsbegriffs kann hieraus jedoch nicht folgen. Ursächlich<br />

hierfür ist, dass nach dem expliziten Willen des Gesetzgebers eine Än<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> gegenwärtigen Vermögensgegenstandskriterien nicht beabsichtigt ist.<br />

5. Die Abschaffung des Prinzips des entgeltlichen Erwerbs zugunsten eines<br />

Wahlrechts <strong>der</strong> Aktivierung selbst erstellter immaterieller Anlagewerte ist<br />

we<strong>der</strong> im <strong>System</strong> <strong>der</strong> GoB rechtfertigbar, noch vom Gesetzgeber überzeugend<br />

begründet. Nicht nur die intendierte Informationsverbesserung ist aufgrund<br />

<strong>der</strong> vom Gesetzgeber selbst festgestellten Unsicherheit dieser Werte<br />

fraglich, son<strong>der</strong>n auch die Vergleichbarkeit, die durch die Aktivierung selbst<br />

erstellter immaterieller Vermögenswerte des Anlagevermögens erhöht werden<br />

sollte, ist durch die Einräumung des Wahlrechts sowie <strong>der</strong> Unbestimmtheit<br />

des Herstellungskostenbegriffs verringert worden. Da die Einrichtung<br />

einer Ausschüttungssperre nur von Kapitalgesellschaften gesetzlich gefor<strong>der</strong>t<br />

wird, verfehlt <strong>der</strong> Gesetzgeber im Hinblick auf Personengesellschaften und<br />

Einzelkaufleute zudem das Ziel, dem handelsrechtlichen Vorsichtsprinzip<br />

Rechnung zu tragen.<br />

6. Die Verpflichtungen zur Berücksichtigung zukünftiger Preis- und Kostensteigerungen<br />

sowie zur Abzinsung von Rückstellungen mit einer Restlaufzeit<br />

von mehr als einem Jahr spiegeln geän<strong>der</strong>te Wertungsentscheidungen des<br />

Gesetzgebers wi<strong>der</strong>, die sich innerhalb des <strong>System</strong>s <strong>der</strong> GoB begründen lassen.<br />

Ein an<strong>der</strong>es Bild zeichnet sich bei <strong>der</strong> Gewinnrealisierung: Während die<br />

Bewertung von zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumenten und<br />

damit die Erfassung unrealisierte Vermögenszuwächse verpflichtend für Kreditinstitute<br />

vorgeschrieben wurde, hat <strong>der</strong> Gesetzgeber in <strong>der</strong> Regierungsbegründung<br />

die strenge Auslegung des BFH hinsichtlich <strong>der</strong> Gewinnrealisie-


774 Jens Wüstemann/Sonja Wüstemann<br />

rung bei langfristiger Auftragsfertigung bestätigt. Die ganz offensichtlich unterschiedlich<br />

hohen Anfor<strong>der</strong>ungen an die Quasi-Sicherheit des Gewinns führen<br />

zu Inkonsistenzen im <strong>System</strong> <strong>der</strong> GoB.<br />

7. Die betriebswirtschaftliche Bilanzrechtsforschung verdankt Norbert Krawitz<br />

vielfältige Impulse und nachhaltige Erkenntnisse, die unser Verständnis von<br />

Regelungszwecken und ihnen folgenden adäquaten Regelungsnormen ebenso<br />

verbessern, wie sie auch das GoB-<strong>System</strong> als Ganzes begreifbarer machen.<br />

Dieses nach <strong>der</strong> umfassendsten Reform <strong>der</strong> letzten 25 Jahre mit seinem wissenschaftlich-kritischen<br />

Blick zu würdigen, war Ziel des Beitrags.


<strong>Das</strong> <strong>System</strong> <strong>der</strong> GoB nach dem BilMoG 775<br />

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Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf <strong>der</strong> Bundesregierung<br />

– Drucksache 16/10067 – vom 24. März 2009, Drucksache 16/12407.


776 Jens Wüstemann/Sonja Wüstemann<br />

Denkschrift zu dem Entwurf eines Handelsgesetzbuches und eines Einführungsgesetzes,<br />

in: Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Reichstages,<br />

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in: Der Betrieb, 62. Jg. (2009), S. 46-53.<br />

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1989.<br />

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Stuttgart 1996.<br />

Fresl, Karlo (2000): Die Europäisierung des deutschen Bilanzrechts, Wiesbaden<br />

2000.<br />

Gelhausen, Hans-Friedrich/Kämpfer, Georg/Fey, Gerd: Rechnungslegung und<br />

Prüfung nach dem Bilanzrechtsmo<strong>der</strong>nisierungsgesetz, Düsseldorf 2009.<br />

Groh, Manfred (1988a): Verbindlichkeitsrückstellungen und Verlustrückstellungen:<br />

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Betriebs-Berater, 43. Jg. (1988), S. 1919-1921.<br />

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Hommel, Michael (1998): Bilanzierung immaterieller Anlagewerte, Stuttgart<br />

1998.<br />

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Hommel, Michael/Berndt, Thomas (2009): <strong>Das</strong> Realisationsprinzip – 1884 und<br />

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<strong>Das</strong> <strong>System</strong> <strong>der</strong> GoB nach dem BilMoG 777<br />

Hommel, Michael/Laas, Stefan (2008): Währungsumrechnung im Einzelabschluss<br />

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