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Das System der Grundsätze ordnungsmäßiger ... - wuestemann

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768 Jens Wüstemann/Sonja Wüstemann<br />

ternehmens 95 ist unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Tatsache, dass die Ermittlung des<br />

ausschüttungsfähigen Gewinns als primärer Zweck <strong>der</strong> handelsrechtlichen GoB<br />

im BilMoG bestätigt wird, überraschend.<br />

4.3.2 Abzinsungspflicht<br />

4.3.2.1 Rechtslage vor Verabschiedung des BilMoG<br />

Im Einklang mit dem Prinzip des vollen Erfüllungsbetrags und zur Vermeidung<br />

des Ausweises unrealisierter Gewinne sah § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB a. F. ein<br />

grundsätzliches Abzinsungsverbot vor; zulässig war – im Einklang mit dem<br />

Realisationsprinzip – <strong>der</strong> Ansatz zum Barwert lediglich in den Ausnahmefällen,<br />

in denen die zugrunde liegende Verbindlichkeit (implizit) einen Zinsanteil enthielt,<br />

wie etwa im Falle von Pensionsverpflichtungen o<strong>der</strong> gestundeten Leistungsverpflichtungen,<br />

die vor dem Fälligkeitstermin zu einem niedrigeren Erfüllungsbetrag<br />

getilgt werden konnten 96 .<br />

4.3.2.2 Rechtslage nach Verabschiedung des BilMoG<br />

Nach § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB sind Rückstellungen mit einer (Rest-)Laufzeit<br />

von mehr als einem Jahr zukünftig auf <strong>der</strong> Grundlage des von <strong>der</strong> Bundesbank<br />

zu bestimmenden durchschnittlichen Marktzinssatzes <strong>der</strong> vergangenen sieben<br />

Geschäftsjahre abzuzinsen. Inzwischen wurden vom BMJ ein entsprechen<strong>der</strong><br />

„Entwurf für eine Verordnung über die Ermittlung und Bekanntgabe <strong>der</strong> Sätze<br />

zur Abzinsung von Rückstellungen“ (Rückstellungsabzinsungsverordnung) 97<br />

vorgelegt und durch die Deutsche Bundesbank „Vorläufige Abzinsungszinssätze<br />

gemäß Entwurf <strong>der</strong> Rückstellungsabzinsungsverordnung (RückAbzinsV)“ 98<br />

veröffentlicht 99 . Festzustellen ist somit, dass <strong>der</strong> rückstellungsbegrenzende Zinssatz<br />

normiert wurde, nicht aber <strong>der</strong> rückstellungserweiternde Satz für Kostenund<br />

Preissteigerungen. Gerade weil die Regierungsbegründung auf den Zusammenhang<br />

von Kosten- und Preissteigerungen einerseits und Abzinsungssatz<br />

an<strong>der</strong>erseits hinweist, wäre hier durchaus auch an eine Normierung zu denken<br />

gewesen.<br />

Die generelle Abzinsungspflicht führt zwar zu einer Zurückdrängung des Vorsichtsprinzips;<br />

hinsichtlich des Realisationsprinzips lässt sich hingegen – so<br />

Moxter – kein Verstoß, son<strong>der</strong>n lediglich eine an<strong>der</strong>e Wertung des Gesetzgebers<br />

95<br />

96<br />

97<br />

98<br />

99<br />

Vgl. RegE BilMoG, S. 52.<br />

Vgl. Groh (1988b), S. 1921; Moxter (2007), S. 231; Rüdinger (2004), S. 113 f.<br />

Abrufbar unter: http://www.bmj.bund.de/enid/Bilanzrecht/Rueckstellungsabzinsungsverordnung_<br />

1mk.html (abgerufen am 21.10.2009).<br />

Abrufbar ebenda.<br />

Vgl. auch Stapf/Elgg (2009), S. 2134-2138.

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