Das System der Grundsätze ordnungsmäÃiger ... - wuestemann
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768 Jens Wüstemann/Sonja Wüstemann<br />
ternehmens 95 ist unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Tatsache, dass die Ermittlung des<br />
ausschüttungsfähigen Gewinns als primärer Zweck <strong>der</strong> handelsrechtlichen GoB<br />
im BilMoG bestätigt wird, überraschend.<br />
4.3.2 Abzinsungspflicht<br />
4.3.2.1 Rechtslage vor Verabschiedung des BilMoG<br />
Im Einklang mit dem Prinzip des vollen Erfüllungsbetrags und zur Vermeidung<br />
des Ausweises unrealisierter Gewinne sah § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB a. F. ein<br />
grundsätzliches Abzinsungsverbot vor; zulässig war – im Einklang mit dem<br />
Realisationsprinzip – <strong>der</strong> Ansatz zum Barwert lediglich in den Ausnahmefällen,<br />
in denen die zugrunde liegende Verbindlichkeit (implizit) einen Zinsanteil enthielt,<br />
wie etwa im Falle von Pensionsverpflichtungen o<strong>der</strong> gestundeten Leistungsverpflichtungen,<br />
die vor dem Fälligkeitstermin zu einem niedrigeren Erfüllungsbetrag<br />
getilgt werden konnten 96 .<br />
4.3.2.2 Rechtslage nach Verabschiedung des BilMoG<br />
Nach § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB sind Rückstellungen mit einer (Rest-)Laufzeit<br />
von mehr als einem Jahr zukünftig auf <strong>der</strong> Grundlage des von <strong>der</strong> Bundesbank<br />
zu bestimmenden durchschnittlichen Marktzinssatzes <strong>der</strong> vergangenen sieben<br />
Geschäftsjahre abzuzinsen. Inzwischen wurden vom BMJ ein entsprechen<strong>der</strong><br />
„Entwurf für eine Verordnung über die Ermittlung und Bekanntgabe <strong>der</strong> Sätze<br />
zur Abzinsung von Rückstellungen“ (Rückstellungsabzinsungsverordnung) 97<br />
vorgelegt und durch die Deutsche Bundesbank „Vorläufige Abzinsungszinssätze<br />
gemäß Entwurf <strong>der</strong> Rückstellungsabzinsungsverordnung (RückAbzinsV)“ 98<br />
veröffentlicht 99 . Festzustellen ist somit, dass <strong>der</strong> rückstellungsbegrenzende Zinssatz<br />
normiert wurde, nicht aber <strong>der</strong> rückstellungserweiternde Satz für Kostenund<br />
Preissteigerungen. Gerade weil die Regierungsbegründung auf den Zusammenhang<br />
von Kosten- und Preissteigerungen einerseits und Abzinsungssatz<br />
an<strong>der</strong>erseits hinweist, wäre hier durchaus auch an eine Normierung zu denken<br />
gewesen.<br />
Die generelle Abzinsungspflicht führt zwar zu einer Zurückdrängung des Vorsichtsprinzips;<br />
hinsichtlich des Realisationsprinzips lässt sich hingegen – so<br />
Moxter – kein Verstoß, son<strong>der</strong>n lediglich eine an<strong>der</strong>e Wertung des Gesetzgebers<br />
95<br />
96<br />
97<br />
98<br />
99<br />
Vgl. RegE BilMoG, S. 52.<br />
Vgl. Groh (1988b), S. 1921; Moxter (2007), S. 231; Rüdinger (2004), S. 113 f.<br />
Abrufbar unter: http://www.bmj.bund.de/enid/Bilanzrecht/Rueckstellungsabzinsungsverordnung_<br />
1mk.html (abgerufen am 21.10.2009).<br />
Abrufbar ebenda.<br />
Vgl. auch Stapf/Elgg (2009), S. 2134-2138.