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STATEMENT Peter Daschner - eigenen Schulbuch

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eschäftigten angestellten Lehrkräfte<br />

sowie der nebenamtlichen/<br />

nebenberuflichen Lehrkräfte und<br />

Anteil an den Mitteln für die Beschäftigung<br />

von „Feuerwehr-Lehrkräften“<br />

– insgesamt DM 2850 je<br />

Vollzeitlehrereinheit) und fakultativen<br />

Elementen („Kapitalisierung“<br />

von Stellen oder<br />

Stellenanteilen der<br />

beurlaubten oder teilzeitbeschäftigten<br />

planmäßigen Lehrkräfte<br />

der Schule,<br />

„Kapitalisierung“ von<br />

Anrechnungsstunden<br />

und Entgelte nach<br />

§ 54 NSchG) zusammen.<br />

Neben den<br />

Haushaltsmitteln des<br />

Landes können die<br />

Schulen gegebenenfalls<br />

Mittel aus Zuwendungen<br />

Dritter<br />

oder des Schulträgers<br />

in das Personalkostenbudget<br />

einbeziehen.<br />

Befugnisse der beteiligten Schulen<br />

Mit dem Personalkostenbudget sind<br />

den Schulen eigene Befugnisse<br />

übertragen worden für<br />

• die befristete Beschäftigung von<br />

nichtbeamteten<br />

- Vertretungslehrkräften,<br />

- anderen stundenweise (nebenamtlich/nebenberuflich<br />

und<br />

geringfügig) beschäftigten<br />

Lehrkräften (ohne katechetische<br />

Lehrkräfte),<br />

- von sonstigem, nichtlehrendem<br />

Personal,<br />

• die Anordnung von Mehrarbeit,<br />

• den Abschluss von Kooperationsverträgen<br />

und<br />

• sonstige BGB-Verträge zur<br />

Wahrnehmung außerunterrichtlicher<br />

Tätigkeiten (z. B. für PC-<br />

Netzwerkbetreuung/technischen<br />

Support).<br />

Die Befugnisse beziehen sich auf<br />

den erstmaligen Abschluss, auf die<br />

„Seit dem 1. Februar 2001<br />

erproben in Niedersachsen<br />

39 große Schulen, darunter<br />

27 berufsbildende, die<br />

Personalkostenbudgetierung.<br />

Im Rahmen eines vierjährigen<br />

Modellversuchs erhalten<br />

die Schulen erweiterte personalrechtliche<br />

Befugnisse und<br />

die Zuweisung von<br />

Haushaltsmitteln in einem<br />

Budget. … Die Erprobung<br />

dieses Instrumentariums soll<br />

auch zeigen, wie weit die<br />

Schulen sowohl zeitlich als<br />

auch inhaltlich flexibler, als<br />

dies vorher möglich war, auf<br />

die <strong>eigenen</strong> Bedürfnisse reagieren<br />

können.“<br />

Änderung und die Beendigung von<br />

Verträgen im Rahmen des jeweiligen<br />

Schulbudgets. Die Schulen erhalten<br />

in diesem Modellversuch<br />

aber nicht die Befugnis, Beamtenverhältnisse<br />

oder unbefristete Beschäftigungsverhältnisse<br />

zu begründen<br />

oder zu ändern. Den<br />

Schulen ist eine<br />

Handreichung zum<br />

Einsatz von Personal<br />

und zum Abschluss<br />

von Werkund<br />

Dienstleistungsverträgen<br />

zur Verfügung<br />

gestellt<br />

worden.<br />

Bei der Mittelverwendung<br />

ist nach<br />

dem Grundsatz zu<br />

verfahren, dass unterrichtsbezogene<br />

Mittel, also Mittel<br />

aus den beiden obligatorischen<br />

Budgetquellen<br />

und aus<br />

der „Kapitalisierung“<br />

von Beurlaubungen und Teilzeitbeschäftigung,<br />

ausschließlich für den<br />

Unterricht zu verwenden sind. Verträge<br />

für andere als unterrichtliche<br />

Zwecke dürfen daher ausschließlich<br />

im Rahmen des Mittelvolumens aus<br />

nicht in Anspruch genommenen<br />

Anrechnungsstunden, aus dem Anteil<br />

der Entgelte nach § 54 des niedersächsischen<br />

Schulgesetzes, der<br />

den (berufsbildenden) Schulen vom<br />

Land überlassen wird, und aus <strong>eigenen</strong><br />

Einnahmen abgeschlossen<br />

werden. Das bedeutet, dass sowohl<br />

die Beschäftigung von sonstigem,<br />

nichtlehrendem Personal als auch<br />

die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben<br />

(auch durch Abschluss<br />

von Werk- und Dienstleistungsverträgen<br />

zum Beispiel für PC-Netzwerkbetreuung/technischen<br />

Support)<br />

– also die Bereiche, die den<br />

Aspekt der Kostenteilung zwischen<br />

dem Land und den kommunalen<br />

Schulträgern tangieren – nur aus<br />

diesen Mitteln und Einnahmen finanziert<br />

werden dürfen.<br />

Experimentierklausel des Schulgesetzes<br />

Kosten für Verwaltungsaufgaben<br />

an Schulen sind von den Schulträgern<br />

zu tragen, da sie zu den so<br />

genannten „äußeren Angelegenheiten“<br />

der Schulen gehören. Die genannten<br />

Beschränkungen der Budgetverwendung<br />

für diesen Bereich<br />

ändern nichts daran, dass es sich<br />

(abgesehen vom Einsatz möglicher<br />

Einnahmen aus Zuwendungen<br />

Dritter) um Landesmittel handelt.<br />

Abweichungen von den schulgesetzlichen<br />

Regelungen zur Kostenträgerschaft<br />

waren bis Mitte Dezember<br />

2000 nur durch Vereinbarungen<br />

zwischen Land und Schulträgern<br />

möglich. Von Kostenregelungen<br />

für unterrichtsergänzende<br />

Veranstaltungen bei bestimmten<br />

berufsbildenden Bildungsgängen<br />

abgesehen, waren diese Vereinbarungen<br />

nur bei Schulversuchen zur<br />

Erprobung neuer pädagogischer<br />

und organisatorischer Konzeptionen<br />

möglich.<br />

Das niedersächsische Kultusministerium<br />

hat in Gesprächen mit den<br />

kommunalen Spitzenverbänden<br />

mehrfach Probleme an den Schulen<br />

thematisiert, die die Kostenlastverteilung<br />

tangieren. Beispielsweise<br />

sind hier die Ausstattung der Schulen<br />

mit Verwaltungspersonal oder<br />

die immer drängender werdende<br />

Regelung des technischen Supports<br />

bei PC-Netzwerken zu nennen. Im<br />

Dezember 1999 war Einvernehmen<br />

darüber erzielt worden, praktische<br />

Lösungsansätze im Bereich der Kostenteilung<br />

zwischen Land und kommunalen<br />

Schulträgern umzusetzen,<br />

ohne dadurch spätere Kostenregelungen<br />

zu präjudizieren. In diesem<br />

Sinne soll der Modellversuch „Personalkostenbudgetierung<br />

an Schulen“<br />

auch für die Erprobung solcher<br />

Möglichkeiten genutzt werden.<br />

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