Grundlagen des Haushaltsrechts - Finanzministerium NRW
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Richtgröße für die von den finanzstarken Ländern tatsächlich aufzubringenden Beiträge sind dabei die<br />
Ansprüche der Finanzschwachen: Die tariflich ermittelte Ausgleichsmasse wird stets im hierfür erforderlichen<br />
Umfang in Anspruch genommen, d.h. sie muss, um die Volumina in Übereinstimmung zu<br />
bringen, ggf. erhöht oder herabgesetzt werden.<br />
Allerdings unterliegt die Inanspruchnahme der finanzstarken Länder Grenzen: Müsste ein finanzstarkes<br />
Land rechnerisch mehr als 72,5 % seiner Finanzkraftüberschüsse abgeben, wird der übersteigende<br />
Betrag solidarisch jeweils hälftig von allen finanzstarken und finanzschwachen Ländern getragen,<br />
so dass eine Überbeanspruchung vermieden und die Belange von Zahlern und Empfängern gleichermaßen<br />
berücksichtigt werden.<br />
Die Bun<strong>des</strong>ergänzungszuweisungen (Artikel 107 Abs. 2 Satz 3 GG, § 11 FAG)<br />
Nach vollzogenem Länderfinanzausgleich schließen sich als letzte Stufe die Bun<strong>des</strong>ergänzungszuweisungen<br />
als vertikales Ausgleichsinstrument an.<br />
Nach Artikel 107 Abs. 2 Satz 3 GG kann der Bund leistungsschwachen Ländern Mittel zur ergänzenden<br />
Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs zuweisen. Diese zielen auf einen ergänzenden Ausgleich<br />
nach Durchführung <strong>des</strong> Länderfinanzausgleichs und stellen damit eine nachrangige Korrektur<br />
dar, was insbesondere bei der Bemessung ihres gesamten Volumens zu berücksichtigen ist. Von<br />
dieser grundgesetzlichen Ermächtigung hat der Gesetzgeber auch im neugeregelten Finanzausgleich<br />
Gebrauch gemacht. Die Gewährung von Bun<strong>des</strong>ergänzungszuweisungen an leistungsschwache, d.h.<br />
grundsätzlich nur ausgleichsberechtigte Länder kann unter zwei Gesichtspunkten erfolgen:<br />
• Zur allgemeinen Anhebung der Finanzkraft, wenn diese nach Länderfinanzausgleich noch erkennbar<br />
unter dem Durchschnitt liegt (Allgemeine Bun<strong>des</strong>ergänzungszuweisungen); Fehlbeträge<br />
an 99,5 % <strong>des</strong> Länderdurchschnitts werden dabei zu 77,5 % aufgefüllt.<br />
• Zur Mitfinanzierung von Sonderlasten (Sonderbedarfs-Bun<strong>des</strong>ergänzungszuweisungen) unter<br />
strengen Voraussetzungen: Sonderlasten müssen einzeln benannt und begründet werden; hiernach<br />
gewährte Zuweisungen sind zu befristen, i.d.R. degressiv auszugestalten und auf ihre Voraussetzungen<br />
hin im Zeitablauf zu überprüfen. Unter diesen Voraussetzungen werden ab 2005<br />
Sonderbedarfs-Bun<strong>des</strong>ergänzungszuweisungen gewährt<br />
• zur Deckung teilungsbedingter Sonderlasten aus dem bestehenden starken infrastrukturellen<br />
Nachholbedarf und zum Ausgleich unterproportionaler Finanzkraft in den neuen Ländern im<br />
Zeitraum 2005 bis 2019; in diesen gehen die Mittel <strong>des</strong> bisherigen Investitionsförderungsgesetzes<br />
„Aufbau Ost“ – IfG – wie schon seit 2002 auf; sie sind degressiv ausgestaltet und verringern<br />
sich von rd. 10,5 Mrd. EUR im Jahr 2005 auf rd. 2,1 Mrd. EUR im Endjahr 2019,<br />
• zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden<br />
überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe<br />
für Erwerbsfähige,<br />
• wegen überdurchschnittlich hoher Kosten politischer Führung, die im Abstand von 5 Jahren,<br />
erstmals 2008, im Blick auf ihre Fortgewährung zu überprüfen sind.<br />
Für das Ausgleichsjahr 2005 sind damit folgende Sonderbedarfs-Bun<strong>des</strong>ergänzungszuweisungen<br />
berücksichtigt worden: