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Grundlagen des Haushaltsrechts - Finanzministerium NRW

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Richtgröße für die von den finanzstarken Ländern tatsächlich aufzubringenden Beiträge sind dabei die<br />

Ansprüche der Finanzschwachen: Die tariflich ermittelte Ausgleichsmasse wird stets im hierfür erforderlichen<br />

Umfang in Anspruch genommen, d.h. sie muss, um die Volumina in Übereinstimmung zu<br />

bringen, ggf. erhöht oder herabgesetzt werden.<br />

Allerdings unterliegt die Inanspruchnahme der finanzstarken Länder Grenzen: Müsste ein finanzstarkes<br />

Land rechnerisch mehr als 72,5 % seiner Finanzkraftüberschüsse abgeben, wird der übersteigende<br />

Betrag solidarisch jeweils hälftig von allen finanzstarken und finanzschwachen Ländern getragen,<br />

so dass eine Überbeanspruchung vermieden und die Belange von Zahlern und Empfängern gleichermaßen<br />

berücksichtigt werden.<br />

Die Bun<strong>des</strong>ergänzungszuweisungen (Artikel 107 Abs. 2 Satz 3 GG, § 11 FAG)<br />

Nach vollzogenem Länderfinanzausgleich schließen sich als letzte Stufe die Bun<strong>des</strong>ergänzungszuweisungen<br />

als vertikales Ausgleichsinstrument an.<br />

Nach Artikel 107 Abs. 2 Satz 3 GG kann der Bund leistungsschwachen Ländern Mittel zur ergänzenden<br />

Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs zuweisen. Diese zielen auf einen ergänzenden Ausgleich<br />

nach Durchführung <strong>des</strong> Länderfinanzausgleichs und stellen damit eine nachrangige Korrektur<br />

dar, was insbesondere bei der Bemessung ihres gesamten Volumens zu berücksichtigen ist. Von<br />

dieser grundgesetzlichen Ermächtigung hat der Gesetzgeber auch im neugeregelten Finanzausgleich<br />

Gebrauch gemacht. Die Gewährung von Bun<strong>des</strong>ergänzungszuweisungen an leistungsschwache, d.h.<br />

grundsätzlich nur ausgleichsberechtigte Länder kann unter zwei Gesichtspunkten erfolgen:<br />

• Zur allgemeinen Anhebung der Finanzkraft, wenn diese nach Länderfinanzausgleich noch erkennbar<br />

unter dem Durchschnitt liegt (Allgemeine Bun<strong>des</strong>ergänzungszuweisungen); Fehlbeträge<br />

an 99,5 % <strong>des</strong> Länderdurchschnitts werden dabei zu 77,5 % aufgefüllt.<br />

• Zur Mitfinanzierung von Sonderlasten (Sonderbedarfs-Bun<strong>des</strong>ergänzungszuweisungen) unter<br />

strengen Voraussetzungen: Sonderlasten müssen einzeln benannt und begründet werden; hiernach<br />

gewährte Zuweisungen sind zu befristen, i.d.R. degressiv auszugestalten und auf ihre Voraussetzungen<br />

hin im Zeitablauf zu überprüfen. Unter diesen Voraussetzungen werden ab 2005<br />

Sonderbedarfs-Bun<strong>des</strong>ergänzungszuweisungen gewährt<br />

• zur Deckung teilungsbedingter Sonderlasten aus dem bestehenden starken infrastrukturellen<br />

Nachholbedarf und zum Ausgleich unterproportionaler Finanzkraft in den neuen Ländern im<br />

Zeitraum 2005 bis 2019; in diesen gehen die Mittel <strong>des</strong> bisherigen Investitionsförderungsgesetzes<br />

„Aufbau Ost“ – IfG – wie schon seit 2002 auf; sie sind degressiv ausgestaltet und verringern<br />

sich von rd. 10,5 Mrd. EUR im Jahr 2005 auf rd. 2,1 Mrd. EUR im Endjahr 2019,<br />

• zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden<br />

überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe<br />

für Erwerbsfähige,<br />

• wegen überdurchschnittlich hoher Kosten politischer Führung, die im Abstand von 5 Jahren,<br />

erstmals 2008, im Blick auf ihre Fortgewährung zu überprüfen sind.<br />

Für das Ausgleichsjahr 2005 sind damit folgende Sonderbedarfs-Bun<strong>des</strong>ergänzungszuweisungen<br />

berücksichtigt worden:

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