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Grundlagen des Haushaltsrechts - Finanzministerium NRW

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Finanzierungsverfahren<br />

Der gemeinsame Zuschuss wird in einem mehrstufigen Verfahren entsprechend den haushaltsrechtlichen<br />

Vorschriften <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und der Länder in den Gremien der BLK oder in besonderen Ausschüssen<br />

(z.B. Ausschuss „Fraunhofer-Gesellschaft“) unter Mitwirkung der Finanzressorts festgelegt.<br />

An gemeinsame Beschlüsse sind nur diejenigen gebunden, die ihnen zugestimmt haben. Kommt eine<br />

Einigung nicht zustande, entscheiden bei den gemeinsamen Zuschüssen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und aller Länder<br />

die Regierungschefs. Die Verhandlungsergebnisse über die Höhe der Zuschüsse stehen jedoch<br />

ausdrücklich – die Rahmenvereinbarung Forschungsförderung ist kein Staatsvertrag, sondern ein<br />

Regierungsabkommen – unter dem Vorbehalt der Bereitstellung der Haushaltsmittel durch die gesetzgebenden<br />

Körperschaften <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und der Länder (sog. Haushaltsvorbehalt).<br />

Beginnend mit dem Jahr 2002 hat der Bund die bisherige Fehlbedarfsfinanzierung der 15 HGF-<br />

Zentren auf eine programmorientierte Förderung (POF) umgestellt, d.h. nicht mehr die Finanzierung<br />

<strong>des</strong> einzelnen Zentrums sondern eines inhaltlichen Programms steht im Vordergrund. Es wurden 6<br />

Forschungsbereiche gebildet, für die der Bund zusammen mit dem HGF-Senat Budgetrahmen und<br />

programmatische Schwerpunkte festlegt. Die Zentren erarbeiten einzeln oder in Verbünden mehrjährige<br />

Programmportfolios, die durch konkurrierende Antragstellungen und Überzeichnung von Programmanteilen<br />

zueinander in Wettbewerb treten. Die Portfolios werden einem oder mehreren der 6<br />

Forschungsbereiche zugeordnet, und bereichsweise hinsichtlich ihrer Qualität, strategischen Ausrichtung<br />

sowie wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Relevanz sowie ihres finanziellen<br />

Umfanges in fachlichen Gutachterkommissionen <strong>des</strong> HGF-Senates evaluiert. Aufgrund dieser<br />

Bewertung wählt der HGF-Senat nach entsprechender Vorbereitung durch den Präsidenten die für<br />

eine in der Regel 5-jährige Programmperiode zu finanzierenden Programmteile aus. Das Budget eines<br />

Zentrums soll sich in Zukunft aus der Summe der jeweiligen Programmteile zusammensetzen zuzüglich<br />

eines Anteils von 20% ungebundener Mittel der HGF und weiteren Mitteln aus einem Impuls-und<br />

Vernetzungsfonds <strong>des</strong> HGF-Präsidenten.<br />

Bewirtschaftung<br />

Bund und Länder wirken nicht nur bei der Festlegung <strong>des</strong> jährlichen Zuschussbedarfes der Forschungseinrichtungen<br />

zusammen, sondern auch bei deren Haushalts- und Wirtschaftsführung einschließlich<br />

der Erfolgskontrolle. Aufgrund Beschlusses der Regierungschefs <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und der Länder<br />

zur Sicherung der Qualität der Forschung vom 14.10./ 03.11.1997 sind auch im Bereich der gemeinsamen<br />

Forschungsförderung weit reichende Maßnahmen für eine flexiblere Bewirtschaftung der<br />

Mittel und Stellen eingeführt und mit der Entwicklung von Verfahren der Kosten- und Leistungsrechnung<br />

sowie der Output-Steuerung zur Effizienzsteigerung verbunden worden<br />

Budgetierung <strong>des</strong> MPG-Haushalts<br />

Die ab 1999 geltenden Bewirtschaftungsgrundsätze ermöglichen es der MPG,<br />

- Mehreinnahmen ohne Einschränkung für Mehrausgaben zu verwenden;<br />

- innerhalb <strong>des</strong> Betriebshaushalts und innerhalb <strong>des</strong> Investitionshaushalts Mehrausgaben im Rahmen<br />

der Deckungsfähigkeit durch Minderausgaben auszugleichen;<br />

- Mehrausgaben im Investitionshaushalt uneingeschränkt durch Minderausgaben im Betriebshaushalt<br />

und Mehrausgaben im Betriebshaushalt bis zu 20 % der investiven Zuwendungen durch Minderausgaben<br />

im Investitionshaushalt zu decken;<br />

- Betriebsausgaben bis zu 10 % der Zuwendungen zum Betriebshaushalt in das nächste Haushaltsjahr<br />

zu übertragen.

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