Grundlagen des Haushaltsrechts - Finanzministerium NRW
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Die Anteile der Steuergläubiger an den gemeinschaftlichen Steuern betragen zurzeit:<br />
Lan<strong>des</strong>- Bun<strong>des</strong>- Gemeindeanteil<br />
anteil anteil<br />
Lohnsteuer 42,5 % 42,5 % 15 %<br />
Veranlagte Einkommensteuer 42,5 % 42,5 % 15 %<br />
Zinsabschlagsteuer 44 % 44 % 12 %<br />
Nichtveranlagte Steuern vom Ertrag 50 % 50 %<br />
Körperschaftsteuer 50 % 50 %<br />
Umsatzsteuer (gerundet) 44,84 % 53,08 % 2,08<br />
Von dem Aufkommen der Umsatzsteuer verbleiben 25,8 % bei der Lan<strong>des</strong>hauptkasse, 74,2 % werden<br />
an die Bun<strong>des</strong>hauptkasse abgeführt. In dem an die Bun<strong>des</strong>hauptkasse abzuführenden Anteil sind rd.<br />
1,70 %-Punkte Vorauszahlungen auf den Länderfinanzausgleich (siehe dort) enthalten, die von der<br />
Bun<strong>des</strong>hauptkasse in Verwahrung genommen werden.<br />
Außer für den Bund und das Land ziehen die Finanzkassen auch die Kirchensteuer für die hebeberechtigten<br />
Religionsgemeinschaften ein.<br />
Dies sind die Evangelischen Lan<strong>des</strong>kirchen, die Römisch-katholische Kirche, die Altkatholische Kirche<br />
und die jüdischen Kultusgemeinden.<br />
Die Buchführung der Finanzkassen ist aus praktischen Gründen nicht nach Steuergläubigern aufgeteilt.<br />
Vielmehr werden grundsätzlich alle gegenüber einem Steuerpflichtigen zu verfolgenden Steueransprüche<br />
auf einem Personenkonto aufgezeichnet. Die nicht nach Steuergläubigern aufgeteilte<br />
Buchführung bringt den Finanzkassen den Vorteil eines vereinfachten Buchführungsverfahrens; für<br />
die Steuergläubiger ist es nützlich, weil ggf. Erstattungsansprüche eines Steuerpflichtigen bei einer<br />
Abgabeart – z.B. aus Umsatzsteuer-Voranmeldungen – mit Forderungen bei anderen Abgabearten –<br />
z.B. Einkommensteuer – verrechnet werden können. Die zwangsweise Beitreibung der Steuerbeträge<br />
und – bei Erfolglosigkeit der Beitreibung – der Ausfall von Steuerforderungen werden gemindert.<br />
Bei der Buchung von Einzahlungen haben die Finanzbehörden nach § 225 Abs. 1 der Abgabenordnung<br />
(AO) die Leistungsbestimmungen der Einzahler zu beachten. Sofern der Steuerpflichtige keine<br />
solchen Leistungsbestimmungen trifft, sind mit freiwilligen Zahlungen, die nicht sämtliche Schulden<br />
decken, zunächst die Geldbußen, sodann nacheinander die Zwangsgelder, die Steuerabzugsbeträge,<br />
die übrigen Steuern, die Kosten, die Verspätungszuschläge, die Zinsen und die Säumniszuschläge zu<br />
tilgen. Innerhalb dieser Reihenfolge sind die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit zu ordnen; bei<br />
gleichzeitig fälligen Beträgen und bei den Säumniszuschlägen bestimmt die Finanzbehörde – in der<br />
Regel die Finanzkasse – die Reihenfolge der Tilgung. Ein solches Bestimmungsrecht hat die Finanzbehörde<br />
auch, wenn eine Zahlung im Verwaltungswege erzwungen wird und der verfügbare Betrag<br />
nicht zur Tilgung aller Schulden ausreicht (§ 225 Abs. 3 AO). Nicht selten können Rückstände an<br />
Steuern und Abgaben auch durch Verrechnung mit Erstattungsansprüchen, z.B. wegen eines Vorsteuerüberschusses<br />
in Umsatzsteuer-Voranmeldungen, getilgt werden. Solche Erstattungsansprüche