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Grundlagen des Haushaltsrechts - Finanzministerium NRW

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Kommunaler Finanzausgleich<br />

Gemeinden und Gemeindeverbänden (GV) wird durch Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG) das Recht auf<br />

Selbstverwaltung und auf finanzielle Eigenverantwortung garantiert. Die Ausstattung der Kommunen<br />

mit entsprechenden Finanzmitteln ist in Art. 106 GG sowie in den dort vorgeschriebenen Bun<strong>des</strong>- und<br />

Lan<strong>des</strong>gesetzen geregelt. Danach gilt auf der Basis der Steuerschätzung Mai 2006:<br />

• Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, und zwar 15 %<br />

der Lohnsteuer und der veranlagten Einkommensteuer sowie 12 % <strong>des</strong> Zinsabschlages, die in<br />

<strong>NRW</strong> (nach Zerlegung) aufkommen. Für das Jahr 2006 wird der Anteil für die Gemeinden in <strong>NRW</strong><br />

voraussichtlich 5,0 Mrd. Euro betragen.<br />

• Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer.<br />

Vom bun<strong>des</strong>weiten Gemeindeanteil von 2,2 % am Aufkommen der Steuern vom Umsatz (nach<br />

Vorabzuteilung an den Bund für seinen Zuschuss an die Rentenversicherung) erhalten die nordrhein-westfälischen<br />

Gemeinden in <strong>NRW</strong> rd. 27,97 %. Für das Jahr 2006 wird hier mit einem Betrag<br />

von rd. 0,7 Mrd. Euro gerechnet.<br />

• Das Aufkommen der Realsteuern (Grund- und Gewerbesteuer) steht den Gemeinden zu; das<br />

Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern (z.B. Hun<strong>des</strong>teuer, Vergnügungsteuer,<br />

Zweitwohnungsteuer) steht den Gemeinden oder – nach Maßgabe der Lan<strong>des</strong>gesetzgebung –<br />

den Gemeindeverbänden zu. Hier sind für das Jahr 2006 nach Abzug der an Bund und Land abzuführenden<br />

Gewerbesteuerumlage rd. 9,7 Mrd. Euro zu erwarten.<br />

• Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern (Einkommen-, Lohnsteuer<br />

und nicht veranlagte Steuern vom Ertrag sowie Körperschaft- und Umsatzsteuer) fließt den<br />

Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Lan<strong>des</strong>gesetzgebung zu bestimmender<br />

Prozentsatz zu.<br />

Im Rahmen dieses Steuerverbun<strong>des</strong> werden den nordrhein-westfälischen Gemeinden und Gemeindeverbänden<br />

im Jahre 2006 rd. 5,8 Mrd. Euro zur Verfügung gestellt.<br />

Nach Art. 79 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen ist das Land verpflichtet,<br />

• dem Recht der Gemeinden auf Erschließung eigener Steuerquellen bei der Gesetzgebung Rechnung<br />

zu tragen und<br />

• im Rahmen seiner eigenen finanziellen Leistungsfähigkeit einen übergemeindlichen Finanzausgleich<br />

zu gewähren.<br />

Mit dem jährlichen Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG), das in engem Zusammenhang mit dem jährlichen<br />

Lan<strong>des</strong>haushalt vom Landtag beraten und verabschiedet wird, erfüllt das Land diese Verpflichtung.<br />

Das Gesetz fasst alle Finanztransfers <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> an seine Kommunen zusammen. Es sind im<br />

Wesentlichen die Leistungen im Rahmen <strong>des</strong> Steuerverbun<strong>des</strong> und nach Maßgabe <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>haushaltsplans.<br />

Insgesamt sind 2006 für die Gemeinden und Gemeindeverbände Lan<strong>des</strong>leistungen von rd.<br />

11,7 Mrd. Euro vorgesehen. Das ist nach den Personalausgaben der zweitgrößte Ausgabenblock.<br />

Sein Anteil von 24,2 v.H. an den Gesamtausgaben zeigt die Bedeutung der Kommunalfinanzen im<br />

Rahmen der Haushaltswirtschaft <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>. Damit erfüllt das Land die verfassungsmäßigen Finanzgarantien<br />

für die Kommunen.

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