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Grundlagen des Haushaltsrechts - Finanzministerium NRW

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Die gemeinsame Forschungsförderung<br />

Geförderte Einrichtungen und Finanzierungsverhältnisse<br />

Die gemeinsame Forschungsförderung nach der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung erstreckt<br />

sich auf die Deutsche Forschungsgemeinschaft, die Max-Planck-Gesellschaft, derzeit 84 Forschungseinrichtungen<br />

und Serviceeinrichtungen für die Forschung (Einrichtungen der Wissenschaftsgemeinschaft<br />

Gottfried Wilhelm Leibniz – WGL – oder sog. Blaue Liste), die Fraunhofer-Gesellschaft,<br />

15 Großforschungseinrichtungen und ein Akademienprogramm. Die Förderung erfolgt überwiegend<br />

durch gemeinsame Zuwendungen i.S. von §§ 23, 44 BHO/LHO <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und der Länder. Bei den<br />

Einrichtungen der WGL gewähren nur die Sitzländer Zuwendungen nach § 23 LHO, sie refinanzieren<br />

dies anteilig aus Zuweisungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>. Die Finanzierungsschlüssel zwischen Bund und Ländern<br />

sind je nach Interessenlage unterschiedlich. Die Länder bringen ihren Anteil entweder gemeinsam<br />

oder alleine (Sitzland) auf. Bei gemeinsamer Finanzierung <strong>des</strong> Länderanteils gilt der schon erwähnte<br />

so genannte Königsteiner Schlüssel aus dem ehemaligen Königsteiner Staatsabkommen von 1949.<br />

Dieser Schlüssel setzt sich zu einem Drittel aus der Bevölkerungszahl und zu zwei Dritteln aus dem<br />

Steueraufkommen zusammen. Vorab wird in der Regel eine so genannte Sitzlandquote (Interessenquote<br />

<strong>des</strong> Sitzlan<strong>des</strong>) abgezogen, die dasjenige Land, in dem sich die Einrichtung oder ein Institut<br />

befindet, alleine vor Anwendung <strong>des</strong> Schlüssels tragen muss.<br />

Den höchsten Zuschuss erhält die Deutsche Forschungsgemeinschaft mit rd.1,4 Mrd. Euro in 2007;<br />

dieser Betrag wird zu 58 v. H. durch dem Bund und zu 42 v. H. durch die Länder aufgebracht. Ferner<br />

erhält die DFG 2007 Sondermittel für eine Exzellenzinitiative i. H. v. 0,4 Mrd. Euro, die zu 75 v. H.<br />

durch den Bund und zu 25 % durch die Länder aufgebracht werden.<br />

Der Zuschuss 2007 an die Max-Planck-Gesellschaft liegt bei rd. 1,1 Mrd. Euro und wird vom Bund und<br />

allen Ländern im Verhältnis 50 : 50 finanziert. Die Forschungseinrichtungen der Blauen Liste (Zuweisungen<br />

2006 insgesamt rd. 726 Mio. Euro) und das Akademienprogramm (rd. 43,3 Mio. Euro für<br />

2006) tragen Bund und Sitzland ebenfalls je zur Hälfte. Die Einrichtungen der wissenschaftlichen Forschung<br />

variieren mit Bund-Länder-Schlüsseln zwischen 85 : 15 bis 30 : 70, wobei die jeweiligen Länderanteile<br />

zu 25 v.H. – bei Serviceeinrichtungen zu 75 v.H. – von allen Ländern gemeinsam und im<br />

Übrigen vom Sitzland aufgebracht werden.. Bei der Fraunhofer-Gesellschaft (Zuwendungsbedarf 2007<br />

rd. 465 Mio. Euro) und den Zentren der Hermann von Helmholtz-Gemeinschaft (HGF, ehemals Großforschungseinrichtungen;<br />

rd. 1,6 Mrd. Euro Zuschuss 2006) beträgt der Finanzierungsschlüssel aufgrund<br />

der hohen gesamtstaatlichen Bedeutung der Forschungsaufgaben zwischen Bund und Sitzland<br />

(bzw. den Sitzländern) 90 : 10. In allen Fällen können Bund und Länder mit Zustimmung der Beteiligten<br />

Sonderfinanzierungen leisten. Bei der Fraunhofer-Gesellschaft sind derartige Sonderfinanzierungen<br />

für Errichtung neuer Institute durch die Sitzländer zur regelmäßigen Finanzierung geworden. Wegen<br />

<strong>des</strong> besonderen Interesses bringt das Sitzland 50 v.H. der Investitionen zur Entlastung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>,<br />

der die übrigen 50 v.H. (statt 90) trägt, und der beteiligten Länder auf. Die Einzelheiten der Finanzierung<br />

sind in Ausführungsvereinbarungen zur Rahmenvereinbarung Forschungsförderung oder<br />

wie meist bei den HGF-Zentren in Konsortialverträgen geregelt.

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