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22<br />
Recht<br />
Der gläserne Händler –<br />
Telekommunikationsüberwachung und<br />
Vorratsdatenspeicherung<br />
§Am 9. November 2007<br />
hat der Bundestag in namentlicher<br />
Abstimmung<br />
(366 Ja-Stimmen, 156<br />
Nein-Stimmen, 2 Enthaltungen<br />
und immerhin 89<br />
Abgeordnete stimmten<br />
überhaupt nicht ab) das<br />
Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung<br />
und<br />
anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen<br />
sowie zur Umsetzung<br />
der Richtlinie 2006/24/EG (BundestagsdrucksachenNr.<br />
16/5846 und<br />
16/6979) verabschiedet. So sperrig<br />
der Name dieses Gesetzes auch sein<br />
mag, so bedeutet es doch eine neue<br />
Qualität des Eingriffs in die Rechte<br />
aller in Deutschland lebender Menschen.<br />
Allerdings hat kaum jemand<br />
eine klare Vorstellung, was ab dem<br />
1. Januar 2008 auf ihn zukommt. So<br />
wird in den Medien oftmals nicht klar<br />
dargestellt, dass das beschlossene<br />
Gesetz zwei unterschiedliche Komponenten<br />
enthält, die aber gerade in<br />
ihrem Zusammenwirken die Schwere<br />
des Eingriffs begründen.<br />
Novellierung der Telekommunikationsüberwachung<br />
So ändert das Gesetz zum einen die Regelungen im<br />
Bereich der Telekommunikationsüberwachung und<br />
anderer heimlicher Ermittlungen. Bundesjustizministerin<br />
Brigitte Zypries hierzu in Berlin: Ziel der Novelle ist es, die<br />
verfassungsrechtlich gebotene effektive Strafverfolgung<br />
so grundrechtsschonend wie möglich zu gewährleisten.<br />
Eine Telefonüberwachung wird deshalb künftig nur noch<br />
bei schweren Straftaten zulässig sein, also bei Straftaten,<br />
die im Höchstmaß grundsätzlich mit mindestens<br />
fünf Jahren Haft bedroht sind. Die Entscheidung über<br />
den Einsatz verdeckter Ermittlungsmaßnahmen fällt<br />
weiterhin das Gericht. Ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung<br />
betroffen, ist eine Telefonüberwachung<br />
von vornherein verboten. Insbesondere bei den Berufsgeheimnisträgern<br />
wie beispielsweise Ärzten, Journalisten<br />
oder Rechtsanwälten wird der nach geltendem Recht<br />
vorhandene Schutz nicht nur vollumfänglich erhalten,<br />
sondern ausgebaut, indem eine weitere Verhältnismäßigkeitsprüfung<br />
eingeführt wird. Zudem sorgen verfahrenssichernde<br />
Regelungen wie Benachrichtigungspfl ichten,<br />
einheitliche Löschungsregelungen und ein umfassender<br />
nachträglicher Rechtsschutz für so viel Grundrechtsschutz<br />
wie noch nie zuvor im Bereich der „heimlichen<br />
Ermittlungsmaßnahmen“.<br />
Sieh an, sie an! In der Presse wird und wurde immer<br />
nur in der Vergangenheit davon gesprochen, dass die<br />
„Sicherheitsgesetze“ dem Schutz vor terroristischer<br />
Bedrohung und schwersten Straftaten dienen sollten.<br />
Tatsächlich war es bislang so, dass selbst bei Verstößen<br />
gegen das Vereinsgesetz (Ahndung in der Regel mit<br />
Geldstrafen) Telefone abgehört werden konnten. Diese<br />
Regelung ist immerhin gestrichen.<br />
Veränderter Straftatenkatalog bei der Telefonüberwachung<br />
Der Katalog der Straftaten, zu deren Aufklärung eine<br />
Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO angeordnet<br />
werden kann, wird grundsätzlich auf schwere<br />
Straftaten begrenzt: Straftaten, die im Höchstmaß mit<br />
weniger als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind,<br />
werden aus dem Katalog gestrichen (z.B. fahrlässige<br />
Verstöße gegen das Waffenrecht, Anstiftung/Beihilfe<br />
zur Fahnenfl ucht durch Nicht-Soldaten, Verstöße gegen<br />
das Vereinsgesetz).<br />
Gewerbetreibende müssen mit Abhören des Telefons<br />
rechnen<br />
Neu in den Katalog aufgenommen werden auch schwere<br />
Straftaten aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität:<br />
Korruptionsdelikte, gewerbs- oder bandenmäßiger Betrug,<br />
gewerbs- und bandenmäßige Urkundenfälschung,<br />
schwere Steuerdelikte, wie etwa der gewerbs- oder<br />
bandenmäßige Schmuggel.<br />
Aber auch hier verschweigt die Ministerin etwas, wenn<br />
sie von einer Begrenzung auf Straftaten spricht, die