Ausgabe 12/2013 vom 28.12.2013 - Wieratal
Ausgabe 12/2013 vom 28.12.2013 - Wieratal
Ausgabe 12/2013 vom 28.12.2013 - Wieratal
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estehend aus den Mitgliedsgemeinden Frohnsdorf, Jückelberg,<br />
Göpfersdorf, Ziegelheim und Langenleuba-Niederhain<br />
mit öffentlichen Bekanntmachungen für:<br />
VG <strong>Wieratal</strong>, Ziegelheim, Jückelberg, Göpfersdorf<br />
Impressum:<br />
Herausgeber, Gestaltung und Redaktion: Verwaltungsgemeinschaft <strong>Wieratal</strong>, Hauptstraße <strong>12</strong>, 04618 Lgl.-Niederhain Tel.: 034497/810<strong>12</strong> Frau Karin Mahler<br />
Werbung/Anzeigenteil und Druck: Fa. Werbung, Druck & Kommunikation Nicolaus & Partner Ingenieur GbR, Herr Knut Radziej, Dorfstraße 10, 04626 Nöbdenitz,<br />
Telefon: 034496/60041<br />
Nachdrucke, Kopien und Vervielfältigungen auch der Anzeigen sind nur mit Einverständnis des Herausgebers möglich. Für die Richtigkeit der amtlichen und<br />
gemeindlichen Mitteilungen sind die Gemeinden bzw. die Verwaltungsgemeinschaft verantwortlich. Leserbeiträge bzw. nichtamtliche Mitteilungen widerspiegeln<br />
die Meinung des Verfassers, sie muss nicht mit der des Herausgebers übereinstimmen.<br />
Erscheinungsweise: in der Regel 2x monatlich, kostenlos an alle Haushalte der Mitgliedsgemeinden; bei Nichtzustellung bitte Mitteilung an die VG <strong>Wieratal</strong><br />
unter 034497/810<strong>12</strong>, im Bedarfsfall können Einzelstücke zum Preis von 1,00 € in der Verwaltung der VG <strong>Wieratal</strong>, Hauptstraße <strong>12</strong> in Lgl.-Niederhain bezogen<br />
werden.<br />
Jahrgang <strong>2013</strong> (22.) <strong>Ausgabe</strong> Nr.: <strong>12</strong> 28. Dezember <strong>2013</strong><br />
Neujahrswunsch<br />
von Elgundis Berger<br />
Das Jahr neigt sich dem Ende zu,<br />
mal schwierig war´s, mal schön.<br />
Lässt uns nun voller Zuversicht<br />
das Neujahrsfest begeh´n.<br />
Wir hoffen, dass das neue Jahr<br />
es gut mit jedem meint,<br />
damit man, wie es meistens war,<br />
mehr lacht, statt stöhnt und weint.<br />
Zum bevorstehenden Jahreswechsel möchte ich,<br />
auch im Auftrag der Bürgermeister der<br />
Mitgliedsgemeinden, allen Bürgerinnen und Bürgern des<br />
Verwaltungsgebietes einen guten, vor allem gesunden Rutsch<br />
in das neue Jahr 2014 hinein wünschen. So schnell sind sie<br />
vergangen, die letzten Tage und Wochen des Jahres,<br />
kaum zu glauben, dass schon am kommenden Dienstag<br />
zahlreiche mehr oder weniger gigantische<br />
Silvesterpartys für die richtige Stimmung<br />
zum Jahresausklang sorgen werden.<br />
Nun bleibt es, für das neue Jahr viel Erfolg<br />
und die Erfüllung all dessen zu wünschen,<br />
was sich jeder einzelne vorgenommen hat.<br />
Möge es ein gutes Jahr für uns alle werden, in welchem wir<br />
hoffentlich weiter gemeinsam, kreativ und konstruktiv<br />
an die Lösung der vielfältigen gesellschaftlichen Aufgaben<br />
gehen werden. In diesem Sinne hoffe ich auch weiterhin auf<br />
eine gute Zusammenarbeit mit allen Gemeinderäten,<br />
Betrieben, Vereinen sowie den Bürgerinnen<br />
und Bürgern des <strong>Wieratal</strong>es.<br />
Alles Gute wünscht<br />
Gerd Werner / Vors. VG <strong>Wieratal</strong><br />
Besuchen Sie uns auch im Internet unter: www.wieratal.de
Informationen für die Verwaltungsgemeinschaft <strong>Wieratal</strong><br />
Verwaltungsgemeinschaft <strong>Wieratal</strong><br />
04618 Langenleuba-Niederhain Hauptstraße <strong>12</strong><br />
Tel.: 034497/8100, Fax: 034497/81018<br />
E-Mail: verwaltungsgemeinschaft@wieratal.de<br />
Sprechzeiten Verwaltung:<br />
Vorsitzender:<br />
dienstags ....................................................... 15.00-18.00 Uhr<br />
Hauptamt, Einwohnermeldeamt und Bauamt:<br />
Montag ........................................................... 9.00-<strong>12</strong>.00 Uhr<br />
Dienstag ............................... 9.00 -<strong>12</strong>.00 u. 13.00 -18.00 Uhr<br />
Mittwoch ............................................................ geschlossen<br />
Donnerstag ......................... 9.00 - <strong>12</strong>.00 u. 13.00 - 16.00 Uhr<br />
Freitag ............................................................ 9.00-<strong>12</strong>.00 Uhr<br />
Finanzverwaltung (Kasse):<br />
Dienstag ........................... 9.00 -<strong>12</strong>.00 und 13.00 - 18.00 Uhr<br />
Donnerstag ...................... 9.00 - <strong>12</strong>.00 und 13.00 - 16.00 Uhr<br />
Montag, Mittwoch und Freitag<br />
bleibt die (Finanzverwaltung) Kasse geschlossen!<br />
Öffnungszeiten der Einrichtungen:<br />
Kindergarten “Sonnenschein“ Lgl.-Niederhain:<br />
montags-freitags ............................................. 6.00-16.30 Uhr<br />
Telefon: ............................................................ 034497/78587<br />
Kindergarten “Schwalbennest“ Flemmingen:<br />
montags-freitags ............................................. 6.00-16.30 Uhr<br />
Telefon: ............................................................ 034497/78379<br />
Kindergarten “Purzelbaum“ Lohma:<br />
montags-freitags ............................................. 6.00-16.30 Uhr<br />
Telefon: ............................................................ 034497/78333<br />
Kindergarten “Rumpelstilzchen“ Ziegelheim:<br />
montags-freitags ............................................. 6.00-16.30 Uhr<br />
Telefon: ............................................................ 034494/80935<br />
Bücherei:<br />
in Langenleuba-Niederhain:<br />
montags ........................................................ 13.00-18.00 Uhr<br />
dienstags ....................................................... 13.00-16.00 Uhr<br />
donnerstags ................................................... 10.00-15.00 Uhr<br />
in Ziegelheim:<br />
donnerstags ................................................... 16.00-17.30 Uhr<br />
Telefon: ............................................................ 034497/78254<br />
Schiedsstelle:<br />
nach vorheriger telefonischer Absprache .......... 037608/22882<br />
(Schiedsmann ist Christian Seltmann in Göpfersdorf)<br />
Kontaktbereichsbeamter:<br />
Die Sprechstunde des Kontaktbereichsbeamten findet jeden<br />
Dienstag, in der Zeit von 15.00 - 18.00 Uhr im Büro im Mühlenweg<br />
3 in Lgl.-Niederhain statt. Telefon: 034497/70017<br />
Begegnungsstätte:<br />
Montag, Mittwoch, Donnerstag .................... 9.00 - 17.00 Uhr<br />
Dienstag ....................................................... 9.00 - 13.30 Uhr<br />
Dienstag/Chor ............................................. 13.00 - 17.00 Uhr<br />
Freitag ................................................................ geschlossen<br />
Telefon: ............................................................ 034497/78254<br />
Sprechstunden der Bürgermeister in den<br />
Mitgliedsgemeinden der<br />
Verwaltungsgemeinschaft <strong>Wieratal</strong><br />
Bürgermeistersprechstunde in Lgl.-Niederhain:<br />
jeden Dienstag in der Zeit von 15.00-18.00 Uhr, im<br />
Büro in der Hauptstraße <strong>12</strong>, Zimmer 105<br />
Bürgermeistersprechstunde in Jückelberg:<br />
jeden Donnerstag in der Zeit von 17.00-18.00 Uhr im<br />
Gemeindezentrum in Flemmingen<br />
Bürgermeistersprechstunde in Göpfersdorf:<br />
jeden Donnerstag in der Zeit von 17.00-18.00 Uhr im<br />
Büro in der Dorfstraße Nr. 5<br />
Bürgermeistersprechstunde in Ziegelheim:<br />
in Engertsdorf, Hauptstr. 13, 17.00-18.00 Uhr<br />
(Termine für Ziegelheim siehe Seite <strong>12</strong>)<br />
Bürgermeistersprechstunde in Frohnsdorf:<br />
in Frohnsdorf, Dorfstraße 34, 17.00-18.00 Uhr<br />
jeden ersten und dritten Donnerstag im Monat<br />
Hier finden Sie Hilfe<br />
in Notfällen:<br />
Polizei ................................................................... 110<br />
Feuerwehr ............................................................ 1<strong>12</strong><br />
Notarzt/Rettungsdienst ....................................... 1<strong>12</strong><br />
Kassenärztl. Bereitsch.-dienst ......... 03447/37 11 11<br />
Auskunft TELEKOM ................................... 11 8 33<br />
EWS-Notruf ............................................ 0180/22009<br />
envia-Entstörnummer (24 h) ............. 0180/2305070<br />
envia-Service-Hotline ......................... 0180/2040506<br />
Zweckverband Wasserverund<br />
Abwasserentsorgung<br />
Altenburger Land .............................. 0172/7 99 88 33<br />
Redaktionsschluss und<br />
<strong>Ausgabe</strong>termin für das nächste<br />
<strong>Wieratal</strong>er Gemeindeblatt:<br />
Redaktionsschluss: ....................... 17. Januar 2014<br />
<strong>Ausgabe</strong>: ........................................ 25. Januar 2014<br />
Wir bitten alle Vereine, Bürgerinnen, Bürger und Interessenten,<br />
die Vorlagen für beabsichtigte Veröffentlichungen<br />
bis spätestens 9.00 Uhr am Tag des<br />
Redaktionsschlusses im Sekretariat der Verwaltungsgemeinschaft<br />
<strong>Wieratal</strong> einzureichen, da ansonsten<br />
keine Garantie mehr für eine pünktliche Veröffentlichung<br />
übernommen werden kann.<br />
Hauptamt der VG <strong>Wieratal</strong><br />
Seite 2<br />
<strong>Wieratal</strong>er Gemeindeblatt Jahrgang <strong>2013</strong> (22.) <strong>Ausgabe</strong> Nr.: <strong>12</strong> <strong>vom</strong> 28. Dezember
Informationen für die Verwaltungsgemeinschaft <strong>Wieratal</strong><br />
AMTLICHER TEIL<br />
Satzung der Thüringer Tierseuchenkasse über die<br />
Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen<br />
für das Jahr 2014<br />
Aufgrund des § 8 Abs. 1, § <strong>12</strong> Satz 1 Nr. 1, § 17 Abs.1<br />
Satz 3 und 5 und Abs. 2 sowie § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs.<br />
3 Satz 1 und Abs. 4 des Thüringer Tierseuchengesetzes<br />
(ThürTierSG) in der Fassung <strong>vom</strong> 30. März 2010<br />
(GVBl. S. 89), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes<br />
<strong>vom</strong> 9. April <strong>2013</strong> (GVBl. S. 98), hat der Verwaltungsrat<br />
der Tierseuchenkasse am 19. September <strong>2013</strong> folgende<br />
Satzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
(1) Zur Erhebung der Tierseuchenkassenbeiträge für das<br />
Jahr 2014 werden die Beitragssätze für die einzelnen<br />
Tierarten wie folgt festgesetzt:<br />
1. Pferde (einschl. Ponys und Fohlen) je Tier 4,20 €<br />
2.<br />
Rinder einschließlich Bisons, Wisente<br />
und Wasserbüffel<br />
2.1 Rinder in amtlich anerkannten BVDV<br />
-unverdächtigen Beständen gemäß<br />
Satz 3 und in reinen Mastbeständen<br />
2.1.1 Rinder bis 24 Monate je Tier 4,50 €<br />
2.1.2 Rinder über 24 Monate je Tier 5,50 €<br />
2.2 sonstige Rinder<br />
2.2.1 Rinder bis 24 Monate je Tier 5,50 €<br />
2.2.2 Rinder über 24 Monate je Tier 6,50 €<br />
3. Schafe<br />
3.1 Schafe bis 9 Monate je Tier 0,10 €<br />
3.2 Schafe über 9 Monate bis 18 Monate je Tier 1,50 €<br />
3.3 Schafe über 18 Monate je Tier 1,50 €<br />
4 . Ziegen<br />
4.1 Ziegen bis 9 Monate je Tier 2,60 €<br />
4.2 Ziegen über 9 Monate bis 18 Monate je Tier 2,60 €<br />
4.3 Ziegen über 18 Monate je Tier 2,60 €<br />
5. Schweine<br />
5.1 Zuchtsauen nach erster Belegung<br />
5.1.1 weniger als 20 Sauen je Tier 1,20 €<br />
5.1.2 20 und mehr Sauen je Tier 1,60 €<br />
5.2 Ferkel bis 30 kg je Tier 0,60 €<br />
5.3 sonstige Zucht- und Mastschweine<br />
über 30 kg<br />
5.3.1 weniger als 50 Schweine je Tier 0,90 €<br />
5.3.2 50 und mehr Schweine je Tier 1,20 €<br />
6. Bienenvölker je Volk 1,00 €<br />
7. Geflügel<br />
7.1 Legehennen über 18 Wochen und<br />
Hähne<br />
7.2 Junghennen bis 18 Wochen einschließlich<br />
Küken<br />
7.3 Mastgeflügel (Broiler) einschließlich<br />
Küken<br />
7.4 Enten, Gänse und Truthühner einschließlich<br />
Küken<br />
8. Tierbestände von Viehhändlern<br />
9. Der Mindestbeitrag beträgt für jeden<br />
beitragspflichtigen Tierbesitzer insgesamt<br />
je Tier 0,07 €<br />
je Tier 0,03 €<br />
je Tier 0,03 €<br />
je Tier 0,20 €<br />
vier v.H. der<br />
umgesetzten<br />
Tiere des Vorjahres<br />
(nach § 2<br />
Abs. 7)<br />
6,00 €<br />
Für Fische und Gehegewild werden für 2014 keine Beiträge<br />
erhoben.<br />
Die Anwendung der Beitragssätze nach Satz 1 Nr. 2.1<br />
erfolgt, sofern der Rinderbestand vor dem 3. Januar<br />
2014 amtlich als “BVDV-unverdächtiger Rinderbestand“<br />
nach der BVDV-Verordnung anerkannt und<br />
die Anerkennung durch den Tierbesitzer bis zum<br />
31. Januar 2014 der Tierseuchenkasse nachgewiesen<br />
wurde.<br />
(2) Als Tierbestand im Sinne dieser Satzung sind alle<br />
Tiere einer Art anzusehen, die räumlich zusammengehalten<br />
oder gemeinsam versorgt werden.<br />
(3) Dem Bund oder einem Land gehörende Tiere und<br />
Schlachtvieh, das Viehhöfen oder Schlachtstätten zugeführt<br />
wurde unterliegen nicht der Beitragspflicht.<br />
(4) Der Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5.1.2, 5.2<br />
und 5.3.2 wird je Tier um 25 v. H. ermäßigt, wenn:<br />
1. Der Endmastbetrieb gemäß der Schweine-<br />
Salmonellen-Verordnung oder jede seiner Betriebsabteilungen<br />
ist im Ergebnis der Untersuchungen gemäß<br />
dieser Verordnung für den Zeitraum 1. Januar <strong>2013</strong><br />
bis 31. Dezember <strong>2013</strong> in die Kategorie I eingestuft<br />
worden.<br />
2. Der Betrieb mit 20 oder mehr gemeldeten Sauen<br />
oder der spezialisierte Ferkelaufzuchtbetrieb gilt gemäß<br />
dem “Programm zur Salmonellenüberwachung in<br />
Schweinebeständen in Thüringen“ als “Salmonellen<br />
überwacht“ und ist auf der Basis einer für den Bestand<br />
repräsentativen Stichprobe mindestens in Kategorie II<br />
eingestuft.<br />
Die Einstufung nach Nr. 1 oder die Bescheinigung ge-<br />
(Fortsetzung auf Seite 4)<br />
<strong>Wieratal</strong>er Gemeindeblatt Jahrgang <strong>2013</strong> (22.) <strong>Ausgabe</strong> Nr.: <strong>12</strong> <strong>vom</strong> 28. Dezember Seite 3
Informationen für die Verwaltungsgemeinschaft <strong>Wieratal</strong><br />
(Fortsetzung von Seite 3)<br />
mäß Anlage 2 des in Nr. 2 genannten Programms ist der<br />
Tierseuchenkasse durch den Tierbesitzer bis zum 28.<br />
Februar 2014 schriftlich vorzulegen. Fällt ein Betrieb<br />
unter Nr. 1 und 2 (gemischter Betrieb) gilt der<br />
ermäßigte Beitragssatz, soweit jeweils das Vorliegen<br />
der Voraussetzungen nach Nr. 1 und 2 entsprechend den<br />
Bestimmungen dieses Absatzes nachgewiesen wird.<br />
§ 2<br />
(1) Für die Berechnung der Beiträge für Pferde, Rinder,<br />
Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel und Bienenvölker<br />
ist entscheidend, wie viele Tiere oder Bienenvölker bei<br />
der gemäß § 18 Abs. 1 ThürTierSG durchgeführten amtlichen<br />
Erhebung am Stichtag 3. Januar 2014 vorhanden<br />
waren.<br />
(2) Die Tierbesitzer haben unter Verwendung des amtlichen<br />
Erhebungsvordruckes (Meldebogen) spätestens<br />
zwei Wochen nach dem Stichtag ihren Namen sowie die<br />
Anschrift mitzuteilen und die Art und die Zahl der bei<br />
ihnen am Stichtag vorhandenen Tiere und<br />
Bienenvölker oder die Aufgabe der Tierhaltung (auch<br />
vorübergehend) anzugeben. Für jede Tierhaltung, die<br />
nach der Viehverkehrsverordnung registrierpflichtig ist<br />
und eine entsprechende Registriernummer hat, ist ein<br />
eigener Meldebogen auszufüllen.<br />
(3) Wird ein Tierbestand nach dem Stichtag neu gegründet<br />
oder werden Tiere einer am Stichtag nicht vorhandenen<br />
Tierart in einem Bestand neu aufgenommen, sind<br />
diese unverzüglich der Tierseuchenkasse schriftlich<br />
nachzumelden. Dies gilt auch, wenn sich bei einer gehaltenen<br />
Tierart nach dem Stichtag die Zahl der<br />
Tiere (mit Ausnahme der im Bestand nachgeborenen<br />
Tiere) um mehr als zehn v. H. oder um mehr als 20 Tiere,<br />
bei Geflügel um mehr als 1.000 Tiere, erhöht. Für die<br />
nachzumeldenden Tiere erhebt die Tierseuchenkasse<br />
Beiträge nach § 1.<br />
(4) Keine zusätzlichen Beiträge werden erhoben, wenn<br />
ein gemeldeter Tierbestand im Rahmen der Erbfolge<br />
oder Rechtsnachfolge insgesamt auf einen neuen Tierbesitzer<br />
übergeht und in denselben Stallungen weitergeführt<br />
wird. Für Tiere, die nur vorübergehend saisonal in<br />
Thüringen gehalten werden, kann auf schriftlichen Antrag<br />
des Tierbesitzers von einer Beitragsveranlagung abgesehen<br />
werden, wenn der Tierbesitzer für diese Tiere<br />
seiner Melde- und Beitragsverpflichtung zu einer anderen<br />
Tierseuchenkasse im Geltungsbereich des Tierseuchengesetzes<br />
für das Jahr 2014 nachgekommen ist. Der<br />
Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Befreiung<br />
nachzuweisen. Die Meldeverpflichtung für die Tiere<br />
nach Satz 2 gegenüber der Thüringer Tierseuchenkasse<br />
bleibt davon unberührt. Im Fall einer Befreiung nach<br />
Satz 2 besteht für die betreffenden Tiere und deren<br />
Nachzucht grundsätzlich kein Anspruch auf Gewährung<br />
von Beihilfen der Thüringer Tierseuchenkasse. Im Ein-<br />
zelfall kann die Tierseuchenkasse hiervon eine Ausnahme<br />
zulassen.<br />
(5) Tierbesitzer, die bis zum 28. Februar 2014 keinen<br />
amtlichen Erhebungsvordruck (Meldebogen) erhalten<br />
haben, sind verpflichtet, ihren meldepflichtigen Tierbestand<br />
bis zum 31. März 2014 der Tierseuchenkasse<br />
schriftlich anzuzeigen.<br />
(6) Hat ein Tierbesitzer der Tierseuchenkasse seine der<br />
Meldepflicht unterliegenden Tiere für das Beitragsjahr<br />
innerhalb der jeweils maßgeblichen Fristen nach den<br />
Absätzen 2, 3 oder 5 nicht oder nicht vollständig gemeldet,<br />
kann die Tierseuchenkasse auf der Grundlage des §<br />
35 ThürTierSG die amtlich anderweitig ermittelten Daten<br />
zu diesen Tieren zum Zwecke der Beitragserhebung<br />
nutzen.<br />
(7) Viehhändler haben die Zahl der im Vorjahr umgesetzten<br />
Pferde, Rinder, Schweine, Schafe und des umgesetzten<br />
Geflügels bis zum 1. Februar 2014 anzugeben.<br />
Für die Beitragsberechnung ist die Zahl vier v. H. der im<br />
Vorjahr umgesetzten Tiere maßgebend. Absatz 2 gilt<br />
entsprechend.<br />
Viehhändler im Sinne der Beitragssatzung sind natürliche<br />
oder juristische Personen, die<br />
1. mit Tieren nach Satz 1 gewerbsmäßig Handel treiben<br />
und<br />
2. Tierhändlerställe unterhalten oder falls dies nicht zutrifft,<br />
diese Tiere nach Erwerb im Eigenbesitz haben.<br />
§ 3<br />
Die Beiträge werden gemäß § 7 Abs. 3 ThürTierSG<br />
durch die Tierseuchenkasse von den Tierbesitzern erhoben.<br />
Die Beiträge nach § 2 Abs. 1 werden am 31. März<br />
2014 fällig, die Beiträge nach § 2 Abs. 3, 5 und 7 zwei<br />
Wochen nach Zugang des Beitragsbescheides. Eine anteilige<br />
Rückerstattung von Beiträgen bei Minderung des<br />
Bestandes erfolgt nicht.<br />
§ 4<br />
(1) Für Tierbesitzer, die schuldhaft<br />
1. bei den vorgeschriebenen Erhebungen nach § 2<br />
einen Tierbestand nicht oder verspätet angeben, eine<br />
zu geringe Tierzahl angeben oder sonstige fehlerhafte<br />
Angaben machen oder<br />
2. ihre Beitragspflicht nicht erfüllen, insbesondere<br />
die Beiträge nicht rechtzeitig oder nicht vollständig<br />
bezahlen, entfällt gemäß § 69 Abs. 3 und 4 TierSG<br />
der Anspruch auf Entschädigung und Erstattung der<br />
Kosten nach § 67 Abs. 4 Satz 2 TierSG. Entsprechendes<br />
gilt für die Leistungen der Tierseuchenkasse nach<br />
§ 20 und § 21 ThürTierSG. § 69 Abs. 1 und 2 TierSG<br />
bleibt unberührt.<br />
Seite 4<br />
<strong>Wieratal</strong>er Gemeindeblatt Jahrgang <strong>2013</strong> (22.) <strong>Ausgabe</strong> Nr.: <strong>12</strong> <strong>vom</strong> 28. Dezember
Informationen für die Verwaltungsgemeinschaft <strong>Wieratal</strong><br />
(2) Eine Inanspruchnahme von Leistungen der Tierseuchenkasse<br />
kann erst erfolgen, wenn der Tierbesitzer die<br />
der Tierseuchenkasse im Zusammenhang mit der jährlichen<br />
amtlichen Erhebung nach § 18 Abs. 1 und 2 Thür-<br />
TierSG oder der Beitragserhebung nach § 17 Abs. 1<br />
ThürTierSG gegebenenfalls aus Vorjahren geschuldeten<br />
rückständigen Beträge (Mahngebühren, Auslagen,<br />
Säumniszuschläge) beglichen hat.<br />
(3) Die Tierseuchenkasse kann von Absatz 1 Satz 2 in<br />
Bezug auf Schadensfälle und damit verbundene Beihilfeanträge,<br />
die vor der nach § 2 Abs. 2, 5 oder 7 maßgeblichen<br />
Meldefrist oder vor dem nach § 3 maßgeblichen<br />
Fälligkeitsdatum gestellt wurden, absehen, wenn der<br />
Melde- oder Beitragspflicht im Veranlagungszeitraum<br />
noch entsprochen wird.<br />
§ 5<br />
Mit Wirkung zum 1. Mai 2014 werden in den §§ 2 bis 4<br />
Angaben und Verweisungen wie folgt ersetzt:<br />
1. in § 2 Abs. 1 und 6, § 3 Satz 1 sowie § 4 Abs. 1<br />
Satz 2 und Abs. 2 jeweils die Angabe “ThürTierSG“<br />
durch die Angabe “ThürTierGesG“,<br />
2. in § 2 Abs. 4 Satz 2 die Angabe<br />
“Tierseuchengesetzes“ durch die Angabe<br />
“Tiergesundheitsgesetzes“,<br />
3. in § 4 Abs. 1<br />
a) in Satz 1 die Verweisung Ҥ 69 Abs. 3 und 4<br />
TierSG“ durch die Verweisung “§ 18 Abs. 3 und 4<br />
TierGesG“ und die Verweisung “§ 67 Abs. 4 Satz 2<br />
TierSG“ durch die Verweisung “§ 16 Abs. 4 Satz 2<br />
TierGesG“,<br />
b) in Satz 3 die Verweisung Ҥ 69 Abs. 1 und 2<br />
TierSG“ durch die Verweisung “§ 18 Abs. 1 und 2<br />
TierGesG“.<br />
§ 6<br />
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.<br />
Die <strong>vom</strong> Verwaltungsrat der Thüringer Tierseuchenkasse<br />
am 19. September <strong>2013</strong> beschlossene Satzung der<br />
Thüringer Tierseuchenkasse über die Erhebung von<br />
Tierseuchenkassenbeiträgen für das Jahr 2014 wurde in<br />
vorstehender Fassung mit Schreiben des Thüringer Ministeriums<br />
für Soziales, Familie und Gesundheit <strong>vom</strong><br />
30.09.<strong>2013</strong> gemäß § 8 Abs. 2 und § <strong>12</strong> Satz 2 i. V. m.<br />
§ <strong>12</strong> Satz 1 Nr. 1 ThürTierSG genehmigt.<br />
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.<br />
Jena, den 09. Oktober <strong>2013</strong><br />
Dr. Karsten Donat<br />
Geschäftsführer der Thüringer Tierseuchenkasse<br />
Das Fundbüro informiert:<br />
Das Fundbüro der Verwaltungsgemeinschaft <strong>Wieratal</strong><br />
für die Mitgliedsgemeinden Langenleuba-Niederhain,<br />
Ziegelheim, Frohnsdorf, Jückelberg und Göpfersdorf<br />
befindet sich in der Verwaltung, Hauptstraße <strong>12</strong>, Zimmer<br />
103 (Hauptamt), in 04618 Langenleuba-<br />
Niederhain, Tel.: 034497/810<strong>12</strong> oder 13 Frau Mahler<br />
oder Frau Schindler.<br />
Sie haben etwas gefunden<br />
Damit der Verlierer schnellstmöglich wieder zu seinem<br />
Eigentum kommt, möchten wir Sie bitten, Fundgegenstände<br />
bei uns im Fundbüro abzugeben. Als Finder<br />
haben Sie die Möglichkeit, die abgegebene Fundsache<br />
nach Ablauf von sechs Monaten, in denen der<br />
Verlierer nicht ausfindig gemacht werden konnte, ausgehändigt<br />
zu bekommen, sofern Sie bei der Abgabe<br />
der Fundsache ihr Interesse daran bekundet haben.<br />
Davon ausgenommen sind natürlich jegliche Art von<br />
persönlichen Dokumenten, aber auch Schlüssel,<br />
Schlüsselbunde und ähnliche Gegenstände.<br />
Bei den von der Möglichkeit der Aushändigung an<br />
den Finder betroffenen Gegenständen werden die Finder<br />
rechtzeitig von uns informiert.<br />
Sie haben etwas verloren<br />
Auch dann ist das Fundbüro zuständig. Sie können<br />
dann im Fundbüro eine Verlustanzeige aufgeben, mit<br />
deren Hilfe wir dann in die Lage versetzt werden, die<br />
eingehenden Fundstücke gegebenenfalls zuzuordnen.<br />
Für beide Fälle, also für die Registratur von Fundstücken,<br />
aber auch für Verlustanzeigen, haben wir entsprechende<br />
Formulare vorbereitet.<br />
Was wurde zuletzt gefunden bzw. verloren<br />
Zuletzt wurde Schmuck, ein Fahrrad und div. Schlüssel<br />
bzw. Schlüsselbunde gefunden.<br />
Sollten Sie also etwas vermissen oder etwas gefunden<br />
haben, so wenden Sie sich bitte an das Fundbüro der<br />
Verwaltungsgemeinschaft <strong>Wieratal</strong> während der üblichen<br />
Öffnungszeiten (siehe auch Seite 2 – Hauptamt).<br />
Mahler/Hauptamt<br />
ENDE DES AMTLICHEN TEILES<br />
Tanzen macht Spaß und ist gesund<br />
für Körper, Geist und Seele<br />
Unter dieser Sicht starteten die Tanzmäuse in<br />
das Schuljahr <strong>2013</strong>/2014.<br />
Mit einem neuen Rahmenprogramm unter<br />
dem Titel: "Tänze im Wandel der Zeiten" können die<br />
Kinder und Jugendlichen ihre Vielfältigkeit beweisen.<br />
(Fortsetzung auf Seite 6)<br />
<strong>Wieratal</strong>er Gemeindeblatt Jahrgang <strong>2013</strong> (22.) <strong>Ausgabe</strong> Nr.: <strong>12</strong> <strong>vom</strong> 28. Dezember Seite 5
Informationen für die Verwaltungsgemeinschaft <strong>Wieratal</strong><br />
(Fortsetzung von Seite 5)<br />
Ob Polka, Charleston, Walzer, Show-Tanz und noch<br />
vieles mehr, es bereitet ihnen Freude zu probieren, was<br />
schon Oma und Opa tanzten.<br />
Allerdings steht immer im Mittelpunkt, dass die Kinder<br />
auch Kinder bleiben sollten. Schon unsere 3-4 Jährigen<br />
demonstrieren dies sehr gern und ausdrucksvoll mit einfachen<br />
Kindertänzen.<br />
Bereits im 39. Jahr tanzen Kinder unter meiner Leitung<br />
und es bereitet mir immer wieder Freude, ihnen die Liebe<br />
zu Musik und Tanz zu vermitteln.<br />
Wichtig ist natürlich für den Fortbestand der Tanzmäuse<br />
die Unterstützung der Eltern und Großeltern. Sie bringen<br />
die Kinder zum Training und zu den Auftritten, helfen<br />
hinter der Bühne und beim Transport der Technik.<br />
Deshalb möchte ich an dieser Stelle ganz herzlich Manja<br />
und Maik Ebelshäuser danken, die immer für uns da<br />
sind!<br />
Ebenso gilt unser Dank Aileen Wunderlich und Alexander<br />
Tittel, so wie Helke Kutschbach für ihren Einsatz.<br />
Danke sagen wir auch Annett Reichardt und Yvonne<br />
Wilkens, die uns über viele Jahre sehr tatkräftig unterstützten.<br />
Selbst Großeltern, wie Familie Höfs und Frau Hella<br />
Kutschbach, sorgen sich ständig um unsere Tanzmäuse.<br />
Monique Ebelshäuser, die selbst bei den "Großen" tanzt,<br />
hilft nun auch bei den Übungsstunden der "Kleinen".<br />
Unser Heimatverein Göpfersdorf e.V., bei dem wir im<br />
Januar 2014 unser 10-jähriges Jubiläum begehen, stellte<br />
uns die notwendigen Mittel für neue Kostüme und die<br />
Miete für die Straßenschänke zur Verfügung. Dafür sind<br />
wir sehr dankbar!<br />
Nun haben wir die Chance, ab Januar 2014 in der Turnhalle<br />
kostenlos zu trainieren. Ich finde es sehr wichtig<br />
und richtig, dass das Landratsamt den Vereinen entgegen<br />
kommt und damit eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung<br />
für Kinder unterstützt. Unsere Freude darüber war<br />
sehr groß!<br />
Am 30. März 2014 sind die Tanzmäuse ab 15.00 Uhr<br />
im Quellenhof in Garbisdorf zu sehen. Wir würden<br />
uns sehr über zahlreiche Gäste freuen.<br />
Vielleicht findet so mancher Gefallen an unseren Tänzen<br />
und möchte uns zu Familienfeiern auftreten lassen.<br />
Mit einer kleinen Weihnachtsfeier beendeten unsere<br />
Tanzmäuse das Trainingsjahr. Frau Helm stellte uns<br />
dankender Weise den kleinen Gastraum zur Verfügung<br />
und auf meine Nachfrage über die Kosten sagte sie:<br />
"Das tue ich für die Kinder!" (auch das gibt es noch).<br />
Die Tanzmäuse wünschen allen "<strong>Wieratal</strong>ern" viel<br />
Glück und Gesundheit im Jahr 2014.<br />
Roswitha Hofmann<br />
<strong>Wieratal</strong>schule<br />
Einladung zum Tag der offenen Tür<br />
Am Sonnabend, dem 11.01.2014 lädt die<br />
Regelschule der <strong>Wieratal</strong>schule in der<br />
Zeit von 10.00 – <strong>12</strong>.00 Uhr wieder zu einem<br />
Tag der offenen Tür ein.<br />
Schüler der zukünftigen 5. Klasse und alle Interessierten<br />
können an diesem Tag ein abwechslungsreiches Programm<br />
erleben. So gibt es Experimente, Wissensspiele,<br />
Ausstellungen, Bastelstraße und noch viele andere<br />
Überraschungen.<br />
Wir möchten unseren Besuchern mit vielen praktischen<br />
Übungen unsere Schule näher vorstellen. Für einen Imbiss<br />
ist gesorgt. Über einen regen Besuch würden wir<br />
uns sehr freuen.<br />
Petra Kretzschmar, Schulleiterin<br />
Der Schulförderverein der <strong>Wieratal</strong>schule informiert<br />
und sagt danke<br />
Weihnachtszauber im Schulklub<br />
Zum Nikolaustag hatte der Schulförderverein der <strong>Wieratal</strong>schule<br />
zur Lesenacht eingeladen und viele Kinder<br />
waren der Einladung, bewaffnet mit Büchern und in froher<br />
Erwartung, gefolgt.<br />
Unterstützt von Frau Ingrisch, die den meisten Kindern<br />
aus der Bücherei bekannt ist, haben die Vereinsvorsitzende<br />
Frau Möller, die Vorstandsmitglieder und die<br />
Lehrer Frau Kretzschmar und Herr Vollak den Kindern<br />
die Weihnachtssitten und Bräuche anderer Länder auf<br />
lustige Weise näher gebracht.<br />
Weihnachtliche Stimmung herrschte bereits am 1. Advent<br />
in den Räumen des Schulklubs.<br />
Zum ersten Mal nahm der Schulförderverein am<br />
“Lebendigen Adventskalender“ teil.<br />
Frau Hecker und die Kinder der Klasse 4 entführten die<br />
Gäste im festlich geschmückten Raum in die Welt der<br />
Sterne und viele verweilten, bei Plätzchen und Glühwein,<br />
gern noch ein Weilchen im Gespräch.<br />
Über die große Resonanz waren wir sehr erfreut und das<br />
Seite 6<br />
<strong>Wieratal</strong>er Gemeindeblatt Jahrgang <strong>2013</strong> (22.) <strong>Ausgabe</strong> Nr.: <strong>12</strong> <strong>vom</strong> 28. Dezember
Informationen für die Verwaltungsgemeinschaft <strong>Wieratal</strong><br />
Interesse einiger Besucher an unserer Arbeit bestärkt<br />
uns in unseren Bemühungen.<br />
Wir werden uns auch im neuen Jahr stets für die Belange<br />
der Schule sowie der Schülerinnen und Schüler einsetzen<br />
und mit verschiedenen Angeboten und Veranstaltungen<br />
auf uns aufmerksam machen.<br />
Bereits am 11. Januar 2014 werden wir zum Tag der offenen<br />
Tür der <strong>Wieratal</strong>schule mit einem Stand und<br />
Bastelangeboten für die Kinder aufwarten und hoffen<br />
auf viele interessierte Besucher.<br />
Zum Ende des Jahres möchten wir uns bei allen bedanken,<br />
die unseren Verein unterstützen.<br />
Besonders sei hier die Firma Kunststofftechnik Nobitz<br />
genannt, die uns Jahr für Jahr mit einer großzügigen<br />
Spende unter die Arme greift. Sehr freuen wir uns auch<br />
über die zweckgebundene Spende der Agrargenossenschaft<br />
Ziegelheim und die Zusammenarbeit mit den Gemeinden<br />
Langenleuba-Niederhain und Nobitz und natürlich<br />
über die Hilfe vieler Vereinsmitglieder. Bitte halten<br />
Sie uns die Treue!<br />
Einen schönen Jahresausklang<br />
und für das Jahr 2014 viel Erfolg<br />
bei allem, was Ihnen wichtig ist,<br />
wünscht der<br />
Vorstand des Schulfördervereins<br />
der <strong>Wieratal</strong>schule<br />
Mandy Möller/Vorsitzende<br />
Über die Landesgrenze geschaut<br />
Veranstaltungshinweise:<br />
Peniger Straße 10 Schloss, 08396 Waldenburg<br />
Tel.: 037608/21000, Fax: 037608/21006<br />
Internet: www.waldenburg.de<br />
E-mail: tourismus-kultur@waldenburg.de<br />
Dienstag, 31.<strong>12</strong>.<strong>2013</strong> ...................................... 20.00 Uhr<br />
Silvestertanz im Veranstaltungszentrum Kirche Franken<br />
Sonnabend, 18.01.2014 .................................. 17.00 Uhr<br />
Neujahrskonzert Jeffrey Goldberg - Heiteres zum Neujahr<br />
und Goldberg, Schloss Waldenburg;<br />
Vorankündigung:<br />
Sonnabend/Sonntag 08. und 09.03.2014<br />
Tag der offenen Töpferei in den Töpferwerkstätten Waldenburg;<br />
Sonderausstellung in Waldenburg:<br />
20.11.<strong>2013</strong> - 19.01.2014: Ausstellung “Einfach Klöppeln.<br />
30 Jahre Klöppelzirkel Waldenburg“ im Museum<br />
Waldenburg;<br />
Neue Dauerausstellung in Waldenburg:<br />
Schloss Waldenburg: Credo Musicale - zum Bau und<br />
Wesen der Orgel - Führungen immer mittwochs 11.00,<br />
13.00, 14.00 und 15.00 Uhr;<br />
Nähere Informationen zu allen Veranstaltungen erhalten<br />
Sie beim Tourismusamt der Stadt Waldenburg unter<br />
037608/21000.<br />
Stefanie Strobel / Leiterin Tourismusamt der Stadt Waldenburg<br />
Neujahrskonzert 2014 in Penig<br />
Unser traditionelles Neujahrskonzert<br />
gestaltet auch in 2014 die Mittelsächsische<br />
Philharmonie. “Vom<br />
Kasatschok zum Walzer“ so hat Generalmusikdirektor<br />
Raoul Grünein das Neujahrskonzert 2014 der Mittelsächsischen<br />
Philharmonie überschrieben.<br />
Herr Generalmusikdirektor Grünein wird am<br />
Sonntag, dem <strong>12</strong>. Januar 2014<br />
um 17.00 Uhr im Saal des Peniger<br />
Kultur- und Schützenhauses,<br />
Zinnberger Straße 8, 09322 Penig<br />
die Mittelsächsische Philharmonie leiten und das Konzert<br />
auch moderieren. Zwischen Russland und Österreich<br />
bewegt sich das anspruchsvolle und unterhaltsame<br />
Neujahrskonzert der Mittelsächsischen Philharmonie.<br />
Mit Walzer und Trepak, Gopak und Polka können<br />
die Konzertbesucher das neue Jahr mit viel Kraft und<br />
Lebhaftigkeit begrüßen. Auf dem Programmzettel stehen<br />
russische Komponisten wie Peter Tschaikowsky,<br />
Modest Mussorgsky und Aram Khatchaturian sowie Johann<br />
und Joseph Strauss und Fred Raymond. Die musikalische<br />
Leitung hat Generalmusikdirektor Raoul Grüneis,<br />
der auch selbst moderiert.<br />
Das neue Jahr mit Musik und guter Laune zu beginnen,<br />
wird von vielen Bürgern als besonderes Erlebnis empfunden<br />
und als gesellschaftliches Ereignis geschätzt.<br />
Unser Neujahrskonzert erfreut sich beim Publikum deshalb<br />
großer Beliebtheit und ist auch in Penig zur Tradition<br />
geworden.<br />
Eintrittskarten zum beliebten Neujahrskonzert sind auch<br />
ein schönes Geschenk. Und wenn Sie gerne einen Konzertbesuch<br />
verschenken möchten, dann zögern Sie nicht<br />
(Fortsetzung auf Seite 8)<br />
<strong>Wieratal</strong>er Gemeindeblatt Jahrgang <strong>2013</strong> (22.) <strong>Ausgabe</strong> Nr.: <strong>12</strong> <strong>vom</strong> 28. Dezember Seite 7
Informationen für die Verwaltungsgemeinschaft <strong>Wieratal</strong><br />
(Fortsetzung von Seite 7)<br />
und kaufen eine Karte. Karten für das Neujahrskonzert<br />
gibt es im Vorverkauf im Rathaus, Stadtkasse, im Blumengeschäft<br />
Rüdiger, Lutherplatz, oder im Kosmetikgeschäft<br />
Swirbul, Chemnitzer Straße 33. Im Vorverkauf<br />
kosten die Karten für Erwachsene 18,00 € / Kinder 8,00<br />
€, an der Abendkasse Erwachsene 20,00 € / Kinder<br />
10,00 €.<br />
Rückfragen richten Sie bitte an das Bürgermeisteramt,<br />
Frau Wermann, Tel.-Nr. 037381/959-11.<br />
Hinweis in eigener Sache<br />
Werte Leserinnen und Leser des Amtsblattes,<br />
nachfolgend veröffentlichen wir die Termine für den<br />
Redaktionsschluss und die <strong>Ausgabe</strong> des “<strong>Wieratal</strong>er Gemeindeblattes“<br />
für das Kalenderjahr 2014:<br />
<strong>Ausgabe</strong>-Nr.: Redaktionsschluss <strong>Ausgabe</strong><br />
01/2014 17.01.2014 25.01.2014<br />
02/2014 14.02.2014 22.02.2014<br />
03/2014 21.03.2014 29.03.2014<br />
04/2014 bereits Do., 17.04.2014 26.04.2014<br />
05/2014 23.05.2014 31.05.2014<br />
06/2014 20.06.2014 28.06.2014<br />
07/2014 18.07.2014 26.07.2014<br />
08/2014 22.08.2014 30.08.2014<br />
09/2014 19.09.2014 27.09.2014<br />
10/2014 17.10.2014 25.10.2014<br />
11/2014 21.11.2014 29.11.2014<br />
<strong>12</strong>/2014 19.<strong>12</strong>.2014 27.<strong>12</strong>.2014<br />
Als Herausgeber des “<strong>Wieratal</strong>er Gemeindeblattes“ informiert<br />
die Verwaltungsgemeinschaft <strong>Wieratal</strong> an dieser<br />
Stelle darüber, dass es seit dem 01.01.<strong>2013</strong> so ist,<br />
dass unser Amtsblatt lediglich noch einmal monatlich<br />
erscheint. Die immer dürftigere finanzielle Ausstattung<br />
der Kommunen und die damit verbundene Streichung<br />
von Zuweisungen des Landes zwingen uns zu diesem<br />
Schritt.<br />
Damit verbunden wird auch die Reduzierung von Veröffentlichungen<br />
der Vereine, Institutionen, Einrichtungen<br />
und sonstiger Privatpersonen sein. Ausdrücklich<br />
weisen wir an dieser Stelle deshalb darauf hin, dass eine<br />
Garantie für die Veröffentlichung von Textbeiträgen<br />
und/oder Bildern der genannten Personengruppen nicht<br />
übernommen werden kann. Vorrang in jedem Fall haben<br />
die amtlichen Bekanntmachungen und Mitteilungen des<br />
Herausgebers bzw. der Mitgliedsgemeinden.<br />
Unverändert bleibt die Veröffentlichung von privaten<br />
und gewerblichen Anzeigen bzw. Inseraten, welche entgeltlich<br />
auch weiterhin im <strong>vom</strong> Kunden gewünschten<br />
Umfang in unserer Verwaltung (für private Anzeigentexte)<br />
bzw. bei der Druckerei Nicolaus & Partner Ing.<br />
GbR in Nöbdenitz (für gewerbliche und private Anzeigentexte<br />
- Tel.: 034496/64606 / Frau Lenk oder<br />
034496/64605 / Frau Hertzsch) in Auftrag gegeben werden<br />
können.<br />
Wir bitten um Verständnis für diese Vorgehensweise,<br />
sehen jedoch keine andere Möglichkeit, dem wachsenden<br />
Sparzwang gerecht zu werden.<br />
Haben Sie Fragen, oder wünschen Sie in dieser Angelegenheit<br />
weitere Informationen, so wenden Sie sich während<br />
der üblichen Öffnungszeiten (siehe Seite 2) an Frau<br />
Mahler.<br />
Mahler/Hauptamt<br />
Kirchennachrichten<br />
Kirchennachrichten<br />
des Kirchspiels Flemmingen<br />
Jahreslosung für 2014: “Gott nahe zu sein<br />
ist mein Glück“ Psalm 73, 28<br />
Liebe Leserin, lieber Leser,<br />
der Beter dieses Psalms kommt <strong>vom</strong> Klagen ins Danken,<br />
von niederschmetternden zu aufleuchtenden Gedanken.<br />
Lesen Sie ruhig einmal wieder in der Bibel -<br />
und speziell diesen Psalm: der Inhalt ist topp-aktuell.<br />
Ich wünsche Ihnen und uns allen diese Erkenntnis, dass<br />
wir von bedrückenden Nachrichten nicht niedergedrückt<br />
werden, sondern immer wieder die Kraft geschenkt bekommen,<br />
das Gute zu benennen und daraus Lebenskraft<br />
zu ziehen. Wie dem Beter vor fast dreitausend Jahren<br />
die Kraft aus Gottes Nähe geschenkt wurde, so wünsche<br />
ich uns allen im neuen Jahr ähnliche Erfahrungen. Ein<br />
gutes, gesegnetes neues Jahr.<br />
Gleichzeitig möchte ich mich herzlich im Namen der<br />
Kirchgemeinden bei allen ehrenamtlichen Mitarbeitern<br />
bedanken. Wie in den letzten Jahren ist auch in dem<br />
vergehenden viel geleistet worden. Beispielhaft möchte<br />
ich auf den Besuchsdienst verweisen. Frauen, die bereit<br />
waren, die früher üblicherweise von mir übernommenen<br />
Geburtstagsbesuche bei älteren Gemeindegliedern zu<br />
übernehmen. Danke! Ich hoffe, dass ich ab Januar die<br />
Vakanzvertretung in Altenburg-Zschernitzsch beenden<br />
kann. Dann werde ich wieder mehr Zeit für Besuche in<br />
unseren Gemeinden finden.<br />
Ich wünsche Ihnen Gottes Segen für 2014<br />
Ihr Pfarrer Götz-Ulrich Coblenz<br />
Die Junge Gemeinde (Jüngere) trifft sich am<br />
Dienstag, dem 07. und 21.01.2014 ab 18.00<br />
Uhr im Pfarrhaus in Flemmingen. Die ältere<br />
Junge Gemeinde trifft sich nach Absprache.<br />
Flötenunterricht, Kinderkirche, Konfirmanden:<br />
Flötenunterricht:<br />
dienstags .......................................... 14.00 Uhr<br />
Kinderkirche in Flemmingen:<br />
dienstags ......................................................... 15.00 Uhr<br />
Klassen 1 bis 3;<br />
dienstags ......................................................... 16.00 Uhr<br />
Klassen 4 bis 6;<br />
Kinderkirche in Langenleuba-Niederhain:<br />
Seite 8<br />
<strong>Wieratal</strong>er Gemeindeblatt Jahrgang <strong>2013</strong> (22.) <strong>Ausgabe</strong> Nr.: <strong>12</strong> <strong>vom</strong> 28. Dezember
Informationen für für die die VG Verwaltungsgemeinschaft <strong>Wieratal</strong> und Gem. Lgl.-Niederhain<br />
<strong>Wieratal</strong><br />
donnerstags ..................................................... 15.00 Uhr<br />
Klassen 1 bis 3;<br />
donnerstags ..................................................... 16.00 Uhr<br />
Klassen 4 bis 6;<br />
Konfirmanden:<br />
donnerstags ..................................................... 16.00 Uhr<br />
in Flemmingen; Vorkonfirmanden ...............17:15 Uhr<br />
Gemeindekreise:<br />
Singkreis Frohnsdorf am Mittwoch, dem<br />
08.01.2014, um 14.30 Uhr;<br />
Frauenkreis Göpfersdorf am Mittwoch,<br />
dem 08.01.2014, um 14.30 Uhr;<br />
Kirchenchor in Langenleuba-Niederhain am Donnerstag,<br />
dem 30.01.2014, ab 19.00 Uhr;<br />
Gemeindenachmittag in Neuenmörbitz am Dienstag,<br />
dem 14.01.2014, um 14.30 Uhr;<br />
Männerabend am Dienstag, dem 14.01.2014, um<br />
20.00 Uhr im Posaunenraum Göpfersdorf;<br />
Gemeindenachmittag in Flemmingen am Mittwoch,<br />
dem 15.01.<strong>2013</strong>, um 14.30 Uhr;<br />
Posaunenchor ab 20.01.2014, immer montags um<br />
19.30 Uhr im Wechsel zwischen Göpfersdorf und<br />
Ehrenhain;<br />
Singkreis Göpfersdorf am Dienstag, dem<br />
28.01.2014, um 19.30 Uhr;<br />
Unsere Gottesdienste:<br />
Sonntag, 29.<strong>12</strong>.<strong>2013</strong> .................... 9.00 Uhr<br />
Jahresschlussandacht mit Abendmahl in<br />
Frohnsdorf;<br />
Sonntag, 29.<strong>12</strong>.<strong>2013</strong> .................. 10.15 Uhr<br />
Jahresschlussandacht mit Abendmahl in Langenleuba-<br />
Niederhain;<br />
Dienstag, 31.<strong>12</strong>.<strong>2013</strong> ................................. 10.15 Uhr<br />
Silvester, Jahresschlussandacht mit Abendmahl in<br />
Göpfersdorf;<br />
Dienstag, 31.<strong>12</strong>.<strong>2013</strong> ................................. 15.00 Uhr<br />
Silvester Jahresschlussandacht mit Abendmahl in Neuenmörbitz;<br />
Dienstag, 31.<strong>12</strong>.<strong>2013</strong> ................................. 16.30 Uhr<br />
Silvester, Jahresschlussandacht mit Abendmahl in Flemmingen<br />
/ Gemeinderaum;<br />
Mittwoch, 01.01.2014 ............................... 15.00 Uhr<br />
Abendmahlsgottesdienst in Garbisdorf;<br />
Sonntag, 05.01.2014 .................................... 9.00 Uhr<br />
Gottesdienst in Frohnsdorf;<br />
Sonntag, 05.01.2014 .................................. 10.15 Uhr<br />
Taufgottesdienst in Göpfersdorf;<br />
Sonntag, <strong>12</strong>.01.2014 .................................... 9.00 Uhr<br />
Gottesdienst in Langenleuba-Niederhain / Gemeinderaum;<br />
Sonntag, <strong>12</strong>.01.2014 .................................. 10.15 Uhr<br />
Gottesdienst in Flemmingen / Gemeinderaum;<br />
Sonntag, 19.01.2014 .................................... 9.00 Uhr<br />
Gottesdienst in Frohnsdorf;<br />
Sonntag, 19.01.2014 .................................. 10.15 Uhr<br />
Gottesdienst in Neuenmörbitz;<br />
Sonntag, 26.01.2014 .................................... 9.00 Uhr<br />
Gottesdienst in Flemmingen / Gemeinderaum;<br />
Sonntag, 26.01.2014 ................................. 10.15 Uhr<br />
Gottesdienst in Göpfersdorf, gleichzeitig Ki-Go-Kids<br />
Kindergottesdienst;<br />
Freude und Leid im Kirchspiel:<br />
In unserem Kirchspiel musste Frau Paula Gepner<br />
aus Frohnsdorf im Alter von 95 Jahren beerdigt<br />
werden. Gott segne ihren Ausgang und<br />
Eingang von nun an bis in Ewigkeit; und Gott<br />
tröste alle, die um sie trauern.<br />
Wir danken für eine Spende in Höhe von 1.000 € für<br />
den Kirchturm in Flemmingen.<br />
Das Büro ist freitags von 8.00 - <strong>12</strong>.00 Uhr geöffnet. Telefonisch<br />
ist das Büro unter 034497/78226 zu erreichen.<br />
Unser Fax hat die Nummer: 034497/81532. Mich erreichen<br />
Sie am besten mittwochs in der Zeit von 18.00 -<br />
18.30 Uhr oder nach vorheriger telefonischer Absprache.<br />
Ihr Pfarrer Götz-Ulrich Coblenz<br />
Gemeinde Langenleuba-Niederhain<br />
Der NKC lädt zu folgenden<br />
Faschingsveranstaltungen<br />
in die Straßenschänke recht herzlich ein:<br />
Faschingstanz am Sonnabend,<br />
dem 22.02.2014, um 20.00 Uhr<br />
Seniorenfasching am Sonntag,<br />
dem 23.02.2014, um 14.30 Uhr<br />
(Einlass: 13.30 Uhr)<br />
Faschingstanz am Sonnabend,<br />
dem 01.03.2014, um 20.00 Uhr<br />
Achtung! Nur noch einzelne Restkarten erhältlich!!!<br />
Kinderfasching am Sonntag,<br />
dem 02.03.2014, um 15.00 Uhr<br />
(Einlass: 14.30 Uhr)<br />
Rosenmontag, ab 20.00 Uhr<br />
gemütliches Beisammensein<br />
Für die Veranstaltungen<br />
am 22.02. und 01.03.<br />
bitten wir um Vorbestellung<br />
bei Helbig, Hauptstr. 6,<br />
Telefon: 034497/70215<br />
<strong>Wieratal</strong>er Gemeindeblatt Jahrgang <strong>2013</strong> (22.) <strong>Ausgabe</strong> Nr.: <strong>12</strong> <strong>vom</strong> 28. Dezember Seite 9
Informationen für die Gemeinde Verwaltungsgemeinschaft Langenleuba-Niederhain<br />
<strong>Wieratal</strong><br />
Gemeinde Langenleuba-Niederhain<br />
vergibt Wohnraum<br />
Ab sofort besteht die Möglichkeit, bei der Gem. Lgl.-<br />
Niederhain die folgenden Wohnungen zu mieten:<br />
Neubau, Gartenstraße 13 c, ca. 63 m² mit Wohnzimmer,<br />
Schlafzimmer, Kinderzimmer, Bad, Küche;<br />
Neubau, Gartenstraße 13 a, ca. 63 m² mit Wohnzimmer,<br />
Schlafzimmer, Kinderzimmer, Bad, Küche;<br />
Neubau, Gartenstraße 14 c, ca. 50,5 m² mit Wohnzimmer,<br />
Schlafzimmer, Bad und Küche;<br />
Näheres zu erfragen bei Frau Mahn,<br />
Telefon 034497/81021.<br />
Weihnachtszeit im Kindergarten Sonnenschein<br />
Wie überall in der Vorweihnachtszeit, so herrschte auch<br />
im Kindergarten Sonnenschein ein reges Treiben im<br />
Advent.<br />
Es wurde viel gebastelt, gesungen, Gedichte geübt, alle<br />
waren in heller Aufregung.<br />
Anfang Dezember hatten wir zum Kino in unsere Einrichtung<br />
eingeladen. Die Kinder konnten spannende und<br />
lehrreiche Kinderfilme anschauen.<br />
Am 6. Dezember erwartete uns der Nikolaus bei Georgis<br />
in der Altenburger Straße. Er hatte natürlich auch<br />
Süßigkeiten für alle Kinder mitgebracht. Die Kinder<br />
sangen für ihn Weihnachtslieder. Als die Kinder in den<br />
Kindergarten zurückkamen, hatte er inzwischen in den<br />
Hausschuhen eine Überraschung versteckt. Bei allen<br />
war die Freude natürlich groß.<br />
Große Anspannung und hektisches Treiben herrschte<br />
auch in unserer Weihnachtsmarktwoche. Jede Gruppe<br />
hatte an einem Tag die Großeltern zum Oma-Opa-Tag<br />
eingeladen. Es wurde ein kleines Programm gezeigt.<br />
Danach gab es bei einem gemütlichen Beisammensein<br />
Kaffee, Kuchen und natürlich selbstgebackene Plätzchen.<br />
An unserem Weihnachtsmarktstand kauften die<br />
Omas und Opas dann noch ein. Viele schöne Dinge hatten<br />
die Kinder und Erzieher extra dafür gebastelt, auch<br />
einige Eltern und Großeltern stellten uns verschiedene<br />
Sachen zur Verfügung. Im Vorfeld hatten sich die Kinder<br />
schon ausgesucht, was sie gern haben möchten,<br />
meist wurden ihre Wünsche erfüllt.<br />
Am Freitag war dann der Höhepunkt unseres Weihnachtsmarktes.<br />
Am Vormittag hatten wir uns den Schokoladenmann<br />
von unserem Essenlieferanten Fa. Kurth<br />
aus Geithain eingeladen. Alle Kinder und Erzieher durften<br />
sich an seinem Stand einen Schokoladenapfel selbst<br />
kreieren und dann schön verziert und verpackt mit nach<br />
Hause nehmen. Alle waren sehr stolz und manch Großer<br />
sogar etwas neidisch.<br />
Für einen “Geldcoupon“ kaufte sich jedes Kind an unserem<br />
Marktstand ein Kuscheltier.<br />
Am Nachmittag hatten die Eltern und andere Gäste die<br />
Gelegenheit, in unserem Weihnachtsmarktkaffee gemütlich<br />
Kaffee zu trinken und von den Leckereien zu probieren.<br />
Es gab Stollen, frisch gebackene Waffeln, Lebkuchen<br />
und natürlich Weihnachtsplätzchen zum kosten.<br />
Die Plätzchen hatte Frau Schnabel, unsere ehemalige<br />
Erzieherin, gemeinsam mit den Kindern an einem Vormittag<br />
gebacken und auch noch mit viel Liebe und<br />
Ideenreichtum verziert. Sie sahen wunderschön aus und<br />
schmeckten noch viel besser. Die Kinder hatten viel<br />
Freude daran.<br />
Am 16. Dezember besuchte uns Frau Ingrisch aus der<br />
Bücherei. Sie hatte verschiedene Bücher, passend zur<br />
Weihnachtszeit, für die verschiedenen Altersgruppen<br />
ausgewählt. Sehr einfühlsam brachte sie die Inhalte den<br />
Kindern nahe.<br />
Endlich, am 17. Dezember kam der Weihnachtsmann.<br />
Am Neubau in der Gartenstraße holten ihn die Kinder<br />
mit seinem schwer beladenen Fahrrad ab. Für jede<br />
Gruppe hatte er Geschenke mitgebracht. Jedes Kind bekam<br />
einen Beutel mit Leckereien geschenkt, dafür<br />
musste aber auch ein Gedicht angesagt oder ein Lied gesungen<br />
werden.<br />
Am letzten Kindergartentag, so ist es bei uns Tradition,<br />
wird der Weihnachtsbaum im Eingangsbereich abdekoriert,<br />
und wir stellen ihn mit reichlich Vogelfutter geschmückt<br />
in unseren Garten. So können sich die Vögel<br />
noch einige Zeit an unserem Baum erfreuen, und die<br />
Kinder beobachten die Vögel.<br />
Leider konnten wir in diesem Jahr eine langjährige Tradition<br />
nicht fortführen. Jedes Jahr in der Vorweihnachtszeit<br />
besuchen wir eigentlich mit den Vorschulkindern<br />
das Weihnachtmärchen im Theater in Altenburg. Die<br />
Kinder hatten sich dieses Jahr schon sehr auf den<br />
“Räuber Hotzenplotz“ gefreut. Anfang September war<br />
es leider schon nicht mehr möglich, Karten für eine<br />
Vormittagsveranstaltung zu bekommen, schade.<br />
Nun geht ein ereignisreiches Jahr zu Ende. Alle sind gespannt,<br />
was das neue Jahr bringen wird.<br />
Wir möchten uns bei allen Eltern, Großeltern und denjenigen,<br />
die uns das ganze Jahr über mit Spenden, ihrer<br />
Hilfsbereitschaft und vielem anderen unterstützt haben,<br />
recht herzlich bedanken und freuen uns auch im neuen<br />
Jahr auf eine gute Zusammenarbeit.<br />
Sylvia Lange und alle Erzieherinnen und Kinder<br />
aus dem Kindergarten “Sonnenschein“<br />
in Langenleuba-Niederhain<br />
Seite 10<br />
<strong>Wieratal</strong>er Gemeindeblatt Jahrgang <strong>2013</strong> (22.) <strong>Ausgabe</strong> Nr.: <strong>12</strong> <strong>vom</strong> 28. Dezember
Informationen für die Gemeinde Verwaltungsgemeinschaft Langenleuba-Niederhain<br />
<strong>Wieratal</strong><br />
Mitteilung der Jagdgenossenschaft<br />
Untere Leuba - Mittlere Wiera<br />
Langenleuba-Niederhain<br />
In der Jagdversammlung am 01.11.<strong>2013</strong><br />
wurden folgende Beschlüsse gefasst:<br />
1. Entlastung des Vorstandes<br />
2. Keine Auszahlung der Jagdpacht<br />
der Vorstand<br />
Veranstaltungen der Begegnungsstätte<br />
im Monat Januar 2014<br />
Öffnungszeiten:<br />
Montag.................................................. 9.00 - 17.00 Uhr<br />
Dienstag ....................................................... geschlossen<br />
Mittwoch .............................................. 9.00 - 17.00 Uhr<br />
Donnerstag............................................ 9.00 - 17.00 Uhr<br />
Freitag .......................................................... geschlossen<br />
Unsere Veranstaltungen und Termine:<br />
Mittwoch, 08.01.2014 ........................ 13.00 - 17.00 Uhr<br />
Kegeln;<br />
Mittwoch, 15.01.2014 ........................ 13.00 - 17.00 Uhr<br />
Große Rommérunde;<br />
Mittwoch, 22.01.2014 ........................ 13.00 - 17.00 Uhr<br />
Kegeln;<br />
Mittwoch, 29.01.2014 ........................ 13.00 - 17.00 Uhr<br />
Große Rommérunde;<br />
Wir informieren weiterhin:<br />
Montags, mittwochs und donnerstags können die Vormittage<br />
genutzt werden.<br />
Der Chor probt jeden Dienstag von 13.00 - 17.00 Uhr.<br />
Kartenspieler und Würfler kommen wie immer montags,<br />
mittwochs und donnerstags von 13.00 - 17.00 Uhr.<br />
Der Gitarrenunterricht ist wieder montags 14.30 Uhr<br />
und 15.30 Uhr.<br />
Unser besonderer Dank gilt allen fleißigen Helfern, die<br />
sich an der Ausgestaltung und Durchführung der Seniorenweihnachtsfeier<br />
beteiligten. Es war für alle wieder<br />
ein schöner Nachmittag. Die sehr anspruchsvollen Darbietungen<br />
des Niederhainer Frauenchors und der<br />
Frohnsdorfer Feuerwehrfrauen gaben dem Fest einen<br />
niveauvollen Rahmen. Haben Sie noch Wünsche, Vorschläge<br />
oder Fragen, dann erreichen Sie uns unter der<br />
Telefonnummer: 034497/78254.<br />
Ines Neuberg und Birgit Rehbogen<br />
Die Mitglieder des<br />
Niederhainer Karnevalsclubs<br />
wünschen allen ein glückliches<br />
und gesundes Jahr 2014!!!<br />
Rückblick und Vorschau des FSV<br />
SV Großenstein II - FSV Lgl.-Ndh. II ....... 3 : 1<br />
Tor: M. Hummitzsch<br />
Trotz der Niederlage ein gutes Spiel gegen den<br />
Tabellenersten. Der FSV konnte die Chancen nicht in<br />
Tore umsetzen!<br />
FSV Lucka II - FSV Lgl.-Niederhain ..................... 1 : 7<br />
Tore: A. Schneider 3, R. Heinrich 1, R. Kühnel 1, D.<br />
Lessau 1, M. Hummitzsch 1<br />
Ein verdienter Sieg <strong>vom</strong> FSV mit viel Kampfgeist und<br />
guter Chancenverwertung.<br />
FSV Lgl.-Niederhain - SV Rositz II ....................... 0 : 3<br />
Im Spitzenspiel war Rositz die spielerisch und vor allem<br />
im Zweikampfverhalten bessere Mannschaft. Bei einigen<br />
Spielern <strong>vom</strong> FSV fehlte an diesem Tag der Biss -<br />
Leidenschaft und Wille gegen den Gast aus Rositz. Einzige<br />
Chance <strong>vom</strong> FSV in der 47. Minute - ein Torschuss<br />
von A. Schneider an den Pfosten. Nun geht es in die<br />
Winterpause.<br />
Nächstes Punktspiel ist am 16.03.2014 in Gößnitz!<br />
Der FSV Lgl.-Niederhain wünscht<br />
allen Mitgliedern, Eltern, Sponsoren und Fans<br />
ein gesundes und sportliches neues Jahr 2014!<br />
Weitere Berichte, Informationen, Ergebnisse und Bilder<br />
im Internet unter www.fsv-langenleuba-niederhain.de<br />
Christian Wildenhain<br />
Die DRK-Gemeinschaft<br />
Lohma informiert:<br />
Mögen wir an die guten Zeiten mit Freude denken,<br />
aus den schlechten lernen, im Heute leben und das<br />
Morgen willkommen heißen.<br />
Mit diesen Worten eines unbekannten Autors möchten<br />
wir, der Vorstand der Rotkreuzgemeinschaft Lohma<br />
unseren Mitgliedern, besonders auch unseren Blutspendern,<br />
dem Blutspende-Helferteam all unseren<br />
Partnern, die uns bei der Versorgung und Ehrung der<br />
Blutspender unterstützen, Danke sagen für ihren Einsatz<br />
und ihr Engagement.<br />
Setzen wir mit dem großartigen Erfolg – 65 Spender<br />
zum letzten Termin im November – unsere verantwortungsvolle<br />
Arbeit im neuen Jahr fort.<br />
Für das neue Jahr wünschen wir alles Gute, beste<br />
Gesundheit und eine erfolgreiche Zusammenarbeit.<br />
Der Vorstand der Rotkreuzgemeinschaft Lohma<br />
<strong>Wieratal</strong>er Gemeindeblatt Jahrgang <strong>2013</strong> (22.) <strong>Ausgabe</strong> Nr.: <strong>12</strong> <strong>vom</strong> 28. Dezember Seite 11
Informationen für die für Gemeinden die Verwaltungsgemeinschaft Lgl.-Niederhain und <strong>Wieratal</strong><br />
Ziegelheim<br />
Die Gemeinde Lgl.-Niederhain gratuliert<br />
allen Jubilarinnen und Jubilaren des<br />
Monats Dezember recht herzlich zum<br />
Geburtstag, ganz besonders<br />
den nachfolgend Genannten:<br />
Frau Helga Engert zum 69. in Lgl.-Niederhain<br />
Herrn Ulrich Köhler zum 66. in Lgl.-Niederhain<br />
Frau Charlotte Scheibe zum 84. in Lgl.-Niederhain<br />
Herrn Christian Weigelt zum 66. in Lgl,-Niederhain<br />
Frau Isolde Hertzsch zum 86. in Lgl.-Niederhain<br />
Herrn Hilmar Doberenz zum 66. in Lgl.-Niederhain<br />
Frau Christina Kirchner zum 76. in Lgl.-Niederhain<br />
Herrn Werner Brose zum 79. in Lgl.-Niederhain<br />
Frau Christine Petzold zum 75. in Lgl.-Niederhain<br />
Frau Hilda Stenzel zum 90. in Lgl.-Niederhain<br />
Frau Ruth Rauschenbach zum 77. in Lgl.-Niederhain<br />
Frau Christine Schreiter zum 74. in Lgl.-Niederhain<br />
Herrn Werner May zum 79. in Lgl.-Niederhain<br />
Herrn Klaus-Dieter Opitz zum 68. in Lgl.-Niederhain<br />
Herrn Martin Frenzel zum 71. in Lgl.-Niederhain<br />
Frau Adele Schneider zum 87. in Neuenmörbitz<br />
Herrn Rolf Seiferth zum 72. in Lgl.-Niederhain<br />
Frau Anneliese Handke zum 77. in Lgl.-Niederhain<br />
Herrn Rudolf Nitzsche zum 86. in Lgl.-Niederhain<br />
Herrn Rolf Petzold zum 79. in Lgl.-Niederhain<br />
Herrn Egon Rebner zum 66. in Boderitz<br />
Frau Edith Fischer-Nitzsche zum 76. in Lgl.-Niederhain<br />
Herrn Siegfried Naumann zum 72. in Schömbach<br />
Herrn Walter Türke zum 85. in Lgl.-Niederhain<br />
Herrn Ulrich Winkelmann zum 72. in Lohma<br />
Herrn Heinz Engert zum 83. in Buscha<br />
Frau Sabine Härtel zum 76. in Lgl.-Niederhain<br />
Frau Heidrun Burkhardt zum 68. in Lgl.-Niederhain<br />
Frau Hildegard Dittel zum 75. in Lgl.-Niederhain<br />
Frau Siegrun Pahnke zum 67. in Lgl.-Niederhain<br />
Herrn Karl Pfefferkorn zum 76. in Lgl.-Niederhain<br />
Der Feuerwehrverein Engertsdorf e.V.<br />
lädt ein zum<br />
am Freitag, dem 31.01.2014,<br />
um 19.00 Uhr<br />
am Vereinshaus in Engertsdorf!<br />
Für das leibliche Wohl ist mit Glühwein<br />
und anderen Leckereien<br />
ausreichend gesorgt.<br />
Tannebäume können schon<br />
vorher am Feuerwehrteich<br />
abgelegt werden.<br />
Auf reges Interesse freut sich<br />
der Feuerwehrverein Engertsdorf e.V.<br />
Wenn´s alte Jahr erfolgreich war,<br />
dann freue dich auf´s neue,<br />
und war es schlecht -<br />
ja dann erst recht!<br />
Karl-Heinz Söhler<br />
Glück, Gesundheit und Zufriedenheit…<br />
...für das neue Jahr wünschen wir allen Vereinsmitgliedern,<br />
Kameradinnen und Kameraden der FF Ziegelheim,<br />
Bürgerinnen und Bürgern Ziegelheims sowie<br />
des <strong>Wieratal</strong>es.<br />
der Vorstand des Feuerwehrvereins Ziegelheim 1901 e.V.<br />
Gemeinde Ziegelheim<br />
AMTLICHER TEIL<br />
Sprechstunde des Bürgermeisters<br />
im Januar 2014<br />
Die Sprechstunde im Monat Januar 2014<br />
erfolgt am Montag, dem 13. und 27. in der Zeit<br />
von 17.00 - 18.00 Uhr in Engertsdorf<br />
in der Hauptstraße 13.<br />
Mahler/Hauptamt VG <strong>Wieratal</strong><br />
ENDE DES AMTLICHEN TEILES<br />
am Freitag, dem 10. Januar 2014,<br />
um 18.30 Uhr<br />
im Vereinshaus Engertsdorf<br />
Gespielt werden zwei Serien in Einzelwertung.<br />
Alle Einsätze werden ausgespielt.<br />
Zusätzlich winken Sachpreise.<br />
Für das leibliche Wohl sorgt der<br />
Feuerwehrverein Engertsdorf e.V.<br />
Thomas Tetzner<br />
Vorsitzender Feuerwehrverein Engertsdorf e.V.<br />
Seite <strong>12</strong><br />
<strong>Wieratal</strong>er Gemeindeblatt Jahrgang <strong>2013</strong> (22.) <strong>Ausgabe</strong> Nr.: <strong>12</strong> <strong>vom</strong> 28. Dezember
Informationen Informationen für die für Verwaltungsgemeinschaft die Gemeinde Ziegelheim<br />
<strong>Wieratal</strong><br />
Herzlichen Glückwunsch zum Geburtstag !<br />
Wir gratulieren allen Geburtstagskindern des<br />
Monat Dezember recht herzlich, ganz besonders<br />
den Jubilaren und Jubilarinnen, die<br />
nachfolgend genannt werden:<br />
Frau Ilse Lungwitz in Ziegelheim am 03.<strong>12</strong>. zum 91.<br />
Herrn Ehrhart Klöser in Engertsdorf am 05.<strong>12</strong>. zum 83.<br />
Herrn Helmut Petzold in Niederarnsdorf am 06.<strong>12</strong>. zum 70.<br />
Frau Margit Tanneberg in Ziegelheim am 07.<strong>12</strong>. zum 66.<br />
Frau Christa Tetzner in Gähsnitz am 07.<strong>12</strong>. zum 82.<br />
Herrn Werner Kreuz in Ziegelheim am 08.<strong>12</strong>. zum 73.<br />
Herrn Gotthard Winter in Ziegelheim am 08.<strong>12</strong>. zum 81.<br />
Frau Elisabeth Herbst in Ziegelheim am 11.<strong>12</strong>. zum 75.<br />
Herrn Siegfried Lichtenstein in Gähsnitz am <strong>12</strong>.<strong>12</strong>. zum 77.<br />
Frau Ida Mahler in Engertsdorf am 13.<strong>12</strong>. zum 74.<br />
Frau Christa Mesic in Ziegelheim am 13.<strong>12</strong>. zum 74.<br />
Herrn Otto Zielke in Engertsdorf am 13.<strong>12</strong>. zum 69.<br />
Frau Waltraud Brüstel in Ziegelheim am 16.<strong>12</strong>. zum 80.<br />
Frau Monika Herbst in Ziegelheim am 17.<strong>12</strong>. zum 66.<br />
Herrn Ottmar König in Ziegelheim am 20.<strong>12</strong>. zum 79.<br />
Herrn Georg Lange in Engertsdorf am 26.<strong>12</strong>. zum 79.<br />
Frau Elge Trölitzsch in Ziegelheim am 31.<strong>12</strong>. zum 73.<br />
Es gratulieren die Gemeinde Ziegelheim, als auch<br />
der Ortsausschuss der Volkssolidarität.<br />
“Hexe Kaukau“<br />
Sonntag, 05.01.2014 ...................................... 15.00 Uhr<br />
“Die Wunschlaterne“<br />
An den Aufführungstagen hat das Gewölbekaffee ab<br />
16.00 Uhr geöffnet.<br />
Eintrittskarten: Abendveranstaltung 9,00 €<br />
Eintrittskarten: Nachmittagsveranstaltung 4,00 € für<br />
Kinder und 6,00 € für Erwachsene erhalten Sie an der<br />
Tageskasse ca. 30 Minuten vor Vorstellungsbeginn.<br />
Kartenreservierung unter Tel.: 034494/80727<br />
Zu den Veranstaltungen ist im Zuschauerraum die Sonderausstellung<br />
“Spielfiguren aus den Kinderweihnachtsrevuen<br />
der Stadthalle Chemnitz“ zu besichtigen.<br />
Uwe Dombrowsky<br />
Zwischen Weihnachten und Dreikönigstag<br />
im Komödiantenhof<br />
Vor 100 Jahren kamen sie mit Ihren Wohnwagen in fast<br />
jeden Ort gezogen um Theater zu spielen, die Wandermarionettenspieler.<br />
Im OT Engertsdorf der Gemeinde<br />
Ziegelheim wird diese Tradition im “Komödiantenhof“<br />
in der Karl-Marx-Str. 3A lebendig gehalten.<br />
Auf der historischen Marionettenbühne stehen Aufführungen<br />
für große und kleine Freunde des Marionettentheaters<br />
auf dem Programm.<br />
Am Sonnabend, 28.<strong>12</strong>.<strong>2013</strong>, wird 15.00 Uhr zum Märchen<br />
“Schneewittchen“ eingeladen und am Abend<br />
19.30 Uhr öffnet sich der Vorhang für die Erwachsenen<br />
zum Lustspiel “Der Ehemann in der Klemme“. Am<br />
Sonntag, 29.<strong>12</strong>.<strong>2013</strong> stehen dann ebenfalls 15.00 Uhr,<br />
“Schneewittchen“ und 19.30 Uhr “Der Ehemann in<br />
der Klemme“ auf dem Programm.<br />
Am ersten Wochenende im neuen Jahr wird wieder gespielt!<br />
Sonnabend, 04.01.2014 ................................. 15.00 Uhr<br />
Wir laden Groß und Klein,<br />
Alt und Jung zum Jahresbeginn<br />
am Lagerfeuer ein<br />
am Sonnabend, den 25. Januar 2014<br />
ab 17.30 Uhr<br />
auf dem Sportplatz in Ziegelheim.<br />
Im beheizten Festzelt<br />
ist für das leibliche Wohl gesorgt mit:<br />
Bratwurst und Steak <strong>vom</strong> Rost;<br />
Glühwein und allerlei heißen Getränken<br />
für kühle Tage;<br />
Außerdem:<br />
Für unsere Jüngsten:<br />
Kinderpunsch;<br />
bei Eis und ausreichend Schnee gibt es<br />
weitere Aktionen, zum Beispiel einen<br />
Schneekletterberg!<br />
Es lädt ein<br />
der Feuerwehrverein Ziegelheim 1901 e.V.<br />
Information: Weihnachtsbäume können ab<br />
Mittwoch, dem 20.01.2014 auf dem<br />
Sportplatz abgelegt werden!<br />
<strong>Wieratal</strong>er Gemeindeblatt Jahrgang <strong>2013</strong> (22.) <strong>Ausgabe</strong> Nr.: <strong>12</strong> <strong>vom</strong> 28. Dezember Seite 13
Informationen Informationen für die für Verwaltungsgemeinschaft die Gemeinde Ziegelheim<br />
<strong>Wieratal</strong><br />
Alle Termine des Ziegelheimer Faschingsklubs<br />
auf einen Blick<br />
Freitag, 28.02.14<br />
“33 Jahre bunte Welt -<br />
wir feiern wie es uns gefällt<br />
Veranstaltungen in der <strong>Wieratal</strong>halle:<br />
Samstag, 01.03.14<br />
Sonntag, 02.03.14<br />
Montag, 03.03.14<br />
Samstag, 08.03.14<br />
Faschingstanz<br />
mit “Fun-Fair-Disko“<br />
Seniorenfasching<br />
“Disco mit Jürgen“<br />
Familienfasching<br />
mit “Fun-Fair-Disko“<br />
Rosenmontagstanz<br />
mit “Heinz-Band“<br />
Faschingskehraus<br />
mit “Heinz-Band“<br />
Kartenvorbestellungen für den<br />
Seniorenfasching bei Ilona Ingrisch,<br />
Tel.: 034494/80338<br />
Karten für die Abendveranstaltungen<br />
gibt es an der Abendkasse!<br />
Aus dem Vereinsleben<br />
Beginn:<br />
21.00 Uhr<br />
Beginn:<br />
15.00 Uhr<br />
Beginn:<br />
15.00 Uhr<br />
Beginn:<br />
19.30 Uhr<br />
Beginn:<br />
19.30 Uhr<br />
LSV jetzt auch noch mit Verletzungssorgen<br />
Schlimmer kann es die Ziegelheimer Handballer kaum<br />
noch treffen. Personell nach dem Abgang von David<br />
Heinig ohnehin schon gebeutelt, kommen jetzt noch<br />
Verletzungssorgen hinzu. Zunächst fehlten bereits Robert<br />
Kühnert und Kevin Raubold. In Hoyerswerda verletzte<br />
sich Andre Heinig schwer. Er fällt mit einem<br />
mehrfachen Waden- und Schienbeinbruch bis Saisonende<br />
aus. Steffen Moritz musste nach dieser Partie mit einer<br />
Oberschenkelprellung zwei Spiele aussetzen. Keine<br />
Frage, zu holen gab es nichts. In Hoyerswerda unterlag<br />
der LSV unglücklich (28:29), zu Hause gegen Radis<br />
(25:33) und beim Tabellenzweiten Halle (17:42) wurde<br />
es noch deutlicher. Bleibt zu hoffen, dass der eine oder<br />
andere Spieler sich gesund aus der Weihnachtspause zurückmeldet.<br />
Vorschau - <strong>Wieratal</strong>halle:<br />
Sonnabend, 11.01.2014 ................................. 15.00 Uhr<br />
Verbandsklasse - Männer<br />
LSV Ziegelheim III - SG Kahla/Rothenstein<br />
Sonnabend, 11.01.2014 ................................. 17.30 Uhr<br />
Mitteldeutsche Oberliga<br />
LSV Ziegelheim - HC Einheit Plauen<br />
Sonnabend, 11.01.2014 .................................. 19.30 Uhr<br />
Verbandsliga - Männer<br />
LSV Ziegelheim II - LSV Oettersdorf<br />
Sonnabend, 18.01.2014 .................................. 15.00 Uhr<br />
Verbandsklasse - Männer<br />
LSV Ziegelheim III - SV BW Auma II<br />
Sonnabend, 18.01.2014 ................................ 17.30 Uhr<br />
Mitteldeutsche Oberliga<br />
LSV Ziegelheim - TSG Calbe<br />
Sonnabend, 18.01.2014 .................................. 19.30 Uhr<br />
Verbandsliga - Männer<br />
LSV Ziegelheim II - SV BW Auma<br />
Sonntag, 19.01.2014 ....................................... 11.30 Uhr<br />
E-Jugend<br />
LSV Ziegelheim - HSV Ronneburg II<br />
Sonntag, 19.01.2014 ....................................... 14.00 Uhr<br />
Weibliche B-Jugend<br />
LSV Ziegelheim - SpVgg Kranichfeld<br />
Sonntag, 19.01.2014 ....................................... 16.00 Uhr<br />
Landesliga - Frauen<br />
LSV Ziegelheim - SG Jena / Großschwabhausen<br />
Weitere Berichte, Informationen und Bilder im Internet<br />
unter www.lsv-ziegelheim.de<br />
Steffen Moritz<br />
Kirchennachrichten<br />
Kirchennachrichten der<br />
St.-Bartholomäus-Kirchgemeinde<br />
für Ziegelheim<br />
Gottesdienste:<br />
Dienstag, 31.<strong>12</strong>.<strong>2013</strong> .................. 18.00 Uhr<br />
Gottesdienst in St. Bartholomäus;<br />
Mittwoch, 01.01.2014 ..................................... 11.00 Uhr<br />
Gottesdienst in Schwaben;<br />
Sonntag, <strong>12</strong>.01.2014 ......................................... 8.30 Uhr<br />
Gottesdienst in St. Marien Ziegelheim mit Pfarrer Becker;<br />
Sonntag, <strong>12</strong>.01.2014 ....................................... 10.00 Uhr<br />
Gottesdienst zur Eröffnung der Allianzgebetswoche in<br />
der Lutherkirche;<br />
Sonntag, 19.01.2014 ....................................... 10.00 Uhr<br />
Abschlussgottesdienst der Allianzgebetswoche mit Sup.<br />
Jenichen in der St. Bartholomäuskirche;<br />
Wir laden herzlich ein zur<br />
Gebetswoche der Evangelischen Allianz<br />
<strong>vom</strong> <strong>12</strong>. bis 19. Januar 2014 zum Thema<br />
“Mit Geist und Mut“<br />
Sonntag, <strong>12</strong>.01.2014 ..................................... 10.00 Uhr<br />
Lutherkirche, Eröffnungsgottesdienst mit Pfarrer Ulrich<br />
Becker;<br />
Dienstag, 14.01.2014 .................................... 19.30 Uhr<br />
(Fortsetzung auf Seite 15)<br />
Seite 14<br />
<strong>Wieratal</strong>er Gemeindeblatt Jahrgang <strong>2013</strong> (22.) <strong>Ausgabe</strong> Nr.: <strong>12</strong> <strong>vom</strong> 28. Dezember
Informationen Informationen für die für Verwaltungsgemeinschaft die Gemeinde Ziegelheim<br />
<strong>Wieratal</strong><br />
(Fortsetzung von Seite 14)<br />
Gemeindesaal Luther, Gemeindeabend mit Bibelauslegung<br />
und Gebet mit Prediger Sieghard Gebauer;<br />
Mittwoch, 15.01.2014 ................................... 19.30 Uhr<br />
Gemeindesaal Bartholomäus, Gemeindeabend mit Bibelauslegung<br />
und Gebet mit Pastor Eric Metzner;<br />
Donnerstag, 16.01.2014 ................................ 19.30 Uhr<br />
Gemeindesaal Luther, Gemeindeabend mit Bibelauslegung<br />
und Gebet, Pfarrer Wolfgang Strobel;<br />
Freitag, 17.01.2014 .......................................... 9.00 Uhr<br />
Adventkapelle, Gebetsfrühstück, Carola Leuthold;<br />
Sonntag, 19.01.2014 ...................................... 10.00 Uhr<br />
Bartholomäuskirche, Abschlussgottesdienst mit Sup.<br />
Johannes Jenichen und Kindergottesdienst mit Antje<br />
Bauch<br />
Diese Woche wird verantwortet von der Ev.-<br />
Freikirchlichen Gemeinde, der Adventgemeinde, der<br />
Luthergemeinde und der St.-Bartholomäus-Gemeinde<br />
Waldenburg. Die Evangelische Allianz ist ein Netzwerk<br />
verschiedener christlicher Gemeinden, die sich<br />
im gemeinsamen Glauben an Jesus Christus verbunden<br />
wissen.<br />
Ev.-Luth. St.-Bartholomäus-Kirchgemeinde<br />
08396 Waldenburg, August-Bebel-Str. 2<br />
Öffnungszeiten des Pfarramtes:<br />
Urlaub <strong>vom</strong> 23.<strong>12</strong>.<strong>2013</strong> bis 03.01.2014<br />
Dienstag ................... 9.00 - <strong>12</strong>.00 und 13.00 - 18.00 Uhr<br />
Donnerstag............................................ 9.00 - <strong>12</strong>.00 Uhr<br />
Tel.: 037608/22585, Fax 037608/28861<br />
E-Mail: kg.waldenburg_stbartholomaeus@evlks.de<br />
Pfarrer Ulrich Becker ...................... Tel.: 037608/28862<br />
E-Mail: ulrich.becker@evlks.de<br />
Sprechzeiten: Bitte vereinbaren Sie sich mit Pfarrer Becker<br />
telefonisch!<br />
Angela Junghahbn<br />
AMTLICHER TEIL<br />
23. öffentliche Gemeinderatssitzung fand statt<br />
Am Mittwoch, dem 18.<strong>12</strong>.<strong>2013</strong> fand die 23. öffentliche<br />
Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Ziegelheim<br />
statt. Von insgesamt acht Gemeinderäten waren sieben<br />
anwesend. Ein Gemeinderat fehlte entschuldigt. Auf der<br />
Tagesordnung zu dieser Sitzung stand unter anderem<br />
die Diskussion und Beschlussfassung zur Gebietsreform,<br />
die Feststellung der Jahresrechnung für die Haushaltsjahre<br />
2010, 2011 und 20<strong>12</strong> sowie die damit verbundene<br />
Entlastung des Bürgermeisters und der Verwaltung<br />
für diese Haushaltsjahre, eine Beschlussfassung zum<br />
Wechsel der Trägerschaft des Kindergartens, eine Beschlussfassung<br />
über den Beitritt zum Verein zur Förderung<br />
und Entwicklung des Altenburger Landes e.V. und<br />
eine Beschlussfassung zur Vergabe von Planungsleistungen<br />
im ländlichen Wegebau.<br />
Folgende Beschlüsse wurden gefasst:<br />
Beschluss-Nr.: 141/23/<strong>2013</strong><br />
Der Ziegelheimer Gemeinderat beschließt die Änderung<br />
der Tagesordnung.<br />
Beschluss-Nr.: 142/23/<strong>2013</strong><br />
Der Ziegelheimer Gemeinderat nimmt den Wortlaut des<br />
öffentlichen Teiles des Protokolls der 20. Sitzung <strong>vom</strong><br />
03.07.<strong>2013</strong> ab.<br />
Beschluss-Nr.: 143/23/<strong>2013</strong><br />
Der Ziegelheimer Gemeinderat nimmt den Wortlaut des<br />
öffentlichen Teiles des Protokolls der 21. Sitzung <strong>vom</strong><br />
14.08.<strong>2013</strong> ab.<br />
Beschluss-Nr.: 144/23/<strong>2013</strong><br />
Der Ziegelheimer Gemeinderat beschließt die Feststellung<br />
der Jahresrechnungen für die Haushaltsjahre 2010,<br />
2011 und 20<strong>12</strong> und damit die Entlastung des Bürgermeisters<br />
und der Verwaltung für diese Haushaltsjahre.<br />
Beschluss-Nr.: 145/23/<strong>2013</strong><br />
Der Ziegelheimer Gemeinderat beschließt die Trägerschaft<br />
für den Kindergarten “Rumpelstilzchen“ auf die<br />
Verwaltungsgemeinschaft <strong>Wieratal</strong> zu übertragen.<br />
Beschluss-Nr.: 146/23/<strong>2013</strong><br />
Der Ziegelheimer Gemeinderat beschließt einen Antrag<br />
auf Aufnahme im Verein zur Förderung und Entwicklung<br />
des Altenburger Landes e.V. (FEAL) zu stellen.<br />
Beschluss-Nr.: 147/23/<strong>2013</strong><br />
Der Ziegelheimer Gemeinderat beschließt über die Vergabe<br />
der Bauleistung Planungsleistung zum Objekt<br />
Ländlicher Weg “Fürstchen“.<br />
Die Beschlussfassung zum im öffentlichen Teil ausgewiesenen<br />
Tagesordnungspunkt “Diskussion/<br />
Beschlussfassung zur Gebietsreform / Beitritt auf Initiative<br />
von Bürgermeister Schneider/Gemeinde Langenleuba-Niederhain“<br />
wurde zurückgewiesen mit der Begründung,<br />
dass der Gemeinderat bereits in seiner 20. öffentlichen<br />
Sitzung <strong>vom</strong> 03.07.<strong>2013</strong> einen eigenen Beschluss<br />
zu dieser Thematik gefasst hatte.<br />
Gegenstand des nichtöffentlichen Teiles war die Abnahme<br />
der nichtöffentlichen Teile der Protokolle der 20.<br />
Sitzung <strong>vom</strong> 03.07.<strong>2013</strong>, der 21. Sitzung <strong>vom</strong><br />
14.08.<strong>2013</strong> und der 22. Sitzung <strong>vom</strong> 25.09.<strong>2013</strong>. Des<br />
Weiteren beriet und beschloss der Ziegelheimer Gemeinderat<br />
zu mehreren beabsichtigten Grundstücksverkäufen.<br />
Es handelt sich dabei um Grundstücke, bei welchen<br />
Grund und Boden sowie aufstehende Baulichkeit<br />
noch verschiedenen Eigentümern zuzuordnen sind. Insofern<br />
geht es hier um die Zusammenführung von<br />
Grund und Boden mit aufstehender Baulichkeit. Auch<br />
wurde entschieden über einen vorliegenden Stundungsantrag<br />
sowie über den Erlass einer bestehenden Forderung<br />
der Gemeinde.<br />
Rohr/Bürgermeister<br />
ENDE DES AMTLICHER TEILES<br />
<strong>Wieratal</strong>er Gemeindeblatt Jahrgang <strong>2013</strong> (22.) <strong>Ausgabe</strong> Nr.: <strong>12</strong> <strong>vom</strong> 28. Dezember Seite 15
Informationen für für die die Gemeinden Verwaltungsgemeinschaft Frohnsdorf und Jückelberg <strong>Wieratal</strong><br />
Gemeinde Frohnsdorf<br />
AMTLICHER TEIL<br />
Der Gemeinderat Frohnsdorf und der<br />
Ortsausschuss der Volkssolidarität<br />
gratulieren folgenden Bürgern im Monat<br />
Januar zum Geburtstag:<br />
am 09. Januar Frau Edith Graichen zum 79.<br />
am 09. Januar Herrn Günther Kirmse zum 77.<br />
am 11. Januar Frau Erika Graichen zum 74.<br />
am 15. Januar Herrn Lothar Hermenau zum 77.<br />
am 18. Januar Frau Gudrun Hermenau zum 75.<br />
am 29. Januar Frau Rosemarie Hohlfeld zum 81.<br />
Erfolgreiches Jahr<br />
für die Jugendfeuerwehr Frohnsdorf<br />
Eine starke Mitgliederzahl, wöchentliche Übungen und<br />
der Spaß an der ganzen Sache durch Teilnahme am Seifenkistenrennen<br />
in Langenleuba-Oberhain, Fahrradtouren<br />
mit anschließendem Eis essen und einem Kinderfest<br />
am Gerätehaus; so kann man dieses Jahr der Kinderund<br />
Jugendwehr kurz zusammenfassen. Mithin war es<br />
wieder sehr interessant und abwechslungsreich.<br />
Jahresabschluss bildete der Besuch der Bäckerei Förster<br />
in Glauchau, wo wir einen gemütlichen Nachmittag mit<br />
Lebkuchen-Bäckerei und leckerem Kakaogenuss erlebten.<br />
Auch im sportlichen Bereich sind wir auf unsere<br />
Kinder der Jugendfeuerwehr stolz. Diese konnten im<br />
Jahr <strong>2013</strong> bei vier Wettkämpfen teilnehmen und jeweils<br />
den 1. Platz erringen. Eine Supertruppe, die ihr feuerwehrtechnisches<br />
Wissen in den Wintermonaten durch<br />
das Ablegen der verschiedenen Feuerwehrstufen erweitern<br />
wird.<br />
Auf diesem Wege danken wir allen fleißigen Papiersammlern<br />
der Papiertonne, wodurch wir unsere Aktivitäten<br />
mit finanzieren können. Vielen Dank auch an den<br />
Bürgermeister Graichen und den Gemeinderat, die immer<br />
ein offenes Ohr für unsere Belange haben und uns<br />
das ganze Jahr in der Arbeit mit den Kindern und Jugendlichen<br />
unterstützen.<br />
Wir wünschen allen ein<br />
frohes neues Jahr und freuen uns<br />
auf´s Wiedersehen.<br />
Jana Federau / Ralf Hermenau<br />
Gemeinde Jückelberg<br />
Herzlichen Glückwunsch zum Geburtstag!<br />
Wir gratulieren allen Geburtstagskindern des<br />
Monats Dezember recht herzlich,<br />
ganz besonders den Jubilarinnen und<br />
Jubilaren, die nachfolgend genannt werden:<br />
Frau Christa Schmidt in Flemmingen zum 75.<br />
Herrn Gottfried Müller in Wolperndorf zum 86.<br />
Herrn Lothar Goldhahn in Flemmingen zum 67.<br />
Zur Beachtung: In der <strong>Ausgabe</strong> 11/<strong>2013</strong> des “<strong>Wieratal</strong>er<br />
Gemeindeblattes“ <strong>vom</strong> 30.11.<strong>2013</strong> wurde auf den Seiten 16<br />
bis 21 versehentlich die falsche Straßenausbaubeitragssatzung<br />
der Gemeinde Jückelberg veröffentlicht. Der Fehler<br />
beruhte auf einem technischen Übertragungsfehler. Im Folgenden<br />
wird nun die richtige Fassung veröffentlicht, die am<br />
Tag nach dieser öffentlichen Bekanntmachung in Kraft<br />
tritt.<br />
Mahler/Hauptamt<br />
Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge<br />
für öffentliche Verkehrsanlagen<br />
der Gemeinde Jückelberg<br />
(Straßenausbaubeitragssatzung) <strong>vom</strong> 16.<strong>12</strong>.<strong>2013</strong><br />
Aufgrund des § 19 Absatz 1 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung<br />
(ThürKO) in der jeweils gültigen Fassung und der §§<br />
2 und 7 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes<br />
(ThürKAG) in der jeweils gültigen Fassung erlässt die Gemeinde<br />
Jückelberg folgende Satzung:<br />
§ 1 Erhebung des Beitrages<br />
(1) Zur anteiligen Deckung des Aufwandes für die Herstellung,<br />
Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung<br />
von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen<br />
(Erschließungsanlagen) und als Gegenleistung für die dadurch<br />
den Eigentümern, Erbbauberechtigten und Inhabern eines<br />
dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Artikels 233 § 4<br />
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch der/<br />
an den erschlossenen Grundstücke/n erwachsenden besonderen<br />
Vorteile erhebt die Gemeinde Beiträge nach Maßgabe dieser<br />
Satzung, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem<br />
Baugesetzbuch zu erheben sind.<br />
(2) Zu den Erschließungsanlagen im Sinne des Absatzes 1<br />
gehören auch die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen<br />
mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Wohnwege, selbständigen<br />
Grünanlagen und Kinderspielplätze, sofern diese Anlagen<br />
in der Baulast der Gemeinde stehen. Für Wirtschaftswege<br />
und Anlagen, die dem Schutz von Baugebieten gegen schädliche<br />
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-<br />
Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG) dienen<br />
(Immissionsschutzanlagen), können Beiträge nur aufgrund<br />
einer besonderen Satzung erhoben werden.<br />
§ 2 Umfang des beitragsfähigen Aufwandes<br />
(1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für<br />
1. den Erwerb und die Freilegung der für die Herstellung,<br />
Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung<br />
der Erschließungsanlagen benötigten Grundflächen<br />
(einschließlich der Nebenkosten),<br />
2. den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen<br />
bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt der Bereitstellung<br />
(zuzüglich der Nebenkosten),<br />
3. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung<br />
und Erneuerung der Fahrbahn,<br />
4. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung<br />
und Erneuerung von<br />
a) Rinnen und Bordsteinen,<br />
b) Radwegen,<br />
c) Gehwegen,<br />
d) Beleuchtungsanlagen,<br />
e) Böschungen, Schutz- und Stützmauern,<br />
f) Parkflächen,<br />
Seite 16<br />
<strong>Wieratal</strong>er Gemeindeblatt Jahrgang <strong>2013</strong> (22.) <strong>Ausgabe</strong> Nr.: <strong>12</strong> <strong>vom</strong> 28. Dezember
Informationen Informationen für die für Verwaltungsgemeinschaft die Gemeinde Jückelberg<br />
<strong>Wieratal</strong><br />
g) unselbständigen Grünanlagen,<br />
h) Entwässerungseinrichtungen<br />
(2) Nicht beitragsfähig sind die Kosten<br />
1. für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der in<br />
§ 1 genannten Erschließungsanlagen,<br />
2. für Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den<br />
Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind<br />
(Schnellverkehrsstraßen), ferner Brücken, Tunnels und Unterführungen<br />
mit den dazugehörigen Rampen.<br />
3. für die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-,<br />
Landes-, und Kreisstraßen.<br />
§ 3 Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands<br />
Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen<br />
ermittelt.<br />
§ 4 Anteil der Gemeinde und der Beitragspflichtigen<br />
am Aufwand<br />
(1) Die Gemeinde trägt den Teil des Aufwandes, der<br />
a) auf die Inanspruchnahme der Erschließungsanlagen<br />
durch die Allgemeinheit entfällt,<br />
b) bei der Verteilung des Aufwandes nach § 5 auf ihre eigenen<br />
Grundstücke entfällt. Der übrige Teil des Aufwandes<br />
ist von den Beitragspflichtigen zu tragen.<br />
(2) Überschreiten Erschließungsanlagen die nach Absatz 3<br />
anrechenbaren Breiten, so trägt die Gemeinde den durch die<br />
Überschreitung verursachten Mehraufwand allein.<br />
(3) Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand nach Absatz<br />
1 Satz 2 und die anrechenbaren Breiten der Erschließungsanlagen<br />
werden wie folgt festgesetzt:<br />
1. bei Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden<br />
oder durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen<br />
Grundstücke dienen (Anliegerstraßen)<br />
Teileinrichtung I (*) II (*)<br />
Anteil der Beitragspflichtigen<br />
Fahrbahn 8,50 m 5,50 m 60 %<br />
Radweg einschl. Sicherheitsstreifen<br />
je 1,75 m je 1,75 m 60 %<br />
Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 60 %<br />
Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 60 %<br />
Beleuchtung und<br />
Oberflächenentwässerung<br />
unselbständige Grünanlagen<br />
bzw. Straßenbegleitgrün<br />
Anrechenbare Breite<br />
60 %<br />
je 2,00 m je 2,00 m 55 %<br />
2. bei Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und<br />
gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb<br />
von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen,<br />
soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Ziffer 3 sind<br />
(Haupterschließungsstraßen)<br />
Teileinrichtung I (*) II (*)<br />
Anteil der Beitragspflichtigen<br />
Fahrbahn 8,50 m 6,50 m 40 %<br />
Radweg einschl. Sicherheitsstreifen<br />
je 1,75 m je 1,75 m 40 %<br />
Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 50 %<br />
Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 50 %<br />
Beleuchtung und<br />
Oberflächenentwässerung<br />
unselbständige Grünanlagen<br />
bzw. Straßenbegleitgrün<br />
Anrechenbare Breite<br />
40 %<br />
je 2,00 m je 2,00 m 45 %<br />
3. bei Straßen, die überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen<br />
Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr<br />
dienen, insbesondere Bundes-, Landes- und Kreisstraßen<br />
(Hauptverkehrsstraßen)<br />
Anrechenbare Breite<br />
Teileinrichtung I (*) II (*)<br />
Anteil der Beitragspflichtigen<br />
Fahrbahn 8,50 m 8,50 m 20 %<br />
Radweg einschl. Sicherheitsstreifen<br />
je 1,75 m je 1,75 m 20 %<br />
Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 50 %<br />
Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 40 %<br />
Beleuchtung und<br />
Oberflächenentwässerung<br />
30 %<br />
unselbständige Grünanlagen bzw.<br />
Straßenbegleitgrün<br />
je 2,00 m je 2,00 m 40 %<br />
(*) = Die in den Ziffern 1 bis 3 unter "I" genannten anrechenbaren<br />
Breiten gelten in Kern-, Gewerbe und Industriegebieten,<br />
in den sonstigen Baugebieten gelten die unter "II" genannten<br />
anrechenbaren Breiten.<br />
Fehlen bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen, erhöht<br />
sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn um die anrechenbare<br />
Breite des oder der fehlenden Parkstreifen, höchstens jedoch<br />
um je 2,50 m, falls und soweit auf der Straße eine Parkmöglichkeit<br />
geboten wird.<br />
(4) Bei den in Absatz 3 genannten Baugebieten handelt es<br />
sich um beplante wie unbeplante Gebiete; die in Absatz 3 Ziffern<br />
1 bis 3 angegebenen Breiten sind Durchschnittsbreiten.<br />
(5) Für Fußgängergeschäftsstraßen, verkehrsberuhigte Bereiche<br />
und sonstige Fußgängerstraßen werden die anrechenbaren<br />
Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen am Aufwand im<br />
Einzelfall durch eine gesonderte Satzung festgesetzt.<br />
(6) Im Sinne des Absatzes 5 gelten als<br />
1. Fußgängergeschäftsstraßen:<br />
Straßen nach Absatz 3 Ziffern 1 und 2, in denen die Frontlänge<br />
der Grundstücke mit Ladengeschäften oder Gaststätten<br />
im Erdgeschoss überwiegt und die zugleich in ihrer<br />
gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch<br />
wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung für den Anlieferverkehr<br />
möglich ist;<br />
2. verkehrsberuhigte Bereiche:<br />
als Mischfläche gestaltete Anliegerstraßen, die in ihrer<br />
ganzen Breite von Fußgängern benutzt werden dürfen, jedoch<br />
auch mit Kraftfahrzeugen benutzt werden können;<br />
3. sonstige Fußgängerstraßen:<br />
Anliegerstraßen, die in ihrer gesamten Breite von Fußgängern<br />
benutzt werden dürfen, auch wenn eine Nutzung für<br />
den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen möglich ist.<br />
(7) Grenzt eine Straße ganz oder in einzelnen Abschnitten mit<br />
einer Seite an ein Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet und<br />
mit der anderen Seite an ein sonstiges Baugebiet und ergeben<br />
sich dabei nach Absatz 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten,<br />
so gilt für die gesamte Straße die größte Breite.<br />
(8) Für Erschließungsanlagen, die in den Absätzen 3 und 5<br />
nicht erfasst sind oder bei denen die festgesetzten anrechenbaren<br />
Breiten oder Anteile der Beitragspflichtigen offensichtlich<br />
nicht zutreffen, werden durch eine gesonderte Satzung im<br />
Einzelfall die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen<br />
festgesetzt.<br />
§ 5 Verteilung des umlagefähigen Aufwandes<br />
(Fortsetzung auf Seite 18)<br />
<strong>Wieratal</strong>er Gemeindeblatt Jahrgang <strong>2013</strong> (22.) <strong>Ausgabe</strong> Nr.: <strong>12</strong> <strong>vom</strong> 28. Dezember Seite 17
Informationen Informationen für die für Verwaltungsgemeinschaft die Gemeinde Jückelberg<br />
<strong>Wieratal</strong><br />
(Fortsetzung von Seite 17)<br />
(1) Der nach den §§ 2 bis 4 ermittelte Aufwand wird nach<br />
Maßgabe ihrer Flächen auf die Grundstücke verteilt, denen<br />
die Inanspruchnahmemöglichkeit der Erschließungsanlage<br />
besondere Vorteile vermittelt (erschlossene Grundstücke).<br />
Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen<br />
Grundstücke nach Art und Maß durch Vervielfachung der<br />
maßgeblichen Grundstücksfläche mit dem nach Absätzen 5<br />
bis 8 maßgeblichen Nutzungsfaktor berücksichtigt.<br />
(2) Als Grundstücksfläche i. S. des Absatz 1 gilt grundsätzlich<br />
der Flächeninhalt des Grundstücks im bürgerlichrechtlichen<br />
Sinn. Soweit Flächen erschlossener Grundstücke<br />
baulich oder gewerblich nutzbar sind, richtet sich die Ermittlung<br />
des Nutzungsfaktors nach Absatz 6 und 7. Für die übrigen<br />
Flächen – einschließlich der im Außenbereich liegenden<br />
Teilflächen jenseits einer Bebauungsplangrenze, einer Tiefenbegrenzungslinie<br />
oder der Grenze einer Satzung nach § 34<br />
Absatz 4 BauGB – richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors<br />
nach Absatz 8.<br />
(3) Als baulich oder gewerblich nutzbar gilt bei erschlossenen<br />
Grundstücken<br />
a) die insgesamt oder teilweise im Geltungsbereich eines<br />
Bebauungsplanes und mit der Restfläche innerhalb eines<br />
im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen, die Gesamtfläche<br />
des Grundstücks,<br />
b) die über die Grenzen des Bebauungsplanes in den Außenbereich<br />
hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes,<br />
c) die im Bereich einer Satzung nach § 34 Absatz 4<br />
BauGB liegen und bei Grundstücken, die über die Grenzen<br />
einer solchen Satzung hinausreichen, die Fläche im<br />
Satzungsbereich,<br />
d) für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach §<br />
34 Absatz 4 BauGB besteht,<br />
aa) wenn sie insgesamt innerhalb des im Zusammenhang<br />
bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) liegen, die<br />
Gesamtfläche des Grundstücks<br />
bb) wenn sie mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich<br />
(§ 34 BauGB) und teilweise im Außenbereich<br />
(§ 35 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks,<br />
höchstens jedoch die Fläche zwischen der<br />
Erschließungsanlage und einer Linie, die in einem<br />
gleichmäßigen Abstand von 35 m zu ihr verläuft; bei<br />
Grundstücken, die nicht an die Erschließungsanlage<br />
angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück<br />
gehörenden Weg mit ihr verbunden sind, die<br />
Fläche zwischen der der Erschließungsanlage zugewandten<br />
Grundstücksseite und einer Linie, die einem<br />
gleichmäßigen Abstand von 35m verläuft,<br />
e) die über die sich nach Buchstabe b) oder Buchstabe d)<br />
lit. bb) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich<br />
genutzt sind, die Fläche zwischen der Erschließungsanlage<br />
bzw. im Fall von Buchstabe d) lit. bb) der der Erschließungsanlage<br />
zugewandten Grundstücksseite und einer<br />
Linie hierzu, die in dem gleichmäßigen Abstand verläuft,<br />
der der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen<br />
Nutzung entspricht.<br />
(4) Bei erschlossenen Grundstücken, die<br />
a) nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer<br />
Weise nutzbar sind (z. B. Friedhöfe, Sportplätze,<br />
Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb des im Zusammenhang<br />
bebauten Ortsteils so genutzt werden, oder<br />
b) ganz oder teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen<br />
oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem<br />
Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind<br />
(landwirtschaftliche Nutzung) ist die Gesamtfläche des<br />
Grundstücks bzw. die Fläche des Grundstücks zugrunde<br />
zu legen, die von den Regelungen in Absatz 3 nicht erfasst<br />
wird.<br />
(5) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der<br />
Nutzung wird die Fläche von Grundstücken, die baulich oder<br />
gewerblich nutzbar sind (Absatz 3) vervielfacht mit<br />
a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit 1 Vollgeschoss,<br />
b) 1,2 bei einer Bebaubarkeit mit 2 Vollgeschossen,<br />
c) 1,3 bei einer Bebaubarkeit mit 3 Vollgeschossen,<br />
d) 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit 4 und 5 Vollgeschossen,<br />
e) 1,7 bei einer Bebaubarkeit mit 6 und mehr Vollgeschossen.<br />
(6) Für Grundstücke, die ganz oder teilweise innerhalb des<br />
Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes liegen, ergibt sich<br />
die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:<br />
a) Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der<br />
höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.<br />
b) Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der<br />
Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5 (wobei<br />
Bruchzahlen unter 0,5 auf die vorausgehende volle Zahl<br />
abgerundet und solche ab 0,5 auf die nächstfolgende volle<br />
Zahl aufgerundet werden).<br />
c) Ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als<br />
Zahl der Vollgeschosse in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten<br />
i. S. v. § 11 Absatz 3 BauNVO die höchstzulässige<br />
Höhe geteilt durch 3,5, in allen anderen Gebieten<br />
die höchstzulässige Höhe geteilt durch 3,5 (wobei Bruchzahlen<br />
unter 0,5 auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet<br />
und solche ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl<br />
aufgerundet werden); dies gilt in gleicher Weise auch für<br />
den Fall, dass sowohl die zulässige Gebäudehöhe als auch<br />
gleichzeitig eine Baumassenzahl festgesetzt ist.<br />
d) Dürfen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden,<br />
gilt die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene.<br />
e) Ist gewerbliche oder industrielle Nutzung ohne Bebauung<br />
festgesetzt, gilt die Zahl von einem Vollgeschoss.<br />
f) Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der<br />
Vollgeschosse vorhanden oder zugelassen, so ist diese<br />
zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige<br />
Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe<br />
überschritten wird.<br />
(7) Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines<br />
Bebauungsplanes oder für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan<br />
die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl<br />
oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der<br />
Vollgeschosse:<br />
a) bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich<br />
vorhandenen Vollgeschosse,<br />
b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken aus der<br />
Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung<br />
überwiegend vorhandenen Vollgeschosse,<br />
c) bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze<br />
zulässig oder vorhanden sind, wird je Nutzungsebene<br />
ein Vollgeschoss zugrunde gelegt,<br />
d) bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig<br />
ist, die aber gewerblich oder industriell genutzt werden<br />
können, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt;<br />
(8) Für die Flächen nach § 5 Absatz 4 gelten als Nutzungsfaktoren<br />
bei Grundstücken, die<br />
1. aufgrund entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan<br />
nicht baulich oder gewerblich sondern nur in vergleichbarer<br />
Weise nutzbar sind (z. B. Friedhöfe, Sportplätze,<br />
Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb des im Zusammenhang<br />
bebauten Ortsteils so genutzt werden ............... 0,5<br />
2. im Außenbereich liegen oder wegen entsprechender<br />
Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer<br />
Seite 18<br />
<strong>Wieratal</strong>er Gemeindeblatt Jahrgang <strong>2013</strong> (22.) <strong>Ausgabe</strong> Nr.: <strong>12</strong> <strong>vom</strong> 28. Dezember
Informationen Informationen für die für Verwaltungsgemeinschaft die Gemeinde Jückelberg<br />
<strong>Wieratal</strong><br />
Weise nutzbar sind (z. B. landwirtschaftliche Nutzung),<br />
wenn<br />
a) sie ohne Bebauung sind, bei<br />
aa) Waldbestand oder wirtschaftlich nutzbaren Wasserflächen<br />
.......................................................... 0,0167<br />
bb) Nutzung als Grünland, Ackerland oder Gartenland<br />
.......................................................................... 0,0333<br />
cc) gewerblicher Nutzung (z. B. Bodenabbau pp.) ........ 1,0<br />
b) sie in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung<br />
vergleichbaren Weise genutzt werden (z. B. Friedhöfe,<br />
Sportplätze, Freibäder, Dauerkleingärten, Campingplätze<br />
ohne Bebauung) ............................................................ 0,5<br />
c) auf ihnen Wohnbebauung, landwirtschaftliche Hofstellen<br />
oder landwirtschaftliche Nebengebäude (z.B. Feldscheunen)<br />
vorhanden sind, für eine Teilfläche, die sich<br />
rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt<br />
durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt, .......................... 1,0<br />
mit Zuschlägen für das zweite und jedes weitere tatsächlich<br />
vorhandene Vollgeschoss entsprechend der Staffelung<br />
nach Absatz 5, für die Restfläche gilt lit. a),<br />
d) sie als Campingplatz genutzt werden und eine Bebauung<br />
besteht, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der<br />
Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl<br />
0,2 ergibt ........................................................ 1,0<br />
mit Zuschlägen für das zweite und jedes weitere tatsächlich<br />
vorhandene Vollgeschoss entsprechend der Staffelung<br />
nach Absatz 5, für die Restfläche gilt lit. b),<br />
e) sie gewerblich genutzt und bebaut sind, für eine Teilfläche,<br />
die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten<br />
geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt, ... 1,3<br />
mit Zuschlägen für das zweite und jedes weitere tatsächlich<br />
vorhandene Vollgeschoss entsprechend der Staffelung<br />
nach Absatz 5, für die Restfläche gilt lit. a),<br />
f) sie ganz oder teilweise im Geltungsbereich einer Satzung<br />
nach § 35 Absatz 6 BauGB liegen, für die von der<br />
Satzung erfassten Teilflächen<br />
aa) mit Baulichkeiten, die kleinen Handwerks- oder Gewerbebetrieben<br />
dienen, ............................................... 1,3<br />
mit Zuschlägen für das zweite und jedes weitere tatsächlich<br />
vorhandene Vollgeschoss entsprechend der Staffelung<br />
nach Absatz 5,<br />
bb) mit sonstigen Baulichkeiten oder ohne Bebauung .......... 1,0<br />
mit Zuschlägen für das zweite und jedes weitere tatsächlich<br />
vorhandene Vollgeschoss entsprechend der Staffelung<br />
nach Absatz 5,<br />
für die Restfläche gilt lit. a).<br />
(9) Vollgeschosse sind alle Geschosse, deren Deckenoberkante<br />
im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt<br />
und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche<br />
eine lichte Höhe von mindestens 2,00 m haben.<br />
Satz 1 gilt auch für Grundstücke in Gebieten, in denen der<br />
Bebauungsplan keine Festsetzungen nach § 5 Absatz 6 Buchstabe<br />
a) bis c) enthält.<br />
Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des<br />
Bauwerkes nicht feststellbar, so werden bei gewerblich oder<br />
industriell genutzten Grundstücken je angefangene 3,50 m<br />
und bei allen in anderer Weise baulich genutzten Grundstücken<br />
je angefangene 4,0 m Höhe des Bauwerks (Traufhöhe)<br />
als ein Vollgeschoss berechnet. Kirchengebäude werden stets<br />
als eingeschossige Gebäude behandelt.<br />
(10) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung<br />
werden die in Absatz 5 festgesetzten Faktoren um 0,3<br />
erhöht<br />
a) bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten<br />
Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten<br />
mit der Nutzungsart: Einkaufszentren und<br />
großflächige Handelsbetriebe, Messe, Ausstellung und<br />
Kongresse;<br />
b) bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung<br />
durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter<br />
Buchstabe a) genannten Gebieten vorhanden oder zulässig<br />
ist;<br />
c) bei Grundstücken außerhalb der unter den Buchstaben<br />
a) und b) bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell<br />
oder in ähnlicher Weise genutzt werden (so z.B.<br />
Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-.<br />
Krankenhaus- und Schulgebäuden), wenn diese Nutzung<br />
nach Maßgabe der Geschossflächen überwiegt.<br />
Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich<br />
zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte<br />
Fläche als Geschossfläche.<br />
(11) Grundstücke an zwei oder mehreren Erschließungsanlagen<br />
im Sinne dieser Satzung werden für jede Anlage mit der<br />
Maßgabe herangezogen, dass bei der Berechnung des Beitrags<br />
nach den vorstehenden Absätzen die sich ergebenden<br />
Beträge jeweils um 1/3 gekürzt werden.<br />
(<strong>12</strong>) Die Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke<br />
(Absatz 11) gilt nicht für die in Absatz 10 Buchstaben a bis c<br />
bezeichneten Grundstücke.<br />
§ 6 Abschnittsbildung, Erschließungseinheit<br />
und Abrechnungsgebiet<br />
(1) Für selbständig benutzbare Abschnitte einer Erschließungsanlage<br />
kann der Aufwand getrennt ermittelt und abgerechnet<br />
werden (Abschnittsbildung). Erstreckt sich eine straßenbauliche<br />
Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für<br />
die sich nach § 4 Absatz 2 unterschiedliche anrechenbare<br />
Breiten oder unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen<br />
ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert abzurechnen.<br />
(2) Für mehrere Erschließungsanlagen, die für die Erschließung<br />
der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Aufwand<br />
insgesamt ermittelt werden (Erschließungseinheit).<br />
(3) Die von einer Erschließungsanlage, einem Abschnitt oder<br />
einer Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke bilden<br />
das Abrechnungsgebiet.<br />
§ 7 Kostenspaltung<br />
Der Beitrag kann für<br />
1. die Fahrbahn<br />
2. die Radwege<br />
3. die Gehwege<br />
4. die Parkflächen<br />
5. die Beleuchtung<br />
6. die unselbständigen Grünanlagen<br />
gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben werden.<br />
§ 8 Vorauszahlungen und Ablösung<br />
(1) Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen<br />
worden ist, kann die Gemeinde Vorauszahlungen bis zur Höhe<br />
der voraussichtlichen Beitragsschuld erheben.<br />
(2) Der Straßenausbaubeitrag kann vor Entstehung der Beitragspflicht<br />
durch Vertrag abgelöst werden. Der Ablösungs-<br />
(Fortsetzung auf Seite 20)<br />
<strong>Wieratal</strong>er Gemeindeblatt Jahrgang <strong>2013</strong> (22.) <strong>Ausgabe</strong> Nr.: <strong>12</strong> <strong>vom</strong> 28. Dezember Seite 19
Informationen für für die die Gemeinde Verwaltungsgemeinschaft Jückelberg und Göpfersdorf<br />
<strong>Wieratal</strong><br />
(Fortsetzung von Seite 19)<br />
betrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach<br />
Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Straßenausbaubeitrages.<br />
(3) Der Beitragspflichtige, welcher aus seinem Vermögen<br />
bzw. dessen Rechtsvorgänger aus seinem Vermögen, Flächen<br />
für beitragspflichtige Anlagen unentgeltlich bereitgestellt hat,<br />
kann den etwaig auf ihn entfallenden Beitrag, den Wert der<br />
bereitgestellten Flächen, zum Zeitpunkt der Bereitstellung<br />
(zuzüglich verauslagter Notar-, Gerichts- und Vermessungskosten)<br />
gegen rechnen.<br />
Maßgeblich sind die Quadratmeterzahl der zur Verfügung gestellten<br />
Fläche und der Bodenrichtwert im Zeitpunkt der<br />
Übereignung. § 15 Abs. 1 Ziffer 5 a) in Verbindung mit § 226<br />
Abs. 3 AO bleibt unberührt.<br />
Weist der Beitragspflichtige seinen in Satz 1 genannten Anspruch<br />
durch Vorlage entsprechender Dokumente nach, so<br />
findet § 15 Abs. 1 5 a, ThürKAG in Verbindung mit § <strong>12</strong>6<br />
Abs. 3 AO mit der Maßgabe Anwendung, dass ein unsubstantiiertes<br />
Bestreiten unzulässig ist.<br />
Ist bezüglich der bestrittenen Gegenforderung ein Gerichtsverfahren<br />
anhängig, ist das Erhebungsverfahren bis zur<br />
rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts auszusetzen.<br />
§ 9 Beitragspflichtige<br />
(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe<br />
des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes<br />
ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet,<br />
ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig.<br />
Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht<br />
nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen<br />
Gesetzbuch belastet, so ist der Inhaber dieses<br />
Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig.<br />
Mehrere Eigentümer eines Grundstückes haften als Gesamtschuldner;<br />
bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen<br />
Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem<br />
Miteigentumsanteil beitragspflichtig.<br />
(2) Ist der Eigentümer oder Erbbauberechtigte nicht im<br />
Grundbuch eingetragen oder ist die Eigentums- oder Berechtigungslage<br />
in sonstiger Weise ungeklärt, so ist an seiner Stelle<br />
derjenige abgabepflichtig, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe<br />
des Beitragsbescheides der Besitzer des betroffenen<br />
Grundstücks ist. Bei einer Mehrheit von Besitzern ist jeder<br />
entsprechend der Höhe seines Anteils am Mitbesitz zur Abgabe<br />
verpflichtet.<br />
§ 10 Fälligkeit<br />
(1) Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Baumaßnahme tatsächlich<br />
beendet ist. Im Falle der Kostenspaltung (§ 7) entsteht<br />
die Beitragsschuld mit der tatsächlichen Beendigung der<br />
Teilmaßnahme, bei der Bildung von Erschließungseinheiten<br />
(§ 6 Absatz 2) mit der Beendigung der Maßnahmen an den<br />
die Erschließungseinheit bildenden Straßen.<br />
(2) Der Beitrag wird durch den Straßenausbaubeitragsbescheid<br />
ermittelt. Es werden folgende 5 Fälligkeiten bestimmt:<br />
1. Rate in Höhe von 20 % der Beitrages:<br />
3 Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides<br />
2. Rate in Höhe von 20 % der Beitrages:<br />
ein Jahr nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides<br />
3. Rate in Höhe von 20 % der Beitrages:<br />
zwei Jahre nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides<br />
4. Rate in Höhe von 20 % der Beitrages:<br />
drei Jahre nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides<br />
5. Rate in Höhe von 20 % der Beitrages:<br />
vier Jahre nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides<br />
Der Beitragsschuldner kann jederzeit den Gesamtbetrag in<br />
einer Summe bzw. in Raten vor Fälligkeit tilgen.<br />
§ 11 Stundung von Beiträgen<br />
(1) Zur Vermeidung erheblicher Härten kann die Beitragsschuld<br />
im Einzelfall gestundet werden.<br />
(2) Es erfolgt eine Verzinsung jeweils bezogen auf die Restschuld<br />
des fälligen Beitrages. Stellt die Verzinsung für den<br />
Beitragspflichtigen eine erhebliche Härte dar, kann auf sie<br />
ganz oder teilweise verzichtet werden.<br />
(3) Der Beitragspflichtige hat in den Fällen des Abs. 1 und 2<br />
Satz 2 alle erforderlichen Unterlagen (Einkommens- und Vermögensnachweise)<br />
zur Entscheidungsfindung vorzulegen.<br />
(4) Die Verwaltung berät die Beitragsschuldner über alle für<br />
sie zutreffenden Möglichkeiten der Zahlungserleichterung<br />
von Amts wegen und ist bei der Antragstellung behilflich.<br />
(5) Der Beitragsschuldner kann jederzeit den Restbetrag ohne<br />
weitere Zinsverpflichtungen tilgen.<br />
§ <strong>12</strong> In-Kraft-Treten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in<br />
Kraft.<br />
Jückelberg, den 16.<strong>12</strong>.<strong>2013</strong><br />
- Steinmetz/Bürgermeister - - Siegel -<br />
ENDE DES AMTLICHEN TEILES<br />
Gemeinde Göpfersdorf<br />
Der Gemeinderat der Gemeinde Göpfersdorf<br />
gratuliert allen Jubilaren zu ihren<br />
Ehrentagen und wünscht weiterhin alles<br />
Gute und vor allem Gesundheit, besonders<br />
dem nachfolgend Genannten:<br />
am 02. Januar Herrn Wolfgang Schumann<br />
zum 77. Geburtstag<br />
Statt zu klagen, dass wir nicht alles<br />
haben, was wir wollen, sollten wir nicht<br />
lieber dankbar sein, dass wir nicht alles<br />
bekommen, was wir verdienen.<br />
- Dieter Hildebrand -<br />
*****<br />
Wenn du einen verhungernden Hund aufliest und<br />
machst ihn satt, dann wird er dich nicht beißen. Das ist<br />
der Grundunterschied zwischen Hund und Mensch.<br />
- Markt Twain -<br />
Seite 20<br />
<strong>Wieratal</strong>er Gemeindeblatt Jahrgang <strong>2013</strong> (22.) <strong>Ausgabe</strong> Nr.: <strong>12</strong> <strong>vom</strong> 28. Dezember
Informationen Informationen für die für Verwaltungsgemeinschaft die Gemeinde Göpfersdorf<br />
<strong>Wieratal</strong><br />
Keramik<br />
Ortschronik<br />
Malerei<br />
Garbisdorfer Vogelschießen<br />
<strong>Wieratal</strong>er Tanzmäuse<br />
Galerie Pferdestall<br />
Garbisdorf Nr. 6, Quellenhof<br />
Vors. Susann Schatz<br />
Wolperndorf<br />
Kontakte:<br />
Nr. 7<br />
04618 Jückelberg<br />
Tel.: 034497/70684<br />
“Galerie Pferdestall im Quellenhof“<br />
Derzeitige Ausstellung:<br />
“Ansporn im Dialog – 25 Jahre Galerie Pferdestall“<br />
Jubiläumsausstellung mit ausgewählten Werken<br />
Vernissage mit Karen Pietzschmann aus Leipzig<br />
Radierungen<br />
am Freitag, den 31. Januar 2014, um 19.30 Uhr<br />
Die Ausstellung kann zu Veranstaltungen sowie nach<br />
Terminabsprache unter 037608/29030 besichtigt werden.<br />
Landfilm präsentiert Filme mit Geschmack<br />
Wir sehen einen preisgekrönten Western,<br />
dazu wie immer ein Imbiss passend zum Film.<br />
am Freitag, den 17. Januar 2014<br />
Beginn mit Essen um 19.00 Uhr<br />
Filmstart um 20.00 Uhr<br />
FSK 16<br />
gez. Susann Schatz/Vorsitzende<br />
AMTLICHER TEIL<br />
Auszug aus der 30. Sitzung des Gemeinderates<br />
Göpfersdorf am <strong>12</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2013</strong><br />
Beschluss-Nr. 179/30/<strong>2013</strong><br />
Der Gemeinderat Göpfersdorf stimmt der Erweiterung<br />
der Tagesordnung in einem nichtöffentlichen Teil um<br />
den Punkt 9 “Beratung zum Mietverhältnis Pferdestall<br />
Quellenhof“ zu.<br />
Beschluss-Nr. 180/30/<strong>2013</strong><br />
Der Gemeinderat Göpfersdorf stimmt der nunmehr vorliegenden<br />
Tagesordnung zu.<br />
Beschluss-Nr. 181/30/<strong>2013</strong><br />
Der Gemeinderat Göpfersdorf nimmt das Protokoll der<br />
29. öffentlichen Sitzung <strong>vom</strong> 14.10.<strong>2013</strong> in der vorliegenden<br />
Fassung ab.<br />
Beschluss-Nr. 182/30/<strong>2013</strong><br />
Der Gemeinderat Göpfersdorf erteilt Herrn Jürgen<br />
Schneider in Funktion als stellvertretender VG-<br />
Vorsitzender Rederecht zum Thema Gebietsreform.<br />
Beschluss-Nr. 183/30/<strong>2013</strong><br />
Die Beschlussvorlage zur Gebietsreform wurde abgelehnt.<br />
Beschluss-Nr. 184/30/<strong>2013</strong><br />
Der Gemeinderat Göpfersdorf fasst den Beschluss über<br />
die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen <strong>Ausgabe</strong>n<br />
im Haushaltsjahr <strong>2013</strong>.<br />
Beschluss-Nr. 185/30/<strong>2013</strong><br />
Der Gemeinderat der Gemeinde Göpfersdorf beschließt<br />
den geänderten Stellenplan für das Haushaltsjahr <strong>2013</strong>.<br />
Beschluss-Nr. 186/30/<strong>2013</strong><br />
Der Gemeinderat der Gemeinde Göpfersdorf beschließt<br />
in seiner heutigen Sitzung die Erteilung des gemeindlichen<br />
Einvernehmens für das Bauvorhaben Anbau an bestehende<br />
Garage.<br />
Beschluss-Nr. 187/30/<strong>2013</strong><br />
Der Gemeinderat der Gemeinde Göpfersdorf beschließt<br />
über die Vergabe einer Hausnummer für das Grundstück<br />
in Göpfersdorf, Gemarkung Göpfersdorf, Flur 1,<br />
Flurstück 26/5.<br />
Für das oben näher bezeichnete Grundstück wird die<br />
Hausnummer 7 b vergeben.<br />
gez. Börngen / Bürgermeister<br />
Satzung für die Benutzung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung<br />
(Entwässerungssatzung -EWS-)<br />
der Gemeinde Göpfersdorf<br />
Aufgrund der §§ 19 und 20 der Thüringer Kommunalordnung<br />
(ThürKO) in der jeweils geltenden Fassung erlässt die Gemeinde<br />
Göpfersdorf folgende Satzung:<br />
§ 1 Öffentliche Einrichtung<br />
(1) Die Gemeinde Göpfersdorf betreibt zur Abwasserbeseitigung<br />
eine öffentliche Einrichtung.<br />
(2) Die Entwässerungseinrichtung umfasst die leitungsgebundene<br />
Entwässerungsanlage und die Fäkalschlammentsorgung.<br />
Art und Umfang der Entwässerungseinrichtung bestimmt die<br />
Gemeinde Göpfersdorf.<br />
(3) Zur Entwässerungsanlage der Gemeinde Göpfersdorf gehören<br />
auch die Grundstücksanschlüsse, soweit sie sich im öffentlichen<br />
Straßenkörper befinden.<br />
§ 2 Grundstücksbegriff - Grundstückseigentümer<br />
(1) Grundstücke im Sinne dieser Satzung sind abgegrenzte<br />
Teile der Erdoberfläche, die im Bestandsverzeichnis eines<br />
Grundbuchblattes unter einer besonderen Nummer eingetragen<br />
sind. Mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken<br />
im Sinne des Grundbuchrechts stellen ein Grundstück im Sinne<br />
dieser Satzung dar, wenn sie wegen verbindlicher planerischer<br />
Feststellung oder tatsächlicher Geländeverhältnisse<br />
nur in dieser Form baulich oder gewerblich nutzbar sind, diese<br />
Grundstücke oder Grundstücksteile aneinander angrenzen<br />
und die Eigentumsverhältnisse insoweit identisch sind.<br />
(2) Die Vorschriften dieser Satzung für die Grundstückseigentümer<br />
gelten auch für Erbbauberechtigte und Inhaber eines<br />
dinglichen Nutzungsrechtes im Sinne des Artikels 233 § 4<br />
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch<br />
(EGBGB). Von mehreren dinglich am Grundstück Berechtigten<br />
ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.<br />
§ 2 Abs. 3 des Thüringer Kommunalabgabengeset-<br />
(Fortsetzung auf Seite 22)<br />
<strong>Wieratal</strong>er Gemeindeblatt Jahrgang <strong>2013</strong> (22.) <strong>Ausgabe</strong> Nr.: <strong>12</strong> <strong>vom</strong> 28. Dezember Seite 21
Informationen Informationen für die für Verwaltungsgemeinschaft die Gemeinde Göpfersdorf<br />
<strong>Wieratal</strong><br />
(Fortsetzung von Seite 21)<br />
zes (ThürKAG) bleibt unberührt.<br />
§ 3 Begriffsbestimmungen<br />
Abwasser - ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen,<br />
landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt<br />
oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von<br />
Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten<br />
Flächen abfließt. Die Bestimmungen dieser Satzung gelten<br />
nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende<br />
Abwasser, einschließlich Jauche und Gülle, das dazu bestimmt<br />
ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder<br />
gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden; nicht zum<br />
Aufbringen bestimmt ist insbesondere das menschliche Fäkalabwasser.<br />
Kanäle - sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle<br />
oder Regenwasserkanäle in offener oder geschlossener Bauweise<br />
einschließlich der Sonderbauwerke wie z.B. Regenrückhaltebecken,<br />
Pumpwerke, Regenüberläufe.<br />
Schmutzwasserkanäle - dienen ausschließlich der Aufnahme<br />
von Schmutzwasser.<br />
Mischwasserkanäle - sind zur Aufnahme von Niederschlagsund<br />
Schmutzwasser bestimmt.<br />
Regenwasserkanäle - dienen ausschließlich der Aufnahme<br />
von Niederschlagswasser.<br />
Zentralkläranlage - ist eine Anlage zur Reinigung des in den<br />
Kanälen gesammelten Abwassers einschließlich der Ableitung<br />
zum Gewässer.<br />
Grundstücksanschlüsse (Anschlusskanäle) - sind die Leitungen<br />
<strong>vom</strong> Kanal bis zum Kontrollschacht. Ist kein Kontrollschacht<br />
vorhanden, so tritt an seine Stelle die Grenze des<br />
Grundstücks.<br />
Grundstücksentwässerungsanlagen - sind die Einrichtungen<br />
eines Grundstücks, die dem Ableiten des Abwassers dienen<br />
bis einschließlich des Kontrollschachts bzw. der Grundstückskläranlage.<br />
Kontroll- und Messschacht - befindet sich an der Grundstücksgrenze<br />
und dient der Kontrolle und Wartung der<br />
Grundstücksentwässerungsanlage, sowie zur Beprobung der<br />
eingeleiteten Abwässer.<br />
Grundstückskläranlagen - sind Anlagen eines Grundstücks<br />
zur Behandlung von Abwasser.<br />
Gruben zur Sammlung des Abwassers sind den Grundstückskläranlagen<br />
gleichgestellt.<br />
Fäkalschlamm - ist der Anteil des Abwassers, der in der<br />
Grundstückskläranlage zurückgehalten wird und im Rahmen<br />
der öffentlichen Entsorgung in Abwasseranlagen eingeleitet<br />
oder eingebracht wird.<br />
§ 4 Anschluss- und Benutzungsrecht<br />
(1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein<br />
Grundstück, das durch einen Kanal erschlossen ist, nach<br />
Maßgabe dieser Satzung an die öffentliche Entwässerungseinrichtung<br />
angeschlossen wird. Er ist berechtigt, nach Maßgabe<br />
der §§ 14 bis 17 alles Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage<br />
einzuleiten. Welche Grundstücke durch<br />
einen Kanal erschlossen werden, bestimmt die Gemeinde<br />
Göpfersdorf. Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet<br />
weitergehender bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften<br />
nicht verlangen, dass neue Kanäle hergestellt oder bestehende<br />
Kanäle geändert werden.<br />
(2) Grundstückseigentümer, auf deren Grundstück das dort<br />
anfallende Abwasser nicht in eine Entwässerungsanlage mit<br />
Zentralkläranlage eingeleitet werden kann, sind zum Anschluss<br />
und zur Benutzung der öffentlichen Fäkalschlammentsorgung<br />
berechtigt.<br />
(3) Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht,<br />
1. wenn das Abwasser wegen seiner Art und Menge nicht<br />
ohne weiteres von der öffentlichen Entwässerungsanlage<br />
übernommen werden kann und besser von demjenigen behandelt<br />
wird, bei dem es anfällt;<br />
2. solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder<br />
wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht<br />
möglich ist;<br />
3. wenn die gesonderte Behandlung des Abwassers wegen<br />
der Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht<br />
beeinträchtigt.<br />
(4) Unbeschadet des Absatzes 3 besteht ein Benutzungsrecht<br />
nicht, soweit eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung<br />
von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist.<br />
Die Gemeinde Göpfersdorf kann hiervon Ausnahmen zulassen<br />
oder bestimmen, wenn die Ableitung von Niederschlagswasser<br />
aus betriebstechnischen Gründen erforderlich ist.<br />
§ 5 Anschluss- und Benutzungszwang<br />
(1) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4 Abs. 1) sind verpflichtet,<br />
bebaute und auch unbebaute Grundstücke, wenn<br />
dort Abwasser anfällt, an die öffentliche Entwässerungsanlage<br />
anzuschließen (Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang<br />
besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich<br />
unmöglich ist. Ein Grundstück gilt als bebaut, wenn auf ihm<br />
bauliche Anlagen, bei deren Benutzung Abwasser anfallen<br />
kann, dauernd oder vorübergehend vorhanden sind.<br />
(2) Die zur Benutzung der öffentlichen Fäkalschlammentsorgung<br />
Berechtigten (§ 4 Abs. 2) sind verpflichtet, für ihre<br />
Grundstücke die öffentliche Fäkalschlammentsorgungseinrichtung<br />
zu benutzen. Zufahrt und Grundstückskläranlage<br />
sind so in Stand zu halten, dass jederzeit ungehindert die Abfuhr<br />
erfolgen kann. Bei der Abfuhr ist auf die örtlichen Verhältnisse<br />
in zumutbarer Weise Rücksicht zu nehmen.<br />
(3) Von Grundstücken, die an die öffentliche Entwässerungsanlage<br />
angeschlossen sind oder von denen der Fäkalschlamm<br />
entsorgt wird, ist im Umfang des Benutzungsrechts alles Abwasser<br />
in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten<br />
und bei der Fäkalschlammentsorgung der Grundstückskläranlage<br />
zuzuführen (Benutzungszwang). Verpflichtet sind die<br />
Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke.<br />
Sie haben auf Verlangen der Gemeinde Göpfersdorf die dafür<br />
erforderliche Überwachung zu dulden.<br />
§ 6 Befreiung <strong>vom</strong> Anschluss- oder Benutzungszwang<br />
(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung<br />
wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der<br />
Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch<br />
unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls<br />
nicht zumutbar ist. Eine Befreiung von der Fäkalschlammentsorgung<br />
kann insbesondere für landwirtschaftliche Betriebe<br />
erfolgen, wenn der dort anfallende Fäkalschlamm auf betriebseigenen<br />
Ackerflächen ordnungsgemäß aufgebracht werden<br />
kann. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der<br />
Gründe schriftlich bei der Gemeinde Göpfersdorf einzureichen.<br />
(2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen<br />
und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.<br />
§ 7 Sondervereinbarungen<br />
(1) Ist der Eigentümer nicht zum Anschluss oder zur Benutzung<br />
berechtigt oder verpflichtet, so kann die Gemeinde<br />
Göpfersdorf durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis<br />
begründen.<br />
(2) Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen<br />
dieser Satzung und der Gebühren – und Kostenerstat-<br />
Seite 22<br />
<strong>Wieratal</strong>er Gemeindeblatt Jahrgang <strong>2013</strong> (22.) <strong>Ausgabe</strong> Nr.: <strong>12</strong> <strong>vom</strong> 28. Dezember
Informationen Informationen für die für Verwaltungsgemeinschaft die Gemeinde Göpfersdorf<br />
<strong>Wieratal</strong><br />
tungssatzung entsprechend. Soweit es sachgerecht ist, kann<br />
die Sondervereinbarung auch abweichende Regelungen treffen.<br />
§ 8 Grundstücksanschluss<br />
(1) Die Grundstücksanschlüsse werden von der Gemeinde<br />
Göpfersdorf hergestellt, erneuert, geändert und unterhalten.<br />
Die Gemeinde Göpfersdorf kann, soweit die Grundstücksanschlüsse<br />
nicht nach § 1 Abs. 3 Bestandteil der Entwässerungsanlage<br />
sind, auf Antrag zulassen oder von Amts wegen<br />
anordnen, dass der Grundstückseigentümer den Grundstücksanschluss<br />
ganz oder teilweise herstellt, erneuert, ändert und<br />
unterhält; die §§ 10 bis <strong>12</strong> gelten entsprechend.<br />
(2) Die Gemeinde Göpfersdorf bestimmt Zahl, Art, Nennweite<br />
und Führung der Grundstücksanschlüsse. Sie bestimmt<br />
auch, wo und an welchen Kanal anzuschließen ist. Begründete<br />
Wünsche der Grundstückseigentümer werden dabei nach<br />
Möglichkeit berücksichtigt. Soll der Grundstücksanschluss<br />
auf Wunsch des Grundstückseigentümers nachträglich geändert<br />
werden, sind die näheren Einzelheiten, insbesondere der<br />
Kostentragung, vorab in einer gesonderten Vereinbarung zu<br />
regeln.<br />
(3) Jeder Eigentümer, dessen Grundstück an die öffentliche<br />
Entwässerungsanlage angeschlossen oder anzuschließen ist,<br />
muss die Verlegung von Grundstücksanschlüssen, den Einbau<br />
von Schächten, Schiebern, Maßeinrichtungen und dergleichen<br />
sowie von Sonderbauwerken zulassen, ferner das Anbringen<br />
von Hinweisschildern dulden, soweit diese Maßnahmen für<br />
die ordnungsgemäße Beseitigung des auf seinem Grundstück<br />
anfallenden Abwassers erforderlich sind.<br />
§ 9 Grundstücksentwässerungsanlage<br />
(1) Jedes Grundstück, das an die öffentliche Entwässerungseinrichtung<br />
angeschlossen wird, ist vorher <strong>vom</strong> Grundstückseigentümer<br />
mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu<br />
versehen, die nach dem Stand der Technik herzustellen, zu<br />
betreiben, zu unterhalten und zu ändern ist.<br />
(2) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind mit einer<br />
Grundstückskläranlage zu versehen, wenn das Abwasser keiner<br />
Zentralkläranlage zugeführt wird. Die Grundstückskläranlage<br />
ist auf dem anzuschließenden Grundstück so zu erstellen,<br />
dass die Abfuhr des Fäkalschlamms durch Entsorgungsfahrzeuge<br />
möglich ist, sie ist Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage.<br />
(3) Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ist ein<br />
Kontrollschacht vorzusehen. Die Gemeinde Göpfersdorf kann<br />
verlangen, dass anstelle oder zusätzlich zum Kontrollschacht<br />
ein Messschacht zu erstellen ist.<br />
(4) Besteht zum Kanal kein ausreichendes Gefälle, so kann<br />
die Gemeinde Göpfersdorf <strong>vom</strong> Grundstückseigentümer den<br />
Einbau und Betrieb einer Hebeanlage zur Entwässerung des<br />
Grundstücks verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße<br />
Beseitigung der Abwässer bei einer den Regeln<br />
der Technik entsprechenden Planung und Ausführung des Kanalsystems<br />
nicht möglich ist.<br />
(5) Gegen den Rückstau des Abwassers aus dem Abwassernetz<br />
hat sich jeder Anschlussnehmer selbst zu schützen.<br />
(6) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sowie Arbeiten<br />
daran dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmer ausgeführt<br />
werden.<br />
(7) Entsprechen vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen,<br />
die der Abwasserentsorgung dienen, nicht oder nicht<br />
mehr den jeweils geltenden Bestimmungen, so hat der Grundstückseigentümer<br />
sie entsprechend auf eigene Kosten anzupassen.<br />
Die Gemeinde Göpfersdorf kann die Änderung in einer<br />
angemessenen Frist verlangen. Die Anpassung an den<br />
Stand der Technik ist durch den Grundstückseigentümer für<br />
vorhandene Einleitungen, die in Abwasserkanäle der Gemeinde<br />
Göpfersdorf erfolgen, innerhalb von 5 Jahren vorzunehmen,<br />
wenn eine öffentliche Abwasserbehandlung für dessen<br />
Grundstück gemäß dem Abwasserbeseitigungskonzept nicht<br />
erfolgt und nicht vorgesehen ist und für den betreffenden Bereich<br />
eine Sanierung laut Thüringer Kleinkläranlagenerlass<br />
2010 Punkt 3.3 angeordnet wurde. Für die Einleitungen ordnet<br />
die Gemeinde Göpfersdorf unverzüglich die fristgemäße<br />
Anpassung an.<br />
§ 10 Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage<br />
(1) Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt<br />
oder geändert wird, sind der Gemeinde Göpfersdorf folgende<br />
Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen:<br />
a) Lageplan des zu entwässernden Grundstücks im Maßstab<br />
1:1000,<br />
b) Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab 1:100, aus<br />
denen der Verlauf der Leitungen und im Falle des § 9<br />
Abs. 2 die Grundstückskläranlage und die befestigte Zufahrt<br />
für die Fäkalschlammentsorgung ersichtlich sind,<br />
c) Längsschnitte aller Leitungen mit Darstellung der Entwässerungsgegenstände<br />
im Maßstab 1:100, bezogen auf<br />
Normalnull (NN), aus denen insbesondere die Geländeund<br />
Kanalsohlenhöhen, die maßgeblichen Kellersohlenhöhen,<br />
Querschnitte und Gefälle der Kanäle, Schächte und<br />
die höchste Grundwasseroberfläche zu ersehen sind,<br />
d) Die Zahl der ständigen Bewohner und der Beschäftigten<br />
auf dem Grundstück, wenn deren Abwasser mit erfasst<br />
werden soll.<br />
e) wenn Gewerbe- oder Industrieabwässer oder Abwasser,<br />
das in seiner Beschaffenheit erheblich <strong>vom</strong> Haushaltsabwasser<br />
abweicht, zugeführt werden, ferner Angaben über:<br />
- Menge und Beschaffenheit des Verarbeitungsmaterials,<br />
der Erzeugnisse,<br />
- die Abwasser erzeugenden Betriebsvorgänge,<br />
- Höchstzufluss und Beschaffenheit des zum Einleiten<br />
bestimmten Abwassers,<br />
- die Zeiten, in denen eingeleitet wird, die Vorbehandlung<br />
des Abwassers (Kühlung, Reinigung, Neutralisation,<br />
Dekontaminierung) mit Bemessungsnachweisen.<br />
Soweit nötig, sind die Angaben zu ergänzen durch den wasserwirtschaftlichen<br />
Betriebsplan (Zufluss, Verbrauch, Kreislauf,<br />
Abfluss) und durch Pläne der zur Vorbehandlung beabsichtigten<br />
Einrichtungen. Die Pläne haben den bei der Gemeinde<br />
Göpfersdorf ausliegenden Planmustern zu entsprechen.<br />
Alle Unterlagen sind von den Bauherren und Planfertigern<br />
zu unterschreiben.<br />
(2) Die Gemeinde Göpfersdorf prüft, ob die beabsichtigten<br />
Grundstücksentwässerungsanlagen den Bestimmungen dieser<br />
Satzung entsprechen. Ist das der Fall, so erteilt die Gemeinde<br />
Göpfersdorf schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine Fertigung<br />
der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk<br />
zurück. Die Zustimmung kann unter Bedingungen und Auflagen<br />
erteilt werden. Andernfalls setzt die Gemeinde Göpfersdorf<br />
dem Bauherrn unter Angabe der Mängel eine angemessene<br />
Frist zu Berichtigung. Die geänderten Unterlagen sind<br />
sodann erneut einzureichen.<br />
(3) Mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
darf erst nach schriftlicher Zustimmung<br />
der Gemeinde Göpfersdorf begonnen werden. Eine Genehmigungspflicht<br />
nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bauund<br />
wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zu-<br />
(Fortsetzung auf Seite 24)<br />
<strong>Wieratal</strong>er Gemeindeblatt Jahrgang <strong>2013</strong> (22.) <strong>Ausgabe</strong> Nr.: <strong>12</strong> <strong>vom</strong> 28. Dezember Seite 23
Informationen Informationen für die für Verwaltungsgemeinschaft die Gemeinde Göpfersdorf<br />
<strong>Wieratal</strong><br />
(Fortsetzung von Seite 23)<br />
stimmung unberührt.<br />
(4) Von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 kann die Gemeinde<br />
Göpfersdorf Ausnahmen zulassen.<br />
§ 11 Herstellung und Prüfung der<br />
Grundstücksentwässerungsanlage<br />
(1) Die Grundstückseigentümer haben der Gemeinde<br />
Göpfersdorf den Beginn des Herstellens, des Änderns, des<br />
Ausführens größerer Unterhaltungsarbeiten oder des Beseitigens<br />
drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig<br />
den Unternehmer zu benennen. Muss wegen Gefahr im Verzug<br />
mit den Arbeiten sofort begonnen werden, so ist der Beginn<br />
innerhalb 24 Stunden schriftlich anzuzeigen.<br />
(2) Die Gemeinde Göpfersdorf ist berechtigt, die Arbeiten zu<br />
überprüfen. Die Grundstücksentwässerungsanlage darf nur<br />
mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde Göpfersdorf verdeckt<br />
werden. Andernfalls sind sie auf Anordnung der Gemeinde<br />
Göpfersdorf freizulegen.<br />
(3) Die Grundstückseigentümer haben zu allen Überprüfungen<br />
Arbeitskräfte, Geräte und Werkstoffe bereitzustellen.<br />
(4) Festgestellte Mängel sind innerhalb einer angemessenen<br />
Frist durch die Grundstückseigentümer zu beseitigen. Die Beseitigung<br />
der Mängel ist der Gemeinde Göpfersdorf zur<br />
Nachprüfung anzuzeigen.<br />
(5) Die Gemeinde Göpfersdorf kann verlangen, dass die<br />
Grundstücksentwässerungsanlagen nur mit ihrer Zustimmung<br />
in Betrieb genommen werden. Die Zustimmung kann insbesondere<br />
davon abhängig gemacht werden, dass seitens des<br />
<strong>vom</strong> Grundstückseigentümer beauftragten Unternehmers eine<br />
Bestätigung über die Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit der<br />
Anlagen vorgelegt wird.<br />
(6) Die Zustimmung nach § 10 Abs. 3 und die Prüfung der<br />
Grundstücksentwässerungsanlage durch die Gemeinde<br />
Göpfersdorf befreien den Grundstückseigentümer, den Bauherrn,<br />
den ausführenden Unternehmer und den Planfertiger<br />
nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und<br />
fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlage.<br />
§ <strong>12</strong> Überwachung<br />
(1) Die Gemeinde Göpfersdorf ist befugt, die Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
jederzeit zu überprüfen, Abwasserproben<br />
zu entnehmen und Messungen durchzuführen. Dasselbe<br />
gilt für die Grundstücksanschlüsse und Kontroll- / Messschächte,<br />
wenn die Gemeinde Göpfersdorf sie nicht selbst unterhält.<br />
Zu diesem Zweck ist den Beauftragten der Gemeinde<br />
Göpfersdorf, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, ungehindert<br />
Zugang zu allen Anlageteilen zu gewähren und die<br />
notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Grundstückseigentümer<br />
werden davon möglichst vorher verständigt; das gilt nicht<br />
für Probeentnahmen und Abwassermessungen.<br />
(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die von ihm<br />
zu unterhaltenden Grundstücksentwässerungsanlagen in Abständen<br />
von zehn Jahren durch einen fachlich geeigneten Unternehmer<br />
auf Bauzustand, insbesondere Dichtigkeit und<br />
Funktionsfähigkeit untersuchen und festgestellte Mängel beseitigen<br />
zu lassen. Über die durchgeführten Untersuchungen<br />
und über die Mängelbeseitigung ist der Gemeinde Göpfersdorf<br />
eine Bestätigung des damit beauftragten Unternehmers<br />
vorzulegen. Die Gemeinde Göpfersdorf kann darüber hinaus<br />
jederzeit verlangen, dass die <strong>vom</strong> Grundstückseigentümer zu<br />
unterhaltenden Anlagen in einen Zustand gebracht werden,<br />
der Störungen anderer Einleiter, Beeinträchtigungen der öffentlichen<br />
Entwässerungsanlage und Gewässerverunreinigungen<br />
ausschließt.<br />
(3) Wird Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser,<br />
das in seiner Beschaffenheit erheblich <strong>vom</strong> Hausabwasser ab-<br />
weicht, zugeführt, kann die Gemeinde Göpfersdorf den Einbau<br />
und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen verlangen.<br />
(4) Die Grundstückseigentümer haben Störungen und Schäden<br />
an den Grundstücksanschlüssen, Kontroll- / Messschächten,<br />
Grundstücksentwässerungsanlagen, Überwachungseinrichtungen<br />
und etwaigen Vorbehandlungsanlagen unverzüglich<br />
der Gemeinde Göpfersdorf anzuzeigen.<br />
(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 gelten<br />
auch für die Benutzer der Grundstücke.<br />
§ 13 Stilllegung von Entwässerungsanlagen auf dem<br />
Grundstück<br />
Abflusslose Gruben und Sickeranlagen sind außer Betrieb zu<br />
setzen, sobald ein Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage<br />
angeschlossen ist; das Gleiche gilt für Grundstückskläranlagen,<br />
sobald die Abwässer einer ausreichenden<br />
Zentralkläranlage zugeführt werden. Sonstige Grundstücksentwässerungseinrichtungen<br />
sind, wenn sie den Bestimmungen<br />
der §§ 9 bis 11 nicht entsprechen, in dem Umfang außer<br />
Betrieb zu setzen, in dem das Grundstück an die öffentliche<br />
Entwässerungsanlage anzuschließen ist.<br />
§ 14 Entsorgung des Fäkalschlamms<br />
(1) Die Gemeinde Göpfersdorf oder der von ihr beauftragte<br />
Abfuhrunternehmer räumt die Grundstückskläranlagen und<br />
führt den Fäkalschlamm nach den allgemein anerkannten Regeln<br />
der Technik ab. Dabei werden Mehrkammer-<br />
Absetzgruben, Fäkaliensammelgruben und abflusslose Abwassersammelgruben<br />
nach Bedarf, in der Regel aber mindestens<br />
einmal jährlich entleert. Mehrkammer-Ausfaulgruben<br />
werden nach Bedarf, in der Regel mindestens jedoch in 2-<br />
jährigem Abstand entschlammt. Wenn feststeht, dass die<br />
Kleinkläranlgen nach der Zahl der angeschlossenen Einwohner<br />
bzw. Einwohnerwerte (Anschlusszahl) erheblich unterlastet<br />
ist, können mit Zustimmung der Gemeinde Göpfersdorf<br />
größere regelmäßige Abstände vereinbart werden. Der Eigentümer<br />
hat jedoch anzuzeigen, wenn die Voraussetzungen für<br />
die Ausnahmegenehmigung weggefallen sind. Bei überbelasteten<br />
Anlagen (z.B. Altanlagen) ist eine Entleerung in kürzeren<br />
Zeitabständen erforderlich. Soweit Kleinkläranlagen mit<br />
Abwasserbelüftung Mehrkammer-Absetz- bzw. Mehrkammer<br />
-Ausfaulgruben vor oder nachgeschaltet sind, werden diese<br />
wie o.a. entsorgt.<br />
Den Vertretern der Gemeinde Göpfersdorf und ihren Beauftragten<br />
ist ungehinderter Zutritt zu den Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
zu gewähren.<br />
(2) Die Gemeinde Göpfersdorf oder der von ihr beauftragte<br />
Abfuhrunternehmer bestimmt den genauen Zeitpunkt, zu dem<br />
die Durchführung der Entsorgung beabsichtigt ist. Ein Anspruch<br />
des Benutzers besteht insoweit nicht.<br />
(3) Die in Aussicht genommenen Termine werden mindestens<br />
fünf Tage vorher mitgeteilt; sind sie allgemein festgelegt, so<br />
genügt die ortsübliche Bekanntmachung des Entsorgungsplanes.<br />
(4) Der Grundstückseigentümer kann bei Bedarf einen zusätzlichen<br />
Entsorgungstermin beantragen; die Gemeinde Göpfersdorf<br />
entscheidet über diesen Antrag unter Berücksichtigung<br />
der betrieblichen Erfordernisse der öffentlichen Fäkalschlammentsorgung.<br />
(5) Der Inhalt der Grundstückskläranlagen geht mit der Abfuhr<br />
in das Eigentum der Gemeinde Göpfersdorf über. Die<br />
Gemeinde Göpfersdorf ist nicht verpflichtet, in diesen Stoffen<br />
nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen.<br />
Werden darin Wertgegenstände gefunden, sind sie als<br />
Fundsache zu behandeln.<br />
§ 15 Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen<br />
Seite 24<br />
<strong>Wieratal</strong>er Gemeindeblatt Jahrgang <strong>2013</strong> (22.) <strong>Ausgabe</strong> Nr.: <strong>12</strong> <strong>vom</strong> 28. Dezember
Informationen Informationen für die für Verwaltungsgemeinschaft die Gemeinde Göpfersdorf<br />
<strong>Wieratal</strong><br />
(1) In die öffentliche Entwässerungsanlage dürfen Stoffe<br />
nicht eingeleitet oder eingebracht werden, die<br />
- die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren<br />
Gesundheit beeinträchtigen,<br />
- die öffentliche Entwässerungsanlage oder die angeschlossenen<br />
Grundstücke gefährden oder beschädigen<br />
- den Betrieb der Entwässerungsanlage erschweren, behindern<br />
oder beeinträchtigen,<br />
- die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische<br />
Verwertung des Klärschlamms erschweren oder<br />
verhindern oder<br />
- sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die<br />
Gewässer, auswirken.<br />
(2) Dieses Verbot gilt insbesondere für<br />
1. feuergefährliche Stoffe oder zerknallfähige Stoffe wie<br />
Benzin, Benzol, Öl,<br />
2. infektiöse Stoffe, Medikamente,<br />
3. radioaktive Stoffe,<br />
4. Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung<br />
des Abwassers in der Zentralkläranlage oder des Gewässers<br />
führen, Lösemittel,<br />
5. Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen,<br />
Gase oder Dämpfe verbreiten können,<br />
6. Grund- und Quellwasser, Drainagewasser<br />
7. feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt,<br />
Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer,<br />
Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe,<br />
flüssige Stoffe, die erhärten,<br />
8. Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche,<br />
Gülle, Abwässer aus Dunggruben und Tierhaltungen, Silagegärsaft,<br />
Blut aus Schlächtereien, Molke,<br />
9. Absetzgut, Schlämme oder Suspensionen aus Vorbehandlungsanlagen,<br />
Räumgut aus Grundstückskläranlagen<br />
und abflusslosen Gruben unbeschadet der Regelungen zur<br />
Beseitigung der Fäkalschlämme,<br />
10. Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgung<br />
einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit<br />
oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder<br />
erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten<br />
sind, wie Schwermetalle Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe,<br />
Polycyclische Aromaten, Phenole.<br />
Ausgenommen sind:<br />
a) unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in<br />
der Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus<br />
Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind;<br />
b) Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage<br />
zurückgehalten werden können und deren<br />
Einleitung die Gemeinde Göpfersdorf in den Einleitungsbedingungen<br />
nach Absatz 3 zugelassen hat.<br />
11. Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben<br />
- von dem zu erwarten ist, dass es auch nach der Behandlung<br />
in der Zentralkläranlage nicht den Mindestanforderungen<br />
nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes<br />
entsprechen wird,<br />
- das wärmer als + 35°C ist,<br />
- das einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist,<br />
- das aufschwimmende Öle und Fette enthält oder<br />
- das als Kühlwasser benutzt worden ist.<br />
(3) Die Einleitungsbedingungen nach Absatz 2 Nr. 10 Buchst.<br />
b werden gegenüber den einzelnen Anschlusspflichtigen oder<br />
im Rahmen der Sondervereinbarung festgelegt.<br />
(4) Über Absatz 3 hinaus kann die Gemeinde Göpfersdorf in<br />
den Einleitungsbedingungen auch die Einleitung von Abwasser<br />
besonderer Art und Menge ausschließen oder von besonderen<br />
Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zum<br />
Schutz des Betriebspersonals, der Entwässerungsanlage oder<br />
zur Erfüllung der für den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage<br />
geltenden Vorschriften, insbesondere der Bedingungen<br />
und Auflagen des der Gemeinde Göpfersdorf erteilten<br />
wasserrechtlichen Bescheids erforderlich ist.<br />
(5) Die Gemeinde Göpfersdorf kann die Einleitungsbedingungen<br />
nach Abs. 3 und 4 neu festlegen, wenn die Einleitung von<br />
Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage nicht nur<br />
vorübergehend nach Art oder Menge wesentlich geändert<br />
wird oder wenn sich die für den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage<br />
geltenden Gesetze oder Bescheide ändern.<br />
Die Gemeinde Göpfersdorf kann Fristen festlegen, innerhalb<br />
derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen<br />
Maßnahmen durchgeführt werden müssen.<br />
(6) Die Gemeinde Göpfersdorf kann die Einleitung von Stoffen<br />
im Sinne der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn der Verpflichtete<br />
Vorkehrungen trifft, durch die die Stoffe ihre gefährdende<br />
oder schädigende oder den Betrieb der öffentlichen<br />
Entwässerungsanlage erschwerende Wirkung verlieren. In<br />
diesem Fall hat er der Gemeinde Göpfersdorf eine Beschreibung<br />
nebst Plänen in doppelter Ausfertigung vorzulegen. Die<br />
Gemeinde Göpfersdorf kann die Einleitung der Stoffe zulassen,<br />
erforderlichenfalls nach Anhörung der für den Gewässerschutz<br />
zuständigen Sachverständigen.<br />
(7) Besondere Vereinbarungen zwischen der Gemeinde<br />
Göpfersdorf und einem Verpflichteten, die das Einleiten von<br />
Stoffen im Sinne des Absatzes 1 durch entsprechende Vorkehrungen<br />
an der öffentlichen Entwässerungsanlage ermöglichen,<br />
bleiben vorbehalten.<br />
(8) Wenn Stoffe im Sinne des Absatzes 1 in eine Grundstücksentwässerungsanlage<br />
oder in die öffentliche Entwässerungsanlage<br />
gelangen, ist die Gemeinde Göpfersdorf sofort zu<br />
verständigen.<br />
§ 16 Abscheider<br />
(1) Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten, wie z.B.<br />
Benzin, Benzol, Öle oder Fette mit abgeschwemmt werden<br />
können, sind in die Grundstücksentwässerungsanlage Abscheider<br />
einzuschalten und insoweit ausschließlich diese zu<br />
benutzen.<br />
(2) Die Abscheider müssen in regelmäßigen Zeitabständen<br />
und bei Bedarf entleert werden. Die Gemeinde Göpfersdorf<br />
kann den Nachweis der ordnungsgemäßen Entleerung verlangen.<br />
Das Abscheidegut ist schadlos zu entsorgen.<br />
§ 17 Untersuchung des Abwassers<br />
(1) Die Gemeinde Göpfersdorf kann über die Art und Menge<br />
des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers Aufschluss<br />
verlangen. Bevor erstmalig Abwasser eingeleitet wird oder<br />
wenn Art oder Menge des eingeleiteten Abwassers geändert<br />
werden, ist der Gemeinde Göpfersdorf auf Verlangen nachzuweisen,<br />
dass das Abwasser keine Stoffe enthält, die unter das<br />
Verbot des § 15 fallen.<br />
(2) Die Gemeinde Göpfersdorf kann eingeleitetes Abwasser<br />
jederzeit, auch periodisch auf Kosten des Grundstückseigentümers<br />
untersuchen lassen. Die Gemeinde Göpfersdorf kann<br />
verlangen, dass die nach § <strong>12</strong> Abs. 3 eingebauten Überwachungseinrichtungen<br />
ordnungsgemäß betrieben und die Messergebnisse<br />
vorgelegt werden.<br />
(3) Die Beauftragten der Gemeinde Göpfersdorf und die Bediensteten<br />
der für die Gewässeraufsicht zuständigen Behörden<br />
(Fortsetzung auf Seite 26)<br />
<strong>Wieratal</strong>er Gemeindeblatt Jahrgang <strong>2013</strong> (22.) <strong>Ausgabe</strong> Nr.: <strong>12</strong> <strong>vom</strong> 28. Dezember Seite 25
Informationen Informationen für die für Verwaltungsgemeinschaft die Gemeinde Göpfersdorf<br />
<strong>Wieratal</strong><br />
(Fortsetzung von Seite 25)<br />
können die anzuschließenden oder die angeschlossenen<br />
Grundstücke betreten, wenn dies zur Durchführung der in den<br />
Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen erforderlich ist.<br />
§ 18 Haftung<br />
(1) Die Gemeinde Göpfersdorf haftet unbeschadet des Absatzes<br />
2 nicht für Schäden, die auf solchen Betriebsstörungen<br />
beruhen, die sich auch bei ordnungsgemäßer Planung, Ausführung<br />
und Unterhaltung der Entwässerungseinrichtung<br />
nicht vermeiden lassen. Satz 1 gilt insbesondere auch für<br />
Schäden, die durch Rückstau hervorgerufen werden.<br />
(2) Die Gemeinde Göpfersdorf haftet für Schäden, die sich<br />
aus dem Benutzen der öffentlichen Entwässerungsanlage ergeben,<br />
nur dann, wenn einer Person, derer sich die Gemeinde<br />
Göpfersdorf zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient,<br />
Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.<br />
(3) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben für<br />
die ordnungsgemäße Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlage<br />
einschließlich des Grundstücksanschlusses zu<br />
sorgen.<br />
(4) Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer Sondervereinbarung<br />
zuwiderhandelt, haftet der Gemeinde Göpfersdorf<br />
für alle ihr dadurch entstehenden Schäden und Nachteile.<br />
Dasselbe gilt für Schäden und Nachteile, die durch den mangelhaften<br />
Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage oder<br />
des Grundstücksanschlusses verursacht werden, soweit dieser<br />
nach § 8 <strong>vom</strong> Grundstückseigentümer herzustellen, zu erneuern,<br />
zu ändern und zu unterhalten ist. Mehrere Verpflichtete<br />
haften als Gesamtschuldner.<br />
§ 19<br />
Grundstücksbenutzung<br />
(1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen<br />
von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von<br />
Abwasser über sein im Entsorgungsgebiet liegendes Grundstück<br />
sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen,<br />
wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche<br />
Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft<br />
nur Grundstücke, die an die öffentliche Entwässerungsanlage<br />
angeschlossen oder anzuschließen sind, die <strong>vom</strong> Eigentümer<br />
im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen<br />
oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt<br />
werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung<br />
sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung<br />
entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke<br />
den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.<br />
(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und<br />
Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks<br />
zu benachrichtigen.<br />
(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen<br />
verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für<br />
ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat<br />
die Gemeinde Göpfersdorf zu tragen, soweit die Einrichtung<br />
nicht ausschließlich der Entsorgung des Grundstücks dient.<br />
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege<br />
und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch<br />
Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen<br />
und Verkehrsflächen bestimmt sind.<br />
§ 20 Ordnungswidrigkeiten<br />
Nach den §§ 19, 20 Abs. 2 und 3 ThürKO kann nach dieser<br />
Bestimmung mit Geldbuße bis zu 5.000 € belegt werden, wer<br />
vorsätzlich oder fahrlässig<br />
1. den Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang<br />
(§ 5) zuwiderhandelt,<br />
2. entgegen § 9 Abs. 7 die Anpassung nicht oder nicht<br />
umfassend in der vorgeschriebenen Frist vornimmt,<br />
3. eine der in § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § <strong>12</strong> Abs. 4 und 5<br />
und § 17 Abs. 1 und 2 festgelegten Melde-, Auskunftsoder<br />
Vorlagepflichten verletzt,<br />
4. entgegen § 10 Abs. 3 vor Zustimmung der Gemeinde<br />
Göpfersdorf mit der Herstellung oder Änderung der<br />
Grundstücksentwässerungsanlage beginnt,<br />
5. entgegen den Vorschriften des § 15 Abwässer in die<br />
öffentliche Entwässerungsanlage einleitet.<br />
§ 21 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel<br />
(1) Die Gemeinde Göpfersdorf kann zur Erfüllung der nach<br />
dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen<br />
für den Einzelfall erlassen.<br />
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen<br />
Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen gelten die<br />
Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und<br />
Vollstreckungsgesetzes.<br />
§ 22 In-Kraft-Treten<br />
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung<br />
in Kraft.<br />
(2) Gleichzeitig tritt die Fäkalschlammentsorgungssatzung (-<br />
FES-) <strong>vom</strong> 19.11.1999 außer Kraft.<br />
Göpfersdorf, den 17.<strong>12</strong>.<strong>2013</strong><br />
Börngen/Bürgermeister - Siegel -<br />
Gebühren- und Kostenerstattungssatzung<br />
zur Entwässerungssatzung (GKS-EWS)<br />
der Gemeinde Göpfersdorf<br />
Aufgrund der §§ 2, <strong>12</strong> und 14 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes<br />
(ThürKAG) erlässt die Gemeinde Göpfersdorf<br />
folgende Satzung:<br />
§ 1 Abgabenerhebung<br />
Die Gemeinde Göpfersdorf erhebt nach Maßgabe dieser Satzung<br />
1. Benutzungsgebühren für die Benutzung der öffentlichen<br />
Entwässerungseinrichtung (Grundgebühren, Einleitungsgebühren).<br />
2. Kosten für Grundstücksanschlüsse, soweit sie nicht Teil<br />
der öffentlichen Entwässerungseinrichtung sind.<br />
§ 2 Gebührenerhebung<br />
Die Gemeinde Göpfersdorf erhebt für die Benutzung der öffentlichen<br />
Entwässerungseinrichtung Grundgebühren nach §<br />
3 und von angeschlossenen Grundstücken Einleitgebühren<br />
nach § 4.<br />
§ 3 Grundgebühr<br />
(1) Die Grundgebühr wird bei anschließbaren Grundstücken<br />
nach der Nenngröße der verwendeten Wasserzähler berechnet.<br />
Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend<br />
mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr<br />
nach der Summe der Nenngröße der einzelnen Wasserzähler<br />
berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird die<br />
Nenngröße geschätzt, die nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme<br />
messen zu können.<br />
(2) Die Grundgebühr bei Grundstücken mit Anschluss an die<br />
öffentliche Kanalisation ohne Anschluss an eine zentrale<br />
(Fortsetzung auf Seite 27)<br />
Seite 26<br />
<strong>Wieratal</strong>er Gemeindeblatt Jahrgang <strong>2013</strong> (22.) <strong>Ausgabe</strong> Nr.: <strong>12</strong> <strong>vom</strong> 28. Dezember
Informationen Informationen für die für Verwaltungsgemeinschaft die Gemeinde Göpfersdorf<br />
<strong>Wieratal</strong><br />
(Fortsetzung von Seite 26)<br />
Kläranlage beträgt bei Verwendung von Wasserzählern mit<br />
Nenndurchfluss<br />
bis 2,5 cbm/h ..................................................... 9,00 €/Monat.<br />
§ 4 Einleitgebühren<br />
(1) Die Einleitgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden<br />
Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der<br />
Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen<br />
Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 1,75 €<br />
pro Kubikmeter Abwasser.<br />
(2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der<br />
öffentlichen Wasserversorgungsanlage zugeführten Wassermengen<br />
und die auf dem Grundstück gewonnenen Wassermengen<br />
(Eigengewinnungsanlagen) abzüglich der nachweislich<br />
auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen<br />
Wassermengen. Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen<br />
Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen.<br />
Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt<br />
je Großvieheinheit eine Wassermenge von 16,0 cbm jährlich<br />
als nachgewiesen.<br />
Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene<br />
Viehzahl. Zur Ermittlung der Wassermengen aus Eigengewinnungsanlagen<br />
und zum Nachweis der verbrauchten und<br />
zurückgehaltenen Wassermengen wird die Installation von<br />
eichrechtlich zugelassenen Wasserzählern durch die Gemeinde<br />
Göpfersdorf verlangt. Die Kosten für die zusätzliche Zählerstanderfassung<br />
und die Verrechnung trägt der Gebührenpflichtige.<br />
Die Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt.<br />
Sie sind von der Gemeinde Göpfersdorf zu schätzen wenn:<br />
1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder<br />
2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht<br />
ermöglicht wird, oder<br />
3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der<br />
Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.<br />
§ 5 Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse<br />
(1) Die Aufwendungen für die Herstellung, Anschaffung,<br />
Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie<br />
für die Unterhaltung des Teils des Grundstücksanschlusses<br />
im Sinne des § 1 Abs. 3 Entwässerungssatzung, der sich<br />
nicht im öffentlichen Straßengrund befindet, sind der Gemeinde<br />
Göpfersdorf in der jeweils tatsächlich entstandenen<br />
Höhe zu erstatten.<br />
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen<br />
Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens<br />
des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstückes<br />
oder Erbbauberechtigter ist; § 8 gilt entsprechend.<br />
§ 6 Gebührenzuschläge - Gebührenerstattung<br />
Für Abwässer, deren Beseitigung Kosten verursachen, die die<br />
durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser<br />
von mehr als 30 v.H. (Grenzwert) übersteigen, wird ein Zuschlag<br />
in Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes<br />
des Kubikmeterpreises erhoben.<br />
§ 7 Entstehen der Gebührenschuld<br />
(1) Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von<br />
Abwasser in die Entwässerungsanlage.<br />
(2) Die Grundgebührenschuld für anschließbare Grundstücke<br />
entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen<br />
Herstellung des Anschlusses folgt. Im Übrigen<br />
entsteht die Gebührenschuld mit dem Beginn eines jeden Tages<br />
in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld<br />
neu.<br />
§ 8 Gebührenschuldner<br />
Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der<br />
Gebührenschuld Eigentümer des Grundstückes oder ähnlich<br />
zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.<br />
Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück<br />
befindlichen Betriebes. Mehrere Gebührenschuldner<br />
sind Gesamtschuldner.<br />
§ 9 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung<br />
(1) Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und<br />
die Einleitungsgebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe<br />
des Gebührenbescheides fällig.<br />
(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15.03., 15.05., 15.08.<br />
und 15.11. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels<br />
der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine<br />
solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde Göpfersdorf<br />
die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung<br />
fest.<br />
(3) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die<br />
Einleitgebühren (§ 4 Abs. 1), so werden, soweit keine Zwischenablesung<br />
der Zähler erfolgt, die für die neuen Gebühren<br />
maßgeblichen Mengen grundsätzlich zeitanteilig berechnet.<br />
(4) Anträge auf Rückvergütung (§ 4 Abs. 2) für nicht eingeleitetes<br />
Frischwasser sind spätestens einen Monat nach Zustellung<br />
der Jahresabrechnung zu stellen.<br />
§ 10 Pflichten der Gebührenschuldner<br />
Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde<br />
Göpfersdorf für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen<br />
unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser<br />
Veränderungen auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender<br />
Unterlagen Auskunft zu erteilen.<br />
§ 11 Inkrafttreten<br />
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung<br />
in Kraft.<br />
Göpfersdorf, den 19.<strong>12</strong>.<strong>2013</strong><br />
Börngen/Bürgermeister - Siegel -<br />
Fäkalschlammentsorgungsgebührensatzung zur<br />
Entwässerungssatzung der Gemeinde Göpfersdorf<br />
(FEGS-EWS)<br />
Auf Grund §§ 2 und <strong>12</strong> des Thüringer Kommunalabgabengesetzes<br />
(ThürKAG) erlässt die Gemeinde Göpfersdorf folgende<br />
Satzung:<br />
§ 1 Gebührenerhebung<br />
Die Gemeinde Göpfersdorf erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung<br />
von nicht anschließbaren aber entsorgten<br />
Grundstücken, sowie von Grundstücken die nach § 9 Abs.<br />
2 EWS mit einer Grundstückskläranlage zu versehen sind,<br />
Beseitigungsgebühren.<br />
§ 2 Beseitigungsgebühr<br />
(1) Die Beseitigungsgebühr wird nach dem Rauminhalt der<br />
Abwässer berechnet, die von den nicht angeschlossenen<br />
Grundstücken und aus den Grundstückskläranlagen angeschlossener<br />
Grundstücke abtransportiert werden. Werden die<br />
Abwässer nach Entnahme aus einer Grundstückskläranlage,<br />
einer Fäkaliensammelgrube oder einer abflusslosen Grube<br />
gepresst, wird der Rauminhalt nach der entnommenen ungepressten<br />
Menge berechnet. Der Rauminhalt der Abwässer<br />
wird mit einer geeigneten Messeinrichtung festgestellt.<br />
(Fortsetzung auf Seite 28)<br />
<strong>Wieratal</strong>er Gemeindeblatt Jahrgang <strong>2013</strong> (22.) <strong>Ausgabe</strong> Nr.: <strong>12</strong> <strong>vom</strong> 28. Dezember Seite 27
Informationen für die Verwaltungsgemeinschaft Gemeinde Göpfersdorf / Sonstiges<br />
<strong>Wieratal</strong><br />
(Fortsetzung von Seite 27)<br />
(2) Die Gebühr beträgt 30,83 Euro pro Kubikmeter Klär- und<br />
Fäkalschlamm aus einer Grundstückskläranlage bzw. Fäkaliensammelgrube<br />
und Abwässer aus einer abflusslosen Abwassersammelgrube.<br />
(3) In Fällen, in denen das Entsorgungsunternehmen trotz<br />
Vorankündigung erfolglos, d.h. ohne die Entsorgung des<br />
Klärschlamms vornehmen zu können, geblieben ist, sind für<br />
eine dritte An- und Abfahrt die tatsächlich entstandenen Kosten<br />
zu zahlen.<br />
(4) Sollte eine normale Entleerung durch Verschulden des<br />
Grundstückseigentümer oder eines anderen zur Nutzung des<br />
Grundstücks dinglich Berechtigten nicht oder nur erschwert<br />
möglich sein, dann sind für den dadurch notwendigen Einsatz<br />
eines Spülfahrzeuges die tatsächlich entstandenen Kosten zu<br />
zahlen.<br />
§ 3 Gebührenzuschläge<br />
Für Fäkalschlamm, dessen Beseitigung Kosten verursacht, die<br />
die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Fäkalschlamm<br />
gewöhnlicher Zusammensetzung um mehr als 30 v.<br />
H. (Grenzwert) übersteigt, wird ein Zuschlag in Höhe des den<br />
Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises<br />
erhoben.<br />
§ 4 Entstehen der Gebührenschuld<br />
Die Beseitigungsgebühr entsteht mit jeder Entnahme des<br />
Räumguts.<br />
§ 5 Gebührenschuldner<br />
(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens<br />
der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich<br />
zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner<br />
ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück<br />
befindlichen Betriebes. Mehrere Gebührenschuldner<br />
sind Gesamtschuldner.<br />
(2) Soweit Abgabenpflichtiger der Eigentümer oder Erbbauberechtigte<br />
eines Grundstücks ist und dieser nicht im Grundbuch<br />
eingetragen ist oder sonst die Eigentums- oder Berechtigungslage<br />
ungeklärt ist, so ist derjenige abgabenpflichtig, der<br />
im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabepflicht der Besitzer<br />
des betroffenen Grundstücks ist. Bei einer Mehrheit von Besitzern<br />
ist jeder entsprechend der Höhe seines Anteils am Mitbesitz<br />
zur Abgabe verpflichtet.<br />
§ 6 Abrechnung, Fälligkeit<br />
Die Beseitigung wird jährlich abgerechnet. Die Beseitigungsgebühren<br />
werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides<br />
fällig.<br />
§ 7 In-Kraft-Treten<br />
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung<br />
in Kraft.<br />
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Fäkalschlammentsorgungssatzung<br />
der Gemeinde Göpfersdorf <strong>vom</strong><br />
19.04.2000 außer Kraft.<br />
Göpfersdorf, den 17.<strong>12</strong>.<strong>2013</strong><br />
Börngen/Bürgermeister - Siegel -<br />
ENDE DES AMTLICHEN TEILES<br />
Nach Redaktionsschluss<br />
NEUE ARBEIT e.V. sagt “DANKE“<br />
Das alte Jahr verabschiedet sich.<br />
Ein willkommener Anlass, “Danke“ zu sagen<br />
für die fleißige Arbeit der Teilnehmer<br />
des Projektes "Altenburger Tafelgärten",<br />
die in der Gartenanlage "<strong>Wieratal</strong>" e.V.<br />
Obst und Gemüse für die Altenburger Tafel<br />
"Zur Heiste" angebaut haben.<br />
Für den bevorstehenden Jahreswechsel wünschen wir<br />
erholsame Stunden im Familienkreis sowie einen guten<br />
und gesunden Start in das Jahr 2014.<br />
Adelheid Schatz<br />
Vorstand Ostthüringer NEUE ARBEIT e.V.<br />
Kirchennachrichten der<br />
Kirchgemeinde Lohma<br />
“Es muss nicht alles bleiben, wie es ist.<br />
Es gibt einen neuen Anfang.“<br />
Und so feiern wir am <strong>12</strong>. Januar um 14. 00 Uhr den<br />
ersten Gottesdienst im neuen Jahr mit Abendmahl<br />
in unserer beheizten (Winter-)Kirche und laden Sie<br />
herzlich dazu ein.<br />
In unsere Wünsche um Gottes Geleit, Schutz und Segen<br />
im neuen Jahr schließen wir alle Menschen ein, besonders<br />
auch die, die unter Armut, Katastrophen und Vertreibung<br />
leiden.<br />
Es grüßen Sie herzlich<br />
Ihre Lohmaer Gemeindekirchenräte<br />
Sonstiges<br />
Das Häufchen<br />
Hundebesitzer aufgepasst,<br />
wo ihr “Pfiffi“ kacken lasst!<br />
Die Natur ist groß und weit,<br />
drum seid alle so gescheit,<br />
dass des Nachbars schöne Wiese<br />
nicht durch Haufen man vermiese.<br />
Auch der Gehweg ist tabu<br />
und der Park zählt auch dazu.<br />
Denn ein klebend Häufchen ist<br />
an den Schuhsohl´n großer Mist.<br />
Drum, geschätzter Hundefreund:<br />
Pass auf, dass dein Hund nicht streunt<br />
durch die Ortschaft mit Kultur,<br />
sondern kackt in freier Flur.<br />
Seite 28<br />
<strong>Wieratal</strong>er Gemeindeblatt Jahrgang <strong>2013</strong> (22.) <strong>Ausgabe</strong> Nr.: <strong>12</strong> <strong>vom</strong> 28. Dezember