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Ausgabe 12/2013 vom 28.12.2013 - Wieratal

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estehend aus den Mitgliedsgemeinden Frohnsdorf, Jückelberg,<br />

Göpfersdorf, Ziegelheim und Langenleuba-Niederhain<br />

mit öffentlichen Bekanntmachungen für:<br />

VG <strong>Wieratal</strong>, Ziegelheim, Jückelberg, Göpfersdorf<br />

Impressum:<br />

Herausgeber, Gestaltung und Redaktion: Verwaltungsgemeinschaft <strong>Wieratal</strong>, Hauptstraße <strong>12</strong>, 04618 Lgl.-Niederhain Tel.: 034497/810<strong>12</strong> Frau Karin Mahler<br />

Werbung/Anzeigenteil und Druck: Fa. Werbung, Druck & Kommunikation Nicolaus & Partner Ingenieur GbR, Herr Knut Radziej, Dorfstraße 10, 04626 Nöbdenitz,<br />

Telefon: 034496/60041<br />

Nachdrucke, Kopien und Vervielfältigungen auch der Anzeigen sind nur mit Einverständnis des Herausgebers möglich. Für die Richtigkeit der amtlichen und<br />

gemeindlichen Mitteilungen sind die Gemeinden bzw. die Verwaltungsgemeinschaft verantwortlich. Leserbeiträge bzw. nichtamtliche Mitteilungen widerspiegeln<br />

die Meinung des Verfassers, sie muss nicht mit der des Herausgebers übereinstimmen.<br />

Erscheinungsweise: in der Regel 2x monatlich, kostenlos an alle Haushalte der Mitgliedsgemeinden; bei Nichtzustellung bitte Mitteilung an die VG <strong>Wieratal</strong><br />

unter 034497/810<strong>12</strong>, im Bedarfsfall können Einzelstücke zum Preis von 1,00 € in der Verwaltung der VG <strong>Wieratal</strong>, Hauptstraße <strong>12</strong> in Lgl.-Niederhain bezogen<br />

werden.<br />

Jahrgang <strong>2013</strong> (22.) <strong>Ausgabe</strong> Nr.: <strong>12</strong> 28. Dezember <strong>2013</strong><br />

Neujahrswunsch<br />

von Elgundis Berger<br />

Das Jahr neigt sich dem Ende zu,<br />

mal schwierig war´s, mal schön.<br />

Lässt uns nun voller Zuversicht<br />

das Neujahrsfest begeh´n.<br />

Wir hoffen, dass das neue Jahr<br />

es gut mit jedem meint,<br />

damit man, wie es meistens war,<br />

mehr lacht, statt stöhnt und weint.<br />

Zum bevorstehenden Jahreswechsel möchte ich,<br />

auch im Auftrag der Bürgermeister der<br />

Mitgliedsgemeinden, allen Bürgerinnen und Bürgern des<br />

Verwaltungsgebietes einen guten, vor allem gesunden Rutsch<br />

in das neue Jahr 2014 hinein wünschen. So schnell sind sie<br />

vergangen, die letzten Tage und Wochen des Jahres,<br />

kaum zu glauben, dass schon am kommenden Dienstag<br />

zahlreiche mehr oder weniger gigantische<br />

Silvesterpartys für die richtige Stimmung<br />

zum Jahresausklang sorgen werden.<br />

Nun bleibt es, für das neue Jahr viel Erfolg<br />

und die Erfüllung all dessen zu wünschen,<br />

was sich jeder einzelne vorgenommen hat.<br />

Möge es ein gutes Jahr für uns alle werden, in welchem wir<br />

hoffentlich weiter gemeinsam, kreativ und konstruktiv<br />

an die Lösung der vielfältigen gesellschaftlichen Aufgaben<br />

gehen werden. In diesem Sinne hoffe ich auch weiterhin auf<br />

eine gute Zusammenarbeit mit allen Gemeinderäten,<br />

Betrieben, Vereinen sowie den Bürgerinnen<br />

und Bürgern des <strong>Wieratal</strong>es.<br />

Alles Gute wünscht<br />

Gerd Werner / Vors. VG <strong>Wieratal</strong><br />

Besuchen Sie uns auch im Internet unter: www.wieratal.de


Informationen für die Verwaltungsgemeinschaft <strong>Wieratal</strong><br />

Verwaltungsgemeinschaft <strong>Wieratal</strong><br />

04618 Langenleuba-Niederhain Hauptstraße <strong>12</strong><br />

Tel.: 034497/8100, Fax: 034497/81018<br />

E-Mail: verwaltungsgemeinschaft@wieratal.de<br />

Sprechzeiten Verwaltung:<br />

Vorsitzender:<br />

dienstags ....................................................... 15.00-18.00 Uhr<br />

Hauptamt, Einwohnermeldeamt und Bauamt:<br />

Montag ........................................................... 9.00-<strong>12</strong>.00 Uhr<br />

Dienstag ............................... 9.00 -<strong>12</strong>.00 u. 13.00 -18.00 Uhr<br />

Mittwoch ............................................................ geschlossen<br />

Donnerstag ......................... 9.00 - <strong>12</strong>.00 u. 13.00 - 16.00 Uhr<br />

Freitag ............................................................ 9.00-<strong>12</strong>.00 Uhr<br />

Finanzverwaltung (Kasse):<br />

Dienstag ........................... 9.00 -<strong>12</strong>.00 und 13.00 - 18.00 Uhr<br />

Donnerstag ...................... 9.00 - <strong>12</strong>.00 und 13.00 - 16.00 Uhr<br />

Montag, Mittwoch und Freitag<br />

bleibt die (Finanzverwaltung) Kasse geschlossen!<br />

Öffnungszeiten der Einrichtungen:<br />

Kindergarten “Sonnenschein“ Lgl.-Niederhain:<br />

montags-freitags ............................................. 6.00-16.30 Uhr<br />

Telefon: ............................................................ 034497/78587<br />

Kindergarten “Schwalbennest“ Flemmingen:<br />

montags-freitags ............................................. 6.00-16.30 Uhr<br />

Telefon: ............................................................ 034497/78379<br />

Kindergarten “Purzelbaum“ Lohma:<br />

montags-freitags ............................................. 6.00-16.30 Uhr<br />

Telefon: ............................................................ 034497/78333<br />

Kindergarten “Rumpelstilzchen“ Ziegelheim:<br />

montags-freitags ............................................. 6.00-16.30 Uhr<br />

Telefon: ............................................................ 034494/80935<br />

Bücherei:<br />

in Langenleuba-Niederhain:<br />

montags ........................................................ 13.00-18.00 Uhr<br />

dienstags ....................................................... 13.00-16.00 Uhr<br />

donnerstags ................................................... 10.00-15.00 Uhr<br />

in Ziegelheim:<br />

donnerstags ................................................... 16.00-17.30 Uhr<br />

Telefon: ............................................................ 034497/78254<br />

Schiedsstelle:<br />

nach vorheriger telefonischer Absprache .......... 037608/22882<br />

(Schiedsmann ist Christian Seltmann in Göpfersdorf)<br />

Kontaktbereichsbeamter:<br />

Die Sprechstunde des Kontaktbereichsbeamten findet jeden<br />

Dienstag, in der Zeit von 15.00 - 18.00 Uhr im Büro im Mühlenweg<br />

3 in Lgl.-Niederhain statt. Telefon: 034497/70017<br />

Begegnungsstätte:<br />

Montag, Mittwoch, Donnerstag .................... 9.00 - 17.00 Uhr<br />

Dienstag ....................................................... 9.00 - 13.30 Uhr<br />

Dienstag/Chor ............................................. 13.00 - 17.00 Uhr<br />

Freitag ................................................................ geschlossen<br />

Telefon: ............................................................ 034497/78254<br />

Sprechstunden der Bürgermeister in den<br />

Mitgliedsgemeinden der<br />

Verwaltungsgemeinschaft <strong>Wieratal</strong><br />

Bürgermeistersprechstunde in Lgl.-Niederhain:<br />

jeden Dienstag in der Zeit von 15.00-18.00 Uhr, im<br />

Büro in der Hauptstraße <strong>12</strong>, Zimmer 105<br />

Bürgermeistersprechstunde in Jückelberg:<br />

jeden Donnerstag in der Zeit von 17.00-18.00 Uhr im<br />

Gemeindezentrum in Flemmingen<br />

Bürgermeistersprechstunde in Göpfersdorf:<br />

jeden Donnerstag in der Zeit von 17.00-18.00 Uhr im<br />

Büro in der Dorfstraße Nr. 5<br />

Bürgermeistersprechstunde in Ziegelheim:<br />

in Engertsdorf, Hauptstr. 13, 17.00-18.00 Uhr<br />

(Termine für Ziegelheim siehe Seite <strong>12</strong>)<br />

Bürgermeistersprechstunde in Frohnsdorf:<br />

in Frohnsdorf, Dorfstraße 34, 17.00-18.00 Uhr<br />

jeden ersten und dritten Donnerstag im Monat<br />

Hier finden Sie Hilfe<br />

in Notfällen:<br />

Polizei ................................................................... 110<br />

Feuerwehr ............................................................ 1<strong>12</strong><br />

Notarzt/Rettungsdienst ....................................... 1<strong>12</strong><br />

Kassenärztl. Bereitsch.-dienst ......... 03447/37 11 11<br />

Auskunft TELEKOM ................................... 11 8 33<br />

EWS-Notruf ............................................ 0180/22009<br />

envia-Entstörnummer (24 h) ............. 0180/2305070<br />

envia-Service-Hotline ......................... 0180/2040506<br />

Zweckverband Wasserverund<br />

Abwasserentsorgung<br />

Altenburger Land .............................. 0172/7 99 88 33<br />

Redaktionsschluss und<br />

<strong>Ausgabe</strong>termin für das nächste<br />

<strong>Wieratal</strong>er Gemeindeblatt:<br />

Redaktionsschluss: ....................... 17. Januar 2014<br />

<strong>Ausgabe</strong>: ........................................ 25. Januar 2014<br />

Wir bitten alle Vereine, Bürgerinnen, Bürger und Interessenten,<br />

die Vorlagen für beabsichtigte Veröffentlichungen<br />

bis spätestens 9.00 Uhr am Tag des<br />

Redaktionsschlusses im Sekretariat der Verwaltungsgemeinschaft<br />

<strong>Wieratal</strong> einzureichen, da ansonsten<br />

keine Garantie mehr für eine pünktliche Veröffentlichung<br />

übernommen werden kann.<br />

Hauptamt der VG <strong>Wieratal</strong><br />

Seite 2<br />

<strong>Wieratal</strong>er Gemeindeblatt Jahrgang <strong>2013</strong> (22.) <strong>Ausgabe</strong> Nr.: <strong>12</strong> <strong>vom</strong> 28. Dezember


Informationen für die Verwaltungsgemeinschaft <strong>Wieratal</strong><br />

AMTLICHER TEIL<br />

Satzung der Thüringer Tierseuchenkasse über die<br />

Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen<br />

für das Jahr 2014<br />

Aufgrund des § 8 Abs. 1, § <strong>12</strong> Satz 1 Nr. 1, § 17 Abs.1<br />

Satz 3 und 5 und Abs. 2 sowie § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs.<br />

3 Satz 1 und Abs. 4 des Thüringer Tierseuchengesetzes<br />

(ThürTierSG) in der Fassung <strong>vom</strong> 30. März 2010<br />

(GVBl. S. 89), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes<br />

<strong>vom</strong> 9. April <strong>2013</strong> (GVBl. S. 98), hat der Verwaltungsrat<br />

der Tierseuchenkasse am 19. September <strong>2013</strong> folgende<br />

Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

(1) Zur Erhebung der Tierseuchenkassenbeiträge für das<br />

Jahr 2014 werden die Beitragssätze für die einzelnen<br />

Tierarten wie folgt festgesetzt:<br />

1. Pferde (einschl. Ponys und Fohlen) je Tier 4,20 €<br />

2.<br />

Rinder einschließlich Bisons, Wisente<br />

und Wasserbüffel<br />

2.1 Rinder in amtlich anerkannten BVDV<br />

-unverdächtigen Beständen gemäß<br />

Satz 3 und in reinen Mastbeständen<br />

2.1.1 Rinder bis 24 Monate je Tier 4,50 €<br />

2.1.2 Rinder über 24 Monate je Tier 5,50 €<br />

2.2 sonstige Rinder<br />

2.2.1 Rinder bis 24 Monate je Tier 5,50 €<br />

2.2.2 Rinder über 24 Monate je Tier 6,50 €<br />

3. Schafe<br />

3.1 Schafe bis 9 Monate je Tier 0,10 €<br />

3.2 Schafe über 9 Monate bis 18 Monate je Tier 1,50 €<br />

3.3 Schafe über 18 Monate je Tier 1,50 €<br />

4 . Ziegen<br />

4.1 Ziegen bis 9 Monate je Tier 2,60 €<br />

4.2 Ziegen über 9 Monate bis 18 Monate je Tier 2,60 €<br />

4.3 Ziegen über 18 Monate je Tier 2,60 €<br />

5. Schweine<br />

5.1 Zuchtsauen nach erster Belegung<br />

5.1.1 weniger als 20 Sauen je Tier 1,20 €<br />

5.1.2 20 und mehr Sauen je Tier 1,60 €<br />

5.2 Ferkel bis 30 kg je Tier 0,60 €<br />

5.3 sonstige Zucht- und Mastschweine<br />

über 30 kg<br />

5.3.1 weniger als 50 Schweine je Tier 0,90 €<br />

5.3.2 50 und mehr Schweine je Tier 1,20 €<br />

6. Bienenvölker je Volk 1,00 €<br />

7. Geflügel<br />

7.1 Legehennen über 18 Wochen und<br />

Hähne<br />

7.2 Junghennen bis 18 Wochen einschließlich<br />

Küken<br />

7.3 Mastgeflügel (Broiler) einschließlich<br />

Küken<br />

7.4 Enten, Gänse und Truthühner einschließlich<br />

Küken<br />

8. Tierbestände von Viehhändlern<br />

9. Der Mindestbeitrag beträgt für jeden<br />

beitragspflichtigen Tierbesitzer insgesamt<br />

je Tier 0,07 €<br />

je Tier 0,03 €<br />

je Tier 0,03 €<br />

je Tier 0,20 €<br />

vier v.H. der<br />

umgesetzten<br />

Tiere des Vorjahres<br />

(nach § 2<br />

Abs. 7)<br />

6,00 €<br />

Für Fische und Gehegewild werden für 2014 keine Beiträge<br />

erhoben.<br />

Die Anwendung der Beitragssätze nach Satz 1 Nr. 2.1<br />

erfolgt, sofern der Rinderbestand vor dem 3. Januar<br />

2014 amtlich als “BVDV-unverdächtiger Rinderbestand“<br />

nach der BVDV-Verordnung anerkannt und<br />

die Anerkennung durch den Tierbesitzer bis zum<br />

31. Januar 2014 der Tierseuchenkasse nachgewiesen<br />

wurde.<br />

(2) Als Tierbestand im Sinne dieser Satzung sind alle<br />

Tiere einer Art anzusehen, die räumlich zusammengehalten<br />

oder gemeinsam versorgt werden.<br />

(3) Dem Bund oder einem Land gehörende Tiere und<br />

Schlachtvieh, das Viehhöfen oder Schlachtstätten zugeführt<br />

wurde unterliegen nicht der Beitragspflicht.<br />

(4) Der Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5.1.2, 5.2<br />

und 5.3.2 wird je Tier um 25 v. H. ermäßigt, wenn:<br />

1. Der Endmastbetrieb gemäß der Schweine-<br />

Salmonellen-Verordnung oder jede seiner Betriebsabteilungen<br />

ist im Ergebnis der Untersuchungen gemäß<br />

dieser Verordnung für den Zeitraum 1. Januar <strong>2013</strong><br />

bis 31. Dezember <strong>2013</strong> in die Kategorie I eingestuft<br />

worden.<br />

2. Der Betrieb mit 20 oder mehr gemeldeten Sauen<br />

oder der spezialisierte Ferkelaufzuchtbetrieb gilt gemäß<br />

dem “Programm zur Salmonellenüberwachung in<br />

Schweinebeständen in Thüringen“ als “Salmonellen<br />

überwacht“ und ist auf der Basis einer für den Bestand<br />

repräsentativen Stichprobe mindestens in Kategorie II<br />

eingestuft.<br />

Die Einstufung nach Nr. 1 oder die Bescheinigung ge-<br />

(Fortsetzung auf Seite 4)<br />

<strong>Wieratal</strong>er Gemeindeblatt Jahrgang <strong>2013</strong> (22.) <strong>Ausgabe</strong> Nr.: <strong>12</strong> <strong>vom</strong> 28. Dezember Seite 3


Informationen für die Verwaltungsgemeinschaft <strong>Wieratal</strong><br />

(Fortsetzung von Seite 3)<br />

mäß Anlage 2 des in Nr. 2 genannten Programms ist der<br />

Tierseuchenkasse durch den Tierbesitzer bis zum 28.<br />

Februar 2014 schriftlich vorzulegen. Fällt ein Betrieb<br />

unter Nr. 1 und 2 (gemischter Betrieb) gilt der<br />

ermäßigte Beitragssatz, soweit jeweils das Vorliegen<br />

der Voraussetzungen nach Nr. 1 und 2 entsprechend den<br />

Bestimmungen dieses Absatzes nachgewiesen wird.<br />

§ 2<br />

(1) Für die Berechnung der Beiträge für Pferde, Rinder,<br />

Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel und Bienenvölker<br />

ist entscheidend, wie viele Tiere oder Bienenvölker bei<br />

der gemäß § 18 Abs. 1 ThürTierSG durchgeführten amtlichen<br />

Erhebung am Stichtag 3. Januar 2014 vorhanden<br />

waren.<br />

(2) Die Tierbesitzer haben unter Verwendung des amtlichen<br />

Erhebungsvordruckes (Meldebogen) spätestens<br />

zwei Wochen nach dem Stichtag ihren Namen sowie die<br />

Anschrift mitzuteilen und die Art und die Zahl der bei<br />

ihnen am Stichtag vorhandenen Tiere und<br />

Bienenvölker oder die Aufgabe der Tierhaltung (auch<br />

vorübergehend) anzugeben. Für jede Tierhaltung, die<br />

nach der Viehverkehrsverordnung registrierpflichtig ist<br />

und eine entsprechende Registriernummer hat, ist ein<br />

eigener Meldebogen auszufüllen.<br />

(3) Wird ein Tierbestand nach dem Stichtag neu gegründet<br />

oder werden Tiere einer am Stichtag nicht vorhandenen<br />

Tierart in einem Bestand neu aufgenommen, sind<br />

diese unverzüglich der Tierseuchenkasse schriftlich<br />

nachzumelden. Dies gilt auch, wenn sich bei einer gehaltenen<br />

Tierart nach dem Stichtag die Zahl der<br />

Tiere (mit Ausnahme der im Bestand nachgeborenen<br />

Tiere) um mehr als zehn v. H. oder um mehr als 20 Tiere,<br />

bei Geflügel um mehr als 1.000 Tiere, erhöht. Für die<br />

nachzumeldenden Tiere erhebt die Tierseuchenkasse<br />

Beiträge nach § 1.<br />

(4) Keine zusätzlichen Beiträge werden erhoben, wenn<br />

ein gemeldeter Tierbestand im Rahmen der Erbfolge<br />

oder Rechtsnachfolge insgesamt auf einen neuen Tierbesitzer<br />

übergeht und in denselben Stallungen weitergeführt<br />

wird. Für Tiere, die nur vorübergehend saisonal in<br />

Thüringen gehalten werden, kann auf schriftlichen Antrag<br />

des Tierbesitzers von einer Beitragsveranlagung abgesehen<br />

werden, wenn der Tierbesitzer für diese Tiere<br />

seiner Melde- und Beitragsverpflichtung zu einer anderen<br />

Tierseuchenkasse im Geltungsbereich des Tierseuchengesetzes<br />

für das Jahr 2014 nachgekommen ist. Der<br />

Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Befreiung<br />

nachzuweisen. Die Meldeverpflichtung für die Tiere<br />

nach Satz 2 gegenüber der Thüringer Tierseuchenkasse<br />

bleibt davon unberührt. Im Fall einer Befreiung nach<br />

Satz 2 besteht für die betreffenden Tiere und deren<br />

Nachzucht grundsätzlich kein Anspruch auf Gewährung<br />

von Beihilfen der Thüringer Tierseuchenkasse. Im Ein-<br />

zelfall kann die Tierseuchenkasse hiervon eine Ausnahme<br />

zulassen.<br />

(5) Tierbesitzer, die bis zum 28. Februar 2014 keinen<br />

amtlichen Erhebungsvordruck (Meldebogen) erhalten<br />

haben, sind verpflichtet, ihren meldepflichtigen Tierbestand<br />

bis zum 31. März 2014 der Tierseuchenkasse<br />

schriftlich anzuzeigen.<br />

(6) Hat ein Tierbesitzer der Tierseuchenkasse seine der<br />

Meldepflicht unterliegenden Tiere für das Beitragsjahr<br />

innerhalb der jeweils maßgeblichen Fristen nach den<br />

Absätzen 2, 3 oder 5 nicht oder nicht vollständig gemeldet,<br />

kann die Tierseuchenkasse auf der Grundlage des §<br />

35 ThürTierSG die amtlich anderweitig ermittelten Daten<br />

zu diesen Tieren zum Zwecke der Beitragserhebung<br />

nutzen.<br />

(7) Viehhändler haben die Zahl der im Vorjahr umgesetzten<br />

Pferde, Rinder, Schweine, Schafe und des umgesetzten<br />

Geflügels bis zum 1. Februar 2014 anzugeben.<br />

Für die Beitragsberechnung ist die Zahl vier v. H. der im<br />

Vorjahr umgesetzten Tiere maßgebend. Absatz 2 gilt<br />

entsprechend.<br />

Viehhändler im Sinne der Beitragssatzung sind natürliche<br />

oder juristische Personen, die<br />

1. mit Tieren nach Satz 1 gewerbsmäßig Handel treiben<br />

und<br />

2. Tierhändlerställe unterhalten oder falls dies nicht zutrifft,<br />

diese Tiere nach Erwerb im Eigenbesitz haben.<br />

§ 3<br />

Die Beiträge werden gemäß § 7 Abs. 3 ThürTierSG<br />

durch die Tierseuchenkasse von den Tierbesitzern erhoben.<br />

Die Beiträge nach § 2 Abs. 1 werden am 31. März<br />

2014 fällig, die Beiträge nach § 2 Abs. 3, 5 und 7 zwei<br />

Wochen nach Zugang des Beitragsbescheides. Eine anteilige<br />

Rückerstattung von Beiträgen bei Minderung des<br />

Bestandes erfolgt nicht.<br />

§ 4<br />

(1) Für Tierbesitzer, die schuldhaft<br />

1. bei den vorgeschriebenen Erhebungen nach § 2<br />

einen Tierbestand nicht oder verspätet angeben, eine<br />

zu geringe Tierzahl angeben oder sonstige fehlerhafte<br />

Angaben machen oder<br />

2. ihre Beitragspflicht nicht erfüllen, insbesondere<br />

die Beiträge nicht rechtzeitig oder nicht vollständig<br />

bezahlen, entfällt gemäß § 69 Abs. 3 und 4 TierSG<br />

der Anspruch auf Entschädigung und Erstattung der<br />

Kosten nach § 67 Abs. 4 Satz 2 TierSG. Entsprechendes<br />

gilt für die Leistungen der Tierseuchenkasse nach<br />

§ 20 und § 21 ThürTierSG. § 69 Abs. 1 und 2 TierSG<br />

bleibt unberührt.<br />

Seite 4<br />

<strong>Wieratal</strong>er Gemeindeblatt Jahrgang <strong>2013</strong> (22.) <strong>Ausgabe</strong> Nr.: <strong>12</strong> <strong>vom</strong> 28. Dezember


Informationen für die Verwaltungsgemeinschaft <strong>Wieratal</strong><br />

(2) Eine Inanspruchnahme von Leistungen der Tierseuchenkasse<br />

kann erst erfolgen, wenn der Tierbesitzer die<br />

der Tierseuchenkasse im Zusammenhang mit der jährlichen<br />

amtlichen Erhebung nach § 18 Abs. 1 und 2 Thür-<br />

TierSG oder der Beitragserhebung nach § 17 Abs. 1<br />

ThürTierSG gegebenenfalls aus Vorjahren geschuldeten<br />

rückständigen Beträge (Mahngebühren, Auslagen,<br />

Säumniszuschläge) beglichen hat.<br />

(3) Die Tierseuchenkasse kann von Absatz 1 Satz 2 in<br />

Bezug auf Schadensfälle und damit verbundene Beihilfeanträge,<br />

die vor der nach § 2 Abs. 2, 5 oder 7 maßgeblichen<br />

Meldefrist oder vor dem nach § 3 maßgeblichen<br />

Fälligkeitsdatum gestellt wurden, absehen, wenn der<br />

Melde- oder Beitragspflicht im Veranlagungszeitraum<br />

noch entsprochen wird.<br />

§ 5<br />

Mit Wirkung zum 1. Mai 2014 werden in den §§ 2 bis 4<br />

Angaben und Verweisungen wie folgt ersetzt:<br />

1. in § 2 Abs. 1 und 6, § 3 Satz 1 sowie § 4 Abs. 1<br />

Satz 2 und Abs. 2 jeweils die Angabe “ThürTierSG“<br />

durch die Angabe “ThürTierGesG“,<br />

2. in § 2 Abs. 4 Satz 2 die Angabe<br />

“Tierseuchengesetzes“ durch die Angabe<br />

“Tiergesundheitsgesetzes“,<br />

3. in § 4 Abs. 1<br />

a) in Satz 1 die Verweisung Ҥ 69 Abs. 3 und 4<br />

TierSG“ durch die Verweisung “§ 18 Abs. 3 und 4<br />

TierGesG“ und die Verweisung “§ 67 Abs. 4 Satz 2<br />

TierSG“ durch die Verweisung “§ 16 Abs. 4 Satz 2<br />

TierGesG“,<br />

b) in Satz 3 die Verweisung Ҥ 69 Abs. 1 und 2<br />

TierSG“ durch die Verweisung “§ 18 Abs. 1 und 2<br />

TierGesG“.<br />

§ 6<br />

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.<br />

Die <strong>vom</strong> Verwaltungsrat der Thüringer Tierseuchenkasse<br />

am 19. September <strong>2013</strong> beschlossene Satzung der<br />

Thüringer Tierseuchenkasse über die Erhebung von<br />

Tierseuchenkassenbeiträgen für das Jahr 2014 wurde in<br />

vorstehender Fassung mit Schreiben des Thüringer Ministeriums<br />

für Soziales, Familie und Gesundheit <strong>vom</strong><br />

30.09.<strong>2013</strong> gemäß § 8 Abs. 2 und § <strong>12</strong> Satz 2 i. V. m.<br />

§ <strong>12</strong> Satz 1 Nr. 1 ThürTierSG genehmigt.<br />

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.<br />

Jena, den 09. Oktober <strong>2013</strong><br />

Dr. Karsten Donat<br />

Geschäftsführer der Thüringer Tierseuchenkasse<br />

Das Fundbüro informiert:<br />

Das Fundbüro der Verwaltungsgemeinschaft <strong>Wieratal</strong><br />

für die Mitgliedsgemeinden Langenleuba-Niederhain,<br />

Ziegelheim, Frohnsdorf, Jückelberg und Göpfersdorf<br />

befindet sich in der Verwaltung, Hauptstraße <strong>12</strong>, Zimmer<br />

103 (Hauptamt), in 04618 Langenleuba-<br />

Niederhain, Tel.: 034497/810<strong>12</strong> oder 13 Frau Mahler<br />

oder Frau Schindler.<br />

Sie haben etwas gefunden<br />

Damit der Verlierer schnellstmöglich wieder zu seinem<br />

Eigentum kommt, möchten wir Sie bitten, Fundgegenstände<br />

bei uns im Fundbüro abzugeben. Als Finder<br />

haben Sie die Möglichkeit, die abgegebene Fundsache<br />

nach Ablauf von sechs Monaten, in denen der<br />

Verlierer nicht ausfindig gemacht werden konnte, ausgehändigt<br />

zu bekommen, sofern Sie bei der Abgabe<br />

der Fundsache ihr Interesse daran bekundet haben.<br />

Davon ausgenommen sind natürlich jegliche Art von<br />

persönlichen Dokumenten, aber auch Schlüssel,<br />

Schlüsselbunde und ähnliche Gegenstände.<br />

Bei den von der Möglichkeit der Aushändigung an<br />

den Finder betroffenen Gegenständen werden die Finder<br />

rechtzeitig von uns informiert.<br />

Sie haben etwas verloren<br />

Auch dann ist das Fundbüro zuständig. Sie können<br />

dann im Fundbüro eine Verlustanzeige aufgeben, mit<br />

deren Hilfe wir dann in die Lage versetzt werden, die<br />

eingehenden Fundstücke gegebenenfalls zuzuordnen.<br />

Für beide Fälle, also für die Registratur von Fundstücken,<br />

aber auch für Verlustanzeigen, haben wir entsprechende<br />

Formulare vorbereitet.<br />

Was wurde zuletzt gefunden bzw. verloren<br />

Zuletzt wurde Schmuck, ein Fahrrad und div. Schlüssel<br />

bzw. Schlüsselbunde gefunden.<br />

Sollten Sie also etwas vermissen oder etwas gefunden<br />

haben, so wenden Sie sich bitte an das Fundbüro der<br />

Verwaltungsgemeinschaft <strong>Wieratal</strong> während der üblichen<br />

Öffnungszeiten (siehe auch Seite 2 – Hauptamt).<br />

Mahler/Hauptamt<br />

ENDE DES AMTLICHEN TEILES<br />

Tanzen macht Spaß und ist gesund<br />

für Körper, Geist und Seele<br />

Unter dieser Sicht starteten die Tanzmäuse in<br />

das Schuljahr <strong>2013</strong>/2014.<br />

Mit einem neuen Rahmenprogramm unter<br />

dem Titel: "Tänze im Wandel der Zeiten" können die<br />

Kinder und Jugendlichen ihre Vielfältigkeit beweisen.<br />

(Fortsetzung auf Seite 6)<br />

<strong>Wieratal</strong>er Gemeindeblatt Jahrgang <strong>2013</strong> (22.) <strong>Ausgabe</strong> Nr.: <strong>12</strong> <strong>vom</strong> 28. Dezember Seite 5


Informationen für die Verwaltungsgemeinschaft <strong>Wieratal</strong><br />

(Fortsetzung von Seite 5)<br />

Ob Polka, Charleston, Walzer, Show-Tanz und noch<br />

vieles mehr, es bereitet ihnen Freude zu probieren, was<br />

schon Oma und Opa tanzten.<br />

Allerdings steht immer im Mittelpunkt, dass die Kinder<br />

auch Kinder bleiben sollten. Schon unsere 3-4 Jährigen<br />

demonstrieren dies sehr gern und ausdrucksvoll mit einfachen<br />

Kindertänzen.<br />

Bereits im 39. Jahr tanzen Kinder unter meiner Leitung<br />

und es bereitet mir immer wieder Freude, ihnen die Liebe<br />

zu Musik und Tanz zu vermitteln.<br />

Wichtig ist natürlich für den Fortbestand der Tanzmäuse<br />

die Unterstützung der Eltern und Großeltern. Sie bringen<br />

die Kinder zum Training und zu den Auftritten, helfen<br />

hinter der Bühne und beim Transport der Technik.<br />

Deshalb möchte ich an dieser Stelle ganz herzlich Manja<br />

und Maik Ebelshäuser danken, die immer für uns da<br />

sind!<br />

Ebenso gilt unser Dank Aileen Wunderlich und Alexander<br />

Tittel, so wie Helke Kutschbach für ihren Einsatz.<br />

Danke sagen wir auch Annett Reichardt und Yvonne<br />

Wilkens, die uns über viele Jahre sehr tatkräftig unterstützten.<br />

Selbst Großeltern, wie Familie Höfs und Frau Hella<br />

Kutschbach, sorgen sich ständig um unsere Tanzmäuse.<br />

Monique Ebelshäuser, die selbst bei den "Großen" tanzt,<br />

hilft nun auch bei den Übungsstunden der "Kleinen".<br />

Unser Heimatverein Göpfersdorf e.V., bei dem wir im<br />

Januar 2014 unser 10-jähriges Jubiläum begehen, stellte<br />

uns die notwendigen Mittel für neue Kostüme und die<br />

Miete für die Straßenschänke zur Verfügung. Dafür sind<br />

wir sehr dankbar!<br />

Nun haben wir die Chance, ab Januar 2014 in der Turnhalle<br />

kostenlos zu trainieren. Ich finde es sehr wichtig<br />

und richtig, dass das Landratsamt den Vereinen entgegen<br />

kommt und damit eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung<br />

für Kinder unterstützt. Unsere Freude darüber war<br />

sehr groß!<br />

Am 30. März 2014 sind die Tanzmäuse ab 15.00 Uhr<br />

im Quellenhof in Garbisdorf zu sehen. Wir würden<br />

uns sehr über zahlreiche Gäste freuen.<br />

Vielleicht findet so mancher Gefallen an unseren Tänzen<br />

und möchte uns zu Familienfeiern auftreten lassen.<br />

Mit einer kleinen Weihnachtsfeier beendeten unsere<br />

Tanzmäuse das Trainingsjahr. Frau Helm stellte uns<br />

dankender Weise den kleinen Gastraum zur Verfügung<br />

und auf meine Nachfrage über die Kosten sagte sie:<br />

"Das tue ich für die Kinder!" (auch das gibt es noch).<br />

Die Tanzmäuse wünschen allen "<strong>Wieratal</strong>ern" viel<br />

Glück und Gesundheit im Jahr 2014.<br />

Roswitha Hofmann<br />

<strong>Wieratal</strong>schule<br />

Einladung zum Tag der offenen Tür<br />

Am Sonnabend, dem 11.01.2014 lädt die<br />

Regelschule der <strong>Wieratal</strong>schule in der<br />

Zeit von 10.00 – <strong>12</strong>.00 Uhr wieder zu einem<br />

Tag der offenen Tür ein.<br />

Schüler der zukünftigen 5. Klasse und alle Interessierten<br />

können an diesem Tag ein abwechslungsreiches Programm<br />

erleben. So gibt es Experimente, Wissensspiele,<br />

Ausstellungen, Bastelstraße und noch viele andere<br />

Überraschungen.<br />

Wir möchten unseren Besuchern mit vielen praktischen<br />

Übungen unsere Schule näher vorstellen. Für einen Imbiss<br />

ist gesorgt. Über einen regen Besuch würden wir<br />

uns sehr freuen.<br />

Petra Kretzschmar, Schulleiterin<br />

Der Schulförderverein der <strong>Wieratal</strong>schule informiert<br />

und sagt danke<br />

Weihnachtszauber im Schulklub<br />

Zum Nikolaustag hatte der Schulförderverein der <strong>Wieratal</strong>schule<br />

zur Lesenacht eingeladen und viele Kinder<br />

waren der Einladung, bewaffnet mit Büchern und in froher<br />

Erwartung, gefolgt.<br />

Unterstützt von Frau Ingrisch, die den meisten Kindern<br />

aus der Bücherei bekannt ist, haben die Vereinsvorsitzende<br />

Frau Möller, die Vorstandsmitglieder und die<br />

Lehrer Frau Kretzschmar und Herr Vollak den Kindern<br />

die Weihnachtssitten und Bräuche anderer Länder auf<br />

lustige Weise näher gebracht.<br />

Weihnachtliche Stimmung herrschte bereits am 1. Advent<br />

in den Räumen des Schulklubs.<br />

Zum ersten Mal nahm der Schulförderverein am<br />

“Lebendigen Adventskalender“ teil.<br />

Frau Hecker und die Kinder der Klasse 4 entführten die<br />

Gäste im festlich geschmückten Raum in die Welt der<br />

Sterne und viele verweilten, bei Plätzchen und Glühwein,<br />

gern noch ein Weilchen im Gespräch.<br />

Über die große Resonanz waren wir sehr erfreut und das<br />

Seite 6<br />

<strong>Wieratal</strong>er Gemeindeblatt Jahrgang <strong>2013</strong> (22.) <strong>Ausgabe</strong> Nr.: <strong>12</strong> <strong>vom</strong> 28. Dezember


Informationen für die Verwaltungsgemeinschaft <strong>Wieratal</strong><br />

Interesse einiger Besucher an unserer Arbeit bestärkt<br />

uns in unseren Bemühungen.<br />

Wir werden uns auch im neuen Jahr stets für die Belange<br />

der Schule sowie der Schülerinnen und Schüler einsetzen<br />

und mit verschiedenen Angeboten und Veranstaltungen<br />

auf uns aufmerksam machen.<br />

Bereits am 11. Januar 2014 werden wir zum Tag der offenen<br />

Tür der <strong>Wieratal</strong>schule mit einem Stand und<br />

Bastelangeboten für die Kinder aufwarten und hoffen<br />

auf viele interessierte Besucher.<br />

Zum Ende des Jahres möchten wir uns bei allen bedanken,<br />

die unseren Verein unterstützen.<br />

Besonders sei hier die Firma Kunststofftechnik Nobitz<br />

genannt, die uns Jahr für Jahr mit einer großzügigen<br />

Spende unter die Arme greift. Sehr freuen wir uns auch<br />

über die zweckgebundene Spende der Agrargenossenschaft<br />

Ziegelheim und die Zusammenarbeit mit den Gemeinden<br />

Langenleuba-Niederhain und Nobitz und natürlich<br />

über die Hilfe vieler Vereinsmitglieder. Bitte halten<br />

Sie uns die Treue!<br />

Einen schönen Jahresausklang<br />

und für das Jahr 2014 viel Erfolg<br />

bei allem, was Ihnen wichtig ist,<br />

wünscht der<br />

Vorstand des Schulfördervereins<br />

der <strong>Wieratal</strong>schule<br />

Mandy Möller/Vorsitzende<br />

Über die Landesgrenze geschaut<br />

Veranstaltungshinweise:<br />

Peniger Straße 10 Schloss, 08396 Waldenburg<br />

Tel.: 037608/21000, Fax: 037608/21006<br />

Internet: www.waldenburg.de<br />

E-mail: tourismus-kultur@waldenburg.de<br />

Dienstag, 31.<strong>12</strong>.<strong>2013</strong> ...................................... 20.00 Uhr<br />

Silvestertanz im Veranstaltungszentrum Kirche Franken<br />

Sonnabend, 18.01.2014 .................................. 17.00 Uhr<br />

Neujahrskonzert Jeffrey Goldberg - Heiteres zum Neujahr<br />

und Goldberg, Schloss Waldenburg;<br />

Vorankündigung:<br />

Sonnabend/Sonntag 08. und 09.03.2014<br />

Tag der offenen Töpferei in den Töpferwerkstätten Waldenburg;<br />

Sonderausstellung in Waldenburg:<br />

20.11.<strong>2013</strong> - 19.01.2014: Ausstellung “Einfach Klöppeln.<br />

30 Jahre Klöppelzirkel Waldenburg“ im Museum<br />

Waldenburg;<br />

Neue Dauerausstellung in Waldenburg:<br />

Schloss Waldenburg: Credo Musicale - zum Bau und<br />

Wesen der Orgel - Führungen immer mittwochs 11.00,<br />

13.00, 14.00 und 15.00 Uhr;<br />

Nähere Informationen zu allen Veranstaltungen erhalten<br />

Sie beim Tourismusamt der Stadt Waldenburg unter<br />

037608/21000.<br />

Stefanie Strobel / Leiterin Tourismusamt der Stadt Waldenburg<br />

Neujahrskonzert 2014 in Penig<br />

Unser traditionelles Neujahrskonzert<br />

gestaltet auch in 2014 die Mittelsächsische<br />

Philharmonie. “Vom<br />

Kasatschok zum Walzer“ so hat Generalmusikdirektor<br />

Raoul Grünein das Neujahrskonzert 2014 der Mittelsächsischen<br />

Philharmonie überschrieben.<br />

Herr Generalmusikdirektor Grünein wird am<br />

Sonntag, dem <strong>12</strong>. Januar 2014<br />

um 17.00 Uhr im Saal des Peniger<br />

Kultur- und Schützenhauses,<br />

Zinnberger Straße 8, 09322 Penig<br />

die Mittelsächsische Philharmonie leiten und das Konzert<br />

auch moderieren. Zwischen Russland und Österreich<br />

bewegt sich das anspruchsvolle und unterhaltsame<br />

Neujahrskonzert der Mittelsächsischen Philharmonie.<br />

Mit Walzer und Trepak, Gopak und Polka können<br />

die Konzertbesucher das neue Jahr mit viel Kraft und<br />

Lebhaftigkeit begrüßen. Auf dem Programmzettel stehen<br />

russische Komponisten wie Peter Tschaikowsky,<br />

Modest Mussorgsky und Aram Khatchaturian sowie Johann<br />

und Joseph Strauss und Fred Raymond. Die musikalische<br />

Leitung hat Generalmusikdirektor Raoul Grüneis,<br />

der auch selbst moderiert.<br />

Das neue Jahr mit Musik und guter Laune zu beginnen,<br />

wird von vielen Bürgern als besonderes Erlebnis empfunden<br />

und als gesellschaftliches Ereignis geschätzt.<br />

Unser Neujahrskonzert erfreut sich beim Publikum deshalb<br />

großer Beliebtheit und ist auch in Penig zur Tradition<br />

geworden.<br />

Eintrittskarten zum beliebten Neujahrskonzert sind auch<br />

ein schönes Geschenk. Und wenn Sie gerne einen Konzertbesuch<br />

verschenken möchten, dann zögern Sie nicht<br />

(Fortsetzung auf Seite 8)<br />

<strong>Wieratal</strong>er Gemeindeblatt Jahrgang <strong>2013</strong> (22.) <strong>Ausgabe</strong> Nr.: <strong>12</strong> <strong>vom</strong> 28. Dezember Seite 7


Informationen für die Verwaltungsgemeinschaft <strong>Wieratal</strong><br />

(Fortsetzung von Seite 7)<br />

und kaufen eine Karte. Karten für das Neujahrskonzert<br />

gibt es im Vorverkauf im Rathaus, Stadtkasse, im Blumengeschäft<br />

Rüdiger, Lutherplatz, oder im Kosmetikgeschäft<br />

Swirbul, Chemnitzer Straße 33. Im Vorverkauf<br />

kosten die Karten für Erwachsene 18,00 € / Kinder 8,00<br />

€, an der Abendkasse Erwachsene 20,00 € / Kinder<br />

10,00 €.<br />

Rückfragen richten Sie bitte an das Bürgermeisteramt,<br />

Frau Wermann, Tel.-Nr. 037381/959-11.<br />

Hinweis in eigener Sache<br />

Werte Leserinnen und Leser des Amtsblattes,<br />

nachfolgend veröffentlichen wir die Termine für den<br />

Redaktionsschluss und die <strong>Ausgabe</strong> des “<strong>Wieratal</strong>er Gemeindeblattes“<br />

für das Kalenderjahr 2014:<br />

<strong>Ausgabe</strong>-Nr.: Redaktionsschluss <strong>Ausgabe</strong><br />

01/2014 17.01.2014 25.01.2014<br />

02/2014 14.02.2014 22.02.2014<br />

03/2014 21.03.2014 29.03.2014<br />

04/2014 bereits Do., 17.04.2014 26.04.2014<br />

05/2014 23.05.2014 31.05.2014<br />

06/2014 20.06.2014 28.06.2014<br />

07/2014 18.07.2014 26.07.2014<br />

08/2014 22.08.2014 30.08.2014<br />

09/2014 19.09.2014 27.09.2014<br />

10/2014 17.10.2014 25.10.2014<br />

11/2014 21.11.2014 29.11.2014<br />

<strong>12</strong>/2014 19.<strong>12</strong>.2014 27.<strong>12</strong>.2014<br />

Als Herausgeber des “<strong>Wieratal</strong>er Gemeindeblattes“ informiert<br />

die Verwaltungsgemeinschaft <strong>Wieratal</strong> an dieser<br />

Stelle darüber, dass es seit dem 01.01.<strong>2013</strong> so ist,<br />

dass unser Amtsblatt lediglich noch einmal monatlich<br />

erscheint. Die immer dürftigere finanzielle Ausstattung<br />

der Kommunen und die damit verbundene Streichung<br />

von Zuweisungen des Landes zwingen uns zu diesem<br />

Schritt.<br />

Damit verbunden wird auch die Reduzierung von Veröffentlichungen<br />

der Vereine, Institutionen, Einrichtungen<br />

und sonstiger Privatpersonen sein. Ausdrücklich<br />

weisen wir an dieser Stelle deshalb darauf hin, dass eine<br />

Garantie für die Veröffentlichung von Textbeiträgen<br />

und/oder Bildern der genannten Personengruppen nicht<br />

übernommen werden kann. Vorrang in jedem Fall haben<br />

die amtlichen Bekanntmachungen und Mitteilungen des<br />

Herausgebers bzw. der Mitgliedsgemeinden.<br />

Unverändert bleibt die Veröffentlichung von privaten<br />

und gewerblichen Anzeigen bzw. Inseraten, welche entgeltlich<br />

auch weiterhin im <strong>vom</strong> Kunden gewünschten<br />

Umfang in unserer Verwaltung (für private Anzeigentexte)<br />

bzw. bei der Druckerei Nicolaus & Partner Ing.<br />

GbR in Nöbdenitz (für gewerbliche und private Anzeigentexte<br />

- Tel.: 034496/64606 / Frau Lenk oder<br />

034496/64605 / Frau Hertzsch) in Auftrag gegeben werden<br />

können.<br />

Wir bitten um Verständnis für diese Vorgehensweise,<br />

sehen jedoch keine andere Möglichkeit, dem wachsenden<br />

Sparzwang gerecht zu werden.<br />

Haben Sie Fragen, oder wünschen Sie in dieser Angelegenheit<br />

weitere Informationen, so wenden Sie sich während<br />

der üblichen Öffnungszeiten (siehe Seite 2) an Frau<br />

Mahler.<br />

Mahler/Hauptamt<br />

Kirchennachrichten<br />

Kirchennachrichten<br />

des Kirchspiels Flemmingen<br />

Jahreslosung für 2014: “Gott nahe zu sein<br />

ist mein Glück“ Psalm 73, 28<br />

Liebe Leserin, lieber Leser,<br />

der Beter dieses Psalms kommt <strong>vom</strong> Klagen ins Danken,<br />

von niederschmetternden zu aufleuchtenden Gedanken.<br />

Lesen Sie ruhig einmal wieder in der Bibel -<br />

und speziell diesen Psalm: der Inhalt ist topp-aktuell.<br />

Ich wünsche Ihnen und uns allen diese Erkenntnis, dass<br />

wir von bedrückenden Nachrichten nicht niedergedrückt<br />

werden, sondern immer wieder die Kraft geschenkt bekommen,<br />

das Gute zu benennen und daraus Lebenskraft<br />

zu ziehen. Wie dem Beter vor fast dreitausend Jahren<br />

die Kraft aus Gottes Nähe geschenkt wurde, so wünsche<br />

ich uns allen im neuen Jahr ähnliche Erfahrungen. Ein<br />

gutes, gesegnetes neues Jahr.<br />

Gleichzeitig möchte ich mich herzlich im Namen der<br />

Kirchgemeinden bei allen ehrenamtlichen Mitarbeitern<br />

bedanken. Wie in den letzten Jahren ist auch in dem<br />

vergehenden viel geleistet worden. Beispielhaft möchte<br />

ich auf den Besuchsdienst verweisen. Frauen, die bereit<br />

waren, die früher üblicherweise von mir übernommenen<br />

Geburtstagsbesuche bei älteren Gemeindegliedern zu<br />

übernehmen. Danke! Ich hoffe, dass ich ab Januar die<br />

Vakanzvertretung in Altenburg-Zschernitzsch beenden<br />

kann. Dann werde ich wieder mehr Zeit für Besuche in<br />

unseren Gemeinden finden.<br />

Ich wünsche Ihnen Gottes Segen für 2014<br />

Ihr Pfarrer Götz-Ulrich Coblenz<br />

Die Junge Gemeinde (Jüngere) trifft sich am<br />

Dienstag, dem 07. und 21.01.2014 ab 18.00<br />

Uhr im Pfarrhaus in Flemmingen. Die ältere<br />

Junge Gemeinde trifft sich nach Absprache.<br />

Flötenunterricht, Kinderkirche, Konfirmanden:<br />

Flötenunterricht:<br />

dienstags .......................................... 14.00 Uhr<br />

Kinderkirche in Flemmingen:<br />

dienstags ......................................................... 15.00 Uhr<br />

Klassen 1 bis 3;<br />

dienstags ......................................................... 16.00 Uhr<br />

Klassen 4 bis 6;<br />

Kinderkirche in Langenleuba-Niederhain:<br />

Seite 8<br />

<strong>Wieratal</strong>er Gemeindeblatt Jahrgang <strong>2013</strong> (22.) <strong>Ausgabe</strong> Nr.: <strong>12</strong> <strong>vom</strong> 28. Dezember


Informationen für für die die VG Verwaltungsgemeinschaft <strong>Wieratal</strong> und Gem. Lgl.-Niederhain<br />

<strong>Wieratal</strong><br />

donnerstags ..................................................... 15.00 Uhr<br />

Klassen 1 bis 3;<br />

donnerstags ..................................................... 16.00 Uhr<br />

Klassen 4 bis 6;<br />

Konfirmanden:<br />

donnerstags ..................................................... 16.00 Uhr<br />

in Flemmingen; Vorkonfirmanden ...............17:15 Uhr<br />

Gemeindekreise:<br />

Singkreis Frohnsdorf am Mittwoch, dem<br />

08.01.2014, um 14.30 Uhr;<br />

Frauenkreis Göpfersdorf am Mittwoch,<br />

dem 08.01.2014, um 14.30 Uhr;<br />

Kirchenchor in Langenleuba-Niederhain am Donnerstag,<br />

dem 30.01.2014, ab 19.00 Uhr;<br />

Gemeindenachmittag in Neuenmörbitz am Dienstag,<br />

dem 14.01.2014, um 14.30 Uhr;<br />

Männerabend am Dienstag, dem 14.01.2014, um<br />

20.00 Uhr im Posaunenraum Göpfersdorf;<br />

Gemeindenachmittag in Flemmingen am Mittwoch,<br />

dem 15.01.<strong>2013</strong>, um 14.30 Uhr;<br />

Posaunenchor ab 20.01.2014, immer montags um<br />

19.30 Uhr im Wechsel zwischen Göpfersdorf und<br />

Ehrenhain;<br />

Singkreis Göpfersdorf am Dienstag, dem<br />

28.01.2014, um 19.30 Uhr;<br />

Unsere Gottesdienste:<br />

Sonntag, 29.<strong>12</strong>.<strong>2013</strong> .................... 9.00 Uhr<br />

Jahresschlussandacht mit Abendmahl in<br />

Frohnsdorf;<br />

Sonntag, 29.<strong>12</strong>.<strong>2013</strong> .................. 10.15 Uhr<br />

Jahresschlussandacht mit Abendmahl in Langenleuba-<br />

Niederhain;<br />

Dienstag, 31.<strong>12</strong>.<strong>2013</strong> ................................. 10.15 Uhr<br />

Silvester, Jahresschlussandacht mit Abendmahl in<br />

Göpfersdorf;<br />

Dienstag, 31.<strong>12</strong>.<strong>2013</strong> ................................. 15.00 Uhr<br />

Silvester Jahresschlussandacht mit Abendmahl in Neuenmörbitz;<br />

Dienstag, 31.<strong>12</strong>.<strong>2013</strong> ................................. 16.30 Uhr<br />

Silvester, Jahresschlussandacht mit Abendmahl in Flemmingen<br />

/ Gemeinderaum;<br />

Mittwoch, 01.01.2014 ............................... 15.00 Uhr<br />

Abendmahlsgottesdienst in Garbisdorf;<br />

Sonntag, 05.01.2014 .................................... 9.00 Uhr<br />

Gottesdienst in Frohnsdorf;<br />

Sonntag, 05.01.2014 .................................. 10.15 Uhr<br />

Taufgottesdienst in Göpfersdorf;<br />

Sonntag, <strong>12</strong>.01.2014 .................................... 9.00 Uhr<br />

Gottesdienst in Langenleuba-Niederhain / Gemeinderaum;<br />

Sonntag, <strong>12</strong>.01.2014 .................................. 10.15 Uhr<br />

Gottesdienst in Flemmingen / Gemeinderaum;<br />

Sonntag, 19.01.2014 .................................... 9.00 Uhr<br />

Gottesdienst in Frohnsdorf;<br />

Sonntag, 19.01.2014 .................................. 10.15 Uhr<br />

Gottesdienst in Neuenmörbitz;<br />

Sonntag, 26.01.2014 .................................... 9.00 Uhr<br />

Gottesdienst in Flemmingen / Gemeinderaum;<br />

Sonntag, 26.01.2014 ................................. 10.15 Uhr<br />

Gottesdienst in Göpfersdorf, gleichzeitig Ki-Go-Kids<br />

Kindergottesdienst;<br />

Freude und Leid im Kirchspiel:<br />

In unserem Kirchspiel musste Frau Paula Gepner<br />

aus Frohnsdorf im Alter von 95 Jahren beerdigt<br />

werden. Gott segne ihren Ausgang und<br />

Eingang von nun an bis in Ewigkeit; und Gott<br />

tröste alle, die um sie trauern.<br />

Wir danken für eine Spende in Höhe von 1.000 € für<br />

den Kirchturm in Flemmingen.<br />

Das Büro ist freitags von 8.00 - <strong>12</strong>.00 Uhr geöffnet. Telefonisch<br />

ist das Büro unter 034497/78226 zu erreichen.<br />

Unser Fax hat die Nummer: 034497/81532. Mich erreichen<br />

Sie am besten mittwochs in der Zeit von 18.00 -<br />

18.30 Uhr oder nach vorheriger telefonischer Absprache.<br />

Ihr Pfarrer Götz-Ulrich Coblenz<br />

Gemeinde Langenleuba-Niederhain<br />

Der NKC lädt zu folgenden<br />

Faschingsveranstaltungen<br />

in die Straßenschänke recht herzlich ein:<br />

Faschingstanz am Sonnabend,<br />

dem 22.02.2014, um 20.00 Uhr<br />

Seniorenfasching am Sonntag,<br />

dem 23.02.2014, um 14.30 Uhr<br />

(Einlass: 13.30 Uhr)<br />

Faschingstanz am Sonnabend,<br />

dem 01.03.2014, um 20.00 Uhr<br />

Achtung! Nur noch einzelne Restkarten erhältlich!!!<br />

Kinderfasching am Sonntag,<br />

dem 02.03.2014, um 15.00 Uhr<br />

(Einlass: 14.30 Uhr)<br />

Rosenmontag, ab 20.00 Uhr<br />

gemütliches Beisammensein<br />

Für die Veranstaltungen<br />

am 22.02. und 01.03.<br />

bitten wir um Vorbestellung<br />

bei Helbig, Hauptstr. 6,<br />

Telefon: 034497/70215<br />

<strong>Wieratal</strong>er Gemeindeblatt Jahrgang <strong>2013</strong> (22.) <strong>Ausgabe</strong> Nr.: <strong>12</strong> <strong>vom</strong> 28. Dezember Seite 9


Informationen für die Gemeinde Verwaltungsgemeinschaft Langenleuba-Niederhain<br />

<strong>Wieratal</strong><br />

Gemeinde Langenleuba-Niederhain<br />

vergibt Wohnraum<br />

Ab sofort besteht die Möglichkeit, bei der Gem. Lgl.-<br />

Niederhain die folgenden Wohnungen zu mieten:<br />

Neubau, Gartenstraße 13 c, ca. 63 m² mit Wohnzimmer,<br />

Schlafzimmer, Kinderzimmer, Bad, Küche;<br />

Neubau, Gartenstraße 13 a, ca. 63 m² mit Wohnzimmer,<br />

Schlafzimmer, Kinderzimmer, Bad, Küche;<br />

Neubau, Gartenstraße 14 c, ca. 50,5 m² mit Wohnzimmer,<br />

Schlafzimmer, Bad und Küche;<br />

Näheres zu erfragen bei Frau Mahn,<br />

Telefon 034497/81021.<br />

Weihnachtszeit im Kindergarten Sonnenschein<br />

Wie überall in der Vorweihnachtszeit, so herrschte auch<br />

im Kindergarten Sonnenschein ein reges Treiben im<br />

Advent.<br />

Es wurde viel gebastelt, gesungen, Gedichte geübt, alle<br />

waren in heller Aufregung.<br />

Anfang Dezember hatten wir zum Kino in unsere Einrichtung<br />

eingeladen. Die Kinder konnten spannende und<br />

lehrreiche Kinderfilme anschauen.<br />

Am 6. Dezember erwartete uns der Nikolaus bei Georgis<br />

in der Altenburger Straße. Er hatte natürlich auch<br />

Süßigkeiten für alle Kinder mitgebracht. Die Kinder<br />

sangen für ihn Weihnachtslieder. Als die Kinder in den<br />

Kindergarten zurückkamen, hatte er inzwischen in den<br />

Hausschuhen eine Überraschung versteckt. Bei allen<br />

war die Freude natürlich groß.<br />

Große Anspannung und hektisches Treiben herrschte<br />

auch in unserer Weihnachtsmarktwoche. Jede Gruppe<br />

hatte an einem Tag die Großeltern zum Oma-Opa-Tag<br />

eingeladen. Es wurde ein kleines Programm gezeigt.<br />

Danach gab es bei einem gemütlichen Beisammensein<br />

Kaffee, Kuchen und natürlich selbstgebackene Plätzchen.<br />

An unserem Weihnachtsmarktstand kauften die<br />

Omas und Opas dann noch ein. Viele schöne Dinge hatten<br />

die Kinder und Erzieher extra dafür gebastelt, auch<br />

einige Eltern und Großeltern stellten uns verschiedene<br />

Sachen zur Verfügung. Im Vorfeld hatten sich die Kinder<br />

schon ausgesucht, was sie gern haben möchten,<br />

meist wurden ihre Wünsche erfüllt.<br />

Am Freitag war dann der Höhepunkt unseres Weihnachtsmarktes.<br />

Am Vormittag hatten wir uns den Schokoladenmann<br />

von unserem Essenlieferanten Fa. Kurth<br />

aus Geithain eingeladen. Alle Kinder und Erzieher durften<br />

sich an seinem Stand einen Schokoladenapfel selbst<br />

kreieren und dann schön verziert und verpackt mit nach<br />

Hause nehmen. Alle waren sehr stolz und manch Großer<br />

sogar etwas neidisch.<br />

Für einen “Geldcoupon“ kaufte sich jedes Kind an unserem<br />

Marktstand ein Kuscheltier.<br />

Am Nachmittag hatten die Eltern und andere Gäste die<br />

Gelegenheit, in unserem Weihnachtsmarktkaffee gemütlich<br />

Kaffee zu trinken und von den Leckereien zu probieren.<br />

Es gab Stollen, frisch gebackene Waffeln, Lebkuchen<br />

und natürlich Weihnachtsplätzchen zum kosten.<br />

Die Plätzchen hatte Frau Schnabel, unsere ehemalige<br />

Erzieherin, gemeinsam mit den Kindern an einem Vormittag<br />

gebacken und auch noch mit viel Liebe und<br />

Ideenreichtum verziert. Sie sahen wunderschön aus und<br />

schmeckten noch viel besser. Die Kinder hatten viel<br />

Freude daran.<br />

Am 16. Dezember besuchte uns Frau Ingrisch aus der<br />

Bücherei. Sie hatte verschiedene Bücher, passend zur<br />

Weihnachtszeit, für die verschiedenen Altersgruppen<br />

ausgewählt. Sehr einfühlsam brachte sie die Inhalte den<br />

Kindern nahe.<br />

Endlich, am 17. Dezember kam der Weihnachtsmann.<br />

Am Neubau in der Gartenstraße holten ihn die Kinder<br />

mit seinem schwer beladenen Fahrrad ab. Für jede<br />

Gruppe hatte er Geschenke mitgebracht. Jedes Kind bekam<br />

einen Beutel mit Leckereien geschenkt, dafür<br />

musste aber auch ein Gedicht angesagt oder ein Lied gesungen<br />

werden.<br />

Am letzten Kindergartentag, so ist es bei uns Tradition,<br />

wird der Weihnachtsbaum im Eingangsbereich abdekoriert,<br />

und wir stellen ihn mit reichlich Vogelfutter geschmückt<br />

in unseren Garten. So können sich die Vögel<br />

noch einige Zeit an unserem Baum erfreuen, und die<br />

Kinder beobachten die Vögel.<br />

Leider konnten wir in diesem Jahr eine langjährige Tradition<br />

nicht fortführen. Jedes Jahr in der Vorweihnachtszeit<br />

besuchen wir eigentlich mit den Vorschulkindern<br />

das Weihnachtmärchen im Theater in Altenburg. Die<br />

Kinder hatten sich dieses Jahr schon sehr auf den<br />

“Räuber Hotzenplotz“ gefreut. Anfang September war<br />

es leider schon nicht mehr möglich, Karten für eine<br />

Vormittagsveranstaltung zu bekommen, schade.<br />

Nun geht ein ereignisreiches Jahr zu Ende. Alle sind gespannt,<br />

was das neue Jahr bringen wird.<br />

Wir möchten uns bei allen Eltern, Großeltern und denjenigen,<br />

die uns das ganze Jahr über mit Spenden, ihrer<br />

Hilfsbereitschaft und vielem anderen unterstützt haben,<br />

recht herzlich bedanken und freuen uns auch im neuen<br />

Jahr auf eine gute Zusammenarbeit.<br />

Sylvia Lange und alle Erzieherinnen und Kinder<br />

aus dem Kindergarten “Sonnenschein“<br />

in Langenleuba-Niederhain<br />

Seite 10<br />

<strong>Wieratal</strong>er Gemeindeblatt Jahrgang <strong>2013</strong> (22.) <strong>Ausgabe</strong> Nr.: <strong>12</strong> <strong>vom</strong> 28. Dezember


Informationen für die Gemeinde Verwaltungsgemeinschaft Langenleuba-Niederhain<br />

<strong>Wieratal</strong><br />

Mitteilung der Jagdgenossenschaft<br />

Untere Leuba - Mittlere Wiera<br />

Langenleuba-Niederhain<br />

In der Jagdversammlung am 01.11.<strong>2013</strong><br />

wurden folgende Beschlüsse gefasst:<br />

1. Entlastung des Vorstandes<br />

2. Keine Auszahlung der Jagdpacht<br />

der Vorstand<br />

Veranstaltungen der Begegnungsstätte<br />

im Monat Januar 2014<br />

Öffnungszeiten:<br />

Montag.................................................. 9.00 - 17.00 Uhr<br />

Dienstag ....................................................... geschlossen<br />

Mittwoch .............................................. 9.00 - 17.00 Uhr<br />

Donnerstag............................................ 9.00 - 17.00 Uhr<br />

Freitag .......................................................... geschlossen<br />

Unsere Veranstaltungen und Termine:<br />

Mittwoch, 08.01.2014 ........................ 13.00 - 17.00 Uhr<br />

Kegeln;<br />

Mittwoch, 15.01.2014 ........................ 13.00 - 17.00 Uhr<br />

Große Rommérunde;<br />

Mittwoch, 22.01.2014 ........................ 13.00 - 17.00 Uhr<br />

Kegeln;<br />

Mittwoch, 29.01.2014 ........................ 13.00 - 17.00 Uhr<br />

Große Rommérunde;<br />

Wir informieren weiterhin:<br />

Montags, mittwochs und donnerstags können die Vormittage<br />

genutzt werden.<br />

Der Chor probt jeden Dienstag von 13.00 - 17.00 Uhr.<br />

Kartenspieler und Würfler kommen wie immer montags,<br />

mittwochs und donnerstags von 13.00 - 17.00 Uhr.<br />

Der Gitarrenunterricht ist wieder montags 14.30 Uhr<br />

und 15.30 Uhr.<br />

Unser besonderer Dank gilt allen fleißigen Helfern, die<br />

sich an der Ausgestaltung und Durchführung der Seniorenweihnachtsfeier<br />

beteiligten. Es war für alle wieder<br />

ein schöner Nachmittag. Die sehr anspruchsvollen Darbietungen<br />

des Niederhainer Frauenchors und der<br />

Frohnsdorfer Feuerwehrfrauen gaben dem Fest einen<br />

niveauvollen Rahmen. Haben Sie noch Wünsche, Vorschläge<br />

oder Fragen, dann erreichen Sie uns unter der<br />

Telefonnummer: 034497/78254.<br />

Ines Neuberg und Birgit Rehbogen<br />

Die Mitglieder des<br />

Niederhainer Karnevalsclubs<br />

wünschen allen ein glückliches<br />

und gesundes Jahr 2014!!!<br />

Rückblick und Vorschau des FSV<br />

SV Großenstein II - FSV Lgl.-Ndh. II ....... 3 : 1<br />

Tor: M. Hummitzsch<br />

Trotz der Niederlage ein gutes Spiel gegen den<br />

Tabellenersten. Der FSV konnte die Chancen nicht in<br />

Tore umsetzen!<br />

FSV Lucka II - FSV Lgl.-Niederhain ..................... 1 : 7<br />

Tore: A. Schneider 3, R. Heinrich 1, R. Kühnel 1, D.<br />

Lessau 1, M. Hummitzsch 1<br />

Ein verdienter Sieg <strong>vom</strong> FSV mit viel Kampfgeist und<br />

guter Chancenverwertung.<br />

FSV Lgl.-Niederhain - SV Rositz II ....................... 0 : 3<br />

Im Spitzenspiel war Rositz die spielerisch und vor allem<br />

im Zweikampfverhalten bessere Mannschaft. Bei einigen<br />

Spielern <strong>vom</strong> FSV fehlte an diesem Tag der Biss -<br />

Leidenschaft und Wille gegen den Gast aus Rositz. Einzige<br />

Chance <strong>vom</strong> FSV in der 47. Minute - ein Torschuss<br />

von A. Schneider an den Pfosten. Nun geht es in die<br />

Winterpause.<br />

Nächstes Punktspiel ist am 16.03.2014 in Gößnitz!<br />

Der FSV Lgl.-Niederhain wünscht<br />

allen Mitgliedern, Eltern, Sponsoren und Fans<br />

ein gesundes und sportliches neues Jahr 2014!<br />

Weitere Berichte, Informationen, Ergebnisse und Bilder<br />

im Internet unter www.fsv-langenleuba-niederhain.de<br />

Christian Wildenhain<br />

Die DRK-Gemeinschaft<br />

Lohma informiert:<br />

Mögen wir an die guten Zeiten mit Freude denken,<br />

aus den schlechten lernen, im Heute leben und das<br />

Morgen willkommen heißen.<br />

Mit diesen Worten eines unbekannten Autors möchten<br />

wir, der Vorstand der Rotkreuzgemeinschaft Lohma<br />

unseren Mitgliedern, besonders auch unseren Blutspendern,<br />

dem Blutspende-Helferteam all unseren<br />

Partnern, die uns bei der Versorgung und Ehrung der<br />

Blutspender unterstützen, Danke sagen für ihren Einsatz<br />

und ihr Engagement.<br />

Setzen wir mit dem großartigen Erfolg – 65 Spender<br />

zum letzten Termin im November – unsere verantwortungsvolle<br />

Arbeit im neuen Jahr fort.<br />

Für das neue Jahr wünschen wir alles Gute, beste<br />

Gesundheit und eine erfolgreiche Zusammenarbeit.<br />

Der Vorstand der Rotkreuzgemeinschaft Lohma<br />

<strong>Wieratal</strong>er Gemeindeblatt Jahrgang <strong>2013</strong> (22.) <strong>Ausgabe</strong> Nr.: <strong>12</strong> <strong>vom</strong> 28. Dezember Seite 11


Informationen für die für Gemeinden die Verwaltungsgemeinschaft Lgl.-Niederhain und <strong>Wieratal</strong><br />

Ziegelheim<br />

Die Gemeinde Lgl.-Niederhain gratuliert<br />

allen Jubilarinnen und Jubilaren des<br />

Monats Dezember recht herzlich zum<br />

Geburtstag, ganz besonders<br />

den nachfolgend Genannten:<br />

Frau Helga Engert zum 69. in Lgl.-Niederhain<br />

Herrn Ulrich Köhler zum 66. in Lgl.-Niederhain<br />

Frau Charlotte Scheibe zum 84. in Lgl.-Niederhain<br />

Herrn Christian Weigelt zum 66. in Lgl,-Niederhain<br />

Frau Isolde Hertzsch zum 86. in Lgl.-Niederhain<br />

Herrn Hilmar Doberenz zum 66. in Lgl.-Niederhain<br />

Frau Christina Kirchner zum 76. in Lgl.-Niederhain<br />

Herrn Werner Brose zum 79. in Lgl.-Niederhain<br />

Frau Christine Petzold zum 75. in Lgl.-Niederhain<br />

Frau Hilda Stenzel zum 90. in Lgl.-Niederhain<br />

Frau Ruth Rauschenbach zum 77. in Lgl.-Niederhain<br />

Frau Christine Schreiter zum 74. in Lgl.-Niederhain<br />

Herrn Werner May zum 79. in Lgl.-Niederhain<br />

Herrn Klaus-Dieter Opitz zum 68. in Lgl.-Niederhain<br />

Herrn Martin Frenzel zum 71. in Lgl.-Niederhain<br />

Frau Adele Schneider zum 87. in Neuenmörbitz<br />

Herrn Rolf Seiferth zum 72. in Lgl.-Niederhain<br />

Frau Anneliese Handke zum 77. in Lgl.-Niederhain<br />

Herrn Rudolf Nitzsche zum 86. in Lgl.-Niederhain<br />

Herrn Rolf Petzold zum 79. in Lgl.-Niederhain<br />

Herrn Egon Rebner zum 66. in Boderitz<br />

Frau Edith Fischer-Nitzsche zum 76. in Lgl.-Niederhain<br />

Herrn Siegfried Naumann zum 72. in Schömbach<br />

Herrn Walter Türke zum 85. in Lgl.-Niederhain<br />

Herrn Ulrich Winkelmann zum 72. in Lohma<br />

Herrn Heinz Engert zum 83. in Buscha<br />

Frau Sabine Härtel zum 76. in Lgl.-Niederhain<br />

Frau Heidrun Burkhardt zum 68. in Lgl.-Niederhain<br />

Frau Hildegard Dittel zum 75. in Lgl.-Niederhain<br />

Frau Siegrun Pahnke zum 67. in Lgl.-Niederhain<br />

Herrn Karl Pfefferkorn zum 76. in Lgl.-Niederhain<br />

Der Feuerwehrverein Engertsdorf e.V.<br />

lädt ein zum<br />

am Freitag, dem 31.01.2014,<br />

um 19.00 Uhr<br />

am Vereinshaus in Engertsdorf!<br />

Für das leibliche Wohl ist mit Glühwein<br />

und anderen Leckereien<br />

ausreichend gesorgt.<br />

Tannebäume können schon<br />

vorher am Feuerwehrteich<br />

abgelegt werden.<br />

Auf reges Interesse freut sich<br />

der Feuerwehrverein Engertsdorf e.V.<br />

Wenn´s alte Jahr erfolgreich war,<br />

dann freue dich auf´s neue,<br />

und war es schlecht -<br />

ja dann erst recht!<br />

Karl-Heinz Söhler<br />

Glück, Gesundheit und Zufriedenheit…<br />

...für das neue Jahr wünschen wir allen Vereinsmitgliedern,<br />

Kameradinnen und Kameraden der FF Ziegelheim,<br />

Bürgerinnen und Bürgern Ziegelheims sowie<br />

des <strong>Wieratal</strong>es.<br />

der Vorstand des Feuerwehrvereins Ziegelheim 1901 e.V.<br />

Gemeinde Ziegelheim<br />

AMTLICHER TEIL<br />

Sprechstunde des Bürgermeisters<br />

im Januar 2014<br />

Die Sprechstunde im Monat Januar 2014<br />

erfolgt am Montag, dem 13. und 27. in der Zeit<br />

von 17.00 - 18.00 Uhr in Engertsdorf<br />

in der Hauptstraße 13.<br />

Mahler/Hauptamt VG <strong>Wieratal</strong><br />

ENDE DES AMTLICHEN TEILES<br />

am Freitag, dem 10. Januar 2014,<br />

um 18.30 Uhr<br />

im Vereinshaus Engertsdorf<br />

Gespielt werden zwei Serien in Einzelwertung.<br />

Alle Einsätze werden ausgespielt.<br />

Zusätzlich winken Sachpreise.<br />

Für das leibliche Wohl sorgt der<br />

Feuerwehrverein Engertsdorf e.V.<br />

Thomas Tetzner<br />

Vorsitzender Feuerwehrverein Engertsdorf e.V.<br />

Seite <strong>12</strong><br />

<strong>Wieratal</strong>er Gemeindeblatt Jahrgang <strong>2013</strong> (22.) <strong>Ausgabe</strong> Nr.: <strong>12</strong> <strong>vom</strong> 28. Dezember


Informationen Informationen für die für Verwaltungsgemeinschaft die Gemeinde Ziegelheim<br />

<strong>Wieratal</strong><br />

Herzlichen Glückwunsch zum Geburtstag !<br />

Wir gratulieren allen Geburtstagskindern des<br />

Monat Dezember recht herzlich, ganz besonders<br />

den Jubilaren und Jubilarinnen, die<br />

nachfolgend genannt werden:<br />

Frau Ilse Lungwitz in Ziegelheim am 03.<strong>12</strong>. zum 91.<br />

Herrn Ehrhart Klöser in Engertsdorf am 05.<strong>12</strong>. zum 83.<br />

Herrn Helmut Petzold in Niederarnsdorf am 06.<strong>12</strong>. zum 70.<br />

Frau Margit Tanneberg in Ziegelheim am 07.<strong>12</strong>. zum 66.<br />

Frau Christa Tetzner in Gähsnitz am 07.<strong>12</strong>. zum 82.<br />

Herrn Werner Kreuz in Ziegelheim am 08.<strong>12</strong>. zum 73.<br />

Herrn Gotthard Winter in Ziegelheim am 08.<strong>12</strong>. zum 81.<br />

Frau Elisabeth Herbst in Ziegelheim am 11.<strong>12</strong>. zum 75.<br />

Herrn Siegfried Lichtenstein in Gähsnitz am <strong>12</strong>.<strong>12</strong>. zum 77.<br />

Frau Ida Mahler in Engertsdorf am 13.<strong>12</strong>. zum 74.<br />

Frau Christa Mesic in Ziegelheim am 13.<strong>12</strong>. zum 74.<br />

Herrn Otto Zielke in Engertsdorf am 13.<strong>12</strong>. zum 69.<br />

Frau Waltraud Brüstel in Ziegelheim am 16.<strong>12</strong>. zum 80.<br />

Frau Monika Herbst in Ziegelheim am 17.<strong>12</strong>. zum 66.<br />

Herrn Ottmar König in Ziegelheim am 20.<strong>12</strong>. zum 79.<br />

Herrn Georg Lange in Engertsdorf am 26.<strong>12</strong>. zum 79.<br />

Frau Elge Trölitzsch in Ziegelheim am 31.<strong>12</strong>. zum 73.<br />

Es gratulieren die Gemeinde Ziegelheim, als auch<br />

der Ortsausschuss der Volkssolidarität.<br />

“Hexe Kaukau“<br />

Sonntag, 05.01.2014 ...................................... 15.00 Uhr<br />

“Die Wunschlaterne“<br />

An den Aufführungstagen hat das Gewölbekaffee ab<br />

16.00 Uhr geöffnet.<br />

Eintrittskarten: Abendveranstaltung 9,00 €<br />

Eintrittskarten: Nachmittagsveranstaltung 4,00 € für<br />

Kinder und 6,00 € für Erwachsene erhalten Sie an der<br />

Tageskasse ca. 30 Minuten vor Vorstellungsbeginn.<br />

Kartenreservierung unter Tel.: 034494/80727<br />

Zu den Veranstaltungen ist im Zuschauerraum die Sonderausstellung<br />

“Spielfiguren aus den Kinderweihnachtsrevuen<br />

der Stadthalle Chemnitz“ zu besichtigen.<br />

Uwe Dombrowsky<br />

Zwischen Weihnachten und Dreikönigstag<br />

im Komödiantenhof<br />

Vor 100 Jahren kamen sie mit Ihren Wohnwagen in fast<br />

jeden Ort gezogen um Theater zu spielen, die Wandermarionettenspieler.<br />

Im OT Engertsdorf der Gemeinde<br />

Ziegelheim wird diese Tradition im “Komödiantenhof“<br />

in der Karl-Marx-Str. 3A lebendig gehalten.<br />

Auf der historischen Marionettenbühne stehen Aufführungen<br />

für große und kleine Freunde des Marionettentheaters<br />

auf dem Programm.<br />

Am Sonnabend, 28.<strong>12</strong>.<strong>2013</strong>, wird 15.00 Uhr zum Märchen<br />

“Schneewittchen“ eingeladen und am Abend<br />

19.30 Uhr öffnet sich der Vorhang für die Erwachsenen<br />

zum Lustspiel “Der Ehemann in der Klemme“. Am<br />

Sonntag, 29.<strong>12</strong>.<strong>2013</strong> stehen dann ebenfalls 15.00 Uhr,<br />

“Schneewittchen“ und 19.30 Uhr “Der Ehemann in<br />

der Klemme“ auf dem Programm.<br />

Am ersten Wochenende im neuen Jahr wird wieder gespielt!<br />

Sonnabend, 04.01.2014 ................................. 15.00 Uhr<br />

Wir laden Groß und Klein,<br />

Alt und Jung zum Jahresbeginn<br />

am Lagerfeuer ein<br />

am Sonnabend, den 25. Januar 2014<br />

ab 17.30 Uhr<br />

auf dem Sportplatz in Ziegelheim.<br />

Im beheizten Festzelt<br />

ist für das leibliche Wohl gesorgt mit:<br />

Bratwurst und Steak <strong>vom</strong> Rost;<br />

Glühwein und allerlei heißen Getränken<br />

für kühle Tage;<br />

Außerdem:<br />

Für unsere Jüngsten:<br />

Kinderpunsch;<br />

bei Eis und ausreichend Schnee gibt es<br />

weitere Aktionen, zum Beispiel einen<br />

Schneekletterberg!<br />

Es lädt ein<br />

der Feuerwehrverein Ziegelheim 1901 e.V.<br />

Information: Weihnachtsbäume können ab<br />

Mittwoch, dem 20.01.2014 auf dem<br />

Sportplatz abgelegt werden!<br />

<strong>Wieratal</strong>er Gemeindeblatt Jahrgang <strong>2013</strong> (22.) <strong>Ausgabe</strong> Nr.: <strong>12</strong> <strong>vom</strong> 28. Dezember Seite 13


Informationen Informationen für die für Verwaltungsgemeinschaft die Gemeinde Ziegelheim<br />

<strong>Wieratal</strong><br />

Alle Termine des Ziegelheimer Faschingsklubs<br />

auf einen Blick<br />

Freitag, 28.02.14<br />

“33 Jahre bunte Welt -<br />

wir feiern wie es uns gefällt<br />

Veranstaltungen in der <strong>Wieratal</strong>halle:<br />

Samstag, 01.03.14<br />

Sonntag, 02.03.14<br />

Montag, 03.03.14<br />

Samstag, 08.03.14<br />

Faschingstanz<br />

mit “Fun-Fair-Disko“<br />

Seniorenfasching<br />

“Disco mit Jürgen“<br />

Familienfasching<br />

mit “Fun-Fair-Disko“<br />

Rosenmontagstanz<br />

mit “Heinz-Band“<br />

Faschingskehraus<br />

mit “Heinz-Band“<br />

Kartenvorbestellungen für den<br />

Seniorenfasching bei Ilona Ingrisch,<br />

Tel.: 034494/80338<br />

Karten für die Abendveranstaltungen<br />

gibt es an der Abendkasse!<br />

Aus dem Vereinsleben<br />

Beginn:<br />

21.00 Uhr<br />

Beginn:<br />

15.00 Uhr<br />

Beginn:<br />

15.00 Uhr<br />

Beginn:<br />

19.30 Uhr<br />

Beginn:<br />

19.30 Uhr<br />

LSV jetzt auch noch mit Verletzungssorgen<br />

Schlimmer kann es die Ziegelheimer Handballer kaum<br />

noch treffen. Personell nach dem Abgang von David<br />

Heinig ohnehin schon gebeutelt, kommen jetzt noch<br />

Verletzungssorgen hinzu. Zunächst fehlten bereits Robert<br />

Kühnert und Kevin Raubold. In Hoyerswerda verletzte<br />

sich Andre Heinig schwer. Er fällt mit einem<br />

mehrfachen Waden- und Schienbeinbruch bis Saisonende<br />

aus. Steffen Moritz musste nach dieser Partie mit einer<br />

Oberschenkelprellung zwei Spiele aussetzen. Keine<br />

Frage, zu holen gab es nichts. In Hoyerswerda unterlag<br />

der LSV unglücklich (28:29), zu Hause gegen Radis<br />

(25:33) und beim Tabellenzweiten Halle (17:42) wurde<br />

es noch deutlicher. Bleibt zu hoffen, dass der eine oder<br />

andere Spieler sich gesund aus der Weihnachtspause zurückmeldet.<br />

Vorschau - <strong>Wieratal</strong>halle:<br />

Sonnabend, 11.01.2014 ................................. 15.00 Uhr<br />

Verbandsklasse - Männer<br />

LSV Ziegelheim III - SG Kahla/Rothenstein<br />

Sonnabend, 11.01.2014 ................................. 17.30 Uhr<br />

Mitteldeutsche Oberliga<br />

LSV Ziegelheim - HC Einheit Plauen<br />

Sonnabend, 11.01.2014 .................................. 19.30 Uhr<br />

Verbandsliga - Männer<br />

LSV Ziegelheim II - LSV Oettersdorf<br />

Sonnabend, 18.01.2014 .................................. 15.00 Uhr<br />

Verbandsklasse - Männer<br />

LSV Ziegelheim III - SV BW Auma II<br />

Sonnabend, 18.01.2014 ................................ 17.30 Uhr<br />

Mitteldeutsche Oberliga<br />

LSV Ziegelheim - TSG Calbe<br />

Sonnabend, 18.01.2014 .................................. 19.30 Uhr<br />

Verbandsliga - Männer<br />

LSV Ziegelheim II - SV BW Auma<br />

Sonntag, 19.01.2014 ....................................... 11.30 Uhr<br />

E-Jugend<br />

LSV Ziegelheim - HSV Ronneburg II<br />

Sonntag, 19.01.2014 ....................................... 14.00 Uhr<br />

Weibliche B-Jugend<br />

LSV Ziegelheim - SpVgg Kranichfeld<br />

Sonntag, 19.01.2014 ....................................... 16.00 Uhr<br />

Landesliga - Frauen<br />

LSV Ziegelheim - SG Jena / Großschwabhausen<br />

Weitere Berichte, Informationen und Bilder im Internet<br />

unter www.lsv-ziegelheim.de<br />

Steffen Moritz<br />

Kirchennachrichten<br />

Kirchennachrichten der<br />

St.-Bartholomäus-Kirchgemeinde<br />

für Ziegelheim<br />

Gottesdienste:<br />

Dienstag, 31.<strong>12</strong>.<strong>2013</strong> .................. 18.00 Uhr<br />

Gottesdienst in St. Bartholomäus;<br />

Mittwoch, 01.01.2014 ..................................... 11.00 Uhr<br />

Gottesdienst in Schwaben;<br />

Sonntag, <strong>12</strong>.01.2014 ......................................... 8.30 Uhr<br />

Gottesdienst in St. Marien Ziegelheim mit Pfarrer Becker;<br />

Sonntag, <strong>12</strong>.01.2014 ....................................... 10.00 Uhr<br />

Gottesdienst zur Eröffnung der Allianzgebetswoche in<br />

der Lutherkirche;<br />

Sonntag, 19.01.2014 ....................................... 10.00 Uhr<br />

Abschlussgottesdienst der Allianzgebetswoche mit Sup.<br />

Jenichen in der St. Bartholomäuskirche;<br />

Wir laden herzlich ein zur<br />

Gebetswoche der Evangelischen Allianz<br />

<strong>vom</strong> <strong>12</strong>. bis 19. Januar 2014 zum Thema<br />

“Mit Geist und Mut“<br />

Sonntag, <strong>12</strong>.01.2014 ..................................... 10.00 Uhr<br />

Lutherkirche, Eröffnungsgottesdienst mit Pfarrer Ulrich<br />

Becker;<br />

Dienstag, 14.01.2014 .................................... 19.30 Uhr<br />

(Fortsetzung auf Seite 15)<br />

Seite 14<br />

<strong>Wieratal</strong>er Gemeindeblatt Jahrgang <strong>2013</strong> (22.) <strong>Ausgabe</strong> Nr.: <strong>12</strong> <strong>vom</strong> 28. Dezember


Informationen Informationen für die für Verwaltungsgemeinschaft die Gemeinde Ziegelheim<br />

<strong>Wieratal</strong><br />

(Fortsetzung von Seite 14)<br />

Gemeindesaal Luther, Gemeindeabend mit Bibelauslegung<br />

und Gebet mit Prediger Sieghard Gebauer;<br />

Mittwoch, 15.01.2014 ................................... 19.30 Uhr<br />

Gemeindesaal Bartholomäus, Gemeindeabend mit Bibelauslegung<br />

und Gebet mit Pastor Eric Metzner;<br />

Donnerstag, 16.01.2014 ................................ 19.30 Uhr<br />

Gemeindesaal Luther, Gemeindeabend mit Bibelauslegung<br />

und Gebet, Pfarrer Wolfgang Strobel;<br />

Freitag, 17.01.2014 .......................................... 9.00 Uhr<br />

Adventkapelle, Gebetsfrühstück, Carola Leuthold;<br />

Sonntag, 19.01.2014 ...................................... 10.00 Uhr<br />

Bartholomäuskirche, Abschlussgottesdienst mit Sup.<br />

Johannes Jenichen und Kindergottesdienst mit Antje<br />

Bauch<br />

Diese Woche wird verantwortet von der Ev.-<br />

Freikirchlichen Gemeinde, der Adventgemeinde, der<br />

Luthergemeinde und der St.-Bartholomäus-Gemeinde<br />

Waldenburg. Die Evangelische Allianz ist ein Netzwerk<br />

verschiedener christlicher Gemeinden, die sich<br />

im gemeinsamen Glauben an Jesus Christus verbunden<br />

wissen.<br />

Ev.-Luth. St.-Bartholomäus-Kirchgemeinde<br />

08396 Waldenburg, August-Bebel-Str. 2<br />

Öffnungszeiten des Pfarramtes:<br />

Urlaub <strong>vom</strong> 23.<strong>12</strong>.<strong>2013</strong> bis 03.01.2014<br />

Dienstag ................... 9.00 - <strong>12</strong>.00 und 13.00 - 18.00 Uhr<br />

Donnerstag............................................ 9.00 - <strong>12</strong>.00 Uhr<br />

Tel.: 037608/22585, Fax 037608/28861<br />

E-Mail: kg.waldenburg_stbartholomaeus@evlks.de<br />

Pfarrer Ulrich Becker ...................... Tel.: 037608/28862<br />

E-Mail: ulrich.becker@evlks.de<br />

Sprechzeiten: Bitte vereinbaren Sie sich mit Pfarrer Becker<br />

telefonisch!<br />

Angela Junghahbn<br />

AMTLICHER TEIL<br />

23. öffentliche Gemeinderatssitzung fand statt<br />

Am Mittwoch, dem 18.<strong>12</strong>.<strong>2013</strong> fand die 23. öffentliche<br />

Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Ziegelheim<br />

statt. Von insgesamt acht Gemeinderäten waren sieben<br />

anwesend. Ein Gemeinderat fehlte entschuldigt. Auf der<br />

Tagesordnung zu dieser Sitzung stand unter anderem<br />

die Diskussion und Beschlussfassung zur Gebietsreform,<br />

die Feststellung der Jahresrechnung für die Haushaltsjahre<br />

2010, 2011 und 20<strong>12</strong> sowie die damit verbundene<br />

Entlastung des Bürgermeisters und der Verwaltung<br />

für diese Haushaltsjahre, eine Beschlussfassung zum<br />

Wechsel der Trägerschaft des Kindergartens, eine Beschlussfassung<br />

über den Beitritt zum Verein zur Förderung<br />

und Entwicklung des Altenburger Landes e.V. und<br />

eine Beschlussfassung zur Vergabe von Planungsleistungen<br />

im ländlichen Wegebau.<br />

Folgende Beschlüsse wurden gefasst:<br />

Beschluss-Nr.: 141/23/<strong>2013</strong><br />

Der Ziegelheimer Gemeinderat beschließt die Änderung<br />

der Tagesordnung.<br />

Beschluss-Nr.: 142/23/<strong>2013</strong><br />

Der Ziegelheimer Gemeinderat nimmt den Wortlaut des<br />

öffentlichen Teiles des Protokolls der 20. Sitzung <strong>vom</strong><br />

03.07.<strong>2013</strong> ab.<br />

Beschluss-Nr.: 143/23/<strong>2013</strong><br />

Der Ziegelheimer Gemeinderat nimmt den Wortlaut des<br />

öffentlichen Teiles des Protokolls der 21. Sitzung <strong>vom</strong><br />

14.08.<strong>2013</strong> ab.<br />

Beschluss-Nr.: 144/23/<strong>2013</strong><br />

Der Ziegelheimer Gemeinderat beschließt die Feststellung<br />

der Jahresrechnungen für die Haushaltsjahre 2010,<br />

2011 und 20<strong>12</strong> und damit die Entlastung des Bürgermeisters<br />

und der Verwaltung für diese Haushaltsjahre.<br />

Beschluss-Nr.: 145/23/<strong>2013</strong><br />

Der Ziegelheimer Gemeinderat beschließt die Trägerschaft<br />

für den Kindergarten “Rumpelstilzchen“ auf die<br />

Verwaltungsgemeinschaft <strong>Wieratal</strong> zu übertragen.<br />

Beschluss-Nr.: 146/23/<strong>2013</strong><br />

Der Ziegelheimer Gemeinderat beschließt einen Antrag<br />

auf Aufnahme im Verein zur Förderung und Entwicklung<br />

des Altenburger Landes e.V. (FEAL) zu stellen.<br />

Beschluss-Nr.: 147/23/<strong>2013</strong><br />

Der Ziegelheimer Gemeinderat beschließt über die Vergabe<br />

der Bauleistung Planungsleistung zum Objekt<br />

Ländlicher Weg “Fürstchen“.<br />

Die Beschlussfassung zum im öffentlichen Teil ausgewiesenen<br />

Tagesordnungspunkt “Diskussion/<br />

Beschlussfassung zur Gebietsreform / Beitritt auf Initiative<br />

von Bürgermeister Schneider/Gemeinde Langenleuba-Niederhain“<br />

wurde zurückgewiesen mit der Begründung,<br />

dass der Gemeinderat bereits in seiner 20. öffentlichen<br />

Sitzung <strong>vom</strong> 03.07.<strong>2013</strong> einen eigenen Beschluss<br />

zu dieser Thematik gefasst hatte.<br />

Gegenstand des nichtöffentlichen Teiles war die Abnahme<br />

der nichtöffentlichen Teile der Protokolle der 20.<br />

Sitzung <strong>vom</strong> 03.07.<strong>2013</strong>, der 21. Sitzung <strong>vom</strong><br />

14.08.<strong>2013</strong> und der 22. Sitzung <strong>vom</strong> 25.09.<strong>2013</strong>. Des<br />

Weiteren beriet und beschloss der Ziegelheimer Gemeinderat<br />

zu mehreren beabsichtigten Grundstücksverkäufen.<br />

Es handelt sich dabei um Grundstücke, bei welchen<br />

Grund und Boden sowie aufstehende Baulichkeit<br />

noch verschiedenen Eigentümern zuzuordnen sind. Insofern<br />

geht es hier um die Zusammenführung von<br />

Grund und Boden mit aufstehender Baulichkeit. Auch<br />

wurde entschieden über einen vorliegenden Stundungsantrag<br />

sowie über den Erlass einer bestehenden Forderung<br />

der Gemeinde.<br />

Rohr/Bürgermeister<br />

ENDE DES AMTLICHER TEILES<br />

<strong>Wieratal</strong>er Gemeindeblatt Jahrgang <strong>2013</strong> (22.) <strong>Ausgabe</strong> Nr.: <strong>12</strong> <strong>vom</strong> 28. Dezember Seite 15


Informationen für für die die Gemeinden Verwaltungsgemeinschaft Frohnsdorf und Jückelberg <strong>Wieratal</strong><br />

Gemeinde Frohnsdorf<br />

AMTLICHER TEIL<br />

Der Gemeinderat Frohnsdorf und der<br />

Ortsausschuss der Volkssolidarität<br />

gratulieren folgenden Bürgern im Monat<br />

Januar zum Geburtstag:<br />

am 09. Januar Frau Edith Graichen zum 79.<br />

am 09. Januar Herrn Günther Kirmse zum 77.<br />

am 11. Januar Frau Erika Graichen zum 74.<br />

am 15. Januar Herrn Lothar Hermenau zum 77.<br />

am 18. Januar Frau Gudrun Hermenau zum 75.<br />

am 29. Januar Frau Rosemarie Hohlfeld zum 81.<br />

Erfolgreiches Jahr<br />

für die Jugendfeuerwehr Frohnsdorf<br />

Eine starke Mitgliederzahl, wöchentliche Übungen und<br />

der Spaß an der ganzen Sache durch Teilnahme am Seifenkistenrennen<br />

in Langenleuba-Oberhain, Fahrradtouren<br />

mit anschließendem Eis essen und einem Kinderfest<br />

am Gerätehaus; so kann man dieses Jahr der Kinderund<br />

Jugendwehr kurz zusammenfassen. Mithin war es<br />

wieder sehr interessant und abwechslungsreich.<br />

Jahresabschluss bildete der Besuch der Bäckerei Förster<br />

in Glauchau, wo wir einen gemütlichen Nachmittag mit<br />

Lebkuchen-Bäckerei und leckerem Kakaogenuss erlebten.<br />

Auch im sportlichen Bereich sind wir auf unsere<br />

Kinder der Jugendfeuerwehr stolz. Diese konnten im<br />

Jahr <strong>2013</strong> bei vier Wettkämpfen teilnehmen und jeweils<br />

den 1. Platz erringen. Eine Supertruppe, die ihr feuerwehrtechnisches<br />

Wissen in den Wintermonaten durch<br />

das Ablegen der verschiedenen Feuerwehrstufen erweitern<br />

wird.<br />

Auf diesem Wege danken wir allen fleißigen Papiersammlern<br />

der Papiertonne, wodurch wir unsere Aktivitäten<br />

mit finanzieren können. Vielen Dank auch an den<br />

Bürgermeister Graichen und den Gemeinderat, die immer<br />

ein offenes Ohr für unsere Belange haben und uns<br />

das ganze Jahr in der Arbeit mit den Kindern und Jugendlichen<br />

unterstützen.<br />

Wir wünschen allen ein<br />

frohes neues Jahr und freuen uns<br />

auf´s Wiedersehen.<br />

Jana Federau / Ralf Hermenau<br />

Gemeinde Jückelberg<br />

Herzlichen Glückwunsch zum Geburtstag!<br />

Wir gratulieren allen Geburtstagskindern des<br />

Monats Dezember recht herzlich,<br />

ganz besonders den Jubilarinnen und<br />

Jubilaren, die nachfolgend genannt werden:<br />

Frau Christa Schmidt in Flemmingen zum 75.<br />

Herrn Gottfried Müller in Wolperndorf zum 86.<br />

Herrn Lothar Goldhahn in Flemmingen zum 67.<br />

Zur Beachtung: In der <strong>Ausgabe</strong> 11/<strong>2013</strong> des “<strong>Wieratal</strong>er<br />

Gemeindeblattes“ <strong>vom</strong> 30.11.<strong>2013</strong> wurde auf den Seiten 16<br />

bis 21 versehentlich die falsche Straßenausbaubeitragssatzung<br />

der Gemeinde Jückelberg veröffentlicht. Der Fehler<br />

beruhte auf einem technischen Übertragungsfehler. Im Folgenden<br />

wird nun die richtige Fassung veröffentlicht, die am<br />

Tag nach dieser öffentlichen Bekanntmachung in Kraft<br />

tritt.<br />

Mahler/Hauptamt<br />

Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge<br />

für öffentliche Verkehrsanlagen<br />

der Gemeinde Jückelberg<br />

(Straßenausbaubeitragssatzung) <strong>vom</strong> 16.<strong>12</strong>.<strong>2013</strong><br />

Aufgrund des § 19 Absatz 1 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung<br />

(ThürKO) in der jeweils gültigen Fassung und der §§<br />

2 und 7 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes<br />

(ThürKAG) in der jeweils gültigen Fassung erlässt die Gemeinde<br />

Jückelberg folgende Satzung:<br />

§ 1 Erhebung des Beitrages<br />

(1) Zur anteiligen Deckung des Aufwandes für die Herstellung,<br />

Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung<br />

von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen<br />

(Erschließungsanlagen) und als Gegenleistung für die dadurch<br />

den Eigentümern, Erbbauberechtigten und Inhabern eines<br />

dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Artikels 233 § 4<br />

des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch der/<br />

an den erschlossenen Grundstücke/n erwachsenden besonderen<br />

Vorteile erhebt die Gemeinde Beiträge nach Maßgabe dieser<br />

Satzung, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem<br />

Baugesetzbuch zu erheben sind.<br />

(2) Zu den Erschließungsanlagen im Sinne des Absatzes 1<br />

gehören auch die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen<br />

mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Wohnwege, selbständigen<br />

Grünanlagen und Kinderspielplätze, sofern diese Anlagen<br />

in der Baulast der Gemeinde stehen. Für Wirtschaftswege<br />

und Anlagen, die dem Schutz von Baugebieten gegen schädliche<br />

Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-<br />

Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG) dienen<br />

(Immissionsschutzanlagen), können Beiträge nur aufgrund<br />

einer besonderen Satzung erhoben werden.<br />

§ 2 Umfang des beitragsfähigen Aufwandes<br />

(1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für<br />

1. den Erwerb und die Freilegung der für die Herstellung,<br />

Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung<br />

der Erschließungsanlagen benötigten Grundflächen<br />

(einschließlich der Nebenkosten),<br />

2. den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen<br />

bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt der Bereitstellung<br />

(zuzüglich der Nebenkosten),<br />

3. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung<br />

und Erneuerung der Fahrbahn,<br />

4. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung<br />

und Erneuerung von<br />

a) Rinnen und Bordsteinen,<br />

b) Radwegen,<br />

c) Gehwegen,<br />

d) Beleuchtungsanlagen,<br />

e) Böschungen, Schutz- und Stützmauern,<br />

f) Parkflächen,<br />

Seite 16<br />

<strong>Wieratal</strong>er Gemeindeblatt Jahrgang <strong>2013</strong> (22.) <strong>Ausgabe</strong> Nr.: <strong>12</strong> <strong>vom</strong> 28. Dezember


Informationen Informationen für die für Verwaltungsgemeinschaft die Gemeinde Jückelberg<br />

<strong>Wieratal</strong><br />

g) unselbständigen Grünanlagen,<br />

h) Entwässerungseinrichtungen<br />

(2) Nicht beitragsfähig sind die Kosten<br />

1. für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der in<br />

§ 1 genannten Erschließungsanlagen,<br />

2. für Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den<br />

Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind<br />

(Schnellverkehrsstraßen), ferner Brücken, Tunnels und Unterführungen<br />

mit den dazugehörigen Rampen.<br />

3. für die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-,<br />

Landes-, und Kreisstraßen.<br />

§ 3 Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands<br />

Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen<br />

ermittelt.<br />

§ 4 Anteil der Gemeinde und der Beitragspflichtigen<br />

am Aufwand<br />

(1) Die Gemeinde trägt den Teil des Aufwandes, der<br />

a) auf die Inanspruchnahme der Erschließungsanlagen<br />

durch die Allgemeinheit entfällt,<br />

b) bei der Verteilung des Aufwandes nach § 5 auf ihre eigenen<br />

Grundstücke entfällt. Der übrige Teil des Aufwandes<br />

ist von den Beitragspflichtigen zu tragen.<br />

(2) Überschreiten Erschließungsanlagen die nach Absatz 3<br />

anrechenbaren Breiten, so trägt die Gemeinde den durch die<br />

Überschreitung verursachten Mehraufwand allein.<br />

(3) Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand nach Absatz<br />

1 Satz 2 und die anrechenbaren Breiten der Erschließungsanlagen<br />

werden wie folgt festgesetzt:<br />

1. bei Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden<br />

oder durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen<br />

Grundstücke dienen (Anliegerstraßen)<br />

Teileinrichtung I (*) II (*)<br />

Anteil der Beitragspflichtigen<br />

Fahrbahn 8,50 m 5,50 m 60 %<br />

Radweg einschl. Sicherheitsstreifen<br />

je 1,75 m je 1,75 m 60 %<br />

Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 60 %<br />

Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 60 %<br />

Beleuchtung und<br />

Oberflächenentwässerung<br />

unselbständige Grünanlagen<br />

bzw. Straßenbegleitgrün<br />

Anrechenbare Breite<br />

60 %<br />

je 2,00 m je 2,00 m 55 %<br />

2. bei Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und<br />

gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb<br />

von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen,<br />

soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Ziffer 3 sind<br />

(Haupterschließungsstraßen)<br />

Teileinrichtung I (*) II (*)<br />

Anteil der Beitragspflichtigen<br />

Fahrbahn 8,50 m 6,50 m 40 %<br />

Radweg einschl. Sicherheitsstreifen<br />

je 1,75 m je 1,75 m 40 %<br />

Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 50 %<br />

Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 50 %<br />

Beleuchtung und<br />

Oberflächenentwässerung<br />

unselbständige Grünanlagen<br />

bzw. Straßenbegleitgrün<br />

Anrechenbare Breite<br />

40 %<br />

je 2,00 m je 2,00 m 45 %<br />

3. bei Straßen, die überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen<br />

Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr<br />

dienen, insbesondere Bundes-, Landes- und Kreisstraßen<br />

(Hauptverkehrsstraßen)<br />

Anrechenbare Breite<br />

Teileinrichtung I (*) II (*)<br />

Anteil der Beitragspflichtigen<br />

Fahrbahn 8,50 m 8,50 m 20 %<br />

Radweg einschl. Sicherheitsstreifen<br />

je 1,75 m je 1,75 m 20 %<br />

Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 50 %<br />

Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 40 %<br />

Beleuchtung und<br />

Oberflächenentwässerung<br />

30 %<br />

unselbständige Grünanlagen bzw.<br />

Straßenbegleitgrün<br />

je 2,00 m je 2,00 m 40 %<br />

(*) = Die in den Ziffern 1 bis 3 unter "I" genannten anrechenbaren<br />

Breiten gelten in Kern-, Gewerbe und Industriegebieten,<br />

in den sonstigen Baugebieten gelten die unter "II" genannten<br />

anrechenbaren Breiten.<br />

Fehlen bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen, erhöht<br />

sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn um die anrechenbare<br />

Breite des oder der fehlenden Parkstreifen, höchstens jedoch<br />

um je 2,50 m, falls und soweit auf der Straße eine Parkmöglichkeit<br />

geboten wird.<br />

(4) Bei den in Absatz 3 genannten Baugebieten handelt es<br />

sich um beplante wie unbeplante Gebiete; die in Absatz 3 Ziffern<br />

1 bis 3 angegebenen Breiten sind Durchschnittsbreiten.<br />

(5) Für Fußgängergeschäftsstraßen, verkehrsberuhigte Bereiche<br />

und sonstige Fußgängerstraßen werden die anrechenbaren<br />

Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen am Aufwand im<br />

Einzelfall durch eine gesonderte Satzung festgesetzt.<br />

(6) Im Sinne des Absatzes 5 gelten als<br />

1. Fußgängergeschäftsstraßen:<br />

Straßen nach Absatz 3 Ziffern 1 und 2, in denen die Frontlänge<br />

der Grundstücke mit Ladengeschäften oder Gaststätten<br />

im Erdgeschoss überwiegt und die zugleich in ihrer<br />

gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch<br />

wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung für den Anlieferverkehr<br />

möglich ist;<br />

2. verkehrsberuhigte Bereiche:<br />

als Mischfläche gestaltete Anliegerstraßen, die in ihrer<br />

ganzen Breite von Fußgängern benutzt werden dürfen, jedoch<br />

auch mit Kraftfahrzeugen benutzt werden können;<br />

3. sonstige Fußgängerstraßen:<br />

Anliegerstraßen, die in ihrer gesamten Breite von Fußgängern<br />

benutzt werden dürfen, auch wenn eine Nutzung für<br />

den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen möglich ist.<br />

(7) Grenzt eine Straße ganz oder in einzelnen Abschnitten mit<br />

einer Seite an ein Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet und<br />

mit der anderen Seite an ein sonstiges Baugebiet und ergeben<br />

sich dabei nach Absatz 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten,<br />

so gilt für die gesamte Straße die größte Breite.<br />

(8) Für Erschließungsanlagen, die in den Absätzen 3 und 5<br />

nicht erfasst sind oder bei denen die festgesetzten anrechenbaren<br />

Breiten oder Anteile der Beitragspflichtigen offensichtlich<br />

nicht zutreffen, werden durch eine gesonderte Satzung im<br />

Einzelfall die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen<br />

festgesetzt.<br />

§ 5 Verteilung des umlagefähigen Aufwandes<br />

(Fortsetzung auf Seite 18)<br />

<strong>Wieratal</strong>er Gemeindeblatt Jahrgang <strong>2013</strong> (22.) <strong>Ausgabe</strong> Nr.: <strong>12</strong> <strong>vom</strong> 28. Dezember Seite 17


Informationen Informationen für die für Verwaltungsgemeinschaft die Gemeinde Jückelberg<br />

<strong>Wieratal</strong><br />

(Fortsetzung von Seite 17)<br />

(1) Der nach den §§ 2 bis 4 ermittelte Aufwand wird nach<br />

Maßgabe ihrer Flächen auf die Grundstücke verteilt, denen<br />

die Inanspruchnahmemöglichkeit der Erschließungsanlage<br />

besondere Vorteile vermittelt (erschlossene Grundstücke).<br />

Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen<br />

Grundstücke nach Art und Maß durch Vervielfachung der<br />

maßgeblichen Grundstücksfläche mit dem nach Absätzen 5<br />

bis 8 maßgeblichen Nutzungsfaktor berücksichtigt.<br />

(2) Als Grundstücksfläche i. S. des Absatz 1 gilt grundsätzlich<br />

der Flächeninhalt des Grundstücks im bürgerlichrechtlichen<br />

Sinn. Soweit Flächen erschlossener Grundstücke<br />

baulich oder gewerblich nutzbar sind, richtet sich die Ermittlung<br />

des Nutzungsfaktors nach Absatz 6 und 7. Für die übrigen<br />

Flächen – einschließlich der im Außenbereich liegenden<br />

Teilflächen jenseits einer Bebauungsplangrenze, einer Tiefenbegrenzungslinie<br />

oder der Grenze einer Satzung nach § 34<br />

Absatz 4 BauGB – richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors<br />

nach Absatz 8.<br />

(3) Als baulich oder gewerblich nutzbar gilt bei erschlossenen<br />

Grundstücken<br />

a) die insgesamt oder teilweise im Geltungsbereich eines<br />

Bebauungsplanes und mit der Restfläche innerhalb eines<br />

im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen, die Gesamtfläche<br />

des Grundstücks,<br />

b) die über die Grenzen des Bebauungsplanes in den Außenbereich<br />

hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes,<br />

c) die im Bereich einer Satzung nach § 34 Absatz 4<br />

BauGB liegen und bei Grundstücken, die über die Grenzen<br />

einer solchen Satzung hinausreichen, die Fläche im<br />

Satzungsbereich,<br />

d) für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach §<br />

34 Absatz 4 BauGB besteht,<br />

aa) wenn sie insgesamt innerhalb des im Zusammenhang<br />

bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) liegen, die<br />

Gesamtfläche des Grundstücks<br />

bb) wenn sie mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich<br />

(§ 34 BauGB) und teilweise im Außenbereich<br />

(§ 35 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks,<br />

höchstens jedoch die Fläche zwischen der<br />

Erschließungsanlage und einer Linie, die in einem<br />

gleichmäßigen Abstand von 35 m zu ihr verläuft; bei<br />

Grundstücken, die nicht an die Erschließungsanlage<br />

angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück<br />

gehörenden Weg mit ihr verbunden sind, die<br />

Fläche zwischen der der Erschließungsanlage zugewandten<br />

Grundstücksseite und einer Linie, die einem<br />

gleichmäßigen Abstand von 35m verläuft,<br />

e) die über die sich nach Buchstabe b) oder Buchstabe d)<br />

lit. bb) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich<br />

genutzt sind, die Fläche zwischen der Erschließungsanlage<br />

bzw. im Fall von Buchstabe d) lit. bb) der der Erschließungsanlage<br />

zugewandten Grundstücksseite und einer<br />

Linie hierzu, die in dem gleichmäßigen Abstand verläuft,<br />

der der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen<br />

Nutzung entspricht.<br />

(4) Bei erschlossenen Grundstücken, die<br />

a) nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer<br />

Weise nutzbar sind (z. B. Friedhöfe, Sportplätze,<br />

Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb des im Zusammenhang<br />

bebauten Ortsteils so genutzt werden, oder<br />

b) ganz oder teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen<br />

oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem<br />

Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind<br />

(landwirtschaftliche Nutzung) ist die Gesamtfläche des<br />

Grundstücks bzw. die Fläche des Grundstücks zugrunde<br />

zu legen, die von den Regelungen in Absatz 3 nicht erfasst<br />

wird.<br />

(5) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der<br />

Nutzung wird die Fläche von Grundstücken, die baulich oder<br />

gewerblich nutzbar sind (Absatz 3) vervielfacht mit<br />

a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit 1 Vollgeschoss,<br />

b) 1,2 bei einer Bebaubarkeit mit 2 Vollgeschossen,<br />

c) 1,3 bei einer Bebaubarkeit mit 3 Vollgeschossen,<br />

d) 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit 4 und 5 Vollgeschossen,<br />

e) 1,7 bei einer Bebaubarkeit mit 6 und mehr Vollgeschossen.<br />

(6) Für Grundstücke, die ganz oder teilweise innerhalb des<br />

Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes liegen, ergibt sich<br />

die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:<br />

a) Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der<br />

höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.<br />

b) Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der<br />

Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5 (wobei<br />

Bruchzahlen unter 0,5 auf die vorausgehende volle Zahl<br />

abgerundet und solche ab 0,5 auf die nächstfolgende volle<br />

Zahl aufgerundet werden).<br />

c) Ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als<br />

Zahl der Vollgeschosse in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten<br />

i. S. v. § 11 Absatz 3 BauNVO die höchstzulässige<br />

Höhe geteilt durch 3,5, in allen anderen Gebieten<br />

die höchstzulässige Höhe geteilt durch 3,5 (wobei Bruchzahlen<br />

unter 0,5 auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet<br />

und solche ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl<br />

aufgerundet werden); dies gilt in gleicher Weise auch für<br />

den Fall, dass sowohl die zulässige Gebäudehöhe als auch<br />

gleichzeitig eine Baumassenzahl festgesetzt ist.<br />

d) Dürfen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden,<br />

gilt die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene.<br />

e) Ist gewerbliche oder industrielle Nutzung ohne Bebauung<br />

festgesetzt, gilt die Zahl von einem Vollgeschoss.<br />

f) Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der<br />

Vollgeschosse vorhanden oder zugelassen, so ist diese<br />

zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige<br />

Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe<br />

überschritten wird.<br />

(7) Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines<br />

Bebauungsplanes oder für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan<br />

die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl<br />

oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der<br />

Vollgeschosse:<br />

a) bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich<br />

vorhandenen Vollgeschosse,<br />

b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken aus der<br />

Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung<br />

überwiegend vorhandenen Vollgeschosse,<br />

c) bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze<br />

zulässig oder vorhanden sind, wird je Nutzungsebene<br />

ein Vollgeschoss zugrunde gelegt,<br />

d) bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig<br />

ist, die aber gewerblich oder industriell genutzt werden<br />

können, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt;<br />

(8) Für die Flächen nach § 5 Absatz 4 gelten als Nutzungsfaktoren<br />

bei Grundstücken, die<br />

1. aufgrund entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan<br />

nicht baulich oder gewerblich sondern nur in vergleichbarer<br />

Weise nutzbar sind (z. B. Friedhöfe, Sportplätze,<br />

Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb des im Zusammenhang<br />

bebauten Ortsteils so genutzt werden ............... 0,5<br />

2. im Außenbereich liegen oder wegen entsprechender<br />

Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer<br />

Seite 18<br />

<strong>Wieratal</strong>er Gemeindeblatt Jahrgang <strong>2013</strong> (22.) <strong>Ausgabe</strong> Nr.: <strong>12</strong> <strong>vom</strong> 28. Dezember


Informationen Informationen für die für Verwaltungsgemeinschaft die Gemeinde Jückelberg<br />

<strong>Wieratal</strong><br />

Weise nutzbar sind (z. B. landwirtschaftliche Nutzung),<br />

wenn<br />

a) sie ohne Bebauung sind, bei<br />

aa) Waldbestand oder wirtschaftlich nutzbaren Wasserflächen<br />

.......................................................... 0,0167<br />

bb) Nutzung als Grünland, Ackerland oder Gartenland<br />

.......................................................................... 0,0333<br />

cc) gewerblicher Nutzung (z. B. Bodenabbau pp.) ........ 1,0<br />

b) sie in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung<br />

vergleichbaren Weise genutzt werden (z. B. Friedhöfe,<br />

Sportplätze, Freibäder, Dauerkleingärten, Campingplätze<br />

ohne Bebauung) ............................................................ 0,5<br />

c) auf ihnen Wohnbebauung, landwirtschaftliche Hofstellen<br />

oder landwirtschaftliche Nebengebäude (z.B. Feldscheunen)<br />

vorhanden sind, für eine Teilfläche, die sich<br />

rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt<br />

durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt, .......................... 1,0<br />

mit Zuschlägen für das zweite und jedes weitere tatsächlich<br />

vorhandene Vollgeschoss entsprechend der Staffelung<br />

nach Absatz 5, für die Restfläche gilt lit. a),<br />

d) sie als Campingplatz genutzt werden und eine Bebauung<br />

besteht, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der<br />

Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl<br />

0,2 ergibt ........................................................ 1,0<br />

mit Zuschlägen für das zweite und jedes weitere tatsächlich<br />

vorhandene Vollgeschoss entsprechend der Staffelung<br />

nach Absatz 5, für die Restfläche gilt lit. b),<br />

e) sie gewerblich genutzt und bebaut sind, für eine Teilfläche,<br />

die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten<br />

geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt, ... 1,3<br />

mit Zuschlägen für das zweite und jedes weitere tatsächlich<br />

vorhandene Vollgeschoss entsprechend der Staffelung<br />

nach Absatz 5, für die Restfläche gilt lit. a),<br />

f) sie ganz oder teilweise im Geltungsbereich einer Satzung<br />

nach § 35 Absatz 6 BauGB liegen, für die von der<br />

Satzung erfassten Teilflächen<br />

aa) mit Baulichkeiten, die kleinen Handwerks- oder Gewerbebetrieben<br />

dienen, ............................................... 1,3<br />

mit Zuschlägen für das zweite und jedes weitere tatsächlich<br />

vorhandene Vollgeschoss entsprechend der Staffelung<br />

nach Absatz 5,<br />

bb) mit sonstigen Baulichkeiten oder ohne Bebauung .......... 1,0<br />

mit Zuschlägen für das zweite und jedes weitere tatsächlich<br />

vorhandene Vollgeschoss entsprechend der Staffelung<br />

nach Absatz 5,<br />

für die Restfläche gilt lit. a).<br />

(9) Vollgeschosse sind alle Geschosse, deren Deckenoberkante<br />

im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt<br />

und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche<br />

eine lichte Höhe von mindestens 2,00 m haben.<br />

Satz 1 gilt auch für Grundstücke in Gebieten, in denen der<br />

Bebauungsplan keine Festsetzungen nach § 5 Absatz 6 Buchstabe<br />

a) bis c) enthält.<br />

Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des<br />

Bauwerkes nicht feststellbar, so werden bei gewerblich oder<br />

industriell genutzten Grundstücken je angefangene 3,50 m<br />

und bei allen in anderer Weise baulich genutzten Grundstücken<br />

je angefangene 4,0 m Höhe des Bauwerks (Traufhöhe)<br />

als ein Vollgeschoss berechnet. Kirchengebäude werden stets<br />

als eingeschossige Gebäude behandelt.<br />

(10) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung<br />

werden die in Absatz 5 festgesetzten Faktoren um 0,3<br />

erhöht<br />

a) bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten<br />

Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten<br />

mit der Nutzungsart: Einkaufszentren und<br />

großflächige Handelsbetriebe, Messe, Ausstellung und<br />

Kongresse;<br />

b) bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung<br />

durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter<br />

Buchstabe a) genannten Gebieten vorhanden oder zulässig<br />

ist;<br />

c) bei Grundstücken außerhalb der unter den Buchstaben<br />

a) und b) bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell<br />

oder in ähnlicher Weise genutzt werden (so z.B.<br />

Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-.<br />

Krankenhaus- und Schulgebäuden), wenn diese Nutzung<br />

nach Maßgabe der Geschossflächen überwiegt.<br />

Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich<br />

zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte<br />

Fläche als Geschossfläche.<br />

(11) Grundstücke an zwei oder mehreren Erschließungsanlagen<br />

im Sinne dieser Satzung werden für jede Anlage mit der<br />

Maßgabe herangezogen, dass bei der Berechnung des Beitrags<br />

nach den vorstehenden Absätzen die sich ergebenden<br />

Beträge jeweils um 1/3 gekürzt werden.<br />

(<strong>12</strong>) Die Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke<br />

(Absatz 11) gilt nicht für die in Absatz 10 Buchstaben a bis c<br />

bezeichneten Grundstücke.<br />

§ 6 Abschnittsbildung, Erschließungseinheit<br />

und Abrechnungsgebiet<br />

(1) Für selbständig benutzbare Abschnitte einer Erschließungsanlage<br />

kann der Aufwand getrennt ermittelt und abgerechnet<br />

werden (Abschnittsbildung). Erstreckt sich eine straßenbauliche<br />

Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für<br />

die sich nach § 4 Absatz 2 unterschiedliche anrechenbare<br />

Breiten oder unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen<br />

ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert abzurechnen.<br />

(2) Für mehrere Erschließungsanlagen, die für die Erschließung<br />

der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Aufwand<br />

insgesamt ermittelt werden (Erschließungseinheit).<br />

(3) Die von einer Erschließungsanlage, einem Abschnitt oder<br />

einer Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke bilden<br />

das Abrechnungsgebiet.<br />

§ 7 Kostenspaltung<br />

Der Beitrag kann für<br />

1. die Fahrbahn<br />

2. die Radwege<br />

3. die Gehwege<br />

4. die Parkflächen<br />

5. die Beleuchtung<br />

6. die unselbständigen Grünanlagen<br />

gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben werden.<br />

§ 8 Vorauszahlungen und Ablösung<br />

(1) Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen<br />

worden ist, kann die Gemeinde Vorauszahlungen bis zur Höhe<br />

der voraussichtlichen Beitragsschuld erheben.<br />

(2) Der Straßenausbaubeitrag kann vor Entstehung der Beitragspflicht<br />

durch Vertrag abgelöst werden. Der Ablösungs-<br />

(Fortsetzung auf Seite 20)<br />

<strong>Wieratal</strong>er Gemeindeblatt Jahrgang <strong>2013</strong> (22.) <strong>Ausgabe</strong> Nr.: <strong>12</strong> <strong>vom</strong> 28. Dezember Seite 19


Informationen für für die die Gemeinde Verwaltungsgemeinschaft Jückelberg und Göpfersdorf<br />

<strong>Wieratal</strong><br />

(Fortsetzung von Seite 19)<br />

betrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach<br />

Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Straßenausbaubeitrages.<br />

(3) Der Beitragspflichtige, welcher aus seinem Vermögen<br />

bzw. dessen Rechtsvorgänger aus seinem Vermögen, Flächen<br />

für beitragspflichtige Anlagen unentgeltlich bereitgestellt hat,<br />

kann den etwaig auf ihn entfallenden Beitrag, den Wert der<br />

bereitgestellten Flächen, zum Zeitpunkt der Bereitstellung<br />

(zuzüglich verauslagter Notar-, Gerichts- und Vermessungskosten)<br />

gegen rechnen.<br />

Maßgeblich sind die Quadratmeterzahl der zur Verfügung gestellten<br />

Fläche und der Bodenrichtwert im Zeitpunkt der<br />

Übereignung. § 15 Abs. 1 Ziffer 5 a) in Verbindung mit § 226<br />

Abs. 3 AO bleibt unberührt.<br />

Weist der Beitragspflichtige seinen in Satz 1 genannten Anspruch<br />

durch Vorlage entsprechender Dokumente nach, so<br />

findet § 15 Abs. 1 5 a, ThürKAG in Verbindung mit § <strong>12</strong>6<br />

Abs. 3 AO mit der Maßgabe Anwendung, dass ein unsubstantiiertes<br />

Bestreiten unzulässig ist.<br />

Ist bezüglich der bestrittenen Gegenforderung ein Gerichtsverfahren<br />

anhängig, ist das Erhebungsverfahren bis zur<br />

rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts auszusetzen.<br />

§ 9 Beitragspflichtige<br />

(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe<br />

des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes<br />

ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet,<br />

ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig.<br />

Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht<br />

nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen<br />

Gesetzbuch belastet, so ist der Inhaber dieses<br />

Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig.<br />

Mehrere Eigentümer eines Grundstückes haften als Gesamtschuldner;<br />

bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen<br />

Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem<br />

Miteigentumsanteil beitragspflichtig.<br />

(2) Ist der Eigentümer oder Erbbauberechtigte nicht im<br />

Grundbuch eingetragen oder ist die Eigentums- oder Berechtigungslage<br />

in sonstiger Weise ungeklärt, so ist an seiner Stelle<br />

derjenige abgabepflichtig, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe<br />

des Beitragsbescheides der Besitzer des betroffenen<br />

Grundstücks ist. Bei einer Mehrheit von Besitzern ist jeder<br />

entsprechend der Höhe seines Anteils am Mitbesitz zur Abgabe<br />

verpflichtet.<br />

§ 10 Fälligkeit<br />

(1) Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Baumaßnahme tatsächlich<br />

beendet ist. Im Falle der Kostenspaltung (§ 7) entsteht<br />

die Beitragsschuld mit der tatsächlichen Beendigung der<br />

Teilmaßnahme, bei der Bildung von Erschließungseinheiten<br />

(§ 6 Absatz 2) mit der Beendigung der Maßnahmen an den<br />

die Erschließungseinheit bildenden Straßen.<br />

(2) Der Beitrag wird durch den Straßenausbaubeitragsbescheid<br />

ermittelt. Es werden folgende 5 Fälligkeiten bestimmt:<br />

1. Rate in Höhe von 20 % der Beitrages:<br />

3 Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides<br />

2. Rate in Höhe von 20 % der Beitrages:<br />

ein Jahr nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides<br />

3. Rate in Höhe von 20 % der Beitrages:<br />

zwei Jahre nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides<br />

4. Rate in Höhe von 20 % der Beitrages:<br />

drei Jahre nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides<br />

5. Rate in Höhe von 20 % der Beitrages:<br />

vier Jahre nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides<br />

Der Beitragsschuldner kann jederzeit den Gesamtbetrag in<br />

einer Summe bzw. in Raten vor Fälligkeit tilgen.<br />

§ 11 Stundung von Beiträgen<br />

(1) Zur Vermeidung erheblicher Härten kann die Beitragsschuld<br />

im Einzelfall gestundet werden.<br />

(2) Es erfolgt eine Verzinsung jeweils bezogen auf die Restschuld<br />

des fälligen Beitrages. Stellt die Verzinsung für den<br />

Beitragspflichtigen eine erhebliche Härte dar, kann auf sie<br />

ganz oder teilweise verzichtet werden.<br />

(3) Der Beitragspflichtige hat in den Fällen des Abs. 1 und 2<br />

Satz 2 alle erforderlichen Unterlagen (Einkommens- und Vermögensnachweise)<br />

zur Entscheidungsfindung vorzulegen.<br />

(4) Die Verwaltung berät die Beitragsschuldner über alle für<br />

sie zutreffenden Möglichkeiten der Zahlungserleichterung<br />

von Amts wegen und ist bei der Antragstellung behilflich.<br />

(5) Der Beitragsschuldner kann jederzeit den Restbetrag ohne<br />

weitere Zinsverpflichtungen tilgen.<br />

§ <strong>12</strong> In-Kraft-Treten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in<br />

Kraft.<br />

Jückelberg, den 16.<strong>12</strong>.<strong>2013</strong><br />

- Steinmetz/Bürgermeister - - Siegel -<br />

ENDE DES AMTLICHEN TEILES<br />

Gemeinde Göpfersdorf<br />

Der Gemeinderat der Gemeinde Göpfersdorf<br />

gratuliert allen Jubilaren zu ihren<br />

Ehrentagen und wünscht weiterhin alles<br />

Gute und vor allem Gesundheit, besonders<br />

dem nachfolgend Genannten:<br />

am 02. Januar Herrn Wolfgang Schumann<br />

zum 77. Geburtstag<br />

Statt zu klagen, dass wir nicht alles<br />

haben, was wir wollen, sollten wir nicht<br />

lieber dankbar sein, dass wir nicht alles<br />

bekommen, was wir verdienen.<br />

- Dieter Hildebrand -<br />

*****<br />

Wenn du einen verhungernden Hund aufliest und<br />

machst ihn satt, dann wird er dich nicht beißen. Das ist<br />

der Grundunterschied zwischen Hund und Mensch.<br />

- Markt Twain -<br />

Seite 20<br />

<strong>Wieratal</strong>er Gemeindeblatt Jahrgang <strong>2013</strong> (22.) <strong>Ausgabe</strong> Nr.: <strong>12</strong> <strong>vom</strong> 28. Dezember


Informationen Informationen für die für Verwaltungsgemeinschaft die Gemeinde Göpfersdorf<br />

<strong>Wieratal</strong><br />

Keramik<br />

Ortschronik<br />

Malerei<br />

Garbisdorfer Vogelschießen<br />

<strong>Wieratal</strong>er Tanzmäuse<br />

Galerie Pferdestall<br />

Garbisdorf Nr. 6, Quellenhof<br />

Vors. Susann Schatz<br />

Wolperndorf<br />

Kontakte:<br />

Nr. 7<br />

04618 Jückelberg<br />

Tel.: 034497/70684<br />

“Galerie Pferdestall im Quellenhof“<br />

Derzeitige Ausstellung:<br />

“Ansporn im Dialog – 25 Jahre Galerie Pferdestall“<br />

Jubiläumsausstellung mit ausgewählten Werken<br />

Vernissage mit Karen Pietzschmann aus Leipzig<br />

Radierungen<br />

am Freitag, den 31. Januar 2014, um 19.30 Uhr<br />

Die Ausstellung kann zu Veranstaltungen sowie nach<br />

Terminabsprache unter 037608/29030 besichtigt werden.<br />

Landfilm präsentiert Filme mit Geschmack<br />

Wir sehen einen preisgekrönten Western,<br />

dazu wie immer ein Imbiss passend zum Film.<br />

am Freitag, den 17. Januar 2014<br />

Beginn mit Essen um 19.00 Uhr<br />

Filmstart um 20.00 Uhr<br />

FSK 16<br />

gez. Susann Schatz/Vorsitzende<br />

AMTLICHER TEIL<br />

Auszug aus der 30. Sitzung des Gemeinderates<br />

Göpfersdorf am <strong>12</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2013</strong><br />

Beschluss-Nr. 179/30/<strong>2013</strong><br />

Der Gemeinderat Göpfersdorf stimmt der Erweiterung<br />

der Tagesordnung in einem nichtöffentlichen Teil um<br />

den Punkt 9 “Beratung zum Mietverhältnis Pferdestall<br />

Quellenhof“ zu.<br />

Beschluss-Nr. 180/30/<strong>2013</strong><br />

Der Gemeinderat Göpfersdorf stimmt der nunmehr vorliegenden<br />

Tagesordnung zu.<br />

Beschluss-Nr. 181/30/<strong>2013</strong><br />

Der Gemeinderat Göpfersdorf nimmt das Protokoll der<br />

29. öffentlichen Sitzung <strong>vom</strong> 14.10.<strong>2013</strong> in der vorliegenden<br />

Fassung ab.<br />

Beschluss-Nr. 182/30/<strong>2013</strong><br />

Der Gemeinderat Göpfersdorf erteilt Herrn Jürgen<br />

Schneider in Funktion als stellvertretender VG-<br />

Vorsitzender Rederecht zum Thema Gebietsreform.<br />

Beschluss-Nr. 183/30/<strong>2013</strong><br />

Die Beschlussvorlage zur Gebietsreform wurde abgelehnt.<br />

Beschluss-Nr. 184/30/<strong>2013</strong><br />

Der Gemeinderat Göpfersdorf fasst den Beschluss über<br />

die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen <strong>Ausgabe</strong>n<br />

im Haushaltsjahr <strong>2013</strong>.<br />

Beschluss-Nr. 185/30/<strong>2013</strong><br />

Der Gemeinderat der Gemeinde Göpfersdorf beschließt<br />

den geänderten Stellenplan für das Haushaltsjahr <strong>2013</strong>.<br />

Beschluss-Nr. 186/30/<strong>2013</strong><br />

Der Gemeinderat der Gemeinde Göpfersdorf beschließt<br />

in seiner heutigen Sitzung die Erteilung des gemeindlichen<br />

Einvernehmens für das Bauvorhaben Anbau an bestehende<br />

Garage.<br />

Beschluss-Nr. 187/30/<strong>2013</strong><br />

Der Gemeinderat der Gemeinde Göpfersdorf beschließt<br />

über die Vergabe einer Hausnummer für das Grundstück<br />

in Göpfersdorf, Gemarkung Göpfersdorf, Flur 1,<br />

Flurstück 26/5.<br />

Für das oben näher bezeichnete Grundstück wird die<br />

Hausnummer 7 b vergeben.<br />

gez. Börngen / Bürgermeister<br />

Satzung für die Benutzung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung<br />

(Entwässerungssatzung -EWS-)<br />

der Gemeinde Göpfersdorf<br />

Aufgrund der §§ 19 und 20 der Thüringer Kommunalordnung<br />

(ThürKO) in der jeweils geltenden Fassung erlässt die Gemeinde<br />

Göpfersdorf folgende Satzung:<br />

§ 1 Öffentliche Einrichtung<br />

(1) Die Gemeinde Göpfersdorf betreibt zur Abwasserbeseitigung<br />

eine öffentliche Einrichtung.<br />

(2) Die Entwässerungseinrichtung umfasst die leitungsgebundene<br />

Entwässerungsanlage und die Fäkalschlammentsorgung.<br />

Art und Umfang der Entwässerungseinrichtung bestimmt die<br />

Gemeinde Göpfersdorf.<br />

(3) Zur Entwässerungsanlage der Gemeinde Göpfersdorf gehören<br />

auch die Grundstücksanschlüsse, soweit sie sich im öffentlichen<br />

Straßenkörper befinden.<br />

§ 2 Grundstücksbegriff - Grundstückseigentümer<br />

(1) Grundstücke im Sinne dieser Satzung sind abgegrenzte<br />

Teile der Erdoberfläche, die im Bestandsverzeichnis eines<br />

Grundbuchblattes unter einer besonderen Nummer eingetragen<br />

sind. Mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken<br />

im Sinne des Grundbuchrechts stellen ein Grundstück im Sinne<br />

dieser Satzung dar, wenn sie wegen verbindlicher planerischer<br />

Feststellung oder tatsächlicher Geländeverhältnisse<br />

nur in dieser Form baulich oder gewerblich nutzbar sind, diese<br />

Grundstücke oder Grundstücksteile aneinander angrenzen<br />

und die Eigentumsverhältnisse insoweit identisch sind.<br />

(2) Die Vorschriften dieser Satzung für die Grundstückseigentümer<br />

gelten auch für Erbbauberechtigte und Inhaber eines<br />

dinglichen Nutzungsrechtes im Sinne des Artikels 233 § 4<br />

des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch<br />

(EGBGB). Von mehreren dinglich am Grundstück Berechtigten<br />

ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 2 Abs. 3 des Thüringer Kommunalabgabengeset-<br />

(Fortsetzung auf Seite 22)<br />

<strong>Wieratal</strong>er Gemeindeblatt Jahrgang <strong>2013</strong> (22.) <strong>Ausgabe</strong> Nr.: <strong>12</strong> <strong>vom</strong> 28. Dezember Seite 21


Informationen Informationen für die für Verwaltungsgemeinschaft die Gemeinde Göpfersdorf<br />

<strong>Wieratal</strong><br />

(Fortsetzung von Seite 21)<br />

zes (ThürKAG) bleibt unberührt.<br />

§ 3 Begriffsbestimmungen<br />

Abwasser - ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen,<br />

landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt<br />

oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von<br />

Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten<br />

Flächen abfließt. Die Bestimmungen dieser Satzung gelten<br />

nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende<br />

Abwasser, einschließlich Jauche und Gülle, das dazu bestimmt<br />

ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder<br />

gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden; nicht zum<br />

Aufbringen bestimmt ist insbesondere das menschliche Fäkalabwasser.<br />

Kanäle - sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle<br />

oder Regenwasserkanäle in offener oder geschlossener Bauweise<br />

einschließlich der Sonderbauwerke wie z.B. Regenrückhaltebecken,<br />

Pumpwerke, Regenüberläufe.<br />

Schmutzwasserkanäle - dienen ausschließlich der Aufnahme<br />

von Schmutzwasser.<br />

Mischwasserkanäle - sind zur Aufnahme von Niederschlagsund<br />

Schmutzwasser bestimmt.<br />

Regenwasserkanäle - dienen ausschließlich der Aufnahme<br />

von Niederschlagswasser.<br />

Zentralkläranlage - ist eine Anlage zur Reinigung des in den<br />

Kanälen gesammelten Abwassers einschließlich der Ableitung<br />

zum Gewässer.<br />

Grundstücksanschlüsse (Anschlusskanäle) - sind die Leitungen<br />

<strong>vom</strong> Kanal bis zum Kontrollschacht. Ist kein Kontrollschacht<br />

vorhanden, so tritt an seine Stelle die Grenze des<br />

Grundstücks.<br />

Grundstücksentwässerungsanlagen - sind die Einrichtungen<br />

eines Grundstücks, die dem Ableiten des Abwassers dienen<br />

bis einschließlich des Kontrollschachts bzw. der Grundstückskläranlage.<br />

Kontroll- und Messschacht - befindet sich an der Grundstücksgrenze<br />

und dient der Kontrolle und Wartung der<br />

Grundstücksentwässerungsanlage, sowie zur Beprobung der<br />

eingeleiteten Abwässer.<br />

Grundstückskläranlagen - sind Anlagen eines Grundstücks<br />

zur Behandlung von Abwasser.<br />

Gruben zur Sammlung des Abwassers sind den Grundstückskläranlagen<br />

gleichgestellt.<br />

Fäkalschlamm - ist der Anteil des Abwassers, der in der<br />

Grundstückskläranlage zurückgehalten wird und im Rahmen<br />

der öffentlichen Entsorgung in Abwasseranlagen eingeleitet<br />

oder eingebracht wird.<br />

§ 4 Anschluss- und Benutzungsrecht<br />

(1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein<br />

Grundstück, das durch einen Kanal erschlossen ist, nach<br />

Maßgabe dieser Satzung an die öffentliche Entwässerungseinrichtung<br />

angeschlossen wird. Er ist berechtigt, nach Maßgabe<br />

der §§ 14 bis 17 alles Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage<br />

einzuleiten. Welche Grundstücke durch<br />

einen Kanal erschlossen werden, bestimmt die Gemeinde<br />

Göpfersdorf. Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet<br />

weitergehender bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften<br />

nicht verlangen, dass neue Kanäle hergestellt oder bestehende<br />

Kanäle geändert werden.<br />

(2) Grundstückseigentümer, auf deren Grundstück das dort<br />

anfallende Abwasser nicht in eine Entwässerungsanlage mit<br />

Zentralkläranlage eingeleitet werden kann, sind zum Anschluss<br />

und zur Benutzung der öffentlichen Fäkalschlammentsorgung<br />

berechtigt.<br />

(3) Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht,<br />

1. wenn das Abwasser wegen seiner Art und Menge nicht<br />

ohne weiteres von der öffentlichen Entwässerungsanlage<br />

übernommen werden kann und besser von demjenigen behandelt<br />

wird, bei dem es anfällt;<br />

2. solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder<br />

wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht<br />

möglich ist;<br />

3. wenn die gesonderte Behandlung des Abwassers wegen<br />

der Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht<br />

beeinträchtigt.<br />

(4) Unbeschadet des Absatzes 3 besteht ein Benutzungsrecht<br />

nicht, soweit eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung<br />

von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist.<br />

Die Gemeinde Göpfersdorf kann hiervon Ausnahmen zulassen<br />

oder bestimmen, wenn die Ableitung von Niederschlagswasser<br />

aus betriebstechnischen Gründen erforderlich ist.<br />

§ 5 Anschluss- und Benutzungszwang<br />

(1) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4 Abs. 1) sind verpflichtet,<br />

bebaute und auch unbebaute Grundstücke, wenn<br />

dort Abwasser anfällt, an die öffentliche Entwässerungsanlage<br />

anzuschließen (Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang<br />

besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich<br />

unmöglich ist. Ein Grundstück gilt als bebaut, wenn auf ihm<br />

bauliche Anlagen, bei deren Benutzung Abwasser anfallen<br />

kann, dauernd oder vorübergehend vorhanden sind.<br />

(2) Die zur Benutzung der öffentlichen Fäkalschlammentsorgung<br />

Berechtigten (§ 4 Abs. 2) sind verpflichtet, für ihre<br />

Grundstücke die öffentliche Fäkalschlammentsorgungseinrichtung<br />

zu benutzen. Zufahrt und Grundstückskläranlage<br />

sind so in Stand zu halten, dass jederzeit ungehindert die Abfuhr<br />

erfolgen kann. Bei der Abfuhr ist auf die örtlichen Verhältnisse<br />

in zumutbarer Weise Rücksicht zu nehmen.<br />

(3) Von Grundstücken, die an die öffentliche Entwässerungsanlage<br />

angeschlossen sind oder von denen der Fäkalschlamm<br />

entsorgt wird, ist im Umfang des Benutzungsrechts alles Abwasser<br />

in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten<br />

und bei der Fäkalschlammentsorgung der Grundstückskläranlage<br />

zuzuführen (Benutzungszwang). Verpflichtet sind die<br />

Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke.<br />

Sie haben auf Verlangen der Gemeinde Göpfersdorf die dafür<br />

erforderliche Überwachung zu dulden.<br />

§ 6 Befreiung <strong>vom</strong> Anschluss- oder Benutzungszwang<br />

(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung<br />

wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der<br />

Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch<br />

unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls<br />

nicht zumutbar ist. Eine Befreiung von der Fäkalschlammentsorgung<br />

kann insbesondere für landwirtschaftliche Betriebe<br />

erfolgen, wenn der dort anfallende Fäkalschlamm auf betriebseigenen<br />

Ackerflächen ordnungsgemäß aufgebracht werden<br />

kann. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der<br />

Gründe schriftlich bei der Gemeinde Göpfersdorf einzureichen.<br />

(2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen<br />

und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.<br />

§ 7 Sondervereinbarungen<br />

(1) Ist der Eigentümer nicht zum Anschluss oder zur Benutzung<br />

berechtigt oder verpflichtet, so kann die Gemeinde<br />

Göpfersdorf durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis<br />

begründen.<br />

(2) Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen<br />

dieser Satzung und der Gebühren – und Kostenerstat-<br />

Seite 22<br />

<strong>Wieratal</strong>er Gemeindeblatt Jahrgang <strong>2013</strong> (22.) <strong>Ausgabe</strong> Nr.: <strong>12</strong> <strong>vom</strong> 28. Dezember


Informationen Informationen für die für Verwaltungsgemeinschaft die Gemeinde Göpfersdorf<br />

<strong>Wieratal</strong><br />

tungssatzung entsprechend. Soweit es sachgerecht ist, kann<br />

die Sondervereinbarung auch abweichende Regelungen treffen.<br />

§ 8 Grundstücksanschluss<br />

(1) Die Grundstücksanschlüsse werden von der Gemeinde<br />

Göpfersdorf hergestellt, erneuert, geändert und unterhalten.<br />

Die Gemeinde Göpfersdorf kann, soweit die Grundstücksanschlüsse<br />

nicht nach § 1 Abs. 3 Bestandteil der Entwässerungsanlage<br />

sind, auf Antrag zulassen oder von Amts wegen<br />

anordnen, dass der Grundstückseigentümer den Grundstücksanschluss<br />

ganz oder teilweise herstellt, erneuert, ändert und<br />

unterhält; die §§ 10 bis <strong>12</strong> gelten entsprechend.<br />

(2) Die Gemeinde Göpfersdorf bestimmt Zahl, Art, Nennweite<br />

und Führung der Grundstücksanschlüsse. Sie bestimmt<br />

auch, wo und an welchen Kanal anzuschließen ist. Begründete<br />

Wünsche der Grundstückseigentümer werden dabei nach<br />

Möglichkeit berücksichtigt. Soll der Grundstücksanschluss<br />

auf Wunsch des Grundstückseigentümers nachträglich geändert<br />

werden, sind die näheren Einzelheiten, insbesondere der<br />

Kostentragung, vorab in einer gesonderten Vereinbarung zu<br />

regeln.<br />

(3) Jeder Eigentümer, dessen Grundstück an die öffentliche<br />

Entwässerungsanlage angeschlossen oder anzuschließen ist,<br />

muss die Verlegung von Grundstücksanschlüssen, den Einbau<br />

von Schächten, Schiebern, Maßeinrichtungen und dergleichen<br />

sowie von Sonderbauwerken zulassen, ferner das Anbringen<br />

von Hinweisschildern dulden, soweit diese Maßnahmen für<br />

die ordnungsgemäße Beseitigung des auf seinem Grundstück<br />

anfallenden Abwassers erforderlich sind.<br />

§ 9 Grundstücksentwässerungsanlage<br />

(1) Jedes Grundstück, das an die öffentliche Entwässerungseinrichtung<br />

angeschlossen wird, ist vorher <strong>vom</strong> Grundstückseigentümer<br />

mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu<br />

versehen, die nach dem Stand der Technik herzustellen, zu<br />

betreiben, zu unterhalten und zu ändern ist.<br />

(2) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind mit einer<br />

Grundstückskläranlage zu versehen, wenn das Abwasser keiner<br />

Zentralkläranlage zugeführt wird. Die Grundstückskläranlage<br />

ist auf dem anzuschließenden Grundstück so zu erstellen,<br />

dass die Abfuhr des Fäkalschlamms durch Entsorgungsfahrzeuge<br />

möglich ist, sie ist Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage.<br />

(3) Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ist ein<br />

Kontrollschacht vorzusehen. Die Gemeinde Göpfersdorf kann<br />

verlangen, dass anstelle oder zusätzlich zum Kontrollschacht<br />

ein Messschacht zu erstellen ist.<br />

(4) Besteht zum Kanal kein ausreichendes Gefälle, so kann<br />

die Gemeinde Göpfersdorf <strong>vom</strong> Grundstückseigentümer den<br />

Einbau und Betrieb einer Hebeanlage zur Entwässerung des<br />

Grundstücks verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße<br />

Beseitigung der Abwässer bei einer den Regeln<br />

der Technik entsprechenden Planung und Ausführung des Kanalsystems<br />

nicht möglich ist.<br />

(5) Gegen den Rückstau des Abwassers aus dem Abwassernetz<br />

hat sich jeder Anschlussnehmer selbst zu schützen.<br />

(6) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sowie Arbeiten<br />

daran dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmer ausgeführt<br />

werden.<br />

(7) Entsprechen vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen,<br />

die der Abwasserentsorgung dienen, nicht oder nicht<br />

mehr den jeweils geltenden Bestimmungen, so hat der Grundstückseigentümer<br />

sie entsprechend auf eigene Kosten anzupassen.<br />

Die Gemeinde Göpfersdorf kann die Änderung in einer<br />

angemessenen Frist verlangen. Die Anpassung an den<br />

Stand der Technik ist durch den Grundstückseigentümer für<br />

vorhandene Einleitungen, die in Abwasserkanäle der Gemeinde<br />

Göpfersdorf erfolgen, innerhalb von 5 Jahren vorzunehmen,<br />

wenn eine öffentliche Abwasserbehandlung für dessen<br />

Grundstück gemäß dem Abwasserbeseitigungskonzept nicht<br />

erfolgt und nicht vorgesehen ist und für den betreffenden Bereich<br />

eine Sanierung laut Thüringer Kleinkläranlagenerlass<br />

2010 Punkt 3.3 angeordnet wurde. Für die Einleitungen ordnet<br />

die Gemeinde Göpfersdorf unverzüglich die fristgemäße<br />

Anpassung an.<br />

§ 10 Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage<br />

(1) Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt<br />

oder geändert wird, sind der Gemeinde Göpfersdorf folgende<br />

Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen:<br />

a) Lageplan des zu entwässernden Grundstücks im Maßstab<br />

1:1000,<br />

b) Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab 1:100, aus<br />

denen der Verlauf der Leitungen und im Falle des § 9<br />

Abs. 2 die Grundstückskläranlage und die befestigte Zufahrt<br />

für die Fäkalschlammentsorgung ersichtlich sind,<br />

c) Längsschnitte aller Leitungen mit Darstellung der Entwässerungsgegenstände<br />

im Maßstab 1:100, bezogen auf<br />

Normalnull (NN), aus denen insbesondere die Geländeund<br />

Kanalsohlenhöhen, die maßgeblichen Kellersohlenhöhen,<br />

Querschnitte und Gefälle der Kanäle, Schächte und<br />

die höchste Grundwasseroberfläche zu ersehen sind,<br />

d) Die Zahl der ständigen Bewohner und der Beschäftigten<br />

auf dem Grundstück, wenn deren Abwasser mit erfasst<br />

werden soll.<br />

e) wenn Gewerbe- oder Industrieabwässer oder Abwasser,<br />

das in seiner Beschaffenheit erheblich <strong>vom</strong> Haushaltsabwasser<br />

abweicht, zugeführt werden, ferner Angaben über:<br />

- Menge und Beschaffenheit des Verarbeitungsmaterials,<br />

der Erzeugnisse,<br />

- die Abwasser erzeugenden Betriebsvorgänge,<br />

- Höchstzufluss und Beschaffenheit des zum Einleiten<br />

bestimmten Abwassers,<br />

- die Zeiten, in denen eingeleitet wird, die Vorbehandlung<br />

des Abwassers (Kühlung, Reinigung, Neutralisation,<br />

Dekontaminierung) mit Bemessungsnachweisen.<br />

Soweit nötig, sind die Angaben zu ergänzen durch den wasserwirtschaftlichen<br />

Betriebsplan (Zufluss, Verbrauch, Kreislauf,<br />

Abfluss) und durch Pläne der zur Vorbehandlung beabsichtigten<br />

Einrichtungen. Die Pläne haben den bei der Gemeinde<br />

Göpfersdorf ausliegenden Planmustern zu entsprechen.<br />

Alle Unterlagen sind von den Bauherren und Planfertigern<br />

zu unterschreiben.<br />

(2) Die Gemeinde Göpfersdorf prüft, ob die beabsichtigten<br />

Grundstücksentwässerungsanlagen den Bestimmungen dieser<br />

Satzung entsprechen. Ist das der Fall, so erteilt die Gemeinde<br />

Göpfersdorf schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine Fertigung<br />

der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk<br />

zurück. Die Zustimmung kann unter Bedingungen und Auflagen<br />

erteilt werden. Andernfalls setzt die Gemeinde Göpfersdorf<br />

dem Bauherrn unter Angabe der Mängel eine angemessene<br />

Frist zu Berichtigung. Die geänderten Unterlagen sind<br />

sodann erneut einzureichen.<br />

(3) Mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

darf erst nach schriftlicher Zustimmung<br />

der Gemeinde Göpfersdorf begonnen werden. Eine Genehmigungspflicht<br />

nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bauund<br />

wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zu-<br />

(Fortsetzung auf Seite 24)<br />

<strong>Wieratal</strong>er Gemeindeblatt Jahrgang <strong>2013</strong> (22.) <strong>Ausgabe</strong> Nr.: <strong>12</strong> <strong>vom</strong> 28. Dezember Seite 23


Informationen Informationen für die für Verwaltungsgemeinschaft die Gemeinde Göpfersdorf<br />

<strong>Wieratal</strong><br />

(Fortsetzung von Seite 23)<br />

stimmung unberührt.<br />

(4) Von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 kann die Gemeinde<br />

Göpfersdorf Ausnahmen zulassen.<br />

§ 11 Herstellung und Prüfung der<br />

Grundstücksentwässerungsanlage<br />

(1) Die Grundstückseigentümer haben der Gemeinde<br />

Göpfersdorf den Beginn des Herstellens, des Änderns, des<br />

Ausführens größerer Unterhaltungsarbeiten oder des Beseitigens<br />

drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig<br />

den Unternehmer zu benennen. Muss wegen Gefahr im Verzug<br />

mit den Arbeiten sofort begonnen werden, so ist der Beginn<br />

innerhalb 24 Stunden schriftlich anzuzeigen.<br />

(2) Die Gemeinde Göpfersdorf ist berechtigt, die Arbeiten zu<br />

überprüfen. Die Grundstücksentwässerungsanlage darf nur<br />

mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde Göpfersdorf verdeckt<br />

werden. Andernfalls sind sie auf Anordnung der Gemeinde<br />

Göpfersdorf freizulegen.<br />

(3) Die Grundstückseigentümer haben zu allen Überprüfungen<br />

Arbeitskräfte, Geräte und Werkstoffe bereitzustellen.<br />

(4) Festgestellte Mängel sind innerhalb einer angemessenen<br />

Frist durch die Grundstückseigentümer zu beseitigen. Die Beseitigung<br />

der Mängel ist der Gemeinde Göpfersdorf zur<br />

Nachprüfung anzuzeigen.<br />

(5) Die Gemeinde Göpfersdorf kann verlangen, dass die<br />

Grundstücksentwässerungsanlagen nur mit ihrer Zustimmung<br />

in Betrieb genommen werden. Die Zustimmung kann insbesondere<br />

davon abhängig gemacht werden, dass seitens des<br />

<strong>vom</strong> Grundstückseigentümer beauftragten Unternehmers eine<br />

Bestätigung über die Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit der<br />

Anlagen vorgelegt wird.<br />

(6) Die Zustimmung nach § 10 Abs. 3 und die Prüfung der<br />

Grundstücksentwässerungsanlage durch die Gemeinde<br />

Göpfersdorf befreien den Grundstückseigentümer, den Bauherrn,<br />

den ausführenden Unternehmer und den Planfertiger<br />

nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und<br />

fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlage.<br />

§ <strong>12</strong> Überwachung<br />

(1) Die Gemeinde Göpfersdorf ist befugt, die Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

jederzeit zu überprüfen, Abwasserproben<br />

zu entnehmen und Messungen durchzuführen. Dasselbe<br />

gilt für die Grundstücksanschlüsse und Kontroll- / Messschächte,<br />

wenn die Gemeinde Göpfersdorf sie nicht selbst unterhält.<br />

Zu diesem Zweck ist den Beauftragten der Gemeinde<br />

Göpfersdorf, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, ungehindert<br />

Zugang zu allen Anlageteilen zu gewähren und die<br />

notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Grundstückseigentümer<br />

werden davon möglichst vorher verständigt; das gilt nicht<br />

für Probeentnahmen und Abwassermessungen.<br />

(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die von ihm<br />

zu unterhaltenden Grundstücksentwässerungsanlagen in Abständen<br />

von zehn Jahren durch einen fachlich geeigneten Unternehmer<br />

auf Bauzustand, insbesondere Dichtigkeit und<br />

Funktionsfähigkeit untersuchen und festgestellte Mängel beseitigen<br />

zu lassen. Über die durchgeführten Untersuchungen<br />

und über die Mängelbeseitigung ist der Gemeinde Göpfersdorf<br />

eine Bestätigung des damit beauftragten Unternehmers<br />

vorzulegen. Die Gemeinde Göpfersdorf kann darüber hinaus<br />

jederzeit verlangen, dass die <strong>vom</strong> Grundstückseigentümer zu<br />

unterhaltenden Anlagen in einen Zustand gebracht werden,<br />

der Störungen anderer Einleiter, Beeinträchtigungen der öffentlichen<br />

Entwässerungsanlage und Gewässerverunreinigungen<br />

ausschließt.<br />

(3) Wird Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser,<br />

das in seiner Beschaffenheit erheblich <strong>vom</strong> Hausabwasser ab-<br />

weicht, zugeführt, kann die Gemeinde Göpfersdorf den Einbau<br />

und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen verlangen.<br />

(4) Die Grundstückseigentümer haben Störungen und Schäden<br />

an den Grundstücksanschlüssen, Kontroll- / Messschächten,<br />

Grundstücksentwässerungsanlagen, Überwachungseinrichtungen<br />

und etwaigen Vorbehandlungsanlagen unverzüglich<br />

der Gemeinde Göpfersdorf anzuzeigen.<br />

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 gelten<br />

auch für die Benutzer der Grundstücke.<br />

§ 13 Stilllegung von Entwässerungsanlagen auf dem<br />

Grundstück<br />

Abflusslose Gruben und Sickeranlagen sind außer Betrieb zu<br />

setzen, sobald ein Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage<br />

angeschlossen ist; das Gleiche gilt für Grundstückskläranlagen,<br />

sobald die Abwässer einer ausreichenden<br />

Zentralkläranlage zugeführt werden. Sonstige Grundstücksentwässerungseinrichtungen<br />

sind, wenn sie den Bestimmungen<br />

der §§ 9 bis 11 nicht entsprechen, in dem Umfang außer<br />

Betrieb zu setzen, in dem das Grundstück an die öffentliche<br />

Entwässerungsanlage anzuschließen ist.<br />

§ 14 Entsorgung des Fäkalschlamms<br />

(1) Die Gemeinde Göpfersdorf oder der von ihr beauftragte<br />

Abfuhrunternehmer räumt die Grundstückskläranlagen und<br />

führt den Fäkalschlamm nach den allgemein anerkannten Regeln<br />

der Technik ab. Dabei werden Mehrkammer-<br />

Absetzgruben, Fäkaliensammelgruben und abflusslose Abwassersammelgruben<br />

nach Bedarf, in der Regel aber mindestens<br />

einmal jährlich entleert. Mehrkammer-Ausfaulgruben<br />

werden nach Bedarf, in der Regel mindestens jedoch in 2-<br />

jährigem Abstand entschlammt. Wenn feststeht, dass die<br />

Kleinkläranlgen nach der Zahl der angeschlossenen Einwohner<br />

bzw. Einwohnerwerte (Anschlusszahl) erheblich unterlastet<br />

ist, können mit Zustimmung der Gemeinde Göpfersdorf<br />

größere regelmäßige Abstände vereinbart werden. Der Eigentümer<br />

hat jedoch anzuzeigen, wenn die Voraussetzungen für<br />

die Ausnahmegenehmigung weggefallen sind. Bei überbelasteten<br />

Anlagen (z.B. Altanlagen) ist eine Entleerung in kürzeren<br />

Zeitabständen erforderlich. Soweit Kleinkläranlagen mit<br />

Abwasserbelüftung Mehrkammer-Absetz- bzw. Mehrkammer<br />

-Ausfaulgruben vor oder nachgeschaltet sind, werden diese<br />

wie o.a. entsorgt.<br />

Den Vertretern der Gemeinde Göpfersdorf und ihren Beauftragten<br />

ist ungehinderter Zutritt zu den Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

zu gewähren.<br />

(2) Die Gemeinde Göpfersdorf oder der von ihr beauftragte<br />

Abfuhrunternehmer bestimmt den genauen Zeitpunkt, zu dem<br />

die Durchführung der Entsorgung beabsichtigt ist. Ein Anspruch<br />

des Benutzers besteht insoweit nicht.<br />

(3) Die in Aussicht genommenen Termine werden mindestens<br />

fünf Tage vorher mitgeteilt; sind sie allgemein festgelegt, so<br />

genügt die ortsübliche Bekanntmachung des Entsorgungsplanes.<br />

(4) Der Grundstückseigentümer kann bei Bedarf einen zusätzlichen<br />

Entsorgungstermin beantragen; die Gemeinde Göpfersdorf<br />

entscheidet über diesen Antrag unter Berücksichtigung<br />

der betrieblichen Erfordernisse der öffentlichen Fäkalschlammentsorgung.<br />

(5) Der Inhalt der Grundstückskläranlagen geht mit der Abfuhr<br />

in das Eigentum der Gemeinde Göpfersdorf über. Die<br />

Gemeinde Göpfersdorf ist nicht verpflichtet, in diesen Stoffen<br />

nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen.<br />

Werden darin Wertgegenstände gefunden, sind sie als<br />

Fundsache zu behandeln.<br />

§ 15 Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen<br />

Seite 24<br />

<strong>Wieratal</strong>er Gemeindeblatt Jahrgang <strong>2013</strong> (22.) <strong>Ausgabe</strong> Nr.: <strong>12</strong> <strong>vom</strong> 28. Dezember


Informationen Informationen für die für Verwaltungsgemeinschaft die Gemeinde Göpfersdorf<br />

<strong>Wieratal</strong><br />

(1) In die öffentliche Entwässerungsanlage dürfen Stoffe<br />

nicht eingeleitet oder eingebracht werden, die<br />

- die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren<br />

Gesundheit beeinträchtigen,<br />

- die öffentliche Entwässerungsanlage oder die angeschlossenen<br />

Grundstücke gefährden oder beschädigen<br />

- den Betrieb der Entwässerungsanlage erschweren, behindern<br />

oder beeinträchtigen,<br />

- die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische<br />

Verwertung des Klärschlamms erschweren oder<br />

verhindern oder<br />

- sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die<br />

Gewässer, auswirken.<br />

(2) Dieses Verbot gilt insbesondere für<br />

1. feuergefährliche Stoffe oder zerknallfähige Stoffe wie<br />

Benzin, Benzol, Öl,<br />

2. infektiöse Stoffe, Medikamente,<br />

3. radioaktive Stoffe,<br />

4. Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung<br />

des Abwassers in der Zentralkläranlage oder des Gewässers<br />

führen, Lösemittel,<br />

5. Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen,<br />

Gase oder Dämpfe verbreiten können,<br />

6. Grund- und Quellwasser, Drainagewasser<br />

7. feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt,<br />

Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer,<br />

Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe,<br />

flüssige Stoffe, die erhärten,<br />

8. Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche,<br />

Gülle, Abwässer aus Dunggruben und Tierhaltungen, Silagegärsaft,<br />

Blut aus Schlächtereien, Molke,<br />

9. Absetzgut, Schlämme oder Suspensionen aus Vorbehandlungsanlagen,<br />

Räumgut aus Grundstückskläranlagen<br />

und abflusslosen Gruben unbeschadet der Regelungen zur<br />

Beseitigung der Fäkalschlämme,<br />

10. Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgung<br />

einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit<br />

oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder<br />

erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten<br />

sind, wie Schwermetalle Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe,<br />

Polycyclische Aromaten, Phenole.<br />

Ausgenommen sind:<br />

a) unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in<br />

der Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus<br />

Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind;<br />

b) Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage<br />

zurückgehalten werden können und deren<br />

Einleitung die Gemeinde Göpfersdorf in den Einleitungsbedingungen<br />

nach Absatz 3 zugelassen hat.<br />

11. Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben<br />

- von dem zu erwarten ist, dass es auch nach der Behandlung<br />

in der Zentralkläranlage nicht den Mindestanforderungen<br />

nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes<br />

entsprechen wird,<br />

- das wärmer als + 35°C ist,<br />

- das einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist,<br />

- das aufschwimmende Öle und Fette enthält oder<br />

- das als Kühlwasser benutzt worden ist.<br />

(3) Die Einleitungsbedingungen nach Absatz 2 Nr. 10 Buchst.<br />

b werden gegenüber den einzelnen Anschlusspflichtigen oder<br />

im Rahmen der Sondervereinbarung festgelegt.<br />

(4) Über Absatz 3 hinaus kann die Gemeinde Göpfersdorf in<br />

den Einleitungsbedingungen auch die Einleitung von Abwasser<br />

besonderer Art und Menge ausschließen oder von besonderen<br />

Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zum<br />

Schutz des Betriebspersonals, der Entwässerungsanlage oder<br />

zur Erfüllung der für den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage<br />

geltenden Vorschriften, insbesondere der Bedingungen<br />

und Auflagen des der Gemeinde Göpfersdorf erteilten<br />

wasserrechtlichen Bescheids erforderlich ist.<br />

(5) Die Gemeinde Göpfersdorf kann die Einleitungsbedingungen<br />

nach Abs. 3 und 4 neu festlegen, wenn die Einleitung von<br />

Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage nicht nur<br />

vorübergehend nach Art oder Menge wesentlich geändert<br />

wird oder wenn sich die für den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage<br />

geltenden Gesetze oder Bescheide ändern.<br />

Die Gemeinde Göpfersdorf kann Fristen festlegen, innerhalb<br />

derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen<br />

Maßnahmen durchgeführt werden müssen.<br />

(6) Die Gemeinde Göpfersdorf kann die Einleitung von Stoffen<br />

im Sinne der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn der Verpflichtete<br />

Vorkehrungen trifft, durch die die Stoffe ihre gefährdende<br />

oder schädigende oder den Betrieb der öffentlichen<br />

Entwässerungsanlage erschwerende Wirkung verlieren. In<br />

diesem Fall hat er der Gemeinde Göpfersdorf eine Beschreibung<br />

nebst Plänen in doppelter Ausfertigung vorzulegen. Die<br />

Gemeinde Göpfersdorf kann die Einleitung der Stoffe zulassen,<br />

erforderlichenfalls nach Anhörung der für den Gewässerschutz<br />

zuständigen Sachverständigen.<br />

(7) Besondere Vereinbarungen zwischen der Gemeinde<br />

Göpfersdorf und einem Verpflichteten, die das Einleiten von<br />

Stoffen im Sinne des Absatzes 1 durch entsprechende Vorkehrungen<br />

an der öffentlichen Entwässerungsanlage ermöglichen,<br />

bleiben vorbehalten.<br />

(8) Wenn Stoffe im Sinne des Absatzes 1 in eine Grundstücksentwässerungsanlage<br />

oder in die öffentliche Entwässerungsanlage<br />

gelangen, ist die Gemeinde Göpfersdorf sofort zu<br />

verständigen.<br />

§ 16 Abscheider<br />

(1) Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten, wie z.B.<br />

Benzin, Benzol, Öle oder Fette mit abgeschwemmt werden<br />

können, sind in die Grundstücksentwässerungsanlage Abscheider<br />

einzuschalten und insoweit ausschließlich diese zu<br />

benutzen.<br />

(2) Die Abscheider müssen in regelmäßigen Zeitabständen<br />

und bei Bedarf entleert werden. Die Gemeinde Göpfersdorf<br />

kann den Nachweis der ordnungsgemäßen Entleerung verlangen.<br />

Das Abscheidegut ist schadlos zu entsorgen.<br />

§ 17 Untersuchung des Abwassers<br />

(1) Die Gemeinde Göpfersdorf kann über die Art und Menge<br />

des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers Aufschluss<br />

verlangen. Bevor erstmalig Abwasser eingeleitet wird oder<br />

wenn Art oder Menge des eingeleiteten Abwassers geändert<br />

werden, ist der Gemeinde Göpfersdorf auf Verlangen nachzuweisen,<br />

dass das Abwasser keine Stoffe enthält, die unter das<br />

Verbot des § 15 fallen.<br />

(2) Die Gemeinde Göpfersdorf kann eingeleitetes Abwasser<br />

jederzeit, auch periodisch auf Kosten des Grundstückseigentümers<br />

untersuchen lassen. Die Gemeinde Göpfersdorf kann<br />

verlangen, dass die nach § <strong>12</strong> Abs. 3 eingebauten Überwachungseinrichtungen<br />

ordnungsgemäß betrieben und die Messergebnisse<br />

vorgelegt werden.<br />

(3) Die Beauftragten der Gemeinde Göpfersdorf und die Bediensteten<br />

der für die Gewässeraufsicht zuständigen Behörden<br />

(Fortsetzung auf Seite 26)<br />

<strong>Wieratal</strong>er Gemeindeblatt Jahrgang <strong>2013</strong> (22.) <strong>Ausgabe</strong> Nr.: <strong>12</strong> <strong>vom</strong> 28. Dezember Seite 25


Informationen Informationen für die für Verwaltungsgemeinschaft die Gemeinde Göpfersdorf<br />

<strong>Wieratal</strong><br />

(Fortsetzung von Seite 25)<br />

können die anzuschließenden oder die angeschlossenen<br />

Grundstücke betreten, wenn dies zur Durchführung der in den<br />

Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen erforderlich ist.<br />

§ 18 Haftung<br />

(1) Die Gemeinde Göpfersdorf haftet unbeschadet des Absatzes<br />

2 nicht für Schäden, die auf solchen Betriebsstörungen<br />

beruhen, die sich auch bei ordnungsgemäßer Planung, Ausführung<br />

und Unterhaltung der Entwässerungseinrichtung<br />

nicht vermeiden lassen. Satz 1 gilt insbesondere auch für<br />

Schäden, die durch Rückstau hervorgerufen werden.<br />

(2) Die Gemeinde Göpfersdorf haftet für Schäden, die sich<br />

aus dem Benutzen der öffentlichen Entwässerungsanlage ergeben,<br />

nur dann, wenn einer Person, derer sich die Gemeinde<br />

Göpfersdorf zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient,<br />

Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.<br />

(3) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben für<br />

die ordnungsgemäße Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlage<br />

einschließlich des Grundstücksanschlusses zu<br />

sorgen.<br />

(4) Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer Sondervereinbarung<br />

zuwiderhandelt, haftet der Gemeinde Göpfersdorf<br />

für alle ihr dadurch entstehenden Schäden und Nachteile.<br />

Dasselbe gilt für Schäden und Nachteile, die durch den mangelhaften<br />

Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage oder<br />

des Grundstücksanschlusses verursacht werden, soweit dieser<br />

nach § 8 <strong>vom</strong> Grundstückseigentümer herzustellen, zu erneuern,<br />

zu ändern und zu unterhalten ist. Mehrere Verpflichtete<br />

haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 19<br />

Grundstücksbenutzung<br />

(1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen<br />

von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von<br />

Abwasser über sein im Entsorgungsgebiet liegendes Grundstück<br />

sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen,<br />

wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche<br />

Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft<br />

nur Grundstücke, die an die öffentliche Entwässerungsanlage<br />

angeschlossen oder anzuschließen sind, die <strong>vom</strong> Eigentümer<br />

im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen<br />

oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt<br />

werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung<br />

sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung<br />

entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke<br />

den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.<br />

(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und<br />

Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks<br />

zu benachrichtigen.<br />

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen<br />

verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für<br />

ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat<br />

die Gemeinde Göpfersdorf zu tragen, soweit die Einrichtung<br />

nicht ausschließlich der Entsorgung des Grundstücks dient.<br />

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege<br />

und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch<br />

Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen<br />

und Verkehrsflächen bestimmt sind.<br />

§ 20 Ordnungswidrigkeiten<br />

Nach den §§ 19, 20 Abs. 2 und 3 ThürKO kann nach dieser<br />

Bestimmung mit Geldbuße bis zu 5.000 € belegt werden, wer<br />

vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1. den Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang<br />

(§ 5) zuwiderhandelt,<br />

2. entgegen § 9 Abs. 7 die Anpassung nicht oder nicht<br />

umfassend in der vorgeschriebenen Frist vornimmt,<br />

3. eine der in § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § <strong>12</strong> Abs. 4 und 5<br />

und § 17 Abs. 1 und 2 festgelegten Melde-, Auskunftsoder<br />

Vorlagepflichten verletzt,<br />

4. entgegen § 10 Abs. 3 vor Zustimmung der Gemeinde<br />

Göpfersdorf mit der Herstellung oder Änderung der<br />

Grundstücksentwässerungsanlage beginnt,<br />

5. entgegen den Vorschriften des § 15 Abwässer in die<br />

öffentliche Entwässerungsanlage einleitet.<br />

§ 21 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel<br />

(1) Die Gemeinde Göpfersdorf kann zur Erfüllung der nach<br />

dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen<br />

für den Einzelfall erlassen.<br />

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen<br />

Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen gelten die<br />

Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und<br />

Vollstreckungsgesetzes.<br />

§ 22 In-Kraft-Treten<br />

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung<br />

in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig tritt die Fäkalschlammentsorgungssatzung (-<br />

FES-) <strong>vom</strong> 19.11.1999 außer Kraft.<br />

Göpfersdorf, den 17.<strong>12</strong>.<strong>2013</strong><br />

Börngen/Bürgermeister - Siegel -<br />

Gebühren- und Kostenerstattungssatzung<br />

zur Entwässerungssatzung (GKS-EWS)<br />

der Gemeinde Göpfersdorf<br />

Aufgrund der §§ 2, <strong>12</strong> und 14 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes<br />

(ThürKAG) erlässt die Gemeinde Göpfersdorf<br />

folgende Satzung:<br />

§ 1 Abgabenerhebung<br />

Die Gemeinde Göpfersdorf erhebt nach Maßgabe dieser Satzung<br />

1. Benutzungsgebühren für die Benutzung der öffentlichen<br />

Entwässerungseinrichtung (Grundgebühren, Einleitungsgebühren).<br />

2. Kosten für Grundstücksanschlüsse, soweit sie nicht Teil<br />

der öffentlichen Entwässerungseinrichtung sind.<br />

§ 2 Gebührenerhebung<br />

Die Gemeinde Göpfersdorf erhebt für die Benutzung der öffentlichen<br />

Entwässerungseinrichtung Grundgebühren nach §<br />

3 und von angeschlossenen Grundstücken Einleitgebühren<br />

nach § 4.<br />

§ 3 Grundgebühr<br />

(1) Die Grundgebühr wird bei anschließbaren Grundstücken<br />

nach der Nenngröße der verwendeten Wasserzähler berechnet.<br />

Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend<br />

mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr<br />

nach der Summe der Nenngröße der einzelnen Wasserzähler<br />

berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird die<br />

Nenngröße geschätzt, die nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme<br />

messen zu können.<br />

(2) Die Grundgebühr bei Grundstücken mit Anschluss an die<br />

öffentliche Kanalisation ohne Anschluss an eine zentrale<br />

(Fortsetzung auf Seite 27)<br />

Seite 26<br />

<strong>Wieratal</strong>er Gemeindeblatt Jahrgang <strong>2013</strong> (22.) <strong>Ausgabe</strong> Nr.: <strong>12</strong> <strong>vom</strong> 28. Dezember


Informationen Informationen für die für Verwaltungsgemeinschaft die Gemeinde Göpfersdorf<br />

<strong>Wieratal</strong><br />

(Fortsetzung von Seite 26)<br />

Kläranlage beträgt bei Verwendung von Wasserzählern mit<br />

Nenndurchfluss<br />

bis 2,5 cbm/h ..................................................... 9,00 €/Monat.<br />

§ 4 Einleitgebühren<br />

(1) Die Einleitgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden<br />

Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der<br />

Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen<br />

Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 1,75 €<br />

pro Kubikmeter Abwasser.<br />

(2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der<br />

öffentlichen Wasserversorgungsanlage zugeführten Wassermengen<br />

und die auf dem Grundstück gewonnenen Wassermengen<br />

(Eigengewinnungsanlagen) abzüglich der nachweislich<br />

auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen<br />

Wassermengen. Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen<br />

Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen.<br />

Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt<br />

je Großvieheinheit eine Wassermenge von 16,0 cbm jährlich<br />

als nachgewiesen.<br />

Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene<br />

Viehzahl. Zur Ermittlung der Wassermengen aus Eigengewinnungsanlagen<br />

und zum Nachweis der verbrauchten und<br />

zurückgehaltenen Wassermengen wird die Installation von<br />

eichrechtlich zugelassenen Wasserzählern durch die Gemeinde<br />

Göpfersdorf verlangt. Die Kosten für die zusätzliche Zählerstanderfassung<br />

und die Verrechnung trägt der Gebührenpflichtige.<br />

Die Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt.<br />

Sie sind von der Gemeinde Göpfersdorf zu schätzen wenn:<br />

1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder<br />

2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht<br />

ermöglicht wird, oder<br />

3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der<br />

Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.<br />

§ 5 Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse<br />

(1) Die Aufwendungen für die Herstellung, Anschaffung,<br />

Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie<br />

für die Unterhaltung des Teils des Grundstücksanschlusses<br />

im Sinne des § 1 Abs. 3 Entwässerungssatzung, der sich<br />

nicht im öffentlichen Straßengrund befindet, sind der Gemeinde<br />

Göpfersdorf in der jeweils tatsächlich entstandenen<br />

Höhe zu erstatten.<br />

(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen<br />

Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens<br />

des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstückes<br />

oder Erbbauberechtigter ist; § 8 gilt entsprechend.<br />

§ 6 Gebührenzuschläge - Gebührenerstattung<br />

Für Abwässer, deren Beseitigung Kosten verursachen, die die<br />

durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser<br />

von mehr als 30 v.H. (Grenzwert) übersteigen, wird ein Zuschlag<br />

in Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes<br />

des Kubikmeterpreises erhoben.<br />

§ 7 Entstehen der Gebührenschuld<br />

(1) Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von<br />

Abwasser in die Entwässerungsanlage.<br />

(2) Die Grundgebührenschuld für anschließbare Grundstücke<br />

entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen<br />

Herstellung des Anschlusses folgt. Im Übrigen<br />

entsteht die Gebührenschuld mit dem Beginn eines jeden Tages<br />

in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld<br />

neu.<br />

§ 8 Gebührenschuldner<br />

Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der<br />

Gebührenschuld Eigentümer des Grundstückes oder ähnlich<br />

zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.<br />

Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück<br />

befindlichen Betriebes. Mehrere Gebührenschuldner<br />

sind Gesamtschuldner.<br />

§ 9 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung<br />

(1) Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und<br />

die Einleitungsgebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe<br />

des Gebührenbescheides fällig.<br />

(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15.03., 15.05., 15.08.<br />

und 15.11. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels<br />

der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine<br />

solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde Göpfersdorf<br />

die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung<br />

fest.<br />

(3) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die<br />

Einleitgebühren (§ 4 Abs. 1), so werden, soweit keine Zwischenablesung<br />

der Zähler erfolgt, die für die neuen Gebühren<br />

maßgeblichen Mengen grundsätzlich zeitanteilig berechnet.<br />

(4) Anträge auf Rückvergütung (§ 4 Abs. 2) für nicht eingeleitetes<br />

Frischwasser sind spätestens einen Monat nach Zustellung<br />

der Jahresabrechnung zu stellen.<br />

§ 10 Pflichten der Gebührenschuldner<br />

Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde<br />

Göpfersdorf für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen<br />

unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser<br />

Veränderungen auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender<br />

Unterlagen Auskunft zu erteilen.<br />

§ 11 Inkrafttreten<br />

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung<br />

in Kraft.<br />

Göpfersdorf, den 19.<strong>12</strong>.<strong>2013</strong><br />

Börngen/Bürgermeister - Siegel -<br />

Fäkalschlammentsorgungsgebührensatzung zur<br />

Entwässerungssatzung der Gemeinde Göpfersdorf<br />

(FEGS-EWS)<br />

Auf Grund §§ 2 und <strong>12</strong> des Thüringer Kommunalabgabengesetzes<br />

(ThürKAG) erlässt die Gemeinde Göpfersdorf folgende<br />

Satzung:<br />

§ 1 Gebührenerhebung<br />

Die Gemeinde Göpfersdorf erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung<br />

von nicht anschließbaren aber entsorgten<br />

Grundstücken, sowie von Grundstücken die nach § 9 Abs.<br />

2 EWS mit einer Grundstückskläranlage zu versehen sind,<br />

Beseitigungsgebühren.<br />

§ 2 Beseitigungsgebühr<br />

(1) Die Beseitigungsgebühr wird nach dem Rauminhalt der<br />

Abwässer berechnet, die von den nicht angeschlossenen<br />

Grundstücken und aus den Grundstückskläranlagen angeschlossener<br />

Grundstücke abtransportiert werden. Werden die<br />

Abwässer nach Entnahme aus einer Grundstückskläranlage,<br />

einer Fäkaliensammelgrube oder einer abflusslosen Grube<br />

gepresst, wird der Rauminhalt nach der entnommenen ungepressten<br />

Menge berechnet. Der Rauminhalt der Abwässer<br />

wird mit einer geeigneten Messeinrichtung festgestellt.<br />

(Fortsetzung auf Seite 28)<br />

<strong>Wieratal</strong>er Gemeindeblatt Jahrgang <strong>2013</strong> (22.) <strong>Ausgabe</strong> Nr.: <strong>12</strong> <strong>vom</strong> 28. Dezember Seite 27


Informationen für die Verwaltungsgemeinschaft Gemeinde Göpfersdorf / Sonstiges<br />

<strong>Wieratal</strong><br />

(Fortsetzung von Seite 27)<br />

(2) Die Gebühr beträgt 30,83 Euro pro Kubikmeter Klär- und<br />

Fäkalschlamm aus einer Grundstückskläranlage bzw. Fäkaliensammelgrube<br />

und Abwässer aus einer abflusslosen Abwassersammelgrube.<br />

(3) In Fällen, in denen das Entsorgungsunternehmen trotz<br />

Vorankündigung erfolglos, d.h. ohne die Entsorgung des<br />

Klärschlamms vornehmen zu können, geblieben ist, sind für<br />

eine dritte An- und Abfahrt die tatsächlich entstandenen Kosten<br />

zu zahlen.<br />

(4) Sollte eine normale Entleerung durch Verschulden des<br />

Grundstückseigentümer oder eines anderen zur Nutzung des<br />

Grundstücks dinglich Berechtigten nicht oder nur erschwert<br />

möglich sein, dann sind für den dadurch notwendigen Einsatz<br />

eines Spülfahrzeuges die tatsächlich entstandenen Kosten zu<br />

zahlen.<br />

§ 3 Gebührenzuschläge<br />

Für Fäkalschlamm, dessen Beseitigung Kosten verursacht, die<br />

die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Fäkalschlamm<br />

gewöhnlicher Zusammensetzung um mehr als 30 v.<br />

H. (Grenzwert) übersteigt, wird ein Zuschlag in Höhe des den<br />

Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises<br />

erhoben.<br />

§ 4 Entstehen der Gebührenschuld<br />

Die Beseitigungsgebühr entsteht mit jeder Entnahme des<br />

Räumguts.<br />

§ 5 Gebührenschuldner<br />

(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens<br />

der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich<br />

zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner<br />

ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück<br />

befindlichen Betriebes. Mehrere Gebührenschuldner<br />

sind Gesamtschuldner.<br />

(2) Soweit Abgabenpflichtiger der Eigentümer oder Erbbauberechtigte<br />

eines Grundstücks ist und dieser nicht im Grundbuch<br />

eingetragen ist oder sonst die Eigentums- oder Berechtigungslage<br />

ungeklärt ist, so ist derjenige abgabenpflichtig, der<br />

im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabepflicht der Besitzer<br />

des betroffenen Grundstücks ist. Bei einer Mehrheit von Besitzern<br />

ist jeder entsprechend der Höhe seines Anteils am Mitbesitz<br />

zur Abgabe verpflichtet.<br />

§ 6 Abrechnung, Fälligkeit<br />

Die Beseitigung wird jährlich abgerechnet. Die Beseitigungsgebühren<br />

werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides<br />

fällig.<br />

§ 7 In-Kraft-Treten<br />

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung<br />

in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Fäkalschlammentsorgungssatzung<br />

der Gemeinde Göpfersdorf <strong>vom</strong><br />

19.04.2000 außer Kraft.<br />

Göpfersdorf, den 17.<strong>12</strong>.<strong>2013</strong><br />

Börngen/Bürgermeister - Siegel -<br />

ENDE DES AMTLICHEN TEILES<br />

Nach Redaktionsschluss<br />

NEUE ARBEIT e.V. sagt “DANKE“<br />

Das alte Jahr verabschiedet sich.<br />

Ein willkommener Anlass, “Danke“ zu sagen<br />

für die fleißige Arbeit der Teilnehmer<br />

des Projektes "Altenburger Tafelgärten",<br />

die in der Gartenanlage "<strong>Wieratal</strong>" e.V.<br />

Obst und Gemüse für die Altenburger Tafel<br />

"Zur Heiste" angebaut haben.<br />

Für den bevorstehenden Jahreswechsel wünschen wir<br />

erholsame Stunden im Familienkreis sowie einen guten<br />

und gesunden Start in das Jahr 2014.<br />

Adelheid Schatz<br />

Vorstand Ostthüringer NEUE ARBEIT e.V.<br />

Kirchennachrichten der<br />

Kirchgemeinde Lohma<br />

“Es muss nicht alles bleiben, wie es ist.<br />

Es gibt einen neuen Anfang.“<br />

Und so feiern wir am <strong>12</strong>. Januar um 14. 00 Uhr den<br />

ersten Gottesdienst im neuen Jahr mit Abendmahl<br />

in unserer beheizten (Winter-)Kirche und laden Sie<br />

herzlich dazu ein.<br />

In unsere Wünsche um Gottes Geleit, Schutz und Segen<br />

im neuen Jahr schließen wir alle Menschen ein, besonders<br />

auch die, die unter Armut, Katastrophen und Vertreibung<br />

leiden.<br />

Es grüßen Sie herzlich<br />

Ihre Lohmaer Gemeindekirchenräte<br />

Sonstiges<br />

Das Häufchen<br />

Hundebesitzer aufgepasst,<br />

wo ihr “Pfiffi“ kacken lasst!<br />

Die Natur ist groß und weit,<br />

drum seid alle so gescheit,<br />

dass des Nachbars schöne Wiese<br />

nicht durch Haufen man vermiese.<br />

Auch der Gehweg ist tabu<br />

und der Park zählt auch dazu.<br />

Denn ein klebend Häufchen ist<br />

an den Schuhsohl´n großer Mist.<br />

Drum, geschätzter Hundefreund:<br />

Pass auf, dass dein Hund nicht streunt<br />

durch die Ortschaft mit Kultur,<br />

sondern kackt in freier Flur.<br />

Seite 28<br />

<strong>Wieratal</strong>er Gemeindeblatt Jahrgang <strong>2013</strong> (22.) <strong>Ausgabe</strong> Nr.: <strong>12</strong> <strong>vom</strong> 28. Dezember

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