Entwurf des VdAK - Physio.de
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� Fehler in Datei und Dateistruktur (Technische Anlage 1),<br />
� Fehler in <strong>de</strong>r Syntax (Technische Anlage 1),<br />
� Fehler bei Datenelementinhalten (Technische Anlage 1),<br />
� Nichtbeachtung <strong>de</strong>r Regelungen zur Kennzeichnung und Sortierung <strong>de</strong>r Urbelege,<br />
� Nicht ordnungsgemäße o<strong>de</strong>r fehlerhafte Angaben auf <strong>de</strong>n Urbelegen.<br />
� Nichtbeachtung <strong>de</strong>r inhaltlichen Min<strong><strong>de</strong>s</strong>tanfor<strong>de</strong>rungen an <strong>de</strong>n Begleitzettel für Urbelege<br />
(Anlage 4 <strong>de</strong>r Richtlinien nach § 302 SGB V)<br />
Beanstandungen müssen innerhalb von 6 Monaten nach Rechnungseingang schriftlich geltend gemacht<br />
wer<strong>de</strong>n. Rückfor<strong>de</strong>rungen können - auch ohne Einverständnis <strong><strong>de</strong>s</strong> Zugelassenen - mit <strong>de</strong>r<br />
nächsten Abrechnung verrechnet wer<strong>de</strong>n und sind ab <strong>de</strong>r Prüfstufe IV (Prüfung im Fachverfahren<br />
<strong>de</strong>r einzelnen Krankenkasse) <strong>de</strong>r Technische Anlage 1 von <strong>de</strong>r Ersatzkasse zu begrün<strong>de</strong>n. Spätere<br />
Rückfor<strong>de</strong>rungen können nur mit <strong>de</strong>m Einverständnis <strong><strong>de</strong>s</strong> Zugelassenen verrechnet wer<strong>de</strong>n, es sei<br />
<strong>de</strong>nn, es liegt eine unerlaubte Handlung <strong><strong>de</strong>s</strong> Zugelassenen vor.<br />
10. Die Bezahlung <strong>de</strong>r Rechnungen bei elektronischer Datenübermittlung bzw. bei Übermittlung auf<br />
maschinell verwertbaren Datenträgern erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Eingang <strong>de</strong>r vollständigen<br />
Abrechnungsunterlagen (maschinelle Abrechnungsdaten und rechnungsbegrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Unterlagen)<br />
bei <strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n Ersatzkassen benannten Stellen. Bei Zahlung durch Überweisung gilt die Frist<br />
als gewahrt, wenn <strong>de</strong>r Auftrag innerhalb dieser Zeit <strong>de</strong>m Geldinstitut erteilt wur<strong>de</strong>.<br />
Erfolgt keine maschinell verwertbare Datenübermittlung nach Abs. 1, verlängert sich die Zahlungsfrist<br />
auf 4 Wochen nach Eingang <strong>de</strong>r vollständigen Abrechnungsunterlagen (Papierabrechnung und<br />
rechnungsbegrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Unterlagen) bei <strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n Ersatzkassen benannten Stellen. Dies ist notwendig,<br />
da die Daten vor einer Bearbeitung durch die zuständige Ersatzkasse nacherfasst wer<strong>de</strong>n<br />
müssen. Abrechnungen auf an<strong>de</strong>ren als nach <strong>de</strong>n Richtlinien <strong>de</strong>finierten Wegen dürfen die Ersatzkassen<br />
zurückweisen.<br />
11. Überträgt ein Zugelassener die Abrechnung einer Abrechnungsstelle, so hat <strong>de</strong>r Zugelassene die<br />
<strong>VdAK</strong>/AEV-Lan<strong><strong>de</strong>s</strong>vertretung unverzüglich schriftlich hierüber zu informieren. Der <strong>VdAK</strong>/AEV-<br />
Lan<strong><strong>de</strong>s</strong>vertretung ist <strong>de</strong>r Beginn und das En<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> Auftragsverhältnisses, <strong>de</strong>r Name <strong>de</strong>r beauftragten<br />
Abrechnungsstelle und das Institutionskennzeichen, unter <strong>de</strong>m die Abrechnungsstelle die Rechnungslegung<br />
vornimmt, sowie die Erteilung und <strong>de</strong>r Entzug einer Inkasso-Vollmacht, mitzuteilen.<br />
Das Abrechnungszentrum ist verpflichtet, sich ebenfalls gemäß Abs. 2 zum maschinellen Datenaustausch<br />
anzumel<strong>de</strong>n. Abrechnungszentren liefern die Abrechnung ausschließlich auf maschinell verwertbaren<br />
Datenträgern nach Abs. 1.<br />
Der Zugelassene ist für die Einhaltung <strong>de</strong>r gesetzlichen und vertraglichen Regelungen durch das<br />
Abrechnungszentrum verantwortlich.<br />
Hat <strong>de</strong>r Zugelassene <strong>de</strong>m Abrechnungszentrum eine Inkasso-Vollmacht erteilt, erfolgt die Zahlung<br />
an das Abrechnungszentrum für die Ersatzkassen mit schuldbefreien<strong>de</strong>r Wirkung. Wird <strong>de</strong>m Abrechnungszentrum<br />
die Inkasso-Vollmacht entzogen, ist dies <strong>de</strong>r Ersatzkasse durch Einschreiben-<br />
Rückschein zur Kenntnis zu bringen. Die schuldbefreien<strong>de</strong> Wirkung <strong>de</strong>r Zahlung <strong>de</strong>r Ersatzkasse an<br />
das Abrechnungszentrum entfällt 3 Werktage nach Eingang <strong>de</strong>r Mitteilung über <strong>de</strong>n Entzug <strong>de</strong>r Inkasso-Vollmacht.<br />
12. Sofern die Rechnungslegung einer Abrechnungsstelle gemäß Ziffer 11 übertragen wer<strong>de</strong>n soll, ist<br />
<strong>de</strong>r Auftragnehmer unter beson<strong>de</strong>rer Berücksichtigung <strong>de</strong>r von ihm getroffenen technischen und organisatorischen<br />
Maßnahmen zur Sicherstellung <strong>de</strong>r Maßgaben dieses Vertrages und <strong><strong>de</strong>s</strong> § 6 Abs. 1<br />
BDSG durch <strong>de</strong>n Zugelassenen auszuwählen. Die getroffene Vereinbarung über Datenschutz und<br />
Datensicherung beim Auftragnehmer (Abrechnungsstelle) ist <strong>de</strong>r <strong>VdAK</strong>/AEV-Lan<strong><strong>de</strong>s</strong>vertretung vorzulegen.<br />
13. Für Anspruchsberechtigte nach <strong>de</strong>m Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>vertriebenengesetz (BVFG), <strong>de</strong>m Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>entschädigungsgesetz<br />
(BEG), <strong>de</strong>m Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>versorgungsgesetz (BVG), <strong>de</strong>m Häftlingshilfegesetz (HHG), <strong>de</strong>m<br />
Opferentschädigungsgesetz (OEG), <strong>de</strong>m Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>infektionsschutzgesetz (BInfSchG), <strong>de</strong>m Soldatenversorgungsgesetz<br />
(SVG), <strong>de</strong>m Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>sozialhilfegesetz (BSHG) sowie Personen, die nach zwischenstaatlichem<br />
Krankenversicherungsrecht im Auftrag ausländischer Krankenversicherungsträger<br />
betreut wer<strong>de</strong>n, ist <strong>de</strong>r Krankenkasse eine Einzelrechnung in Papierform zu erstellen. Die Verordnung(en)<br />
ist/sind <strong>de</strong>r monatlichen Abrechnung stets geson<strong>de</strong>rt beizufügen.<br />
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